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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 22 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative au financement | Duitse vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de |
de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire | financiering van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 |
9 décembre 2004 relative au financement de l'Agence fédérale pour la | december 2004 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap |
Sécurité de la Chaîne alimentaire, établi par le Service central de | voor de Veiligheid van de Voedselketen, opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 9 décembre 2004 relative | vertaling van de wet van 9 december 2004 betreffende de financiering |
au financement de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. | van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 22 mai 2005. | Gegeven te Brussel, 22 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die Finanzierung der Föderalagentur für | 9. DEZEMBER 2004 - Gesetz über die Finanzierung der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Gesetz vom 4. Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die | 1. Gesetz vom 4. Februar 2000: das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 2. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | 3. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
4. geschäftsführendem Verwalter: der geschäftsführende Verwalter der | 4. geschäftsführendem Verwalter: der geschäftsführende Verwalter der |
Agentur, | Agentur, |
5. beratendem Ausschuss: der in Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar | 5. beratendem Ausschuss: der in Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar |
2000 erwähnte beratende Ausschuss, | 2000 erwähnte beratende Ausschuss, |
6. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die aufgrund des Gesetzes vom | 6. Produkten: alle Produkte oder Stoffe, die aufgrund des Gesetzes vom |
4. Februar 2000 den Befugnissen der Agentur unterliegen, | 4. Februar 2000 den Befugnissen der Agentur unterliegen, |
7. Anbietern: natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit der | 7. Anbietern: natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit der |
Kontrolle der Agentur unterliegt. | Kontrolle der Agentur unterliegt. |
KAPITEL II - Finanzierung | KAPITEL II - Finanzierung |
Art. 3 - § 1 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: | Art. 3 - § 1 - Die Agentur wird aus folgenden Mitteln finanziert: |
1. im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, | 1. im Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Haushaltsmittelbeträgen, |
2. Abgaben, die Anbietern in Anwendung von Artikel 4 auferlegt werden, | 2. Abgaben, die Anbietern in Anwendung von Artikel 4 auferlegt werden, |
3. Vergütungen, die Anbietern in Anwendung von Artikel 5 auferlegt | 3. Vergütungen, die Anbietern in Anwendung von Artikel 5 auferlegt |
werden, | werden, |
4. gelegentlichen Einkünften, | 4. gelegentlichen Einkünften, |
5. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen, | 5. freiwillig entrichteten oder vertraglich festgelegten Beiträgen, |
6. Einnahmen aus der Europäischen Union für ihre Tätigkeiten, | 6. Einnahmen aus der Europäischen Union für ihre Tätigkeiten, |
7. administrativen Geldstrafen, die auf die Ausübung ihrer | 7. administrativen Geldstrafen, die auf die Ausübung ihrer |
Kontrollbefugnisse zurückzuführen sind, | Kontrollbefugnisse zurückzuführen sind, |
8. eingetriebenen Beträgen, | 8. eingetriebenen Beträgen, |
9. Einnahmen aus ihren Laboren, | 9. Einnahmen aus ihren Laboren, |
10. Schenkungen und Legaten, | 10. Schenkungen und Legaten, |
11. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem | 11. mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers, dem |
Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen. | Ertrag aus der Anlage von finanziellen Rücklagen. |
§ 2 - Mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers ist | § 2 - Mit Einverständnis des für Finanzen zuständigen Ministers ist |
die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert | die Agentur ermächtigt, Anleihen aufzunehmen, die vom Staat garantiert |
werden können, und über ihre finanziellen Rücklagen zu verfügen. | werden können, und über ihre finanziellen Rücklagen zu verfügen. |
Art. 4 - § 1 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt | Art. 4 - § 1 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in |
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Fristen und Modalitäten | Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Abgaben und die Fristen und Modalitäten |
für ihre Einziehung. | für ihre Einziehung. |
Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Gefahren für die | Diese Beträge werden unter Berücksichtigung der Gefahren für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit dem Produkt | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit dem Produkt |
beziehungsweise der Tätigkeit eines Anbieters verbunden sind, | beziehungsweise der Tätigkeit eines Anbieters verbunden sind, |
bestimmt. | bestimmt. |
Sie können gemäss Kriterien, die in Ausführung von Artikel 4 § 3 des | Sie können gemäss Kriterien, die in Ausführung von Artikel 4 § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, je nach Niveau der | Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, je nach Niveau der |
Organisation und Anwendung eines internen Systems zur Kontrolle der | Organisation und Anwendung eines internen Systems zur Kontrolle der |
Tätigkeit des betreffenden Anbieters bestimmt werden. | Tätigkeit des betreffenden Anbieters bestimmt werden. |
Zudem können sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeiten | Zudem können sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeiten |
des betreffenden Anbieters und der Menge beziehungsweise des Werts der | des betreffenden Anbieters und der Menge beziehungsweise des Werts der |
Produkte bestimmt werden. | Produkte bestimmt werden. |
§ 2 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König | § 2 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abgaben, die | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abgaben, die |
vollständig oder teilweise auf die Anbieter überwälzt werden können, | vollständig oder teilweise auf die Anbieter überwälzt werden können, |
und die entsprechenden Anwendungsmodalitäten bestimmen. | und die entsprechenden Anwendungsmodalitäten bestimmen. |
Art. 5 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der | Art. 5 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses bestimmt der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in |
Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Vergütungen für Kontrollen und | Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Vergütungen für Kontrollen und |
Leistungen der Agentur und die Fristen und Modalitäten für ihre | Leistungen der Agentur und die Fristen und Modalitäten für ihre |
Einziehung. | Einziehung. |
Art. 6 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung von Artikel 4 und 5 ist der | Art. 6 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung von Artikel 4 und 5 ist der |
König ermächtigt, die Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom | König ermächtigt, die Bestimmungen der in Artikel 5 des Gesetzes vom |
4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und die Bestimmungen des Gesetzes | 4. Februar 2000 erwähnten Gesetze und die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des | vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977, des |
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von | Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von |
Haushaltsfonds, des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung | Haushaltsfonds, des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung |
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen, des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | Pflanzenerzeugnissen, des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse, des Königlichen Erlasses vom 28. September | und tierischen Erzeugnisse, des Königlichen Erlasses vom 28. September |
1999 zur Festlegung bestimmter Gebühren zugunsten der Föderalagentur | 1999 zur Festlegung bestimmter Gebühren zugunsten der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und des Königlichen | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 2001 über die Finanzierung der Föderalagentur | Erlasses vom 22. Februar 2001 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette aufzuheben, zu ergänzen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette aufzuheben, zu ergänzen, |
abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren. | abzuändern, zu ersetzen und zu koordinieren. |
§ 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Ermächtigungen laufen zwei | § 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Ermächtigungen laufen zwei |
Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. | Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes aus. |
Art. 7 - Königliche Erlasse in Ausführung der Artikel 4 und 6 sind von | Art. 7 - Königliche Erlasse in Ausführung der Artikel 4 und 6 sind von |
Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens | Rechts wegen mit rückwirkender Kraft ab dem Tag ihres In-Kraft-Tretens |
aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach ihrer | aufgehoben, wenn sie nicht binnen achtzehn Monaten nach ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 8 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König | Art. 8 - Nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses kann der König |
im Hinblick auf die Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben und | im Hinblick auf die Gewährleistung der Entrichtung von Abgaben und |
Vergütungen allen Anbietern die Bildung einer Sicherheit, deren Höhe | Vergütungen allen Anbietern die Bildung einer Sicherheit, deren Höhe |
und Modalitäten Er festlegt, auferlegen. | und Modalitäten Er festlegt, auferlegen. |
Art. 9 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 9 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
Höhe und Modalitäten einer besonderen Rücklage zur Finanzierung der | Höhe und Modalitäten einer besonderen Rücklage zur Finanzierung der |
Betriebskosten bestimmen, die bei der Bewältigung unvorhergesehener | Betriebskosten bestimmen, die bei der Bewältigung unvorhergesehener |
Zwischenfälle innerhalb der Nahrungsmittelkette entstehen. | Zwischenfälle innerhalb der Nahrungsmittelkette entstehen. |
Art. 10 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben | Art. 10 - Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Abgaben |
beziehungsweise Vergütungen werden unter Berücksichtigung des Indexes | beziehungsweise Vergütungen werden unter Berücksichtigung des Indexes |
des Monats Oktober jährlich der Entwicklung des | des Monats Oktober jährlich der Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. | Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. |
Der Basisindex ist der Index des Monats Oktober, der der | Der Basisindex ist der Index des Monats Oktober, der der |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Höhe der | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Höhe der |
Abgaben beziehungsweise Vergütungen im Belgischen Staatsblatt | Abgaben beziehungsweise Vergütungen im Belgischen Staatsblatt |
vorausgeht. | vorausgeht. |
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt | Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und sind auf Abgaben und Vergütungen anwendbar, die ab | veröffentlicht und sind auf Abgaben und Vergütungen anwendbar, die ab |
dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anpassung | dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anpassung |
vorgenommen worden ist, fällig sind. | vorgenommen worden ist, fällig sind. |
KAPITEL III - Verwaltungsverfahren und -sanktionen | KAPITEL III - Verwaltungsverfahren und -sanktionen |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einreichung einer in § 2 erwähnten | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Einreichung einer in § 2 erwähnten |
Beschwerde wird auf Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum | Beschwerde wird auf Abgaben und Vergütungen, die am Fälligkeitsdatum |
noch ausstehen, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein zum | noch ausstehen, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein zum |
gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins erhoben. | gesetzlichen Zinssatz berechneter Verzugszins erhoben. |
Ausserdem wird der Betrag automatisch um 10 Prozent erhöht. | Ausserdem wird der Betrag automatisch um 10 Prozent erhöht. |
Beträge, die fünfzehn Kalendertage nach Versendung einer ersten | Beträge, die fünfzehn Kalendertage nach Versendung einer ersten |
Inverzugsetzung noch ausstehen, werden automatisch um 50 Prozent | Inverzugsetzung noch ausstehen, werden automatisch um 50 Prozent |
erhöht. | erhöht. |
Die Versendung einer zweiten Inverzugsetzung hat automatisch die | Die Versendung einer zweiten Inverzugsetzung hat automatisch die |
Verdopplung des ursprünglich ausstehenden Betrags zur Folge. | Verdopplung des ursprünglich ausstehenden Betrags zur Folge. |
Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung von | Der König legt die Fristen und Modalitäten für die Notifizierung von |
Inverzugsetzungen fest. | Inverzugsetzungen fest. |
Diese Inverzugsetzungen enthalten den Wortlaut des vorliegenden | Diese Inverzugsetzungen enthalten den Wortlaut des vorliegenden |
Paragraphen. | Paragraphen. |
§ 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können | § 2 - Vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Fälligkeitsdatum können |
Anbieter per Einschreiben an den geschäftsführenden Verwalter der | Anbieter per Einschreiben an den geschäftsführenden Verwalter der |
Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde richten, der die | Agentur eine mit Gründen versehene Beschwerde richten, der die |
entsprechenden Belege beiliegen. | entsprechenden Belege beiliegen. |
Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von | Beschwerden führen zur Aussetzung der Frist für die Versendung von |
Inverzugsetzungen. | Inverzugsetzungen. |
Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der | Binnen dreissig Tagen nach Erhalt einer Beschwerde notifiziert der |
geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem betreffenden | geschäftsführende Verwalter oder sein Beauftragter dem betreffenden |
Anbieter seine mit Gründen versehene Entscheidung und gegebenenfalls | Anbieter seine mit Gründen versehene Entscheidung und gegebenenfalls |
eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags, | eine erneute Aufforderung zur Entrichtung des ausstehenden Betrags, |
der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2 erhöht wird, falls | der gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 und 2 erhöht wird, falls |
die Beschwerde für unbegründet erklärt wird. | die Beschwerde für unbegründet erklärt wird. |
§ 3 - Sind Kontrollen unmöglich beziehungsweise erschwert oder | § 3 - Sind Kontrollen unmöglich beziehungsweise erschwert oder |
erforderliche Unterlagen oder Angaben unvollständig beziehungsweise | erforderliche Unterlagen oder Angaben unvollständig beziehungsweise |
falsch, wird die Höhe der Abgaben aufgrund gesammelter Indizien von | falsch, wird die Höhe der Abgaben aufgrund gesammelter Indizien von |
Amts wegen festgelegt. | Amts wegen festgelegt. |
Art. 12 - § 1 - Entrichten Anbieter die in den Artikeln 4 und 5 | Art. 12 - § 1 - Entrichten Anbieter die in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen und die in Artikel 11 | erwähnten Abgaben beziehungsweise Vergütungen und die in Artikel 11 |
erwähnten Erhöhungen und Verzugszinsen auch nach der zweiten | erwähnten Erhöhungen und Verzugszinsen auch nach der zweiten |
Inverzugsetzung nicht, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen | Inverzugsetzung nicht, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen |
beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom | beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom |
Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das | Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das |
Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ab dem | Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten ab dem |
fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung dieser zweiten | fünfzehnten Kalendertag nach der Notifizierung dieser zweiten |
Inverzugsetzung ausgesetzt. | Inverzugsetzung ausgesetzt. |
Die vorerwähnten Massnahmen laufen am ersten Werktag nach dem Tag aus, | Die vorerwähnten Massnahmen laufen am ersten Werktag nach dem Tag aus, |
an dem ausstehende Beträge, Erhöhungen und Verzugszinsen einbegriffen, | an dem ausstehende Beträge, Erhöhungen und Verzugszinsen einbegriffen, |
tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden. | tatsächlich dem Konto der Agentur gutgeschrieben werden. |
Die zweite Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden | Die zweite Inverzugsetzung enthält den Wortlaut des vorliegenden |
Paragraphen. | Paragraphen. |
§ 2 - Wird protokollarisch festgestellt, dass ein Anbieter sich den in | § 2 - Wird protokollarisch festgestellt, dass ein Anbieter sich den in |
Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder | Artikel 15 erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder |
bewusst falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder | bewusst falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte oder |
Unterlagen übermittelt, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen | Unterlagen übermittelt, werden Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen |
beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom | beziehungsweise Registrierungen, die dem betreffenden Anbieter vom |
Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das | Minister oder der Agentur erteilt worden sind, und gegebenenfalls das |
Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten | Begutachtungsverfahren und die Ausstellung von Zertifikaten |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Die Aussetzung wird dem Zuwiderhandelnden zeitgleich mit der | Die Aussetzung wird dem Zuwiderhandelnden zeitgleich mit der |
Übermittlung des Protokolls notifiziert und ist sofort wirksam. | Übermittlung des Protokolls notifiziert und ist sofort wirksam. |
Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn protokollarisch | Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn protokollarisch |
festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den | festgestellt wird, dass sich der betreffende Anbieter den |
Kontrollanforderungen unterwirft. | Kontrollanforderungen unterwirft. |
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten |
Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermitteln die Föderalen | Pflicht zur Geheimhaltung bestimmter Angaben übermitteln die Föderalen |
Öffentlichen Dienste Finanzen und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Öffentlichen Dienste Finanzen und Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie der Agentur auf einfachen Antrag hin alle Auskünfte und | Energie der Agentur auf einfachen Antrag hin alle Auskünfte und |
Angaben, über die sie verfügen und die die Agentur für die Festlegung | Angaben, über die sie verfügen und die die Agentur für die Festlegung |
und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge | und die Einziehung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge |
für zweckdienlich erachtet, und lassen sie davon Abschriften | für zweckdienlich erachtet, und lassen sie davon Abschriften |
anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. | anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. |
§ 2 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur | § 2 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur |
Geheimhaltung bestimmter Angaben übermittelt die Agentur den föderalen | Geheimhaltung bestimmter Angaben übermittelt die Agentur den föderalen |
öffentlichen Diensten auf deren Antrag hin alle Auskünfte und Angaben, | öffentlichen Diensten auf deren Antrag hin alle Auskünfte und Angaben, |
über die sie verfügt und die diese Dienste für die Ausführung ihrer | über die sie verfügt und die diese Dienste für die Ausführung ihrer |
Aufträge für zweckdienlich erachten, und lässt sie davon Abschriften | Aufträge für zweckdienlich erachten, und lässt sie davon Abschriften |
anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. | anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen. |
Art. 14 - Bei Nichtzahlung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten | Art. 14 - Bei Nichtzahlung der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten |
Beträge betreibt die Agentur deren Einziehung vor den zuständigen | Beträge betreibt die Agentur deren Einziehung vor den zuständigen |
Gerichten. | Gerichten. |
KAPITEL IV - Überwachung und strafrechtliche Sanktionen | KAPITEL IV - Überwachung und strafrechtliche Sanktionen |
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Mitglieder des | überwachen die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Mitglieder des |
statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der Agentur die | statutarischen Personals oder des Vertragspersonals der Agentur die |
Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes | Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes |
vor dem Minister oder seinem Beauftragten den Eid. | vor dem Minister oder seinem Beauftragten den Eid. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Personalmitglieder: | Personalmitglieder: |
1. jederzeit jeglichen potenziell für die Tätigkeit eines Anbieters | 1. jederzeit jeglichen potenziell für die Tätigkeit eines Anbieters |
bestimmten Ort oder jeden Ort, wo sich Produkte, Unterlagen, Belege, | bestimmten Ort oder jeden Ort, wo sich Produkte, Unterlagen, Belege, |
Bücher, Datenträger oder andere Elemente befinden, die für die | Bücher, Datenträger oder andere Elemente befinden, die für die |
Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein können, betreten und | Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich sein können, betreten und |
durchsuchen. | durchsuchen. |
Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen | Besuche von Räumen, die ausschliesslich als Wohnräume dienen, dürfen |
zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Ermächtigung des | zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit Ermächtigung des |
Richters am Polizeigericht durchgeführt werden, | Richters am Polizeigericht durchgeführt werden, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und Untersuchungen | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und Untersuchungen |
durchführen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus | durchführen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die aus |
einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden. | einer vom Minister erstellten Liste ausgewählt werden. |
Sachverständige, die den Eid, der durch das Dekret vom 20. Juli 1831 | Sachverständige, die den Eid, der durch das Dekret vom 20. Juli 1831 |
über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen | über den Eid bei der Inkraftsetzung der repräsentativen |
konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist, nicht geleistet haben, | konstitutionellen Monarchie vorgeschrieben ist, nicht geleistet haben, |
leisten ihn vor dem Friedensrichter, | leisten ihn vor dem Friedensrichter, |
3. Anbieter oder jede andere Person, die sich am besuchten Ort | 3. Anbieter oder jede andere Person, die sich am besuchten Ort |
befindet oder deren Vernehmung für die Erfüllung ihres Auftrags | befindet oder deren Vernehmung für die Erfüllung ihres Auftrags |
zweckdienlich sein kann, vernehmen, | zweckdienlich sein kann, vernehmen, |
4. sich alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten | 4. sich alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen erforderlichen | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger vorlegen lassen. | Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger vorlegen lassen. |
Wenn die Überprüfung der betreffenden Unterlagen es erfordert oder vor | Wenn die Überprüfung der betreffenden Unterlagen es erfordert oder vor |
Ort keine Abschriften angefertigt werden können, dürfen sie sie für | Ort keine Abschriften angefertigt werden können, dürfen sie sie für |
drei Werktage mitnehmen, sofern unverzüglich ein detailliertes | drei Werktage mitnehmen, sofern unverzüglich ein detailliertes |
Verzeichnis davon erstellt wird, dessen Abschrift dem Inhaber | Verzeichnis davon erstellt wird, dessen Abschrift dem Inhaber |
übergeben wird, | übergeben wird, |
5. mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen | 5. mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen |
einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, | einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, |
6. durch administrative Massnahme und für eine Frist von dreissig | 6. durch administrative Massnahme und für eine Frist von dreissig |
Tagen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger, die zum Nachweis | Tagen Unterlagen, Belege, Bücher und Datenträger, die zum Nachweis |
eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter | eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Täter, Mittäter |
und Komplizen erforderlich sind, beschlagnahmen. | und Komplizen erforderlich sind, beschlagnahmen. |
Die administrative Beschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie | Die administrative Beschlagnahme wird auf Befehl der Person, die sie |
angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige | angeordnet hat, bei Ablauf der Frist oder durch endgültige |
Beschlagnahme aufgehoben. | Beschlagnahme aufgehoben. |
Bei Verstoss werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen endgültig | Bei Verstoss werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen endgültig |
beschlagnahmt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, entweder bis, | beschlagnahmt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, entweder bis, |
sowohl was ihre Beschlagnahme als auch ihre eventuelle Rückgabe | sowohl was ihre Beschlagnahme als auch ihre eventuelle Rückgabe |
betrifft, über den Verstoss befunden worden ist oder bei Einstellung | betrifft, über den Verstoss befunden worden ist oder bei Einstellung |
der Strafverfolgung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme durch die | der Strafverfolgung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme durch die |
Staatsanwaltschaft, | Staatsanwaltschaft, |
7. Polizeikräfte anfordern, | 7. Polizeikräfte anfordern, |
8. die in Artikel 13 § 1 erwähnten Auskünfte und Angaben verwenden. | 8. die in Artikel 13 § 1 erwähnten Auskünfte und Angaben verwenden. |
§ 3 - Sie ermitteln Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine | § 3 - Sie ermitteln Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse und stellen sie in Protokollen, die bis zum Beweis | Ausführungserlasse und stellen sie in Protokollen, die bis zum Beweis |
des Gegenteils Beweiskraft haben, fest. | des Gegenteils Beweiskraft haben, fest. |
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb |
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses | dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung des Verstosses |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im | Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im |
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen | Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen |
wird mit einer Geldstrafe von hundert bis zu fünftausend Euro belegt, | wird mit einer Geldstrafe von hundert bis zu fünftausend Euro belegt, |
wer: | wer: |
1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält | 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält |
beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt | beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt |
2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft | 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft |
oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen | oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen |
Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der | Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der |
Behörde widersetzt oder sie erschwert | Behörde widersetzt oder sie erschwert |
3. oder wissentlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte | 3. oder wissentlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte |
oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. | oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Verstösse. | § 1 erwähnten Verstösse. |
KAPITEL V - Regressanspruch | KAPITEL V - Regressanspruch |
Art. 17 - Erfordert ein Verstoss gegen die Bestimmungen des | Art. 17 - Erfordert ein Verstoss gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen eines der Gesetze, die unter | vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen eines der Gesetze, die unter |
die Kontrollbefugnis der Agentur fallen, deren Ausführungserlasse oder | die Kontrollbefugnis der Agentur fallen, deren Ausführungserlasse oder |
die Verordnungen der Europäischen Union zusätzliche Kontrollen seitens | die Verordnungen der Europäischen Union zusätzliche Kontrollen seitens |
der Agentur, fordert sie die entsprechenden Kosten einschliesslich der | der Agentur, fordert sie die entsprechenden Kosten einschliesslich der |
Personalkosten bei den Zuwiderhandelnden zurück. | Personalkosten bei den Zuwiderhandelnden zurück. |
Die Klage kann während der Ausübung der Strafverfolgung und vor | Die Klage kann während der Ausübung der Strafverfolgung und vor |
demselben Richter erhoben werden. Sie kann auch zum ersten Mal vor der | demselben Richter erhoben werden. Sie kann auch zum ersten Mal vor der |
Berufungsinstanz eingereicht werden. | Berufungsinstanz eingereicht werden. |
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - In Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar | Art. 18 - § 1 - In Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar |
2000 werden die Wörter "und Artikel 10 Nr. 8 und 9" gestrichen. | 2000 werden die Wörter "und Artikel 10 Nr. 8 und 9" gestrichen. |
§ 2 - In Artikel 6 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. | § 2 - In Artikel 6 § 6 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen werden die Wörter | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen werden die Wörter |
"Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom | "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom |
4. Februar 2000" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des | 4. Februar 2000" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des |
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. |
KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 19 - Im Gesetz vom 4. Februar 2000 werden folgende Bestimmungen | Art. 19 - Im Gesetz vom 4. Februar 2000 werden folgende Bestimmungen |
aufgehoben: | aufgehoben: |
1. Artikel 10, | 1. Artikel 10, |
2. Artikel 14 Absatz 5 und 6. | 2. Artikel 14 Absatz 5 und 6. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mai 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |