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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/03/2010
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Arrêté royal relatif à la carte de légitimation des membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart van de leden van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
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22 MARS 2010. - Arrêté royal relatif à la carte de légitimation des 22 MAART 2010. - Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart
membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de van de leden van het administratief en logistiek kader van de
police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de
hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van
police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit
l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de
des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale
fédérale et de la police locale. - Traduction allemande politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 mars 2010 relatif à la carte de légitimation des besluit van 22 maart 2010 betreffende de legitimatiekaart van de leden
membres du cadre administratif et logistique des laboratoires de van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van
police technique et scientifique revêtus de la qualité d'officier de technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid
police judiciaire, auxiliaire du procureur du Roi, et modifiant van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur
des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21
l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de
des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale
fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 13 avril 2010). politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 13 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der 22. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und
wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.
Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
141 Absatz 1; 141 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Legitimationskarten der Polizeibeamten und der
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei; Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 242 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 242 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Dezember 2008; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Dezember 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. März 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
11. Mai 2009; 11. Mai 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 14. Mai 2009; vom 14. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 14. September Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 14. September
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 5. Februar 2010; Sprachenkontrolle vom 5. Februar 2010;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.395/2 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.395/2 des Staatsrates vom 2. Dezember
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation In der Erwägung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des
Artikels 138 § 1 Nr. 3; Artikels 138 § 1 Nr. 3;
In der Erwägung des Gesetzes vom 1. April 2006 über die In der Erwägung des Gesetzes vom 1. April 2006 über die
Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen
sie ihre Aufträge erfüllen; sie ihre Aufträge erfüllen;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Der Generalkommissar stellt den in Artikel 138 § 1 Nr. 3 Artikel 1 - Der Generalkommissar stellt den in Artikel 138 § 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine
Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche
Aufträge beschränkt sind, bescheinigt wird. Aufträge beschränkt sind, bescheinigt wird.
Art. 2 - Die Legitimationskarte enthält den Vermerk "CALOG/LABO" und Art. 2 - Die Legitimationskarte enthält den Vermerk "CALOG/LABO" und
wird nach dem Muster in Anlage 1 festgelegt. wird nach dem Muster in Anlage 1 festgelegt.
Art. 3 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein Art. 3 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein
farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf
25 mm. 25 mm.
Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei.
Darauf steht auch Folgendes vermerkt: Darauf steht auch Folgendes vermerkt:
1.unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, 1.unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte,
2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die 2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die
Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Polizeitechnik Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Polizeitechnik
und -wissenschaft", und -wissenschaft",
3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt 3. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt
von dem Vermerk "Königreich Belgien". von dem Vermerk "Königreich Belgien".
Art. 4 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden Art. 4 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden
Vermerk: "Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Vermerk: "Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des
Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche
Aufträge beschränkt sind." Aufträge beschränkt sind."
Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Vermerke sind in Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Vermerke sind in
Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache
des Inhabers Vorrang gegeben wird. des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der
föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung
zurückgeschickt, wenn: zurückgeschickt, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des
Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte
untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen
nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das
Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten
Grundes. Grundes.
§ 2 - Der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder § 2 - Der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder
seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig
die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das
gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen
Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr
als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist. als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder
ausübt. ausübt.
Art. 7 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Art. 7 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der
Legitimationskarte muss der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte muss der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten
Direktion sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind Direktion sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind
zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung. zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung.
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 6 § 1 Absatz 2 Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 6 § 1 Absatz 2
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Legitimationskarten der Polizeibeamten und der
Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
und in seiner Überschrift wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" und in seiner Überschrift wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter"
durch das Wort "Polizeibediensteter" und wird das Wort durch das Wort "Polizeibediensteter" und wird das Wort
"Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Erlasses werden Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Erlasses werden
die Wörter "und des Militärauditors" gestrichen. die Wörter "und des Militärauditors" gestrichen.
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des "Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des
Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des
Korpschefs oder je nach Fall des Direktors oder des Dienstleiters, dem Korpschefs oder je nach Fall des Direktors oder des Dienstleiters, dem
der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote
binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten
Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der
Angabe besagten Grundes. Angabe besagten Grundes.
§ 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der
Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes
Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte
ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet
Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen
statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen
unterbrochen ist. unterbrochen ist.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder
ausübt." ausübt."
Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in "Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in
Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2 Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2
erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt." erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt."
Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage 2 durch Anlage 2 zu Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage 2 durch Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 13 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 22. März 2010 Brüssel, den 22. März 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten
der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, versehen sind - Vorderseite Prokurators des Königs, versehen sind - Vorderseite
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951]
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, versehen sind - Rückseite Prokurators des Königs, versehen sind - Rückseite
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951]
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die
Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten
der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
"Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die
Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten der Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei föderalen Polizei und der lokalen Polizei
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20953]" [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20953]"
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