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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van waardevervoer |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december |
l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de | 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 |
houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de | |
surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux | bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische |
spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs | kenmerken van de voertuigen van waardevervoer |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 6 décembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 | besluit van 6 december 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit |
réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du | van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het |
transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des | toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en |
véhicules de transport de valeurs, établi par le Service central de | betreffende de technische kenmerken van de voertuigen van |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | waardevervoer, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2005 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de | van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van |
surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux | bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het |
spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. | vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de |
voertuigen van waardevervoer. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, 22 février 2006. | Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die |
Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April | Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April |
2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, | 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 2. September 2005, |
insbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5; | insbesondere der Artikel 1, 2 § 1, 8 §§ 4 und 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die | In der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung durch die |
Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für | Feststellung begründet ist, dass Überfälle und Geiselnahmen für |
Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische | Besitzer von Einzelhandelsgeschäften eine spezifische |
Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen | Gefahrensituation darstellen, die durch den Gebrauch von spezifischen |
Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche | Neutralisierungssystemen vermieden werden kann; dass solche |
Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind | Neutralisierungssysteme vor kurzem auf den Markt gebracht worden sind |
und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit | und dass es notwendig ist, die Rechtsvorschriften anzupassen, damit |
ihr Gebrauch auch in der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich | ihr Gebrauch auch in der Praxis für Einzelhandelsgeschäfte möglich |
wird; | wird; |
Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September | Aufgrund des Gutachtens 39.032/2/V des Staatsrates vom 6. September |
2005; | 2005; |
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der | Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der |
Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. | Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. |
Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG |
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen | des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz | Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz |
7; | 7; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur |
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für | Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für |
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: | Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | "1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit;". | und besonderen Sicherheit;". |
2. In Nr. 18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den | 2. In Nr. 18 wird zwischen den Wörtern "am Heck des Fahrzeugs" und den |
Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » | Wörtern "angebrachte Beschriftung" das Wort « unentfernbar » |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Nummer 19 wird gestrichen. | 3. Nummer 19 wird gestrichen. |
4. Nummer 20 wird Nr. 19. | 4. Nummer 20 wird Nr. 19. |
Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 5 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 erwähnten" gestrichen. | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in § 2 erwähnten" gestrichen. |
2. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens | "Durch die Auslösung eines Neutralisierungssystems müssen mindestens |
10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder | 10 % der Fläche jedes Geldscheins oder Dokuments neutralisiert oder |
unbrauchbar gemacht werden." | unbrauchbar gemacht werden." |
Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der | "Ein Neutralisierungssystem des Typs B schützt die Werte auf der |
gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der | gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass der |
Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen | Container weder auf der Transportstrecke noch an den Haltestellen |
geöffnet werden kann." | geöffnet werden kann." |
2. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der | "Ein Neutralisierungssystem des Typs D schützt die Werte auf der |
gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die | gesamten Transportstrecke und an den Haltestellen derart, dass die |
Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden | Werte nur an der Haltestelle aus dem Container herausgenommen werden |
können, und in dem Masse, wie dies zur Ausführung des in Artikel 8 § 1 | können, und in dem Masse, wie dies zur Ausführung des in Artikel 8 § 1 |
Nr. 3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist." | Nr. 3 erwähnten geschützten Transports erforderlich ist." |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eines geschützten Raums," und |
"oder eines Fahrzeugs" gestrichen. | "oder eines Fahrzeugs" gestrichen. |
2. In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der geschützten Räume," | 2. In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der geschützten Räume," |
und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das | und "oder des Fahrzeugs" gestrichen und im französischen Text wird das |
Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. | Wort "déterminés" durch das Wort "déterminées" ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder B" gestrichen: | 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder B" gestrichen: |
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem | Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Wörter "bei einem |
Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des | Neutralisierungssystem des Typs A oder C und hinzu noch ausserhalb des |
Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen. | Fahrzeugs bei einem Neutralisierungssystem des Typs B" gestrichen. |
Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"2. Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert | "2. Werten, die mit einem Neutralisierungssystem des Typs B befördert |
werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt: | werden und deren Beförderung nachstehende Bedingungen erfüllt: |
a) wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen | a) wenn Geldscheine an mehreren Haltestellen mit einem einzigen |
Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro | Container abgeholt werden und der Gesamtwert der Geldscheine pro |
Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet, | Haltestelle nicht den Betrag von 2 500 Euro überschreitet, |
b) wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine | b) wenn an der Haltestelle, die kein Handelsbetrieb ist, Geldscheine |
abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle | abgeholt werden und ein einziger Container pro Haltestelle |
ausgewechselt wird, | ausgewechselt wird, |
c) wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen | c) wenn an der Haltestelle, die ein Handelsbetrieb ist, dessen |
Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem | Nettohandelsfläche 400 m2 nicht überschreitet, Geldscheine mit einem |
einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden. | einzigen Container pro Haltestelle gesammelt werden. |
Für die Anwendung der in Nr. 2 Buchstabe b) und c) aufgeführten | Für die Anwendung der in Nr. 2 Buchstabe b) und c) aufgeführten |
Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit, | Bestimmungen versteht man unter Handelsbetrieb die Vertriebseinheit, |
deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher | deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren an Verbraucher |
weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen | weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen |
Behandlungen zu unterziehen. | Behandlungen zu unterziehen. |
An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte | An Haltestellen, die Teil eines Bankinstituts sind, können keine Werte |
nach den in Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden. | nach den in Nr. 2 aufgeführten Modalitäten abgeholt werden. |
Der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer | Der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte geschützte Transport wird von einer |
schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus | schriftlichen Erklärung des Verwalters der Haltestelle begleitet, aus |
der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden | der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der an der betreffenden |
Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht | Haltestelle abgeholten Werte den Betrag von 2 500 Euro nicht |
überschreitet." | überschreitet." |
2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"6. Werten, die vom internen Wachdienst der Belgischen Nationalbank | "6. Werten, die vom internen Wachdienst der Belgischen Nationalbank |
befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei | befördert werden, sofern der Transport von der föderalen Polizei |
begleitet wird." | begleitet wird." |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch | 1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Typs A befördert werden" durch |
die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren | die Wörter "des Typs A oder des Typs B befördert werden und deren |
Beförderung den in Artikel 8 § 1 Nr. 2 aufgeführten Bedingungen | Beförderung den in Artikel 8 § 1 Nr. 2 aufgeführten Bedingungen |
erfüllt" ersetzt. | erfüllt" ersetzt. |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird gestrichen. |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "des Typs A" gestrichen. | 1. In § 1 werden die Wörter "des Typs A" gestrichen. |
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten | 2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ausgenommen bei geschützten |
Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen. | Transporten mit einem Neutralisierungssystem des Typs B," gestrichen. |
Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "und der Transport ohne | 1. In § 1 werden die Wörter "und der Transport ohne |
Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. | Neutralisierungssystem durchgeführt wird" hinzugefügt. |
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser | "§ 3 - Das Fahrzeug wird von der föderalen Polizei begleitet, ausser |
in den Fällen, in denen der Minister seine Zustimmung zu den vom | in den Fällen, in denen der Minister seine Zustimmung zu den vom |
Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." | Unternehmen vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen gegeben hat." |
Art. 10 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 | Art. 10 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 2 |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 11 - In Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 | Art. 11 - In Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird eine Nummer 3 |
mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der | "3. kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der |
Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während | Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, während |
der Zeit, in der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit | der Zeit, in der sie Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit |
zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb | zugänglich ist und sofern die Handhabungen der Wachleute ausserhalb |
der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." | der Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden können." |
Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten | "Art. 13 - Jeglicher geschützte Transport ist auf dem gesamten |
belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit | belgischen Staatsgebiet zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. des in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses | 1. des in Artikel 8 § 1 Nr. 1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Transports, | erwähnten Transports, |
2. des Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von | 2. des Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von |
Flughäfen durchgeführt wird, | Flughäfen durchgeführt wird, |
3. des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen | 3. des zwischen 6 Uhr und 22 Uhr angebrochenen Transports, der wegen |
eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in | eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in |
Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei | Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei |
begleitet wird." | begleitet wird." |
Art. 13 - In den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem | Art. 13 - In den selben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13bis - Die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Werte | "Art. 13bis - Die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Werte |
dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, | dürfen pro Haltestelle nur gegen Verschwinden versichert werden, |
sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." | sofern sie einen Betrag von 2 500 Euro nicht überschreiten." |
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter | "gemischten Transports," und den Wörtern "ist verboten" die Wörter |
"des in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports und des vom Minister | "des in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports und des vom Minister |
erlaubten Transports" eingefügt. | erlaubten Transports" eingefügt. |
Art. 15 - In den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem | Art. 15 - In den selben Erlass wird ein Artikel 15bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15bis - Der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnte | "Art. 15bis - Der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnte |
geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt." | geschützte Transport der Kategorie 1 wird unbewaffnet durchgeführt." |
Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Kategorie 3" durch die |
Wörter "der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Kategorie 2 und der | Wörter "der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 erwähnten Kategorie 2 und der |
Kategorie 3" ersetzt. | Kategorie 3" ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die | 2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Kategorie 5" durch die |
Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. | Wörter "der Kategorie 4 und der Kategorie 5" ersetzt. |
3. Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen. | 3. Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen. |
4. In Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter | 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Kategorien 3 und 4" durch die Wörter |
"Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. | "Kategorien 3, 4 und 5" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Nr. 4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung | 1. Paragraph 3 Nr. 4 und § 6 Nr. 5 werden durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der | "Piktogramme, die mindestens 20 % der Seitenflächen und des Hecks der |
Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist." | Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist." |
2. Paragraph 7 Nr. 11 wird gestrichen. | 2. Paragraph 7 Nr. 11 wird gestrichen. |
3. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 3. Es wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"§ 8 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten | "§ 8 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten |
geschützten Transport verfügen über: | geschützten Transport verfügen über: |
1. die Grundausstattung, | 1. die Grundausstattung, |
2. eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das | 2. eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das |
demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber | demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber |
liegt." | liegt." |
Art. 18 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird die Unterteilung mit | Art. 18 - In Kapitel VI desselben Erlasses wird die Unterteilung mit |
den Überschriften "1. Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische | den Überschriften "1. Gemeinsame Bestimmungen", "2. Spezifische |
Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für | Bestimmungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für |
Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen | Neutralisierungssysteme" beziehungsweise "3. Spezifische Bestimmungen |
in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen. | in Bezug auf das Zulassungsverfahren für Fahrzeuge" gestrichen. |
Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "und von in den Artikeln 10, 11 und 12 | 1. In § 1 werden die Wörter "und von in den Artikeln 10, 11 und 12 |
erwähnten Fahrzeugen" gestrichen. | erwähnten Fahrzeugen" gestrichen. |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Fahrzeuge oder" und die Wörter |
"Fahrzeuge und" gestrichen. | "Fahrzeuge und" gestrichen. |
Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "sowie der Kommission für |
geschützte Transporte" gestrichen. | geschützte Transporte" gestrichen. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen. | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "oder der Fahrzeuge" gestrichen. |
3. In § 4 werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen. | 3. In § 4 werden die Wörter "zugelassenen Fahrzeug oder" gestrichen. |
Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die | "1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die |
Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf | Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf |
jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". | jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren,". |
2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
"§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein | "§ 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein |
Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte | Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte |
Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems | Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems |
garantiert. | garantiert. |
Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch | Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch |
unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht | unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht |
mehr den in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen | mehr den in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Sicherheitsanforderungen |
genügt." | genügt." |
Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Art. 22 - Artikel 26 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container | "Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container |
muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen | muss klar und sichtbar die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen |
Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten | Piktogramme angebracht sein, die mindestens 80 % der senkrechten |
Flächen bedecken und deren Muster in Anlage 3 festgelegt ist." | Flächen bedecken und deren Muster in Anlage 3 festgelegt ist." |
Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses | Art. 23 - Die Artikel 27 bis 32 und Artikel 36 desselben Erlasses |
werden gestrichen. | werden gestrichen. |
Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses | Art. 24 - Die Artikel 33, 34, 35, 37, 38 und 39 desselben Erlasses |
werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33. | werden jeweils die Artikel 27, 28, 30, 31, 32 und 33. |
Art. 25 - In Artikel 33 Nr. 2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 | Art. 25 - In Artikel 33 Nr. 2 desselben Erlasses, der Artikel 27 Nr. 2 |
geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und | geworden ist, werden die Wörter "von Artikel 8 § 4 des Gesetzes und |
der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der | der Zulassung von Werttransportfahrzeugen" durch die Wörter "der |
Artikel 21 bis 26" ersetzt. | Artikel 21 bis 26" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, | Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses, der Artikel 28 geworden ist, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "2 Vertreter der Vereinigung der |
Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, | Wachunternehmen" durch die Wörter "1 Vertreter jedes Wachunternehmens, |
das die in Artikel 9 § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr. | das die in Artikel 9 § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Nr. |
3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des | 3] beziehungsweise Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten des |
geschützten Transports ausführt," ersetzt. | geschützten Transports ausführt," ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut | 2. In § 1 Absatz 1 wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
"- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | "- 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
Mittlere Betriebe." | Mittlere Betriebe." |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr. 1" durch die | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 33 Nr. 1" durch die |
Wörter "Artikel 27 Nr. 1" und die Wörter "zwei Vertreter der | Wörter "Artikel 27 Nr. 1" und die Wörter "zwei Vertreter der |
Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter | Arbeitnehmer des Bewachungssektors" durch die Wörter "einen Vertreter |
jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der | jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der |
paritätischen Kommission 317" ersetzt. | paritätischen Kommission 317" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen | 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 7 § 1 und" gestrichen |
und werden die Wörter "33 Nr. 2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. | und werden die Wörter "33 Nr. 2" durch die Wörter "27 Nr. 2" ersetzt. |
5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. | 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird gestrichen. |
Art. 27 - In Kapitel VII desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der | Art. 27 - In Kapitel VII desselben Erlasses wird vor Artikel 35, der |
Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut | Artikel 30 wird, ein neuer Artikel 29 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports | "Art. 29 - Für die Ausübung von Aufträgen des geschützten Transports |
können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass | können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass |
erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen | erwähnten Sicherheitsmassnahmen keine zusätzlichen Massnahmen |
anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, | anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, |
hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden | hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden |
Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden. | Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden. |
Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags | Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags |
strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den | strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den |
Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals | Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals |
und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. | und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. |
Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen | Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen |
und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." | und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses." |
Art. 28 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 | Art. 28 - In Artikel 37 Absatz 2 desselben Erlasses, der Artikel 31 |
Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage | Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der als Anlage |
1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die in Ausführung von | 1 beigefügten Liste der auszuführenden Tests, die in Ausführung von |
Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar | Artikel 29 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses weiterhin anwendbar |
bleiben" gestrichen. | bleiben" gestrichen. |
Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen | Art. 29 - Anlage 2 zu demselben Erlass wird gestrichen und die Anlagen |
3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3. | 3 und 4 werden jeweils die Anlagen 2 und 3. |
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung in Bezug auf die | In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verpflichtung in Bezug auf die |
Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch | Mindestbedeckung der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge durch |
die in Artikel 17 Nr. 1 erwähnten Piktogramme am 1. Januar 2007 und | die in Artikel 17 Nr. 1 erwähnten Piktogramme am 1. Januar 2007 und |
Artikel 9 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. | Artikel 9 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. |
Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |