← Retour vers "Arrêté royal déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande "
Arrêté royal déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de contactgegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, evenals van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 MAI 2017. - Arrêté royal déterminant les données de contact visées | 22 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot bepaling van de contactgegevens |
à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un | bedoeld in artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983 |
Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de | tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, |
leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté | evenals van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan |
royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités | en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 |
betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het | |
publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la | Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het |
tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande | bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 mai 2017 déterminant les données de contact | besluit van 22 mei 2017 tot bepaling van de contactgegevens bedoeld in |
visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 | artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983 tot |
organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les | regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, evenals |
modalités de leur communication et de leur enregistrement, et | van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan en tot |
modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de | wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de |
certaines autorités publiques au Registre national des personnes | toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de |
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations | natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle |
(Moniteur belge du 1er août 2017). | van de informaties (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und |
der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur | der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen | Informationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 Absatz | vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 Absatz |
1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das | Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Inneres, auszuführen, die wie folgt lautet: | im Bereich Inneres, auszuführen, die wie folgt lautet: |
"17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern | "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern |
einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch | einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt |
ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste | ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste |
des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung | des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung |
dieser Daten seitens des Bürgers." | dieser Daten seitens des Bürgers." |
Laut der Begründung zu vorerwähntem Gesetz wird nämlich die | Laut der Begründung zu vorerwähntem Gesetz wird nämlich die |
zentralisierte Registrierung von Kontaktdaten von einigen Instanzen | zentralisierte Registrierung von Kontaktdaten von einigen Instanzen |
gefordert, insbesondere öffentlichen Diensten wie dem FÖD Finanzen, | gefordert, insbesondere öffentlichen Diensten wie dem FÖD Finanzen, |
den Hilfsdiensten oder den Diensten des Zivilschutzes. Mit der | den Hilfsdiensten oder den Diensten des Zivilschutzes. Mit der |
zentralisierten Registrierung dieser Kontaktdaten und ihrer Mitteilung | zentralisierten Registrierung dieser Kontaktdaten und ihrer Mitteilung |
soll ebenfalls der elektronische Informationsaustausch mit den Bürgern | soll ebenfalls der elektronische Informationsaustausch mit den Bürgern |
entwickelt und gefördert werden. | entwickelt und gefördert werden. |
In vorliegendem Entwurf wird festgelegt, dass die Registrierung auf | In vorliegendem Entwurf wird festgelegt, dass die Registrierung auf |
freiwilliger Basis folgende Kontaktdaten betrifft: | freiwilliger Basis folgende Kontaktdaten betrifft: |
- Festnetznummer, | - Festnetznummer, |
- Handynummer, | - Handynummer, |
- Faxnummer, | - Faxnummer, |
- E-Mail-Adresse. | - E-Mail-Adresse. |
Im Erlassentwurf wird ferner bestimmt, dass Bürger ihre Daten (oder | Im Erlassentwurf wird ferner bestimmt, dass Bürger ihre Daten (oder |
einige davon) registrieren und ändern oder sogar löschen können: | einige davon) registrieren und ändern oder sogar löschen können: |
- entweder über eine EDV-Anwendung, die von den Diensten des | - entweder über eine EDV-Anwendung, die von den Diensten des |
Nationalregisters online gestellt wird; hierbei handelt es sich um die | Nationalregisters online gestellt wird; hierbei handelt es sich um die |
Anwendung "Meine Akte", | Anwendung "Meine Akte", |
- oder über den Onlineschalter der Gemeinde oder eine von ihr zu | - oder über den Onlineschalter der Gemeinde oder eine von ihr zu |
diesem Zweck geschaffene Anwendung (diese Möglichkeit wird dem | diesem Zweck geschaffene Anwendung (diese Möglichkeit wird dem |
Ermessen der Gemeinde überlassen); es ist anzumerken, dass einige | Ermessen der Gemeinde überlassen); es ist anzumerken, dass einige |
Gemeinden bereits auf lokaler Ebene die Initiative ergriffen und die | Gemeinden bereits auf lokaler Ebene die Initiative ergriffen und die |
Kontaktdaten der Bürger, die auf dem Gemeindegebiet wohnen, | Kontaktdaten der Bürger, die auf dem Gemeindegebiet wohnen, |
registriert haben, | registriert haben, |
- oder persönlich bei ihrer Gemeindeverwaltung. | - oder persönlich bei ihrer Gemeindeverwaltung. |
Nur Bürger, die achtzehn Jahre alt oder älter sind und zudem im | Nur Bürger, die achtzehn Jahre alt oder älter sind und zudem im |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt |
sind, können ihre Kontaktdaten mitteilen. Außerdem müssen sie | sind, können ihre Kontaktdaten mitteilen. Außerdem müssen sie |
Handlungsfähigkeit besitzen, damit sie diese Mitteilung vornehmen | Handlungsfähigkeit besitzen, damit sie diese Mitteilung vornehmen |
können. | können. |
Es wird dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters obliegen, | Es wird dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters obliegen, |
Ermächtigungen zum Zugriff auf diese neue gesetzliche Information zu | Ermächtigungen zum Zugriff auf diese neue gesetzliche Information zu |
erteilen. | erteilen. |
Da Bürger ihre Daten direkt in das Nationalregister der natürlichen | Da Bürger ihre Daten direkt in das Nationalregister der natürlichen |
Personen eingeben werden können, muss ebenfalls der Königliche Erlass | Personen eingeben werden können, muss ebenfalls der Königliche Erlass |
vom 3. April 1984 "über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden | vom 3. April 1984 "über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden |
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen" abgeändert werden. In | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen" abgeändert werden. In |
diesem Erlass wird nämlich festgelegt, wer neben den | diesem Erlass wird nämlich festgelegt, wer neben den |
Verwaltungsgemeinden noch Daten in das Nationalregister eingeben darf. | Verwaltungsgemeinden noch Daten in das Nationalregister eingeben darf. |
Dieser Erlass muss daher dementsprechend abgeändert werden. | Dieser Erlass muss daher dementsprechend abgeändert werden. |
Um auf eine Besorgnis einzugehen, die bei den vorbereitenden | Um auf eine Besorgnis einzugehen, die bei den vorbereitenden |
parlamentarischen Arbeiten vor der Annahme des vorerwähnten Gesetzes | parlamentarischen Arbeiten vor der Annahme des vorerwähnten Gesetzes |
vom 9. November 2015 geäußert wurde, ist des Weiteren im Erlassentwurf | vom 9. November 2015 geäußert wurde, ist des Weiteren im Erlassentwurf |
bestimmt, dass die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des | bestimmt, dass die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des |
Nationalregisters mitgeteilte Kontaktdaten löschen dürfen, wenn die | Nationalregisters mitgeteilte Kontaktdaten löschen dürfen, wenn die |
betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die | betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die |
öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig | öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig |
sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, | sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, |
damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, | damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, |
ehe ein Beschluss gefasst wird. | ehe ein Beschluss gefasst wird. |
Am 11. Januar 2017 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | Am 11. Januar 2017 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
zu vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Stellungnahme | zu vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Stellungnahme |
Nr. 04/2017 abgegeben. | Nr. 04/2017 abgegeben. |
In dieser Stellungnahme hat der Ausschuss einige Bemerkungen | In dieser Stellungnahme hat der Ausschuss einige Bemerkungen |
formuliert. | formuliert. |
Zunächst empfiehlt der Ausschuss, die Bürger daran zu erinnern, dass, | Zunächst empfiehlt der Ausschuss, die Bürger daran zu erinnern, dass, |
wenn sie sich für die Mitteilung ihrer Kontaktdaten entscheiden, diese | wenn sie sich für die Mitteilung ihrer Kontaktdaten entscheiden, diese |
Daten den ermächtigten Instanzen mitgeteilt werden dürfen. | Daten den ermächtigten Instanzen mitgeteilt werden dürfen. |
Der Ausschuss wiederholt ebenfalls den Grundsatz, nach dem nur | Der Ausschuss wiederholt ebenfalls den Grundsatz, nach dem nur |
Personen, die Handlungsfähigkeit besitzen und rechtsgültig einwilligen | Personen, die Handlungsfähigkeit besitzen und rechtsgültig einwilligen |
können, ihre Kontaktdaten mitteilen dürfen. | können, ihre Kontaktdaten mitteilen dürfen. |
Diesen beiden Bemerkungen wird durch geeignete technische Maßnahmen | Diesen beiden Bemerkungen wird durch geeignete technische Maßnahmen |
Rechnung getragen werden, und zwar in Bezug auf die Mitteilung der | Rechnung getragen werden, und zwar in Bezug auf die Mitteilung der |
Daten an ermächtigte Instanzen durch Anzeige einer Informationsmeldung | Daten an ermächtigte Instanzen durch Anzeige einer Informationsmeldung |
auf der Homepage, wenn Bürger ihre Kontaktdaten eingeben möchten, und | auf der Homepage, wenn Bürger ihre Kontaktdaten eingeben möchten, und |
in Bezug auf die Handlungsfähigkeit durch automatische Kontrolle der | in Bezug auf die Handlungsfähigkeit durch automatische Kontrolle der |
Informationen zum Alter und/oder zu einer Entscheidung hinsichtlich | Informationen zum Alter und/oder zu einer Entscheidung hinsichtlich |
der Regelung in Sachen Handlungsunfähigkeit. | der Regelung in Sachen Handlungsunfähigkeit. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erinnert außerdem daran, | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erinnert außerdem daran, |
dass die im Nationalregister registrierten Kontaktdaten wenig | dass die im Nationalregister registrierten Kontaktdaten wenig |
verlässlich sein könnten, da Bürger im Laufe der Zeit vielleicht | verlässlich sein könnten, da Bürger im Laufe der Zeit vielleicht |
vergessen, ihre Daten fortzuschreiben. | vergessen, ihre Daten fortzuschreiben. |
Auch wenn diese Bemerkung stichhaltig ist, so ist doch zu wiederholen, | Auch wenn diese Bemerkung stichhaltig ist, so ist doch zu wiederholen, |
dass sich vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses auf die | dass sich vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses auf die |
Ausführung einer Gesetzesbestimmung beschränkt. Der Wille des | Ausführung einer Gesetzesbestimmung beschränkt. Der Wille des |
Gesetzgebers darf im Rahmen des vorliegenden Erlasses keinesfalls in | Gesetzgebers darf im Rahmen des vorliegenden Erlasses keinesfalls in |
Frage gestellt werden. | Frage gestellt werden. |
Im Übrigen befürwortet der Ausschuss die allgemeine Einführung der | Im Übrigen befürwortet der Ausschuss die allgemeine Einführung der |
eBox, eines elektronischen Postfachs, das den Bürgern im Rahmen der | eBox, eines elektronischen Postfachs, das den Bürgern im Rahmen der |
sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird und in dem sie auf | sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird und in dem sie auf |
zentralisierte und gesicherte Art und Weise offizielle Dokumente der | zentralisierte und gesicherte Art und Weise offizielle Dokumente der |
verschiedenen Verwaltungen der sozialen Sicherheit empfangen können. | verschiedenen Verwaltungen der sozialen Sicherheit empfangen können. |
Eine derartige Initiative ist in der Tat sorgfältig zu prüfen. Dies | Eine derartige Initiative ist in der Tat sorgfältig zu prüfen. Dies |
ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, der wie weiter | ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, der wie weiter |
oben erwähnt einzig und allein auf die Ausführung von Artikel 3 Absatz | oben erwähnt einzig und allein auf die Ausführung von Artikel 3 Absatz |
1 Nr. 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 abzielt. | 1 Nr. 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 abzielt. |
Nach diesen eher allgemeinen und kontextbezogenen Erwägungen hat der | Nach diesen eher allgemeinen und kontextbezogenen Erwägungen hat der |
Ausschuss auch Bemerkungen formuliert, die mehr technischer Art sind. | Ausschuss auch Bemerkungen formuliert, die mehr technischer Art sind. |
Laut Ausschuss sollte im Erlassentwurf präzisiert werden, dass, wenn | Laut Ausschuss sollte im Erlassentwurf präzisiert werden, dass, wenn |
Bürger ihre Kontaktdaten bei der Gemeinde registrieren lassen möchten, | Bürger ihre Kontaktdaten bei der Gemeinde registrieren lassen möchten, |
diese Registrierung nur unter Verwendung ihres Personalausweises | diese Registrierung nur unter Verwendung ihres Personalausweises |
möglich ist. Diese Bemerkung ist berücksichtigt worden. | möglich ist. Diese Bemerkung ist berücksichtigt worden. |
Ferner war in der Fassung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, die | Ferner war in der Fassung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, die |
dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde, genau festgelegt, | dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde, genau festgelegt, |
dass kein Überblick über die Kontaktdatenänderungen fortgeschrieben | dass kein Überblick über die Kontaktdatenänderungen fortgeschrieben |
werden sollte. Der Ausschuss wiederholt zu Recht, dass gemäß Artikel 3 | werden sollte. Der Ausschuss wiederholt zu Recht, dass gemäß Artikel 3 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 eine Registrierung der | des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 eine Registrierung der |
aufeinanderfolgenden Änderungen Pflicht ist und ein Erlass hiervon | aufeinanderfolgenden Änderungen Pflicht ist und ein Erlass hiervon |
nicht abweichen darf. | nicht abweichen darf. |
Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmung im | Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmung im |
Entwurf eines Königlichen Erlasses, die der Gemeindeverwaltung oder | Entwurf eines Königlichen Erlasses, die der Gemeindeverwaltung oder |
den Diensten des Nationalregisters die Löschung von mitgeteilten | den Diensten des Nationalregisters die Löschung von mitgeteilten |
Kontaktdaten erlaubt, wenn diese Daten gegen die guten Sitten oder die | Kontaktdaten erlaubt, wenn diese Daten gegen die guten Sitten oder die |
öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig | öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig |
sind, viel zu vage ist und den Personalmitgliedern einen zu großen | sind, viel zu vage ist und den Personalmitgliedern einen zu großen |
Ermessensspielraum eröffnet. | Ermessensspielraum eröffnet. |
Diese Bestimmung spiegelt wie bereits ausgeführt eine Besorgnis des | Diese Bestimmung spiegelt wie bereits ausgeführt eine Besorgnis des |
Gesetzgebers wider und wird daher in vorliegendem Entwurf beibehalten. | Gesetzgebers wider und wird daher in vorliegendem Entwurf beibehalten. |
Hier wird auf die Begründung zum Gesetz vom 9. November 2015 zur | Hier wird auf die Begründung zum Gesetz vom 9. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Dok. | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Dok. |
Abgeordnetenkammer, 54-1298/001) verwiesen: | Abgeordnetenkammer, 54-1298/001) verwiesen: |
"Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, dass die Registrierung dieser | "Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, dass die Registrierung dieser |
Kontaktdaten über die Anwendung "Meine Akte" erfolgt, sodass diese | Kontaktdaten über die Anwendung "Meine Akte" erfolgt, sodass diese |
Daten automatisch im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde | Daten automatisch im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde |
registriert werden. Bei dieser Anwendung ist nämlich zum einen eine | registriert werden. Bei dieser Anwendung ist nämlich zum einen eine |
vorherige Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis und | vorherige Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis und |
zum anderen eine Prüfung und Validierung durch die Gemeindebehörden | zum anderen eine Prüfung und Validierung durch die Gemeindebehörden |
erforderlich. Diesbezüglich besteht jedoch keine Absicht, die | erforderlich. Diesbezüglich besteht jedoch keine Absicht, die |
Registrierung unsinniger oder merkwürdiger Daten zu ermöglichen. Der | Registrierung unsinniger oder merkwürdiger Daten zu ermöglichen. Der |
König wird einige Einschränkungen auferlegen müssen, um Missbrauch | König wird einige Einschränkungen auferlegen müssen, um Missbrauch |
durch Bürger, die diese Gelegenheit für weniger bürgerliche Taten | durch Bürger, die diese Gelegenheit für weniger bürgerliche Taten |
nutzen könnten, zu vermeiden." | nutzen könnten, zu vermeiden." |
Der Staatsrat hat ebenfalls ein Gutachten zum Entwurf eines | Der Staatsrat hat ebenfalls ein Gutachten zum Entwurf eines |
Königlichen Erlasses abgegeben: Gutachten 61.161/2 vom 12. April 2017. | Königlichen Erlasses abgegeben: Gutachten 61.161/2 vom 12. April 2017. |
Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden. | Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden. |
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und |
der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur | der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen | Informationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 | Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 |
Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015; | Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen; | Informationen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
November 2016; | November 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2017 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 11. Januar 2017; | des Privatlebens vom 11. Januar 2017; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse vom 3. Oktober 2016, die gemäß den | Aufgrund der Auswirkungsanalyse vom 3. Oktober 2016, die gemäß den |
Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.161/2 des Staatsrates vom 12. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.161/2 des Staatsrates vom 12. April |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August | Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnte Kontaktdaten, die auf freiwilliger Basis im Nationalregister | erwähnte Kontaktdaten, die auf freiwilliger Basis im Nationalregister |
der natürlichen Personen registriert werden können, sind: | der natürlichen Personen registriert werden können, sind: |
- Festnetznummer, | - Festnetznummer, |
- Handynummer, | - Handynummer, |
- Faxnummer, | - Faxnummer, |
- E-Mail-Adresse. | - E-Mail-Adresse. |
Diese Daten können von Bürgern mitgeteilt werden, die achtzehn Jahre | Diese Daten können von Bürgern mitgeteilt werden, die achtzehn Jahre |
alt oder älter sind, im Nationalregister der natürlichen Personen | alt oder älter sind, im Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragen oder vermerkt sind und die Handlungsfähigkeit besitzen, | eingetragen oder vermerkt sind und die Handlungsfähigkeit besitzen, |
diese Mitteilung vorzunehmen. | diese Mitteilung vorzunehmen. |
Bürger können ihre Kontaktdaten oder einige dieser Daten ändern oder | Bürger können ihre Kontaktdaten oder einige dieser Daten ändern oder |
löschen. | löschen. |
Art. 2 - Bürger können ihre Kontaktdaten mitteilen, ändern oder | Art. 2 - Bürger können ihre Kontaktdaten mitteilen, ändern oder |
löschen: | löschen: |
- entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines | - entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines |
Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer | Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer |
angeschlossen ist, über die Website des Nationalregisters | angeschlossen ist, über die Website des Nationalregisters |
- oder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines | - oder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines |
Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer | Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer |
angeschlossen ist, über die Website ihrer Gemeinde, sofern dort eine | angeschlossen ist, über die Website ihrer Gemeinde, sofern dort eine |
entsprechende Anwendung entwickelt worden ist, | entsprechende Anwendung entwickelt worden ist, |
- oder bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern oder | - oder bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern oder |
im Fremdenregister eingetragen sind, mit ihrem elektronischen | im Fremdenregister eingetragen sind, mit ihrem elektronischen |
Personalausweis. | Personalausweis. |
Der Bürger muss vor Mitteilung seiner Daten von den Diensten des | Der Bürger muss vor Mitteilung seiner Daten von den Diensten des |
Nationalregisters oder den Gemeindediensten, gegebenenfalls anhand | Nationalregisters oder den Gemeindediensten, gegebenenfalls anhand |
einer in der verwendeten Internetanwendung eingebauten | einer in der verwendeten Internetanwendung eingebauten |
Informationsmeldung, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die | Informationsmeldung, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die |
Kontaktdaten, die er mitteilen möchte, einer ganzen Reihe von | Kontaktdaten, die er mitteilen möchte, einer ganzen Reihe von |
Instanzen, die zum Zugriff darauf ermächtigt sind, zugänglich sind und | Instanzen, die zum Zugriff darauf ermächtigt sind, zugänglich sind und |
von ihnen verwendet werden können. In dieser Meldung wird insbesondere | von ihnen verwendet werden können. In dieser Meldung wird insbesondere |
darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Daten auf freiwilliger | darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Daten auf freiwilliger |
Basis erfolgt und der Bürger sie jederzeit ändern oder löschen kann. | Basis erfolgt und der Bürger sie jederzeit ändern oder löschen kann. |
Art. 3 - Die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters | Art. 3 - Die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters |
dürfen mitgeteilte Kontaktdaten löschen, wenn die betreffenden Daten | dürfen mitgeteilte Kontaktdaten löschen, wenn die betreffenden Daten |
ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung | ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung |
verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der | verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der |
betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er | betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er |
der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein | der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein |
Beschluss gefasst wird. | Beschluss gefasst wird. |
Art. 4 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April | Art. 4 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April |
1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das | 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und | Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und |
Kontrolle der Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Kontrolle der Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 22. Januar 2007 und 5. Dezember 2014, wird durch folgende Nummer | vom 22. Januar 2007 und 5. Dezember 2014, wird durch folgende Nummer |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. vom Bürger, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom | "7. vom Bürger, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen, die ihn betreffen, | natürlichen Personen erwähnten Informationen, die ihn betreffen, |
einzugeben, zu ändern oder zu löschen." | einzugeben, zu ändern oder zu löschen." |
Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |