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Arrêté royal relatif à la licence des conducteurs et aux registres des licences et des attestations Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 JUIN 2011. - Arrêté royal relatif à la licence des conducteurs et aux registres des licences et des attestations Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 22 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 juin 2011 relatif à la licence des conducteurs et | besluit van 22 juni 2011 betreffende de vergunning voor |
aux registres des licences et des attestations (Moniteur belge du 1er | treinbestuurders en de registers van vergunningen en |
juillet 2011). | bevoegdheidsbewijzen (Belgisch Staatsblad 1 juli 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Fahrerlaubnis der | 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Fahrerlaubnis der |
Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und | Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und |
Bescheinigungen | Bescheinigungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 und 3, eingefügt durch das | Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 und 3, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2010; | Gesetz vom 26. Januar 2010; |
Aufgrund des Gutachtens der Sicherheitsbehörde vom 16. März 2011; | Aufgrund des Gutachtens der Sicherheitsbehörde vom 16. März 2011; |
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
25. Mai 2011; | 25. Mai 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.470/4 des Staatsrates, das am 2. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.470/4 des Staatsrates, das am 2. Mai |
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober |
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven | 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven |
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um. | und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | 1. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs; | Eisenbahnbetriebs; |
2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. | 2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. |
Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der | Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der |
Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von | Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von |
Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer | Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer |
Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG | Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates. | des Europäischen Parlaments und des Rates. |
KAPITEL 2 - Die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer | KAPITEL 2 - Die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 3 - § 1 Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der | Art. 3 - § 1 Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der |
Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäss eines in | Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäss eines in |
Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Die | Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Die |
beizufügenden Dokumente und Bescheinigungen sind in der Verordnung und | beizufügenden Dokumente und Bescheinigungen sind in der Verordnung und |
in Artikel 37/1 des Gesetzes festgelegt. | in Artikel 37/1 des Gesetzes festgelegt. |
§ 2 Die Sicherheitsbehörde kann vorab die Erteilung von zusätzlichen | § 2 Die Sicherheitsbehörde kann vorab die Erteilung von zusätzlichen |
Informationen bei der Antragstellung festlegen. | Informationen bei der Antragstellung festlegen. |
§ 3 Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller das | § 3 Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller das |
Antragsformular kostenlos zur Verfügung. | Antragsformular kostenlos zur Verfügung. |
Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen | Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen |
Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung | Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung |
erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet | erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet |
und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird, | und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird, |
kostenlos zur Verfügung. Das Antragsformular und der Leitfaden sind | kostenlos zur Verfügung. Das Antragsformular und der Leitfaden sind |
auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
und Transportwesen erhältlich. | und Transportwesen erhältlich. |
§ 4 Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | § 4 Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
stammenden Dokumente und Bescheinigungen müssen gegebenenfalls | stammenden Dokumente und Bescheinigungen müssen gegebenenfalls |
zusammen mit einer beglaubigten Abschrift einer zuständigen Behörde | zusammen mit einer beglaubigten Abschrift einer zuständigen Behörde |
des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen | des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen |
Kommission sowie einer Übersetzung entweder auf Niederländisch, | Kommission sowie einer Übersetzung entweder auf Niederländisch, |
Französisch oder Deutsch eingereicht werden. Diese Dokumente und | Französisch oder Deutsch eingereicht werden. Diese Dokumente und |
Bescheinigungen werden dem Antrag beigefügt. | Bescheinigungen werden dem Antrag beigefügt. |
§ 5 Bei jedem Briefwechsel oder in jeder E-Mail muss der Antragsteller | § 5 Bei jedem Briefwechsel oder in jeder E-Mail muss der Antragsteller |
die folgenden Angaben nennen: | die folgenden Angaben nennen: |
1. den Namen des Ansprechpartners; | 1. den Namen des Ansprechpartners; |
2. die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer; | 2. die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer; |
3. die E-Mail-Adresse; | 3. die E-Mail-Adresse; |
4. sonstige nützliche Informationen. | 4. sonstige nützliche Informationen. |
Unterabschnitt 1 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis | Unterabschnitt 1 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis |
Art. 4 - § 1 Die in Artikel 37/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes | Art. 4 - § 1 Die in Artikel 37/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes |
festgelegten und dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis | festgelegten und dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis |
beigefügten Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein. | beigefügten Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein. |
§ 2 Der Bewerber stellt einen Antrag auf Erteilung einer | § 2 Der Bewerber stellt einen Antrag auf Erteilung einer |
Fahrerlaubnis, indem er persönlich vorstellig wird und über ein | Fahrerlaubnis, indem er persönlich vorstellig wird und über ein |
Antragsformular und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen | Antragsformular und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen |
im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/1 des | im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/1 des |
Gesetzes verfügt. | Gesetzes verfügt. |
Der Bewerber wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des | Der Bewerber wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen |
Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können. | Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können. |
§ 3 In Abweichung von § 2 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 | § 3 In Abweichung von § 2 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 |
des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber | des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber |
einen Antrag auf den Namen eines Bewerbers mithilfe einer geschützten | einen Antrag auf den Namen eines Bewerbers mithilfe einer geschützten |
Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde | Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen |
zugänglich ist, einreichen. | zugänglich ist, einreichen. |
Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der | Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der |
Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden | Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Unterabschnitt 2 - Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines | Unterabschnitt 2 - Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines |
Duplikats oder einer Aktualisierung | Duplikats oder einer Aktualisierung |
Art. 5 - § 1 Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf | Art. 5 - § 1 Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf |
Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer | Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer |
Aktualisierung, indem er persönlich vorstellig wird und über seine | Aktualisierung, indem er persönlich vorstellig wird und über seine |
Fahrerlaubnis und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im | Fahrerlaubnis und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im |
Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/3 des Gesetzes | Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/3 des Gesetzes |
verfügt. Der Triebfahrzeugführer wendet sich zu diesem Zweck an einen | verfügt. Der Triebfahrzeugführer wendet sich zu diesem Zweck an einen |
Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite | Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite |
eingesehen werden können. | eingesehen werden können. |
§ 2 In Abweichung von § 1 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 | § 2 In Abweichung von § 1 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 |
des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber | des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber |
einen Antrag auf den Namen eines Triebfahrzeugführers mithilfe einer | einen Antrag auf den Namen eines Triebfahrzeugführers mithilfe einer |
geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der | geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der |
Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen zugänglich ist, einreichen. | Transportwesen zugänglich ist, einreichen. |
Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der | Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der |
Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden | Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 3 Ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis darf höchstens sechs | § 3 Ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis darf höchstens sechs |
Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis gestellt werden. | Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis gestellt werden. |
Abschnitt 2 - Prüfung des Antrags und Ausstellung der Fahrerlaubnis | Abschnitt 2 - Prüfung des Antrags und Ausstellung der Fahrerlaubnis |
Art. 6 - § 1 Falls die erforderlichen und in Artikel 3 § 2 | Art. 6 - § 1 Falls die erforderlichen und in Artikel 3 § 2 |
festgelegten Dokumente und Bescheinigungen nicht dem Antrag beigefügt | festgelegten Dokumente und Bescheinigungen nicht dem Antrag beigefügt |
wurden, unvollständig oder falsch sind, ist der Antrag unzulässig. | wurden, unvollständig oder falsch sind, ist der Antrag unzulässig. |
Die Sicherheitsbehörde informiert den Antragsteller auf dem Postweg | Die Sicherheitsbehörde informiert den Antragsteller auf dem Postweg |
oder auf elektronischem Wege über die Unzulässigkeit des Antrags. | oder auf elektronischem Wege über die Unzulässigkeit des Antrags. |
§ 2 Ein Antrag auf Erneuerung, der nach dem in Artikel 5 § 3 des | § 2 Ein Antrag auf Erneuerung, der nach dem in Artikel 5 § 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Datum gestellt wurde, ist unzulässig. | vorliegenden Erlasses erwähnten Datum gestellt wurde, ist unzulässig. |
Art. 7 - § 1 Nach Empfang des vollständigen und richtigen Antrags, | Art. 7 - § 1 Nach Empfang des vollständigen und richtigen Antrags, |
händigt die Sicherheitsbehörde innerhalb der in Artikel 37/2 des | händigt die Sicherheitsbehörde innerhalb der in Artikel 37/2 des |
Gesetzes erwähnten Frist, die Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegen | Gesetzes erwähnten Frist, die Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegen |
den Erhalt einer Empfangsbestätigung aus. | den Erhalt einer Empfangsbestätigung aus. |
§ 2 Das Modell der ausgestellten Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer | § 2 Das Modell der ausgestellten Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer |
entspricht dem in Anhang I der Verordnung genannten Modell. | entspricht dem in Anhang I der Verordnung genannten Modell. |
KAPITEL 3 - Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen | KAPITEL 3 - Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen |
Art. 8 - Um eine Manipulation der Daten des Fahrerlaubnisregisters zu | Art. 8 - Um eine Manipulation der Daten des Fahrerlaubnisregisters zu |
vermeiden: | vermeiden: |
1. ergreift der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 1. ergreift der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen technische Massnahmen, um die im Register gespeicherten | Transportwesen technische Massnahmen, um die im Register gespeicherten |
Daten zu sichern; | Daten zu sichern; |
2. sieht die Sicherheitsbehörde ein Verfahren vor, das die | 2. sieht die Sicherheitsbehörde ein Verfahren vor, das die |
vertrauliche Verwaltung der sich im Register befindlichen Daten | vertrauliche Verwaltung der sich im Register befindlichen Daten |
gewährleistet; | gewährleistet; |
3. übt die Sicherheitsbehörde eine wirksame Kontrolle aus, um | 3. übt die Sicherheitsbehörde eine wirksame Kontrolle aus, um |
sicherzustellen, dass die sich im Register befindlichen Daten richtig | sicherzustellen, dass die sich im Register befindlichen Daten richtig |
sind und um zu vermeiden, dass der sich im Register befindliche Inhalt | sind und um zu vermeiden, dass der sich im Register befindliche Inhalt |
unerwünscht abgeändert wird. | unerwünscht abgeändert wird. |
Art. 9 - Um eine Manipulation der Daten des Registers der | Art. 9 - Um eine Manipulation der Daten des Registers der |
Bescheinigungen zu vermeiden, ergreifen die Eisenbahnunternehmen und | Bescheinigungen zu vermeiden, ergreifen die Eisenbahnunternehmen und |
der Fahrwegbetreiber der Eisenbahninfrastruktur die folgenden | der Fahrwegbetreiber der Eisenbahninfrastruktur die folgenden |
Massnahmen: | Massnahmen: |
1. sie ergreifen technische Massnahmen, um die sich in den Registern | 1. sie ergreifen technische Massnahmen, um die sich in den Registern |
befindlichen Daten zu sichern; | befindlichen Daten zu sichern; |
2. sie sehen ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung und | 2. sie sehen ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung und |
die Richtigkeit der sich in den Registern befindlichen Daten | die Richtigkeit der sich in den Registern befindlichen Daten |
gewährleistet; | gewährleistet; |
3. sie üben eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die | 3. sie üben eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die |
sich in den Registern befindlichen Daten richtig sind und um zu | sich in den Registern befindlichen Daten richtig sind und um zu |
vermeiden, dass der sich in den Registern befindliche Inhalt | vermeiden, dass der sich in den Registern befindliche Inhalt |
unerwünscht abgeändert wird. | unerwünscht abgeändert wird. |
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Schienenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Schienenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |