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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/01/2007
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Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging, voor wat de identificatiegegevens betreft van de personen die uit het Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling
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22 JANVIER 2007. - Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les 22 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging, voor wat de
identificatiegegevens betreft van de personen die uit het
données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april
national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het
certaines autorités publiques au Registre national des personnes Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit
et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met
d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van
de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke
physiques. - Traduction allemande personen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 janvier 2007 modifiant, pour ce qui concerne les besluit van 22 januari 2007 tot wijziging, voor wat de
identificatiegegevens betreft van de personen die uit het
données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april
national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het
certaines autorités publiques au Registre national des personnes Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit
et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met
d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van
de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke
physiques (Moniteur belge du 15 février 2007). personen (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen
betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind verbunden sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Möglichkeit zu Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Möglichkeit zu
eröffnen, bestimmte Erkennungsdaten, die von der Zentralen Datenbank eröffnen, bestimmte Erkennungsdaten, die von der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit (ZDSS) in Bezug auf Personen aufbewahrt der sozialen Sicherheit (ZDSS) in Bezug auf Personen aufbewahrt
werden, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne werden, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne
Eintragung in ein konsularisches Register aus den Eintragung in ein konsularisches Register aus den
Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind, Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind,
zeitweilig zu kopieren; es handelt sich also nicht um eine zeitweilig zu kopieren; es handelt sich also nicht um eine
Registrierung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar Registrierung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit. der sozialen Sicherheit.
In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit damit Sicherheit ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit damit
beauftragt, Daten zur Erkennung von Personen zu sammeln, zu beauftragt, Daten zur Erkennung von Personen zu sammeln, zu
registrieren und zu bearbeiten, in dem Masse wie verschiedene registrieren und zu bearbeiten, in dem Masse wie verschiedene
Einrichtungen der sozialen Sicherheit diese Daten für die Anwendung Einrichtungen der sozialen Sicherheit diese Daten für die Anwendung
der sozialen Sicherheit benötigen. der sozialen Sicherheit benötigen.
Artikel 4 präzisiert jedoch, dass dieser Auftrag sich nicht auf die im Artikel 4 präzisiert jedoch, dass dieser Auftrag sich nicht auf die im
Nationalregister der natürlichen Personen registrierten Daten bezieht. Nationalregister der natürlichen Personen registrierten Daten bezieht.
Die ZDSS-Register sind folglich eine ergänzende und zusätzliche Die ZDSS-Register sind folglich eine ergänzende und zusätzliche
Quelle, die genutzt werden kann, wenn die Primärquelle, das Quelle, die genutzt werden kann, wenn die Primärquelle, das
Nationalregister, nicht ausreicht. Nationalregister, nicht ausreicht.
In den ZDSS-Registern sind somit Daten über Personen aufbewahrt, die In den ZDSS-Registern sind somit Daten über Personen aufbewahrt, die
von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein
konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem
Fremdenregister gestrichen worden sind. Fremdenregister gestrichen worden sind.
Es muss daran erinnert werden, dass die letzte Gemeinde, in der eine Es muss daran erinnert werden, dass die letzte Gemeinde, in der eine
gestrichene Person in den Bevölkerungsregistern oder dem gestrichene Person in den Bevölkerungsregistern oder dem
Fremdenregister registriert war, die Akte in Bezug auf diese Person Fremdenregister registriert war, die Akte in Bezug auf diese Person
weiterhin aufbewahrt. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens weiterhin aufbewahrt. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
hat in seiner Stellungnahme Nr. 14/2005 vom 28. September 2005 hat in seiner Stellungnahme Nr. 14/2005 vom 28. September 2005
präzisiert, dass die Echtheit der Erkennungsdaten von Personen, die präzisiert, dass die Echtheit der Erkennungsdaten von Personen, die
von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind, von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind,
durch das Nationalregister, das die Referenzdatei für die besagten durch das Nationalregister, das die Referenzdatei für die besagten
Daten bleibt, nachgewiesen werden muss. Daten bleibt, nachgewiesen werden muss.
Die verschiedenen in der ZDSS gesammelten Informationen sind die Die verschiedenen in der ZDSS gesammelten Informationen sind die
folgenden: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, folgenden: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht,
Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und
Hauptwohnort. Hauptwohnort.
Wenn die ZDSS derzeitig Daten über Name und Vornamen, Geburtsort und Wenn die ZDSS derzeitig Daten über Name und Vornamen, Geburtsort und
-datum und Geschlecht registriert, registriert sie diese Daten auf der -datum und Geschlecht registriert, registriert sie diese Daten auf der
Grundlage von offiziellen Dokumenten. Diese werden den Gemeinden auf Grundlage von offiziellen Dokumenten. Diese werden den Gemeinden auf
Betreiben des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, Betreiben des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt,
damit die Gemeinden die Änderungen in ihren Bevölkerungsregistern damit die Gemeinden die Änderungen in ihren Bevölkerungsregistern
vornehmen können. vornehmen können.
Wenn die ZDSS jedoch Informationen über Personenstand, Wenn die ZDSS jedoch Informationen über Personenstand,
Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort
registriert, wird die Vorlage von offiziellen Dokumenten nicht registriert, wird die Vorlage von offiziellen Dokumenten nicht
verlangt und werden die die Akten verwaltenden Gemeinden von diesen verlangt und werden die die Akten verwaltenden Gemeinden von diesen
Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt. Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt.
Es ist somit möglich, dass die Daten über eine selbe Person je nach Es ist somit möglich, dass die Daten über eine selbe Person je nach
Register - ZDSS-Register oder Nationalregister -, in dem sie sich Register - ZDSS-Register oder Nationalregister -, in dem sie sich
befinden, unterschiedlich sind. befinden, unterschiedlich sind.
Folglich muss ein Verfahren vorgesehen werden, dass eine bessere Folglich muss ein Verfahren vorgesehen werden, dass eine bessere
Übereinstimmung und Synchronisation zwischen den Erkennungsdaten der Übereinstimmung und Synchronisation zwischen den Erkennungsdaten der
in den ZDSS-Registern und dem Nationalregister registrierten Personen, in den ZDSS-Registern und dem Nationalregister registrierten Personen,
die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in
ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen worden sind, ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen worden sind,
ermöglicht. ermöglicht.
In dem neuen Verfahren ist vorgesehen, dass die Zentrale Datenbank der In dem neuen Verfahren ist vorgesehen, dass die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit den Diensten des Nationalregisters diese sozialen Sicherheit den Diensten des Nationalregisters diese
verschiedenen Erkennungsdaten mitteilen muss. Die Dienste des verschiedenen Erkennungsdaten mitteilen muss. Die Dienste des
Nationalregisters kopieren dann zeitweilig diese Daten in das Nationalregisters kopieren dann zeitweilig diese Daten in das
Nationalregister als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Nationalregister als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind, damit die Gemeinden, die die Akte verwalten, davon in verbunden sind, damit die Gemeinden, die die Akte verwalten, davon in
Kenntnis gesetzt werden. Für bestimmte Daten erhalten die Gemeinden Kenntnis gesetzt werden. Für bestimmte Daten erhalten die Gemeinden
darüber hinaus offizielle Dokumente, aber für andere Daten liegt es an darüber hinaus offizielle Dokumente, aber für andere Daten liegt es an
ihnen, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls ihnen, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls
ihr eigenes Bevölkerungsregister fortzuschreiben. ihr eigenes Bevölkerungsregister fortzuschreiben.
Sobald die ZDSS in ihren Registern die Erkennungsakte einer Sobald die ZDSS in ihren Registern die Erkennungsakte einer
gestrichenen Person ändert, wird diese Akte in der Praxis den Diensten gestrichenen Person ändert, wird diese Akte in der Praxis den Diensten
des Nationalregisters übermittelt. Die Dienste des Nationalregisters des Nationalregisters übermittelt. Die Dienste des Nationalregisters
kopieren dann diese Informationen zeitweilig als Informationen, die kopieren dann diese Informationen zeitweilig als Informationen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind, in das Nationalregister, was erwähnten Informationen verbunden sind, in das Nationalregister, was
den Gemeinden ermöglichen wird festzustellen, dass zum Beispiel die im den Gemeinden ermöglichen wird festzustellen, dass zum Beispiel die im
Nationalregister und im ZDSS-Register registrierte Staatsangehörigkeit Nationalregister und im ZDSS-Register registrierte Staatsangehörigkeit
unterschiedlich ist. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung ist unterschiedlich ist. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung ist
natürlich äusserst wichtig, wenn die von der ZDSS mitgeteilte natürlich äusserst wichtig, wenn die von der ZDSS mitgeteilte
Information sich auf einen Wohnort in Belgien bezieht. Es obliegt dann Information sich auf einen Wohnort in Belgien bezieht. Es obliegt dann
den betreffenden Gemeinden, eine Überprüfung des Wohnortes den betreffenden Gemeinden, eine Überprüfung des Wohnortes
einzuleiten, die zu einer Wiedereintragung der gestrichenen Person in einzuleiten, die zu einer Wiedereintragung der gestrichenen Person in
das Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde führen kann. das Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde führen kann.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die so mitgeteilten Daten innerhalb Die Gemeinden sind verpflichtet, die so mitgeteilten Daten innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu kontrollieren. Die Eintragung von einer Frist von drei Monaten zu kontrollieren. Die Eintragung von
abweichenden Daten in das Nationalregister darf nämlich nicht von abweichenden Daten in das Nationalregister darf nämlich nicht von
Dauer sein, da dies zu Verwirrungen führen könnte. Informationen der Dauer sein, da dies zu Verwirrungen führen könnte. Informationen der
ZDSS werden folglich als Informationen, die mit den Informationen des ZDSS werden folglich als Informationen, die mit den Informationen des
Nationalregisters verbunden sind, entweder nach Bestätigung seitens Nationalregisters verbunden sind, entweder nach Bestätigung seitens
der Gemeinde und gegebenenfalls nach Anpassung des Nationalregisters der Gemeinde und gegebenenfalls nach Anpassung des Nationalregisters
oder in Ermangelung der Bestätigung seitens der Gemeinde von den oder in Ermangelung der Bestätigung seitens der Gemeinde von den
Diensten des Nationalregisters nach drei Monaten aus dem Diensten des Nationalregisters nach drei Monaten aus dem
Nationalregister gestrichen. Die obligatorische Kontrolle durch die Nationalregister gestrichen. Die obligatorische Kontrolle durch die
Gemeinde ist ausdrücklich im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über Gemeinde ist ausdrücklich im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen bestimmt. Informationen bestimmt.
Solange die Informationen als Informationen, die mit den Informationen Solange die Informationen als Informationen, die mit den Informationen
des Nationalregisters verbunden sind, nicht von der Gemeinde oder dem des Nationalregisters verbunden sind, nicht von der Gemeinde oder dem
Nationalregister aus dem Nationalregister gestrichen sind, bleiben die Nationalregister aus dem Nationalregister gestrichen sind, bleiben die
ZDSS-Register die authentische Quelle dieser Informationen, die gemäss ZDSS-Register die authentische Quelle dieser Informationen, die gemäss
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit im Nationalregister ja noch nicht als in Artikel 3 Absatz 1 Sicherheit im Nationalregister ja noch nicht als in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen
definitiv registriert sind. Eine mögliche Mitteilung dieser Daten muss definitiv registriert sind. Eine mögliche Mitteilung dieser Daten muss
folglich Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses folglich Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses
der sozialen Sicherheit sein. Wenn sich erweist, dass die Gemeinde der sozialen Sicherheit sein. Wenn sich erweist, dass die Gemeinde
diese Informationen spätestens drei Monate nach ihrer Eingabe durch diese Informationen spätestens drei Monate nach ihrer Eingabe durch
das Nationalregister nicht bestätigt hat und dass die Dienste des das Nationalregister nicht bestätigt hat und dass die Dienste des
Nationalregisters folglich automatisch diese Informationen streichen Nationalregisters folglich automatisch diese Informationen streichen
müssen, bleiben die ZDSS-Register weiterhin die authentische Quelle müssen, bleiben die ZDSS-Register weiterhin die authentische Quelle
dieser Daten. Die Mitteilung dieser Daten ist somit Gegenstand einer dieser Daten. Die Mitteilung dieser Daten ist somit Gegenstand einer
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit. Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit.
Sobald die Gemeinde jedoch die mit den Informationen des Sobald die Gemeinde jedoch die mit den Informationen des
Nationalregisters verbundenen Informationen bestätigt, werden sie vom Nationalregisters verbundenen Informationen bestätigt, werden sie vom
Nationalregister fortgeschrieben, das zu ihrer authentischen Quelle Nationalregister fortgeschrieben, das zu ihrer authentischen Quelle
wird, da die Informationen definitiv als in Artikel 3 Absatz 1 des wird, da die Informationen definitiv als in Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnte Informationen registriert werden. der natürlichen Personen erwähnte Informationen registriert werden.
Um eine mögliche falsche Verwendung der an zwei unterschiedlichen Um eine mögliche falsche Verwendung der an zwei unterschiedlichen
Stellen aufbewahrten Daten zu vermeiden, wird vorgesehen, dass von den Stellen aufbewahrten Daten zu vermeiden, wird vorgesehen, dass von den
Diensten des Nationalregisters zeitweilig kopierte und noch nicht Diensten des Nationalregisters zeitweilig kopierte und noch nicht
gelöschte Informationen nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder gelöschte Informationen nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder
der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden dürfen und diese der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden dürfen und diese
Dienste sie Dritten nicht mitteilen dürfen. Dienste sie Dritten nicht mitteilen dürfen.
Zunächst kommt es darauf an, den Diensten des Nationalregisters der Zunächst kommt es darauf an, den Diensten des Nationalregisters der
natürlichen Personen zu ermöglichen, Daten, die von der Zentralen natürlichen Personen zu ermöglichen, Daten, die von der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt werden, als Informationen Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt werden, als Informationen
in das Nationalregister der natürlichen Personen zu kopieren, die mit in das Nationalregister der natürlichen Personen zu kopieren, die mit
den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, was eine den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, was eine
weitere Ausnahme vom Grundsatz der Eingabe und Änderung von Daten des weitere Ausnahme vom Grundsatz der Eingabe und Änderung von Daten des
Nationalregisters durch die Gemeinden oder diplomatischen oder Nationalregisters durch die Gemeinden oder diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen bedeutet (Artikel 4 § 2 des vorerwähnten konsularischen Vertretungen bedeutet (Artikel 4 § 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 3. April 1984). Königlichen Erlasses vom 3. April 1984).
Es müssen ebenfalls neue Informationstypen geschaffen werden, die mit Es müssen ebenfalls neue Informationstypen geschaffen werden, die mit
den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten gesetzlichen Daten verbunden sind und die mit den durch das erwähnten gesetzlichen Daten verbunden sind und die mit den durch das
ZDSS-Register mitgeteilten Informationen übereinstimmen; die Gemeinden ZDSS-Register mitgeteilten Informationen übereinstimmen; die Gemeinden
müssen tatsächlich leicht erkennen können, ob es sich um eine müssen tatsächlich leicht erkennen können, ob es sich um eine
Information aus dem ZDSS-Register handelt, damit sie anschliessend die Information aus dem ZDSS-Register handelt, damit sie anschliessend die
erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer
eigenen Register vornehmen können. Die Streichung dieser Informationen eigenen Register vornehmen können. Die Streichung dieser Informationen
ist ebenfalls gemäss den oben erwähnten Modalitäten vorgesehen. ist ebenfalls gemäss den oben erwähnten Modalitäten vorgesehen.
So werden neue Informationstypen geschaffen, die mit den gesetzlichen So werden neue Informationstypen geschaffen, die mit den gesetzlichen
Informationen über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Informationen über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum, Hauptwohnort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum, Hauptwohnort,
wenn dieser auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, beziehungsweise wenn dieser auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, beziehungsweise
Personenstand verbunden sind (Königlicher Erlass vom 8. Januar 2006 Personenstand verbunden sind (Königlicher Erlass vom 8. Januar 2006
zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz
1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind). verbunden sind).
Die Präambel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den Die Präambel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den
Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden. Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen
betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind verbunden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen; Nationalregisters der natürlichen Personen;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,
insbesondere des Artikels 4; insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere des Artikels 1; Personen, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen; Informationen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;
In der Erwägung, dass Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom 8. In der Erwägung, dass Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist; Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2005 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2005 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 28. September 2005; des Privatlebens vom 28. September 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.086/2 des Staatsrates vom 25. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.086/2 des Staatsrates vom 25. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers
der Beschäftigung der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 Artikel 1 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und
Kontrolle der Informationen wird wie folgt abgeändert: Kontrolle der Informationen wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:
« Jede Gemeinde muss innerhalb dreier Monate die Informationen über « Jede Gemeinde muss innerhalb dreier Monate die Informationen über
die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen überprüfen, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen überprüfen, die
aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
gesammelt werden und die der Gemeinde von der Zentralen Datenbank über gesammelt werden und die der Gemeinde von der Zentralen Datenbank über
das Nationalregister der natürlichen Personen als Informationen, die das Nationalregister der natürlichen Personen als Informationen, die
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen verbunden sind, übermittelt werden. erwähnten Informationen verbunden sind, übermittelt werden.
Wenn die Gemeinde feststellt, dass diese Information korrekt ist, Wenn die Gemeinde feststellt, dass diese Information korrekt ist,
bestätigt sie diese Information, indem sie das Nationalregister bestätigt sie diese Information, indem sie das Nationalregister
fortschreibt, ». fortschreibt, ».
2. Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 6. vom Dienst des Nationalregisters, um Gemeinden Informationen « 6. vom Dienst des Nationalregisters, um Gemeinden Informationen
mitzuteilen, die dem Register, das von der Zentralen Datenbank der mitzuteilen, die dem Register, das von der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit geführt wird und in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. sozialen Sicherheit geführt wird und in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, entnommen sind und die Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, entnommen sind und die
Personen betreffen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland Personen betreffen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland
ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen
wurden, und die als Informationen gelten, die mit den in Artikel 3 wurden, und die als Informationen gelten, die mit den in Artikel 3
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind. » verbunden sind. »
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Vom Dienst des Nationalregisters in Anwendung von § 2 Nr. 1 « § 2bis - Vom Dienst des Nationalregisters in Anwendung von § 2 Nr. 1
Absatz 2 und 3 und Nr. 6 zeitweilig kopierte Informationen können nur Absatz 2 und 3 und Nr. 6 zeitweilig kopierte Informationen können nur
von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen
Eintragungsgemeinde verwendet werden und dieser Dienst darf sie Eintragungsgemeinde verwendet werden und dieser Dienst darf sie
Dritten nicht mitteilen. Dritten nicht mitteilen.
Während der Dauer ihrer Aufbewahrung als Informationen, die mit den in Während der Dauer ihrer Aufbewahrung als Informationen, die mit den in
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten
Informationen verbunden sind, bleibt die Zentrale Datenbank der Informationen verbunden sind, bleibt die Zentrale Datenbank der
sozialen Sicherheit als einzige befugt, um die Mitteilung der Daten sozialen Sicherheit als einzige befugt, um die Mitteilung der Daten
des in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung des in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnten Registers gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes zu erwähnten Registers gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes zu
gewährleisten. » gewährleisten. »
Art. 3 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Art. 3 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen
verbunden sind, wird wie folgt abgeändert: verbunden sind, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über Name und Vornamen, die in dem in Artikel 4 des « - Informationen über Name und Vornamen, die in dem in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, ». registriert sind, ».
2. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über Geburtsort und -datum, die in dem in Artikel 4 « - Informationen über Geburtsort und -datum, die in dem in Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, ». registriert sind, ».
3. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über das Geschlecht, die in dem in Artikel 4 des « - Informationen über das Geschlecht, die in dem in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, ». registriert sind, ».
4. Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: 4. Nummer 4 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über die Staatsangehörigkeit, die in dem in Artikel « - Informationen über die Staatsangehörigkeit, die in dem in Artikel
4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnten Register registriert sind, ». erwähnten Register registriert sind, ».
5. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: 5. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über den Hauptwohnort, die in dem in Artikel 4 des « - Informationen über den Hauptwohnort, die in dem in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, wenn dieser Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet registriert sind, wenn dieser Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet
gelegen ist, ». gelegen ist, ».
6. Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: 6. Nummer 6 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 « - Informationen über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, ». registriert sind, ».
7. Nummer 8 wird wie folgt ergänzt: 7. Nummer 8 wird wie folgt ergänzt:
« - Informationen über den Personenstand, die in dem in Artikel 4 des « - Informationen über den Personenstand, die in dem in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register
registriert sind, ». registriert sind, ».
8. Artikel 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: 8. Artikel 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« In Nr. 1 bis 6 und 8 erwähnte Informationen werden vom Dienst des « In Nr. 1 bis 6 und 8 erwähnte Informationen werden vom Dienst des
Nationalregisters zeitweilig kopiert und sind keine Daten, die vom Nationalregisters zeitweilig kopiert und sind keine Daten, die vom
Nationalregister gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar Nationalregister gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit registriert werden. der sozialen Sicherheit registriert werden.
Informationen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar Informationen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert und in Nr. 1 der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert und in Nr. 1
bis 6 und 8 erwähnt sind, werden als Informationen, die mit den in bis 6 und 8 erwähnt sind, werden als Informationen, die mit den in
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten
Informationen verbunden sind, aus dem Nationalregister gestrichen Informationen verbunden sind, aus dem Nationalregister gestrichen
entweder von der Gemeinde, nachdem sie die in Artikel 4 § 2 Nr. 1 entweder von der Gemeinde, nachdem sie die in Artikel 4 § 2 Nr. 1
Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der
Informationen erwähnte Bestätigung vorgenommen hat, oder aber Informationen erwähnte Bestätigung vorgenommen hat, oder aber
automatisch drei Monate nach ihrem Kopieren vom Dienst des automatisch drei Monate nach ihrem Kopieren vom Dienst des
Nationalregisters, wenn die Gemeinde ihre Streichung nicht vornimmt. Nationalregisters, wenn die Gemeinde ihre Streichung nicht vornimmt.
In diesem letzten Fall bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen In diesem letzten Fall bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen
Sicherheit als einzige befugt für Registrierung und Mitteilung dieser Sicherheit als einzige befugt für Registrierung und Mitteilung dieser
Daten gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Daten gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit. » Sicherheit. »
Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister der Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister der
Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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