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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales | 22 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 janvier 2006 fixant le modèle de la demande que les | besluit van 13 januari 2006 tot vaststelling van het model van de |
citoyens non belges hors Union européenne qui ont établi leur | aanvraag die de niet-Belgische burgers buiten de Europese Unie, die |
résidence principale en Belgique doivent introduire auprès de la | hun hoofdverblijfplaats in België hebben gevestigd, moeten indienen |
commune de cette résidence principale s'ils souhaitent être inscrits | bij de gemeente van die hoofdverblijfplaats als zij wensen |
sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections | ingeschreven te worden op de kiezerslijst die opgesteld wordt voor de |
communales, établi par le Service central de traduction allemande | gemeenteraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 2006 tot |
fixant le modèle de la demande que les citoyens non belges hors Union | vaststelling van het model van de aanvraag die de niet-Belgische |
européenne qui ont établi leur résidence principale en Belgique | burgers buiten de Europese Unie, die hun hoofdverblijfplaats in België |
doivent introduire auprès de la commune de cette résidence principale | hebben gevestigd, moeten indienen bij de gemeente van die |
s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en | hoofdverblijfplaats als zij wensen ingeschreven te worden op de |
prévision des élections communales. | kiezerslijst die opgesteld wordt voor de gemeenteraadsverkiezingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006. | Gegeven te Brussel, 22 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des | 13. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des |
Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der | Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in Belgien bei der |
Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im | Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im |
Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen | Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen |
werden möchten | werden möchten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. | Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
Dezember 2005; | Dezember 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Februar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Februar 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.692/2 des Staatsrates vom 27. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.692/2 des Staatsrates vom 27. Juli |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Antrag, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in | Artikel 1 - Der Antrag, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in |
Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn | Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn |
sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste | sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste |
eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem | eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem |
Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. |
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage - Muster des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in | Anlage - Muster des Antrags, den Nicht-EU-Bürger mit Hauptwohnort in |
Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn | Belgien bei der Gemeinde dieses Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn |
sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste | sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste |
eingetragen werden möchten | eingetragen werden möchten |
Der/Die Unterzeichnete | Der/Die Unterzeichnete |
- Name und Vornamen: . . . . . | - Name und Vornamen: . . . . . |
- Geburtsdatum: . . . . . | - Geburtsdatum: . . . . . |
- Adresse: . . . . . | - Adresse: . . . . . |
- Staatsangehörigkeit: . . . . . | - Staatsangehörigkeit: . . . . . |
beantragt hiermit gemäss Artikel 1ter Absatz 1 des | beantragt hiermit gemäss Artikel 1ter Absatz 1 des |
Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, | Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004, |
seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die | seine/ihre Eintragung in die Wählerliste, die im Hinblick auf die |
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August | ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte alle sechs Jahre am 1. August |
des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird. | des Jahres, in dem diese Erneuerung stattfindet, erstellt wird. |
Er/Sie erklärt auf Ehre, die Verfassung, die Gesetze des belgischen | Er/Sie erklärt auf Ehre, die Verfassung, die Gesetze des belgischen |
Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und | Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und |
Grundfreiheiten zu beachten. | Grundfreiheiten zu beachten. |
Er/Sie erklärt zu wissen: | Er/Sie erklärt zu wissen: |
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben | - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste stattgegeben |
wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz | wird (1), er/sie bei Strafe der durch das belgische Wahlgesetz |
vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches | vorgesehenen und in den Artikeln 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August | erwähnten Sanktionen, die aufgrund von Artikel 62 des am 4. August |
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen | 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes auf die Gemeindewahlen |
anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, | anwendbar sind, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, |
- dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, | - dass seine/ihre Eintragung in die Wählerliste abgelehnt werden kann, |
wenn sich herausstellt: | wenn sich herausstellt: |
* dass er/sie bei Einreichung des Antrags seinen/ihren Hauptwohnort | * dass er/sie bei Einreichung des Antrags seinen/ihren Hauptwohnort |
nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien hat (2), | nicht seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien hat (2), |
* dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der | * dass er/sie am Datum der ersten Gemeindewahlen nach der |
Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht | Unterzeichnung dieses Antrags das achtzehnte Lebensjahr nicht |
vollendet haben wird, | vollendet haben wird, |
* dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen | * dass er/sie an diesem Datum wegen eines in Belgien ausgesprochenen |
Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Urteils oder Entscheids unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches fallen wird, | Wahlgesetzbuches fallen wird, |
- dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste | - dass, selbst wenn seiner/ihrer Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach | stattgegeben wird, diese Zulassung entzogen werden kann, wenn nach |
ihrer Erteilung: | ihrer Erteilung: |
* gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen | * gegen ihn/sie in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen |
wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | wird, der für ihn/sie in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht | Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht |
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, | oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, |
* sich herausstellt, dass er/sie in Belgien endgültig aus den | * sich herausstellt, dass er/sie in Belgien endgültig aus den |
Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie | Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist, entweder weil er/sie |
versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass | versäumt hat, seinen/ihren Wohnortswechsel anzugeben, ohne dass |
sein/ihr neuer Wohnort entdeckt worden ist, oder weil er/sie | sein/ihr neuer Wohnort entdeckt worden ist, oder weil er/sie |
seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, | seinen/ihren Wohnort ins Ausland verlegt hat, |
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das | - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr das |
Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § | Beschwerde- und Einspruchsverfahren offen steht, das in Artikel 1bis § |
3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz | 3 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehen ist, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Januar 1999 (3), der auf ihn/sie gemäss Artikel 1ter Absatz 2 | vom 27. Januar 1999 (3), der auf ihn/sie gemäss Artikel 1ter Absatz 2 |
des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März | des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März |
2004, Anwendung findet. | 2004, Anwendung findet. |
Ausgestellt in............................., | Ausgestellt in............................., |
am...................................... (4) | am...................................... (4) |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde | - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde |
zuständig ist | zuständig ist |
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) | - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) |
Empfangsbestätigung (5) | Empfangsbestätigung (5) |
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und | Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und |
Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) | Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) |
entgegengenommen worden. | entgegengenommen worden. |
Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten | Stempel der Gemeinde Unterschrift des Beamten |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular | Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Antragsformular |
beizufügen) | beizufügen) |
(1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der | (1) Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium überprüft, ob der |
Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der | Antragsteller die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt; ist dies der |
Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die | Fall, notifiziert es ihm per Einschreiben seinen Beschluss, ihn in die |
Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den | Wählerliste einzutragen. Diese Eintragung wird ausserdem in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt. | Bevölkerungsregistern vermerkt. |
Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: bei Einreichung des | Die Wahlberechtigungsbedingungen sind folgende: bei Einreichung des |
Antrags seinen Hauptwohnort seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien | Antrags seinen Hauptwohnort seit fünf Jahren ununterbrochen in Belgien |
haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den | haben, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den |
Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der | Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen sein, bei der der |
Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis | Antrag eingereicht wird, sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis |
des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht | des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht |
beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden und auf Ehre | beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden und auf Ehre |
erklären, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die | erklären, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die |
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu | Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu |
beachten. | beachten. |
Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern ist im Sinne von Artikel 1 | Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern ist im Sinne von Artikel 1 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 auszulegen, nämlich | § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 auszulegen, nämlich |
als Eintragung in den Bevölkerungsregistern beziehungsweise im | als Eintragung in den Bevölkerungsregistern beziehungsweise im |
Fremdenregister. | Fremdenregister. |
Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des | Die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtaussetzung des |
Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen | Wahlrechts beziehungsweise Nichtausschluss vom Wahlrecht müssen |
spätestens am Wahltag erfüllt werden. | spätestens am Wahltag erfüllt werden. |
(2) Der Betreffende muss bei Einreichung seines Antrags einen | (2) Der Betreffende muss bei Einreichung seines Antrags einen |
ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort | ununterbrochenen legalen Aufenthalt von fünf Jahren mit Hauptwohnort |
in Belgien geltend machen können. | in Belgien geltend machen können. |
(3) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere | (3) Erfüllt der Antragsteller die eine oder andere |
Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- | Wahlberechtigungsbedingung nicht, notifiziert ihm das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben | und Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnortes per Einschreiben |
die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. | die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags. |
In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser | In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb zehn Tagen nach dieser |
Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und | Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das | Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen. Das |
Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der | Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der |
Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per | Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem | Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem |
Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab | Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab |
dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim | dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim |
Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. | Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. |
Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim | Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim |
Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das | Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen | Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen |
des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser | des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser |
Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des | Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des |
Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen | Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen |
Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser | Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser |
bestätigt den Empfang der Akte. | bestätigt den Empfang der Akte. |
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die | Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die |
Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. | Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt. |
Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und | Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und |
mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den | mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den |
betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der | betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der |
Staatsanwaltschaft notifiziert. | Staatsanwaltschaft notifiziert. |
Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den | Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den |
Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. | Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. |
Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der | Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der |
Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des | Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des |
Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie | Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie |
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
(4) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit | (4) Die Anträge auf Eintragung in die Wählerliste können jederzeit |
eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der | eingereicht werden, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der |
Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die | Erstellung dieser Liste (dem 1. August des Jahres, in dem die |
ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der | ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der |
Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl | Wahl, für die diese Liste erstellt wird. Ab dem Tag nach der Wahl |
können Anträge erneut eingereicht werden. | können Anträge erneut eingereicht werden. |
Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser | Genauso kann jede als Wähler zugelassene Person jederzeit ausser |
während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der | während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der |
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, | Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, |
dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. | dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. |
Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die | Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als |
Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes | Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes |
in Belgien. Wenn Nicht-EU-Bürger ihren Wohnort in eine andere | in Belgien. Wenn Nicht-EU-Bürger ihren Wohnort in eine andere |
belgische Gemeinde verlegen, kann die neue Gemeinde sie auffordern, | belgische Gemeinde verlegen, kann die neue Gemeinde sie auffordern, |
die Bescheinigung über die Erklärung, mit der sie sich verpflichten, | die Bescheinigung über die Erklärung, mit der sie sich verpflichten, |
die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention | die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention |
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, | zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, | Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, |
bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass | bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass |
sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den | sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den |
Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden | Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden |
waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen. | waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen. |
(5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der | (5) Die Empfangsbestätigung des Antrags wird vom Beamten der |
Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, | Gemeindeverwaltung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt, |
nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem | nachdem sie ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem |
Siegel der Gemeinde versehen worden ist. | Siegel der Gemeinde versehen worden ist. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |