← Retour vers "Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging, voor wat de identificatiegegevens betreft van de personen die uit het Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JANVIER 2007. - Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les | 22 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging, voor wat de |
identificatiegegevens betreft van de personen die uit het | |
données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre | Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april |
national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de | 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het |
certaines autorités publiques au Registre national des personnes | Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het |
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations | bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit |
et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types | van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met |
d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, | de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van |
de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes | 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke |
physiques. - Traduction allemande | personen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 janvier 2007 modifiant, pour ce qui concerne les | besluit van 22 januari 2007 tot wijziging, voor wat de |
identificatiegegevens betreft van de personen die uit het | |
données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre | Rijksregister werden geschrapt, van het koninklijk besluit van 3 april |
national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de | 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het |
certaines autorités publiques au Registre national des personnes | Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het |
physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations | bijhouden en de controle van de informaties en het koninklijk besluit |
et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types | van 8 januari 2006 tot bepaling van de informatietypes, verbonden met |
d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, | de informatiegegevens bedoeld in artikel 3, eerste lid, van de wet van |
de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes | 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke |
physiques (Moniteur belge du 15 février 2007). | personen (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen | Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen |
betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur | Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur |
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind | verbunden sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Möglichkeit zu | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Möglichkeit zu |
eröffnen, bestimmte Erkennungsdaten, die von der Zentralen Datenbank | eröffnen, bestimmte Erkennungsdaten, die von der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit (ZDSS) in Bezug auf Personen aufbewahrt | der sozialen Sicherheit (ZDSS) in Bezug auf Personen aufbewahrt |
werden, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne | werden, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne |
Eintragung in ein konsularisches Register aus den | Eintragung in ein konsularisches Register aus den |
Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind, | Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind, |
zeitweilig zu kopieren; es handelt sich also nicht um eine | zeitweilig zu kopieren; es handelt sich also nicht um eine |
Registrierung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar | Registrierung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit. | der sozialen Sicherheit. |
In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit damit | Sicherheit ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit damit |
beauftragt, Daten zur Erkennung von Personen zu sammeln, zu | beauftragt, Daten zur Erkennung von Personen zu sammeln, zu |
registrieren und zu bearbeiten, in dem Masse wie verschiedene | registrieren und zu bearbeiten, in dem Masse wie verschiedene |
Einrichtungen der sozialen Sicherheit diese Daten für die Anwendung | Einrichtungen der sozialen Sicherheit diese Daten für die Anwendung |
der sozialen Sicherheit benötigen. | der sozialen Sicherheit benötigen. |
Artikel 4 präzisiert jedoch, dass dieser Auftrag sich nicht auf die im | Artikel 4 präzisiert jedoch, dass dieser Auftrag sich nicht auf die im |
Nationalregister der natürlichen Personen registrierten Daten bezieht. | Nationalregister der natürlichen Personen registrierten Daten bezieht. |
Die ZDSS-Register sind folglich eine ergänzende und zusätzliche | Die ZDSS-Register sind folglich eine ergänzende und zusätzliche |
Quelle, die genutzt werden kann, wenn die Primärquelle, das | Quelle, die genutzt werden kann, wenn die Primärquelle, das |
Nationalregister, nicht ausreicht. | Nationalregister, nicht ausreicht. |
In den ZDSS-Registern sind somit Daten über Personen aufbewahrt, die | In den ZDSS-Registern sind somit Daten über Personen aufbewahrt, die |
von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein | von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein |
konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem | konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem |
Fremdenregister gestrichen worden sind. | Fremdenregister gestrichen worden sind. |
Es muss daran erinnert werden, dass die letzte Gemeinde, in der eine | Es muss daran erinnert werden, dass die letzte Gemeinde, in der eine |
gestrichene Person in den Bevölkerungsregistern oder dem | gestrichene Person in den Bevölkerungsregistern oder dem |
Fremdenregister registriert war, die Akte in Bezug auf diese Person | Fremdenregister registriert war, die Akte in Bezug auf diese Person |
weiterhin aufbewahrt. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | weiterhin aufbewahrt. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
hat in seiner Stellungnahme Nr. 14/2005 vom 28. September 2005 | hat in seiner Stellungnahme Nr. 14/2005 vom 28. September 2005 |
präzisiert, dass die Echtheit der Erkennungsdaten von Personen, die | präzisiert, dass die Echtheit der Erkennungsdaten von Personen, die |
von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind, | von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind, |
durch das Nationalregister, das die Referenzdatei für die besagten | durch das Nationalregister, das die Referenzdatei für die besagten |
Daten bleibt, nachgewiesen werden muss. | Daten bleibt, nachgewiesen werden muss. |
Die verschiedenen in der ZDSS gesammelten Informationen sind die | Die verschiedenen in der ZDSS gesammelten Informationen sind die |
folgenden: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, | folgenden: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, |
Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und | Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und |
Hauptwohnort. | Hauptwohnort. |
Wenn die ZDSS derzeitig Daten über Name und Vornamen, Geburtsort und | Wenn die ZDSS derzeitig Daten über Name und Vornamen, Geburtsort und |
-datum und Geschlecht registriert, registriert sie diese Daten auf der | -datum und Geschlecht registriert, registriert sie diese Daten auf der |
Grundlage von offiziellen Dokumenten. Diese werden den Gemeinden auf | Grundlage von offiziellen Dokumenten. Diese werden den Gemeinden auf |
Betreiben des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, | Betreiben des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, |
damit die Gemeinden die Änderungen in ihren Bevölkerungsregistern | damit die Gemeinden die Änderungen in ihren Bevölkerungsregistern |
vornehmen können. | vornehmen können. |
Wenn die ZDSS jedoch Informationen über Personenstand, | Wenn die ZDSS jedoch Informationen über Personenstand, |
Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort | Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort |
registriert, wird die Vorlage von offiziellen Dokumenten nicht | registriert, wird die Vorlage von offiziellen Dokumenten nicht |
verlangt und werden die die Akten verwaltenden Gemeinden von diesen | verlangt und werden die die Akten verwaltenden Gemeinden von diesen |
Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt. | Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt. |
Es ist somit möglich, dass die Daten über eine selbe Person je nach | Es ist somit möglich, dass die Daten über eine selbe Person je nach |
Register - ZDSS-Register oder Nationalregister -, in dem sie sich | Register - ZDSS-Register oder Nationalregister -, in dem sie sich |
befinden, unterschiedlich sind. | befinden, unterschiedlich sind. |
Folglich muss ein Verfahren vorgesehen werden, dass eine bessere | Folglich muss ein Verfahren vorgesehen werden, dass eine bessere |
Übereinstimmung und Synchronisation zwischen den Erkennungsdaten der | Übereinstimmung und Synchronisation zwischen den Erkennungsdaten der |
in den ZDSS-Registern und dem Nationalregister registrierten Personen, | in den ZDSS-Registern und dem Nationalregister registrierten Personen, |
die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in | die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in |
ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen worden sind, | ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen worden sind, |
ermöglicht. | ermöglicht. |
In dem neuen Verfahren ist vorgesehen, dass die Zentrale Datenbank der | In dem neuen Verfahren ist vorgesehen, dass die Zentrale Datenbank der |
sozialen Sicherheit den Diensten des Nationalregisters diese | sozialen Sicherheit den Diensten des Nationalregisters diese |
verschiedenen Erkennungsdaten mitteilen muss. Die Dienste des | verschiedenen Erkennungsdaten mitteilen muss. Die Dienste des |
Nationalregisters kopieren dann zeitweilig diese Daten in das | Nationalregisters kopieren dann zeitweilig diese Daten in das |
Nationalregister als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Nationalregister als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind, damit die Gemeinden, die die Akte verwalten, davon in | verbunden sind, damit die Gemeinden, die die Akte verwalten, davon in |
Kenntnis gesetzt werden. Für bestimmte Daten erhalten die Gemeinden | Kenntnis gesetzt werden. Für bestimmte Daten erhalten die Gemeinden |
darüber hinaus offizielle Dokumente, aber für andere Daten liegt es an | darüber hinaus offizielle Dokumente, aber für andere Daten liegt es an |
ihnen, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls | ihnen, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls |
ihr eigenes Bevölkerungsregister fortzuschreiben. | ihr eigenes Bevölkerungsregister fortzuschreiben. |
Sobald die ZDSS in ihren Registern die Erkennungsakte einer | Sobald die ZDSS in ihren Registern die Erkennungsakte einer |
gestrichenen Person ändert, wird diese Akte in der Praxis den Diensten | gestrichenen Person ändert, wird diese Akte in der Praxis den Diensten |
des Nationalregisters übermittelt. Die Dienste des Nationalregisters | des Nationalregisters übermittelt. Die Dienste des Nationalregisters |
kopieren dann diese Informationen zeitweilig als Informationen, die | kopieren dann diese Informationen zeitweilig als Informationen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind, in das Nationalregister, was | erwähnten Informationen verbunden sind, in das Nationalregister, was |
den Gemeinden ermöglichen wird festzustellen, dass zum Beispiel die im | den Gemeinden ermöglichen wird festzustellen, dass zum Beispiel die im |
Nationalregister und im ZDSS-Register registrierte Staatsangehörigkeit | Nationalregister und im ZDSS-Register registrierte Staatsangehörigkeit |
unterschiedlich ist. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung ist | unterschiedlich ist. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung ist |
natürlich äusserst wichtig, wenn die von der ZDSS mitgeteilte | natürlich äusserst wichtig, wenn die von der ZDSS mitgeteilte |
Information sich auf einen Wohnort in Belgien bezieht. Es obliegt dann | Information sich auf einen Wohnort in Belgien bezieht. Es obliegt dann |
den betreffenden Gemeinden, eine Überprüfung des Wohnortes | den betreffenden Gemeinden, eine Überprüfung des Wohnortes |
einzuleiten, die zu einer Wiedereintragung der gestrichenen Person in | einzuleiten, die zu einer Wiedereintragung der gestrichenen Person in |
das Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde führen kann. | das Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde führen kann. |
Die Gemeinden sind verpflichtet, die so mitgeteilten Daten innerhalb | Die Gemeinden sind verpflichtet, die so mitgeteilten Daten innerhalb |
einer Frist von drei Monaten zu kontrollieren. Die Eintragung von | einer Frist von drei Monaten zu kontrollieren. Die Eintragung von |
abweichenden Daten in das Nationalregister darf nämlich nicht von | abweichenden Daten in das Nationalregister darf nämlich nicht von |
Dauer sein, da dies zu Verwirrungen führen könnte. Informationen der | Dauer sein, da dies zu Verwirrungen führen könnte. Informationen der |
ZDSS werden folglich als Informationen, die mit den Informationen des | ZDSS werden folglich als Informationen, die mit den Informationen des |
Nationalregisters verbunden sind, entweder nach Bestätigung seitens | Nationalregisters verbunden sind, entweder nach Bestätigung seitens |
der Gemeinde und gegebenenfalls nach Anpassung des Nationalregisters | der Gemeinde und gegebenenfalls nach Anpassung des Nationalregisters |
oder in Ermangelung der Bestätigung seitens der Gemeinde von den | oder in Ermangelung der Bestätigung seitens der Gemeinde von den |
Diensten des Nationalregisters nach drei Monaten aus dem | Diensten des Nationalregisters nach drei Monaten aus dem |
Nationalregister gestrichen. Die obligatorische Kontrolle durch die | Nationalregister gestrichen. Die obligatorische Kontrolle durch die |
Gemeinde ist ausdrücklich im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über | Gemeinde ist ausdrücklich im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über |
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister |
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen bestimmt. | Informationen bestimmt. |
Solange die Informationen als Informationen, die mit den Informationen | Solange die Informationen als Informationen, die mit den Informationen |
des Nationalregisters verbunden sind, nicht von der Gemeinde oder dem | des Nationalregisters verbunden sind, nicht von der Gemeinde oder dem |
Nationalregister aus dem Nationalregister gestrichen sind, bleiben die | Nationalregister aus dem Nationalregister gestrichen sind, bleiben die |
ZDSS-Register die authentische Quelle dieser Informationen, die gemäss | ZDSS-Register die authentische Quelle dieser Informationen, die gemäss |
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit im Nationalregister ja noch nicht als in Artikel 3 Absatz 1 | Sicherheit im Nationalregister ja noch nicht als in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen |
definitiv registriert sind. Eine mögliche Mitteilung dieser Daten muss | definitiv registriert sind. Eine mögliche Mitteilung dieser Daten muss |
folglich Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses | folglich Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses |
der sozialen Sicherheit sein. Wenn sich erweist, dass die Gemeinde | der sozialen Sicherheit sein. Wenn sich erweist, dass die Gemeinde |
diese Informationen spätestens drei Monate nach ihrer Eingabe durch | diese Informationen spätestens drei Monate nach ihrer Eingabe durch |
das Nationalregister nicht bestätigt hat und dass die Dienste des | das Nationalregister nicht bestätigt hat und dass die Dienste des |
Nationalregisters folglich automatisch diese Informationen streichen | Nationalregisters folglich automatisch diese Informationen streichen |
müssen, bleiben die ZDSS-Register weiterhin die authentische Quelle | müssen, bleiben die ZDSS-Register weiterhin die authentische Quelle |
dieser Daten. Die Mitteilung dieser Daten ist somit Gegenstand einer | dieser Daten. Die Mitteilung dieser Daten ist somit Gegenstand einer |
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit. | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit. |
Sobald die Gemeinde jedoch die mit den Informationen des | Sobald die Gemeinde jedoch die mit den Informationen des |
Nationalregisters verbundenen Informationen bestätigt, werden sie vom | Nationalregisters verbundenen Informationen bestätigt, werden sie vom |
Nationalregister fortgeschrieben, das zu ihrer authentischen Quelle | Nationalregister fortgeschrieben, das zu ihrer authentischen Quelle |
wird, da die Informationen definitiv als in Artikel 3 Absatz 1 des | wird, da die Informationen definitiv als in Artikel 3 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnte Informationen registriert werden. | der natürlichen Personen erwähnte Informationen registriert werden. |
Um eine mögliche falsche Verwendung der an zwei unterschiedlichen | Um eine mögliche falsche Verwendung der an zwei unterschiedlichen |
Stellen aufbewahrten Daten zu vermeiden, wird vorgesehen, dass von den | Stellen aufbewahrten Daten zu vermeiden, wird vorgesehen, dass von den |
Diensten des Nationalregisters zeitweilig kopierte und noch nicht | Diensten des Nationalregisters zeitweilig kopierte und noch nicht |
gelöschte Informationen nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder | gelöschte Informationen nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder |
der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden dürfen und diese | der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden dürfen und diese |
Dienste sie Dritten nicht mitteilen dürfen. | Dienste sie Dritten nicht mitteilen dürfen. |
Zunächst kommt es darauf an, den Diensten des Nationalregisters der | Zunächst kommt es darauf an, den Diensten des Nationalregisters der |
natürlichen Personen zu ermöglichen, Daten, die von der Zentralen | natürlichen Personen zu ermöglichen, Daten, die von der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt werden, als Informationen | Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt werden, als Informationen |
in das Nationalregister der natürlichen Personen zu kopieren, die mit | in das Nationalregister der natürlichen Personen zu kopieren, die mit |
den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, was eine | den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, was eine |
weitere Ausnahme vom Grundsatz der Eingabe und Änderung von Daten des | weitere Ausnahme vom Grundsatz der Eingabe und Änderung von Daten des |
Nationalregisters durch die Gemeinden oder diplomatischen oder | Nationalregisters durch die Gemeinden oder diplomatischen oder |
konsularischen Vertretungen bedeutet (Artikel 4 § 2 des vorerwähnten | konsularischen Vertretungen bedeutet (Artikel 4 § 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 3. April 1984). | Königlichen Erlasses vom 3. April 1984). |
Es müssen ebenfalls neue Informationstypen geschaffen werden, die mit | Es müssen ebenfalls neue Informationstypen geschaffen werden, die mit |
den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten gesetzlichen Daten verbunden sind und die mit den durch das | erwähnten gesetzlichen Daten verbunden sind und die mit den durch das |
ZDSS-Register mitgeteilten Informationen übereinstimmen; die Gemeinden | ZDSS-Register mitgeteilten Informationen übereinstimmen; die Gemeinden |
müssen tatsächlich leicht erkennen können, ob es sich um eine | müssen tatsächlich leicht erkennen können, ob es sich um eine |
Information aus dem ZDSS-Register handelt, damit sie anschliessend die | Information aus dem ZDSS-Register handelt, damit sie anschliessend die |
erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer | erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer |
eigenen Register vornehmen können. Die Streichung dieser Informationen | eigenen Register vornehmen können. Die Streichung dieser Informationen |
ist ebenfalls gemäss den oben erwähnten Modalitäten vorgesehen. | ist ebenfalls gemäss den oben erwähnten Modalitäten vorgesehen. |
So werden neue Informationstypen geschaffen, die mit den gesetzlichen | So werden neue Informationstypen geschaffen, die mit den gesetzlichen |
Informationen über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, | Informationen über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, |
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum, Hauptwohnort, | Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum, Hauptwohnort, |
wenn dieser auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, beziehungsweise | wenn dieser auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, beziehungsweise |
Personenstand verbunden sind (Königlicher Erlass vom 8. Januar 2006 | Personenstand verbunden sind (Königlicher Erlass vom 8. Januar 2006 |
zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz | zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz |
1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind). | verbunden sind). |
Die Präambel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den | Die Präambel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den |
Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden. | Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen | Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen |
betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur | Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur |
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind | verbunden sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen; | Nationalregisters der natürlichen Personen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, |
insbesondere des Artikels 4; | insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere des Artikels 1; | Personen, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen; | Informationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; |
In der Erwägung, dass Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom 8. | In der Erwägung, dass Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist; | Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2005 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2005 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 28. September 2005; | des Privatlebens vom 28. September 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.086/2 des Staatsrates vom 25. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.086/2 des Staatsrates vom 25. September |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers |
der Beschäftigung | der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 | Artikel 1 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 |
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das | über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und | Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und |
Kontrolle der Informationen wird wie folgt abgeändert: | Kontrolle der Informationen wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Jede Gemeinde muss innerhalb dreier Monate die Informationen über | « Jede Gemeinde muss innerhalb dreier Monate die Informationen über |
die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen überprüfen, die | die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen überprüfen, die |
aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
gesammelt werden und die der Gemeinde von der Zentralen Datenbank über | gesammelt werden und die der Gemeinde von der Zentralen Datenbank über |
das Nationalregister der natürlichen Personen als Informationen, die | das Nationalregister der natürlichen Personen als Informationen, die |
mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen verbunden sind, übermittelt werden. | erwähnten Informationen verbunden sind, übermittelt werden. |
Wenn die Gemeinde feststellt, dass diese Information korrekt ist, | Wenn die Gemeinde feststellt, dass diese Information korrekt ist, |
bestätigt sie diese Information, indem sie das Nationalregister | bestätigt sie diese Information, indem sie das Nationalregister |
fortschreibt, ». | fortschreibt, ». |
2. Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 6. vom Dienst des Nationalregisters, um Gemeinden Informationen | « 6. vom Dienst des Nationalregisters, um Gemeinden Informationen |
mitzuteilen, die dem Register, das von der Zentralen Datenbank der | mitzuteilen, die dem Register, das von der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit geführt wird und in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. | sozialen Sicherheit geführt wird und in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. |
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, entnommen sind und die | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, entnommen sind und die |
Personen betreffen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland | Personen betreffen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland |
ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen | ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen |
wurden, und die als Informationen gelten, die mit den in Artikel 3 | wurden, und die als Informationen gelten, die mit den in Artikel 3 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind. » | verbunden sind. » |
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem | Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Vom Dienst des Nationalregisters in Anwendung von § 2 Nr. 1 | « § 2bis - Vom Dienst des Nationalregisters in Anwendung von § 2 Nr. 1 |
Absatz 2 und 3 und Nr. 6 zeitweilig kopierte Informationen können nur | Absatz 2 und 3 und Nr. 6 zeitweilig kopierte Informationen können nur |
von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen | von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen |
Eintragungsgemeinde verwendet werden und dieser Dienst darf sie | Eintragungsgemeinde verwendet werden und dieser Dienst darf sie |
Dritten nicht mitteilen. | Dritten nicht mitteilen. |
Während der Dauer ihrer Aufbewahrung als Informationen, die mit den in | Während der Dauer ihrer Aufbewahrung als Informationen, die mit den in |
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten |
Informationen verbunden sind, bleibt die Zentrale Datenbank der | Informationen verbunden sind, bleibt die Zentrale Datenbank der |
sozialen Sicherheit als einzige befugt, um die Mitteilung der Daten | sozialen Sicherheit als einzige befugt, um die Mitteilung der Daten |
des in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung | des in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung |
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnten Registers gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes zu | erwähnten Registers gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes zu |
gewährleisten. » | gewährleisten. » |
Art. 3 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur | Art. 3 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur |
Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 | Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen |
verbunden sind, wird wie folgt abgeändert: | verbunden sind, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über Name und Vornamen, die in dem in Artikel 4 des | « - Informationen über Name und Vornamen, die in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, ». | registriert sind, ». |
2. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über Geburtsort und -datum, die in dem in Artikel 4 | « - Informationen über Geburtsort und -datum, die in dem in Artikel 4 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, ». | registriert sind, ». |
3. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über das Geschlecht, die in dem in Artikel 4 des | « - Informationen über das Geschlecht, die in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, ». | registriert sind, ». |
4. Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: | 4. Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über die Staatsangehörigkeit, die in dem in Artikel | « - Informationen über die Staatsangehörigkeit, die in dem in Artikel |
4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnten Register registriert sind, ». | erwähnten Register registriert sind, ». |
5. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: | 5. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über den Hauptwohnort, die in dem in Artikel 4 des | « - Informationen über den Hauptwohnort, die in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, wenn dieser Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet | registriert sind, wenn dieser Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet |
gelegen ist, ». | gelegen ist, ». |
6. Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: | 6. Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 | « - Informationen über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, ». | registriert sind, ». |
7. Nummer 8 wird wie folgt ergänzt: | 7. Nummer 8 wird wie folgt ergänzt: |
« - Informationen über den Personenstand, die in dem in Artikel 4 des | « - Informationen über den Personenstand, die in dem in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register |
registriert sind, ». | registriert sind, ». |
8. Artikel 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: | 8. Artikel 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« In Nr. 1 bis 6 und 8 erwähnte Informationen werden vom Dienst des | « In Nr. 1 bis 6 und 8 erwähnte Informationen werden vom Dienst des |
Nationalregisters zeitweilig kopiert und sind keine Daten, die vom | Nationalregisters zeitweilig kopiert und sind keine Daten, die vom |
Nationalregister gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar | Nationalregister gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit registriert werden. | der sozialen Sicherheit registriert werden. |
Informationen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar | Informationen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert und in Nr. 1 | der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert und in Nr. 1 |
bis 6 und 8 erwähnt sind, werden als Informationen, die mit den in | bis 6 und 8 erwähnt sind, werden als Informationen, die mit den in |
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten |
Informationen verbunden sind, aus dem Nationalregister gestrichen | Informationen verbunden sind, aus dem Nationalregister gestrichen |
entweder von der Gemeinde, nachdem sie die in Artikel 4 § 2 Nr. 1 | entweder von der Gemeinde, nachdem sie die in Artikel 4 § 2 Nr. 1 |
Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen erwähnte Bestätigung vorgenommen hat, oder aber | Informationen erwähnte Bestätigung vorgenommen hat, oder aber |
automatisch drei Monate nach ihrem Kopieren vom Dienst des | automatisch drei Monate nach ihrem Kopieren vom Dienst des |
Nationalregisters, wenn die Gemeinde ihre Streichung nicht vornimmt. | Nationalregisters, wenn die Gemeinde ihre Streichung nicht vornimmt. |
In diesem letzten Fall bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen | In diesem letzten Fall bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen |
Sicherheit als einzige befugt für Registrierung und Mitteilung dieser | Sicherheit als einzige befugt für Registrierung und Mitteilung dieser |
Daten gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Daten gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit. » | Sicherheit. » |
Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen | Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister der | Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |