Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/06/2006
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de verwarming van een privéwoning
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une Duitse vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning
allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une van een toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de
habitation privée verwarming van een privéwoning
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22
22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du februari 2006 houdende toekenning van een toelage voor het aanschaffen
gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée, établi par le van huisbrandolie voor de verwarming van een privéwoning, opgemaakt
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à vertaling van de wet van 22 februari 2006 houdende toekenning van een
octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au toelage voor het aanschaffen van huisbrandolie voor de verwarming van
chauffage d'une habitation privée. een privéwoning.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006. Gegeven te Brussel, 22 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb 22. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb
von Heizöl für Privatwohnungen von Heizöl für Privatwohnungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
- Wohnung: jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, das beziehungsweise - Wohnung: jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, das beziehungsweise
der in Belgien gelegen ist und ganz oder teilweise als Privatwohnung der in Belgien gelegen ist und ganz oder teilweise als Privatwohnung
genutzt wird, genutzt wird,
- Anspruchsberechtigtem: die Person, die die Wohnung aufgrund eines - Anspruchsberechtigtem: die Person, die die Wohnung aufgrund eines
dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts,
das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis
für die Heizöllieferung begleicht, für die Heizöllieferung begleicht,
- Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel-
oder Familienwohnung haben. oder Familienwohnung haben.
Art. 3 - Für alle Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. Art. 3 - Für alle Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 wird jedem Anspruchsberechtigten als Beteiligung an der Dezember 2005 wird jedem Anspruchsberechtigten als Beteiligung an der
Bezahlung der für seine Wohnung bestimmten Heizöllieferung eine Zulage Bezahlung der für seine Wohnung bestimmten Heizöllieferung eine Zulage
gewährt. Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere Wohnungen bewohnt, muss gewährt. Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere Wohnungen bewohnt, muss
er die Wohnung angeben, für die er die Zulage erhalten möchte. Diese er die Wohnung angeben, für die er die Zulage erhalten möchte. Diese
Zulage ist auf eine Wohnung pro Haushalt begrenzt. Zulage ist auf eine Wohnung pro Haushalt begrenzt.
Art. 4 - Der Betrag der Zulage beläuft sich auf 17,35 % des Preises Art. 4 - Der Betrag der Zulage beläuft sich auf 17,35 % des Preises
der Heizöllieferung, alle Steuern einbegriffen. Er ist jedoch auf den der Heizöllieferung, alle Steuern einbegriffen. Er ist jedoch auf den
Teil des Preises begrenzt, der 0,5 Euro pro Liter überschreitet. Teil des Preises begrenzt, der 0,5 Euro pro Liter überschreitet.
Diese gemäss Absatz 1 berechnete Zulage ist auf den Wohnungsteil Diese gemäss Absatz 1 berechnete Zulage ist auf den Wohnungsteil
begrenzt, der als Privatwohnung genutzt wird. begrenzt, der als Privatwohnung genutzt wird.
Art. 5 - § 1 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 wird die Art. 5 - § 1 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 wird die
Zulage dem Anspruchsberechtigten im Wege einer Rückerstattung gewährt. Zulage dem Anspruchsberechtigten im Wege einer Rückerstattung gewährt.
§ 2 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Oktober 2005 wird die Zulage dem § 2 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Oktober 2005 wird die Zulage dem
Anspruchsberechtigten über den Lieferanten in Form einer Anspruchsberechtigten über den Lieferanten in Form einer
Preisermässigung auf das Heizöl gewährt, die der Lieferant dem Preisermässigung auf das Heizöl gewährt, die der Lieferant dem
Anspruchsberechtigten bewilligen muss. Anspruchsberechtigten bewilligen muss.
Diese Ermässigung wird dem Lieferanten anschliessend vom Staat als Diese Ermässigung wird dem Lieferanten anschliessend vom Staat als
Kostenbestandteil für die Heizöllieferung ausgezahlt. Kostenbestandteil für die Heizöllieferung ausgezahlt.
In diesem Rahmen können Vorschüsse gewährt werden, um die In diesem Rahmen können Vorschüsse gewährt werden, um die
Vorfinanzierungskosten zu bestreiten. Vorfinanzierungskosten zu bestreiten.
Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Zulage ist unabtretbar und Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Zulage ist unabtretbar und
unpfändbar. Sie wird dem Anspruchsberechtigten ungeachtet jeglicher unpfändbar. Sie wird dem Anspruchsberechtigten ungeachtet jeglicher
Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt. Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt.
Art. 7 - Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine Art. 7 - Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine
Ausführungserlasse, die nicht spontan vor Ablauf des dritten Ausführungserlasse, die nicht spontan vor Ablauf des dritten
Kalendermonats nach Veröffentlichung des Gesetzes oder seiner Kalendermonats nach Veröffentlichung des Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse im Belgischen Staatsblatt regularisiert worden Ausführungserlasse im Belgischen Staatsblatt regularisiert worden
sind, werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die sind, werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die
höchstens das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Zulage, des höchstens das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Zulage, des
gewährten oder zu gewährenden Vorschusses oder der gewährten oder zu gewährten oder zu gewährenden Vorschusses oder der gewährten oder zu
gewährenden Rückerstattung beträgt. gewährenden Rückerstattung beträgt.
Die Geldbusse, die tatsächlich auferlegt wird, muss im Verhältnis Die Geldbusse, die tatsächlich auferlegt wird, muss im Verhältnis
stehen zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen. stehen zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen.
Art. 8 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind Art. 8 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind
mit der Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes und seiner mit der Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse beauftragt. Ausführungserlasse beauftragt.
Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und
Kontrollbefugnisse, die ihnen die Steuergesetzbücher zuerkennen. Kontrollbefugnisse, die ihnen die Steuergesetzbücher zuerkennen.
Art. 9 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte Art. 9 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte
des gerichtlichen Standes können Beanstandungen in Bezug auf die des gerichtlichen Standes können Beanstandungen in Bezug auf die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes, unter Ausschluss der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, unter Ausschluss der
Beanstandungen in Sachen Eintreibung, bei einer Verwaltungsinstanz Beanstandungen in Sachen Eintreibung, bei einer Verwaltungsinstanz
anhängig gemacht werden. anhängig gemacht werden.
Art. 10 - Die Eintreibung der Beträge, die dem Staat in Anwendung des Art. 10 - Die Eintreibung der Beträge, die dem Staat in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes geschuldet werden, wird von der Mehrwertsteuer-, vorliegenden Gesetzes geschuldet werden, wird von der Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl Registrierungs- und Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl
vorgenommen. vorgenommen.
Der Zahlungsbefehl wird von dem mit der Eintreibung beauftragten Der Zahlungsbefehl wird von dem mit der Eintreibung beauftragten
Einnehmer erlassen, vom Direktor der vorerwähnten Verwaltung mit einem Einnehmer erlassen, vom Direktor der vorerwähnten Verwaltung mit einem
Sichtvermerk versehen und für vollstreckbar erklärt und per Sichtvermerk versehen und für vollstreckbar erklärt und per
Einschreiben notifiziert oder durch Gerichtsvollzieherurkunde Einschreiben notifiziert oder durch Gerichtsvollzieherurkunde
zugestellt. zugestellt.
Art. 11 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des Art. 11 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Der König kann insbesondere: Der König kann insbesondere:
1. die Personen bestimmen, die berechtigt sind, den Antrag 1. die Personen bestimmen, die berechtigt sind, den Antrag
einzureichen, und die Personen bestimmen, die berechtigt sind, die einzureichen, und die Personen bestimmen, die berechtigt sind, die
Zahlung zu erhalten, Zahlung zu erhalten,
2. die Form des vom Anspruchsberechtigten einzureichenden Antrags auf 2. die Form des vom Anspruchsberechtigten einzureichenden Antrags auf
Zulagen und die Form des vom Lieferanten einzureichenden Antrags auf Zulagen und die Form des vom Lieferanten einzureichenden Antrags auf
Rückerstattung bestimmen und präzisieren, welche Rechtfertigungsbelege Rückerstattung bestimmen und präzisieren, welche Rechtfertigungsbelege
diesen Anträgen beizufügen sind, diesen Anträgen beizufügen sind,
3. die Beamten bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Nr. 2 3. die Beamten bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Nr. 2
dieses Artikels erwähnten Anträge beauftragt sind, dieses Artikels erwähnten Anträge beauftragt sind,
4. die Personen bestimmen, die mit der Entscheidung über die in 4. die Personen bestimmen, die mit der Entscheidung über die in
Artikel 9 erwähnten Beanstandungen und mit der Organisation der Artikel 9 erwähnten Beanstandungen und mit der Organisation der
Beschwerdemodalitäten beauftragt sind, Beschwerdemodalitäten beauftragt sind,
5. den Betrag und die Häufigkeit der gewährten Vorschüsse festlegen 5. den Betrag und die Häufigkeit der gewährten Vorschüsse festlegen
und bestimmen, wie die Abrechnung erfolgt. und bestimmen, wie die Abrechnung erfolgt.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juni 2005 wirksam. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juni 2005 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^