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Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 JUIN 2011. - Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens (Moniteur belge du 1er juillet 2011). | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 22 JUNI 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Festlegung der | 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Festlegung der |
Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen | Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen |
Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der | Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der |
Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der | Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der |
Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind | Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, | Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des | eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, vornehmlich was die Zertifizierung | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, vornehmlich was die Zertifizierung |
des Sicherheitspersonals und die Fahrzeuginstandhaltung betrifft; | des Sicherheitspersonals und die Fahrzeuginstandhaltung betrifft; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.568/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.568/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober |
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven | 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven |
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. | und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Stelle: eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die über eine | 1. Stelle: eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die über eine |
Managementstruktur und ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, die die | Managementstruktur und ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, die die |
erforderliche Qualifizierung und nötige Erfahrung der beschäftigten | erforderliche Qualifizierung und nötige Erfahrung der beschäftigten |
Ärzte und Psychologen garantiert; | Ärzte und Psychologen garantiert; |
2. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte Person | 2. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte Person |
oder Stelle, die "ärztliche und/oder arbeitspsychologische | oder Stelle, die "ärztliche und/oder arbeitspsychologische |
Untersuchungen", wie in Anlage VI des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | Untersuchungen", wie in Anlage VI des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, und bezüglich der | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, und bezüglich der |
Zugbegleiter gemäß des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die | Zugbegleiter gemäß des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die |
Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal angegeben, | Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal angegeben, |
durchführen darf; | durchführen darf; |
3. Bewerber: eine Person, die ärztlich und/oder arbeitspsychologisch | 3. Bewerber: eine Person, die ärztlich und/oder arbeitspsychologisch |
untersucht wird; | untersucht wird; |
4. Einheit: das (zukünftige) Eisenbahnunternehmen, der (zukünftige) | 4. Einheit: das (zukünftige) Eisenbahnunternehmen, der (zukünftige) |
Fahrwegbetreiber oder der (zukünftige) Arbeitgeber, das/der im Namen | Fahrwegbetreiber oder der (zukünftige) Arbeitgeber, das/der im Namen |
und im Auftrag des Bewerbers bezüglich der ärztlichen und/oder | und im Auftrag des Bewerbers bezüglich der ärztlichen und/oder |
arbeitspsychologischen Untersuchung des (zukünftigen Mitglieds des) | arbeitspsychologischen Untersuchung des (zukünftigen Mitglieds des) |
Sicherheitspersonals/des (zukünftigen) Angestellten handelt; | Sicherheitspersonals/des (zukünftigen) Angestellten handelt; |
5. Antragsteller: der Bewerber oder die Einheit, die eine ärztliche | 5. Antragsteller: der Bewerber oder die Einheit, die eine ärztliche |
oder arbeitspsychologische Untersuchung beantragt; | oder arbeitspsychologische Untersuchung beantragt; |
6. Arzt: der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt und seine | 6. Arzt: der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt und seine |
Entscheidung dem Antragsteller mitteilt; | Entscheidung dem Antragsteller mitteilt; |
7. Psychologe: der Psychologe, der die arbeitspsychologische | 7. Psychologe: der Psychologe, der die arbeitspsychologische |
Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller | Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller |
mitteilt; | mitteilt; |
8. Rat: für den Fall, dass das Zentrum eine Stelle ist, eine innerhalb | 8. Rat: für den Fall, dass das Zentrum eine Stelle ist, eine innerhalb |
des Zentrums errichtete Einheit, die mit der Durchführung der | des Zentrums errichtete Einheit, die mit der Durchführung der |
ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, der Auswahl der | ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, der Auswahl der |
Ärzte und Psychologen, sowie mit allen anderen Fragen bezüglich der | Ärzte und Psychologen, sowie mit allen anderen Fragen bezüglich der |
ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, Ärzte oder | ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, Ärzte oder |
Psychologen, beauftragt ist; | Psychologen, beauftragt ist; |
9. Anerkennung: eine durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene | 9. Anerkennung: eine durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene |
einseitige Rechtshandlung, die festlegt, dass das betreffende Zentrum | einseitige Rechtshandlung, die festlegt, dass das betreffende Zentrum |
den festgesetzten Kriterien entspricht; | den festgesetzten Kriterien entspricht; |
10. Sicherheitspersonal: das Personal gemäß Teil A der Anlage des | 10. Sicherheitspersonal: das Personal gemäß Teil A der Anlage des |
Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der |
Anforderungen an das Sicherheitspersonal; | Anforderungen an das Sicherheitspersonal; |
11. Sicherheitsfunktion: die gemäß Anlage VI des Gesetzes vom 19. | 11. Sicherheitsfunktion: die gemäß Anlage VI des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder in Teil A | Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder in Teil A |
der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die | der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die |
Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal definierte | Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal definierte |
Funktion; | Funktion; |
12. Zugbegleiter: die Funktion des Zugbegleiters von Personenzügen | 12. Zugbegleiter: die Funktion des Zugbegleiters von Personenzügen |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der | gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der |
Anforderungen an das Sicherheitspersonal; | Anforderungen an das Sicherheitspersonal; |
13. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | 13. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs; | Eisenbahnbetriebs; |
14. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments | 14. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von | und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von |
Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in | Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in |
der Gemeinschaft führen; | der Gemeinschaft führen; |
15. TSI OPE: die Entscheidungen der Europäischen Kommission über die | 15. TSI OPE: die Entscheidungen der Europäischen Kommission über die |
technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems | technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems |
"Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung". | "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung". |
KAPITEL 2 -- Kriterien für Ärzte und Psychologen und | KAPITEL 2 -- Kriterien für Ärzte und Psychologen und |
Anerkennungskriterien der Zentren, die mit ärztlichen und/oder | Anerkennungskriterien der Zentren, die mit ärztlichen und/oder |
arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragt sind | arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragt sind |
Art. 3 - Die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung des | Art. 3 - Die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung des |
Bewerbers wird ausschließlich durch ein von der Sicherheitsbehörde | Bewerbers wird ausschließlich durch ein von der Sicherheitsbehörde |
anerkanntes Zentrum ausgeführt. | anerkanntes Zentrum ausgeführt. |
Abschnitt 1 - Kriterien für einen Arzt und einen Psychologen | Abschnitt 1 - Kriterien für einen Arzt und einen Psychologen |
Art. 4 - § 1 - Der Arzt muss: | Art. 4 - § 1 - Der Arzt muss: |
1. über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin verfügen; | 1. über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin verfügen; |
2. Kenntnisse über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und | 2. Kenntnisse über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und |
über das Eisenbahnnetz besitzen; | über das Eisenbahnnetz besitzen; |
3. sich darüber bewusst sein, in welcher Art die Maßnahmen, die das | 3. sich darüber bewusst sein, in welcher Art die Maßnahmen, die das |
Risiko solcher gefährlichen Tätigkeiten verringern oder beseitigen | Risiko solcher gefährlichen Tätigkeiten verringern oder beseitigen |
sollen, durch die körperliche Verfassung beeinflusst werden können. | sollen, durch die körperliche Verfassung beeinflusst werden können. |
§ 2 - Der Arzt darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums | § 2 - Der Arzt darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums |
vornehmen. | vornehmen. |
Art. 5 - Der Psychologe muss einen Universitätsabschluss in | Art. 5 - Der Psychologe muss einen Universitätsabschluss in |
Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben. | Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben. |
Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter | Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter |
Rücksichtnahme der Eisenbahntätigkeiten und des Eisenbahnnetzes | Rücksichtnahme der Eisenbahntätigkeiten und des Eisenbahnnetzes |
durchführen. | durchführen. |
Der Psychologe darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums | Der Psychologe darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums |
vornehmen. | vornehmen. |
Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren | Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren |
Art. 6 - Alleine die Zentren, die eine Anerkennung gemäß der | Art. 6 - Alleine die Zentren, die eine Anerkennung gemäß der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beantragen, können von der | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beantragen, können von der |
Sicherheitsbehörde berücksichtigt werden. Um von der | Sicherheitsbehörde berücksichtigt werden. Um von der |
Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss das Zentrum folgende | Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss das Zentrum folgende |
Kriterien erfüllen: | Kriterien erfüllen: |
1. eine Stelle, ein Arzt, ein Psychologe oder ein mit einem | 1. eine Stelle, ein Arzt, ein Psychologe oder ein mit einem |
Psychologen kooperierender Arzt sein; | Psychologen kooperierender Arzt sein; |
2. aufzeigen, dass das Zentrum oder der dort angestellte Arzt und/oder | 2. aufzeigen, dass das Zentrum oder der dort angestellte Arzt und/oder |
Psychologe, die in Artikel 4 und/oder 5 genannten Kriterien erfüllt; | Psychologe, die in Artikel 4 und/oder 5 genannten Kriterien erfüllt; |
3. den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Sprachgebrauchs in | 3. den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Sprachgebrauchs in |
der Verwaltung entsprechen; | der Verwaltung entsprechen; |
4. über spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen | 4. über spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen |
Fähigkeiten verfügen; | Fähigkeiten verfügen; |
5. über eine Datenbank verfügen, worin die Angaben zur Identität des | 5. über eine Datenbank verfügen, worin die Angaben zur Identität des |
Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Prüfung und das | Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Prüfung und das |
Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind; | Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind; |
6. um die Bedingungen für eine Abdeckung durch die zivilrechtliche | 6. um die Bedingungen für eine Abdeckung durch die zivilrechtliche |
Haftung zu erfüllen, muss das Zentrum beweisen, dass es ausreichend | Haftung zu erfüllen, muss das Zentrum beweisen, dass es ausreichend |
versichert ist oder gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, um in | versichert ist oder gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, um in |
Anwendung nationaler und internationaler Gesetzgebung seine | Anwendung nationaler und internationaler Gesetzgebung seine |
zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abzudecken. | zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abzudecken. |
Art. 7 - Ein Zentrum muss seine Haupttätigkeit in Belgien betreiben. | Art. 7 - Ein Zentrum muss seine Haupttätigkeit in Belgien betreiben. |
Bei einem aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehenden | Bei einem aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehenden |
Zentrum, in denen ärztliche und/oder arbeitspsychologische | Zentrum, in denen ärztliche und/oder arbeitspsychologische |
Untersuchungen gemäß dem Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses | Untersuchungen gemäß dem Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses |
durchgeführt werden, muss jede einzelne Einheit über eine Anerkennung | durchgeführt werden, muss jede einzelne Einheit über eine Anerkennung |
verfügen. | verfügen. |
KAPITEL 3 - Erstantrag, Erneuerung, Anpassung, Entzug oder Aussetzung | KAPITEL 3 - Erstantrag, Erneuerung, Anpassung, Entzug oder Aussetzung |
der Anerkennung | der Anerkennung |
Art. 8 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Zentrum | Art. 8 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Zentrum |
seinen Antrag per Einschreiben an die Sicherheitsbehörde senden. | seinen Antrag per Einschreiben an die Sicherheitsbehörde senden. |
Die Antragsakte muss alle benötigten Dokumente gemäß Anlage 4, die | Die Antragsakte muss alle benötigten Dokumente gemäß Anlage 4, die |
beweisen, dass die im vorliegenden Erlass genannten Kriterien und | beweisen, dass die im vorliegenden Erlass genannten Kriterien und |
Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt wurden, sowie alle anderen | Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt wurden, sowie alle anderen |
zweckdienlichen Informationen über das Zentrum enthalten. | zweckdienlichen Informationen über das Zentrum enthalten. |
§ 2 - Der Antrag wird abgelehnt, wenn nicht alle geforderten Dokumente | § 2 - Der Antrag wird abgelehnt, wenn nicht alle geforderten Dokumente |
und Auskünfte vorliegen. | und Auskünfte vorliegen. |
Der Antrag wird von der Sicherheitsbehörde innerhalb von höchstens | Der Antrag wird von der Sicherheitsbehörde innerhalb von höchstens |
zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsakte geprüft. | zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsakte geprüft. |
Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, dass für die Prüfung des | Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, dass für die Prüfung des |
Antrags andere Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie | Antrags andere Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie |
schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder | schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder |
erläuternde Schriftstücke nachzuliefern. Die in Absatz 2 angegebene | erläuternde Schriftstücke nachzuliefern. Die in Absatz 2 angegebene |
Frist wird vom Zeitpunkt der Anfrage nach zusätzlichen Schriftstücken, | Frist wird vom Zeitpunkt der Anfrage nach zusätzlichen Schriftstücken, |
bis zu deren Erhalt ausgesetzt. | bis zu deren Erhalt ausgesetzt. |
§ 3 - Die Anerkennung als Zentrum wird durch die Ausstellung eines | § 3 - Die Anerkennung als Zentrum wird durch die Ausstellung eines |
Dokuments in Übereinstimmung mit Anlage 3 bestätigt. Diese Anerkennung | Dokuments in Übereinstimmung mit Anlage 3 bestätigt. Diese Anerkennung |
ist fünf Jahre lang gültig und muss anschließend erneuert werden. | ist fünf Jahre lang gültig und muss anschließend erneuert werden. |
Art. 9 - § 1 - Ein Antrag auf Erneuerung muss wenigstens drei Monate | Art. 9 - § 1 - Ein Antrag auf Erneuerung muss wenigstens drei Monate |
vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden. | vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden. |
Die Anpassung der Anerkennung wird unter den gleichen Bedingungen wie | Die Anpassung der Anerkennung wird unter den gleichen Bedingungen wie |
die ursprüngliche Anerkennung erworben. In diesem Fall bleibt das | die ursprüngliche Anerkennung erworben. In diesem Fall bleibt das |
Ablaufdatum der Anerkennung bestehen. | Ablaufdatum der Anerkennung bestehen. |
§ 2 - Wenn noch stets die gleichen Bedingungen für eine Anerkennung | § 2 - Wenn noch stets die gleichen Bedingungen für eine Anerkennung |
gelten, stellt die Sicherheitsbehörde ein vereinfachtes Verfahren auf, | gelten, stellt die Sicherheitsbehörde ein vereinfachtes Verfahren auf, |
das es dem Zentrum ermöglicht, seinen Tätigkeitsbericht der | das es dem Zentrum ermöglicht, seinen Tätigkeitsbericht der |
vergangenen zwei Jahre vorzustellen. | vergangenen zwei Jahre vorzustellen. |
§ 3 - Im Falle einer zeitweiligen Nichtbeachtung der | § 3 - Im Falle einer zeitweiligen Nichtbeachtung der |
Anerkennungskriterien durch das Zentrum, kann die Sicherheitsbehörde, | Anerkennungskriterien durch das Zentrum, kann die Sicherheitsbehörde, |
nach Anhörung der eventuellen Anmerkungen des betreffenden Zentrums, | nach Anhörung der eventuellen Anmerkungen des betreffenden Zentrums, |
eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anerkennung | eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anerkennung |
aussprechen. Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das | aussprechen. Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das |
Zentrum erneut die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert sie das | Zentrum erneut die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert sie das |
Zentrum und annulliert die Aussetzung. | Zentrum und annulliert die Aussetzung. |
§ 4 - Die Sicherheitsbehörde kann, nach Anhörung eventueller | § 4 - Die Sicherheitsbehörde kann, nach Anhörung eventueller |
Anmerkungen des betreffenden Zentrums, sich zum teilweisen oder | Anmerkungen des betreffenden Zentrums, sich zum teilweisen oder |
vollständigen Entzug der Anerkennung äußern, wenn aufgrund der | vollständigen Entzug der Anerkennung äußern, wenn aufgrund der |
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien das Zentrum nicht mehr in der | Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien das Zentrum nicht mehr in der |
Lage ist, seine ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen | Lage ist, seine ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen |
Untersuchungen durchzuführen. | Untersuchungen durchzuführen. |
§ 5 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die im | § 5 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die im |
vorliegenden Königlichen Erlass erwähnten Anerkennungskriterien | vorliegenden Königlichen Erlass erwähnten Anerkennungskriterien |
erfüllt, muss es umgehend die Sicherheitsbehörde hierüber informieren. | erfüllt, muss es umgehend die Sicherheitsbehörde hierüber informieren. |
KAPITEL 4 - Regeln für die ärztlichen und arbeitspsychologischen | KAPITEL 4 - Regeln für die ärztlichen und arbeitspsychologischen |
Untersuchungen | Untersuchungen |
Art. 10 - Der Arzt und der Psychologe nehmen ärztliche und | Art. 10 - Der Arzt und der Psychologe nehmen ärztliche und |
arbeitspsychologische Untersuchungen vor und behalten bei der | arbeitspsychologische Untersuchungen vor und behalten bei der |
Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum, | Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum, |
wenn dieses eine Stelle ist, dem Kandidaten oder dem Antragsteller | wenn dieses eine Stelle ist, dem Kandidaten oder dem Antragsteller |
bei. | bei. |
Der Arzt und der Psychologe müssen Informationen über den Kandidaten | Der Arzt und der Psychologe müssen Informationen über den Kandidaten |
vertraulich behandeln und sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff | vertraulich behandeln und sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff |
hierauf haben. | hierauf haben. |
Die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen werden in | Die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen werden in |
einem ausreichend dokumentierten Protokoll festgehalten und haben eine | einem ausreichend dokumentierten Protokoll festgehalten und haben eine |
angemessene Länge, um alle sachdienlichen Aspekte zu den ärztlichen | angemessene Länge, um alle sachdienlichen Aspekte zu den ärztlichen |
und arbeitspsychologischen Untersuchungen, die durch das Gesetz und | und arbeitspsychologischen Untersuchungen, die durch das Gesetz und |
den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der | den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der |
Anforderungen an das Sicherheitspersonal auferlegt werden, bearbeiten | Anforderungen an das Sicherheitspersonal auferlegt werden, bearbeiten |
zu können. | zu können. |
Art. 11 - Der Arzt und der Psychologe können für ihre Entscheidung | Art. 11 - Der Arzt und der Psychologe können für ihre Entscheidung |
ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen einfordern. | ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen einfordern. |
Art. 12 - Sollte der Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 37/15 § 2 | Art. 12 - Sollte der Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 37/15 § 2 |
Absatz 2 des Gesetzes und/oder des Königlichen Erlasses vom 15. Mai | Absatz 2 des Gesetzes und/oder des Königlichen Erlasses vom 15. Mai |
2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal | 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal |
Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2 eine ärztliche und/oder | Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2 eine ärztliche und/oder |
arbeitspsychologische Untersuchung für ein Personalmitglied seines | arbeitspsychologische Untersuchung für ein Personalmitglied seines |
Zugpersonals beantragen, so muss das Eisenbahnunternehmen oder der | Zugpersonals beantragen, so muss das Eisenbahnunternehmen oder der |
Fahrwegbetreiber, der das Personalmitglied beschäftigt, darauf achten, | Fahrwegbetreiber, der das Personalmitglied beschäftigt, darauf achten, |
dass diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen | dass diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen |
ohne Verzögerung durchgeführt werden. | ohne Verzögerung durchgeführt werden. |
Sowohl der Arbeitgeber als auch das Personalmitglied des Zugpersonals | Sowohl der Arbeitgeber als auch das Personalmitglied des Zugpersonals |
werden durch das Zentrum über das Ergebnis der ärztlichen und/oder | werden durch das Zentrum über das Ergebnis der ärztlichen und/oder |
arbeitspsychologischen Untersuchungen unterrichtet. | arbeitspsychologischen Untersuchungen unterrichtet. |
Die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber müssen, in Anwendung | Die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber müssen, in Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der |
Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 | Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 |
Punkt 2.3 in ihrem Sicherheitsmanagementsystem gleichwertige Maßnahmen | Punkt 2.3 in ihrem Sicherheitsmanagementsystem gleichwertige Maßnahmen |
für die Auferlegung zusätzlicher ärztlicher und/oder | für die Auferlegung zusätzlicher ärztlicher und/oder |
arbeitspsychologischer Untersuchungen für ein Mitglied des | arbeitspsychologischer Untersuchungen für ein Mitglied des |
Sicherheitspersonals treffen, das nicht Teil des Zugpersonals ist. | Sicherheitspersonals treffen, das nicht Teil des Zugpersonals ist. |
Art. 13 - § 1 - Der Antragsteller kann Berufung gegen die Entscheidung | Art. 13 - § 1 - Der Antragsteller kann Berufung gegen die Entscheidung |
dieses Zentrums einlegen. | dieses Zentrums einlegen. |
§ 2 - Wenn das Zentrum eine Stelle ist, so richtet es ein eigenes | § 2 - Wenn das Zentrum eine Stelle ist, so richtet es ein eigenes |
Verfahren für interne Berufungen ein. | Verfahren für interne Berufungen ein. |
Wenn das Zentrum keine Stelle ist, muss es sich hierfür an eine andere | Wenn das Zentrum keine Stelle ist, muss es sich hierfür an eine andere |
Stelle wenden. | Stelle wenden. |
Art. 14 - Das Zentrum verwaltet für wenigstens zehn Jahre nach dem Tag | Art. 14 - Das Zentrum verwaltet für wenigstens zehn Jahre nach dem Tag |
der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung eine | der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung eine |
aktualisierte Datenbank, die von der Sicherheitsbehörde eingesehen | aktualisierte Datenbank, die von der Sicherheitsbehörde eingesehen |
werden kann. Diese Datenbank beinhaltet für jede durchgeführte | werden kann. Diese Datenbank beinhaltet für jede durchgeführte |
Untersuchung die Daten über jede ärztliche und/oder | Untersuchung die Daten über jede ärztliche und/oder |
arbeitspsychologische Untersuchung, die auf den Bescheinigungen von | arbeitspsychologische Untersuchung, die auf den Bescheinigungen von |
Anlage 1 und 2 aufgeführt sind. | Anlage 1 und 2 aufgeführt sind. |
Art. 15 - Die Anmeldung des Kandidaten für eine ärztliche und/oder | Art. 15 - Die Anmeldung des Kandidaten für eine ärztliche und/oder |
arbeitspsychologische Untersuchung wird durch den Antragsteller | arbeitspsychologische Untersuchung wird durch den Antragsteller |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Antragsteller das | Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Antragsteller das |
Datum für die medizinische und/oder arbeitspsychologische Untersuchung | Datum für die medizinische und/oder arbeitspsychologische Untersuchung |
mit, die im Monat nach der Einschreibung, in einem vom Zentrum | mit, die im Monat nach der Einschreibung, in einem vom Zentrum |
festgelegten Ort zu erfolgen hat. | festgelegten Ort zu erfolgen hat. |
Art. 16 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend | Art. 16 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend |
oder unbefriedigend. | oder unbefriedigend. |
Das Zentrum stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 | Das Zentrum stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 |
und/oder 2 aus. | und/oder 2 aus. |
KAPITEL 5 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für | KAPITEL 5 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für |
ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen | ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen |
Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen | Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen |
Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, | Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, |
bezüglich der Zertifizierung eines Personalmitglieds des Zugpersonals | bezüglich der Zertifizierung eines Personalmitglieds des Zugpersonals |
durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, | durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, |
vorausgesetzt, dass diese Stelle von der entsprechenden Gesetzgebung | vorausgesetzt, dass diese Stelle von der entsprechenden Gesetzgebung |
des Mitgliedstaates und wenigstens gemäß der TSI OPE genannten | des Mitgliedstaates und wenigstens gemäß der TSI OPE genannten |
Kriterien anerkannt ist. | Kriterien anerkannt ist. |
KAPITEL 6 -- Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 -- Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - Der vorliegende Erlass wird nicht angewendet auf | Art. 18 - § 1 - Der vorliegende Erlass wird nicht angewendet auf |
Bewerber und Triebfahrzeugführer für die, vor Inkrafttreten des | Bewerber und Triebfahrzeugführer für die, vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses, ein Antrag auf eine arbeitspsychologische | vorliegenden Erlasses, ein Antrag auf eine arbeitspsychologische |
und/oder ärztliche Untersuchung bei einer gemäß der Bestimmungen des | und/oder ärztliche Untersuchung bei einer gemäß der Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die |
Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der | Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, | Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, |
anerkannten Einrichtung eingereicht wurde. | anerkannten Einrichtung eingereicht wurde. |
Die oben genannten Stellen müssen der Sicherheitsbehörde innerhalb von | Die oben genannten Stellen müssen der Sicherheitsbehörde innerhalb von |
dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses schriftlich erklären, | dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses schriftlich erklären, |
dass sie Anträge für die oben genannten Untersuchungen erhalten haben | dass sie Anträge für die oben genannten Untersuchungen erhalten haben |
und führen diese so bald wie möglich nach den Bedingungen des oben | und führen diese so bald wie möglich nach den Bedingungen des oben |
genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 aus. | genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 aus. |
§ 2 - Die in Belgien und gemäß den Bestimmungen des oben genannten | § 2 - Die in Belgien und gemäß den Bestimmungen des oben genannten |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen müssen | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen müssen |
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses einen neuen Antrag auf Anerkennung, gemäß den Bedingungen des | Erlasses einen neuen Antrag auf Anerkennung, gemäß den Bedingungen des |
vorliegenden Erlasses stellen. | vorliegenden Erlasses stellen. |
Während der Überprüfung ihres Antrags auf Anerkennung können diese | Während der Überprüfung ihres Antrags auf Anerkennung können diese |
Stellen Untersuchungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses | Stellen Untersuchungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
durchführen. Die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Anlage 1 und 2 | durchführen. Die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Anlage 1 und 2 |
bleibt dennoch bis zu dem Tag, an dem die neue Anerkennung gemäß | bleibt dennoch bis zu dem Tag, an dem die neue Anerkennung gemäß |
Anlage 3 erteilt wird, ausgesetzt. | Anlage 3 erteilt wird, ausgesetzt. |
Für die in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Entscheidungen des oben | Für die in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Entscheidungen des oben |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen | erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen |
gelten die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses festgelegten | gelten die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses festgelegten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung |
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind |
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die |
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung |
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind |
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die |
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung |
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind |
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die |
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung | Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung |
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind |
ANLAGE 4 | ANLAGE 4 |
Informationen und Dokumente, die einem Antrag auf Anerkennung als | Informationen und Dokumente, die einem Antrag auf Anerkennung als |
Zentrum beizufügen sind | Zentrum beizufügen sind |
1. die Bezeichnung oder soziale Zielsetzung des Unternehmens und | 1. die Bezeichnung oder soziale Zielsetzung des Unternehmens und |
gegebenenfalls den Namen und Abkürzung des zukünftigen Zentrums; | gegebenenfalls den Namen und Abkürzung des zukünftigen Zentrums; |
2. die Adresse, eventuell die verschiedenen Adressen und den Hauptsitz | 2. die Adresse, eventuell die verschiedenen Adressen und den Hauptsitz |
des zukünftigen Zentrums, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und | des zukünftigen Zentrums, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und |
gegebenenfalls die Internetseite; | gegebenenfalls die Internetseite; |
3. die Unternehmensnummer der Zentralen Unternehmensdatenbank; | 3. die Unternehmensnummer der Zentralen Unternehmensdatenbank; |
4. die Rechtsform und die Rechtslage; | 4. die Rechtsform und die Rechtslage; |
5. die Kontaktinformationen des Hauptgeschäftsführers, des Leiters des | 5. die Kontaktinformationen des Hauptgeschäftsführers, des Leiters des |
zukünftigen Zentrums und der direkten Kontaktperson für die | zukünftigen Zentrums und der direkten Kontaktperson für die |
Antragstellung; | Antragstellung; |
6. eine Beschreibung der internen Organisation des zukünftigen | 6. eine Beschreibung der internen Organisation des zukünftigen |
Zentrums; | Zentrums; |
7. eine Liste von Ärzten und/oder Psychologen, mit Kopien von | 7. eine Liste von Ärzten und/oder Psychologen, mit Kopien von |
Dokumenten, woraus ihre Berufserfahrung hervorgeht und die Ausübung | Dokumenten, woraus ihre Berufserfahrung hervorgeht und die Ausübung |
ihres Berufs im zukünftigen Zentrum rechtfertigen. | ihres Berufs im zukünftigen Zentrum rechtfertigen. |
8. wenn das zukünftige Zentrum eine Stelle betrifft: | 8. wenn das zukünftige Zentrum eine Stelle betrifft: |
- Beschreibung der Managementstruktur und | - Beschreibung der Managementstruktur und |
- des Qualitätsmanagementsystems; | - des Qualitätsmanagementsystems; |
9. Spezifikationen der beantragten Anerkennung für die Ausführung | 9. Spezifikationen der beantragten Anerkennung für die Ausführung |
ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen | ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen |
hinsichtlich: | hinsichtlich: |
- Triebfahrzeugführer(in) und/oder Zugbegleiter(in); | - Triebfahrzeugführer(in) und/oder Zugbegleiter(in); |
- ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen; | - ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen; |
- Sprache, in der die Untersuchungen ausgeführt werden; | - Sprache, in der die Untersuchungen ausgeführt werden; |
10. eine Kopie und eine digitale Version der kompletten Antragsakte; | 10. eine Kopie und eine digitale Version der kompletten Antragsakte; |
11. eine Bescheinigung, die belegt, dass die zivilrechtliche Haftung | 11. eine Bescheinigung, die belegt, dass die zivilrechtliche Haftung |
proportional zu den beantragten Aktivitäten abgedeckt ist. | proportional zu den beantragten Aktivitäten abgedeckt ist. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die |
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |