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Arrêté royal fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal fixant les fréquences des inspections | 22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vastleggen van de |
nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la | frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van |
Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur | het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in |
des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de | inrichtingen van de vlees- en vissector in het raam van het |
l'Agence. - Traduction allemande | controleprogramma van het Agentschap vereist is. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des | besluit van 22 december 2005 tot vastleggen van de frequenties van |
inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale | inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal |
pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du | Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen in inrichtingen van |
secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de | de vlees- en vissector in het raam van het controleprogramma van het |
contrôle de l'Agence (Moniteur belge du 30 décembre 2005). | Agentschap vereist is (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Häufigkeit | 22. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Häufigkeit |
der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der | der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben |
des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der | des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der |
Agentur erforderlich ist | Agentur erforderlich ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau | Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert | und den Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 13, abgeändert |
durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des | durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des |
Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, durch den | Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981, durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und durch den Königlichen Erlass | Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und durch den Königlichen Erlass |
vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001; | vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, |
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung | Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch | Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen | die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen |
Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli | Erlass vom 22. Februar 2001, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2001, insbesondere des Artikels 4, abgeändert | Gesetz vom 19. Juli 2001, insbesondere des Artikels 4, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. März 2003; | durch das Gesetz vom 28. März 2003; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen |
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum | Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, |
abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere des | abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere des |
Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4; | Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und |
Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des |
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über |
Tiergesundheit und Tierschutz, insbesondere des Artikels 3; | Tiergesundheit und Tierschutz, insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 21. Dezember 2005; | Ausschusses vom 21. Dezember 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
notwendig ist, bestimmte Kontrollleistungen, für die im Hinblick auf | notwendig ist, bestimmte Kontrollleistungen, für die im Hinblick auf |
die Rechtfertigung der Anwendung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen | die Rechtfertigung der Anwendung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen |
Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom | Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom |
9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die | 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen ab 1. Januar | Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen ab 1. Januar |
2006 verordnungsgemäss die Anwesenheit eines Bediensteten der | 2006 verordnungsgemäss die Anwesenheit eines Bediensteten der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette während der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette während der |
Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, genauer zu bestimmen, und | Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist, genauer zu bestimmen, und |
dass diese Kontrollen im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen | dass diese Kontrollen im Hinblick auf die Gewährleistung eines hohen |
Gesundheitssicherheitsniveaus für den Verbraucher gemäss den Zielen | Gesundheitssicherheitsniveaus für den Verbraucher gemäss den Zielen |
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 notwendig sind; | der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 notwendig sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.570/3 des Staatsrats vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.570/3 des Staatsrats vom 20. Dezember |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der | Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener | durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, | Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, |
für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei | für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei |
bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der Überwachung beauftragt | bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der Überwachung beauftragt |
sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine bestimmte | sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine bestimmte |
Anzahl Inspektionen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Anzahl Inspektionen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
in den im Folgenden aufgeführten Betrieben durchgeführt. | in den im Folgenden aufgeführten Betrieben durchgeführt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Betriebe sind: | Die in Absatz 1 erwähnten Betriebe sind: |
1. a) Zerlegebetriebe, in denen sich zu irgendeinem Zeitpunkt | 1. a) Zerlegebetriebe, in denen sich zu irgendeinem Zeitpunkt |
spezifiziertes Risikomaterial, wie in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | spezifiziertes Risikomaterial, wie in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
bestimmt, befindet, | bestimmt, befindet, |
b) andere Zerlegebetriebe, | b) andere Zerlegebetriebe, |
2. a) Betriebe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem, | 2. a) Betriebe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem, |
Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, | Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, |
b) Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet werden, | b) Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse zubereitet werden, |
c) Versand- und Reinigungszentren für lebende Muscheln, | c) Versand- und Reinigungszentren für lebende Muscheln, |
3. Verarbeitungsbetriebe, in denen eine oder mehrere der folgenden | 3. Verarbeitungsbetriebe, in denen eine oder mehrere der folgenden |
Tätigkeiten stattfinden: | Tätigkeiten stattfinden: |
a) Herstellung von Fleischerzeugnissen, | a) Herstellung von Fleischerzeugnissen, |
b) Sammeln und Zwischenlagern von Ausgangserzeugnissen und deren | b) Sammeln und Zwischenlagern von Ausgangserzeugnissen und deren |
Verarbeitung zu ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, | Verarbeitung zu ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, |
c) Bearbeitung von Mägen, Därmen und Blasen, | c) Bearbeitung von Mägen, Därmen und Blasen, |
d) Herstellung von Gelatine, | d) Herstellung von Gelatine, |
e) Herstellung von Kollagen, | e) Herstellung von Kollagen, |
f) Verarbeitung von Blut, | f) Verarbeitung von Blut, |
g) Herstellung von Fleischextrakten, | g) Herstellung von Fleischextrakten, |
h) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen. | h) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen. |
Art. 2 - § 1 - Die Grundhäufigkeit der Inspektionen im Rahmen des | Art. 2 - § 1 - Die Grundhäufigkeit der Inspektionen im Rahmen des |
Kontrollprogramms der Föderalagentur für die Sicherheit der | Kontrollprogramms der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, nachstehend Agentur genannt, beträgt: | Nahrungsmittelkette, nachstehend Agentur genannt, beträgt: |
1. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a erwähnten Betriebe: | 1. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a erwähnten Betriebe: |
achtzehn Mal jährlich, | achtzehn Mal jährlich, |
2. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b erwähnten Betriebe: | 2. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b erwähnten Betriebe: |
zwölf Mal jährlich, | zwölf Mal jährlich, |
3. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erwähnten | 3. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erwähnten |
Betriebe: zwölf Mal jährlich, | Betriebe: zwölf Mal jährlich, |
4. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 erwähnten | 4. für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 erwähnten |
Betriebe: vier Mal jährlich. | Betriebe: vier Mal jährlich. |
§ 2 - Für Betriebe, die mehrere in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte | § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte |
Tätigkeiten entwickeln, wird die Grundhäufigkeit entsprechend der | Tätigkeiten entwickeln, wird die Grundhäufigkeit entsprechend der |
Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten amtlichen Kontrollen | Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten amtlichen Kontrollen |
gibt. | gibt. |
Art. 3 - § 1 - Folgende Kriterien werden berücksichtigt, um zu | Art. 3 - § 1 - Folgende Kriterien werden berücksichtigt, um zu |
bestimmen, in welche der in Nr. 3 der Anlage bestimmten Kategorien von | bestimmen, in welche der in Nr. 3 der Anlage bestimmten Kategorien von |
Betrieben die individuellen Betriebe eingestuft werden: | Betrieben die individuellen Betriebe eingestuft werden: |
1. das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines validierten oder | 1. das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines validierten oder |
zertifizierten Eigenkontrollsystems, wie im Königlichen Erlass vom 14. | zertifizierten Eigenkontrollsystems, wie im Königlichen Erlass vom 14. |
November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die | November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die |
Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette bestimmt, in dem | Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette bestimmt, in dem |
Betrieb, | Betrieb, |
2. die in den vorherigen drei Jahren in dem Betrieb erreichten | 2. die in den vorherigen drei Jahren in dem Betrieb erreichten |
Inspektionsergebnisse, | Inspektionsergebnisse, |
3. die repressiven oder administrativen Massnahmen, die in den | 3. die repressiven oder administrativen Massnahmen, die in den |
vorherigen zwei Jahren über den Betrieb oder seinen Betreiber verhängt | vorherigen zwei Jahren über den Betrieb oder seinen Betreiber verhängt |
worden sind, | worden sind, |
4. die Tatsache, dass Lebensmittel vom Betrieb aus in Länder | 4. die Tatsache, dass Lebensmittel vom Betrieb aus in Länder |
ausserhalb der EU ausgeführt werden oder nicht. | ausserhalb der EU ausgeführt werden oder nicht. |
Unter den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten repressiven oder administrativen | Unter den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten repressiven oder administrativen |
Massnahmen versteht man: | Massnahmen versteht man: |
1. eine Verwarnung, wie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. | 1. eine Verwarnung, wie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt, | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt, |
2. ein Protokoll wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes | 2. ein Protokoll wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes |
vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die | vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Königlichen Erlasses vom 22. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und seiner | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und seiner |
Ausführungserlasse, der in Artikel 5 des besagten Gesetzes vom 4. | Ausführungserlasse, der in Artikel 5 des besagten Gesetzes vom 4. |
Februar 2000 erwähnten Gesetze und deren Ausführungserlasse und gegen | Februar 2000 erwähnten Gesetze und deren Ausführungserlasse und gegen |
die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die | die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die |
Zuständigkeit dieser Agentur fallen, | Zuständigkeit dieser Agentur fallen, |
3. eine Aussetzung oder einen Entzug der Zulassung. | 3. eine Aussetzung oder einen Entzug der Zulassung. |
§ 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe in | § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe in |
drei Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse | drei Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse |
erfolgt gemäss der Anlage. | erfolgt gemäss der Anlage. |
§ 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der Inspektionen | § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der Inspektionen |
in einem Betrieb wird die in Artikel 2 erwähnte Grundhäufigkeit | in einem Betrieb wird die in Artikel 2 erwähnte Grundhäufigkeit |
entweder mit 1/2, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je nachdem ob der | entweder mit 1/2, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je nachdem ob der |
betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses der Gewichtung | betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses der Gewichtung |
der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in der Anlage Nr. 3 | der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in der Anlage Nr. 3 |
erwähnt, eingestuft wird. | erwähnt, eingestuft wird. |
§ 4 - Die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für ein | § 4 - Die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für ein |
bestimmtes Jahr erfolgt im Monat April des vorherigen Jahres auf der | bestimmtes Jahr erfolgt im Monat April des vorherigen Jahres auf der |
Grundlage der zu berücksichtigenden Daten der vorangehenden Jahre. Sie | Grundlage der zu berücksichtigenden Daten der vorangehenden Jahre. Sie |
wird den Betrieben im Laufe des letzten Quartals vor dem Jahr, in dem | wird den Betrieben im Laufe des letzten Quartals vor dem Jahr, in dem |
sie Anwendung findet, mitgeteilt. | sie Anwendung findet, mitgeteilt. |
Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe des Kalenderjahrs | Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe des Kalenderjahrs |
beginnen, ausweiten beziehungsweise verringern, wird die Häufigkeit im | beginnen, ausweiten beziehungsweise verringern, wird die Häufigkeit im |
ersten Monat der neuen beziehungsweise geänderten Tätigkeiten | ersten Monat der neuen beziehungsweise geänderten Tätigkeiten |
bestimmt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zum verbleibenden Teil | bestimmt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zum verbleibenden Teil |
des laufenden Jahres. | des laufenden Jahres. |
Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 des | Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des | Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur | Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen |
beträgt die Dauer der Inspektionen für jede im vorliegenden Erlass | beträgt die Dauer der Inspektionen für jede im vorliegenden Erlass |
erwähnte Tätigkeit mindestens zwei Stunden und höchstens sechs Stunden | erwähnte Tätigkeit mindestens zwei Stunden und höchstens sechs Stunden |
je nach Art und Umfang dieser Tätigkeit des Betriebs. | je nach Art und Umfang dieser Tätigkeit des Betriebs. |
Art. 5 - Für Inspektionen, die auf Ersuchen des Betreibers, infolge | Art. 5 - Für Inspektionen, die auf Ersuchen des Betreibers, infolge |
einer anderen verordnungsrechtlichen Verpflichtung oder zur Kontrolle | einer anderen verordnungsrechtlichen Verpflichtung oder zur Kontrolle |
der rechtzeitigen und angemessenen Durchführung der Massnahmen, die | der rechtzeitigen und angemessenen Durchführung der Massnahmen, die |
aufgrund festgestellter Unzulänglichkeiten auferlegt worden sind, | aufgrund festgestellter Unzulänglichkeiten auferlegt worden sind, |
durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie nicht zu den | durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie nicht zu den |
Inspektionen gehören, deren Häufigkeit durch vorliegenden Erlass | Inspektionen gehören, deren Häufigkeit durch vorliegenden Erlass |
geregelt wird. | geregelt wird. |
Art. 6 - § 1 - Für das erste Halbjahr 2006 findet die in Artikel 2 § 1 | Art. 6 - § 1 - Für das erste Halbjahr 2006 findet die in Artikel 2 § 1 |
vorgesehene Grundhäufigkeit der Inspektionen Anwendung. | vorgesehene Grundhäufigkeit der Inspektionen Anwendung. |
Die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 wird | Die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 wird |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bestimmt, wobei nur | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bestimmt, wobei nur |
die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Kriterien | die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Kriterien |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
In Abweichung von Artikel 3 § 4 Absatz 1 wird die Häufigkeit der | In Abweichung von Artikel 3 § 4 Absatz 1 wird die Häufigkeit der |
Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 im Laufe des zweiten | Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 im Laufe des zweiten |
Quartals 2006 bestimmt und mitgeteilt. | Quartals 2006 bestimmt und mitgeteilt. |
§ 2 - Für die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für 2007 | § 2 - Für die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für 2007 |
werden für das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kriterium nur | werden für das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kriterium nur |
die Massnahmen in Betracht gezogen, die aufgrund der Feststellungen | die Massnahmen in Betracht gezogen, die aufgrund der Feststellungen |
von 2006 getroffen worden sind. | von 2006 getroffen worden sind. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage | Anlage |
1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt | 1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein | a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein |
zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes | zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes |
Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen | Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist. In allen anderen |
Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. | Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. |
b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von | b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von |
Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr | Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr |
schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I | schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft. In Klasse I |
eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II | eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II |
eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften | eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften |
Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften | Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften |
Betrieben keine Punkte vergeben werden. | Betrieben keine Punkte vergeben werden. |
c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine | c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine |
Massnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um | Massnahmen getroffen worden sind. Diese Grundanzahl wird jedes Mal um |
zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 | zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 |
erwähnte Massnahme getroffen worden ist, und um zehn Punkte | erwähnte Massnahme getroffen worden ist, und um zehn Punkte |
verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte | verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte |
Massnahme getroffen worden ist. | Massnahme getroffen worden ist. |
d) Für Kriterium 4 werden fünf Punkte vergeben, wenn kein Produkt vom | d) Für Kriterium 4 werden fünf Punkte vergeben, wenn kein Produkt vom |
Betrieb aus ausserhalb der EU ausgeführt wird. In den anderen Fällen | Betrieb aus ausserhalb der EU ausgeführt wird. In den anderen Fällen |
werden keine Punkte vergeben. | werden keine Punkte vergeben. |
2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der | 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der |
Gesamtanzahl der gemäss Nr. 1 vergebenen Punkte. | Gesamtanzahl der gemäss Nr. 1 vergebenen Punkte. |
3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der | 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der |
folgenden Kategorien eingestuft: | folgenden Kategorien eingestuft: |
a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von sechsundsechzig bis | a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von sechsundsechzig bis |
fünfundachtzig, | fünfundachtzig, |
b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von vierunddreissig bis | b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von vierunddreissig bis |
fünfundsechzig, | fünfundsechzig, |
c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis | c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis |
dreiunddreissig. | dreiunddreissig. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der |
Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines | Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines |
Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der | Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im | Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im |
Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt | Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |