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Arrêté royal relatif aux mesures de protection contre les organismes de quarantaine aux végétaux et aux produits végétaux et modifiant des dispositions diverses en matière d'organismes nuisibles. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit betreffende beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke organismen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
22 FEVRIER 2021. - Arrêté royal relatif aux mesures de protection | 22 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende beschermende |
contre les organismes de quarantaine aux végétaux et aux produits | maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige |
végétaux et modifiant des dispositions diverses en matière | producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke |
d'organismes nuisibles. - Traduction allemande d'extraits | organismen. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 16 et 31 de l'arrêté royal du 22 février 2021 relatif aux | 16 en 31 van het koninklijk besluit van 22 februari 2021 betreffende |
mesures de protection contre les organismes de quarantaine aux | beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en |
végétaux et aux produits végétaux et modifiant des dispositions | plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake |
diverses en matière d'organismes nuisibles (Moniteur belge du 24 mars 2021). | schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor | 22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor |
Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur | Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge | Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, |
abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 | abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 |
und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch | und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch |
das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des | Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des |
Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. | Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. |
Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und | Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das | durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2001; | Gesetz vom 19. Juli 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember |
2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert | 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. | Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. |
März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017; | März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung |
der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für | der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die |
Regionen; | Regionen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung |
der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und | der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und |
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, | Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern | Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern |
beiliegen; | beiliegen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung |
der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit | der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben; | der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur |
Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia | Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia |
amylovora (Burr.) Winsl. et al.); | amylovora (Burr.) Winsl. et al.); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die |
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des | Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der | Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die |
Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das | Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das |
Gebiet der Europäischen Union; | Gebiet der Europäischen Union; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein |
Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines | Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines |
Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare | Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare |
Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen; | Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, | der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V | Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V |
zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der | zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, |
Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte | Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte |
Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen; | Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur |
Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des | Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des |
Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky); | Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky); |
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai |
2020; | 2020; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März |
2020; | 2020; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020, | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020, |
19. Mai 2020 und 3. Juni 2020; | 19. Mai 2020 und 3. Juni 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor | und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor |
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, | Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, |
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments | (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, |
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG | 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG |
des Rates; | des Rates; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere | und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere |
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und | amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und |
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und | Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und |
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung | Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung |
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. |
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, |
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des | Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des |
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, | Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, |
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der | 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der |
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, | Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, |
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und | 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und |
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche | des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche |
Kontrollen); | Kontrollen); |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass sieht, was die Zuständigkeiten der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass sieht, was die Zuständigkeiten der |
Föderalbehörde betrifft, zusätzliche Bestimmungen vor: | Föderalbehörde betrifft, zusätzliche Bestimmungen vor: |
- zur Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | - zur Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor | Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor |
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, | Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, |
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments | (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, |
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG | 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG |
des Rates | des Rates |
und | und |
- zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des | - zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche | Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche |
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und | Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und |
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und | Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und |
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung | Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung |
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. |
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, |
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des | Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des |
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, | Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, |
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der | 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der |
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, | Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, |
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und | 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und |
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche | des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche |
Kontrollen). | Kontrollen). |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | 1. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
Pflanzenschutznormen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gehören, | Pflanzenschutznormen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gehören, |
2. "Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der | 2. "Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
3. "Verordnung über Pflanzengesundheit": Verordnung (EU) 2016/2031 des | 3. "Verordnung über Pflanzengesundheit": Verordnung (EU) 2016/2031 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über |
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der | Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der |
Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. | Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. |
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung | 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung |
der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, | der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, |
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, | 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, |
4. "Verordnung über amtliche Kontrollen": Verordnung (EU) 2017/625 des | 4. "Verordnung über amtliche Kontrollen": Verordnung (EU) 2017/625 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche |
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der | Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der |
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über | Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über |
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und | Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und |
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, | Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, |
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. | (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. |
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des | 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des |
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. | Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. |
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien | 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien |
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des | 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des |
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) | Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) |
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der | Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der |
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, | Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, |
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des | 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des |
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), | Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), |
5. "Quarantäneschädling": in Artikel 3 der Verordnung über | 5. "Quarantäneschädling": in Artikel 3 der Verordnung über |
Pflanzengesundheit erwähnter Schädling, | Pflanzengesundheit erwähnter Schädling, |
6. "Erzeuger": natürliche oder juristische Person, die Pflanzen oder | 6. "Erzeuger": natürliche oder juristische Person, die Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder vermehrt oder sie mindestens während | Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder vermehrt oder sie mindestens während |
eines Anbauzyklus pflegt oder handhabt, | eines Anbauzyklus pflegt oder handhabt, |
7. "Verantwortlicher": Eigentümer, Pächter, Benutzer, | 7. "Verantwortlicher": Eigentümer, Pächter, Benutzer, |
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Person, die in gleich | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Person, die in gleich |
welcher Eigenschaft ein Recht ausübt auf Kulturböden, brachliegende | welcher Eigenschaft ein Recht ausübt auf Kulturböden, brachliegende |
Flächen, Holzungen, Wälder oder jedes andere Grundstück einschließlich | Flächen, Holzungen, Wälder oder jedes andere Grundstück einschließlich |
Industrieflächen, Gebäuden, Lagern, Beförderungsmitteln oder jedes | Industrieflächen, Gebäuden, Lagern, Beförderungsmitteln oder jedes |
anderen Gegenstands, der Träger von Quarantäneschädlingen sein kann, | anderen Gegenstands, der Träger von Quarantäneschädlingen sein kann, |
8. "Produktionseinheit": funktionell zusammenhängende Gesamtheit von | 8. "Produktionseinheit": funktionell zusammenhängende Gesamtheit von |
Lagereinrichtungen und Flächen, die sich in der Gemeinde, in der die | Lagereinrichtungen und Flächen, die sich in der Gemeinde, in der die |
Tätigkeit mittels einer Adresse registriert ist, sowie in den | Tätigkeit mittels einer Adresse registriert ist, sowie in den |
Nachbargemeinden befindet, | Nachbargemeinden befindet, |
9. "Nutzungsjahr": Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die zum | 9. "Nutzungsjahr": Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die zum |
Anpflanzen bestimmten nicht zertifizierten Knollen von Solanum | Anpflanzen bestimmten nicht zertifizierten Knollen von Solanum |
tuberosum L. geerntet wurden, | tuberosum L. geerntet wurden, |
10. "Unternehmer": bezahlte oder unbezahlte natürliche Person, | 10. "Unternehmer": bezahlte oder unbezahlte natürliche Person, |
Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit | oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit |
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht auf egal welchen Stufen der | oder ohne Gewinnerzielungsabsicht auf egal welchen Stufen der |
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses | Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses |
tätig ist, | tätig ist, |
11. "Pflanzenpass": in Artikel 78 der Verordnung über | 11. "Pflanzenpass": in Artikel 78 der Verordnung über |
Pflanzengesundheit erwähntes amtliches Etikett. | Pflanzengesundheit erwähntes amtliches Etikett. |
Art. 3 - Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten des Föderalen | Art. 3 - Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Agentur: | Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Agentur: |
- wird der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | - wird der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt als zentrale Instanz bestimmt, die mit | Nahrungsmittelkette und Umwelt als zentrale Instanz bestimmt, die mit |
der Koordinierung und den Kontakten in Bezug auf das Internationale | der Koordinierung und den Kontakten in Bezug auf das Internationale |
Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) beauftragt ist, | Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) beauftragt ist, |
- ist die Agentur die zuständige Behörde, die für die Organisation | - ist die Agentur die zuständige Behörde, die für die Organisation |
amtlicher Kontrollen und anderer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) | amtlicher Kontrollen und anderer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) |
der Verordnung über amtliche Kontrollen erwähnter amtlicher | der Verordnung über amtliche Kontrollen erwähnter amtlicher |
Tätigkeiten verantwortlich ist. | Tätigkeiten verantwortlich ist. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der | KAPITEL 2 - Allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der |
Quarantäneschädlinge von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Quarantäneschädlinge von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Art. 4 - Jeder, der vom Auftreten eines Quarantäneschädlings Kenntnis | Art. 4 - Jeder, der vom Auftreten eines Quarantäneschädlings Kenntnis |
erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, muss dies | erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, muss dies |
unverzüglich der Agentur melden. Öffentliche Dienste, Unternehmer, | unverzüglich der Agentur melden. Öffentliche Dienste, Unternehmer, |
Labore, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen, Berufsangehörige, | Labore, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen, Berufsangehörige, |
die die gesundheitliche Überwachung gewährleisten, und | die die gesundheitliche Überwachung gewährleisten, und |
landwirtschaftliche Lohnunternehmer melden dies schriftlich gemäß den | landwirtschaftliche Lohnunternehmer melden dies schriftlich gemäß den |
vom Minister festgelegten Modalitäten. | vom Minister festgelegten Modalitäten. |
Art. 5 - Der Verantwortliche ist verpflichtet, Quarantäneschädlinge zu | Art. 5 - Der Verantwortliche ist verpflichtet, Quarantäneschädlinge zu |
bekämpfen, sobald er deren Auftreten feststellt beziehungsweise sobald | bekämpfen, sobald er deren Auftreten feststellt beziehungsweise sobald |
ihm dieses von einem Bediensteten der Behörde mitgeteilt wird. | ihm dieses von einem Bediensteten der Behörde mitgeteilt wird. |
Wenn der Verantwortliche die Bekämpfung nicht einleitet oder wenn er | Wenn der Verantwortliche die Bekämpfung nicht einleitet oder wenn er |
zu diesem Zweck nur ineffiziente oder unzureichende Mittel einsetzt, | zu diesem Zweck nur ineffiziente oder unzureichende Mittel einsetzt, |
lässt die Agentur auf Kosten des Verantwortlichen die Vernichtung von | lässt die Agentur auf Kosten des Verantwortlichen die Vernichtung von |
Amts wegen vornehmen. | Amts wegen vornehmen. |
Zu diesem Zweck ersucht die Agentur den Bürgermeister der Gemeinde | Zu diesem Zweck ersucht die Agentur den Bürgermeister der Gemeinde |
einzugreifen. | einzugreifen. |
Vorbehaltlich einer vom Minister zu gewährenden Befreiung fordert die | Vorbehaltlich einer vom Minister zu gewährenden Befreiung fordert die |
Gemeindeverwaltung die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen | Gemeindeverwaltung die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen |
zurück. | zurück. |
Art. 6 - § 1 - Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt | Art. 6 - § 1 - Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt |
wurde oder vermutet wird, verhängt die Agentur geeignete Maßnahmen, um | wurde oder vermutet wird, verhängt die Agentur geeignete Maßnahmen, um |
die Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen können insbesondere | die Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen können insbesondere |
Folgendes umfassen: | Folgendes umfassen: |
- Auferlegung einer Quarantänezeit, | - Auferlegung einer Quarantänezeit, |
- Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen | - Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen |
Gegenständen, die befallen oder möglicherweise befallen sind, | Gegenständen, die befallen oder möglicherweise befallen sind, |
- Auferlegung geeigneter Behandlungen, | - Auferlegung geeigneter Behandlungen, |
- Verbot bestimmter Behandlungen, | - Verbot bestimmter Behandlungen, |
- Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Werkzeugen, | - Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Werkzeugen, |
Transportmitteln und anderen Gegenständen. | Transportmitteln und anderen Gegenständen. |
§ 2 - Der Minister kann, wenn die Gefahr eines Befalls besteht und um | § 2 - Der Minister kann, wenn die Gefahr eines Befalls besteht und um |
die angemessenen Garantien in Sachen Pflanzengesundheit zu bieten, die | die angemessenen Garantien in Sachen Pflanzengesundheit zu bieten, die |
Beförderung von in Verkehr gebrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen | Beförderung von in Verkehr gebrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen |
und anderen Gegenständen, die von befallenen Flächen oder Gebieten | und anderen Gegenständen, die von befallenen Flächen oder Gebieten |
stammen, verbieten oder reglementieren. Der Minister kann den Anbau | stammen, verbieten oder reglementieren. Der Minister kann den Anbau |
bestimmter Pflanzen verbieten. Außerdem kann er jegliche Maßnahme in | bestimmter Pflanzen verbieten. Außerdem kann er jegliche Maßnahme in |
Bezug auf Inverkehrbringung, Vermarktung, Anbau, Ernte, Entfernen, | Bezug auf Inverkehrbringung, Vermarktung, Anbau, Ernte, Entfernen, |
Lagerung oder Vernichtung auferlegen, die für die Tilgung oder das | Lagerung oder Vernichtung auferlegen, die für die Tilgung oder das |
Management von Quarantäneschädlingen erforderlich ist. Er kann diese | Management von Quarantäneschädlingen erforderlich ist. Er kann diese |
Maßnahmen für abgegrenzte Gebiete festlegen. | Maßnahmen für abgegrenzte Gebiete festlegen. |
§ 3 - Der Minister kann Dringlichkeitsmaßnahmen zum Pflanzenschutz | § 3 - Der Minister kann Dringlichkeitsmaßnahmen zum Pflanzenschutz |
festlegen, um die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, | festlegen, um die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verbieten oder um | Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verbieten oder um |
Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Auftreten eines nicht in der | Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Auftreten eines nicht in der |
Liste der EU-Quarantäneschädlinge aufgeführten Quarantäneschädlings | Liste der EU-Quarantäneschädlinge aufgeführten Quarantäneschädlings |
amtlich bestätigt wird. | amtlich bestätigt wird. |
§ 4 - Der Minister kann strengere Pflanzenschutzmaßnahmen festlegen, | § 4 - Der Minister kann strengere Pflanzenschutzmaßnahmen festlegen, |
um das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung eines | um das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung eines |
Quarantäneschädlings zu verhindern. | Quarantäneschädlings zu verhindern. |
Art. 7 - Die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Art. 7 - Die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Dokumentenprüfung | führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Dokumentenprüfung |
und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen | und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen |
Gegenständen durch, die über Belgien in das Gebiet der Europäischen | Gegenständen durch, die über Belgien in das Gebiet der Europäischen |
Union eingeführt werden oder innerhalb des belgischen Staatsgebiets | Union eingeführt werden oder innerhalb des belgischen Staatsgebiets |
verbracht werden. | verbracht werden. |
Art. 8 - Von der Agentur registrierte Unternehmer sind verpflichtet, | Art. 8 - Von der Agentur registrierte Unternehmer sind verpflichtet, |
den von der Agentur auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, die die | den von der Agentur auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, die die |
Beurteilung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und | Beurteilung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und |
die Wahrung der Nämlichkeit des Materials bis zur Befestigung des | die Wahrung der Nämlichkeit des Materials bis zur Befestigung des |
Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können | Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können |
Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, | Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, |
Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und | Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und |
Kennzeichnung (Etikettierung) sowie die Erfüllung jeder weiteren | Kennzeichnung (Etikettierung) sowie die Erfüllung jeder weiteren |
besonderen Anforderung. | besonderen Anforderung. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Verbringung | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Verbringung |
zum Anpflanzen bestimmter nicht zertifizierter Knollen von Solanum | zum Anpflanzen bestimmter nicht zertifizierter Knollen von Solanum |
tuberosum L. | tuberosum L. |
Art. 9 - § 1 - Zum Anpflanzen bestimmte nicht zertifizierte Knollen | Art. 9 - § 1 - Zum Anpflanzen bestimmte nicht zertifizierte Knollen |
von Solanum tuberosum L. werden als nicht in den Verkehr gebracht | von Solanum tuberosum L. werden als nicht in den Verkehr gebracht |
angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: | angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Sie werden ausschließlich vom Erzeuger dieser Knollen verwendet. | 1. Sie werden ausschließlich vom Erzeuger dieser Knollen verwendet. |
2. Sie werden in einer Einrichtung gelagert, die dem in Nr. 1 | 2. Sie werden in einer Einrichtung gelagert, die dem in Nr. 1 |
erwähnten Erzeuger gehört, die der Produktionseinheit, in der sie | erwähnten Erzeuger gehört, die der Produktionseinheit, in der sie |
erzeugt wurden, angehört, und deren Nutzung ausschließlich diesem | erzeugt wurden, angehört, und deren Nutzung ausschließlich diesem |
Erzeuger vorbehalten ist. | Erzeuger vorbehalten ist. |
3. Sie werden erneut angepflanzt auf einer Parzelle der | 3. Sie werden erneut angepflanzt auf einer Parzelle der |
Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden. | Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden. |
§ 2 - Erzeuger, die nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum | § 2 - Erzeuger, die nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum |
L. erzeugen möchten, um sie für die eigene Verwendung erneut | L. erzeugen möchten, um sie für die eigene Verwendung erneut |
anzupflanzen, machen bei der Agentur vor dem 15. Februar des Jahres | anzupflanzen, machen bei der Agentur vor dem 15. Februar des Jahres |
der Verwendung eine diesbezügliche Meldung. | der Verwendung eine diesbezügliche Meldung. |
Diese Meldung enthält Folgendes: | Diese Meldung enthält Folgendes: |
1. Menge des Ausgangsmaterials, | 1. Menge des Ausgangsmaterials, |
2. Ursprung dieses Ausgangsmaterials, | 2. Ursprung dieses Ausgangsmaterials, |
3. Identifizierung der Parzelle, auf der das Ausgangsmaterial | 3. Identifizierung der Parzelle, auf der das Ausgangsmaterial |
angepflanzt wird, | angepflanzt wird, |
4. Adresse des Lagerorts, an dem das auf diese Weise erzeugte nicht | 4. Adresse des Lagerorts, an dem das auf diese Weise erzeugte nicht |
zertifizierte Material aufbewahrt werden wird, | zertifizierte Material aufbewahrt werden wird, |
5. Identifizierung der Parzelle, auf der die nicht zertifizierten | 5. Identifizierung der Parzelle, auf der die nicht zertifizierten |
Knollen von Solanum tuberosum L. erneut angepflanzt werden. | Knollen von Solanum tuberosum L. erneut angepflanzt werden. |
Jede nachträgliche Änderung der in vorhergehendem Absatz Nr. 4 und 5 | Jede nachträgliche Änderung der in vorhergehendem Absatz Nr. 4 und 5 |
erwähnten Angaben wird der Agentur vor dem 30. November des Jahres vor | erwähnten Angaben wird der Agentur vor dem 30. November des Jahres vor |
dem Jahr der Verwendung mitgeteilt. | dem Jahr der Verwendung mitgeteilt. |
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pflanzenpässe | KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pflanzenpässe |
Art. 10 - Der Pflanzenpass enthält nach dem Buchstaben "B" den Code | Art. 10 - Der Pflanzenpass enthält nach dem Buchstaben "B" den Code |
"BE-", gefolgt von der Niederlassungseinheitsnummer bei der Zentralen | "BE-", gefolgt von der Niederlassungseinheitsnummer bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen des von der Agentur für die Ausstellung des | Datenbank der Unternehmen des von der Agentur für die Ausstellung des |
Pflanzenpasses zugelassenen Unternehmers. Für zertifizierte Knollen | Pflanzenpasses zugelassenen Unternehmers. Für zertifizierte Knollen |
von Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, kann die | von Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, kann die |
von dem für die Zertifizierung zuständigen regionalen Dienst erteilte | von dem für die Zertifizierung zuständigen regionalen Dienst erteilte |
Zulassungsnummer anstelle der Niederlassungseinheitsnummer angegeben | Zulassungsnummer anstelle der Niederlassungseinheitsnummer angegeben |
werden. | werden. |
Art. 11 - Nur die von der Agentur für die Ausstellung von | Art. 11 - Nur die von der Agentur für die Ausstellung von |
Pflanzenpässen zugelassenen Unternehmen sind ebenfalls ermächtigt, | Pflanzenpässen zugelassenen Unternehmen sind ebenfalls ermächtigt, |
Pflanzenpässe zu ersetzen. | Pflanzenpässe zu ersetzen. |
Art. 12 - § 1 - Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragen | Art. 12 - § 1 - Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragen |
die in Artikel 11 erwähnten Unternehmer bei ihrer Lokalen | die in Artikel 11 erwähnten Unternehmer bei ihrer Lokalen |
Kontrolleinheit der Agentur die erforderlichen amtlichen Kontrollen | Kontrolleinheit der Agentur die erforderlichen amtlichen Kontrollen |
zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 der Verordnung | zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 der Verordnung |
über Pflanzengesundheit. | über Pflanzengesundheit. |
§ 2 - In Artikel 11 erwähnte Unternehmer dürfen Pflanzenpässe nur | § 2 - In Artikel 11 erwähnte Unternehmer dürfen Pflanzenpässe nur |
ausstellen, wenn die in § 1 erwähnten amtlichen Kontrollen mit | ausstellen, wenn die in § 1 erwähnten amtlichen Kontrollen mit |
günstigem Ergebnis durchgeführt worden sind. | günstigem Ergebnis durchgeführt worden sind. |
Art. 13 - § 1 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen | Art. 13 - § 1 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen |
zugelassene Unternehmer in der Flämischen Region oder der Region | zugelassene Unternehmer in der Flämischen Region oder der Region |
Brüssel-Hauptstadt geben jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen | Brüssel-Hauptstadt geben jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen |
und die Pflanzenerzeugnisse, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, | und die Pflanzenerzeugnisse, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, |
in dem in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des | in dem in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die |
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen | Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen |
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) | Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) |
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 | Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 |
und (EG) Nr. 485/2008 des Rates erwähnten Antrag an. | und (EG) Nr. 485/2008 des Rates erwähnten Antrag an. |
§ 2 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen | § 2 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen |
zugelassene Unternehmer in der Wallonischen Region teilen der Agentur | zugelassene Unternehmer in der Wallonischen Region teilen der Agentur |
jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die | jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die |
Pflanzenerzeugnisse mit, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen. Zu | Pflanzenerzeugnisse mit, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen. Zu |
diesem Zweck benutzen sie das von der Agentur auf ihrer Website zur | diesem Zweck benutzen sie das von der Agentur auf ihrer Website zur |
Verfügung gestellte Formular. | Verfügung gestellte Formular. |
§ 3 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen | § 3 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen |
zugelassene Unternehmer, die keine Flächenerklärung einreichen, müssen | zugelassene Unternehmer, die keine Flächenerklärung einreichen, müssen |
die Lage ihrer Anbauflächen mit Pflanzen, für die ein Pflanzenpass | die Lage ihrer Anbauflächen mit Pflanzen, für die ein Pflanzenpass |
erforderlich ist, jährlich vor dem 30. April schriftlich bei der | erforderlich ist, jährlich vor dem 30. April schriftlich bei der |
Agentur angeben. | Agentur angeben. |
Art. 14 - Der Minister kann zusätzlich zu Artikel 91 der Verordnung | Art. 14 - Der Minister kann zusätzlich zu Artikel 91 der Verordnung |
über Pflanzengesundheit Bestimmungen in Bezug auf | über Pflanzengesundheit Bestimmungen in Bezug auf |
Risikomanagementpläne für Quarantäneschädlinge festlegen. | Risikomanagementpläne für Quarantäneschädlinge festlegen. |
KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Pflanzen, | KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen | Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen |
Art. 15 - § 1 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die | Art. 15 - § 1 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die |
Ausfuhr befindet sich in Anlage I. | Ausfuhr befindet sich in Anlage I. |
§ 2 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die | § 2 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die |
Wiederausfuhr befindet sich in Anlage II. | Wiederausfuhr befindet sich in Anlage II. |
§ 3 - Das Muster des Vorausfuhrzeugnisses befindet sich in Anlage III. | § 3 - Das Muster des Vorausfuhrzeugnisses befindet sich in Anlage III. |
§ 4 - Bei Anträgen auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses | § 4 - Bei Anträgen auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses |
für die Ausfuhr, eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die | für die Ausfuhr, eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die |
Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses stellt der Unternehmer | Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses stellt der Unternehmer |
der Agentur eine Kopie der einschlägigen geltenden Vorschriften des | der Agentur eine Kopie der einschlägigen geltenden Vorschriften des |
Einfuhrlandes, für deren Konformität er bürgt, zur Verfügung. Diese | Einfuhrlandes, für deren Konformität er bürgt, zur Verfügung. Diese |
Kopie wird in einer Sprache erstellt, die für den Bediensteten, der | Kopie wird in einer Sprache erstellt, die für den Bediensteten, der |
das Zeugnis ausstellt, verständlich ist. | das Zeugnis ausstellt, verständlich ist. |
§ 5 - Wenn die Agentur der Meinung ist, dass es sich um einen | § 5 - Wenn die Agentur der Meinung ist, dass es sich um einen |
Sonderfall handelt, kann sie unter den von ihr zu bestimmenden | Sonderfall handelt, kann sie unter den von ihr zu bestimmenden |
Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen von § 4 gewähren. | Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen von § 4 gewähren. |
§ 6 - Die Agentur stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die | § 6 - Die Agentur stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die |
Ausfuhr oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nur | Ausfuhr oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nur |
aus, wenn sich nach einer Kontrolle herausstellt, dass alle in den | aus, wenn sich nach einer Kontrolle herausstellt, dass alle in den |
Artikeln 100 und 101 der Verordnung über Pflanzenschutz erwähnten | Artikeln 100 und 101 der Verordnung über Pflanzenschutz erwähnten |
relevanten Bedingungen erfüllt sind. | relevanten Bedingungen erfüllt sind. |
§ 7 - Die Agentur muss den Antrag auf Ausstellung eines | § 7 - Die Agentur muss den Antrag auf Ausstellung eines |
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder eines | Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder eines |
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr mindestens | Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr mindestens |
achtundvierzig Stunden vor der in § 6 erwähnten Kontrolle erhalten; | achtundvierzig Stunden vor der in § 6 erwähnten Kontrolle erhalten; |
Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einbegriffen. | Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einbegriffen. |
§ 8 - Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen | § 8 - Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen |
Gegenständen aus der Europäischen Union kontrollieren die Bediensteten | Gegenständen aus der Europäischen Union kontrollieren die Bediensteten |
der Generalverwaltung Zoll und Akzisen auf der Grundlage einer | der Generalverwaltung Zoll und Akzisen auf der Grundlage einer |
Risikoanalyse das Vorhandensein des Pflanzengesundheitszeugnisses | Risikoanalyse das Vorhandensein des Pflanzengesundheitszeugnisses |
beziehungsweise des Pflanzengesundheitszeugnisses für die | beziehungsweise des Pflanzengesundheitszeugnisses für die |
Wiederausfuhr. | Wiederausfuhr. |
KAPITEL 6 - Bestimmungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit | KAPITEL 6 - Bestimmungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit |
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Art. 16 - § 1 - Für den Informationsaustausch mit den zuständigen | Art. 16 - § 1 - Für den Informationsaustausch mit den zuständigen |
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die | Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die |
Bedingungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, | Bedingungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, |
die in Belgien erzeugt oder vermehrt worden sind oder dort während | die in Belgien erzeugt oder vermehrt worden sind oder dort während |
eines Anbauzyklus verblieben sind, erfüllen müssen, damit ein | eines Anbauzyklus verblieben sind, erfüllen müssen, damit ein |
Pflanzenpass ausgestellt wird, wird das Vorausfuhrzeugnis verwendet. | Pflanzenpass ausgestellt wird, wird das Vorausfuhrzeugnis verwendet. |
§ 2 - Das Vorausfuhrzeugnis wird von der Agentur auf Antrag eines | § 2 - Das Vorausfuhrzeugnis wird von der Agentur auf Antrag eines |
Unternehmers ausgestellt, solange sich die betreffenden Pflanzen, | Unternehmers ausgestellt, solange sich die betreffenden Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf belgischem | Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf belgischem |
Staatsgebiet befinden. Das Vorausfuhrzeugnis kann jedoch ausgestellt | Staatsgebiet befinden. Das Vorausfuhrzeugnis kann jedoch ausgestellt |
werden, wenn die Erzeugnisse das Betriebsgelände des betreffenden | werden, wenn die Erzeugnisse das Betriebsgelände des betreffenden |
Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und | Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und |
falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt | falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt |
wurde, dass diese Erzeugnisse einer oder mehreren der besonderen | wurde, dass diese Erzeugnisse einer oder mehreren der besonderen |
Anforderungen von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung über | Anforderungen von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung über |
Pflanzengesundheit genügen. | Pflanzengesundheit genügen. |
§ 3 - Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, | § 3 - Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen während ihrer | Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen während ihrer |
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
beigefügt. | beigefügt. |
(...) | (...) |
Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für die | Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für | Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
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