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Arrêté royal relatif à la carte de légitimation des membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart van de leden van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 MARS 2010. - Arrêté royal relatif à la carte de légitimation des | 22 MAART 2010. - Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart |
membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de | van de leden van het administratief en logistiek kader van de |
police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de | laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de |
hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van | |
police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant | de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit |
l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation | van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de |
des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police | politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale |
fédérale et de la police locale. - Traduction allemande | politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 mars 2010 relatif à la carte de légitimation des | besluit van 22 maart 2010 betreffende de legitimatiekaart van de leden |
membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de | van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van |
police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de | technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid |
police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant | van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur |
des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 | |
l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation | februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de |
des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police | politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale |
fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 13 avril 2010). | politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 13 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der | 22. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der |
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und | Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und |
wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines | wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. | versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. |
Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der | Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der |
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
141 Absatz 1; | 141 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die |
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der | Legitimationskarten der Polizeibeamten und der |
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen | Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei; | Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 242 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 242 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Dezember 2008; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Dezember 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. März 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. März 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
11. Mai 2009; | 11. Mai 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 14. Mai 2009; | vom 14. Mai 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 14. September | Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 14. September |
2009; | 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle vom 5. Februar 2010; | Sprachenkontrolle vom 5. Februar 2010; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.395/2 des Staatsrates vom 2. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.395/2 des Staatsrates vom 2. Dezember |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | In der Erwägung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des |
Artikels 138 § 1 Nr. 3; | Artikels 138 § 1 Nr. 3; |
In der Erwägung des Gesetzes vom 1. April 2006 über die | In der Erwägung des Gesetzes vom 1. April 2006 über die |
Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen | Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen |
sie ihre Aufträge erfüllen; | sie ihre Aufträge erfüllen; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Der Generalkommissar stellt den in Artikel 138 § 1 Nr. 3 | Artikel 1 - Der Generalkommissar stellt den in Artikel 138 § 1 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine | Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine |
Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als | Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche | dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche |
Aufträge beschränkt sind, bescheinigt wird. | Aufträge beschränkt sind, bescheinigt wird. |
Art. 2 - Die Legitimationskarte enthält den Vermerk "CALOG/LABO" und | Art. 2 - Die Legitimationskarte enthält den Vermerk "CALOG/LABO" und |
wird nach dem Muster in Anlage 1 festgelegt. | wird nach dem Muster in Anlage 1 festgelegt. |
Art. 3 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein | Art. 3 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein |
farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf | farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf |
25 mm. | 25 mm. |
Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. | Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. |
Darauf steht auch Folgendes vermerkt: | Darauf steht auch Folgendes vermerkt: |
1.unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, | 1.unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, |
2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die | 2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die |
Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Polizeitechnik | Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Polizeitechnik |
und -wissenschaft", | und -wissenschaft", |
3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt | 3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt |
von dem Vermerk "Königreich Belgien". | von dem Vermerk "Königreich Belgien". |
Art. 4 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden | Art. 4 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden |
Vermerk: "Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des | Vermerk: "Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des |
Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche | Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche |
Aufträge beschränkt sind." | Aufträge beschränkt sind." |
Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Vermerke sind in | Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Vermerke sind in |
Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache | Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache |
des Inhabers Vorrang gegeben wird. | des Inhabers Vorrang gegeben wird. |
Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen | Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der |
föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung | föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung |
zurückgeschickt, wenn: | zurückgeschickt, wenn: |
1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das |
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, | Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, |
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
ausübt. | ausübt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des | Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des |
Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte | Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte |
untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen | untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen |
nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das | nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das |
Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten | Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten |
Grundes. | Grundes. |
§ 2 - Der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder | § 2 - Der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder |
seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig | seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig |
die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das | die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das |
gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen | gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen |
Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr | Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr |
als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist. | als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist. |
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder | Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder |
ausübt. | ausübt. |
Art. 7 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der | Art. 7 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der |
Legitimationskarte muss der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten | Legitimationskarte muss der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Direktion sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind | Direktion sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind |
zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung. | zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung. |
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in | Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in |
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 6 § 1 Absatz 2 | Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 6 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. | erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. |
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen |
Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die | Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die |
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der | Legitimationskarten der Polizeibeamten und der |
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
und in seiner Überschrift wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" | und in seiner Überschrift wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" |
durch das Wort "Polizeibediensteter" und wird das Wort | durch das Wort "Polizeibediensteter" und wird das Wort |
"Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" | "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Erlasses werden | Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Erlasses werden |
die Wörter "und des Militärauditors" gestrichen. | die Wörter "und des Militärauditors" gestrichen. |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des | "Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des |
Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: | zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: |
1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das |
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, | Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, |
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
ausübt. | ausübt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des | Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des |
Korpschefs oder je nach Fall des Direktors oder des Dienstleiters, dem | Korpschefs oder je nach Fall des Direktors oder des Dienstleiters, dem |
der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote | der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote |
binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten | binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten |
Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der | Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der |
Angabe besagten Grundes. | Angabe besagten Grundes. |
§ 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der | § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der |
Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes | Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes |
Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte | Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte |
ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet | ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet |
Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen | Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen |
statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen | statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen |
unterbrochen ist. | unterbrochen ist. |
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder | Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder |
ausübt." | ausübt." |
Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in | "Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in |
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2 | Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt." | erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt." |
Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage 2 durch Anlage 2 zu | Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage 2 durch Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 22. März 2010 | Brüssel, den 22. März 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die |
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der | der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der |
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des | Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten | Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten |
der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen | der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der | der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der |
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, versehen sind - Vorderseite | Prokurators des Königs, versehen sind - Vorderseite |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] |
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der | der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der |
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, versehen sind - Rückseite | Prokurators des Königs, versehen sind - Rückseite |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die |
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der | der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der |
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des | Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten | Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten |
der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen | der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
"Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die | "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die |
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten der | Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei | föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20953]" | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20953]" |