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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/05/2014
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Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les affichages environnementaux sur les produits de construction et pour l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans la base de données fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les exigences minimales pour les 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumeisen
affichages environnementaux sur les produits de construction et pour voor het aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor
l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans het registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank.
la base de données fédérale. - Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les exigences minimales pour les besluit van 22 mei 2014 tot vaststelling van de minimumeisen voor het
affichages environnementaux sur les produits de construction et pour aanbrengen van milieuboodschappen op bouwproducten en voor het
l'enregistrement des déclarations environnementales de produits dans registreren van milieuproductverklaringen in de federale databank
la base de données fédérale (Moniteur belge du 14 juillet 2014). (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen
in der föderalen Datenbank in der föderalen Datenbank
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6; § 1 Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2013
in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 2. Oktober
2013; 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 23. Oktober 2013; Entwicklung vom 23. Oktober 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 23.
Oktober 2013; Oktober 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2013;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung; administrative Vereinfachung;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.735/1 des Staatsrates vom 10. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin des Innern
und des Staatssekretärs für Umwelt, und des Staatssekretärs für Umwelt,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass: Artikel 1 - Vorliegender Erlass:
1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit 1. legt die Bedingungen für die Bereitstellung von Bauprodukten mit
Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest, Umweltinformationen auf dem Markt und ihr Inverkehrbringen fest,
2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die 2. sieht die Einrichtung einer föderalen Datenbank für die
Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und Registrierung von Umweltproduktdeklarationen vor und
3. legt die Bedingungen für die Registrierung von 3. legt die Bedingungen für die Registrierung von
Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest. Umweltproduktdeklarationen in dieser föderalen Datenbank fest.
Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Bauprodukte, die in
Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden. Belgien auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden.
Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen, Vorliegender Erlass findet weder Anwendung auf Umweltinformationen,
die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft die sich auf die Zertifizierung nachhaltiger Forst- und Landwirtschaft
beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf beziehen, noch auf das Europäische Umweltzeichen noch auf
Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene Umweltinformationen, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene
gesetzlich vorgeschrieben sind. gesetzlich vorgeschrieben sind.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des 1. Verordnung (EG) Nr. 305/2011: Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und
zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates,
2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise 2. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise
der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke
oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur oder Teile davon eingebaut zu werden, einschließlich Produkten zur
Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben, Bedeckung von Wänden, Böden und Decken wie Farben,
3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 3. Bausatz: Bausatz, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011
definiert, definiert,
4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 4. Bauwerken: Bauwerke, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
305/2011 definiert, 305/2011 definiert,
5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in 5. Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt, wie in
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert,
6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung 6. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen, wie in Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 305/2011 definiert, (EG) Nr. 305/2011 definiert,
7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 7. Hersteller: Hersteller, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
305/2011 definiert, 305/2011 definiert,
8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 8. Händler: Händler, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2011
definiert, definiert,
9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 9. Importeur: Importeur, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
305/2011 definiert, 305/2011 definiert,
10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der 10. Bevollmächtigtem: Bevollmächtigter, wie in Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert, Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert,
11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes 11. zuständigem Dienst: GD Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich 12. Umweltinformationen: schriftliche Mitteilung, einschließlich
Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts, Symbolen in Bezug auf einen oder mehrere Umweltaspekte eines Produkts,
die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem die auf dem Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder auf jedem
anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist, anderen Träger, der das Produkt begleitet, angebracht ist,
einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt einschließlich in Teilen von Online-Mitteilungen, wenn auf dem Produkt
selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen selbst oder auf seiner Verpackung auf diese Online-Mitteilungen
verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen verwiesen wird, jedoch mit Ausnahme von nicht umweltbezogenen
Verweisen auf die Website des Unternehmens, Verweisen auf die Website des Unternehmens,
13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit 13. Umweltproduktdeklaration: schriftliche Deklaration mit
quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von quantitativen Informationen in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von
Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf Umweltwirkungsindikatoren und zusätzlichen Informationen, die auf
einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement - einer Ökobilanz gemäß der Norm NBN EN ISO 14044: Umweltmanagement -
Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen, Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen beruhen,
14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder 14. Registrant: Hersteller, Gruppe von Herstellern oder
Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine Bevollmächtigter, der beziehungsweise die eine
Umweltproduktdeklaration registriert, Umweltproduktdeklaration registriert,
15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von 15. Norm NBN EN 15804: die Norm NBN EN 15804: Nachhaltigkeit von
Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die Bauwerken - Umweltproduktdeklarationen - Grundregeln für die
Produktkategorie Bauprodukte, Produktkategorie Bauprodukte,
16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021: 16. Norm NBN EN ISO 14021: die Norm NBN EN ISO 14021:
Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene
Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II), Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II),
17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander 17. Lebenszyklus: die aufeinanderfolgenden und untereinander
verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der verbundenen Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der
Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur
Entsorgung, Entsorgung,
18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der 18. Wirtschaftsakteur: Wirtschaftsakteur, wie in Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert. Verordnung (EG) Nr. 305/2011 definiert.
Bauprodukte mit Umweltinformationen Bauprodukte mit Umweltinformationen
Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt Art. 3 - § 1 - Hersteller, die Umweltinformationen an einem Bauprodukt
anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021 anbringen, sorgen dafür, dass diese der Norm NBN EN ISO 14021
entsprechen. entsprechen.
Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in Für jedes Bauprodukt mit Umweltinformationen, mit Ausnahme der in
Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine Anlage 3 erwähnten Bauprodukte, erstellen Hersteller eine
Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt Umweltproduktdeklaration, bevor das Bauprodukt auf dem Markt
bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird. bereitgestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wird.
Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN Die Umweltproduktdeklaration entspricht Artikel 7, der Norm NBN EN
15804 und den Bestimmungen von Anlage 1. 15804 und den Bestimmungen von Anlage 1.
Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise Vor der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt beziehungsweise
seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der seinem Inverkehrbringen registrieren Hersteller den Inhalt der
Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst. Umweltproduktdeklaration beim zuständigen Dienst.
Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller Mit der Registrierung einer Umweltproduktdeklaration haften Hersteller
dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin dafür, dass das Bauprodukt und die Umweltinformationen den darin
enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration enthaltenen Angaben entsprechen und dass die Umweltproduktdeklaration
für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist. für das auf dem Markt bereitgestellte Produkt repräsentativ ist.
Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden
registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur
Einsichtnahme zugänglich macht. Einsichtnahme zugänglich macht.
Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text Hersteller bringen direkt unter den Umweltinformationen folgenden Text
an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut an: "www.environmentalproductdeclaration.eu". Dieser Text wird gut
sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht. sichtbar, leserlich und und wischfest angebracht.
Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu Die Registrierung erfolgt digital über eine Webschnittstelle. Zu
diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und diesem Zweck stellt der zuständige Dienst eine Webschnittstelle und
die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur die der Webschnittstelle zugrunde liegende digitale Datenbankstruktur
zur Verfügung. zur Verfügung.
§ 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als § 2 - Umweltproduktdeklarationen, die Hersteller als
Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 Umweltinformationen anbringen, müssen Artikel 7, der Norm NBN EN 15804
und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen. und den Bestimmungen von Anlage 1 entsprechen.
Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 können Hersteller
für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen für die Registrierung auf gemeinsame Umweltproduktdeklarationen
verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind verweisen. Gemeinsame Umweltproduktdeklarationen sind
Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von Umweltproduktdeklarationen für gleichartige Produkte, die von
verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden. verschiedenen Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht werden.
Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen Bei der Verweisung auf eine gemeinsame Umweltproduktdeklaration müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein: folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen 1. Nur Wirtschaftsakteure, die vom Inhaber der gemeinsamen
Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf Umweltproduktdeklaration anerkannt sind, dürfen eine Registrierung auf
der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen. der Grundlage dieser gemeinsamen Umweltproduktdeklaration durchführen.
2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes 2. Die gemeinsame Umweltproduktdeklaration muss für die Produkte jedes
einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein. einzelnen teilnehmenden Wirtschaftsakteurs repräsentativ sein.
Bauprodukte ohne Umweltinformationen Bauprodukte ohne Umweltinformationen
Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten Art. 5 - Der zuständige Dienst stellt Herstellern von Bauprodukten
eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen eine Datenbank und die dazugehörige Webschnittstelle zur freiwilligen
Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur Registrierung des Inhalts der Umweltproduktdeklarationen zur
Verfügung. Verfügung.
Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur Die Hersteller registrieren in der Datenbank nur
Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und Umweltproduktdeklarationen, die Artikel 7, der Norm NBN EN 15804 und
Anlage 1 entsprechen. Anlage 1 entsprechen.
Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden Von Registranten vorgelegte Umweltproduktdeklarationen werden
registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur registriert, sobald der zuständige Dienst sie der Öffentlichkeit zur
Einsichtnahme zugänglich macht. Einsichtnahme zugänglich macht.
Zurverfügungstellung von Daten an Dritte Zurverfügungstellung von Daten an Dritte
Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst Art. 6 - Mit der Erlaubnis der Hersteller kann der zuständige Dienst
die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen. die registrierten Daten Dritten zur Verfügung stellen.
Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten Alle Umweltwirkungsindikatoren der gemäß Artikel 3 registrierten
Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich. Umweltproduktdeklarationen sind öffentlich zugänglich.
Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben Für die in Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen geben
Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte Hersteller bei der Registrierung an, ob die registrierte
Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht. Umweltproduktdeklaration öffentlich zugänglich sein darf oder nicht.
Verifizierung Verifizierung
Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in Art. 7 - Registranten lassen die in Artikel 2 beziehungsweise in
Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung Artikel 5 erwähnten Umweltproduktdeklarationen vor der Registrierung
durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben, durch eine verifizierende Partei, wie in Artikel 8 beschrieben,
verifizieren. verifizieren.
Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung Registranten fügen der Umweltproduktdeklaration bei der Registrierung
eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von eine "Verifizierungsbescheinigung" bei. Diese Bescheinigung wird von
einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen einer verifizierenden Partei gemäß den Richtlinien des zuständigen
Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die Dienstes erstellt. Die Verifizierungsbescheinigung bestätigt die
Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit Übereinstimmung der Verifizierung und der Umweltproduktdeklaration mit
vorliegendem Erlass. vorliegendem Erlass.
Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die Wenn keine verifizierenden Parteien angemeldet sind, kann die
Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten. Datenbank nicht verifizierte Umweltproduktdeklarationen enthalten.
Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht Für nicht verifizierte registrierte Umweltproduktdeklarationen besteht
ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen restlichen
Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht.
Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei Bedingungen für die Anmeldung der verifizierenden Partei
Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei, Art. 8 - Die verifizierende Partei ist eine unabhängige Drittpartei,
die mindestens folgende Bedingungen erfüllt: die mindestens folgende Bedingungen erfüllt:
1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung 1. Sie ist für das betreffende Bauprodukt weder an der Durchführung
der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration der Ökobilanz noch an der Erstellung der Umweltproduktdeklaration
beteiligt. beteiligt.
2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den 2. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf den
Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und Bausektor und die damit verbundenen Umweltaspekte im Allgemeinen und
in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen. in Bezug auf das betreffende Produkt im Besonderen.
3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die 3. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die
Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts. Verfahren zur Produktion des betreffenden Produkts.
4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen 4. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf Ökobilanzen
und deren Durchführung. und deren Durchführung.
5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen 5. Sie verfügt über Kenntnisse und Erfahrung in Bezug auf die Normen
NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804. NBN EN ISO 14025 und NBN EN ISO 15804.
6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses. 6. Sie kennt den Inhalt des vorliegenden Erlasses.
7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die 7. Sie verfügt gegebenenfalls über Kenntnisse in Bezug auf die
spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1 spezifischen Regeln für bestimmte Produktgruppen, die in Anlage 1
erwähnt sind. erwähnt sind.
Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der Die verifizierende Partei muss sich vor der Erstellung der
Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden. Verifizierungsbescheinigung beim zuständigen Dienst anmelden.
Inhalt der Verifizierung Inhalt der Verifizierung
Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnte Verifizierung umfasst mindestens
folgende Aspekte: folgende Aspekte:
1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN 1. Berücksichtigung der Berechnungsverfahren in den Normen NBN EN
15804 und NBN EN ISO 14044, 15804 und NBN EN ISO 14044,
2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer, 2. Rechtfertigung der typischen Lebensdauer,
3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten, 3. Rechtfertigung der Repräsentativität der Daten,
4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen 4. Repräsentativität der Daten und der Szenarien für den belgischen
Markt. Markt.
Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen Bei der Verifizierung der Umweltproduktdeklarationen teilen
Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die Registranten der verifizierenden Partei alle Informationen mit, die
diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte diese zur Durchführung einer Verifizierung der oben genannten Aspekte
benötigt, darunter: benötigt, darunter:
1. Umweltproduktdeklaration, 1. Umweltproduktdeklaration,
2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804, 2. Projektbericht gemäß der Norm NBN EN 15804,
3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen, 3. Konzept und Ergebnisse der Berechnungen der Sachbilanzen,
4. Nachweise für die typische Lebensdauer, 4. Nachweise für die typische Lebensdauer,
5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken 5. falls generische Daten aus öffentlichen oder privaten Datenbanken
verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische verwendet werden, Unterlagen in Bezug auf die technische, geografische
und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten, und zeitliche Repräsentativität der verwendeten generischen Daten,
Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und Referenzangaben der Datenbanken, aus denen sie stammen, und
Referenzangaben der verwendeten Datenmodule, Referenzangaben der verwendeten Datenmodule,
6. Herstellungsort(e), 6. Herstellungsort(e),
7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit 7. gegebenenfalls Szenarien, aus denen sich die Sachbilanz für die mit
den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen den Modulen A4, B, C und D gemäß der Norm NBN EN 15804 verbundenen
Umweltwirkungsindikatoren ergibt. Umweltwirkungsindikatoren ergibt.
Gegenseitige Anerkennung Gegenseitige Anerkennung
Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen Art. 10 - Die gegenseitige Anerkennung von Umweltproduktdeklarationen
ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der ist möglich, wenn die Verifizierungsbescheinigung den Bestimmungen der
Artikel 7, 8 und 9 entspricht. Artikel 7, 8 und 9 entspricht.
Entwicklung der Datenbank Entwicklung der Datenbank
Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine Art. 11 - Der zuständige Dienst richtet eine Datenbank, eine
Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein. Webschnittstelle und ein Registrierungsverfahren ein.
Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen Gültigkeit der Umweltproduktdeklarationen
Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Art. 12 - Die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten
Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der Umweltproduktdeklarationen sind höchstens fünf Jahre ab dem Datum der
Erstellung gültig. Erstellung gültig.
Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen Wenn die registrierten Umweltproduktdeklarationen
Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten Umweltwirkungsindikatoren enthalten, die zu verschiedenen Zeitpunkten
registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens registriert wurden, gilt ebenfalls eine Gültigkeitsdauer von höchstens
fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren fünf Jahren ab dem Datum, an dem die ersten Umweltwirkungsindikatoren
registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren. registriert wurden, und zwar für alle Umweltwirkungsindikatoren.
Weitere Pflichten der Hersteller Weitere Pflichten der Hersteller
Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die Art. 13 - Wenn die in Verkehr gebrachten Bauprodukte oder die
Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder Umweltinformationen nicht den Umweltproduktdeklarationen oder
sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen sonstigen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen
entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben, entsprechen oder wenn Hersteller Grund zu dieser Annahme haben,
ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die ergreifen diese die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die
Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die
Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen. Umweltinformationen anzupassen oder zu entfernen.
Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle Hersteller händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen alle
Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität
des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung
sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen sonstiger gemäß vorliegendem Erlass geltender Anforderungen
erforderlich sind. erforderlich sind.
Bevollmächtigte Bevollmächtigte
Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen Art. 14 - Hersteller können mittels schriftlicher Vollmacht einen
Bevollmächtigten bestellen. Bevollmächtigten bestellen.
Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht
festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten,
mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration, 1. Registrierung der Umweltproduktdeklaration,
2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung 2. Fortschreibung der Umweltproduktdeklaration und ihre Bereithaltung
für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren, für den zuständigen Dienst während mindestens zehn Jahren,
3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes 3. auf ein mit Gründen versehenes Verlangen des zuständigen Dienstes
Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum
Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der
Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß Umweltproduktdeklaration und der Einhaltung sonstiger gemäß
vorliegendem Erlass geltender Anforderungen. vorliegendem Erlass geltender Anforderungen.
Pflichten der Importeure Pflichten der Importeure
Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die Art. 15 - § 1 - Importeure bringen nur Bauprodukte in Verkehr, die die
Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen. Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.
§ 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten § 2 - Vor dem Inverkehrbringen eines in Artikel 3 erwähnten
Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die Bauprodukts vergewissern sich Importeure, dass die
Umweltproduktdeklaration registriert worden ist. Umweltproduktdeklaration registriert worden ist.
Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration Sie stellen sicher, dass der Hersteller die Umweltproduktdeklaration
gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis gemäß vorliegendem Erlass erstellt hat und der Text mit dem Verweis
auf die föderale Website angebracht worden ist. auf die föderale Website angebracht worden ist.
Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen Wenn das Bauprodukt nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen
gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen gemäß vorliegendem Erlass geltenden Anforderungen entspricht, bringen
Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der Importeure das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der
Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass Umweltproduktdeklaration und sonstigen gemäß vorliegendem Erlass
geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die
Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde. Umweltproduktdeklaration korrigiert wurde.
§ 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt § 3 - Wenn ein in Artikel 3 erwähntes in Verkehr gebrachtes Bauprodukt
nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem nicht der Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem
Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die Erlass geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen Importeure die
erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Umweltproduktdeklaration
hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen hiermit in Übereinstimmung zu bringen und die Umweltinformationen
anzupassen oder zu entfernen. anzupassen oder zu entfernen.
§ 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9 § 4 - Importeure halten dem zuständigen Dienst die in Artikel 9
erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit. erwähnten Informationen während zehn Jahren bereit.
§ 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen § 5 - Importeure händigen dem zuständigen Dienst auf dessen Verlangen
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der Konformität des Bauprodukts mit der Umweltproduktdeklaration und der
Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden Einhaltung sonstiger gemäß vorliegender Regelung geltenden
Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom Anforderungen erforderlich sind, in einer Sprache aus, die vom
zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann. zuständigen Dienst leicht verstanden werden kann.
Pflichten der Händler Pflichten der Händler
Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden Art. 16 - § 1 - Händler beachten die Vorschriften des vorliegenden
Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Erlasses mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem
Markt bereitstellen. Markt bereitstellen.
§ 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von § 2 - Händler, die feststellen, dass ein in Artikel 3 erwähntes von
ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt nicht der
Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass Umweltproduktdeklaration oder sonstigen gemäß vorliegendem Erlass
geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die geltenden Anforderungen entspricht, stellen sicher, dass die
erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die
Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und, Umweltproduktdeklaration hiermit in Übereinstimmung zu bringen und,
soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu soweit angemessen, die Umweltinformationen anzupassen oder zu
entfernen. entfernen.
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und
Händler gelten Händler gelten
Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des Art. 17 - Importeure oder Händler gelten für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten vorliegenden Erlasses als Hersteller und unterliegen den Pflichten
eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder eines Herstellers, wenn sie ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder
ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr
gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der
Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst Umweltproduktdeklaration beeinflusst werden kann, oder wenn sie selbst
Umweltinformationen anbringen. Umweltinformationen anbringen.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf Art. 18 - Wirtschaftsakteure müssen dem zuständigen Dienst auf
einfaches Verlangen Folgendes nennen: einfaches Verlangen Folgendes nennen:
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben, 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben. 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
Marktüberwachung Marktüberwachung
Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass Art. 19 - Wenn der zuständige Dienst Grund zu der Annahme hat, dass
ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses ein Bauprodukt nicht den Anforderungen des vorliegenden Erlasses
entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in entspricht, nimmt er eine Evaluation unter Berücksichtigung der in
vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der vorliegendem Erlass jeweils festgelegten Anforderungen vor. Der
betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem betroffene Wirtschaftsakteur arbeitet im erforderlichen Umfang mit dem
zuständigen Dienst zusammen. zuständigen Dienst zusammen.
Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die Gelangt der zuständige Dienst zu dem Ergebnis, dass die
Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren Umweltinformationen oder die Umweltproduktdeklaration oder deren
Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht Registrierung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses nicht
erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle erfüllen, ergreift der betroffene Wirtschaftsakteur unverzüglich alle
geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der geeigneten Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung der
Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder Umweltinformationen beziehungsweise der Umweltproduktdeklaration oder
deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber deren Registrierung mit diesen Anforderungen herzustellen, oder aber
um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls um die Umweltinformationen zu entfernen, und zwar gegebenenfalls
sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für sowohl für Produkte, die bereits im Verkehr sind, als auch für
Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen. Produkte, die noch in Verkehr gebracht werden sollen.
Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten Der zuständige Dienst kann die Übereinstimmung der registrierten
Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem Umweltproduktdeklarationen und der Umweltinformationen mit dem
vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller, vorliegenden Erlass prüfen. Zu diesem Zweck kooperiert der Hersteller,
indem er alle erforderlichen Informationen liefert. indem er alle erforderlichen Informationen liefert.
Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der Der Verantwortliche muss alle Elemente zur Stützung der
Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten. Umweltproduktdeklaration für den zuständigen Dienst bereithalten.
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 20 - Artikel 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und Für Bauprodukte, die unter die Bestimmungen von Artikel 3 fallen und
die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in
Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt worden sind, tritt
vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft. vorliegender Erlass am 1. Januar 2016 in Kraft.
Ausführung Ausführung
Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt Art. 21 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Umwelt
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen Anlage 1 - Umweltproduktdeklarationen
Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804 Umweltproduktdeklarationen werden gemäß der Norm NBN EN 15804
definiert und erstellt. definiert und erstellt.
Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration Bei einer Änderung der Norm NBN EN 15804 besteht für die Deklaration
von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen von bereits registrierten Produkten ein Übergangszeitraum, dessen
Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 Dauer der normalen restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12
festgelegt, entspricht. festgelegt, entspricht.
Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes: Ab 1. Januar 2017 enthalten Umweltproduktdeklarationen Folgendes:
1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in 1. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit dem Transport zur Baustelle in
Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines Belgien (Modul A4 in der Norm NBN EN 15804). In Ermangelung eines
spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in spezifischen Szenarios muss das Szenario, bei dem die Baustelle in
"Brüssel" liegt, verwendet werden. "Brüssel" liegt, verwendet werden.
2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL, 2. Umweltwirkungen in Zusammenhang mit der Entsorgungsphase (EOL,
Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804), Modul C2, C3 und C4 gemäß der Norm NBN EN 15804),
3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN 3. Gutschriften und Lasten außerhalb der Systemgrenze der Norm NBN EN
15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804), 15804 (Modul D gemäß der Norm NBN EN 15804),
4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß 4. "Referenz-Nutzungsdauer" gemäß der Norm NBN EN 15804 gemäß
mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario, mindestens einem Szenario, dem gängigsten Szenario,
5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von 5. Umweltwirkungsindikatoren, berechnet gemäß den Bestimmungen von
Anlage 2. Anlage 2.
Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für Vorstehende Verpflichtungen 2, 3 und 4 gelten nicht für
Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte. Umweltproduktdeklarationen für Rohstoffe und Halbfertigprodukte.
Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden Halbfertigprodukte sind Rohstoffe, die bereits verarbeitet worden
sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden sind, jedoch noch zu einem Endprodukt weiter verarbeitet werden
müssen. müssen.
Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte Der zuständige Dienst kann spezifische Regeln für bestimmte
Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige Produktgruppen festlegen. Gegebenenfalls spricht sich der zuständige
Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus Dienst mit einem Konzertierungsausschuss ab, der mindestens aus
Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder Vertretern der Baumaterialhersteller, der Forschungs- oder
Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht. Bildungszentren und der Benutzer der Datenbank besteht.
Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert Für Umweltproduktdeklarationen, die vor dem 1. Januar 2017 registriert
werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen werden, besteht ein Übergangszeitraum, dessen Dauer der normalen
restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht. restlichen Gültigkeitsdauer, wie in Artikel 12 festgelegt, entspricht.
Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft Für Bauprodukte, die unmittelbaren Kontakt mit der Innenraumluft
haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen haben, können mehrere Informationen zu möglichen Innenraumemissionen
gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung gemäß der Norm CEN/TS 16516 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung
von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die
Innenraumluft registriert werden: Innenraumluft registriert werden:
Merkmal Merkmal
R-Wert R-Wert
eine signifikante Stelle eine signifikante Stelle
Gehalt TVOC Gehalt TVOC
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen
Gehalt TSVOC Gehalt TSVOC
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen
krebserzeugende Stoffe krebserzeugende Stoffe
µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der µg/m3 mit einer signifikanten Stelle oder "unterhalb der
Nachweisgrenze" Nachweisgrenze"
Formaldehyd Formaldehyd
µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der µg/m3 mit zwei signifikanten Stellen oder "unterhalb der
Nachweisgrenze" Nachweisgrenze"
Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von Es wird mindestens zwischen folgenden Typen von
Umweltproduktdeklarationen unterschieden: Umweltproduktdeklarationen unterschieden:
1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers 1. Umweltproduktdeklarationen eines spezifischen Herstellers
(markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem (markengebunden): entweder für ein spezifisches Produkt aus einem
spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt spezifischen Herstellungsort oder für ein durchschnittliches Produkt
aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen aus einem spezifischen Herstellungsort oder aus verschiedenen
Herstellungsorten, Herstellungsorten,
2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht 2. Umweltproduktdeklarationen einer Gruppe von Herstellern (nicht
markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches markengebunden, gemeinsame Deklaration): entweder für ein spezifisches
Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte Produkt mit dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte
verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit verschiedener Hersteller oder für ein durchschnittliches Produkt mit
dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener dem Durchschnittswert für verschiedene Herstellungsorte verschiedener
Hersteller. Hersteller.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für Anlage 2 - Ab 1. Januar 2017 obligatorische Berechnungsverfahren für
die zusätzlichen Indikatoren die zusätzlichen Indikatoren
Ökotoxizität (Süßwasser) Ökotoxizität (Süßwasser)
Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der Berechnungsverfahren und Einheiten, wie in der
Norm NBN EN 15804 festgelegt. Norm NBN EN 15804 festgelegt.
In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des In deren Ermangelung gelten die Bestimmungen des
Product Environmental Footprint der GD Umwelt. Product Environmental Footprint der GD Umwelt.
Humantoxizität (krebserzeugend) Humantoxizität (krebserzeugend)
Humantoxizität (nicht krebserzeugend) Humantoxizität (nicht krebserzeugend)
Feinstaubbildung Feinstaubbildung
Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser)
Ökotoxizität (terrestrisch) Ökotoxizität (terrestrisch)
Ökotoxizität (marin) Ökotoxizität (marin)
Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt) Landnutzung (Bodenqualität und biologische Vielfalt)
Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter Die oben aufgeführten Indikatoren können vom zuständigen Dienst weiter
unterteilt und genauer bestimmt werden. unterteilt und genauer bestimmt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration Anlage 3 - Umweltinformationen, für die keine Umweltproduktdeklaration
zu erstellen ist zu erstellen ist
1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und 1. Folgende Umweltinformationen, einschließlich Synonymen und
Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den Übersetzungen davon, müssen der Norm NBN EN ISO 14021 und den
geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, sind jedoch von der
Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit : Erstellung und Registrierung einer Umweltproduktdeklaration befreit :
kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes kompostierbar, abbaubar, zerlegbar konstruiert, verlängertes
Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt, Produktleben, zurückgewonnene Energie, recyclingfähig, Recylatgehalt,
Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material, Abfall vor Gebrauch, recyceltes Material, zurückgewonnenes Material,
reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch, reduzierter Energieverbrauch, reduzierter Ressourcenverbrauch,
reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar, reduzierter Wasserverbrauch, wiederverwendbar, nachfüllbar,
Abfallminderung. Abfallminderung.
2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024 2. Umweltinformationen des Typs I, wie in der Norm NBN EN ISO 14024
"Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I "Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltkennzeichnung Typ I
- Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden - Grundsätze und Verfahren" definiert, die keinen der folgenden
quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten, quantifizierten Umweltindikatoren (oder ein Äquivalent) enthalten,
sind von der Erstellung und Registrierung einer sind von der Erstellung und Registrierung einer
Umweltproduktdeklaration befreit. Umweltproduktdeklaration befreit.
Klimawandel Klimawandel
Abbau der Ozonschicht Abbau der Ozonschicht
Versäuerung des Bodens und des Wassers Versäuerung des Bodens und des Wassers
Überdüngung Überdüngung
Smogbildung Smogbildung
Erschöpfung der Rohstoffe Erschöpfung der Rohstoffe
Humantoxizität Humantoxizität
Feinstaubbildung Feinstaubbildung
Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen) Ionisierende Strahlung (Auswirkungen auf den Menschen)
Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser) Erschöpfung der Rohstoffe (Wasser)
Ökotoxizität Ökotoxizität
Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt) Landnutzung (Bodenqualität und/oder biologische Vielfalt)
3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen 3. Umweltinformationen auf elektrischen und elektronischen
Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen. Ausrüstungen sowie auf Klimaanlagen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der
Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf Mindestanforderungen für das Anbringen von Umweltinformationen auf
Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen Bauprodukten und für die Registrierung von Umweltproduktdeklarationen
in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden in der föderalen Datenbank beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
M. WATHELET M. WATHELET
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