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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/06/2011
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Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 JUIN 2011. - Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens (Moniteur belge du 1er juillet 2011). FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 22 JUNI 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Festlegung der 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Festlegung der
Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen
Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der
Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der
Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, vornehmlich was die Zertifizierung Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, vornehmlich was die Zertifizierung
des Sicherheitspersonals und die Fahrzeuginstandhaltung betrifft; des Sicherheitspersonals und die Fahrzeuginstandhaltung betrifft;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.568/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.568/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Stelle: eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die über eine 1. Stelle: eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die über eine
Managementstruktur und ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, die die Managementstruktur und ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, die die
erforderliche Qualifizierung und nötige Erfahrung der beschäftigten erforderliche Qualifizierung und nötige Erfahrung der beschäftigten
Ärzte und Psychologen garantiert; Ärzte und Psychologen garantiert;
2. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte Person 2. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte Person
oder Stelle, die "ärztliche und/oder arbeitspsychologische oder Stelle, die "ärztliche und/oder arbeitspsychologische
Untersuchungen", wie in Anlage VI des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 Untersuchungen", wie in Anlage VI des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, und bezüglich der über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, und bezüglich der
Zugbegleiter gemäß des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Zugbegleiter gemäß des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die
Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal angegeben, Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal angegeben,
durchführen darf; durchführen darf;
3. Bewerber: eine Person, die ärztlich und/oder arbeitspsychologisch 3. Bewerber: eine Person, die ärztlich und/oder arbeitspsychologisch
untersucht wird; untersucht wird;
4. Einheit: das (zukünftige) Eisenbahnunternehmen, der (zukünftige) 4. Einheit: das (zukünftige) Eisenbahnunternehmen, der (zukünftige)
Fahrwegbetreiber oder der (zukünftige) Arbeitgeber, das/der im Namen Fahrwegbetreiber oder der (zukünftige) Arbeitgeber, das/der im Namen
und im Auftrag des Bewerbers bezüglich der ärztlichen und/oder und im Auftrag des Bewerbers bezüglich der ärztlichen und/oder
arbeitspsychologischen Untersuchung des (zukünftigen Mitglieds des) arbeitspsychologischen Untersuchung des (zukünftigen Mitglieds des)
Sicherheitspersonals/des (zukünftigen) Angestellten handelt; Sicherheitspersonals/des (zukünftigen) Angestellten handelt;
5. Antragsteller: der Bewerber oder die Einheit, die eine ärztliche 5. Antragsteller: der Bewerber oder die Einheit, die eine ärztliche
oder arbeitspsychologische Untersuchung beantragt; oder arbeitspsychologische Untersuchung beantragt;
6. Arzt: der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt und seine 6. Arzt: der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt und seine
Entscheidung dem Antragsteller mitteilt; Entscheidung dem Antragsteller mitteilt;
7. Psychologe: der Psychologe, der die arbeitspsychologische 7. Psychologe: der Psychologe, der die arbeitspsychologische
Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller
mitteilt; mitteilt;
8. Rat: für den Fall, dass das Zentrum eine Stelle ist, eine innerhalb 8. Rat: für den Fall, dass das Zentrum eine Stelle ist, eine innerhalb
des Zentrums errichtete Einheit, die mit der Durchführung der des Zentrums errichtete Einheit, die mit der Durchführung der
ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, der Auswahl der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, der Auswahl der
Ärzte und Psychologen, sowie mit allen anderen Fragen bezüglich der Ärzte und Psychologen, sowie mit allen anderen Fragen bezüglich der
ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, Ärzte oder ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, Ärzte oder
Psychologen, beauftragt ist; Psychologen, beauftragt ist;
9. Anerkennung: eine durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene 9. Anerkennung: eine durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene
einseitige Rechtshandlung, die festlegt, dass das betreffende Zentrum einseitige Rechtshandlung, die festlegt, dass das betreffende Zentrum
den festgesetzten Kriterien entspricht; den festgesetzten Kriterien entspricht;
10. Sicherheitspersonal: das Personal gemäß Teil A der Anlage des 10. Sicherheitspersonal: das Personal gemäß Teil A der Anlage des
Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal; Anforderungen an das Sicherheitspersonal;
11. Sicherheitsfunktion: die gemäß Anlage VI des Gesetzes vom 19. 11. Sicherheitsfunktion: die gemäß Anlage VI des Gesetzes vom 19.
Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder in Teil A Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder in Teil A
der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die
Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal definierte Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal definierte
Funktion; Funktion;
12. Zugbegleiter: die Funktion des Zugbegleiters von Personenzügen 12. Zugbegleiter: die Funktion des Zugbegleiters von Personenzügen
gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der gemäß dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal; Anforderungen an das Sicherheitspersonal;
13. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des 13. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs; Eisenbahnbetriebs;
14. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments 14. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von
Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in
der Gemeinschaft führen; der Gemeinschaft führen;
15. TSI OPE: die Entscheidungen der Europäischen Kommission über die 15. TSI OPE: die Entscheidungen der Europäischen Kommission über die
technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems
"Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung". "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung".
KAPITEL 2 -- Kriterien für Ärzte und Psychologen und KAPITEL 2 -- Kriterien für Ärzte und Psychologen und
Anerkennungskriterien der Zentren, die mit ärztlichen und/oder Anerkennungskriterien der Zentren, die mit ärztlichen und/oder
arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragt sind arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragt sind
Art. 3 - Die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung des Art. 3 - Die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung des
Bewerbers wird ausschließlich durch ein von der Sicherheitsbehörde Bewerbers wird ausschließlich durch ein von der Sicherheitsbehörde
anerkanntes Zentrum ausgeführt. anerkanntes Zentrum ausgeführt.
Abschnitt 1 - Kriterien für einen Arzt und einen Psychologen Abschnitt 1 - Kriterien für einen Arzt und einen Psychologen
Art. 4 - § 1 - Der Arzt muss: Art. 4 - § 1 - Der Arzt muss:
1. über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin verfügen; 1. über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin verfügen;
2. Kenntnisse über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und 2. Kenntnisse über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und
über das Eisenbahnnetz besitzen; über das Eisenbahnnetz besitzen;
3. sich darüber bewusst sein, in welcher Art die Maßnahmen, die das 3. sich darüber bewusst sein, in welcher Art die Maßnahmen, die das
Risiko solcher gefährlichen Tätigkeiten verringern oder beseitigen Risiko solcher gefährlichen Tätigkeiten verringern oder beseitigen
sollen, durch die körperliche Verfassung beeinflusst werden können. sollen, durch die körperliche Verfassung beeinflusst werden können.
§ 2 - Der Arzt darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums § 2 - Der Arzt darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums
vornehmen. vornehmen.
Art. 5 - Der Psychologe muss einen Universitätsabschluss in Art. 5 - Der Psychologe muss einen Universitätsabschluss in
Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben. Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben.
Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter
Rücksichtnahme der Eisenbahntätigkeiten und des Eisenbahnnetzes Rücksichtnahme der Eisenbahntätigkeiten und des Eisenbahnnetzes
durchführen. durchführen.
Der Psychologe darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums Der Psychologe darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums
vornehmen. vornehmen.
Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren
Art. 6 - Alleine die Zentren, die eine Anerkennung gemäß der Art. 6 - Alleine die Zentren, die eine Anerkennung gemäß der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beantragen, können von der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beantragen, können von der
Sicherheitsbehörde berücksichtigt werden. Um von der Sicherheitsbehörde berücksichtigt werden. Um von der
Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss das Zentrum folgende Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss das Zentrum folgende
Kriterien erfüllen: Kriterien erfüllen:
1. eine Stelle, ein Arzt, ein Psychologe oder ein mit einem 1. eine Stelle, ein Arzt, ein Psychologe oder ein mit einem
Psychologen kooperierender Arzt sein; Psychologen kooperierender Arzt sein;
2. aufzeigen, dass das Zentrum oder der dort angestellte Arzt und/oder 2. aufzeigen, dass das Zentrum oder der dort angestellte Arzt und/oder
Psychologe, die in Artikel 4 und/oder 5 genannten Kriterien erfüllt; Psychologe, die in Artikel 4 und/oder 5 genannten Kriterien erfüllt;
3. den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Sprachgebrauchs in 3. den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Sprachgebrauchs in
der Verwaltung entsprechen; der Verwaltung entsprechen;
4. über spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen 4. über spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen
Fähigkeiten verfügen; Fähigkeiten verfügen;
5. über eine Datenbank verfügen, worin die Angaben zur Identität des 5. über eine Datenbank verfügen, worin die Angaben zur Identität des
Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Prüfung und das Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Prüfung und das
Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind; Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind;
6. um die Bedingungen für eine Abdeckung durch die zivilrechtliche 6. um die Bedingungen für eine Abdeckung durch die zivilrechtliche
Haftung zu erfüllen, muss das Zentrum beweisen, dass es ausreichend Haftung zu erfüllen, muss das Zentrum beweisen, dass es ausreichend
versichert ist oder gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, um in versichert ist oder gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, um in
Anwendung nationaler und internationaler Gesetzgebung seine Anwendung nationaler und internationaler Gesetzgebung seine
zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abzudecken. zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abzudecken.
Art. 7 - Ein Zentrum muss seine Haupttätigkeit in Belgien betreiben. Art. 7 - Ein Zentrum muss seine Haupttätigkeit in Belgien betreiben.
Bei einem aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehenden Bei einem aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehenden
Zentrum, in denen ärztliche und/oder arbeitspsychologische Zentrum, in denen ärztliche und/oder arbeitspsychologische
Untersuchungen gemäß dem Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses Untersuchungen gemäß dem Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses
durchgeführt werden, muss jede einzelne Einheit über eine Anerkennung durchgeführt werden, muss jede einzelne Einheit über eine Anerkennung
verfügen. verfügen.
KAPITEL 3 - Erstantrag, Erneuerung, Anpassung, Entzug oder Aussetzung KAPITEL 3 - Erstantrag, Erneuerung, Anpassung, Entzug oder Aussetzung
der Anerkennung der Anerkennung
Art. 8 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Zentrum Art. 8 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Zentrum
seinen Antrag per Einschreiben an die Sicherheitsbehörde senden. seinen Antrag per Einschreiben an die Sicherheitsbehörde senden.
Die Antragsakte muss alle benötigten Dokumente gemäß Anlage 4, die Die Antragsakte muss alle benötigten Dokumente gemäß Anlage 4, die
beweisen, dass die im vorliegenden Erlass genannten Kriterien und beweisen, dass die im vorliegenden Erlass genannten Kriterien und
Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt wurden, sowie alle anderen Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt wurden, sowie alle anderen
zweckdienlichen Informationen über das Zentrum enthalten. zweckdienlichen Informationen über das Zentrum enthalten.
§ 2 - Der Antrag wird abgelehnt, wenn nicht alle geforderten Dokumente § 2 - Der Antrag wird abgelehnt, wenn nicht alle geforderten Dokumente
und Auskünfte vorliegen. und Auskünfte vorliegen.
Der Antrag wird von der Sicherheitsbehörde innerhalb von höchstens Der Antrag wird von der Sicherheitsbehörde innerhalb von höchstens
zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsakte geprüft. zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsakte geprüft.
Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, dass für die Prüfung des Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, dass für die Prüfung des
Antrags andere Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie Antrags andere Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie
schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder
erläuternde Schriftstücke nachzuliefern. Die in Absatz 2 angegebene erläuternde Schriftstücke nachzuliefern. Die in Absatz 2 angegebene
Frist wird vom Zeitpunkt der Anfrage nach zusätzlichen Schriftstücken, Frist wird vom Zeitpunkt der Anfrage nach zusätzlichen Schriftstücken,
bis zu deren Erhalt ausgesetzt. bis zu deren Erhalt ausgesetzt.
§ 3 - Die Anerkennung als Zentrum wird durch die Ausstellung eines § 3 - Die Anerkennung als Zentrum wird durch die Ausstellung eines
Dokuments in Übereinstimmung mit Anlage 3 bestätigt. Diese Anerkennung Dokuments in Übereinstimmung mit Anlage 3 bestätigt. Diese Anerkennung
ist fünf Jahre lang gültig und muss anschließend erneuert werden. ist fünf Jahre lang gültig und muss anschließend erneuert werden.
Art. 9 - § 1 - Ein Antrag auf Erneuerung muss wenigstens drei Monate Art. 9 - § 1 - Ein Antrag auf Erneuerung muss wenigstens drei Monate
vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden. vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.
Die Anpassung der Anerkennung wird unter den gleichen Bedingungen wie Die Anpassung der Anerkennung wird unter den gleichen Bedingungen wie
die ursprüngliche Anerkennung erworben. In diesem Fall bleibt das die ursprüngliche Anerkennung erworben. In diesem Fall bleibt das
Ablaufdatum der Anerkennung bestehen. Ablaufdatum der Anerkennung bestehen.
§ 2 - Wenn noch stets die gleichen Bedingungen für eine Anerkennung § 2 - Wenn noch stets die gleichen Bedingungen für eine Anerkennung
gelten, stellt die Sicherheitsbehörde ein vereinfachtes Verfahren auf, gelten, stellt die Sicherheitsbehörde ein vereinfachtes Verfahren auf,
das es dem Zentrum ermöglicht, seinen Tätigkeitsbericht der das es dem Zentrum ermöglicht, seinen Tätigkeitsbericht der
vergangenen zwei Jahre vorzustellen. vergangenen zwei Jahre vorzustellen.
§ 3 - Im Falle einer zeitweiligen Nichtbeachtung der § 3 - Im Falle einer zeitweiligen Nichtbeachtung der
Anerkennungskriterien durch das Zentrum, kann die Sicherheitsbehörde, Anerkennungskriterien durch das Zentrum, kann die Sicherheitsbehörde,
nach Anhörung der eventuellen Anmerkungen des betreffenden Zentrums, nach Anhörung der eventuellen Anmerkungen des betreffenden Zentrums,
eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anerkennung eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anerkennung
aussprechen. Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das aussprechen. Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das
Zentrum erneut die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert sie das Zentrum erneut die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert sie das
Zentrum und annulliert die Aussetzung. Zentrum und annulliert die Aussetzung.
§ 4 - Die Sicherheitsbehörde kann, nach Anhörung eventueller § 4 - Die Sicherheitsbehörde kann, nach Anhörung eventueller
Anmerkungen des betreffenden Zentrums, sich zum teilweisen oder Anmerkungen des betreffenden Zentrums, sich zum teilweisen oder
vollständigen Entzug der Anerkennung äußern, wenn aufgrund der vollständigen Entzug der Anerkennung äußern, wenn aufgrund der
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien das Zentrum nicht mehr in der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien das Zentrum nicht mehr in der
Lage ist, seine ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Lage ist, seine ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen
Untersuchungen durchzuführen. Untersuchungen durchzuführen.
§ 5 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die im § 5 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die im
vorliegenden Königlichen Erlass erwähnten Anerkennungskriterien vorliegenden Königlichen Erlass erwähnten Anerkennungskriterien
erfüllt, muss es umgehend die Sicherheitsbehörde hierüber informieren. erfüllt, muss es umgehend die Sicherheitsbehörde hierüber informieren.
KAPITEL 4 - Regeln für die ärztlichen und arbeitspsychologischen KAPITEL 4 - Regeln für die ärztlichen und arbeitspsychologischen
Untersuchungen Untersuchungen
Art. 10 - Der Arzt und der Psychologe nehmen ärztliche und Art. 10 - Der Arzt und der Psychologe nehmen ärztliche und
arbeitspsychologische Untersuchungen vor und behalten bei der arbeitspsychologische Untersuchungen vor und behalten bei der
Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum, Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum,
wenn dieses eine Stelle ist, dem Kandidaten oder dem Antragsteller wenn dieses eine Stelle ist, dem Kandidaten oder dem Antragsteller
bei. bei.
Der Arzt und der Psychologe müssen Informationen über den Kandidaten Der Arzt und der Psychologe müssen Informationen über den Kandidaten
vertraulich behandeln und sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff vertraulich behandeln und sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff
hierauf haben. hierauf haben.
Die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen werden in Die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen werden in
einem ausreichend dokumentierten Protokoll festgehalten und haben eine einem ausreichend dokumentierten Protokoll festgehalten und haben eine
angemessene Länge, um alle sachdienlichen Aspekte zu den ärztlichen angemessene Länge, um alle sachdienlichen Aspekte zu den ärztlichen
und arbeitspsychologischen Untersuchungen, die durch das Gesetz und und arbeitspsychologischen Untersuchungen, die durch das Gesetz und
den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal auferlegt werden, bearbeiten Anforderungen an das Sicherheitspersonal auferlegt werden, bearbeiten
zu können. zu können.
Art. 11 - Der Arzt und der Psychologe können für ihre Entscheidung Art. 11 - Der Arzt und der Psychologe können für ihre Entscheidung
ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen einfordern. ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen einfordern.
Art. 12 - Sollte der Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 37/15 § 2 Art. 12 - Sollte der Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 37/15 § 2
Absatz 2 des Gesetzes und/oder des Königlichen Erlasses vom 15. Mai Absatz 2 des Gesetzes und/oder des Königlichen Erlasses vom 15. Mai
2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal
Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2 eine ärztliche und/oder Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2 eine ärztliche und/oder
arbeitspsychologische Untersuchung für ein Personalmitglied seines arbeitspsychologische Untersuchung für ein Personalmitglied seines
Zugpersonals beantragen, so muss das Eisenbahnunternehmen oder der Zugpersonals beantragen, so muss das Eisenbahnunternehmen oder der
Fahrwegbetreiber, der das Personalmitglied beschäftigt, darauf achten, Fahrwegbetreiber, der das Personalmitglied beschäftigt, darauf achten,
dass diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen dass diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen
ohne Verzögerung durchgeführt werden. ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Sowohl der Arbeitgeber als auch das Personalmitglied des Zugpersonals Sowohl der Arbeitgeber als auch das Personalmitglied des Zugpersonals
werden durch das Zentrum über das Ergebnis der ärztlichen und/oder werden durch das Zentrum über das Ergebnis der ärztlichen und/oder
arbeitspsychologischen Untersuchungen unterrichtet. arbeitspsychologischen Untersuchungen unterrichtet.
Die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber müssen, in Anwendung Die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber müssen, in Anwendung
des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1
Punkt 2.3 in ihrem Sicherheitsmanagementsystem gleichwertige Maßnahmen Punkt 2.3 in ihrem Sicherheitsmanagementsystem gleichwertige Maßnahmen
für die Auferlegung zusätzlicher ärztlicher und/oder für die Auferlegung zusätzlicher ärztlicher und/oder
arbeitspsychologischer Untersuchungen für ein Mitglied des arbeitspsychologischer Untersuchungen für ein Mitglied des
Sicherheitspersonals treffen, das nicht Teil des Zugpersonals ist. Sicherheitspersonals treffen, das nicht Teil des Zugpersonals ist.
Art. 13 - § 1 - Der Antragsteller kann Berufung gegen die Entscheidung Art. 13 - § 1 - Der Antragsteller kann Berufung gegen die Entscheidung
dieses Zentrums einlegen. dieses Zentrums einlegen.
§ 2 - Wenn das Zentrum eine Stelle ist, so richtet es ein eigenes § 2 - Wenn das Zentrum eine Stelle ist, so richtet es ein eigenes
Verfahren für interne Berufungen ein. Verfahren für interne Berufungen ein.
Wenn das Zentrum keine Stelle ist, muss es sich hierfür an eine andere Wenn das Zentrum keine Stelle ist, muss es sich hierfür an eine andere
Stelle wenden. Stelle wenden.
Art. 14 - Das Zentrum verwaltet für wenigstens zehn Jahre nach dem Tag Art. 14 - Das Zentrum verwaltet für wenigstens zehn Jahre nach dem Tag
der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung eine der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung eine
aktualisierte Datenbank, die von der Sicherheitsbehörde eingesehen aktualisierte Datenbank, die von der Sicherheitsbehörde eingesehen
werden kann. Diese Datenbank beinhaltet für jede durchgeführte werden kann. Diese Datenbank beinhaltet für jede durchgeführte
Untersuchung die Daten über jede ärztliche und/oder Untersuchung die Daten über jede ärztliche und/oder
arbeitspsychologische Untersuchung, die auf den Bescheinigungen von arbeitspsychologische Untersuchung, die auf den Bescheinigungen von
Anlage 1 und 2 aufgeführt sind. Anlage 1 und 2 aufgeführt sind.
Art. 15 - Die Anmeldung des Kandidaten für eine ärztliche und/oder Art. 15 - Die Anmeldung des Kandidaten für eine ärztliche und/oder
arbeitspsychologische Untersuchung wird durch den Antragsteller arbeitspsychologische Untersuchung wird durch den Antragsteller
durchgeführt. durchgeführt.
Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Antragsteller das Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Antragsteller das
Datum für die medizinische und/oder arbeitspsychologische Untersuchung Datum für die medizinische und/oder arbeitspsychologische Untersuchung
mit, die im Monat nach der Einschreibung, in einem vom Zentrum mit, die im Monat nach der Einschreibung, in einem vom Zentrum
festgelegten Ort zu erfolgen hat. festgelegten Ort zu erfolgen hat.
Art. 16 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend Art. 16 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend
oder unbefriedigend. oder unbefriedigend.
Das Zentrum stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 Das Zentrum stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß Anlage 1
und/oder 2 aus. und/oder 2 aus.
KAPITEL 5 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für KAPITEL 5 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für
ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen
Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen
Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird,
bezüglich der Zertifizierung eines Personalmitglieds des Zugpersonals bezüglich der Zertifizierung eines Personalmitglieds des Zugpersonals
durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt,
vorausgesetzt, dass diese Stelle von der entsprechenden Gesetzgebung vorausgesetzt, dass diese Stelle von der entsprechenden Gesetzgebung
des Mitgliedstaates und wenigstens gemäß der TSI OPE genannten des Mitgliedstaates und wenigstens gemäß der TSI OPE genannten
Kriterien anerkannt ist. Kriterien anerkannt ist.
KAPITEL 6 -- Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 6 -- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 - § 1 - Der vorliegende Erlass wird nicht angewendet auf Art. 18 - § 1 - Der vorliegende Erlass wird nicht angewendet auf
Bewerber und Triebfahrzeugführer für die, vor Inkrafttreten des Bewerber und Triebfahrzeugführer für die, vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses, ein Antrag auf eine arbeitspsychologische vorliegenden Erlasses, ein Antrag auf eine arbeitspsychologische
und/oder ärztliche Untersuchung bei einer gemäß der Bestimmungen des und/oder ärztliche Untersuchung bei einer gemäß der Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die
Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind,
anerkannten Einrichtung eingereicht wurde. anerkannten Einrichtung eingereicht wurde.
Die oben genannten Stellen müssen der Sicherheitsbehörde innerhalb von Die oben genannten Stellen müssen der Sicherheitsbehörde innerhalb von
dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses schriftlich erklären, dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses schriftlich erklären,
dass sie Anträge für die oben genannten Untersuchungen erhalten haben dass sie Anträge für die oben genannten Untersuchungen erhalten haben
und führen diese so bald wie möglich nach den Bedingungen des oben und führen diese so bald wie möglich nach den Bedingungen des oben
genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 aus. genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 aus.
§ 2 - Die in Belgien und gemäß den Bestimmungen des oben genannten § 2 - Die in Belgien und gemäß den Bestimmungen des oben genannten
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen müssen Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen müssen
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses einen neuen Antrag auf Anerkennung, gemäß den Bedingungen des Erlasses einen neuen Antrag auf Anerkennung, gemäß den Bedingungen des
vorliegenden Erlasses stellen. vorliegenden Erlasses stellen.
Während der Überprüfung ihres Antrags auf Anerkennung können diese Während der Überprüfung ihres Antrags auf Anerkennung können diese
Stellen Untersuchungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses Stellen Untersuchungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses
durchführen. Die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Anlage 1 und 2 durchführen. Die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Anlage 1 und 2
bleibt dennoch bis zu dem Tag, an dem die neue Anerkennung gemäß bleibt dennoch bis zu dem Tag, an dem die neue Anerkennung gemäß
Anlage 3 erteilt wird, ausgesetzt. Anlage 3 erteilt wird, ausgesetzt.
Für die in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Entscheidungen des oben Für die in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Entscheidungen des oben
erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen
gelten die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses festgelegten gelten die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses festgelegten
Bedingungen. Bedingungen.
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind
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Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind
ANLAGE 4 ANLAGE 4
Informationen und Dokumente, die einem Antrag auf Anerkennung als Informationen und Dokumente, die einem Antrag auf Anerkennung als
Zentrum beizufügen sind Zentrum beizufügen sind
1. die Bezeichnung oder soziale Zielsetzung des Unternehmens und 1. die Bezeichnung oder soziale Zielsetzung des Unternehmens und
gegebenenfalls den Namen und Abkürzung des zukünftigen Zentrums; gegebenenfalls den Namen und Abkürzung des zukünftigen Zentrums;
2. die Adresse, eventuell die verschiedenen Adressen und den Hauptsitz 2. die Adresse, eventuell die verschiedenen Adressen und den Hauptsitz
des zukünftigen Zentrums, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und des zukünftigen Zentrums, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und
gegebenenfalls die Internetseite; gegebenenfalls die Internetseite;
3. die Unternehmensnummer der Zentralen Unternehmensdatenbank; 3. die Unternehmensnummer der Zentralen Unternehmensdatenbank;
4. die Rechtsform und die Rechtslage; 4. die Rechtsform und die Rechtslage;
5. die Kontaktinformationen des Hauptgeschäftsführers, des Leiters des 5. die Kontaktinformationen des Hauptgeschäftsführers, des Leiters des
zukünftigen Zentrums und der direkten Kontaktperson für die zukünftigen Zentrums und der direkten Kontaktperson für die
Antragstellung; Antragstellung;
6. eine Beschreibung der internen Organisation des zukünftigen 6. eine Beschreibung der internen Organisation des zukünftigen
Zentrums; Zentrums;
7. eine Liste von Ärzten und/oder Psychologen, mit Kopien von 7. eine Liste von Ärzten und/oder Psychologen, mit Kopien von
Dokumenten, woraus ihre Berufserfahrung hervorgeht und die Ausübung Dokumenten, woraus ihre Berufserfahrung hervorgeht und die Ausübung
ihres Berufs im zukünftigen Zentrum rechtfertigen. ihres Berufs im zukünftigen Zentrum rechtfertigen.
8. wenn das zukünftige Zentrum eine Stelle betrifft: 8. wenn das zukünftige Zentrum eine Stelle betrifft:
- Beschreibung der Managementstruktur und - Beschreibung der Managementstruktur und
- des Qualitätsmanagementsystems; - des Qualitätsmanagementsystems;
9. Spezifikationen der beantragten Anerkennung für die Ausführung 9. Spezifikationen der beantragten Anerkennung für die Ausführung
ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen
hinsichtlich: hinsichtlich:
- Triebfahrzeugführer(in) und/oder Zugbegleiter(in); - Triebfahrzeugführer(in) und/oder Zugbegleiter(in);
- ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen; - ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen;
- Sprache, in der die Untersuchungen ausgeführt werden; - Sprache, in der die Untersuchungen ausgeführt werden;
10. eine Kopie und eine digitale Version der kompletten Antragsakte; 10. eine Kopie und eine digitale Version der kompletten Antragsakte;
11. eine Bescheinigung, die belegt, dass die zivilrechtliche Haftung 11. eine Bescheinigung, die belegt, dass die zivilrechtliche Haftung
proportional zu den beantragten Aktivitäten abgedeckt ist. proportional zu den beantragten Aktivitäten abgedeckt ist.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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