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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/05/2017
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Arrêté royal déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de contactgegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, evenals van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling
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22 MAI 2017. - Arrêté royal déterminant les données de contact visées 22 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot bepaling van de contactgegevens
à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un bedoeld in artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983
Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen,
leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté evenals van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan
royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités en tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984
betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het
publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het
tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande bijhouden en de controle van de informaties. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 mai 2017 déterminant les données de contact besluit van 22 mei 2017 tot bepaling van de contactgegevens bedoeld in
visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 artikel 3, eerste lid, 17°, van de wet van 8 augustus 1983 tot
organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, evenals
modalités de leur communication et de leur enregistrement, et van de modaliteiten van de mededeling en de registratie ervan en tot
modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de wijziging van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de
certaines autorités publiques au Registre national des personnes toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle
(Moniteur belge du 1er août 2017). van de informaties (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und
der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen Informationen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 Absatz vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 Absatz
1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Inneres, auszuführen, die wie folgt lautet: im Bereich Inneres, auszuführen, die wie folgt lautet:
"17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern
einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt
ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste
des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung
dieser Daten seitens des Bürgers." dieser Daten seitens des Bürgers."
Laut der Begründung zu vorerwähntem Gesetz wird nämlich die Laut der Begründung zu vorerwähntem Gesetz wird nämlich die
zentralisierte Registrierung von Kontaktdaten von einigen Instanzen zentralisierte Registrierung von Kontaktdaten von einigen Instanzen
gefordert, insbesondere öffentlichen Diensten wie dem FÖD Finanzen, gefordert, insbesondere öffentlichen Diensten wie dem FÖD Finanzen,
den Hilfsdiensten oder den Diensten des Zivilschutzes. Mit der den Hilfsdiensten oder den Diensten des Zivilschutzes. Mit der
zentralisierten Registrierung dieser Kontaktdaten und ihrer Mitteilung zentralisierten Registrierung dieser Kontaktdaten und ihrer Mitteilung
soll ebenfalls der elektronische Informationsaustausch mit den Bürgern soll ebenfalls der elektronische Informationsaustausch mit den Bürgern
entwickelt und gefördert werden. entwickelt und gefördert werden.
In vorliegendem Entwurf wird festgelegt, dass die Registrierung auf In vorliegendem Entwurf wird festgelegt, dass die Registrierung auf
freiwilliger Basis folgende Kontaktdaten betrifft: freiwilliger Basis folgende Kontaktdaten betrifft:
- Festnetznummer, - Festnetznummer,
- Handynummer, - Handynummer,
- Faxnummer, - Faxnummer,
- E-Mail-Adresse. - E-Mail-Adresse.
Im Erlassentwurf wird ferner bestimmt, dass Bürger ihre Daten (oder Im Erlassentwurf wird ferner bestimmt, dass Bürger ihre Daten (oder
einige davon) registrieren und ändern oder sogar löschen können: einige davon) registrieren und ändern oder sogar löschen können:
- entweder über eine EDV-Anwendung, die von den Diensten des - entweder über eine EDV-Anwendung, die von den Diensten des
Nationalregisters online gestellt wird; hierbei handelt es sich um die Nationalregisters online gestellt wird; hierbei handelt es sich um die
Anwendung "Meine Akte", Anwendung "Meine Akte",
- oder über den Onlineschalter der Gemeinde oder eine von ihr zu - oder über den Onlineschalter der Gemeinde oder eine von ihr zu
diesem Zweck geschaffene Anwendung (diese Möglichkeit wird dem diesem Zweck geschaffene Anwendung (diese Möglichkeit wird dem
Ermessen der Gemeinde überlassen); es ist anzumerken, dass einige Ermessen der Gemeinde überlassen); es ist anzumerken, dass einige
Gemeinden bereits auf lokaler Ebene die Initiative ergriffen und die Gemeinden bereits auf lokaler Ebene die Initiative ergriffen und die
Kontaktdaten der Bürger, die auf dem Gemeindegebiet wohnen, Kontaktdaten der Bürger, die auf dem Gemeindegebiet wohnen,
registriert haben, registriert haben,
- oder persönlich bei ihrer Gemeindeverwaltung. - oder persönlich bei ihrer Gemeindeverwaltung.
Nur Bürger, die achtzehn Jahre alt oder älter sind und zudem im Nur Bürger, die achtzehn Jahre alt oder älter sind und zudem im
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt
sind, können ihre Kontaktdaten mitteilen. Außerdem müssen sie sind, können ihre Kontaktdaten mitteilen. Außerdem müssen sie
Handlungsfähigkeit besitzen, damit sie diese Mitteilung vornehmen Handlungsfähigkeit besitzen, damit sie diese Mitteilung vornehmen
können. können.
Es wird dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters obliegen, Es wird dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters obliegen,
Ermächtigungen zum Zugriff auf diese neue gesetzliche Information zu Ermächtigungen zum Zugriff auf diese neue gesetzliche Information zu
erteilen. erteilen.
Da Bürger ihre Daten direkt in das Nationalregister der natürlichen Da Bürger ihre Daten direkt in das Nationalregister der natürlichen
Personen eingeben werden können, muss ebenfalls der Königliche Erlass Personen eingeben werden können, muss ebenfalls der Königliche Erlass
vom 3. April 1984 "über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden vom 3. April 1984 "über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen" abgeändert werden. In Fortschreibung und Kontrolle der Informationen" abgeändert werden. In
diesem Erlass wird nämlich festgelegt, wer neben den diesem Erlass wird nämlich festgelegt, wer neben den
Verwaltungsgemeinden noch Daten in das Nationalregister eingeben darf. Verwaltungsgemeinden noch Daten in das Nationalregister eingeben darf.
Dieser Erlass muss daher dementsprechend abgeändert werden. Dieser Erlass muss daher dementsprechend abgeändert werden.
Um auf eine Besorgnis einzugehen, die bei den vorbereitenden Um auf eine Besorgnis einzugehen, die bei den vorbereitenden
parlamentarischen Arbeiten vor der Annahme des vorerwähnten Gesetzes parlamentarischen Arbeiten vor der Annahme des vorerwähnten Gesetzes
vom 9. November 2015 geäußert wurde, ist des Weiteren im Erlassentwurf vom 9. November 2015 geäußert wurde, ist des Weiteren im Erlassentwurf
bestimmt, dass die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des bestimmt, dass die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des
Nationalregisters mitgeteilte Kontaktdaten löschen dürfen, wenn die Nationalregisters mitgeteilte Kontaktdaten löschen dürfen, wenn die
betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig
sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt,
damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann,
ehe ein Beschluss gefasst wird. ehe ein Beschluss gefasst wird.
Am 11. Januar 2017 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Am 11. Januar 2017 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
zu vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Stellungnahme zu vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Stellungnahme
Nr. 04/2017 abgegeben. Nr. 04/2017 abgegeben.
In dieser Stellungnahme hat der Ausschuss einige Bemerkungen In dieser Stellungnahme hat der Ausschuss einige Bemerkungen
formuliert. formuliert.
Zunächst empfiehlt der Ausschuss, die Bürger daran zu erinnern, dass, Zunächst empfiehlt der Ausschuss, die Bürger daran zu erinnern, dass,
wenn sie sich für die Mitteilung ihrer Kontaktdaten entscheiden, diese wenn sie sich für die Mitteilung ihrer Kontaktdaten entscheiden, diese
Daten den ermächtigten Instanzen mitgeteilt werden dürfen. Daten den ermächtigten Instanzen mitgeteilt werden dürfen.
Der Ausschuss wiederholt ebenfalls den Grundsatz, nach dem nur Der Ausschuss wiederholt ebenfalls den Grundsatz, nach dem nur
Personen, die Handlungsfähigkeit besitzen und rechtsgültig einwilligen Personen, die Handlungsfähigkeit besitzen und rechtsgültig einwilligen
können, ihre Kontaktdaten mitteilen dürfen. können, ihre Kontaktdaten mitteilen dürfen.
Diesen beiden Bemerkungen wird durch geeignete technische Maßnahmen Diesen beiden Bemerkungen wird durch geeignete technische Maßnahmen
Rechnung getragen werden, und zwar in Bezug auf die Mitteilung der Rechnung getragen werden, und zwar in Bezug auf die Mitteilung der
Daten an ermächtigte Instanzen durch Anzeige einer Informationsmeldung Daten an ermächtigte Instanzen durch Anzeige einer Informationsmeldung
auf der Homepage, wenn Bürger ihre Kontaktdaten eingeben möchten, und auf der Homepage, wenn Bürger ihre Kontaktdaten eingeben möchten, und
in Bezug auf die Handlungsfähigkeit durch automatische Kontrolle der in Bezug auf die Handlungsfähigkeit durch automatische Kontrolle der
Informationen zum Alter und/oder zu einer Entscheidung hinsichtlich Informationen zum Alter und/oder zu einer Entscheidung hinsichtlich
der Regelung in Sachen Handlungsunfähigkeit. der Regelung in Sachen Handlungsunfähigkeit.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erinnert außerdem daran, Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erinnert außerdem daran,
dass die im Nationalregister registrierten Kontaktdaten wenig dass die im Nationalregister registrierten Kontaktdaten wenig
verlässlich sein könnten, da Bürger im Laufe der Zeit vielleicht verlässlich sein könnten, da Bürger im Laufe der Zeit vielleicht
vergessen, ihre Daten fortzuschreiben. vergessen, ihre Daten fortzuschreiben.
Auch wenn diese Bemerkung stichhaltig ist, so ist doch zu wiederholen, Auch wenn diese Bemerkung stichhaltig ist, so ist doch zu wiederholen,
dass sich vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses auf die dass sich vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses auf die
Ausführung einer Gesetzesbestimmung beschränkt. Der Wille des Ausführung einer Gesetzesbestimmung beschränkt. Der Wille des
Gesetzgebers darf im Rahmen des vorliegenden Erlasses keinesfalls in Gesetzgebers darf im Rahmen des vorliegenden Erlasses keinesfalls in
Frage gestellt werden. Frage gestellt werden.
Im Übrigen befürwortet der Ausschuss die allgemeine Einführung der Im Übrigen befürwortet der Ausschuss die allgemeine Einführung der
eBox, eines elektronischen Postfachs, das den Bürgern im Rahmen der eBox, eines elektronischen Postfachs, das den Bürgern im Rahmen der
sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird und in dem sie auf sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird und in dem sie auf
zentralisierte und gesicherte Art und Weise offizielle Dokumente der zentralisierte und gesicherte Art und Weise offizielle Dokumente der
verschiedenen Verwaltungen der sozialen Sicherheit empfangen können. verschiedenen Verwaltungen der sozialen Sicherheit empfangen können.
Eine derartige Initiative ist in der Tat sorgfältig zu prüfen. Dies Eine derartige Initiative ist in der Tat sorgfältig zu prüfen. Dies
ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, der wie weiter ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, der wie weiter
oben erwähnt einzig und allein auf die Ausführung von Artikel 3 Absatz oben erwähnt einzig und allein auf die Ausführung von Artikel 3 Absatz
1 Nr. 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 abzielt. 1 Nr. 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 abzielt.
Nach diesen eher allgemeinen und kontextbezogenen Erwägungen hat der Nach diesen eher allgemeinen und kontextbezogenen Erwägungen hat der
Ausschuss auch Bemerkungen formuliert, die mehr technischer Art sind. Ausschuss auch Bemerkungen formuliert, die mehr technischer Art sind.
Laut Ausschuss sollte im Erlassentwurf präzisiert werden, dass, wenn Laut Ausschuss sollte im Erlassentwurf präzisiert werden, dass, wenn
Bürger ihre Kontaktdaten bei der Gemeinde registrieren lassen möchten, Bürger ihre Kontaktdaten bei der Gemeinde registrieren lassen möchten,
diese Registrierung nur unter Verwendung ihres Personalausweises diese Registrierung nur unter Verwendung ihres Personalausweises
möglich ist. Diese Bemerkung ist berücksichtigt worden. möglich ist. Diese Bemerkung ist berücksichtigt worden.
Ferner war in der Fassung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, die Ferner war in der Fassung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, die
dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde, genau festgelegt, dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde, genau festgelegt,
dass kein Überblick über die Kontaktdatenänderungen fortgeschrieben dass kein Überblick über die Kontaktdatenänderungen fortgeschrieben
werden sollte. Der Ausschuss wiederholt zu Recht, dass gemäß Artikel 3 werden sollte. Der Ausschuss wiederholt zu Recht, dass gemäß Artikel 3
des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 eine Registrierung der des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 eine Registrierung der
aufeinanderfolgenden Änderungen Pflicht ist und ein Erlass hiervon aufeinanderfolgenden Änderungen Pflicht ist und ein Erlass hiervon
nicht abweichen darf. nicht abweichen darf.
Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmung im Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmung im
Entwurf eines Königlichen Erlasses, die der Gemeindeverwaltung oder Entwurf eines Königlichen Erlasses, die der Gemeindeverwaltung oder
den Diensten des Nationalregisters die Löschung von mitgeteilten den Diensten des Nationalregisters die Löschung von mitgeteilten
Kontaktdaten erlaubt, wenn diese Daten gegen die guten Sitten oder die Kontaktdaten erlaubt, wenn diese Daten gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig
sind, viel zu vage ist und den Personalmitgliedern einen zu großen sind, viel zu vage ist und den Personalmitgliedern einen zu großen
Ermessensspielraum eröffnet. Ermessensspielraum eröffnet.
Diese Bestimmung spiegelt wie bereits ausgeführt eine Besorgnis des Diese Bestimmung spiegelt wie bereits ausgeführt eine Besorgnis des
Gesetzgebers wider und wird daher in vorliegendem Entwurf beibehalten. Gesetzgebers wider und wird daher in vorliegendem Entwurf beibehalten.
Hier wird auf die Begründung zum Gesetz vom 9. November 2015 zur Hier wird auf die Begründung zum Gesetz vom 9. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Dok. Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Dok.
Abgeordnetenkammer, 54-1298/001) verwiesen: Abgeordnetenkammer, 54-1298/001) verwiesen:
"Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, dass die Registrierung dieser "Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, dass die Registrierung dieser
Kontaktdaten über die Anwendung "Meine Akte" erfolgt, sodass diese Kontaktdaten über die Anwendung "Meine Akte" erfolgt, sodass diese
Daten automatisch im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde Daten automatisch im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde
registriert werden. Bei dieser Anwendung ist nämlich zum einen eine registriert werden. Bei dieser Anwendung ist nämlich zum einen eine
vorherige Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis und vorherige Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis und
zum anderen eine Prüfung und Validierung durch die Gemeindebehörden zum anderen eine Prüfung und Validierung durch die Gemeindebehörden
erforderlich. Diesbezüglich besteht jedoch keine Absicht, die erforderlich. Diesbezüglich besteht jedoch keine Absicht, die
Registrierung unsinniger oder merkwürdiger Daten zu ermöglichen. Der Registrierung unsinniger oder merkwürdiger Daten zu ermöglichen. Der
König wird einige Einschränkungen auferlegen müssen, um Missbrauch König wird einige Einschränkungen auferlegen müssen, um Missbrauch
durch Bürger, die diese Gelegenheit für weniger bürgerliche Taten durch Bürger, die diese Gelegenheit für weniger bürgerliche Taten
nutzen könnten, zu vermeiden." nutzen könnten, zu vermeiden."
Der Staatsrat hat ebenfalls ein Gutachten zum Entwurf eines Der Staatsrat hat ebenfalls ein Gutachten zum Entwurf eines
Königlichen Erlasses abgegeben: Gutachten 61.161/2 vom 12. April 2017. Königlichen Erlasses abgegeben: Gutachten 61.161/2 vom 12. April 2017.
Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden. Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden.
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses. Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und
der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen Informationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1
Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015; Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen; Informationen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September
2016; 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
November 2016; November 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2017 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2017 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 11. Januar 2017; des Privatlebens vom 11. Januar 2017;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse vom 3. Oktober 2016, die gemäß den Aufgrund der Auswirkungsanalyse vom 3. Oktober 2016, die gemäß den
Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.161/2 des Staatsrates vom 12. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.161/2 des Staatsrates vom 12. April
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnte Kontaktdaten, die auf freiwilliger Basis im Nationalregister erwähnte Kontaktdaten, die auf freiwilliger Basis im Nationalregister
der natürlichen Personen registriert werden können, sind: der natürlichen Personen registriert werden können, sind:
- Festnetznummer, - Festnetznummer,
- Handynummer, - Handynummer,
- Faxnummer, - Faxnummer,
- E-Mail-Adresse. - E-Mail-Adresse.
Diese Daten können von Bürgern mitgeteilt werden, die achtzehn Jahre Diese Daten können von Bürgern mitgeteilt werden, die achtzehn Jahre
alt oder älter sind, im Nationalregister der natürlichen Personen alt oder älter sind, im Nationalregister der natürlichen Personen
eingetragen oder vermerkt sind und die Handlungsfähigkeit besitzen, eingetragen oder vermerkt sind und die Handlungsfähigkeit besitzen,
diese Mitteilung vorzunehmen. diese Mitteilung vorzunehmen.
Bürger können ihre Kontaktdaten oder einige dieser Daten ändern oder Bürger können ihre Kontaktdaten oder einige dieser Daten ändern oder
löschen. löschen.
Art. 2 - Bürger können ihre Kontaktdaten mitteilen, ändern oder Art. 2 - Bürger können ihre Kontaktdaten mitteilen, ändern oder
löschen: löschen:
- entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines - entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines
Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer
angeschlossen ist, über die Website des Nationalregisters angeschlossen ist, über die Website des Nationalregisters
- oder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines - oder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines
Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer
angeschlossen ist, über die Website ihrer Gemeinde, sofern dort eine angeschlossen ist, über die Website ihrer Gemeinde, sofern dort eine
entsprechende Anwendung entwickelt worden ist, entsprechende Anwendung entwickelt worden ist,
- oder bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern oder - oder bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern oder
im Fremdenregister eingetragen sind, mit ihrem elektronischen im Fremdenregister eingetragen sind, mit ihrem elektronischen
Personalausweis. Personalausweis.
Der Bürger muss vor Mitteilung seiner Daten von den Diensten des Der Bürger muss vor Mitteilung seiner Daten von den Diensten des
Nationalregisters oder den Gemeindediensten, gegebenenfalls anhand Nationalregisters oder den Gemeindediensten, gegebenenfalls anhand
einer in der verwendeten Internetanwendung eingebauten einer in der verwendeten Internetanwendung eingebauten
Informationsmeldung, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Informationsmeldung, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die
Kontaktdaten, die er mitteilen möchte, einer ganzen Reihe von Kontaktdaten, die er mitteilen möchte, einer ganzen Reihe von
Instanzen, die zum Zugriff darauf ermächtigt sind, zugänglich sind und Instanzen, die zum Zugriff darauf ermächtigt sind, zugänglich sind und
von ihnen verwendet werden können. In dieser Meldung wird insbesondere von ihnen verwendet werden können. In dieser Meldung wird insbesondere
darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Daten auf freiwilliger darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Daten auf freiwilliger
Basis erfolgt und der Bürger sie jederzeit ändern oder löschen kann. Basis erfolgt und der Bürger sie jederzeit ändern oder löschen kann.
Art. 3 - Die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters Art. 3 - Die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters
dürfen mitgeteilte Kontaktdaten löschen, wenn die betreffenden Daten dürfen mitgeteilte Kontaktdaten löschen, wenn die betreffenden Daten
ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der
betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er
der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein
Beschluss gefasst wird. Beschluss gefasst wird.
Art. 4 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April Art. 4 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April
1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und
Kontrolle der Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Kontrolle der Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 22. Januar 2007 und 5. Dezember 2014, wird durch folgende Nummer vom 22. Januar 2007 und 5. Dezember 2014, wird durch folgende Nummer
ergänzt: ergänzt:
"7. vom Bürger, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom "7. vom Bürger, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen, die ihn betreffen, natürlichen Personen erwähnten Informationen, die ihn betreffen,
einzugeben, zu ändern oder zu löschen." einzugeben, zu ändern oder zu löschen."
Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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