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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/02/2021
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Arrêté royal relatif aux mesures de protection contre les organismes de quarantaine aux végétaux et aux produits végétaux et modifiant des dispositions diverses en matière d'organismes nuisibles. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit betreffende beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke organismen. - Duitse vertaling van uittreksels
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
22 FEVRIER 2021. - Arrêté royal relatif aux mesures de protection 22 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende beschermende
contre les organismes de quarantaine aux végétaux et aux produits maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en plantaardige
végétaux et modifiant des dispositions diverses en matière producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake schadelijke
d'organismes nuisibles. - Traduction allemande d'extraits organismen. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 16 et 31 de l'arrêté royal du 22 février 2021 relatif aux 16 en 31 van het koninklijk besluit van 22 februari 2021 betreffende
mesures de protection contre les organismes de quarantaine aux beschermende maatregelen tegen quarantaineorganismen bij planten en
végétaux et aux produits végétaux et modifiant des dispositions plantaardige producten en tot wijziging van diverse bepalingen inzake
diverses en matière d'organismes nuisibles (Moniteur belge du 24 mars 2021). schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor 22. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Maßnahmen zum Schutz vor
Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur Quarantäneschädlingen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Schädlinge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2,
abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004
und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004, des Artikels 4, des
Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Artikels 5 und des Artikels 5bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5.
Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und
durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2001; Gesetz vom 19. Juli 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember
2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 2001, des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28.
März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017; März 2003, 23. Dezember 2005 und 7. April 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2003 zur Übertragung
der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für der Ausführung bestimmter in die Zuständigkeit der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallender Aufgaben an die
Regionen; Regionen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Festlegung
der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern
beiliegen; beiliegen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2006 zur Festlegung
der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Abgaben in Bezug auf die von der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben; der Nahrungsmittelkette an die Regionen übertragenen Aufgaben;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 2008 über Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia Vorbeugung gegen die Ein- und Verschleppung von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.); amylovora (Burr.) Winsl. et al.);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2010 über die
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2017 über die
Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das
Gebiet der Europäischen Union; Gebiet der Europäischen Union;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 über ein
Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines
Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare
Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen; Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juli 1996 zur Festlegung
der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, der Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anlagen I bis V
zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-, Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Versuchs-,
Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte
Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen; Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Oktober 2008 zur
Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Festlegung zeitweiliger Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des
Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky); Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky);
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Mai
2020; 2020;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 11. März
2020; 2020;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020, Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 11. Mai 2020,
19. Mai 2020 und 3. Juni 2020; 19. Mai 2020 und 3. Juni 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.693/1/V des Staatsrates vom 14. August
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013,
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG
des Rates; des Rates;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen); Kontrollen);
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass sieht, was die Zuständigkeiten der Artikel 1 - Vorliegender Erlass sieht, was die Zuständigkeiten der
Föderalbehörde betrifft, zusätzliche Bestimmungen vor: Föderalbehörde betrifft, zusätzliche Bestimmungen vor:
- zur Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des - zur Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013,
(EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG
des Rates des Rates
und und
- zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des - zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen). Kontrollen).
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich 1. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
Pflanzenschutznormen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gehören, Pflanzenschutznormen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gehören,
2. "Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der 2. "Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
3. "Verordnung über Pflanzengesundheit": Verordnung (EU) 2016/2031 des 3. "Verordnung über Pflanzengesundheit": Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr.
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates,
4. "Verordnung über amtliche Kontrollen": Verordnung (EU) 2017/625 des 4. "Verordnung über amtliche Kontrollen": Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG,
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen),
5. "Quarantäneschädling": in Artikel 3 der Verordnung über 5. "Quarantäneschädling": in Artikel 3 der Verordnung über
Pflanzengesundheit erwähnter Schädling, Pflanzengesundheit erwähnter Schädling,
6. "Erzeuger": natürliche oder juristische Person, die Pflanzen oder 6. "Erzeuger": natürliche oder juristische Person, die Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder vermehrt oder sie mindestens während Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder vermehrt oder sie mindestens während
eines Anbauzyklus pflegt oder handhabt, eines Anbauzyklus pflegt oder handhabt,
7. "Verantwortlicher": Eigentümer, Pächter, Benutzer, 7. "Verantwortlicher": Eigentümer, Pächter, Benutzer,
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Person, die in gleich öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Person, die in gleich
welcher Eigenschaft ein Recht ausübt auf Kulturböden, brachliegende welcher Eigenschaft ein Recht ausübt auf Kulturböden, brachliegende
Flächen, Holzungen, Wälder oder jedes andere Grundstück einschließlich Flächen, Holzungen, Wälder oder jedes andere Grundstück einschließlich
Industrieflächen, Gebäuden, Lagern, Beförderungsmitteln oder jedes Industrieflächen, Gebäuden, Lagern, Beförderungsmitteln oder jedes
anderen Gegenstands, der Träger von Quarantäneschädlingen sein kann, anderen Gegenstands, der Träger von Quarantäneschädlingen sein kann,
8. "Produktionseinheit": funktionell zusammenhängende Gesamtheit von 8. "Produktionseinheit": funktionell zusammenhängende Gesamtheit von
Lagereinrichtungen und Flächen, die sich in der Gemeinde, in der die Lagereinrichtungen und Flächen, die sich in der Gemeinde, in der die
Tätigkeit mittels einer Adresse registriert ist, sowie in den Tätigkeit mittels einer Adresse registriert ist, sowie in den
Nachbargemeinden befindet, Nachbargemeinden befindet,
9. "Nutzungsjahr": Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die zum 9. "Nutzungsjahr": Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem die zum
Anpflanzen bestimmten nicht zertifizierten Knollen von Solanum Anpflanzen bestimmten nicht zertifizierten Knollen von Solanum
tuberosum L. geerntet wurden, tuberosum L. geerntet wurden,
10. "Unternehmer": bezahlte oder unbezahlte natürliche Person, 10. "Unternehmer": bezahlte oder unbezahlte natürliche Person,
Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches
oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht auf egal welchen Stufen der oder ohne Gewinnerzielungsabsicht auf egal welchen Stufen der
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses
tätig ist, tätig ist,
11. "Pflanzenpass": in Artikel 78 der Verordnung über 11. "Pflanzenpass": in Artikel 78 der Verordnung über
Pflanzengesundheit erwähntes amtliches Etikett. Pflanzengesundheit erwähntes amtliches Etikett.
Art. 3 - Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten des Föderalen Art. 3 - Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Agentur: Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Agentur:
- wird der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der - wird der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt als zentrale Instanz bestimmt, die mit Nahrungsmittelkette und Umwelt als zentrale Instanz bestimmt, die mit
der Koordinierung und den Kontakten in Bezug auf das Internationale der Koordinierung und den Kontakten in Bezug auf das Internationale
Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) beauftragt ist, Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) beauftragt ist,
- ist die Agentur die zuständige Behörde, die für die Organisation - ist die Agentur die zuständige Behörde, die für die Organisation
amtlicher Kontrollen und anderer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) amtlicher Kontrollen und anderer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g)
der Verordnung über amtliche Kontrollen erwähnter amtlicher der Verordnung über amtliche Kontrollen erwähnter amtlicher
Tätigkeiten verantwortlich ist. Tätigkeiten verantwortlich ist.
KAPITEL 2 - Allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der KAPITEL 2 - Allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der
Quarantäneschädlinge von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Quarantäneschädlinge von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Art. 4 - Jeder, der vom Auftreten eines Quarantäneschädlings Kenntnis Art. 4 - Jeder, der vom Auftreten eines Quarantäneschädlings Kenntnis
erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, muss dies erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, muss dies
unverzüglich der Agentur melden. Öffentliche Dienste, Unternehmer, unverzüglich der Agentur melden. Öffentliche Dienste, Unternehmer,
Labore, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen, Berufsangehörige, Labore, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen, Berufsangehörige,
die die gesundheitliche Überwachung gewährleisten, und die die gesundheitliche Überwachung gewährleisten, und
landwirtschaftliche Lohnunternehmer melden dies schriftlich gemäß den landwirtschaftliche Lohnunternehmer melden dies schriftlich gemäß den
vom Minister festgelegten Modalitäten. vom Minister festgelegten Modalitäten.
Art. 5 - Der Verantwortliche ist verpflichtet, Quarantäneschädlinge zu Art. 5 - Der Verantwortliche ist verpflichtet, Quarantäneschädlinge zu
bekämpfen, sobald er deren Auftreten feststellt beziehungsweise sobald bekämpfen, sobald er deren Auftreten feststellt beziehungsweise sobald
ihm dieses von einem Bediensteten der Behörde mitgeteilt wird. ihm dieses von einem Bediensteten der Behörde mitgeteilt wird.
Wenn der Verantwortliche die Bekämpfung nicht einleitet oder wenn er Wenn der Verantwortliche die Bekämpfung nicht einleitet oder wenn er
zu diesem Zweck nur ineffiziente oder unzureichende Mittel einsetzt, zu diesem Zweck nur ineffiziente oder unzureichende Mittel einsetzt,
lässt die Agentur auf Kosten des Verantwortlichen die Vernichtung von lässt die Agentur auf Kosten des Verantwortlichen die Vernichtung von
Amts wegen vornehmen. Amts wegen vornehmen.
Zu diesem Zweck ersucht die Agentur den Bürgermeister der Gemeinde Zu diesem Zweck ersucht die Agentur den Bürgermeister der Gemeinde
einzugreifen. einzugreifen.
Vorbehaltlich einer vom Minister zu gewährenden Befreiung fordert die Vorbehaltlich einer vom Minister zu gewährenden Befreiung fordert die
Gemeindeverwaltung die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen Gemeindeverwaltung die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen
zurück. zurück.
Art. 6 - § 1 - Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt Art. 6 - § 1 - Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt
wurde oder vermutet wird, verhängt die Agentur geeignete Maßnahmen, um wurde oder vermutet wird, verhängt die Agentur geeignete Maßnahmen, um
die Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen können insbesondere die Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen können insbesondere
Folgendes umfassen: Folgendes umfassen:
- Auferlegung einer Quarantänezeit, - Auferlegung einer Quarantänezeit,
- Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen - Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen
Gegenständen, die befallen oder möglicherweise befallen sind, Gegenständen, die befallen oder möglicherweise befallen sind,
- Auferlegung geeigneter Behandlungen, - Auferlegung geeigneter Behandlungen,
- Verbot bestimmter Behandlungen, - Verbot bestimmter Behandlungen,
- Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Werkzeugen, - Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Werkzeugen,
Transportmitteln und anderen Gegenständen. Transportmitteln und anderen Gegenständen.
§ 2 - Der Minister kann, wenn die Gefahr eines Befalls besteht und um § 2 - Der Minister kann, wenn die Gefahr eines Befalls besteht und um
die angemessenen Garantien in Sachen Pflanzengesundheit zu bieten, die die angemessenen Garantien in Sachen Pflanzengesundheit zu bieten, die
Beförderung von in Verkehr gebrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen Beförderung von in Verkehr gebrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und anderen Gegenständen, die von befallenen Flächen oder Gebieten und anderen Gegenständen, die von befallenen Flächen oder Gebieten
stammen, verbieten oder reglementieren. Der Minister kann den Anbau stammen, verbieten oder reglementieren. Der Minister kann den Anbau
bestimmter Pflanzen verbieten. Außerdem kann er jegliche Maßnahme in bestimmter Pflanzen verbieten. Außerdem kann er jegliche Maßnahme in
Bezug auf Inverkehrbringung, Vermarktung, Anbau, Ernte, Entfernen, Bezug auf Inverkehrbringung, Vermarktung, Anbau, Ernte, Entfernen,
Lagerung oder Vernichtung auferlegen, die für die Tilgung oder das Lagerung oder Vernichtung auferlegen, die für die Tilgung oder das
Management von Quarantäneschädlingen erforderlich ist. Er kann diese Management von Quarantäneschädlingen erforderlich ist. Er kann diese
Maßnahmen für abgegrenzte Gebiete festlegen. Maßnahmen für abgegrenzte Gebiete festlegen.
§ 3 - Der Minister kann Dringlichkeitsmaßnahmen zum Pflanzenschutz § 3 - Der Minister kann Dringlichkeitsmaßnahmen zum Pflanzenschutz
festlegen, um die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen, festlegen, um die Einfuhr und Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verbieten oder um Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verbieten oder um
Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Auftreten eines nicht in der Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Auftreten eines nicht in der
Liste der EU-Quarantäneschädlinge aufgeführten Quarantäneschädlings Liste der EU-Quarantäneschädlinge aufgeführten Quarantäneschädlings
amtlich bestätigt wird. amtlich bestätigt wird.
§ 4 - Der Minister kann strengere Pflanzenschutzmaßnahmen festlegen, § 4 - Der Minister kann strengere Pflanzenschutzmaßnahmen festlegen,
um das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung eines um das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung eines
Quarantäneschädlings zu verhindern. Quarantäneschädlings zu verhindern.
Art. 7 - Die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Art. 7 - Die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Dokumentenprüfung führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Dokumentenprüfung
und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen
Gegenständen durch, die über Belgien in das Gebiet der Europäischen Gegenständen durch, die über Belgien in das Gebiet der Europäischen
Union eingeführt werden oder innerhalb des belgischen Staatsgebiets Union eingeführt werden oder innerhalb des belgischen Staatsgebiets
verbracht werden. verbracht werden.
Art. 8 - Von der Agentur registrierte Unternehmer sind verpflichtet, Art. 8 - Von der Agentur registrierte Unternehmer sind verpflichtet,
den von der Agentur auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, die die den von der Agentur auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, die die
Beurteilung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und Beurteilung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und
die Wahrung der Nämlichkeit des Materials bis zur Befestigung des die Wahrung der Nämlichkeit des Materials bis zur Befestigung des
Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können
Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen,
Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und
Kennzeichnung (Etikettierung) sowie die Erfüllung jeder weiteren Kennzeichnung (Etikettierung) sowie die Erfüllung jeder weiteren
besonderen Anforderung. besonderen Anforderung.
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Verbringung KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Verbringung
zum Anpflanzen bestimmter nicht zertifizierter Knollen von Solanum zum Anpflanzen bestimmter nicht zertifizierter Knollen von Solanum
tuberosum L. tuberosum L.
Art. 9 - § 1 - Zum Anpflanzen bestimmte nicht zertifizierte Knollen Art. 9 - § 1 - Zum Anpflanzen bestimmte nicht zertifizierte Knollen
von Solanum tuberosum L. werden als nicht in den Verkehr gebracht von Solanum tuberosum L. werden als nicht in den Verkehr gebracht
angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie werden ausschließlich vom Erzeuger dieser Knollen verwendet. 1. Sie werden ausschließlich vom Erzeuger dieser Knollen verwendet.
2. Sie werden in einer Einrichtung gelagert, die dem in Nr. 1 2. Sie werden in einer Einrichtung gelagert, die dem in Nr. 1
erwähnten Erzeuger gehört, die der Produktionseinheit, in der sie erwähnten Erzeuger gehört, die der Produktionseinheit, in der sie
erzeugt wurden, angehört, und deren Nutzung ausschließlich diesem erzeugt wurden, angehört, und deren Nutzung ausschließlich diesem
Erzeuger vorbehalten ist. Erzeuger vorbehalten ist.
3. Sie werden erneut angepflanzt auf einer Parzelle der 3. Sie werden erneut angepflanzt auf einer Parzelle der
Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden. Produktionseinheit, in der sie erzeugt wurden.
§ 2 - Erzeuger, die nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum § 2 - Erzeuger, die nicht zertifizierte Knollen von Solanum tuberosum
L. erzeugen möchten, um sie für die eigene Verwendung erneut L. erzeugen möchten, um sie für die eigene Verwendung erneut
anzupflanzen, machen bei der Agentur vor dem 15. Februar des Jahres anzupflanzen, machen bei der Agentur vor dem 15. Februar des Jahres
der Verwendung eine diesbezügliche Meldung. der Verwendung eine diesbezügliche Meldung.
Diese Meldung enthält Folgendes: Diese Meldung enthält Folgendes:
1. Menge des Ausgangsmaterials, 1. Menge des Ausgangsmaterials,
2. Ursprung dieses Ausgangsmaterials, 2. Ursprung dieses Ausgangsmaterials,
3. Identifizierung der Parzelle, auf der das Ausgangsmaterial 3. Identifizierung der Parzelle, auf der das Ausgangsmaterial
angepflanzt wird, angepflanzt wird,
4. Adresse des Lagerorts, an dem das auf diese Weise erzeugte nicht 4. Adresse des Lagerorts, an dem das auf diese Weise erzeugte nicht
zertifizierte Material aufbewahrt werden wird, zertifizierte Material aufbewahrt werden wird,
5. Identifizierung der Parzelle, auf der die nicht zertifizierten 5. Identifizierung der Parzelle, auf der die nicht zertifizierten
Knollen von Solanum tuberosum L. erneut angepflanzt werden. Knollen von Solanum tuberosum L. erneut angepflanzt werden.
Jede nachträgliche Änderung der in vorhergehendem Absatz Nr. 4 und 5 Jede nachträgliche Änderung der in vorhergehendem Absatz Nr. 4 und 5
erwähnten Angaben wird der Agentur vor dem 30. November des Jahres vor erwähnten Angaben wird der Agentur vor dem 30. November des Jahres vor
dem Jahr der Verwendung mitgeteilt. dem Jahr der Verwendung mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pflanzenpässe KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pflanzenpässe
Art. 10 - Der Pflanzenpass enthält nach dem Buchstaben "B" den Code Art. 10 - Der Pflanzenpass enthält nach dem Buchstaben "B" den Code
"BE-", gefolgt von der Niederlassungseinheitsnummer bei der Zentralen "BE-", gefolgt von der Niederlassungseinheitsnummer bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen des von der Agentur für die Ausstellung des Datenbank der Unternehmen des von der Agentur für die Ausstellung des
Pflanzenpasses zugelassenen Unternehmers. Für zertifizierte Knollen Pflanzenpasses zugelassenen Unternehmers. Für zertifizierte Knollen
von Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, kann die von Solanum tuberosum L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, kann die
von dem für die Zertifizierung zuständigen regionalen Dienst erteilte von dem für die Zertifizierung zuständigen regionalen Dienst erteilte
Zulassungsnummer anstelle der Niederlassungseinheitsnummer angegeben Zulassungsnummer anstelle der Niederlassungseinheitsnummer angegeben
werden. werden.
Art. 11 - Nur die von der Agentur für die Ausstellung von Art. 11 - Nur die von der Agentur für die Ausstellung von
Pflanzenpässen zugelassenen Unternehmen sind ebenfalls ermächtigt, Pflanzenpässen zugelassenen Unternehmen sind ebenfalls ermächtigt,
Pflanzenpässe zu ersetzen. Pflanzenpässe zu ersetzen.
Art. 12 - § 1 - Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragen Art. 12 - § 1 - Für die Ausstellung eines Pflanzenpasses beantragen
die in Artikel 11 erwähnten Unternehmer bei ihrer Lokalen die in Artikel 11 erwähnten Unternehmer bei ihrer Lokalen
Kontrolleinheit der Agentur die erforderlichen amtlichen Kontrollen Kontrolleinheit der Agentur die erforderlichen amtlichen Kontrollen
zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 der Verordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 der Verordnung
über Pflanzengesundheit. über Pflanzengesundheit.
§ 2 - In Artikel 11 erwähnte Unternehmer dürfen Pflanzenpässe nur § 2 - In Artikel 11 erwähnte Unternehmer dürfen Pflanzenpässe nur
ausstellen, wenn die in § 1 erwähnten amtlichen Kontrollen mit ausstellen, wenn die in § 1 erwähnten amtlichen Kontrollen mit
günstigem Ergebnis durchgeführt worden sind. günstigem Ergebnis durchgeführt worden sind.
Art. 13 - § 1 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen Art. 13 - § 1 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen
zugelassene Unternehmer in der Flämischen Region oder der Region zugelassene Unternehmer in der Flämischen Region oder der Region
Brüssel-Hauptstadt geben jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen Brüssel-Hauptstadt geben jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen
und die Pflanzenerzeugnisse, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, und die Pflanzenerzeugnisse, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen,
in dem in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des in dem in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005
und (EG) Nr. 485/2008 des Rates erwähnten Antrag an. und (EG) Nr. 485/2008 des Rates erwähnten Antrag an.
§ 2 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen § 2 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen
zugelassene Unternehmer in der Wallonischen Region teilen der Agentur zugelassene Unternehmer in der Wallonischen Region teilen der Agentur
jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die jährlich die Gattungen und Arten von Pflanzen und die
Pflanzenerzeugnisse mit, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen. Zu Pflanzenerzeugnisse mit, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen. Zu
diesem Zweck benutzen sie das von der Agentur auf ihrer Website zur diesem Zweck benutzen sie das von der Agentur auf ihrer Website zur
Verfügung gestellte Formular. Verfügung gestellte Formular.
§ 3 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen § 3 - Von der Agentur für die Ausstellung von Pflanzenpässen
zugelassene Unternehmer, die keine Flächenerklärung einreichen, müssen zugelassene Unternehmer, die keine Flächenerklärung einreichen, müssen
die Lage ihrer Anbauflächen mit Pflanzen, für die ein Pflanzenpass die Lage ihrer Anbauflächen mit Pflanzen, für die ein Pflanzenpass
erforderlich ist, jährlich vor dem 30. April schriftlich bei der erforderlich ist, jährlich vor dem 30. April schriftlich bei der
Agentur angeben. Agentur angeben.
Art. 14 - Der Minister kann zusätzlich zu Artikel 91 der Verordnung Art. 14 - Der Minister kann zusätzlich zu Artikel 91 der Verordnung
über Pflanzengesundheit Bestimmungen in Bezug auf über Pflanzengesundheit Bestimmungen in Bezug auf
Risikomanagementpläne für Quarantäneschädlinge festlegen. Risikomanagementpläne für Quarantäneschädlinge festlegen.
KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Pflanzen, KAPITEL 5 - Bestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
Art. 15 - § 1 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Art. 15 - § 1 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die
Ausfuhr befindet sich in Anlage I. Ausfuhr befindet sich in Anlage I.
§ 2 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die § 2 - Das Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses für die
Wiederausfuhr befindet sich in Anlage II. Wiederausfuhr befindet sich in Anlage II.
§ 3 - Das Muster des Vorausfuhrzeugnisses befindet sich in Anlage III. § 3 - Das Muster des Vorausfuhrzeugnisses befindet sich in Anlage III.
§ 4 - Bei Anträgen auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses § 4 - Bei Anträgen auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses
für die Ausfuhr, eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die für die Ausfuhr, eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die
Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses stellt der Unternehmer Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses stellt der Unternehmer
der Agentur eine Kopie der einschlägigen geltenden Vorschriften des der Agentur eine Kopie der einschlägigen geltenden Vorschriften des
Einfuhrlandes, für deren Konformität er bürgt, zur Verfügung. Diese Einfuhrlandes, für deren Konformität er bürgt, zur Verfügung. Diese
Kopie wird in einer Sprache erstellt, die für den Bediensteten, der Kopie wird in einer Sprache erstellt, die für den Bediensteten, der
das Zeugnis ausstellt, verständlich ist. das Zeugnis ausstellt, verständlich ist.
§ 5 - Wenn die Agentur der Meinung ist, dass es sich um einen § 5 - Wenn die Agentur der Meinung ist, dass es sich um einen
Sonderfall handelt, kann sie unter den von ihr zu bestimmenden Sonderfall handelt, kann sie unter den von ihr zu bestimmenden
Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen von § 4 gewähren. Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen von § 4 gewähren.
§ 6 - Die Agentur stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die § 6 - Die Agentur stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die
Ausfuhr oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nur Ausfuhr oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nur
aus, wenn sich nach einer Kontrolle herausstellt, dass alle in den aus, wenn sich nach einer Kontrolle herausstellt, dass alle in den
Artikeln 100 und 101 der Verordnung über Pflanzenschutz erwähnten Artikeln 100 und 101 der Verordnung über Pflanzenschutz erwähnten
relevanten Bedingungen erfüllt sind. relevanten Bedingungen erfüllt sind.
§ 7 - Die Agentur muss den Antrag auf Ausstellung eines § 7 - Die Agentur muss den Antrag auf Ausstellung eines
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder eines
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr mindestens Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr mindestens
achtundvierzig Stunden vor der in § 6 erwähnten Kontrolle erhalten; achtundvierzig Stunden vor der in § 6 erwähnten Kontrolle erhalten;
Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einbegriffen. Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einbegriffen.
§ 8 - Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen § 8 - Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen
Gegenständen aus der Europäischen Union kontrollieren die Bediensteten Gegenständen aus der Europäischen Union kontrollieren die Bediensteten
der Generalverwaltung Zoll und Akzisen auf der Grundlage einer der Generalverwaltung Zoll und Akzisen auf der Grundlage einer
Risikoanalyse das Vorhandensein des Pflanzengesundheitszeugnisses Risikoanalyse das Vorhandensein des Pflanzengesundheitszeugnisses
beziehungsweise des Pflanzengesundheitszeugnisses für die beziehungsweise des Pflanzengesundheitszeugnisses für die
Wiederausfuhr. Wiederausfuhr.
KAPITEL 6 - Bestimmungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit KAPITEL 6 - Bestimmungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art. 16 - § 1 - Für den Informationsaustausch mit den zuständigen Art. 16 - § 1 - Für den Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
Bedingungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, Bedingungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände,
die in Belgien erzeugt oder vermehrt worden sind oder dort während die in Belgien erzeugt oder vermehrt worden sind oder dort während
eines Anbauzyklus verblieben sind, erfüllen müssen, damit ein eines Anbauzyklus verblieben sind, erfüllen müssen, damit ein
Pflanzenpass ausgestellt wird, wird das Vorausfuhrzeugnis verwendet. Pflanzenpass ausgestellt wird, wird das Vorausfuhrzeugnis verwendet.
§ 2 - Das Vorausfuhrzeugnis wird von der Agentur auf Antrag eines § 2 - Das Vorausfuhrzeugnis wird von der Agentur auf Antrag eines
Unternehmers ausgestellt, solange sich die betreffenden Pflanzen, Unternehmers ausgestellt, solange sich die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf belgischem Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf belgischem
Staatsgebiet befinden. Das Vorausfuhrzeugnis kann jedoch ausgestellt Staatsgebiet befinden. Das Vorausfuhrzeugnis kann jedoch ausgestellt
werden, wenn die Erzeugnisse das Betriebsgelände des betreffenden werden, wenn die Erzeugnisse das Betriebsgelände des betreffenden
Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und
falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt
wurde, dass diese Erzeugnisse einer oder mehreren der besonderen wurde, dass diese Erzeugnisse einer oder mehreren der besonderen
Anforderungen von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung über
Pflanzengesundheit genügen. Pflanzengesundheit genügen.
§ 3 - Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, § 3 - Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen während ihrer Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen während ihrer
Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
beigefügt. beigefügt.
(...) (...)
Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für die Art. 31 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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