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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/06/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van
au permis de conduire, établi par le Service central de traduction 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het
conduire. rijbewijs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006. Gegeven te Brussel, 22 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass
vom 23. März 1998 über den Führerschein in drei Punkten abgeändert: vom 23. März 1998 über den Führerschein in drei Punkten abgeändert:
1. Fahrverbot an Wochenenden und an Feiertagen 1. Fahrverbot an Wochenenden und an Feiertagen
Gemäss Artikel 38 §2bis der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 Gemäss Artikel 38 §2bis der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968
über die Strassenverkehrspolizei kann der Richter eine Entziehung der über die Strassenverkehrspolizei kann der Richter eine Entziehung der
Fahrerlaubnis aussprechen, die nur an Wochenenden von freitags 20 Uhr Fahrerlaubnis aussprechen, die nur an Wochenenden von freitags 20 Uhr
bis sonntags 20 Uhr sowie von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis bis sonntags 20 Uhr sowie von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis
20 Uhr am Feiertag selbst gilt. 20 Uhr am Feiertag selbst gilt.
Artikel 57 desselben Gesetzes bestimmt, dass, wenn der Richter die Artikel 57 desselben Gesetzes bestimmt, dass, wenn der Richter die
Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, der Betreffende seinen Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, der Betreffende seinen
Führerschein bei der Gerichtskanzlei abgeben muss. Führerschein bei der Gerichtskanzlei abgeben muss.
Da diese Bestimmung verlangt, dass der Verurteilte zwei Mal pro Woche Da diese Bestimmung verlangt, dass der Verurteilte zwei Mal pro Woche
bei der Gerichtskanzlei vorstellig wird, und die Öffnungszeiten der bei der Gerichtskanzlei vorstellig wird, und die Öffnungszeiten der
Gerichtskanzlei nicht den Uhrzeiten entsprechen, wo ein Fahrverbot am Gerichtskanzlei nicht den Uhrzeiten entsprechen, wo ein Fahrverbot am
Wochenende oder an Feiertagen beginnt oder endet, wird das auf das Wochenende oder an Feiertagen beginnt oder endet, wird das auf das
Wochenende und die Feiertage beschränkte Fahrverbot nie ausgesprochen, Wochenende und die Feiertage beschränkte Fahrverbot nie ausgesprochen,
weil es praktisch nicht durchführbar ist. weil es praktisch nicht durchführbar ist.
Vorliegender Erlassentwurf sorgt dafür, dass eine solche Verurteilung Vorliegender Erlassentwurf sorgt dafür, dass eine solche Verurteilung
künftig durchführbar ist. künftig durchführbar ist.
Bei Abgabe des Führerscheins bei der Gerichtskanzlei erhält der Bei Abgabe des Führerscheins bei der Gerichtskanzlei erhält der
Betreffende künftig eine Bescheinigung, mit der er bei der Gemeinde Betreffende künftig eine Bescheinigung, mit der er bei der Gemeinde
einen beschränkten Führerschein bekommen kann, der nur ausserhalb von einen beschränkten Führerschein bekommen kann, der nur ausserhalb von
Wochenenden und Feiertagen gültig ist. Wochenenden und Feiertagen gültig ist.
Wenn die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, kann Wenn die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, kann
er seinen Originalführerschein bei der Gerichtskanzlei wieder abholen. er seinen Originalführerschein bei der Gerichtskanzlei wieder abholen.
2. Administrative Vereinfachung 2. Administrative Vereinfachung
Das derzeitige Verfahren und die derzeitige Organisation in Sachen Das derzeitige Verfahren und die derzeitige Organisation in Sachen
Ausstellung des Führerscheins und Prüfung beziehungsweise Untersuchung Ausstellung des Führerscheins und Prüfung beziehungsweise Untersuchung
zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind sehr komplex, führen zu zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind sehr komplex, führen zu
einem unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bedurften dringend einem unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bedurften dringend
einer Revision. einer Revision.
Mit vorliegendem Erlass werden das administrative Verfahren und die Mit vorliegendem Erlass werden das administrative Verfahren und die
Organisation den Leuten gegenüber stark vereinfacht. Die Gebühr für Organisation den Leuten gegenüber stark vereinfacht. Die Gebühr für
die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis wird gestrichen. Da die Ausstellung des Führerscheins Fahrerlaubnis wird gestrichen. Da die Ausstellung des Führerscheins
und die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung und die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafvollstreckung sind, wird der der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafvollstreckung sind, wird der
Staatsanwaltschaft im Erlass die Koordinierungsrolle zugewiesen. Staatsanwaltschaft im Erlass die Koordinierungsrolle zugewiesen.
Im neuen Verfahren werden folgende Instanzen von der Im neuen Verfahren werden folgende Instanzen von der
Staatsanwaltschaft informiert: Staatsanwaltschaft informiert:
1. der föderale öffentliche Dienst Mobilität. Dieser Dienst ist für 1. der föderale öffentliche Dienst Mobilität. Dieser Dienst ist für
die zentrale Führerscheindatei verantwortlich; die zentrale Führerscheindatei verantwortlich;
2. die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige 2. die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige
Einrichtung, wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von Prüfungen Einrichtung, wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von Prüfungen
beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht wird. Diese beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht wird. Diese
Einrichtung lädt den Verurteilten zu den Prüfungen beziehungsweise Einrichtung lädt den Verurteilten zu den Prüfungen beziehungsweise
Untersuchungen vor. Untersuchungen vor.
Die Aberkennungen der Fahrerlaubnis werden sofort in der zentralen Die Aberkennungen der Fahrerlaubnis werden sofort in der zentralen
Führerscheindatei eingetragen. Die lokale Polizei und die Gemeinde Führerscheindatei eingetragen. Die lokale Polizei und die Gemeinde
haben einen direkten Online-Zugriff auf die zentrale Datei. Im haben einen direkten Online-Zugriff auf die zentrale Datei. Im
Hinblick auf eine effiziente Kriminalpolitik muss die lokale Polizei Hinblick auf eine effiziente Kriminalpolitik muss die lokale Polizei
darüber informiert sein, welche Personen in ihrer Amtszone ohne darüber informiert sein, welche Personen in ihrer Amtszone ohne
Fahrerlaubnis sind. Die Gemeinde muss ebenfalls informiert sein, um zu Fahrerlaubnis sind. Die Gemeinde muss ebenfalls informiert sein, um zu
vermeiden, dass der Verurteilte sich ein Duplikat seines Führerscheins vermeiden, dass der Verurteilte sich ein Duplikat seines Führerscheins
besorgt. besorgt.
3. Ärztliche und psychologische Untersuchungen zur Wiedererlangung der 3. Ärztliche und psychologische Untersuchungen zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis
Gemäss Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Gemäss Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein finden die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen Führerschein finden die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen
zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in den zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in den
medizinisch-psychologischen Zentren der regionalen Ämter für medizinisch-psychologischen Zentren der regionalen Ämter für
Arbeitsbeschaffung statt. Arbeitsbeschaffung statt.
Es ist nicht klar, warum und auf der Grundlage welchen Gesetzes oder Es ist nicht klar, warum und auf der Grundlage welchen Gesetzes oder
Sondergesetzes die regionalen Dienste für diese Untersuchungen Sondergesetzes die regionalen Dienste für diese Untersuchungen
zuständig sein sollten. zuständig sein sollten.
Die Regionen und die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung haben der Die Regionen und die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung haben der
Föderalregierung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie diese Föderalregierung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie diese
Tätigkeit nicht länger auszuüben wünschen, da diese Untersuchungen Tätigkeit nicht länger auszuüben wünschen, da diese Untersuchungen
nicht zur Hauptaufgabe der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung nicht zur Hauptaufgabe der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung
gehören und sie nicht mehr über ausreichend eigenes Personal verfügen, gehören und sie nicht mehr über ausreichend eigenes Personal verfügen,
das die notwendige Fachkompetenz in Sachen Verkehrssicherheit und das die notwendige Fachkompetenz in Sachen Verkehrssicherheit und
Fahrtauglichkeit besitzt. Fahrtauglichkeit besitzt.
Mit vorliegendem Erlass wird die Bestimmung der regionalen Dienste für Mit vorliegendem Erlass wird die Bestimmung der regionalen Dienste für
Arbeitsbeschaffung als Untersuchungseinrichtungen gestrichen. Arbeitsbeschaffung als Untersuchungseinrichtungen gestrichen.
Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden künftig von Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden künftig von
Einrichtungen organisiert, die vom föderalen Minister der Mobilität Einrichtungen organisiert, die vom föderalen Minister der Mobilität
auf der Grundlage der in diesem Erlassentwurf angegebenen Kriterien auf der Grundlage der in diesem Erlassentwurf angegebenen Kriterien
zugelassen werden. zugelassen werden.
Die Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen Die Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen
Einrichtungen statt. Jede Einrichtung kann also eine oder mehrere über Einrichtungen statt. Jede Einrichtung kann also eine oder mehrere über
das Staatsgebiet verteilte Niederlassungen haben. das Staatsgebiet verteilte Niederlassungen haben.
Jede Niederlassung der Einrichtung muss über mindestens einen Arzt und Jede Niederlassung der Einrichtung muss über mindestens einen Arzt und
einen Psychologen verfügen. einen Psychologen verfügen.
Jeder Arzt und Psychologe muss in Belgien registriert sein. Das Jeder Arzt und Psychologe muss in Belgien registriert sein. Das
bedeutet, dass der Arzt gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. November bedeutet, dass der Arzt gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. November
1967 über die Ärztekammer bei der Ärztekammer eingetragen sein muss 1967 über die Ärztekammer bei der Ärztekammer eingetragen sein muss
und dass der Psychologe gemäss dem Gesetz vom 8. November 1993 zum und dass der Psychologe gemäss dem Gesetz vom 8. November 1993 zum
Schutz des Psychologentitels bei der Psychologenkommission registriert Schutz des Psychologentitels bei der Psychologenkommission registriert
sein muss. sein muss.
Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet unter anderem, dass Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet unter anderem, dass
jede Untersuchung, jede Technik sowie Material und Ausrüstungen jede Untersuchung, jede Technik sowie Material und Ausrüstungen
ständig nach ihrer Qualität und Effizienz beurteilt werden. Die ständig nach ihrer Qualität und Effizienz beurteilt werden. Die
Einrichtung beurteilt in regelmässigen Abständen die Anwendung und den Einrichtung beurteilt in regelmässigen Abständen die Anwendung und den
Inhalt der Untersuchungen und passt sie gegebenenfalls an. Das Inhalt der Untersuchungen und passt sie gegebenenfalls an. Das
Personal wird in regelmässigen Abständen weitergebildet. Personal wird in regelmässigen Abständen weitergebildet.
Das leitende Personal, die Ärzte und die Psychologen verfügen über Das leitende Personal, die Ärzte und die Psychologen verfügen über
nachweisbare Fachkompetenz. Das bedeutet, dass sowohl der Psychologe nachweisbare Fachkompetenz. Das bedeutet, dass sowohl der Psychologe
und der Arzt als auch das leitende Personal Kenntnis von den geistigen und der Arzt als auch das leitende Personal Kenntnis von den geistigen
und medizinischen Kriterien haben müssen, auf deren Grundlage und medizinischen Kriterien haben müssen, auf deren Grundlage
beurteilt werden kann, ob eine Person fahrtauglich ist oder nicht. Der beurteilt werden kann, ob eine Person fahrtauglich ist oder nicht. Der
Arzt muss imstande sein, auf der Grundlage einer körperlichen Arzt muss imstande sein, auf der Grundlage einer körperlichen
Untersuchung des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien Untersuchung des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien
genügt. Der Psychologe muss imstande sein, auf der Grundlage einer genügt. Der Psychologe muss imstande sein, auf der Grundlage einer
Untersuchung der geistigen Merkmale des Verurteilten zu beurteilen, ob Untersuchung der geistigen Merkmale des Verurteilten zu beurteilen, ob
dieser den Kriterien genügt. dieser den Kriterien genügt.
Wie auch im aktuellen Erlass bereits festgelegt, gehen die Kosten der Wie auch im aktuellen Erlass bereits festgelegt, gehen die Kosten der
Untersuchungen zu Lasten des Verurteilten. Bei diesen Kosten handelt Untersuchungen zu Lasten des Verurteilten. Bei diesen Kosten handelt
es sich um feste Höchstbeträge, die vorab vom Minister festgelegt es sich um feste Höchstbeträge, die vorab vom Minister festgelegt
worden sind. worden sind.
Um zu vermeiden, dass der Verurteilte hierdurch ein zweites Mal Um zu vermeiden, dass der Verurteilte hierdurch ein zweites Mal
finanziell bestraft wird, wird in Artikel 29 § 5 [sic, zu lesen ist: finanziell bestraft wird, wird in Artikel 29 § 5 [sic, zu lesen ist:
Artikel 29 § 4 ] der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Artikel 29 § 4 ] der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli
2005, bestimmt, dass der Richter diese Kosten künftig von der von ihm 2005, bestimmt, dass der Richter diese Kosten künftig von der von ihm
verhängten Geldbusse abziehen kann, wobei die Geldbusse jedoch nicht verhängten Geldbusse abziehen kann, wobei die Geldbusse jedoch nicht
auf weniger als einen Euro reduziert werden darf. auf weniger als einen Euro reduziert werden darf.
Jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über mindestens einen Arzt, Jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über mindestens einen Arzt,
der mit einem Psychologen im Team zusammenarbeitet. Ausserdem erfüllen der mit einem Psychologen im Team zusammenarbeitet. Ausserdem erfüllen
diese Zentren eine psycho-medizinisch-soziale Rolle. Der Preis für diese Zentren eine psycho-medizinisch-soziale Rolle. Der Preis für
diese Untersuchungen kann von der MwSt. befreit werden, wenn die in diese Untersuchungen kann von der MwSt. befreit werden, wenn die in
Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. erfüllt sind.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 46 und 47; Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 46 und 47;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 17. März 2005; September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 17. März 2005;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2005; Juli 2005;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.270/4 des Staatsrates vom 16. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.270/4 des Staatsrates vom 16. November
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.939/4 des Staatsrates vom 1. März 2006, Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.939/4 des Staatsrates vom 1. März 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,
dass die Wartelisten für die ärztlichen und psychologischen dass die Wartelisten für die ärztlichen und psychologischen
Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, dass die betroffenen Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, dass die betroffenen
Personen für eine längere als die vom Richter ausgesprochene Dauer Personen für eine längere als die vom Richter ausgesprochene Dauer
ohne Fahrerlaubnis sind, dass die Föderalbehörden hierfür von Personen ohne Fahrerlaubnis sind, dass die Föderalbehörden hierfür von Personen
ohne Fahrerlaubnis auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen und vor ohne Fahrerlaubnis auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen und vor
Gericht geladen werden, dass die Wartelisten so schnell wie möglich Gericht geladen werden, dass die Wartelisten so schnell wie möglich
aufgearbeitet werden müssen, dass Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli aufgearbeitet werden müssen, dass Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli
2005, in dem bestimmt wird, dass der Richter die Kosten für die 2005, in dem bestimmt wird, dass der Richter die Kosten für die
Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis von der verhängten Geldbusse abziehen kann, am 31. März Fahrerlaubnis von der verhängten Geldbusse abziehen kann, am 31. März
2006 in Kraft tritt, dass diese Kosten demzufolge für den 31. März 2006 in Kraft tritt, dass diese Kosten demzufolge für den 31. März
2006 festgelegt sein müssen, dass die regionalen Ämter für 2006 festgelegt sein müssen, dass die regionalen Ämter für
Arbeitsbeschaffung im Begriff sind, diese Untersuchungen nicht länger Arbeitsbeschaffung im Begriff sind, diese Untersuchungen nicht länger
zu organisieren, und dass es unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage zu organisieren, und dass es unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage
die Föderalbehörden den Regionen diesbezüglich noch Verpflichtungen die Föderalbehörden den Regionen diesbezüglich noch Verpflichtungen
auferlegen können, dass die potentiellen neuen Einrichtungen, die die auferlegen können, dass die potentiellen neuen Einrichtungen, die die
Zulassungsbedingungen erfüllen, so schnell wie möglich zugelassen Zulassungsbedingungen erfüllen, so schnell wie möglich zugelassen
werden müssen, um zu vermeiden, dass die Wartelisten noch länger werden müssen, um zu vermeiden, dass die Wartelisten noch länger
werden; werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 66 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Artikel 1 - Artikel 66 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird aufgehoben. den Führerschein wird aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 69 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 69 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 69 - § 1 - Der Greffier bewahrt den Führerschein oder das « Artikel 69 - § 1 - Der Greffier bewahrt den Führerschein oder das
als Führerschein geltende Dokument auf. als Führerschein geltende Dokument auf.
§ 2 - Wenn aufgrund von Artikel 38 § 2bis des Gesetzes die Entziehung § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 38 § 2bis des Gesetzes die Entziehung
der Fahrerlaubnis nur am Wochenende und an Feiertagen Anwendung der Fahrerlaubnis nur am Wochenende und an Feiertagen Anwendung
findet, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom findet, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom
Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung,
wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende
Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen
Monat gültig. Monat gültig.
Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei
Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder ein als Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder ein als
Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das nur Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das nur
ausserhalb der in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnten Wochenenden ausserhalb der in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnten Wochenenden
und Feiertage gültig ist. und Feiertage gültig ist.
§ 3 - Gilt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für bestimmte Klassen § 3 - Gilt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für bestimmte Klassen
oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein oder das oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein oder das
als Führerschein geltende Dokument ausgestellt wurde, stellt der als Führerschein geltende Dokument ausgestellt wurde, stellt der
Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt
wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen
Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der
Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig. Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig.
Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei
Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder das als Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder das als
Führerschein geltende Dokument aus, der beziehungsweise das nur für Führerschein geltende Dokument aus, der beziehungsweise das nur für
die Klassen oder Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht die Klassen oder Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht
gilt. gilt.
§ 4 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung § 4 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung
des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach
demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher
oder geistiger Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft oder geistiger Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft
dem föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen dem föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
Folgendes mit: Folgendes mit:
- den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis - den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis
ausgesprochen wird, die Dauer, den Grund, gegebenenfalls, ob das ausgesprochen wird, die Dauer, den Grund, gegebenenfalls, ob das
Fahrverbot sich auf die Wochenenden und Feiertage beschränkt, und Fahrverbot sich auf die Wochenenden und Feiertage beschränkt, und
gegebenenfalls die Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung gegebenenfalls die Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung
gilt, gilt,
- die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen, die gegebenenfalls - die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen, die gegebenenfalls
aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegen beziehungsweise aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegen beziehungsweise
durchzuführen sind. durchzuführen sind.
§ 5 - Sind aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes Prüfungen abzulegen § 5 - Sind aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes Prüfungen abzulegen
beziehungsweise Untersuchungen durchzuführen, teilt die beziehungsweise Untersuchungen durchzuführen, teilt die
Staatsanwaltschaft der für die Prüfungen beziehungsweise Staatsanwaltschaft der für die Prüfungen beziehungsweise
Untersuchungen zuständigen Einrichtung mit schriftlicher Zustimmung Untersuchungen zuständigen Einrichtung mit schriftlicher Zustimmung
des Betreffenden die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben des Betreffenden die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben
mit. mit.
Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird dem Betreffenden bei Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird dem Betreffenden bei
Abgabe des Führerscheins vom Greffier vorgelegt. Das Muster der Abgabe des Führerscheins vom Greffier vorgelegt. Das Muster der
schriftlichen Zustimmung wird vom Minister festgelegt. Das Muster schriftlichen Zustimmung wird vom Minister festgelegt. Das Muster
enthält auch eine Liste aller zugelassenen Einrichtungen und ihrer enthält auch eine Liste aller zugelassenen Einrichtungen und ihrer
Niederlassungen. Der Betreffende zeigt auf der Liste die Niederlassung Niederlassungen. Der Betreffende zeigt auf der Liste die Niederlassung
an, wo er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den an, wo er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den
Untersuchungen unterziehen möchte. Untersuchungen unterziehen möchte.
Hat der Betreffende keine Wahl getroffen oder hat er den Führerschein Hat der Betreffende keine Wahl getroffen oder hat er den Führerschein
nicht selbst bei der Gerichtskanzlei abgegeben, teilt die nicht selbst bei der Gerichtskanzlei abgegeben, teilt die
Staatsanwaltschaft dem Betreffenden die Einrichtung oder die Staatsanwaltschaft dem Betreffenden die Einrichtung oder die
Niederlassung, in der er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich Niederlassung, in der er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich
den Untersuchungen unterziehen kann, mit. den Untersuchungen unterziehen kann, mit.
§ 6 - Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige § 6 - Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige
Einrichtung lässt dem Betreffenden eine Vorladung zu den Prüfungen Einrichtung lässt dem Betreffenden eine Vorladung zu den Prüfungen
beziehungsweise Untersuchungen zukommen. beziehungsweise Untersuchungen zukommen.
Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige
Einrichtung teilt dem Betreffenden, der Gerichtskanzlei und der Einrichtung teilt dem Betreffenden, der Gerichtskanzlei und der
Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Prüfungen beziehungsweise Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Prüfungen beziehungsweise
Untersuchungen mit. Untersuchungen mit.
§ 7 - Der Betreffende kann seinen Führerschein oder das als § 7 - Der Betreffende kann seinen Führerschein oder das als
Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abholen, wenn: Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abholen, wenn:
1. die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und die 1. die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und die
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht vom Bestehen der in Artikel 38 Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht vom Bestehen der in Artikel 38
des Gesetzes erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen des Gesetzes erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen
abhängt, abhängt,
2. der Betreffende die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen 2. der Betreffende die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen
aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes erfolgreich bestanden hat und die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes erfolgreich bestanden hat und die
Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist,
3. der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, 3. der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins,
der die Bedingungen für den Erhalt eines belgischen Führerscheins der die Bedingungen für den Erhalt eines belgischen Führerscheins
nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt. In diesem Fall stellt die nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt. In diesem Fall stellt die
Staatsanwaltschaft ihm eine Bescheinigung aus, die dem Muster in Staatsanwaltschaft ihm eine Bescheinigung aus, die dem Muster in
Anlage 8 entspricht und ihm erlaubt, sein Fahrzeug zu führen, um sich Anlage 8 entspricht und ihm erlaubt, sein Fahrzeug zu führen, um sich
an einem bestimmten Datum und über eine bestimmte Strecke bis zur an einem bestimmten Datum und über eine bestimmte Strecke bis zur
Grenze zu begeben. Grenze zu begeben.
Die Staatsanwaltschaft setzt den föderalen öffentlichen Dienst Die Staatsanwaltschaft setzt den föderalen öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen und gegebenenfalls die für die Prüfungen Mobilität und Transportwesen und gegebenenfalls die für die Prüfungen
beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung von der Rückgabe beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung von der Rückgabe
des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments in des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments in
Kenntnis. Kenntnis.
Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen
Führerschein oder eine Schulungslizenz bezieht, verlängert die in Führerschein oder eine Schulungslizenz bezieht, verlängert die in
Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen
Führerscheins oder der Schulungslizenz gemäss der Bestimmung der Führerscheins oder der Schulungslizenz gemäss der Bestimmung der
Artikel 8 § 6 und 12 § 5. » Artikel 8 § 6 und 12 § 5. »
Art. 4 - Die Artikel 70 und 71 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 4 - Die Artikel 70 und 71 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 5 - § 1 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch Art. 5 - § 1 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Einrichtungen, die für die in Artikel 38 § 3 Nr. 3 und 4 des « Die Einrichtungen, die für die in Artikel 38 § 3 Nr. 3 und 4 des
Gesetzes erwähnten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen Gesetzes erwähnten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen
verantwortlich sind, werden vom Minister gemäss den in vorliegendem verantwortlich sind, werden vom Minister gemäss den in vorliegendem
Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen als Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen als
psycho-medizinisch-soziale Zentren zugelassen. psycho-medizinisch-soziale Zentren zugelassen.
Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den
Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt. Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt.
Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung zum Zeitpunkt der Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung zum Zeitpunkt der
Zulassung mindestens folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: Zulassung mindestens folgende Zulassungsbedingungen erfüllen:
- Die Einrichtung hat einen Sitz auf belgischem Staatsgebiet; - Die Einrichtung hat einen Sitz auf belgischem Staatsgebiet;
- jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über ein - jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über ein
multidisziplinäres Team, das sich mindestens aus einem Arzt und einem multidisziplinäres Team, das sich mindestens aus einem Arzt und einem
Psychologen zusammensetzt; Psychologen zusammensetzt;
- jeder in der Niederlassung tätige Arzt oder Psychologe ist in - jeder in der Niederlassung tätige Arzt oder Psychologe ist in
Belgien registriert; Belgien registriert;
- jede Niederlassung muss den in Anlage 13 zu vorliegendem Erlass - jede Niederlassung muss den in Anlage 13 zu vorliegendem Erlass
erwähnten technischen Anforderungen entsprechen; erwähnten technischen Anforderungen entsprechen;
- die ärztlichen Untersuchungen werden von Ärzten mit mindestens drei - die ärztlichen Untersuchungen werden von Ärzten mit mindestens drei
Jahren Berufserfahrung durchgeführt; Jahren Berufserfahrung durchgeführt;
- die psychologischen Untersuchungen werden von Psychologen mit - die psychologischen Untersuchungen werden von Psychologen mit
mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von
Psychodiagnosen oder von Psychologieassistenten mit mindestens sechs Psychodiagnosen oder von Psychologieassistenten mit mindestens sechs
Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen
durchgeführt. Diese Assistenten stehen unter der Aufsicht eines durchgeführt. Diese Assistenten stehen unter der Aufsicht eines
Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der
Durchführung von Psychodiagnosen; Durchführung von Psychodiagnosen;
- Inhalt und Methode der Untersuchungen entsprechen Anlage 14 zu - Inhalt und Methode der Untersuchungen entsprechen Anlage 14 zu
vorliegendem Erlass; vorliegendem Erlass;
- die Einrichtung reicht beim Minister eine Akte ein, die besteht aus: - die Einrichtung reicht beim Minister eine Akte ein, die besteht aus:
- dem inhaltlichen Verfahren bezüglich der Untersuchungen und der - dem inhaltlichen Verfahren bezüglich der Untersuchungen und der
multidisziplinären Beratung zwischen den Ärzten und Psychologen, multidisziplinären Beratung zwischen den Ärzten und Psychologen,
- der Organisation der Untersuchungen, - der Organisation der Untersuchungen,
- einem umfassenden Qualitätsmanagement, - einem umfassenden Qualitätsmanagement,
- einem Finanzplan. - einem Finanzplan.
Aus der Akte muss hervorgehen, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der Aus der Akte muss hervorgehen, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der
Zulassung alle Zulassungsbedingungen erfüllt; Zulassung alle Zulassungsbedingungen erfüllt;
- die Einrichtung hält die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember - die Einrichtung hält die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ein; personenbezogener Daten ein;
- die Einrichtung verfügt über ausreichend Kapazitäten, damit die - die Einrichtung verfügt über ausreichend Kapazitäten, damit die
ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, denen sich der Bewerber ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, denen sich der Bewerber
zum ersten Mal unterzieht, innerhalb von 14 Tagen, nachdem die zum ersten Mal unterzieht, innerhalb von 14 Tagen, nachdem die
Einrichtung die Akte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, Einrichtung die Akte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat,
stattfinden; stattfinden;
- die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen - die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die damit Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die damit
beauftragt sind, zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen beauftragt sind, zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen
erfüllt sind, freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassungen erfüllt sind, freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassungen
und Einsicht in die für die Kontrolle relevanten Akten. und Einsicht in die für die Kontrolle relevanten Akten.
Wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht Wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht
mehr einhält, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder mehr einhält, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder
entziehen. Der Minister kann die Aussetzung oder den Entzug auf die entziehen. Der Minister kann die Aussetzung oder den Entzug auf die
Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die die Bestimmungen des Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht mehr einhalten. Die Einrichtung wird von vorliegenden Erlasses nicht mehr einhalten. Die Einrichtung wird von
der Absicht der Aussetzung oder des Entzugs vorab per Einschreiben in der Absicht der Aussetzung oder des Entzugs vorab per Einschreiben in
Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, vor dem Beschluss ihren Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, vor dem Beschluss ihren
Standpunkt darzulegen. Standpunkt darzulegen.
Die Untersuchungen werden von den zugelassenen Einrichtungen Die Untersuchungen werden von den zugelassenen Einrichtungen
organisiert und beziehen sich auf die in Anlage 6 zu vorliegendem organisiert und beziehen sich auf die in Anlage 6 zu vorliegendem
Erlass angegebenen Normen und Tests. Erlass angegebenen Normen und Tests.
Der Bewerber zahlt die Untersuchungskosten und die Honorare des Arztes Der Bewerber zahlt die Untersuchungskosten und die Honorare des Arztes
und des Psychologen. Diese Kosten und Honorare entsprechen den vom und des Psychologen. Diese Kosten und Honorare entsprechen den vom
Minister festgelegten Tarifen. » Minister festgelegten Tarifen. »
§ 2 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Erlasses wird ein Satz mit § 2 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Erlasses wird ein Satz mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Hat der Bewerber sich sowohl einer ärztlichen Untersuchung als auch « Hat der Bewerber sich sowohl einer ärztlichen Untersuchung als auch
einer psychologischen Untersuchung unterzogen, muss der Arzt nach einer psychologischen Untersuchung unterzogen, muss der Arzt nach
Beratung mit dem Psychologen entscheiden, ob und unter welchen Beratung mit dem Psychologen entscheiden, ob und unter welchen
Bedingungen oder Einschränkungen der Bewerber « tauglich » ist oder Bedingungen oder Einschränkungen der Bewerber « tauglich » ist oder
nicht. » nicht. »
§ 3 - In Artikel 73 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « im § 3 - In Artikel 73 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « im
gleichen Zentrum » durch die Wörter « in der gleichen Niederlassung » gleichen Zentrum » durch die Wörter « in der gleichen Niederlassung »
ersetzt und die Wörter « in einem vom Minister oder von seinem ersetzt und die Wörter « in einem vom Minister oder von seinem
Beauftragten bestimmten anderen Zentrum » durch die Wörter « in einer Beauftragten bestimmten anderen Zentrum » durch die Wörter « in einer
vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen
Niederlassung der gleichen oder einer anderen Einrichtung » ersetzt. Niederlassung der gleichen oder einer anderen Einrichtung » ersetzt.
Art. 6 - Bis zum 30. April 2006 werden die Bewerber gemäss dem vor dem Art. 6 - Bis zum 30. April 2006 werden die Bewerber gemäss dem vor dem
31. März 2006 geltenden Verwaltungsverfahren vom föderalen 31. März 2006 geltenden Verwaltungsverfahren vom föderalen
öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen an die Niederlassung öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen an die Niederlassung
der zugelassenen Einrichtung weiterverwiesen, die dem Wohnsitz des der zugelassenen Einrichtung weiterverwiesen, die dem Wohnsitz des
Bewerbers am nächsten gelegen ist, wobei die Einschreibegebühr von Bewerbers am nächsten gelegen ist, wobei die Einschreibegebühr von
12,5 Euro natürlich nicht mehr erhoben wird. 12,5 Euro natürlich nicht mehr erhoben wird.
Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden von den Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden von den
regionalen psycho-medizinisch-sozialen Zentren des « Office regionalen psycho-medizinisch-sozialen Zentren des « Office
communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de
l'Emploi », des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en l'Emploi », des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en
Beroepsopleiding », des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft Beroepsopleiding », des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft
und des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung durchgeführt, und des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung durchgeführt,
sofern der Betreffende sich hierfür bereits vor dem 1. April 2006 in sofern der Betreffende sich hierfür bereits vor dem 1. April 2006 in
einem dieser Zentren eingeschrieben hat. Das Datum der Zahlung gilt einem dieser Zentren eingeschrieben hat. Das Datum der Zahlung gilt
als Beweis für die Einschreibung. als Beweis für die Einschreibung.
Art. 7 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen 13 und 14 Art. 7 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen 13 und 14
werden dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein werden dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein
hinzugefügt. hinzugefügt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.
Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses können die Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses können die
Zulassungsantragsteller ihren Zulassungsantrag einreichen und kann der Zulassungsantragsteller ihren Zulassungsantrag einreichen und kann der
Minister die Einrichtungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses Minister die Einrichtungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses
zulassen. zulassen.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Mobilität Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Mobilität
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 13 - Technische Anforderungen Anlage 13 - Technische Anforderungen
Jede Niederlassung, in der Untersuchungen stattfinden, befindet sich Jede Niederlassung, in der Untersuchungen stattfinden, befindet sich
höchstens 15 Minuten Fussweg von einer Haltestelle eines öffentlichen höchstens 15 Minuten Fussweg von einer Haltestelle eines öffentlichen
Linienverkehrsmittels entfernt. Linienverkehrsmittels entfernt.
Die Niederlassung umfasst mindestens einen Empfangsraum, einen Teil Die Niederlassung umfasst mindestens einen Empfangsraum, einen Teil
für die Verwaltung, einen Raum, in dem die Untersuchungen stattfinden für die Verwaltung, einen Raum, in dem die Untersuchungen stattfinden
und eine Sanitäranlage. und eine Sanitäranlage.
Die Niederlassung darf nicht in einem Wohnraum eingerichtet werden. Die Niederlassung darf nicht in einem Wohnraum eingerichtet werden.
Die Räumlichkeiten müssen sauber und hygienisch sein. Die Räumlichkeiten müssen sauber und hygienisch sein.
Der Empfangsraum, die Sanitäranlage und die Räume, in denen die Der Empfangsraum, die Sanitäranlage und die Räume, in denen die
ärztlichen und psychologischen Untersuchungen stattfinden, sind ärztlichen und psychologischen Untersuchungen stattfinden, sind
voneinander getrennt und die Verwaltung ist so organisiert, dass die voneinander getrennt und die Verwaltung ist so organisiert, dass die
Privatsphäre der Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, Privatsphäre der Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
respektiert wird. Der Raum für die ärztlichen Untersuchungen respektiert wird. Der Raum für die ärztlichen Untersuchungen
einerseits und der Raum für die psychologischen Untersuchungen einerseits und der Raum für die psychologischen Untersuchungen
andererseits müssen sich nicht notwendigerweise im selben Gebäude andererseits müssen sich nicht notwendigerweise im selben Gebäude
befinden. befinden.
Im Fall, wo die Einrichtung computergestützte psychologische Prüfungen Im Fall, wo die Einrichtung computergestützte psychologische Prüfungen
organisiert, dürfen diese Prüfungen in einem Computerraum stattfinden, organisiert, dürfen diese Prüfungen in einem Computerraum stattfinden,
der mehreren Personen Platz bietet. Das Ausfüllen der Fragebogen darf der mehreren Personen Platz bietet. Das Ausfüllen der Fragebogen darf
ebenfalls in einem Raum erfolgen, der mehreren Personen Platz bietet. ebenfalls in einem Raum erfolgen, der mehreren Personen Platz bietet.
Für Bewerber, die nicht imstande sind, die Prüfungen am Computer Für Bewerber, die nicht imstande sind, die Prüfungen am Computer
abzulegen, müssen Papierfassungen vorgesehen sein. abzulegen, müssen Papierfassungen vorgesehen sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 14 - Inhalt und Methode Anlage 14 - Inhalt und Methode
A. Inhalt und Methode der psychologischen Untersuchungen A. Inhalt und Methode der psychologischen Untersuchungen
Bei einem Verstoss in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol, Bei einem Verstoss in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol,
psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln müssen die Untersuchungen psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln müssen die Untersuchungen
Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern:
1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über
den Führerschein angegebenen Normen? den Führerschein angegebenen Normen?
2. Gibt es Anzeichen von Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen 2. Gibt es Anzeichen von Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen
Mitteln? Mitteln?
3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie (u.a. 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie (u.a.
Menge und Häufigkeit des Konsums; Auswirkung auf die verschiedenen Menge und Häufigkeit des Konsums; Auswirkung auf die verschiedenen
Lebensbereiche)? Lebensbereiche)?
4. Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? 4. Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf?
5. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte 5. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte
Abstinenz, wenn vorher von Missbrauch von Alkohol, psychotropen Abstinenz, wenn vorher von Missbrauch von Alkohol, psychotropen
Stoffen oder Arzneimitteln, nachstehend Substanzmissbrauch genannt, Stoffen oder Arzneimitteln, nachstehend Substanzmissbrauch genannt,
die Rede war? die Rede war?
6. Gibt es Anzeichen für eine psychiatrische Co-Morbidität, für 6. Gibt es Anzeichen für eine psychiatrische Co-Morbidität, für
Persönlichkeitsstörungen oder für Anpassungsprobleme in Zusammenhang Persönlichkeitsstörungen oder für Anpassungsprobleme in Zusammenhang
mit dem Substanzmissbrauch, die ein Risiko für ein sicheres Führen mit dem Substanzmissbrauch, die ein Risiko für ein sicheres Führen
eines Fahrzeugs darstellen? eines Fahrzeugs darstellen?
7. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für 7. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für
das beanstandete Verhalten die Verantwortung? das beanstandete Verhalten die Verantwortung?
8. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern 8. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern
oder zu korrigieren? oder zu korrigieren?
9. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? 9. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf?
Bei einem Verstoss in Sachen unangepasstes Fahrverhalten müssen die Bei einem Verstoss in Sachen unangepasstes Fahrverhalten müssen die
Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern:
1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über
den Führerschein angegebenen Normen? den Führerschein angegebenen Normen?
2. Gibt es Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen, 2. Gibt es Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen,
Persönlichkeitsstörungen oder Verhaltensprobleme, die ein Risiko für Persönlichkeitsstörungen oder Verhaltensprobleme, die ein Risiko für
ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen? ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen?
3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie? 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie?
4. Gibt es Anzeichen für einen Substanzmissbrauch? 4. Gibt es Anzeichen für einen Substanzmissbrauch?
5. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? 5. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf?
6. Bei einer Problematik von Substanzmissbrauch: Weist der Betreffende 6. Bei einer Problematik von Substanzmissbrauch: Weist der Betreffende
Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf?
7. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte 7. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte
Abstinenz, wenn vorher von Substanzmissbrauch die Rede war? Abstinenz, wenn vorher von Substanzmissbrauch die Rede war?
8. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für 8. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für
das beanstandete Verhalten die Verantwortung? das beanstandete Verhalten die Verantwortung?
9. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern 9. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern
oder zu korrigieren? oder zu korrigieren?
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen: Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen:
1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über
den Führerschein angegebenen Normen? den Führerschein angegebenen Normen?
2. Geht es um bedeutende Verhaltensabweichungen, um Störungen des 2. Geht es um bedeutende Verhaltensabweichungen, um Störungen des
Urteilsvermögens, der Anpassungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, um Urteilsvermögens, der Anpassungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, um
Koordinationsstörungen aufgrund einer angeborenen oder erworbenen Koordinationsstörungen aufgrund einer angeborenen oder erworbenen
Störung oder infolge eines Alterungsprozesses? Störung oder infolge eines Alterungsprozesses?
Die Informationen werden anhand folgender Instrumente gesammelt: Die Informationen werden anhand folgender Instrumente gesammelt:
1. Fragebogen oder Selbstbeurteilungsskala über Substanzmissbrauch und 1. Fragebogen oder Selbstbeurteilungsskala über Substanzmissbrauch und
den Gebrauch legaler Arzneimittel, den Gebrauch legaler Arzneimittel,
2. Persönlichkeitsfragebogen, 2. Persönlichkeitsfragebogen,
3. Psychologische Testreihe zur Untersuchung folgender Funktionen: 3. Psychologische Testreihe zur Untersuchung folgender Funktionen:
i. Aufmerksamkeit & Konzentration, i. Aufmerksamkeit & Konzentration,
ii. Gedächtnis, ii. Gedächtnis,
iii. Schnelligkeit bei der Verarbeitung von Informationen, iii. Schnelligkeit bei der Verarbeitung von Informationen,
iv. Exekutivfunktionen wie die Planung und Organisation des iv. Exekutivfunktionen wie die Planung und Organisation des
Verhaltens, die Fähigkeit, Probleme zu lösen und Arbeitsgedächtnis, Verhaltens, die Fähigkeit, Probleme zu lösen und Arbeitsgedächtnis,
4. Halbstrukturiertes Interview, durch das folgende potentielle 4. Halbstrukturiertes Interview, durch das folgende potentielle
Problembereiche ermittelt werden: Problembereiche ermittelt werden:
i. medizinischer Bereich, i. medizinischer Bereich,
ii. beruflicher Bereich, ii. beruflicher Bereich,
iii. Substanzmissbrauch, iii. Substanzmissbrauch,
iv. juristischer Bereich, iv. juristischer Bereich,
v. familienbezogener Bereich, v. familienbezogener Bereich,
vi. sozialer Bereich, vi. sozialer Bereich,
vii. psychologischer Bereich. vii. psychologischer Bereich.
Mindestens folgende Risikofaktoren werden mit validierten Mindestens folgende Risikofaktoren werden mit validierten
psychometrischen Instrumenten untersucht: psychometrischen Instrumenten untersucht:
- Impulsivität, - Impulsivität,
- niedrige Frustrationstoleranz, - niedrige Frustrationstoleranz,
- mangelhafte Wutbewältigung, - mangelhafte Wutbewältigung,
- maladaptive Copingstrategien, - maladaptive Copingstrategien,
- sensationssuchendes Verhalten, - sensationssuchendes Verhalten,
- antisoziale Merkmale, - antisoziale Merkmale,
- negative Umgebungsfaktoren wie schlechte Wohnverhältnisse, mangelnde - negative Umgebungsfaktoren wie schlechte Wohnverhältnisse, mangelnde
Ausbildung, schlecht bezahlte Arbeitsstelle, negative Ausbildung, schlecht bezahlte Arbeitsstelle, negative
Familiengeschichte,..., Familiengeschichte,...,
- beschränktes und wenig unterstützendes soziales Netz, - beschränktes und wenig unterstützendes soziales Netz,
- Vorgeschichte in Sachen Verstösse oder Gewalt, - Vorgeschichte in Sachen Verstösse oder Gewalt,
- beschränkte soziale und intellektuelle Fähigkeiten, - beschränkte soziale und intellektuelle Fähigkeiten,
Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen (Substanzmissbrauch Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen (Substanzmissbrauch
einbegriffen) oder Persönlichkeitsstörungen einbegriffen) oder Persönlichkeitsstörungen
Die verwendeten Untersuchungsinstrumente weisen anerkannte Die verwendeten Untersuchungsinstrumente weisen anerkannte
psychometrische Eigenschaften wie Validität, Reliabilität, psychometrische Eigenschaften wie Validität, Reliabilität,
Sensitivität und Spezifität auf. Sensitivität und Spezifität auf.
Der Psychologe trifft die Entscheidung bezüglich der psychologischen Der Psychologe trifft die Entscheidung bezüglich der psychologischen
Eignung: tauglich, tauglich unter Vorbehalt oder untauglich. Muss sich Eignung: tauglich, tauglich unter Vorbehalt oder untauglich. Muss sich
der Betreffende sowohl einer medizinischen als auch einer der Betreffende sowohl einer medizinischen als auch einer
psychologischen Untersuchung unterziehen, wird die endgültige psychologischen Untersuchung unterziehen, wird die endgültige
Entscheidung vom Arzt gemäss Punkt C der vorliegenden Anlage Entscheidung vom Arzt gemäss Punkt C der vorliegenden Anlage
getroffen. getroffen.
B. Inhalt und Methode der ärztlichen Untersuchungen B. Inhalt und Methode der ärztlichen Untersuchungen
Die ärztliche Untersuchung besteht aus mindestens folgenden Elementen: Die ärztliche Untersuchung besteht aus mindestens folgenden Elementen:
1. gründliche medizinische Anamnese, wobei die Aufmerksamkeit auf den 1. gründliche medizinische Anamnese, wobei die Aufmerksamkeit auf den
Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, die Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, die
Co-Morbidität und die Polytoxikomanie gerichtet ist, Co-Morbidität und die Polytoxikomanie gerichtet ist,
2. Kenntnisnahme der relevanten medizinischen Informationen des 2. Kenntnisnahme der relevanten medizinischen Informationen des
Bewerbers bezüglich der in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über Bewerbers bezüglich der in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über
den Führerschein beschriebenen Erkrankungen, den Führerschein beschriebenen Erkrankungen,
3. gründliche ärztliche Untersuchung, bei der alle Mittel, die die 3. gründliche ärztliche Untersuchung, bei der alle Mittel, die die
Medizin bietet, verwendet werden können, Medizin bietet, verwendet werden können,
4. wenn erforderlich: Überweisung an Fachärzte oder fachärztliche 4. wenn erforderlich: Überweisung an Fachärzte oder fachärztliche
Dienste gemäss der Anlage 6 im Hinblick auf den Erhalt eines Dienste gemäss der Anlage 6 im Hinblick auf den Erhalt eines
ausführlichen ärztlichen Gutachtens für jede Art der Erkrankung, ausführlichen ärztlichen Gutachtens für jede Art der Erkrankung,
5. im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Einfluss von 5. im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Einfluss von
Alkohol oder psychotropen Stoffen: Alkohol oder psychotropen Stoffen:
a. Suche nach Anzeichen für Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol a. Suche nach Anzeichen für Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol
und/oder psychotropen Stoffen, und/oder psychotropen Stoffen,
b. Screening nach Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder b. Screening nach Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder
psychotropen Stoffen. Im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter psychotropen Stoffen. Im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter
Alkoholeinfluss. Alkoholeinfluss.
Der Arzt trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der Der Arzt trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der
Tauglichkeit: tauglich, tauglich unter Vorbehalt, untauglich. Tauglichkeit: tauglich, tauglich unter Vorbehalt, untauglich.
Hält der Arzt es für notwendig, kann die medizinische Eignung von Hält der Arzt es für notwendig, kann die medizinische Eignung von
einer Blutanalyse - bei einem Verstoss in Sachen Alkohol - und von einer Blutanalyse - bei einem Verstoss in Sachen Alkohol - und von
einer Haaranalyse - bei einem Verstoss in Sachen psychotrope Stoffe - einer Haaranalyse - bei einem Verstoss in Sachen psychotrope Stoffe -
abhängig gemacht werden. abhängig gemacht werden.
C. Ärztliche und psychologische Untersuchungen C. Ärztliche und psychologische Untersuchungen
Muss der Betreffende sich sowohl einer ärztlichen als auch einer Muss der Betreffende sich sowohl einer ärztlichen als auch einer
psychologischen Untersuchung unterziehen, treffen der Arzt und der psychologischen Untersuchung unterziehen, treffen der Arzt und der
Psychologe erst eine Entscheidung, nachdem der eine jeweils vom Psychologe erst eine Entscheidung, nachdem der eine jeweils vom
Ergebnis des anderen Kenntnis genommen hat. Ergebnis des anderen Kenntnis genommen hat.
Der Arzt ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Dazu Der Arzt ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Dazu
stützt er sich sowohl auf seine eigene Entscheidung als auch auf die stützt er sich sowohl auf seine eigene Entscheidung als auch auf die
des Psychologen. des Psychologen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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