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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/02/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier 2001 officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari
modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions 2001 tot wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997
supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van
mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation organismen belast met de controle op de biologische productiemethode
sur les produits agricoles et les denrées alimentaires en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 26 janvier 2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot wijziging van het
août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van
aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de
organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen
produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen, opgemaakt door
les denrées alimentaires, établi par le Service central de traduction de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissements-commissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Arrête : Besluit :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 janvier vertaling van het ministerieel besluit van 26 januari 2001 tot
2001 modifiant l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les wijziging van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot
conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen
contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa belast met de controle op de biologische productiemethode en
présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. Gegeven te Brussel, 22 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 26. JANUAR 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 zur Festlegung zusätzlicher
Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen
Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und vom 29. Dezember
1990; 1990;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000; die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 1998 und vom 3. September 2000;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche In der Erwägung, dass die Notwendigkeit, unverzüglich zusätzliche
Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau Anforderungen an die Kontrolle in Bezug auf den biologischen Landbau
festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer festzulegen, sich aus der dringlichen Notwendigkeit einer
Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden Intensivierung der Kontrollen und Überwachung dieses stark wachsenden
Sektors ergibt, Sektors ergibt,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997 Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 7. August 1997
zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Zulassung der mit der
Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt: beauftragten Organe wird wie folgt ergänzt:
« 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass « 4. die in dem Lastenheft in der Anlage zum vorliegenden Erlass
festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden. festgelegten zusätzlichen Vorschriften in Sachen Kontrolle anzuwenden.
» »
Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum Art. 2 - Der Inhalt der Anlage zum selben Erlass ist in der Anlage zum
vorliegenden Erlass festgelegt. vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2001 wirksam.
Brüssel, den 26. Januar 2001 Brüssel, den 26. Januar 2001
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage Anlage
Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des Lastenheft für zusätzliche Vorschriften im Bereich der Kontrolle des
biologischen Landbaus biologischen Landbaus
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man 1.1 Für die Anwendung des vorliegenden Lastenheftes versteht man
unter: unter:
- Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni - Verordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel,
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über
den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel,
- Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom - Lastenheft für tierische Erzeugung: das im Ministeriellen Erlass vom
30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische 30. Oktober 1998 zur Festlegung der Vorschriften über die biologische
Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische Erzeugung im tierischen Sektor erwähnte Lastenheft für die tierische
biologische Erzeugung. biologische Erzeugung.
1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass 1.2 Die anderen in der Verordnung und im Königlichen Erlass
enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar. enthaltenen Begriffsbestimmungen sind bei Bedarf anwendbar.
1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des 1.3 Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung und des
Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche Königlichen Erlasses werden im vorliegenden Lastenheft zusätzliche
Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus Vorschriften in Bezug auf die Kontrolle des biologischen Landbaus
festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind. festgelegt, die von den zugelassenen Kontrollorganen anzuwenden sind.
KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch KAPITEL 2 - Modalitäten für die Anwendung der Rechtsvorschriften durch
die Kontrollorgane die Kontrollorgane
2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung 2.1 Beginn der Umsetzung der Kontrollregelung
Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem Das Datum des Beginns der Umsetzung der Kontrollregelung, mit dem
insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird insbesondere der Umstellungszeitraum bei den Erzeugern beginnt, wird
auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des auf den Tag festgelegt, an dem das Kontrollorgan die Notifizierung des
Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der Unternehmens und seine Verpflichtung erhalten hat, seinen Betrieb der
Kontrollregelung zu unterwerfen. Kontrollregelung zu unterwerfen.
2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch 2.2 Bewilligung von Abweichungen und Erteilung von Genehmigungen durch
die Kontrollorgane die Kontrollorgane
Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der Zur Harmonisierung der Modalitäten für die Anwendung der
Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der Rechtsvorschriften durch die Kontrollorgane und insbesondere der
Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von Bewilligung von Abweichungen beziehungsweise der Erteilung von
Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem Genehmigungen, die in der Verordnung, dem Königlichen Erlass oder dem
Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die Lastenheft für die tierische Erzeugung vorgesehen sind, kann die
Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien Verwaltung nach Beratung mit den Kontrollorganen gemeinsame Kriterien
in verbindlichen Leitlinien festlegen. in verbindlichen Leitlinien festlegen.
2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen 2.3 Rückverfolgbarkeit von tierischen Erzeugnissen
2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des 2.3.1 Das Kontrollorgan muss mit dem Organ, das für die Verwaltung des
Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren Sanitel-Systems zur Identifizierung und Registrierung von Tieren
verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang verantwortlich ist, eine Vereinbarung über einen regelmässigen Zugang
zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere zu Informationen über die unter Kontrolle stehenden Bestände und Tiere
der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System der Unternehmen für alle Arten treffen, für die ein Sanitel-System
betrieben wird. betrieben wird.
2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und 2.3.2 Das Kontrollorgan muss jährlich Proben von Fleisch und
Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur Fleischerzeugnissen entsprechend einem Mindestanteil von 5% der zur
Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und Vermarktung geschlachteten, biologisch gehaltenen Rinder entnehmen und
diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in diese Proben mittels einer DNA-Analyse mit den von den Erzeugern in
Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen Anwendung des Lastenheftes für tierische Erzeugung entnommenen
Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen. Haarproben der entsprechenden Tiere auf Übereinstimmung prüfen.
KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen KAPITEL 3 - Planung und Durchführung der Kontrollen
3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner 3.1 Bei Erhalt der Notifizierung eines Unternehmens und seiner
Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen, Verpflichtung, seinen Betrieb der Kontrollregelung zu unterwerfen,
führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste führt das Kontrollorgan die von der Verordnung vorgeschriebene erste
Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch. Kontrolle innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen durch.
3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen 3.2 Neben der von der Verordnung vorgeschriebenen jährlichen
körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan körperlichen umfassenden Kontrolle der Einheit führt das Kontrollorgan
auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden auch unangekündigte Besuche durch, deren Anzahl folgenden
Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als:
- 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger, - 50% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Erzeuger,
- 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter, - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Aufbereiter,
- 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure. - 75% der Anzahl der unter Kontrolle stehenden Importeure.
Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der Die Mindestanzahl der durchzuführenden Kontrollen wird anhand der
Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet. Situation am 30. Juni des betreffenden Jahres berechnet.
3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen 3.3 Die Planung der Kontrollen und die Auswahl der von diesen
Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren Kontrollen betroffenen Unternehmen basieren auf allen verfügbaren
Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt Elementen; dabei sollen Unternehmen mit hohem Risiko bevorzugt
kontrolliert werden. kontrolliert werden.
3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so 3.4 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten muss das Kontrollorgan so
schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen schnell wie möglich eine Kontrolle bei dem betroffenen Unternehmen
durchführen. durchführen.
3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten 3.5 Das Kontrollorgan muss jedes neue Unternehmen im Laufe des ersten
Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer Jahres, das auf die Notifizierung folgt, mindestens einer
unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan unangekündigten Kontrolle unterziehen. Danach muss das Kontrollorgan
jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten jedes Unternehmen alle 24 Monate mindestens einer unangekündigten
Kontrolle unterziehen. Kontrolle unterziehen.
3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur 3.6 Unangekündigte Kontrollen können Teilkontrollen sein, die zur
Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall Überprüfung einer begrenzten Anzahl Punkte dienen. In diesem Fall
passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld passt das Kontrollorgan die Kontrollen dem spezifischen Tätigkeitsfeld
des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an. des Unternehmens und dem Inhalt seiner Akte an.
3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch 3.7 Betreffend die Aufbereitungseinheiten, in denen auch
nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert nichtbiologische Erzeugnisse verarbeitet, verpackt oder gelagert
werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im werden, ergreift das Kontrollorgan die notwendigen Massnahmen, um im
Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen. Voraus über Pläne für die biologische Erzeugung zu verfügen.
3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die 3.8 Betreffend die Importeure ergreift das Kontrollorgan die
notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit notwendigen Massnahmen, um im Voraus über die Ankunft von Losen mit
biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu biologischen Erzeugnissen auf belgischem Staatsgebiet informiert zu
sein. sein.
KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen KAPITEL 4 - Planung und Durchführung der Analysen
4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger 4.1 Analysen auf Ebene der Erzeuger
4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den 4.1.1 Für jeden neuen Betrieb, der seine Umstellung auf den
biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine biologischen Landbau notifiziert, entnimmt das Kontrollorgan eine
Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen Bodenprobe oder eine Probe von einem pflanzlichen oder tierischen
Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene Erzeugnis und führt eine Analyse durch, um eventuell vorhandene
Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der Rückstände von Organochlorverbindungen aufzuspüren. Befindet sich der
Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung, Betrieb in einer Umgebung mit dem Risiko erhöhter Umweltverschmutzung,
so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit so bezieht die Analyse auch mögliche andere verdächtige Rückstände mit
ein. ein.
4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von 4.1.2 Das Kontrollorgan führt bei anderen Erzeugern eine Reihe von
Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch, Routineanalysen an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durch,
deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: deren Anzahl folgenden Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als:
- 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger, - 100% der Anzahl Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger,
- 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder - 33% der Anzahl Erzeuger von Ackerkulturen, Futterkulturen und/oder
tierischen Erzeugnissen. tierischen Erzeugnissen.
4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch 4.1.3 Bei Verdacht der Verwendung nicht zugelassener Erzeugnisse durch
einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe einen Erzeuger führt das Kontrollorgan eine Analyse einer Bodenprobe
oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch. oder einer pflanzlichen oder tierischen Probe durch.
4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse 4.1.4 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse
eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Erzeuger
durchführen. durchführen.
4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure 4.2 Analysen auf Ebene der Aufbereiter und der Importeure
4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und 4.2.1 Das Kontrollorgan führt bei den betroffenen Aufbereitern und
Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden Importeuren eine Reihe von Analysen durch, deren Anzahl folgenden
Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als: Prozentsätzen entspricht oder höher liegt als:
- 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse, - 100% der Anzahl Aufbereiter von Obst und Gemüse,
- 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse, - 300% der Anzahl Vertreiber/Verpacker von Obst und Gemüse,
- 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure. - 33% der Anzahl anderer Aufbereiter und Importeure.
4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen 4.2.2 Die Planung der Probenentnahmen und die Auswahl der von diesen
Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen Analysen betroffenen Unternehmen und Erzeugnisse basieren auf allen
verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und verfügbaren Elementen; dabei wird Analysen von Erzeugnissen und
Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten Erzeugnisketten mit einem erhöhten Risiko von Unregelmässigkeiten
Vorrang gegeben. Vorrang gegeben.
4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse 4.2.3 Das Kontrollorgan muss mindestens alle 4 Jahre eine Analyse
eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen eines Erzeugnisses bei jedem unter Kontrolle stehenden Unternehmen
durchführen. durchführen.
4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse 4.3 Art der Analysen und der gesuchten Erzeugnisse
4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten 4.3.1 Die an pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen durchgeführten
Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener Analysen richten sich auf den unerlaubten Gebrauch verbotener
Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter Erzeugnisse einschliesslich des Gebrauchs genetisch veränderter
Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller Organismen oder davon abgeleitete Erzeugnisse sowie eventueller
Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung. Rückstände vermuteter Umweltverschmutzung.
4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen 4.3.2 Die Analyse von Pflanzenproben, die bei den Erzeugern entnommen
wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide, wurden, betrifft hauptsächlich Herbizide, Fungizide, Insektizide,
Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten, Akarizide, Molluskizide, Bakterizide, Rodentizide, Repellenten,
keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und keimhemmende Stoffe, Wachstumsregler, Reifungshemmstoffe und
Reifungsbeschleuniger. Reifungsbeschleuniger.
4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die 4.3.3 Neben den im vorigen Punkt erwähnten Erzeugnissen betrifft die
Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und Analyse von Pflanzenproben bei Aufbereitern, Verarbeitern und
Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe, Importeuren auch Lebensmittelzusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe,
Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe, Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe,
Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe. Lösungsmittel und andere Verarbeitungshilfsstoffe.
4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich 4.3.4 Die Analyse von tierischen Erzeugnissen betrifft hauptsächlich
chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika, chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel, Antibiotika,
schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die schmerzstillende Mittel, Kokzidiostatika, das Wachstum oder die
Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und Erzeugung fördernde Stoffe, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und
andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie andere Verarbeitungshilfsstoffe wie Nitrate und Sorbate in Milch sowie
Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und Nitrite, Nitrate, Sulfite, Phosphate und Glutamate in Fleisch und
Fleischerzeugnissen. Fleischerzeugnissen.
4.4 Interpretation der Ergebnisse 4.4 Interpretation der Ergebnisse
Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane Um die Interpretation der Analyseergebnisse durch die Kontrollorgane
und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu und ihre Berücksichtigung im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen zu
harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit den
Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten Kontrollorganen verbindliche Leitlinien auf der Basis von Grenzwerten
für den Gehalt an Rückständen festlegen. für den Gehalt an Rückständen festlegen.
KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen KAPITEL 5 - Tabelle der Sanktionen
5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3 5.1 Neben der Anwendung der in Artikel 9 Nr. 9 und in Artikel 10 Nr. 3
der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine der Verordnung festgelegten Bestimmungen wendet das Kontrollorgan eine
oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine oder mehrere der folgenden Sanktionen an, falls es eine
Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt: Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu 5.2 Um die Anwendung der Sanktionen durch die Kontrollorgane zu
harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren harmonisieren, kann die Verwaltung nach Beratung mit Letzteren
verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die verbindliche Leitlinien in Bezug auf Sanktionen festlegen, die
Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und Unternehmen bei Feststellung konkreter Unregelmässigkeiten und
Verstösse auferlegt werden. Verstösse auferlegt werden.
KAPITEL 6 - Gebühren KAPITEL 6 - Gebühren
In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses werden gemäss
den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Regeln Mindest- und
Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die Höchstgrenzen für die Gebühren festgelegt, die die Unternehmen an die
Kontrollorgane zu zahlen haben. Kontrollorgane zu zahlen haben.
6.1 Erzeuger 6.1 Erzeuger
6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für 6.1.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für
Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine
Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden Liste mit den von den Unternehmen alljährlich zu entrichtenden
Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der (*) auf der Grundlage einer von der Verwaltung festgelegten Liste der
Kulturen. Kulturen.
6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl 6.1.2 Mit Ausnahme der Kontrollen von Dritten wird die Mindestanzahl
Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt. Punkte für einen Betrieb auf 2500 Punkte festgelegt.
6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen 6.2 Aufbereitungs-, Verpackungs- und Einfuhrunternehmen
6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für 6.2.1 Um die Kosten für die Kontrolle einschliesslich der Kosten für
Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine Dienstfahrten und Analysen zu decken, erstellt das Kontrollorgan eine
Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu Liste mit den von den Aufbereitern und Importeuren alljährlich zu
entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem: entrichtenden Gebühren entsprechend dem nachstehenden Punktesystem:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der (*) Unter JUB versteht man den Jahresumsatz für Tätigkeiten in der
biologischen Erzeugung biologischen Erzeugung
6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte 6.2.2 Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte
biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern biologische Erzeugnisse zu kaufen, um die Verpackung zu ändern
(Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65% (Verpacker), wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 65%
seines Wertes reduziert. seines Wertes reduziert.
Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, biologische Erzeugnisse
in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um in nicht geschlossenen Verpackungen oder als Schüttgut abzunehmen, um
sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der sie ohne weitere Verpackung zu vermarkten, wird der zur Berechnung der
Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert. Punkte verwendete JUB auf 50% seines Wertes reduziert.
Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische Für Unternehmen, die sich darauf beschränken, verpackte biologische
Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren, Erzeugnisse zu kaufen, um sie mit ihrem eigenen Namen zu etikettieren,
wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf 25% seines
Wertes reduziert. Wertes reduziert.
Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf Für Importeure wird der zur Berechnung der Punkte verwendete JUB auf
25% seines Wertes reduziert. 25% seines Wertes reduziert.
6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die 6.2.3 Mit Ausnahme der Anträge auf Einfuhrerlaubnis wird die
Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt. Mindestanzahl Punkte eines Unternehmens auf 6000 Punkte festgesetzt.
Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert Diese Mindestschwelle kann jedoch in folgenden Fällen reduziert
werden: werden:
- Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue - Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen (neue
Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren Mehrwertsteuernummer), kann diese Schwelle in den ersten beiden Jahren
auf 4450 Punkte gesenkt werden. auf 4450 Punkte gesenkt werden.
- Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein - Für Unternehmen, die Waren verarbeiten, ohne Eigentümer zu sein
(Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt (Werkvertragsarbeiter), kann diese Schwelle auf 4450 Punkte gesenkt
werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR werden, wenn der JUB zwischen 12.500 EUR (504 249 BEF) und 100.000 EUR
(4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500 (4 033 990 BEF) liegt, und auf 3450 Punkte, wenn der JUB unter 12.500
EUR (504 249 BEF) liegt. EUR (504 249 BEF) liegt.
- Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann - Für Bäckereien, deren JUB unter 12.500 EUR (504 249 BEF) liegt, kann
diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden. diese Schwelle auf 2075 Punkte gesenkt werden.
6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren: 6.3 Mindest- und Höchstgrenzen der Gebühren:
Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den Die Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, die das Kontrollorgan den
Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des Unternehmen auferlegt, entspricht der Gesamtanzahl Punkte des
Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den Unternehmens, multipliziert mit einem Faktor, der zwischen den
folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für folgenden Mindest- und Höchstgrenzen liegt (dieser Faktor kann für
Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und Erzeuger auf der einen Seite und für Aufbereitungs- Verpackungs- und
Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden): Einfuhrbetriebe auf der anderen Seite getrennt festgelegt werden):
- Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF), - Mindestgebühr: Koeffizient 0,105 EUR (4,236 BEF),
- Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF). - Höchstgebühr: Koeffizient 0,16 EUR (6,454 BEF).
6.4 Verschärfte Kontrollen 6.4 Verschärfte Kontrollen
Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung Die Kosten für verschärfte Kontrollen, die insbesondere in Anwendung
von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden, von Kapitel 5 des vorliegenden Lastenheftes durchgeführt werden,
werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage werden dem Unternehmen von den Kontrollorganen auf der Grundlage
folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten folgender Mindest- und Höchstgrenzen berechnet (mögliche Analysekosten
nicht mitgerechnet): nicht mitgerechnet):
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
6.5 Indexierung 6.5 Indexierung
Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich Die in Nummer 6.3. und Nummer 6.4. erwähnten Beträge werden jährlich
am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des am 1. Januar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes von Dezember des
vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000 vorangegangenen Jahres im Verhältnis zu dem von Dezember 2000
indexiert. indexiert.
KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten KAPITEL 7 - An die Verwaltung weiterzuleitende Daten
7.1 Gebühren und Sanktionen 7.1 Gebühren und Sanktionen
7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen 7.1.1 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen
geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung geltende Gebührenliste übermitteln. Ausserdem muss es jede Änderung
dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden. dieser Liste vor dem Datum seines In-Kraft-Tretens melden.
7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen 7.1.2 Das Kontrollorgan muss der Verwaltung die für die Unternehmen
geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird geltende Liste mit Sanktionen übermitteln. In dieser Liste wird
(werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden (werden) die Sanktion(en) gemäss der in Kapitel 5 des vorliegenden
Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung Lastenheftes festgelegten Tabelle definiert, die nach der Verordnung
und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und und den Ausführungserlassen im Hinblick auf Unregelmässigkeiten und
Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das Verstösse in Betracht gezogen werden können. Ausserdem teilt das
Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit. Kontrollorgan jede an dieser Liste vorgenommene Änderung mit.
7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten 7.2 Alljährlich zu übermittelnde Daten
7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen 7.2.1 Liste der unter Kontrolle stehenden Unternehmen
Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten Die Liste der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnten
Unternehmen enthält folgende Daten: Unternehmen enthält folgende Daten:
- Name und Anschrift des Unternehmens, - Name und Anschrift des Unternehmens,
- die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur, - die Art des Unternehmens (Erzeuger, Aufbereiter, Importeur,
Hersteller von Futtermitteln), Hersteller von Futtermitteln),
- die Art des Erzeugnisses, - die Art des Erzeugnisses,
- Datum der Notifizierung, - Datum der Notifizierung,
- Datum der Zertifizierung. - Datum der Zertifizierung.
7.2.2 Jahresbericht 7.2.2 Jahresbericht
Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte Der in Artikel 9 Nr. 8 Buchstabe b der Verordnung erwähnte
Jahresbericht enthält mindestens: Jahresbericht enthält mindestens:
- die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der - die von der Europäischen Kommission verlangten Informationen in der
gewünschten Form, gewünschten Form,
- zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und - zusätzliche statistische Angaben betreffend die Betriebsmittel und
die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die die Aufbereitung von biologischen Erzeugnissen als auch betreffend die
Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung Mengen biologischer Endprodukte gemäss dem von der Verwaltung
festgelegten Muster. festgelegten Muster.
7.2.3 Datenbestand 7.2.3 Datenbestand
Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des Das Kontrollorgan übermittelt der DG 3 des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen Mittelstands und der Landwirtschaft alljährlich am 1. März im Rahmen
der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten der Verwaltung von Akten betreffend die Beihilferegelung zugunsten
landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder weiteren
Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen Anpassung biologischer Produktionsmethoden verpflichten, einen
Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die Datenträger mit einem Datenbestand, der für jeden Erzeuger die
folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält: folgenden Daten in Bezug auf das vorangegangene Jahr enthält:
- Name und Anschrift des Erzeugers, - Name und Anschrift des Erzeugers,
- die Kontrolldaten, - die Kontrolldaten,
- pro Parzelle: - pro Parzelle:
- die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30. - die Fläche, wie sie dem Kontrollorgan vom Erzeuger spätestens am 30.
April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den April des betreffenden Jahres gemeldet wurde und die gemäss den
Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben Bestimmungen der Verordnung und des Königlichen Erlasses betrieben
wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für wird; dabei gilt die Einhaltung der Bestimmungen des Lastenheftes für
tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April tierische Erzeugung nicht für Erzeuger, die sich vor dem 30. April
1998 verpflichtet haben, 1998 verpflichtet haben,
- die Art der angebauten Kulturen, - die Art der angebauten Kulturen,
- das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle. - das Jahr der ersten Notifizierung der Parzelle.
7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten 7.3 Halbjährlich zu übermittelnde Daten
7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen 7.3.1 Liste der durchgeführten Kontrollen
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den jeden Halbjahrs eine Liste mit den Kontrollen übermitteln, die bei den
unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind unter Kontrolle stehenden Unternehmen durchgeführt werden; dabei sind
folgende Daten anzugeben: folgende Daten anzugeben:
- Name und Anschrift des Unternehmens, - Name und Anschrift des Unternehmens,
- die Art des Unternehmens, - die Art des Unternehmens,
- das Kontrolldatum, - das Kontrolldatum,
- die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt). - die Art der Kontrolle (angekündigt oder unangekündigt).
7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen 7.3.2 Liste der erteilten Genehmigungen oder gewährten Abweichungen
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen jeden Halbjahrs eine Liste mit den Genehmigungen oder Abweichungen
übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt übermitteln, die den unter Kontrolle stehenden Unternehmen erteilt
beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben: beziehungsweise gewährt wurden; dabei sind folgende Daten anzugeben:
- Name und Anschrift des Unternehmens, - Name und Anschrift des Unternehmens,
- die Art des Unternehmens, - die Art des Unternehmens,
- die Art der Abweichung, - die Art der Abweichung,
- das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde, - das Datum, an dem die Abweichung gewährt wurde,
- Gültigkeitsdauer der Abweichung. - Gültigkeitsdauer der Abweichung.
7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen 7.3.3 Liste der verhängten Sanktionen
Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines Das Kontrollorgan muss der Verwaltung binnen 30 Tagen nach Ende eines
jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen jeden Halbjahrs eine Liste mit den Sanktionen übermitteln, die gegen
Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit Unternehmen verhängt wurden, die den Kontrollen unterworfen sind, mit
Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten Ausnahme von Fällen mit Vermerken; dabei sind folgende Daten
anzugeben: anzugeben:
- Name und Anschrift des Unternehmens, - Name und Anschrift des Unternehmens,
- die Art des Unternehmens, - die Art des Unternehmens,
- die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden - die Art der Sanktion gemäss der in Nr. 5 des vorliegenden
Lastenheftes festgelegten Tabelle, Lastenheftes festgelegten Tabelle,
- das Datum der Sanktion, - das Datum der Sanktion,
- die Dauer der Sanktion. - die Dauer der Sanktion.
7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten 7.4 Unverzüglich zu übermittelnde Daten
7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden 7.4.1 Wenn das Kontrollorgan bei einem unter Kontrolle stehenden
Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die Unternehmen eine Unregelmässigkeit oder einen Verstoss feststellt, die
beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der beziehungsweise der Folgen haben kann für Unternehmen, die unter der
Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans Kontrolle eines anderen (belgischen oder ausländischen) Kontrollorgans
stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren, stehen, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu informieren,
damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann. damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen kann.
7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des 7.4.2 Legt das Kontrollorgan dem Unternehmen eine in Kapitel 5 des
vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder vorliegenden Lastenheftes erwähnte Sanktion der Rückstufung oder
Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu Sperre auf, so hat es unverzüglich die Verwaltung darüber zu
informieren. informieren.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. Januar 2001 als Anlage
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft
J. GABRIELS J. GABRIELS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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