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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/05/2019
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Arrêté royal définissant la manière de signaler l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 MAI 2019. - Arrêté royal définissant la manière de signaler 22 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop
l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services het gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de
de police. - Traduction allemande politiediensten wordt aangegeven. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 mai 2019 définissant la manière de signaler besluit van 22 mei 2019 tot vaststelling van de wijze waarop het
l'utilisation de caméras fixes et fixes temporaires par les services gebruik van vaste en tijdelijk vaste camera's door de politiediensten
de police (Moniteur belge du 4 juin 2019). wordt aangegeven (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise, 22. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise,
wie auf einen Einsatz ortsfester wie auf einen Einsatz ortsfester
und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras durch die Polizeidienste und zeitweilig ortsfest angebrachter Kameras durch die Polizeidienste
hingewiesen wird hingewiesen wird
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, des Artikels 25/2 § 2 Nr. Aufgrund des Gesetzes über das Polizeiamt, des Artikels 25/2 § 2 Nr.
1; 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.
Januar 2019; Januar 2019;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 4/2019 des Organs für die Kontrolle der Aufgrund der Stellungnahme Nr. 4/2019 des Organs für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen vom 18. Januar 2019; polizeilichen Informationen vom 18. Januar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
Februar 2019; Februar 2019;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.745/2 des Staatsrates vom 23. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.745/2 des Staatsrates vom 23. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. Dezember Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. Dezember
2018 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des 2018 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Artikel 1 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Polizeiamt, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme, mit Polizeiamt, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme, mit
denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig ortsfest angebrachter
Kameras an einem nicht geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § Kameras an einem nicht geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 §
1 Nr. 1 des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden 1 Nr. 1 des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen folgenden
Anforderungen: Anforderungen:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m. 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von
mindestens 1,5 mm. mindestens 1,5 mm.
4. Sie sind so angebracht, dass die Information mit Sicherheit 4. Sie sind so angebracht, dass die Information mit Sicherheit
sichtbar wiedergegeben wird. sichtbar wiedergegeben wird.
Art. 2 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Art. 2 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten
Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig
ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 und Nr. 2
Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes hingewiesen wird, entsprechen
folgenden Anforderungen: folgenden Anforderungen:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,297 x 0,21 m oder 0,15 x 0,10
m. m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von
mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber.
4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, 4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht,
dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des
Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit
Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird.
Art. 3 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Art. 3 - Die in Artikel 25/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten
Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig Piktogramme, mit denen auf den Einsatz ortsfester und zeitweilig
ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit nicht ortsfest angebrachter Kameras an einem der Öffentlichkeit nicht
zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1 zugänglichen geschlossenen Ort im Rahmen von Artikel 25/3 § 1 Nr. 1
und Nr. 3 Buchstaben b) und c) des Gesetzes hingewiesen wird, und Nr. 3 Buchstaben b) und c) des Gesetzes hingewiesen wird,
entsprechen folgenden Anforderungen: entsprechen folgenden Anforderungen:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m. 1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1 2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass. zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von 3. Sie bestehen aus einer einzigen Aluminiumplatte mit einer Dicke von
mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber. mindestens 1,5 mm oder aus einem Kunststoffaufkleber.
4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht, 4. Sie sind an jedem Eingang des geschlossenen Ortes so angebracht,
dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des dass die Information unter Berücksichtigung der Gestaltung des
Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit Eingangs und eventuell der Anzahl der angebrachten Exemplare mit
Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird. Sicherheit sichtbar wiedergegeben wird.
Art. 4 - Wenn ein Polizeidienst und eine öffentliche Behörde gemeinsam Art. 4 - Wenn ein Polizeidienst und eine öffentliche Behörde gemeinsam
für die Verarbeitung Verantwortliche für die Bilder von für die Verarbeitung Verantwortliche für die Bilder von
Überwachungskameras sind, wird das Logo der integrierten Polizei auf Überwachungskameras sind, wird das Logo der integrierten Polizei auf
dem Piktogramm abgebildet, das von der öffentlichen Behörde gemäß den dem Piktogramm abgebildet, das von der öffentlichen Behörde gemäß den
Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur
Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung
hingewiesen wird, angebracht wird. hingewiesen wird, angebracht wird.
Das Logo der integrierten Polizei besteht aus einem Das Logo der integrierten Polizei besteht aus einem
Kunststoffaufkleber und entspricht dem Muster und den Farben des Kunststoffaufkleber und entspricht dem Muster und den Farben des
Musters in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass. Musters in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass.
Art. 5 - Die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Piktogramme enthalten Art. 5 - Die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Piktogramme enthalten
mindestens folgende Angaben, die sichtbar und lesbar angebracht mindestens folgende Angaben, die sichtbar und lesbar angebracht
werden: werden:
1. "Gesetz über das Polizeiamt", 1. "Gesetz über das Polizeiamt",
2. Identifizierung der Polizeizone beziehungsweise der Direktion der 2. Identifizierung der Polizeizone beziehungsweise der Direktion der
föderalen Polizei, die die Kamera einsetzt, und gegebenenfalls ihres föderalen Polizei, die die Kamera einsetzt, und gegebenenfalls ihres
Vertreters, bei denen betroffene Personen die im Gesetz vom 30. Juli Vertreters, bei denen betroffene Personen die im Gesetz vom 30. Juli
2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte geltend Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte geltend
machen können, machen können,
3. Kontaktdaten, unter denen die in Nr. 2 vorgesehenen Dienste 3. Kontaktdaten, unter denen die in Nr. 2 vorgesehenen Dienste
erreichbar sind, erreichbar sind,
4. Logo der integrierten Polizei gemäß Anlage 2 zum vorliegendem 4. Logo der integrierten Polizei gemäß Anlage 2 zum vorliegendem
Erlass. Erlass.
Wenn die in Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben in mehreren Sprachen Wenn die in Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben in mehreren Sprachen
abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen abgefasst sind, können sie auf mehreren angrenzenden einsprachigen
Piktogrammen oder Trägern angebracht werden. Piktogrammen oder Trägern angebracht werden.
Art. 6 - Die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des Art. 6 - Die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses angebrachten Piktogramme müssen spätestens am vorliegenden Erlasses angebrachten Piktogramme müssen spätestens am
25. Mai 2019 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses 25. Mai 2019 mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
übereinstimmen. übereinstimmen.
Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 22. Mai 2019 Brüssel, den 22. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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