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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/12/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober
organisation d'équipes de secours cynophiles 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti- kel 76, § 1,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van
cynophiles, établi par le Service central de traduction allemande kynologenhulpverleningsteams, opgemaakt door de Centrale dienst voor
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot
portant organisation d'équipes de secours cynophiles. organisatie van kynologenhulpverleningsteams.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 décembre 2005. Gegeven te Brussel, 22 december 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von 11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von
Rettungshundeteams Rettungshundeteams
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Organisation von Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Organisation von
Rettungshundeteams, deren Hauptaufgabe in der Suche und Bergung von Rettungshundeteams, deren Hauptaufgabe in der Suche und Bergung von
Personen besteht, die infolge von Ereignissen wie Erdrutschen, Personen besteht, die infolge von Ereignissen wie Erdrutschen,
Explosionen, Gebäudeeinstürzen und Erdbeben unter Trümmern verschüttet Explosionen, Gebäudeeinstürzen und Erdbeben unter Trümmern verschüttet
sind. Die Rettungshundeteams sind beauftragt, Einsätze in Belgien und sind. Die Rettungshundeteams sind beauftragt, Einsätze in Belgien und
im Ausland wahrzunehmen. im Ausland wahrzunehmen.
Bei Einsätzen im Ausland und insbesondere 1999 bei den Erdbeben in der Bei Einsätzen im Ausland und insbesondere 1999 bei den Erdbeben in der
Türkei wurden wirkliche Mängel in der Führung und Koordinierung Türkei wurden wirkliche Mängel in der Führung und Koordinierung
belgischer Rettungsteams mit Hunden festgestellt. belgischer Rettungsteams mit Hunden festgestellt.
Zurzeit gibt es in mehreren Feuerwehrdiensten und Einheiten des Zurzeit gibt es in mehreren Feuerwehrdiensten und Einheiten des
Zivilschutzes verstreut « Hundestaffeln ». Ihre Organisation Zivilschutzes verstreut « Hundestaffeln ». Ihre Organisation
entspricht jedoch nicht den Bedürfnissen: Ihre Ausbildung ist weder entspricht jedoch nicht den Bedürfnissen: Ihre Ausbildung ist weder
organisiert noch offiziell anerkannt; es gibt keinerlei Koordinierung organisiert noch offiziell anerkannt; es gibt keinerlei Koordinierung
zwischen den verschiedenen Teams; die Behörden, die diese Teams zwischen den verschiedenen Teams; die Behörden, die diese Teams
alarmieren könnten, wissen oft nicht, dass es sie gibt, und die alarmieren könnten, wissen oft nicht, dass es sie gibt, und die
100-Zentren haben keine Anweisungen, die ihnen ermöglichen, diese 100-Zentren haben keine Anweisungen, die ihnen ermöglichen, diese
Teams zu alarmieren. Teams zu alarmieren.
Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen dienen dazu, Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen dienen dazu,
diesen Mängeln abzuhelfen und Rettungshundeteams so zu gründen und zu diesen Mängeln abzuhelfen und Rettungshundeteams so zu gründen und zu
organisieren, dass sie einsatzfähig und effizient werden. organisieren, dass sie einsatzfähig und effizient werden.
Der Staatsrat hat bestimmte Bemerkungen formuliert, auf die Der Staatsrat hat bestimmte Bemerkungen formuliert, auf die
nachstehend eingegangen wird. nachstehend eingegangen wird.
Erste Bemerkung Erste Bemerkung
Ausser der Suche nach verschütteten Personen sieht der Erlass in Ausser der Suche nach verschütteten Personen sieht der Erlass in
Artikel 1 Absatz 2 ebenfalls vor, dass die Rettungshundeteams auf Artikel 1 Absatz 2 ebenfalls vor, dass die Rettungshundeteams auf
Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden mit der Suche nach Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden mit der Suche nach
vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein
könnte, beauftragt werden können. könnte, beauftragt werden können.
Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt,
die dem König erlauben würde, diese Aufträge im Rahmen einer die dem König erlauben würde, diese Aufträge im Rahmen einer
gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung an die öffentlichen gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung an die öffentlichen
Feuerwehrdienste und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu vergeben. Feuerwehrdienste und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu vergeben.
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen.
Die Suche nach vermissten Personen ist Teil des allgemeinen Auftrags, Die Suche nach vermissten Personen ist Teil des allgemeinen Auftrags,
Personen Hilfe zu leisten, da der Zivilschutz, wie in Artikel 1 des Personen Hilfe zu leisten, da der Zivilschutz, wie in Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 definiert, sämtliche zivilen Massnahmen Gesetzes vom 31. Dezember 1963 definiert, sämtliche zivilen Massnahmen
und Mittel umfasst, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das und Mittel umfasst, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das
Weiterleben der Bevölkerung zu sichern. Weiterleben der Bevölkerung zu sichern.
Ansonsten arbeiten sowohl der Zivilschutz als auch die öffentlichen Ansonsten arbeiten sowohl der Zivilschutz als auch die öffentlichen
Feuerwehrdienste bei verschiedenen Gelegenheiten mit den Feuerwehrdienste bei verschiedenen Gelegenheiten mit den
Polizeidiensten zusammen. Das ist unter anderem der Fall bei Polizeidiensten zusammen. Das ist unter anderem der Fall bei
Verkehrsunfällen, Streiks in Gefängnissen oder grossen Verkehrsunfällen, Streiks in Gefängnissen oder grossen
Sportveranstaltungen. Das war auch der Fall beim Verschwinden von Sportveranstaltungen. Das war auch der Fall beim Verschwinden von
Julie und Melissa. Julie und Melissa.
Der Staatsrat misst diesem Auftrag eine Tragweite bei, die er nicht Der Staatsrat misst diesem Auftrag eine Tragweite bei, die er nicht
hat. Denn jeder Dienst handelt in all diesen Fällen einzig und allein hat. Denn jeder Dienst handelt in all diesen Fällen einzig und allein
im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die nichtpolizeilichen Hilfsdienste im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die nichtpolizeilichen Hilfsdienste
nehmen nicht an der Ermittlung von Verstössen teil, sondern bieten nur nehmen nicht an der Ermittlung von Verstössen teil, sondern bieten nur
logistische Unterstützung mit angemessenen Mitteln bei der Suche nach logistische Unterstützung mit angemessenen Mitteln bei der Suche nach
vermissten Personen. vermissten Personen.
Folglich wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 31. Dezember 1963 nicht Folglich wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 31. Dezember 1963 nicht
abzuändern. abzuändern.
Zweite Bemerkung Zweite Bemerkung
Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Teilnahme eines Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Teilnahme eines
Personalmitglieds der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes in einem Personalmitglieds der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes in einem
der Rettungshundeteams Auswirkungen haben wird auf die Organisation der Rettungshundeteams Auswirkungen haben wird auf die Organisation
des Dienstes, dem das Personalmitglied angehört. Er schlägt vor, diese des Dienstes, dem das Personalmitglied angehört. Er schlägt vor, diese
Art von Aufträgen in die Königlichen Erlasse vom 11. März 1954 zur Art von Aufträgen in die Königlichen Erlasse vom 11. März 1954 zur
Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps und vom 8. November 1967 Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps und vom 8. November 1967
zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und
zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten
aufzunehmen. aufzunehmen.
Ich kann mich diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht Ich kann mich diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht
anschliessen. anschliessen.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bereits heute Mitglieder der Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bereits heute Mitglieder der
nichtpolizeilichen Hilfsdienste an solchen Aufträgen teilnehmen, ohne nichtpolizeilichen Hilfsdienste an solchen Aufträgen teilnehmen, ohne
dass die Dienste, denen sie angehören, dadurch desorganisiert werden. dass die Dienste, denen sie angehören, dadurch desorganisiert werden.
Diese Teams bestehen nämlich in den meisten Fällen aus freiwilligem Diese Teams bestehen nämlich in den meisten Fällen aus freiwilligem
Personal. Sie werden zurzeit und auch in Zukunft nur punktuell und Personal. Sie werden zurzeit und auch in Zukunft nur punktuell und
zeitlich begrenzt eingesetzt. zeitlich begrenzt eingesetzt.
Ausserdem sieht Artikel 33 des Erlasses vor, dass der für das Innere Ausserdem sieht Artikel 33 des Erlasses vor, dass der für das Innere
zuständige Minister das Verfahren für den Einsatz der zuständige Minister das Verfahren für den Einsatz der
Rettungshundeteams festlegt. Bei dieser Gelegenheit muss er auf die Rettungshundeteams festlegt. Bei dieser Gelegenheit muss er auf die
Formalisierung der zurzeit geltenden Massnahmen achten, die Formalisierung der zurzeit geltenden Massnahmen achten, die
insbesondere dafür sorgen, dass die Dienste, denen Hundeführer insbesondere dafür sorgen, dass die Dienste, denen Hundeführer
angehören, nicht desorganisiert werden. angehören, nicht desorganisiert werden.
Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die oben Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die oben
erwähnten Erlasse keine Bestimmung über die Aufträge, die sowohl dem erwähnten Erlasse keine Bestimmung über die Aufträge, die sowohl dem
freiwilligen Personal als auch dem Berufspersonal des Zivilschutzes freiwilligen Personal als auch dem Berufspersonal des Zivilschutzes
obliegen, enthalten. Es gibt demnach keinen Grund, nur den von den obliegen, enthalten. Es gibt demnach keinen Grund, nur den von den
Rettungshundeteams zu erfüllenden Auftrag in diese Vorschriften Rettungshundeteams zu erfüllenden Auftrag in diese Vorschriften
aufzunehmen. aufzunehmen.
Dritte Bemerkung Dritte Bemerkung
Die Artikel 4 bis 14 des vorliegenden Erlasses legen die Bestimmungen Die Artikel 4 bis 14 des vorliegenden Erlasses legen die Bestimmungen
über die Ausbildung und das Zeugnis eines Rettungshundeführers fest. über die Ausbildung und das Zeugnis eines Rettungshundeführers fest.
Der Staatsrat stellt fest, dass die Ausbildung der Hundeführeranwärter Der Staatsrat stellt fest, dass die Ausbildung der Hundeführeranwärter
nicht im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen nicht im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt ist und dass sie Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt ist und dass sie
in diesen Erlass aufgenommen werden sollte. in diesen Erlass aufgenommen werden sollte.
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen.
Der Staatsrat hat den Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die Der Staatsrat hat den Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die
Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der
Feuerwehrdienste, in dessen Artikel 1 die verschiedenen Ausbildungen Feuerwehrdienste, in dessen Artikel 1 die verschiedenen Ausbildungen
aufgeführt sind, die die provinzialen Zentren organisieren können, aus aufgeführt sind, die die provinzialen Zentren organisieren können, aus
den Augen verloren. Zu diesen Ausbildungen gehört jede besondere den Augen verloren. Zu diesen Ausbildungen gehört jede besondere
Ausbildung, die auf Ersuchen des Ministers des Innern organisiert Ausbildung, die auf Ersuchen des Ministers des Innern organisiert
wird. A fortiori darf Eure Majestät ebenfalls diese Art von Ausbildung wird. A fortiori darf Eure Majestät ebenfalls diese Art von Ausbildung
organisieren. organisieren.
Um jedoch einen Parallelismus der Formen zu garantieren, bestimmt der Um jedoch einen Parallelismus der Formen zu garantieren, bestimmt der
Erlass von jetzt an, dass der für das Innere zuständige Minister die Erlass von jetzt an, dass der für das Innere zuständige Minister die
Ausbildung organisiert. Demnach bestimmt er die Einrichtungen, die für Ausbildung organisiert. Demnach bestimmt er die Einrichtungen, die für
die Gewährleistung der Ausbildung der Hundeteams und der Ausbilder im die Gewährleistung der Ausbildung der Hundeteams und der Ausbilder im
Rettungshundewesen zuständig sind. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, Rettungshundewesen zuständig sind. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10,
17, 21, 22, 23, 37 und 39 des Entwurfs wurden angepasst, um dieser 17, 21, 22, 23, 37 und 39 des Entwurfs wurden angepasst, um dieser
Abänderung Rechnung zu tragen. Abänderung Rechnung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von 11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von
Rettungshundeteams Rettungshundeteams
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2; insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Januar 2002; Januar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 28. Januar 2002; vom 28. Januar 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 131/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 131/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 29. April 2002; öffentlichen Dienste vom 29. April 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. August 2002, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. August 2002, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Gründung von Rettungshundeteams KAPITEL I - Gründung von Rettungshundeteams
Artikel 1 - Es werden Rettungshundeteams gegründet, die beauftragt Artikel 1 - Es werden Rettungshundeteams gegründet, die beauftragt
sind: sind:
1. verschüttete Personen zu suchen und zu bergen, 1. verschüttete Personen zu suchen und zu bergen,
2. auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden vermisste Personen, 2. auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden vermisste Personen,
deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, zu suchen. deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, zu suchen.
Art. 2 - § 1 - Jedes Rettungshundeteam besteht aus einem Hundeführer Art. 2 - § 1 - Jedes Rettungshundeteam besteht aus einem Hundeführer
und einem Hund. und einem Hund.
§ 2 - Jeder Hundeführer eines Rettungshundeteams muss folgende § 2 - Jeder Hundeführer eines Rettungshundeteams muss folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgestellten 1. Inhaber eines in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgestellten
Rettungshundeführerzeugnisses sein, Rettungshundeführerzeugnisses sein,
2. Inhaber einer vom Ministerium des Innern ausgestellten 2. Inhaber einer vom Ministerium des Innern ausgestellten
Akkreditierungskarte für Rettungshundeteams sein, Akkreditierungskarte für Rettungshundeteams sein,
3. den medizinischen Anforderungen entsprechen, die von einer auf dem 3. den medizinischen Anforderungen entsprechen, die von einer auf dem
Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung bestimmt werden. Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung bestimmt werden.
Art. 3 - Die Hundeführer gehören entweder einem öffentlichen Art. 3 - Die Hundeführer gehören entweder einem öffentlichen
Feuerwehrdienst oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes an. Feuerwehrdienst oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes an.
Es kann auch auf Hundeführer zurückgegriffen werden, die keinem der in Es kann auch auf Hundeführer zurückgegriffen werden, die keinem der in
Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören, sofern sie die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören, sofern sie die in
Artikel 34 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Vereinbarung mit Artikel 34 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Vereinbarung mit
dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes -
getroffen haben. getroffen haben.
KAPITEL II - Ausbildung und Zeugnis eines Rettungshundeführers KAPITEL II - Ausbildung und Zeugnis eines Rettungshundeführers
Art. 4 - § 1 - Um den Auftrag der Suche und der Bergung verschütteter Art. 4 - § 1 - Um den Auftrag der Suche und der Bergung verschütteter
Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer Inhaber des Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer Inhaber des
Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Trümmersuchhund Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Trümmersuchhund
» sein. » sein.
Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können, Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können,
muss der Hundeführer, entsprechend der Besonderheit des Auftrags, muss der Hundeführer, entsprechend der Besonderheit des Auftrags,
Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich «
Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein. Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein.
§ 2 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung, § 2 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung,
die für die Gewährleistung der Ausbildung von Rettungshundeführern die für die Gewährleistung der Ausbildung von Rettungshundeführern
zuständig ist. zuständig ist.
Abschnitt 1 - Ausbildung von Rettungshundeführern Abschnitt 1 - Ausbildung von Rettungshundeführern
Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung
A. Zulassungsbedingungen für Hundeführeranwärter A. Zulassungsbedingungen für Hundeführeranwärter
Art. 5 - § 1 - Hundeführeranwärter müssen folgende Art. 5 - § 1 - Hundeführeranwärter müssen folgende
Zulassungsbedingungen erfüllen: Zulassungsbedingungen erfüllen:
1. ihren Hauptwohnort in Belgien haben, 1. ihren Hauptwohnort in Belgien haben,
2. mindestens 21 Jahre alt sein, 2. mindestens 21 Jahre alt sein,
3. ein höchstens drei Monate altes Leumundszeugnis vorlegen, 3. ein höchstens drei Monate altes Leumundszeugnis vorlegen,
4. eine ärztliche Untersuchung bestehen, die von einer auf dem Gebiet 4. eine ärztliche Untersuchung bestehen, die von einer auf dem Gebiet
der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung durchgeführt wird,
5. Inhaber des Führerscheins der Klasse B sein, 5. Inhaber des Führerscheins der Klasse B sein,
6. einen ordnungsgemässen Impfpass vorlegen, der von einer auf dem 6. einen ordnungsgemässen Impfpass vorlegen, der von einer auf dem
Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung ausgestellt wird und Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung ausgestellt wird und
den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen
Minister festgelegt werden, Minister festgelegt werden,
7. einen Hund unter den durch das Gesetz vom 14. August 1986 über den 7. einen Hund unter den durch das Gesetz vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere festgelegten Bedingungen Schutz und das Wohlbefinden der Tiere festgelegten Bedingungen
beherbergen können. beherbergen können.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der
Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein.
Der Hundeführeranwärter reicht seine Bewerbung bei der in Artikel 4 § Der Hundeführeranwärter reicht seine Bewerbung bei der in Artikel 4 §
2 erwähnten zuständigen Einrichtung ein, die überprüft, ob der 2 erwähnten zuständigen Einrichtung ein, die überprüft, ob der
Hundeführeranwärter die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. Hundeführeranwärter die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Eine Kopie der Einschreibungsakte jedes Hundeführeranwärters wird dem Eine Kopie der Einschreibungsakte jedes Hundeführeranwärters wird dem
Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes -
übermittelt. übermittelt.
B. Zulassungsbedingungen für Hunde B. Zulassungsbedingungen für Hunde
Art. 6 - § 1 - Der Hund, mit dem der Hundeführeranwärter beabsichtigt, Art. 6 - § 1 - Der Hund, mit dem der Hundeführeranwärter beabsichtigt,
an der Ausbildung teilzunehmen, muss folgende Bedingungen erfüllen: an der Ausbildung teilzunehmen, muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Er darf zum Zeitpunkt, zu dem der Hundeführeranwärter seine 1. Er darf zum Zeitpunkt, zu dem der Hundeführeranwärter seine
Bewerbung einreicht, höchstens fünf Jahre alt sein. Bewerbung einreicht, höchstens fünf Jahre alt sein.
2. Sein Besitz darf nicht gesetzlich verboten sein. 2. Sein Besitz darf nicht gesetzlich verboten sein.
3. Er muss eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung haben. Diese 3. Er muss eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung haben. Diese
Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
4. Er muss einen ordnungsgemässen Impfpass haben, der vom Tierarzt 4. Er muss einen ordnungsgemässen Impfpass haben, der vom Tierarzt
ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das
Innere zuständigen Minister festgelegt werden. Innere zuständigen Minister festgelegt werden.
5. Er muss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994, durch 5. Er muss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994, durch
den die Identifizierung der Hunde für verbindlich erklärt wird, den die Identifizierung der Hunde für verbindlich erklärt wird,
identifiziert sein. identifiziert sein.
6. Er muss eine Bescheinigung haben, die von einer 6. Er muss eine Bescheinigung haben, die von einer
veterinärmedizinischen Universitätsfakultät ausgestellt wird und veterinärmedizinischen Universitätsfakultät ausgestellt wird und
belegt, dass er nicht an einer Dysplasie D und E leidet. belegt, dass er nicht an einer Dysplasie D und E leidet.
7. Er muss erst einen Eignungstest bestehen. 7. Er muss erst einen Eignungstest bestehen.
§ 2 - Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen wird von der § 2 - Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen wird von der
in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung vorgenommen. in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung vorgenommen.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an
dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein.
§ 4 - Die in § 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung muss binnen sechs Monaten § 4 - Die in § 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung muss binnen sechs Monaten
nach dem Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung nach dem Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung
einreicht, erfüllt sein. Andernfalls wird der Hundeführeranwärter von einreicht, erfüllt sein. Andernfalls wird der Hundeführeranwärter von
der Ausbildung ausgeschlossen. der Ausbildung ausgeschlossen.
Art. 7 - Der in Artikel 6 § 1 Nr. 7 erwähnte Eignungstest wird von der Art. 7 - Der in Artikel 6 § 1 Nr. 7 erwähnte Eignungstest wird von der
in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung organisiert. in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung organisiert.
Der Test dient dazu, die Umgänglichkeit des Hundes, seinen Gehorsam, Der Test dient dazu, die Umgänglichkeit des Hundes, seinen Gehorsam,
seine Geschicklichkeit und seine Fähigkeit, einen Fund anzuzeigen, in seine Geschicklichkeit und seine Fähigkeit, einen Fund anzuzeigen, in
einem einzigen Parcours einzuschätzen. einem einzigen Parcours einzuschätzen.
Der Inhalt dieses Tests wird von dem für das Innere zuständigen Der Inhalt dieses Tests wird von dem für das Innere zuständigen
Minister festgelegt. Minister festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Organisation der Ausbildung Unterabschnitt 2 - Organisation der Ausbildung
Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst eine Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst eine
theoretische und eine praktische Ausbildung. theoretische und eine praktische Ausbildung.
Art. 9 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt den Inhalt Art. 9 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt den Inhalt
und die Dauer der Ausbildung. und die Dauer der Ausbildung.
Art. 10 - Der Hundeführeranwärter, der eine theoretische Ausbildung Art. 10 - Der Hundeführeranwärter, der eine theoretische Ausbildung
nachweist, die mit der in Anwendung des vorliegenden Erlasses nachweist, die mit der in Anwendung des vorliegenden Erlasses
erteilten Ausbildung gleichwertig ist, kann teilweise oder ganz von erteilten Ausbildung gleichwertig ist, kann teilweise oder ganz von
der theoretischen Ausbildung befreit werden, und zwar unter den der theoretischen Ausbildung befreit werden, und zwar unter den
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere
zuständigen Minister festgelegt werden. zuständigen Minister festgelegt werden.
Unterabschnitt 3 - Prüfungssitzung Unterabschnitt 3 - Prüfungssitzung
Art. 11 - Jeder theoretische oder praktische Unterricht, der im Rahmen Art. 11 - Jeder theoretische oder praktische Unterricht, der im Rahmen
der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung erteilt wird, wird mit einer der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung erteilt wird, wird mit einer
Prüfung abgeschlossen. Prüfung abgeschlossen.
Die Prüfungssitzung, die der Hundeführeranwärter absolvieren muss, um Die Prüfungssitzung, die der Hundeführeranwärter absolvieren muss, um
das Brevet eines Rettungshundeführers zu erhalten, wird ein Mal das Brevet eines Rettungshundeführers zu erhalten, wird ein Mal
jährlich organisiert. jährlich organisiert.
Die Prüfungssitzung ist ausschliesslich für die Anwärter zugänglich, Die Prüfungssitzung ist ausschliesslich für die Anwärter zugänglich,
die an der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben. die an der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben.
Art. 12 - Der für das Innere zuständige Minister legt die Art. 12 - Der für das Innere zuständige Minister legt die
Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich
ist. ist.
Art. 13 - Der Anwärter, der ganz oder teilweise von der in Artikel 10 Art. 13 - Der Anwärter, der ganz oder teilweise von der in Artikel 10
erwähnten theoretischen Ausbildung befreit worden ist, braucht die erwähnten theoretischen Ausbildung befreit worden ist, braucht die
Prüfung beziehungsweise Prüfungen in den Fächern, von denen er befreit Prüfung beziehungsweise Prüfungen in den Fächern, von denen er befreit
worden ist, nicht abzulegen. worden ist, nicht abzulegen.
Abschnitt 2 - Zeugnis eines Rettungshundeführers Abschnitt 2 - Zeugnis eines Rettungshundeführers
Art. 14 - Das Zeugnis eines Rettungshundeführers ist nur für das Art. 14 - Das Zeugnis eines Rettungshundeführers ist nur für das
Rettungshundeteam, das die Prüfungssitzung bestanden hat, gültig. Rettungshundeteam, das die Prüfungssitzung bestanden hat, gültig.
Wenn der Hundeführer einen anderen Hund nimmt, muss er mit diesem Hund Wenn der Hundeführer einen anderen Hund nimmt, muss er mit diesem Hund
an der in Artikel 8 erwähnten praktischen Ausbildung teilnehmen, um an der in Artikel 8 erwähnten praktischen Ausbildung teilnehmen, um
das Zeugnis eines Rettungshundeführers erneut zu erhalten. das Zeugnis eines Rettungshundeführers erneut zu erhalten.
Der Inhaber eines Hundeführerzeugnisses darf das Zeugnis Der Inhaber eines Hundeführerzeugnisses darf das Zeugnis
ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten
Rettungshundeteams geltend machen. Rettungshundeteams geltend machen.
KAPITEL III - Akkreditierungskarte und Weiterbildung KAPITEL III - Akkreditierungskarte und Weiterbildung
Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des
Rettungshundeführerzeugnisses gemäss den von dem für das Innere Rettungshundeführerzeugnisses gemäss den von dem für das Innere
zuständigen Minister festgelegten Modalitäten ausgestellt. zuständigen Minister festgelegten Modalitäten ausgestellt.
Art. 16 - Die Akkreditierungskarte, dessen Inhaber der Hundeführer Art. 16 - Die Akkreditierungskarte, dessen Inhaber der Hundeführer
ist, gilt nur für das Rettungshundeteam, das er mit seinem Hund ist, gilt nur für das Rettungshundeteam, das er mit seinem Hund
bildet. bildet.
Art. 17 - Jedes Rettungshundeteam nimmt an einer Weiterbildung teil, Art. 17 - Jedes Rettungshundeteam nimmt an einer Weiterbildung teil,
die von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung erteilt die von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung erteilt
wird. wird.
Art. 18 - Der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung werden von dem Art. 18 - Der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung werden von dem
für das Innere zuständigen Minister festgelegt. für das Innere zuständigen Minister festgelegt.
Bei Abwesenheit oder schlechter Leistung im Unterricht und bei den Bei Abwesenheit oder schlechter Leistung im Unterricht und bei den
Übungen, die im Rahmen der Weiterbildung erteilt werden, kann die in Übungen, die im Rahmen der Weiterbildung erteilt werden, kann die in
Artikel 15 erwähnte Akkreditierungskarte vorübergehend oder endgültig Artikel 15 erwähnte Akkreditierungskarte vorübergehend oder endgültig
entzogen werden gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere entzogen werden gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere
zuständigen Minister festgelegt werden. zuständigen Minister festgelegt werden.
KAPITEL IV - Ausbilder im Rettungshundewesen KAPITEL IV - Ausbilder im Rettungshundewesen
Art. 19 - Die in Artikel 8 erwähnte praktische Ausbildung darf Art. 19 - Die in Artikel 8 erwähnte praktische Ausbildung darf
ausschliesslich von Personen, die Inhaber des Zeugnisses eines ausschliesslich von Personen, die Inhaber des Zeugnisses eines
Ausbilders im Rettungshundewesen sind, erteilt werden. Ausbilders im Rettungshundewesen sind, erteilt werden.
Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen für die Ausbildung zum Ausbilder Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen für die Ausbildung zum Ausbilder
Art. 20 - Für die Ausbildung zum Ausbilder gelten folgende Art. 20 - Für die Ausbildung zum Ausbilder gelten folgende
Zulassungsbedingungen: Zulassungsbedingungen:
1. Der Anwärter muss Inhaber eines Rettungshundeführerzeugnisses sein. 1. Der Anwärter muss Inhaber eines Rettungshundeführerzeugnisses sein.
2. Er muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der 2. Er muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der
Akkreditierungskarte sein. Akkreditierungskarte sein.
3. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste 3. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste
angehören. angehören.
Abschnitt 2 - Organisation der Ausbildung zum Ausbilder Abschnitt 2 - Organisation der Ausbildung zum Ausbilder
Art. 21 - Die Ausbildung zum Ausbilder umfasst eine theoretische und Art. 21 - Die Ausbildung zum Ausbilder umfasst eine theoretische und
eine praktische Ausbildung. eine praktische Ausbildung.
Art. 22 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Art. 22 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die
Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung zum Ausbilder Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung zum Ausbilder
im Rettungshundewesen zuständig ist. im Rettungshundewesen zuständig ist.
Er bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung zum Ausbilder. Er bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung zum Ausbilder.
Abschnitt 3 - Zeugnis eines Ausbilders Abschnitt 3 - Zeugnis eines Ausbilders
Art. 23 - Das Zeugnis eines Ausbilders im Rettungshundewesen wird nach Art. 23 - Das Zeugnis eines Ausbilders im Rettungshundewesen wird nach
Abschluss einer Prüfungssitzung ausgestellt. Abschluss einer Prüfungssitzung ausgestellt.
Art. 24 - Der für das Innere zuständige Minister legt die Art. 24 - Der für das Innere zuständige Minister legt die
Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich
ist. ist.
Art. 25 - Der Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im Art. 25 - Der Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im
Rettungshundewesen darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der Rettungshundewesen darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der
durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend
machen. machen.
Art. 26 - Das Zeugnis eines Ausbilders hat eine Gültigkeitsdauer von Art. 26 - Das Zeugnis eines Ausbilders hat eine Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren. fünf Jahren.
Es kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden unter der Es kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden unter der
Bedingung, dass der Ausbilder an einem Seminar teilnimmt, dessen Bedingung, dass der Ausbilder an einem Seminar teilnimmt, dessen
Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt
werden. werden.
KAPITEL V - Kleidung und Kennzeichnung KAPITEL V - Kleidung und Kennzeichnung
Art. 27 - Jedes Mitglied eines Rettungshundeteams ist mit einer Art. 27 - Jedes Mitglied eines Rettungshundeteams ist mit einer
spezifischen Kleidung und Kennzeichnung ausgestattet, die von dem für spezifischen Kleidung und Kennzeichnung ausgestattet, die von dem für
das Innere zuständigen Minister bestimmt werden. das Innere zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 28 - Kleidungsstücke, Dienstabzeichen sowie persönliche Art. 28 - Kleidungsstücke, Dienstabzeichen sowie persönliche
Gegenstände, die für die Ausführung der Aufträge mit Rettungshunden Gegenstände, die für die Ausführung der Aufträge mit Rettungshunden
unerlässlich sind und während oder wegen eines Einsatzes beschädigt unerlässlich sind und während oder wegen eines Einsatzes beschädigt
oder ungewöhnlich beschmutzt werden, werden vom Ministerium des oder ungewöhnlich beschmutzt werden, werden vom Ministerium des
Inneren wieder in Ordnung gebracht oder ersetzt. Inneren wieder in Ordnung gebracht oder ersetzt.
Art. 29 - Kleidung und Dienstabzeichen dürfen ausschliesslich bei Art. 29 - Kleidung und Dienstabzeichen dürfen ausschliesslich bei
Einsätzen der Rettungshundeteams, anlässlich von Versammlungen Einsätzen der Rettungshundeteams, anlässlich von Versammlungen
beruflicher Art oder bei offiziellen Feierlichkeiten getragen werden. beruflicher Art oder bei offiziellen Feierlichkeiten getragen werden.
KAPITEL VI - Koordinierung und Einsatz der Rettungshundeteams KAPITEL VI - Koordinierung und Einsatz der Rettungshundeteams
Abschnitt 1 - Koordinator der Rettungshundeeinsätze Abschnitt 1 - Koordinator der Rettungshundeeinsätze
Art. 30 - Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze ist beauftragt: Art. 30 - Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze ist beauftragt:
1. die Rettungshundeteams bei einem Einsatz zu betreuen, 1. die Rettungshundeteams bei einem Einsatz zu betreuen,
2. den Leiter der Rettungseinsätze am Einsatzort in technischen Fragen 2. den Leiter der Rettungseinsätze am Einsatzort in technischen Fragen
zu beraten, zu beraten,
3. nach jedem Einsatz einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der 3. nach jedem Einsatz einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der
dem vom Einsatzleiter erstellten Bericht beigefügt wird. dem vom Einsatzleiter erstellten Bericht beigefügt wird.
Art. 31 - Für die Funktion eines Koordinators der Art. 31 - Für die Funktion eines Koordinators der
Rettungshundeeinsätze gelten folgende Zulassungsbedingungen : Rettungshundeeinsätze gelten folgende Zulassungsbedingungen :
1. Der Anwärter muss Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im 1. Der Anwärter muss Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im
Rettungshundewesen sein. Rettungshundewesen sein.
2. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste 2. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste
angehören. angehören.
3. Er muss eine Prüfung bestehen mit Bezug auf seine Fähigkeit, 3. Er muss eine Prüfung bestehen mit Bezug auf seine Fähigkeit,
Rettungshundeteams am Einsatzort zu betreuen. Rettungshundeteams am Einsatzort zu betreuen.
Art. 32 - Die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze werden auf Art. 32 - Die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze werden auf
Vorschlag des in Artikel 35 erwähnten Fachausschusses vom Vorschlag des in Artikel 35 erwähnten Fachausschusses vom
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten gemäss Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten gemäss
den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister
festgelegt werden, bestimmt. festgelegt werden, bestimmt.
Die in Artikel 31 Nr. 3 erwähnte Prüfung wird von dem in Artikel 35 Die in Artikel 31 Nr. 3 erwähnte Prüfung wird von dem in Artikel 35
erwähnten Fachausschuss gemäss den Modalitäten, die von dem für das erwähnten Fachausschuss gemäss den Modalitäten, die von dem für das
Innere zuständigen Minister festgelegt werden, organisiert. Innere zuständigen Minister festgelegt werden, organisiert.
Abschnitt 2 - Einsatz der Rettungshundeteams Abschnitt 2 - Einsatz der Rettungshundeteams
Art. 33 - § 1 - Das Ersuchen um Einsatz der Rettungshundeteams wird Art. 33 - § 1 - Das Ersuchen um Einsatz der Rettungshundeteams wird
vom Einsatzleiter an das territorial zuständige Zentrum des vom Einsatzleiter an das territorial zuständige Zentrum des
einheitlichen Rufsystems gerichtet. einheitlichen Rufsystems gerichtet.
§ 2 - Das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams wird von § 2 - Das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams wird von
dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt. dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt.
KAPITEL VII - Statut und Entschädigung der Hundeführer und KAPITEL VII - Statut und Entschädigung der Hundeführer und
Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze
Art. 34 - § 1 - In der Ausübung ihrer Aufträge mit Rettungshunden Art. 34 - § 1 - In der Ausübung ihrer Aufträge mit Rettungshunden
behalten die Hundeführer, die einem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten behalten die Hundeführer, die einem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten
öffentlichen Dienst angehören, und die Koordinatoren der öffentlichen Dienst angehören, und die Koordinatoren der
Rettungshundeeinsätze das Statut ihres ursprünglichen Dienstes. Rettungshundeeinsätze das Statut ihres ursprünglichen Dienstes.
§ 2 - Mit den Hundeführern, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt § 2 - Mit den Hundeführern, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt
sind, trifft das Ministerium des Innern - Generaldirektion des sind, trifft das Ministerium des Innern - Generaldirektion des
Zivilschutzes - eine Vereinbarung. Zivilschutzes - eine Vereinbarung.
§ 3 - Das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes § 3 - Das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes
- trifft eine Vereinbarung mit jeder Behörde, von der ein öffentlicher - trifft eine Vereinbarung mit jeder Behörde, von der ein öffentlicher
Feuerwehrdienst abhängt, der Hundeführer oder Koordinatoren von Feuerwehrdienst abhängt, der Hundeführer oder Koordinatoren von
Rettungshundeeinsätzen unter seinen Mitgliedern zählt. Rettungshundeeinsätzen unter seinen Mitgliedern zählt.
§ 4 - Durch die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Vereinbarungen § 4 - Durch die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Vereinbarungen
werden unter anderem die Anforderungsmodalitäten, die werden unter anderem die Anforderungsmodalitäten, die
Versicherungsbedingungen für die Hundeführer und Koordinatoren der Versicherungsbedingungen für die Hundeführer und Koordinatoren der
Rettungshundeeinsätze sowie die Entlohnung, die sie für ihre Einsätze Rettungshundeeinsätze sowie die Entlohnung, die sie für ihre Einsätze
erhalten, geregelt. erhalten, geregelt.
Jedoch darf der Stundenlohn 1/1850 des arithmetischen Mittels zwischen Jedoch darf der Stundenlohn 1/1850 des arithmetischen Mittels zwischen
dem Minimum und dem Maximum der besonderen Gehaltstabelle 30/S1, die dem Minimum und dem Maximum der besonderen Gehaltstabelle 30/S1, die
für Einsatzbedienstete des Ministeriums des Innern vorgesehen ist, für Einsatzbedienstete des Ministeriums des Innern vorgesehen ist,
nicht überschreiten. Die Entlohnung ist an den Schwellenindex 138,01 nicht überschreiten. Die Entlohnung ist an den Schwellenindex 138,01
gebunden. gebunden.
KAPITEL VIII - Fachausschuss KAPITEL VIII - Fachausschuss
Art. 35 - Es wird ein Fachausschuss gegründet, der als Aufgabe hat, zu Art. 35 - Es wird ein Fachausschuss gegründet, der als Aufgabe hat, zu
allen technischen oder operativen Fragen entweder aus eigener allen technischen oder operativen Fragen entweder aus eigener
Initiative oder auf Ersuchen des für das Innere zuständigen Ministers Initiative oder auf Ersuchen des für das Innere zuständigen Ministers
oder seines Beauftragten eine Stellungnahme abzugeben. oder seines Beauftragten eine Stellungnahme abzugeben.
Art. 36 - § 1 - Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 36 - § 1 - Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen 1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen
Vertreter der Generaldirektion des Zivilschutzes, die vom Vertreter der Generaldirektion des Zivilschutzes, die vom
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten
bestimmt werden, bestimmt werden,
2. einem Vertreter des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps 2. einem Vertreter des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps
de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und einem Vertreter des de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und einem Vertreter des
Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » («
Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens »), die von ihrem Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens »), die von ihrem
Präsidenten bestimmt werden, Präsidenten bestimmt werden,
3. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen 3. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen
Vertreter der Rettungshundeteams, die keinem der in Artikel 3 Absatz 1 Vertreter der Rettungshundeteams, die keinem der in Artikel 3 Absatz 1
erwähnten öffentlichen Hilfsdienste angehören; diese Vertreter werden erwähnten öffentlichen Hilfsdienste angehören; diese Vertreter werden
vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten
bestimmt. bestimmt.
§ 2 - Der Fachausschuss kann Sachverständige zu Rate ziehen, zu seinen § 2 - Der Fachausschuss kann Sachverständige zu Rate ziehen, zu seinen
Versammlungen einladen oder sogar an seiner Arbeit teilnehmen lassen, Versammlungen einladen oder sogar an seiner Arbeit teilnehmen lassen,
wenn er ihre Stellungnahme kennen möchte. wenn er ihre Stellungnahme kennen möchte.
Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich, für Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich, für
einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus.
Der Fachausschuss legt binnen drei Monaten nach seiner Einsetzung Der Fachausschuss legt binnen drei Monaten nach seiner Einsetzung
seine Geschäftsordnung fest und wählt unter seinen Mitgliedern den seine Geschäftsordnung fest und wählt unter seinen Mitgliedern den
Präsidenten. Präsidenten.
Art. 37 - Der Fachausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der in Art. 37 - Der Fachausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der in
Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung eine Liste auf mit den Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung eine Liste auf mit den
Rettungshundeteams und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze, die Rettungshundeteams und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze, die
für ein Ausrücken zum Einsatz verfügbar sind, und ergänzt diese Liste für ein Ausrücken zum Einsatz verfügbar sind, und ergänzt diese Liste
fortlaufend. fortlaufend.
Der Ausschuss teilt den Zentren des einheitlichen Rufsystems und dem Der Ausschuss teilt den Zentren des einheitlichen Rufsystems und dem
Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - diese Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - diese
Liste mit. Liste mit.
KAPITEL IX - Übergangsmassnahmen KAPITEL IX - Übergangsmassnahmen
Art. 38 - § 1 - Eine vorläufige Akkreditierungskarte kann vom Art. 38 - § 1 - Eine vorläufige Akkreditierungskarte kann vom
Ministerium des Innern an Personen ausgestellt werden, die einem der Ministerium des Innern an Personen ausgestellt werden, die einem der
in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören und in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören und
nicht Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers sind, nicht Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers sind,
vorausgesetzt diese Personen weisen eine sachdienliche Erfahrung im vorausgesetzt diese Personen weisen eine sachdienliche Erfahrung im
Rettungshundewesen nach und erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 Rettungshundewesen nach und erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7
erwähnten Zulassungsbedingungen. Für eine vorläufige Akkreditierung erwähnten Zulassungsbedingungen. Für eine vorläufige Akkreditierung
der Hunde gelten die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten der Hunde gelten die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten
Bedingungen. Bedingungen.
Der Name der Anwärter auf eine vorläufige Akkreditierung wird dem Der Name der Anwärter auf eine vorläufige Akkreditierung wird dem
Ministerium des Innern mitgeteilt: Ministerium des Innern mitgeteilt:
1. von den Präsidenten des Verbandsflügels « Fédération royale des 1. von den Präsidenten des Verbandsflügels « Fédération royale des
Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und des Verbandsflügels « Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und des Verbandsflügels «
Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der
Feuerwehrkorps Belgiens ») für die Personalmitglieder der Feuerwehrkorps Belgiens ») für die Personalmitglieder der
Feuerwehrdienste, Feuerwehrdienste,
2. von den leitenden Beamten der Einsatzeinheiten für die 2. von den leitenden Beamten der Einsatzeinheiten für die
Personalmitglieder des Zivilschutzes. Personalmitglieder des Zivilschutzes.
§ 2 - Die Inhaber der vorläufigen Akkreditierungskarte sind § 2 - Die Inhaber der vorläufigen Akkreditierungskarte sind
verpflichtet, sich für die in Artikel 11 erwähnte erste verpflichtet, sich für die in Artikel 11 erwähnte erste
Prüfungssitzung einzuschreiben, die nach dem Datum des Prüfungssitzung einzuschreiben, die nach dem Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses organisiert wird. In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses organisiert wird.
§ 3 - Die Gültigkeit der in Anwendung von § 1 ausgestellten § 3 - Die Gültigkeit der in Anwendung von § 1 ausgestellten
Akkreditierungskarte läuft am Tag der Beratung des Prüfungsausschusses Akkreditierungskarte läuft am Tag der Beratung des Prüfungsausschusses
am Ende der ersten Prüfungssitzung ab. am Ende der ersten Prüfungssitzung ab.
Art. 39 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 können die praktischen Art. 39 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 können die praktischen
Unterrichte des ersten in Artikel 8 erwähnten Ausbildungslehrgangs von Unterrichte des ersten in Artikel 8 erwähnten Ausbildungslehrgangs von
Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste
erteilt werden. erteilt werden.
Sie können von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss als Sie können von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss als
vorläufige Ausbilder bestimmt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die vorläufige Ausbilder bestimmt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die
in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen und in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen und
weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach. weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach.
§ 2 - Die vorläufigen Ausbilder sind verpflichtet, an einem Seminar § 2 - Die vorläufigen Ausbilder sind verpflichtet, an einem Seminar
zur Aktualisierung der Techniken im Rettungshundewesen teilzunehmen, zur Aktualisierung der Techniken im Rettungshundewesen teilzunehmen,
das von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss organisiert wird und das von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss organisiert wird und
dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister
festgelegt werden. festgelegt werden.
§ 3 - Die Mitglieder des Fachausschusses können nicht vorläufige § 3 - Die Mitglieder des Fachausschusses können nicht vorläufige
Ausbilder sein. Ausbilder sein.
§ 4 - Das in Artikel 23 erwähnte Zeugnis eines Ausbilders wird den § 4 - Das in Artikel 23 erwähnte Zeugnis eines Ausbilders wird den
erfolgreichen Teilnehmern des in § 2 erwähnten Seminars auf Ersuchen erfolgreichen Teilnehmern des in § 2 erwähnten Seminars auf Ersuchen
des Fachausschusses ausgestellt. des Fachausschusses ausgestellt.
Art. 40 - Die von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss bestimmten Art. 40 - Die von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss bestimmten
vorläufigen Ausbilder können vom Generaldirektor des Zivilschutzes vorläufigen Ausbilder können vom Generaldirektor des Zivilschutzes
oder von seinem Beauftragten zu vorläufigen Koordinatoren der oder von seinem Beauftragten zu vorläufigen Koordinatoren der
Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. Rettungshundeeinsätze bestimmt werden.
Die erfolgreichen Teilnehmer des in Artikel 39 § 2 erwähnten Seminars Die erfolgreichen Teilnehmer des in Artikel 39 § 2 erwähnten Seminars
und der in Artikel 31 Nr. 3 erwähnten Prüfung können vom und der in Artikel 31 Nr. 3 erwähnten Prüfung können vom
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu
Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden.
Art. 41 - Zur Ausführung der in den Artikeln 39 und 40 vorgesehenen Art. 41 - Zur Ausführung der in den Artikeln 39 und 40 vorgesehenen
Massnahmen setzt der in Artikel 35 erwähnte Fachausschuss sich nur aus Massnahmen setzt der in Artikel 35 erwähnte Fachausschuss sich nur aus
den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern zusammen. den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern zusammen.
KAPITEL X - Ausführungsbestimmung KAPITEL X - Ausführungsbestimmung
Art. 42 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 42 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 décembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 december 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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