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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de verwarming van een privéwoning |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une | Duitse vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning |
allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une | van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de |
habitation privée | verwarming van een privéwoning |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 |
22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du | februari 2006 houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen |
gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée, établi par le | van huisbrandolie voor de verwarming van een privéwoning, opgemaakt |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à | vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning van een |
octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au | toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de verwarming van |
chauffage d'une habitation privée. | een privéwoning. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006. | Gegeven te Brussel, 22 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb | 22. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb |
von Heizöl für Privatwohnungen | von Heizöl für Privatwohnungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
- Wohnung: jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, das beziehungsweise | - Wohnung: jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, das beziehungsweise |
der in Belgien gelegen ist und ganz oder teilweise als Privatwohnung | der in Belgien gelegen ist und ganz oder teilweise als Privatwohnung |
genutzt wird, | genutzt wird, |
- Anspruchsberechtigtem: die Person, die die Wohnung aufgrund eines | - Anspruchsberechtigtem: die Person, die die Wohnung aufgrund eines |
dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, | dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, |
das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis | das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis |
für die Heizöllieferung begleicht, | für die Heizöllieferung begleicht, |
- Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- | - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- |
oder Familienwohnung haben. | oder Familienwohnung haben. |
Art. 3 - Für alle Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. | Art. 3 - Für alle Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. |
Dezember 2005 wird jedem Anspruchsberechtigten als Beteiligung an der | Dezember 2005 wird jedem Anspruchsberechtigten als Beteiligung an der |
Bezahlung der für seine Wohnung bestimmten Heizöllieferung eine Zulage | Bezahlung der für seine Wohnung bestimmten Heizöllieferung eine Zulage |
gewährt. Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere Wohnungen bewohnt, muss | gewährt. Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere Wohnungen bewohnt, muss |
er die Wohnung angeben, für die er die Zulage erhalten möchte. Diese | er die Wohnung angeben, für die er die Zulage erhalten möchte. Diese |
Zulage ist auf eine Wohnung pro Haushalt begrenzt. | Zulage ist auf eine Wohnung pro Haushalt begrenzt. |
Art. 4 - Der Betrag der Zulage beläuft sich auf 17,35 % des Preises | Art. 4 - Der Betrag der Zulage beläuft sich auf 17,35 % des Preises |
der Heizöllieferung, alle Steuern einbegriffen. Er ist jedoch auf den | der Heizöllieferung, alle Steuern einbegriffen. Er ist jedoch auf den |
Teil des Preises begrenzt, der 0,5 Euro pro Liter überschreitet. | Teil des Preises begrenzt, der 0,5 Euro pro Liter überschreitet. |
Diese gemäss Absatz 1 berechnete Zulage ist auf den Wohnungsteil | Diese gemäss Absatz 1 berechnete Zulage ist auf den Wohnungsteil |
begrenzt, der als Privatwohnung genutzt wird. | begrenzt, der als Privatwohnung genutzt wird. |
Art. 5 - § 1 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 wird die | Art. 5 - § 1 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 wird die |
Zulage dem Anspruchsberechtigten im Wege einer Rückerstattung gewährt. | Zulage dem Anspruchsberechtigten im Wege einer Rückerstattung gewährt. |
§ 2 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Oktober 2005 wird die Zulage dem | § 2 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Oktober 2005 wird die Zulage dem |
Anspruchsberechtigten über den Lieferanten in Form einer | Anspruchsberechtigten über den Lieferanten in Form einer |
Preisermässigung auf das Heizöl gewährt, die der Lieferant dem | Preisermässigung auf das Heizöl gewährt, die der Lieferant dem |
Anspruchsberechtigten bewilligen muss. | Anspruchsberechtigten bewilligen muss. |
Diese Ermässigung wird dem Lieferanten anschliessend vom Staat als | Diese Ermässigung wird dem Lieferanten anschliessend vom Staat als |
Kostenbestandteil für die Heizöllieferung ausgezahlt. | Kostenbestandteil für die Heizöllieferung ausgezahlt. |
In diesem Rahmen können Vorschüsse gewährt werden, um die | In diesem Rahmen können Vorschüsse gewährt werden, um die |
Vorfinanzierungskosten zu bestreiten. | Vorfinanzierungskosten zu bestreiten. |
Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Zulage ist unabtretbar und | Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Zulage ist unabtretbar und |
unpfändbar. Sie wird dem Anspruchsberechtigten ungeachtet jeglicher | unpfändbar. Sie wird dem Anspruchsberechtigten ungeachtet jeglicher |
Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt. | Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt. |
Art. 7 - Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine | Art. 7 - Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse, die nicht spontan vor Ablauf des dritten | Ausführungserlasse, die nicht spontan vor Ablauf des dritten |
Kalendermonats nach Veröffentlichung des Gesetzes oder seiner | Kalendermonats nach Veröffentlichung des Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse im Belgischen Staatsblatt regularisiert worden | Ausführungserlasse im Belgischen Staatsblatt regularisiert worden |
sind, werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die | sind, werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die |
höchstens das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Zulage, des | höchstens das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Zulage, des |
gewährten oder zu gewährenden Vorschusses oder der gewährten oder zu | gewährten oder zu gewährenden Vorschusses oder der gewährten oder zu |
gewährenden Rückerstattung beträgt. | gewährenden Rückerstattung beträgt. |
Die Geldbusse, die tatsächlich auferlegt wird, muss im Verhältnis | Die Geldbusse, die tatsächlich auferlegt wird, muss im Verhältnis |
stehen zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen. | stehen zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen. |
Art. 8 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind | Art. 8 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind |
mit der Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes und seiner | mit der Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse beauftragt. | Ausführungserlasse beauftragt. |
Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und | Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und |
Kontrollbefugnisse, die ihnen die Steuergesetzbücher zuerkennen. | Kontrollbefugnisse, die ihnen die Steuergesetzbücher zuerkennen. |
Art. 9 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte | Art. 9 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte |
des gerichtlichen Standes können Beanstandungen in Bezug auf die | des gerichtlichen Standes können Beanstandungen in Bezug auf die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, unter Ausschluss der | Anwendung des vorliegenden Gesetzes, unter Ausschluss der |
Beanstandungen in Sachen Eintreibung, bei einer Verwaltungsinstanz | Beanstandungen in Sachen Eintreibung, bei einer Verwaltungsinstanz |
anhängig gemacht werden. | anhängig gemacht werden. |
Art. 10 - Die Eintreibung der Beträge, die dem Staat in Anwendung des | Art. 10 - Die Eintreibung der Beträge, die dem Staat in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes geschuldet werden, wird von der Mehrwertsteuer-, | vorliegenden Gesetzes geschuldet werden, wird von der Mehrwertsteuer-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl | Registrierungs- und Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Der Zahlungsbefehl wird von dem mit der Eintreibung beauftragten | Der Zahlungsbefehl wird von dem mit der Eintreibung beauftragten |
Einnehmer erlassen, vom Direktor der vorerwähnten Verwaltung mit einem | Einnehmer erlassen, vom Direktor der vorerwähnten Verwaltung mit einem |
Sichtvermerk versehen und für vollstreckbar erklärt und per | Sichtvermerk versehen und für vollstreckbar erklärt und per |
Einschreiben notifiziert oder durch Gerichtsvollzieherurkunde | Einschreiben notifiziert oder durch Gerichtsvollzieherurkunde |
zugestellt. | zugestellt. |
Art. 11 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des | Art. 11 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Der König kann insbesondere: | Der König kann insbesondere: |
1. die Personen bestimmen, die berechtigt sind, den Antrag | 1. die Personen bestimmen, die berechtigt sind, den Antrag |
einzureichen, und die Personen bestimmen, die berechtigt sind, die | einzureichen, und die Personen bestimmen, die berechtigt sind, die |
Zahlung zu erhalten, | Zahlung zu erhalten, |
2. die Form des vom Anspruchsberechtigten einzureichenden Antrags auf | 2. die Form des vom Anspruchsberechtigten einzureichenden Antrags auf |
Zulagen und die Form des vom Lieferanten einzureichenden Antrags auf | Zulagen und die Form des vom Lieferanten einzureichenden Antrags auf |
Rückerstattung bestimmen und präzisieren, welche Rechtfertigungsbelege | Rückerstattung bestimmen und präzisieren, welche Rechtfertigungsbelege |
diesen Anträgen beizufügen sind, | diesen Anträgen beizufügen sind, |
3. die Beamten bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Nr. 2 | 3. die Beamten bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Nr. 2 |
dieses Artikels erwähnten Anträge beauftragt sind, | dieses Artikels erwähnten Anträge beauftragt sind, |
4. die Personen bestimmen, die mit der Entscheidung über die in | 4. die Personen bestimmen, die mit der Entscheidung über die in |
Artikel 9 erwähnten Beanstandungen und mit der Organisation der | Artikel 9 erwähnten Beanstandungen und mit der Organisation der |
Beschwerdemodalitäten beauftragt sind, | Beschwerdemodalitäten beauftragt sind, |
5. den Betrag und die Häufigkeit der gewährten Vorschüsse festlegen | 5. den Betrag und die Häufigkeit der gewährten Vorschüsse festlegen |
und bestimmen, wie die Abrechnung erfolgt. | und bestimmen, wie die Abrechnung erfolgt. |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juni 2005 wirksam. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juni 2005 wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |