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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/01/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 2017 établissant un programme de garantie de la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling
22 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 2017 établissant un programme de garantie de la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 2017 établissant un programme de garantie de la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur 22 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 december 2017 tot opstelling van een waarborgprogramma voor de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie
belge du 21 février 2023). (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms
für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Euer Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Euer Erlass vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines
Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet Garantieprogramms für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet
der Kernenergie wurde in Erwartung des Inkrafttretens des Protokolls der Kernenergie wurde in Erwartung des Inkrafttretens des Protokolls
vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29.
Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie angenommen. Dieses Protokoll verstärkt die Haftpflicht der Kernenergie angenommen. Dieses Protokoll verstärkt die Haftpflicht der
Inhaber von Kernanlagen und ließ bei der Annahme Eures Erlasses vom Inhaber von Kernanlagen und ließ bei der Annahme Eures Erlasses vom
10. Dezember 2017 befürchten, dass die Inhaber nicht mehr in der Lage 10. Dezember 2017 befürchten, dass die Inhaber nicht mehr in der Lage
sein würden, eine vollständige Deckung ihres Haftungsrisikos auf dem sein würden, eine vollständige Deckung ihres Haftungsrisikos auf dem
Versicherungsmarkt zu finden. Euer Erlass hat daher ein Programm zur Versicherungsmarkt zu finden. Euer Erlass hat daher ein Programm zur
Garantie von möglichen Versicherungsdefiziten durch den Staat Garantie von möglichen Versicherungsdefiziten durch den Staat
eingeführt, wobei die betroffenen Inhaber dem Staat eine eingeführt, wobei die betroffenen Inhaber dem Staat eine
Garantieprovision zahlen müssen. Garantieprovision zahlen müssen.
Euer damals erklärtes Ziel war es, dass dieses Programm subsidiär zum Euer damals erklärtes Ziel war es, dass dieses Programm subsidiär zum
Markt ist und dass durch den Mechanismus zur Berechnung der Markt ist und dass durch den Mechanismus zur Berechnung der
Garantieprovisionen Inhaber und Versicherer angespornt werden, Garantieprovisionen Inhaber und Versicherer angespornt werden,
Versicherungslösungen auszuarbeiten. Versicherungslösungen auszuarbeiten.
Das Protokoll und folglich auch das durch Euren Erlass eingerichtete Das Protokoll und folglich auch das durch Euren Erlass eingerichtete
Garantieprogramm sind schließlich erst am 1. Januar 2022 in Kraft Garantieprogramm sind schließlich erst am 1. Januar 2022 in Kraft
getreten. Diese Verzögerung hat den Vorteil gehabt, dass Versicherer getreten. Diese Verzögerung hat den Vorteil gehabt, dass Versicherer
und Inhaber genügend Zeit hatten, um auf die von Euch gesetzten und Inhaber genügend Zeit hatten, um auf die von Euch gesetzten
Anreize zu reagieren, sodass der Versicherungsmarkt derzeit alle Anreize zu reagieren, sodass der Versicherungsmarkt derzeit alle
Haftungsrisiken der Inhaber deckt und es für das Jahr 2022 kein Haftungsrisiken der Inhaber deckt und es für das Jahr 2022 kein
Versicherungsdefizit gibt, das durch die Staatsgarantie gedeckt werden Versicherungsdefizit gibt, das durch die Staatsgarantie gedeckt werden
muss. muss.
Sie haben den Satz der Garantieprovisionen auf der Grundlage der von Sie haben den Satz der Garantieprovisionen auf der Grundlage der von
Versicherern auf dem Markt für das Jahr 2017 verlangten Prämien Versicherern auf dem Markt für das Jahr 2017 verlangten Prämien
festgelegt. Euer Erlass sieht in Artikel 23 einen festgelegt. Euer Erlass sieht in Artikel 23 einen
Indexierungsmechanismus je nach der Preisentwicklung auf dem Markt Indexierungsmechanismus je nach der Preisentwicklung auf dem Markt
vor. Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen, haben Sie vor. Um die Sache nicht unnötig kompliziert zu machen, haben Sie
vorgesehen, dass die Indexierung nicht notwendigerweise jedes Jahr vorgesehen, dass die Indexierung nicht notwendigerweise jedes Jahr
angewandt wird, sondern nur, wenn die Preisentwicklung es zu angewandt wird, sondern nur, wenn die Preisentwicklung es zu
rechtfertigen scheint. Sie haben festgestellt, dass die fraglichen rechtfertigen scheint. Sie haben festgestellt, dass die fraglichen
Beträge, das heißt die Variation der Provisionen infolge einer Beträge, das heißt die Variation der Provisionen infolge einer
Indexierung, ziemlich niedrig sein können und die Kosten eines Indexierung, ziemlich niedrig sein können und die Kosten eines
komplexen Verfahrens der Messung der Preisentwicklung nicht komplexen Verfahrens der Messung der Preisentwicklung nicht
rechtfertigen können. Aus diesem Grund sieht Artikel 23 eine rechtfertigen können. Aus diesem Grund sieht Artikel 23 eine
Mindestgrenze von 7,5 Prozent vor. Mindestgrenze von 7,5 Prozent vor.
Durch eine als Prozentsatz ausgedrückte Grenze wird jedoch nicht das Durch eine als Prozentsatz ausgedrückte Grenze wird jedoch nicht das
gewünschte Ziel erreicht, wenn wie derzeit die Grundlage für die gewünschte Ziel erreicht, wenn wie derzeit die Grundlage für die
Berechnung der Provisionen - das heißt der Betrag der Berechnung der Provisionen - das heißt der Betrag der
Versicherungsdefizite - null oder sehr gering ist. Daher wird Euch Versicherungsdefizite - null oder sehr gering ist. Daher wird Euch
vorgeschlagen, eine alternative Mindestgrenze vorzusehen, die auf der vorgeschlagen, eine alternative Mindestgrenze vorzusehen, die auf der
absoluten Grenze von 10.000 EUR festgelegt wird. absoluten Grenze von 10.000 EUR festgelegt wird.
Die praktische Auswirkung der Euch vorgeschlagenen Abänderung besteht Die praktische Auswirkung der Euch vorgeschlagenen Abänderung besteht
darin, dass es, solange die derzeitige Situation der vollständigen darin, dass es, solange die derzeitige Situation der vollständigen
Deckung durch den Versicherungsmarkt andauert, nicht notwendig ist, Deckung durch den Versicherungsmarkt andauert, nicht notwendig ist,
die Kosten eines Verfahrens zur Bestimmung der Indexierung zu tragen. die Kosten eines Verfahrens zur Bestimmung der Indexierung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms
für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie für die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche
Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, des Artikels 10/1, Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, des Artikels 10/1,
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014; eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 2017 zur
Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche Einrichtung eines Garantieprogramms für die zivilrechtliche
Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie; Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie;
Aufgrund der Stellungnahme der Generalverwaltung Schatzamt des Aufgrund der Stellungnahme der Generalverwaltung Schatzamt des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 3. Mai 2022; Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 3. Mai 2022;
Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 31. Mai 2022; Aufgrund der Stellungnahme der FSMA vom 31. Mai 2022;
Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherungsausschuss keine Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherungsausschuss keine
Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben hat; Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben hat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Juli 2022; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 18. Juli 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
29. September 2022; 29. September 2022;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 29. November 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, Tagen, der am 29. November 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist,
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 1 - In Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die Dezember 2017 zur Einrichtung eines Garantieprogramms für die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie werden zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie werden
zwischen den Wörtern "Ist dies nicht der Fall" und den Wörtern ", zwischen den Wörtern "Ist dies nicht der Fall" und den Wörtern ",
informiert der Minister oder sein Beauftragter" die Wörter "oder informiert der Minister oder sein Beauftragter" die Wörter "oder
übersteigt der geschätzte Gesamtbetrag der Anpassung der übersteigt der geschätzte Gesamtbetrag der Anpassung der
Garantieprovisionen, die sich aus der Aktualisierung des Marktindexes Garantieprovisionen, die sich aus der Aktualisierung des Marktindexes
für diesen neuen Jahreszeitraum ergeben würde, nicht 10.000 EUR" für diesen neuen Jahreszeitraum ergeben würde, nicht 10.000 EUR"
eingefügt. eingefügt.
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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