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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/06/2011
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Arrêté royal relatif à la licence des conducteurs et aux registres des licences et des attestations Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 JUIN 2011. - Arrêté royal relatif à la licence des conducteurs et aux registres des licences et des attestations Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 22 JUNI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de vergunning voor treinbestuurders en de registers van vergunningen en bevoegdheidsbewijzen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 juin 2011 relatif à la licence des conducteurs et besluit van 22 juni 2011 betreffende de vergunning voor
aux registres des licences et des attestations (Moniteur belge du 1er treinbestuurders en de registers van vergunningen en
juillet 2011). bevoegdheidsbewijzen (Belgisch Staatsblad 1 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Fahrerlaubnis der 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Fahrerlaubnis der
Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und
Bescheinigungen Bescheinigungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 und 3, eingefügt durch das Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 und 3, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2010; Gesetz vom 26. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens der Sicherheitsbehörde vom 16. März 2011; Aufgrund des Gutachtens der Sicherheitsbehörde vom 16. März 2011;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
25. Mai 2011; 25. Mai 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.470/4 des Staatsrates, das am 2. Mai Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.470/4 des Staatsrates, das am 2. Mai
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um. und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des 1. Gesetz: das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs; Eisenbahnbetriebs;
2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. 2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3.
Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der
Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von
Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates. des Europäischen Parlaments und des Rates.
KAPITEL 2 - Die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer KAPITEL 2 - Die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 3 - § 1 Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der Art. 3 - § 1 Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der
Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäss eines in Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäss eines in
Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Die Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells. Die
beizufügenden Dokumente und Bescheinigungen sind in der Verordnung und beizufügenden Dokumente und Bescheinigungen sind in der Verordnung und
in Artikel 37/1 des Gesetzes festgelegt. in Artikel 37/1 des Gesetzes festgelegt.
§ 2 Die Sicherheitsbehörde kann vorab die Erteilung von zusätzlichen § 2 Die Sicherheitsbehörde kann vorab die Erteilung von zusätzlichen
Informationen bei der Antragstellung festlegen. Informationen bei der Antragstellung festlegen.
§ 3 Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller das § 3 Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller das
Antragsformular kostenlos zur Verfügung. Antragsformular kostenlos zur Verfügung.
Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller alle nützlichen
Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung Informationen in einem Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung
erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet
und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird, und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird,
kostenlos zur Verfügung. Das Antragsformular und der Leitfaden sind kostenlos zur Verfügung. Das Antragsformular und der Leitfaden sind
auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität
und Transportwesen erhältlich. und Transportwesen erhältlich.
§ 4 Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 4 Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
stammenden Dokumente und Bescheinigungen müssen gegebenenfalls stammenden Dokumente und Bescheinigungen müssen gegebenenfalls
zusammen mit einer beglaubigten Abschrift einer zuständigen Behörde zusammen mit einer beglaubigten Abschrift einer zuständigen Behörde
des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen des Ursprungslandes oder einer zuständigen Behörde der Europäischen
Kommission sowie einer Übersetzung entweder auf Niederländisch, Kommission sowie einer Übersetzung entweder auf Niederländisch,
Französisch oder Deutsch eingereicht werden. Diese Dokumente und Französisch oder Deutsch eingereicht werden. Diese Dokumente und
Bescheinigungen werden dem Antrag beigefügt. Bescheinigungen werden dem Antrag beigefügt.
§ 5 Bei jedem Briefwechsel oder in jeder E-Mail muss der Antragsteller § 5 Bei jedem Briefwechsel oder in jeder E-Mail muss der Antragsteller
die folgenden Angaben nennen: die folgenden Angaben nennen:
1. den Namen des Ansprechpartners; 1. den Namen des Ansprechpartners;
2. die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer; 2. die Telefon- sowie, gegebenenfalls, die Faxnummer;
3. die E-Mail-Adresse; 3. die E-Mail-Adresse;
4. sonstige nützliche Informationen. 4. sonstige nützliche Informationen.
Unterabschnitt 1 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Unterabschnitt 1 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Art. 4 - § 1 Die in Artikel 37/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes Art. 4 - § 1 Die in Artikel 37/1 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes
festgelegten und dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegten und dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
beigefügten Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein. beigefügten Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
§ 2 Der Bewerber stellt einen Antrag auf Erteilung einer § 2 Der Bewerber stellt einen Antrag auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis, indem er persönlich vorstellig wird und über ein Fahrerlaubnis, indem er persönlich vorstellig wird und über ein
Antragsformular und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen Antragsformular und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen
im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/1 des im Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/1 des
Gesetzes verfügt. Gesetzes verfügt.
Der Bewerber wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des Der Bewerber wendet sich zu diesem Zweck an einen Schalter des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, dessen
Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können. Öffnungszeiten auf seiner Internetseite eingesehen werden können.
§ 3 In Abweichung von § 2 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 § 3 In Abweichung von § 2 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2
des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber
einen Antrag auf den Namen eines Bewerbers mithilfe einer geschützten einen Antrag auf den Namen eines Bewerbers mithilfe einer geschützten
Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde Internetanwendung, die über die Internetseite der Sicherheitsbehörde
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen
zugänglich ist, einreichen. zugänglich ist, einreichen.
Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der
Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden
veröffentlicht. veröffentlicht.
Unterabschnitt 2 - Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines Unterabschnitt 2 - Antrag auf Ausstellung einer Erneuerung, eines
Duplikats oder einer Aktualisierung Duplikats oder einer Aktualisierung
Art. 5 - § 1 Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf Art. 5 - § 1 Der Triebfahrzeugführer stellt einen Antrag auf
Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer Ausstellung einer Erneuerung, eines Duplikats oder einer
Aktualisierung, indem er persönlich vorstellig wird und über seine Aktualisierung, indem er persönlich vorstellig wird und über seine
Fahrerlaubnis und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im Fahrerlaubnis und die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen im
Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/3 des Gesetzes Original gemäss Anhang IV der Verordnung und Artikel 37/3 des Gesetzes
verfügt. Der Triebfahrzeugführer wendet sich zu diesem Zweck an einen verfügt. Der Triebfahrzeugführer wendet sich zu diesem Zweck an einen
Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Schalter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite Transportwesen, dessen Öffnungszeiten auf seiner Internetseite
eingesehen werden können. eingesehen werden können.
§ 2 In Abweichung von § 1 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2 § 2 In Abweichung von § 1 können die als Stelle gemäss Artikel 37/2
des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber des Gesetzes wirkenden Eisenbahnunternehmen oder die Fahrwegbetreiber
einen Antrag auf den Namen eines Triebfahrzeugführers mithilfe einer einen Antrag auf den Namen eines Triebfahrzeugführers mithilfe einer
geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der geschützten Internetanwendung, die über die Internetseite der
Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Sicherheitsbehörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen zugänglich ist, einreichen. Transportwesen zugänglich ist, einreichen.
Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der Die Vorschriften bezüglich des Zugangs und der Verwendung der
Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden Internetanwendung werden in dem in Artikel 3 § 3 genannten Leitfaden
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 3 Ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis darf höchstens sechs § 3 Ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerlaubnis darf höchstens sechs
Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis gestellt werden. Monate vor dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis gestellt werden.
Abschnitt 2 - Prüfung des Antrags und Ausstellung der Fahrerlaubnis Abschnitt 2 - Prüfung des Antrags und Ausstellung der Fahrerlaubnis
Art. 6 - § 1 Falls die erforderlichen und in Artikel 3 § 2 Art. 6 - § 1 Falls die erforderlichen und in Artikel 3 § 2
festgelegten Dokumente und Bescheinigungen nicht dem Antrag beigefügt festgelegten Dokumente und Bescheinigungen nicht dem Antrag beigefügt
wurden, unvollständig oder falsch sind, ist der Antrag unzulässig. wurden, unvollständig oder falsch sind, ist der Antrag unzulässig.
Die Sicherheitsbehörde informiert den Antragsteller auf dem Postweg Die Sicherheitsbehörde informiert den Antragsteller auf dem Postweg
oder auf elektronischem Wege über die Unzulässigkeit des Antrags. oder auf elektronischem Wege über die Unzulässigkeit des Antrags.
§ 2 Ein Antrag auf Erneuerung, der nach dem in Artikel 5 § 3 des § 2 Ein Antrag auf Erneuerung, der nach dem in Artikel 5 § 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Datum gestellt wurde, ist unzulässig. vorliegenden Erlasses erwähnten Datum gestellt wurde, ist unzulässig.
Art. 7 - § 1 Nach Empfang des vollständigen und richtigen Antrags, Art. 7 - § 1 Nach Empfang des vollständigen und richtigen Antrags,
händigt die Sicherheitsbehörde innerhalb der in Artikel 37/2 des händigt die Sicherheitsbehörde innerhalb der in Artikel 37/2 des
Gesetzes erwähnten Frist, die Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegen Gesetzes erwähnten Frist, die Fahrerlaubnis an den Antragsteller gegen
den Erhalt einer Empfangsbestätigung aus. den Erhalt einer Empfangsbestätigung aus.
§ 2 Das Modell der ausgestellten Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer § 2 Das Modell der ausgestellten Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer
entspricht dem in Anhang I der Verordnung genannten Modell. entspricht dem in Anhang I der Verordnung genannten Modell.
KAPITEL 3 - Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen KAPITEL 3 - Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen
Art. 8 - Um eine Manipulation der Daten des Fahrerlaubnisregisters zu Art. 8 - Um eine Manipulation der Daten des Fahrerlaubnisregisters zu
vermeiden: vermeiden:
1. ergreift der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und 1. ergreift der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen technische Massnahmen, um die im Register gespeicherten Transportwesen technische Massnahmen, um die im Register gespeicherten
Daten zu sichern; Daten zu sichern;
2. sieht die Sicherheitsbehörde ein Verfahren vor, das die 2. sieht die Sicherheitsbehörde ein Verfahren vor, das die
vertrauliche Verwaltung der sich im Register befindlichen Daten vertrauliche Verwaltung der sich im Register befindlichen Daten
gewährleistet; gewährleistet;
3. übt die Sicherheitsbehörde eine wirksame Kontrolle aus, um 3. übt die Sicherheitsbehörde eine wirksame Kontrolle aus, um
sicherzustellen, dass die sich im Register befindlichen Daten richtig sicherzustellen, dass die sich im Register befindlichen Daten richtig
sind und um zu vermeiden, dass der sich im Register befindliche Inhalt sind und um zu vermeiden, dass der sich im Register befindliche Inhalt
unerwünscht abgeändert wird. unerwünscht abgeändert wird.
Art. 9 - Um eine Manipulation der Daten des Registers der Art. 9 - Um eine Manipulation der Daten des Registers der
Bescheinigungen zu vermeiden, ergreifen die Eisenbahnunternehmen und Bescheinigungen zu vermeiden, ergreifen die Eisenbahnunternehmen und
der Fahrwegbetreiber der Eisenbahninfrastruktur die folgenden der Fahrwegbetreiber der Eisenbahninfrastruktur die folgenden
Massnahmen: Massnahmen:
1. sie ergreifen technische Massnahmen, um die sich in den Registern 1. sie ergreifen technische Massnahmen, um die sich in den Registern
befindlichen Daten zu sichern; befindlichen Daten zu sichern;
2. sie sehen ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung und 2. sie sehen ein Verfahren vor, das die vertrauliche Verwaltung und
die Richtigkeit der sich in den Registern befindlichen Daten die Richtigkeit der sich in den Registern befindlichen Daten
gewährleistet; gewährleistet;
3. sie üben eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die 3. sie üben eine wirksame Kontrolle aus, um sicherzustellen, dass die
sich in den Registern befindlichen Daten richtig sind und um zu sich in den Registern befindlichen Daten richtig sind und um zu
vermeiden, dass der sich in den Registern befindliche Inhalt vermeiden, dass der sich in den Registern befindliche Inhalt
unerwünscht abgeändert wird. unerwünscht abgeändert wird.
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Schienenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Schienenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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