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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours cynophiles | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober |
organisation d'équipes de secours cynophiles | 2002 tot organisatie van kynologenhulpverleningsteams |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op arti- kel 76, § 1, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 octobre 2002 portant organisation d'équipes de secours | besluit van 11 oktober 2002 tot organisatie van |
cynophiles, établi par le Service central de traduction allemande | kynologenhulpverleningsteams, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 oktober 2002 tot |
portant organisation d'équipes de secours cynophiles. | organisatie van kynologenhulpverleningsteams. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 22 décembre 2005. | Gegeven te Brussel, 22 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von | 11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von |
Rettungshundeteams | Rettungshundeteams |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Organisation von | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Organisation von |
Rettungshundeteams, deren Hauptaufgabe in der Suche und Bergung von | Rettungshundeteams, deren Hauptaufgabe in der Suche und Bergung von |
Personen besteht, die infolge von Ereignissen wie Erdrutschen, | Personen besteht, die infolge von Ereignissen wie Erdrutschen, |
Explosionen, Gebäudeeinstürzen und Erdbeben unter Trümmern verschüttet | Explosionen, Gebäudeeinstürzen und Erdbeben unter Trümmern verschüttet |
sind. Die Rettungshundeteams sind beauftragt, Einsätze in Belgien und | sind. Die Rettungshundeteams sind beauftragt, Einsätze in Belgien und |
im Ausland wahrzunehmen. | im Ausland wahrzunehmen. |
Bei Einsätzen im Ausland und insbesondere 1999 bei den Erdbeben in der | Bei Einsätzen im Ausland und insbesondere 1999 bei den Erdbeben in der |
Türkei wurden wirkliche Mängel in der Führung und Koordinierung | Türkei wurden wirkliche Mängel in der Führung und Koordinierung |
belgischer Rettungsteams mit Hunden festgestellt. | belgischer Rettungsteams mit Hunden festgestellt. |
Zurzeit gibt es in mehreren Feuerwehrdiensten und Einheiten des | Zurzeit gibt es in mehreren Feuerwehrdiensten und Einheiten des |
Zivilschutzes verstreut « Hundestaffeln ». Ihre Organisation | Zivilschutzes verstreut « Hundestaffeln ». Ihre Organisation |
entspricht jedoch nicht den Bedürfnissen: Ihre Ausbildung ist weder | entspricht jedoch nicht den Bedürfnissen: Ihre Ausbildung ist weder |
organisiert noch offiziell anerkannt; es gibt keinerlei Koordinierung | organisiert noch offiziell anerkannt; es gibt keinerlei Koordinierung |
zwischen den verschiedenen Teams; die Behörden, die diese Teams | zwischen den verschiedenen Teams; die Behörden, die diese Teams |
alarmieren könnten, wissen oft nicht, dass es sie gibt, und die | alarmieren könnten, wissen oft nicht, dass es sie gibt, und die |
100-Zentren haben keine Anweisungen, die ihnen ermöglichen, diese | 100-Zentren haben keine Anweisungen, die ihnen ermöglichen, diese |
Teams zu alarmieren. | Teams zu alarmieren. |
Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen dienen dazu, | Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen dienen dazu, |
diesen Mängeln abzuhelfen und Rettungshundeteams so zu gründen und zu | diesen Mängeln abzuhelfen und Rettungshundeteams so zu gründen und zu |
organisieren, dass sie einsatzfähig und effizient werden. | organisieren, dass sie einsatzfähig und effizient werden. |
Der Staatsrat hat bestimmte Bemerkungen formuliert, auf die | Der Staatsrat hat bestimmte Bemerkungen formuliert, auf die |
nachstehend eingegangen wird. | nachstehend eingegangen wird. |
Erste Bemerkung | Erste Bemerkung |
Ausser der Suche nach verschütteten Personen sieht der Erlass in | Ausser der Suche nach verschütteten Personen sieht der Erlass in |
Artikel 1 Absatz 2 ebenfalls vor, dass die Rettungshundeteams auf | Artikel 1 Absatz 2 ebenfalls vor, dass die Rettungshundeteams auf |
Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden mit der Suche nach | Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden mit der Suche nach |
vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein | vermissten Personen, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein |
könnte, beauftragt werden können. | könnte, beauftragt werden können. |
Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, | Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, |
die dem König erlauben würde, diese Aufträge im Rahmen einer | die dem König erlauben würde, diese Aufträge im Rahmen einer |
gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung an die öffentlichen | gerichtlichen Untersuchung oder Ermittlung an die öffentlichen |
Feuerwehrdienste und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu vergeben. | Feuerwehrdienste und Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu vergeben. |
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. | Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. |
Die Suche nach vermissten Personen ist Teil des allgemeinen Auftrags, | Die Suche nach vermissten Personen ist Teil des allgemeinen Auftrags, |
Personen Hilfe zu leisten, da der Zivilschutz, wie in Artikel 1 des | Personen Hilfe zu leisten, da der Zivilschutz, wie in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 definiert, sämtliche zivilen Massnahmen | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 definiert, sämtliche zivilen Massnahmen |
und Mittel umfasst, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das | und Mittel umfasst, die dazu bestimmt sind, den Schutz und das |
Weiterleben der Bevölkerung zu sichern. | Weiterleben der Bevölkerung zu sichern. |
Ansonsten arbeiten sowohl der Zivilschutz als auch die öffentlichen | Ansonsten arbeiten sowohl der Zivilschutz als auch die öffentlichen |
Feuerwehrdienste bei verschiedenen Gelegenheiten mit den | Feuerwehrdienste bei verschiedenen Gelegenheiten mit den |
Polizeidiensten zusammen. Das ist unter anderem der Fall bei | Polizeidiensten zusammen. Das ist unter anderem der Fall bei |
Verkehrsunfällen, Streiks in Gefängnissen oder grossen | Verkehrsunfällen, Streiks in Gefängnissen oder grossen |
Sportveranstaltungen. Das war auch der Fall beim Verschwinden von | Sportveranstaltungen. Das war auch der Fall beim Verschwinden von |
Julie und Melissa. | Julie und Melissa. |
Der Staatsrat misst diesem Auftrag eine Tragweite bei, die er nicht | Der Staatsrat misst diesem Auftrag eine Tragweite bei, die er nicht |
hat. Denn jeder Dienst handelt in all diesen Fällen einzig und allein | hat. Denn jeder Dienst handelt in all diesen Fällen einzig und allein |
im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die nichtpolizeilichen Hilfsdienste | im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die nichtpolizeilichen Hilfsdienste |
nehmen nicht an der Ermittlung von Verstössen teil, sondern bieten nur | nehmen nicht an der Ermittlung von Verstössen teil, sondern bieten nur |
logistische Unterstützung mit angemessenen Mitteln bei der Suche nach | logistische Unterstützung mit angemessenen Mitteln bei der Suche nach |
vermissten Personen. | vermissten Personen. |
Folglich wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 31. Dezember 1963 nicht | Folglich wird vorgeschlagen, das Gesetz vom 31. Dezember 1963 nicht |
abzuändern. | abzuändern. |
Zweite Bemerkung | Zweite Bemerkung |
Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Teilnahme eines | Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Teilnahme eines |
Personalmitglieds der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes in einem | Personalmitglieds der Feuerwehrdienste oder des Zivilschutzes in einem |
der Rettungshundeteams Auswirkungen haben wird auf die Organisation | der Rettungshundeteams Auswirkungen haben wird auf die Organisation |
des Dienstes, dem das Personalmitglied angehört. Er schlägt vor, diese | des Dienstes, dem das Personalmitglied angehört. Er schlägt vor, diese |
Art von Aufträgen in die Königlichen Erlasse vom 11. März 1954 zur | Art von Aufträgen in die Königlichen Erlasse vom 11. März 1954 zur |
Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps und vom 8. November 1967 | Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps und vom 8. November 1967 |
zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und | zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und |
zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten |
aufzunehmen. | aufzunehmen. |
Ich kann mich diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht | Ich kann mich diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht |
anschliessen. | anschliessen. |
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bereits heute Mitglieder der | Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bereits heute Mitglieder der |
nichtpolizeilichen Hilfsdienste an solchen Aufträgen teilnehmen, ohne | nichtpolizeilichen Hilfsdienste an solchen Aufträgen teilnehmen, ohne |
dass die Dienste, denen sie angehören, dadurch desorganisiert werden. | dass die Dienste, denen sie angehören, dadurch desorganisiert werden. |
Diese Teams bestehen nämlich in den meisten Fällen aus freiwilligem | Diese Teams bestehen nämlich in den meisten Fällen aus freiwilligem |
Personal. Sie werden zurzeit und auch in Zukunft nur punktuell und | Personal. Sie werden zurzeit und auch in Zukunft nur punktuell und |
zeitlich begrenzt eingesetzt. | zeitlich begrenzt eingesetzt. |
Ausserdem sieht Artikel 33 des Erlasses vor, dass der für das Innere | Ausserdem sieht Artikel 33 des Erlasses vor, dass der für das Innere |
zuständige Minister das Verfahren für den Einsatz der | zuständige Minister das Verfahren für den Einsatz der |
Rettungshundeteams festlegt. Bei dieser Gelegenheit muss er auf die | Rettungshundeteams festlegt. Bei dieser Gelegenheit muss er auf die |
Formalisierung der zurzeit geltenden Massnahmen achten, die | Formalisierung der zurzeit geltenden Massnahmen achten, die |
insbesondere dafür sorgen, dass die Dienste, denen Hundeführer | insbesondere dafür sorgen, dass die Dienste, denen Hundeführer |
angehören, nicht desorganisiert werden. | angehören, nicht desorganisiert werden. |
Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die oben | Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die oben |
erwähnten Erlasse keine Bestimmung über die Aufträge, die sowohl dem | erwähnten Erlasse keine Bestimmung über die Aufträge, die sowohl dem |
freiwilligen Personal als auch dem Berufspersonal des Zivilschutzes | freiwilligen Personal als auch dem Berufspersonal des Zivilschutzes |
obliegen, enthalten. Es gibt demnach keinen Grund, nur den von den | obliegen, enthalten. Es gibt demnach keinen Grund, nur den von den |
Rettungshundeteams zu erfüllenden Auftrag in diese Vorschriften | Rettungshundeteams zu erfüllenden Auftrag in diese Vorschriften |
aufzunehmen. | aufzunehmen. |
Dritte Bemerkung | Dritte Bemerkung |
Die Artikel 4 bis 14 des vorliegenden Erlasses legen die Bestimmungen | Die Artikel 4 bis 14 des vorliegenden Erlasses legen die Bestimmungen |
über die Ausbildung und das Zeugnis eines Rettungshundeführers fest. | über die Ausbildung und das Zeugnis eines Rettungshundeführers fest. |
Der Staatsrat stellt fest, dass die Ausbildung der Hundeführeranwärter | Der Staatsrat stellt fest, dass die Ausbildung der Hundeführeranwärter |
nicht im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen | nicht im Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen |
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt ist und dass sie | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnt ist und dass sie |
in diesen Erlass aufgenommen werden sollte. | in diesen Erlass aufgenommen werden sollte. |
Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. | Ich kann mich dieser Bemerkung aus folgendem Grund nicht anschliessen. |
Der Staatsrat hat den Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die | Der Staatsrat hat den Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die |
Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der | Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der |
Feuerwehrdienste, in dessen Artikel 1 die verschiedenen Ausbildungen | Feuerwehrdienste, in dessen Artikel 1 die verschiedenen Ausbildungen |
aufgeführt sind, die die provinzialen Zentren organisieren können, aus | aufgeführt sind, die die provinzialen Zentren organisieren können, aus |
den Augen verloren. Zu diesen Ausbildungen gehört jede besondere | den Augen verloren. Zu diesen Ausbildungen gehört jede besondere |
Ausbildung, die auf Ersuchen des Ministers des Innern organisiert | Ausbildung, die auf Ersuchen des Ministers des Innern organisiert |
wird. A fortiori darf Eure Majestät ebenfalls diese Art von Ausbildung | wird. A fortiori darf Eure Majestät ebenfalls diese Art von Ausbildung |
organisieren. | organisieren. |
Um jedoch einen Parallelismus der Formen zu garantieren, bestimmt der | Um jedoch einen Parallelismus der Formen zu garantieren, bestimmt der |
Erlass von jetzt an, dass der für das Innere zuständige Minister die | Erlass von jetzt an, dass der für das Innere zuständige Minister die |
Ausbildung organisiert. Demnach bestimmt er die Einrichtungen, die für | Ausbildung organisiert. Demnach bestimmt er die Einrichtungen, die für |
die Gewährleistung der Ausbildung der Hundeteams und der Ausbilder im | die Gewährleistung der Ausbildung der Hundeteams und der Ausbilder im |
Rettungshundewesen zuständig sind. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, | Rettungshundewesen zuständig sind. Die Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, |
17, 21, 22, 23, 37 und 39 des Entwurfs wurden angepasst, um dieser | 17, 21, 22, 23, 37 und 39 des Entwurfs wurden angepasst, um dieser |
Abänderung Rechnung zu tragen. | Abänderung Rechnung zu tragen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von | 11. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Organisation von |
Rettungshundeteams | Rettungshundeteams |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2; | insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Januar 2002; | Januar 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 28. Januar 2002; | vom 28. Januar 2002; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 131/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 131/2 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 29. April 2002; | öffentlichen Dienste vom 29. April 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Januar 2002 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; | innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. August 2002, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. August 2002, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Gründung von Rettungshundeteams | KAPITEL I - Gründung von Rettungshundeteams |
Artikel 1 - Es werden Rettungshundeteams gegründet, die beauftragt | Artikel 1 - Es werden Rettungshundeteams gegründet, die beauftragt |
sind: | sind: |
1. verschüttete Personen zu suchen und zu bergen, | 1. verschüttete Personen zu suchen und zu bergen, |
2. auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden vermisste Personen, | 2. auf Ersuchen der Polizei- oder Gerichtsbehörden vermisste Personen, |
deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, zu suchen. | deren körperliche Unversehrtheit gefährdet sein könnte, zu suchen. |
Art. 2 - § 1 - Jedes Rettungshundeteam besteht aus einem Hundeführer | Art. 2 - § 1 - Jedes Rettungshundeteam besteht aus einem Hundeführer |
und einem Hund. | und einem Hund. |
§ 2 - Jeder Hundeführer eines Rettungshundeteams muss folgende | § 2 - Jeder Hundeführer eines Rettungshundeteams muss folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. Inhaber eines in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgestellten | 1. Inhaber eines in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgestellten |
Rettungshundeführerzeugnisses sein, | Rettungshundeführerzeugnisses sein, |
2. Inhaber einer vom Ministerium des Innern ausgestellten | 2. Inhaber einer vom Ministerium des Innern ausgestellten |
Akkreditierungskarte für Rettungshundeteams sein, | Akkreditierungskarte für Rettungshundeteams sein, |
3. den medizinischen Anforderungen entsprechen, die von einer auf dem | 3. den medizinischen Anforderungen entsprechen, die von einer auf dem |
Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung bestimmt werden. | Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung bestimmt werden. |
Art. 3 - Die Hundeführer gehören entweder einem öffentlichen | Art. 3 - Die Hundeführer gehören entweder einem öffentlichen |
Feuerwehrdienst oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes an. | Feuerwehrdienst oder einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes an. |
Es kann auch auf Hundeführer zurückgegriffen werden, die keinem der in | Es kann auch auf Hundeführer zurückgegriffen werden, die keinem der in |
Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören, sofern sie die in | Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören, sofern sie die in |
Artikel 34 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Vereinbarung mit | Artikel 34 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Vereinbarung mit |
dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - | dem Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - |
getroffen haben. | getroffen haben. |
KAPITEL II - Ausbildung und Zeugnis eines Rettungshundeführers | KAPITEL II - Ausbildung und Zeugnis eines Rettungshundeführers |
Art. 4 - § 1 - Um den Auftrag der Suche und der Bergung verschütteter | Art. 4 - § 1 - Um den Auftrag der Suche und der Bergung verschütteter |
Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer Inhaber des | Personen ausführen zu können, muss der Hundeführer Inhaber des |
Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Trümmersuchhund | Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « Trümmersuchhund |
» sein. | » sein. |
Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können, | Um den Auftrag der Suche nach vermissten Personen ausführen zu können, |
muss der Hundeführer, entsprechend der Besonderheit des Auftrags, | muss der Hundeführer, entsprechend der Besonderheit des Auftrags, |
Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « | Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers im Fachbereich « |
Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein. | Flächensuchhund » oder « Mantrailer » sein. |
§ 2 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung, | § 2 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die Einrichtung, |
die für die Gewährleistung der Ausbildung von Rettungshundeführern | die für die Gewährleistung der Ausbildung von Rettungshundeführern |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Abschnitt 1 - Ausbildung von Rettungshundeführern | Abschnitt 1 - Ausbildung von Rettungshundeführern |
Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung | Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung |
A. Zulassungsbedingungen für Hundeführeranwärter | A. Zulassungsbedingungen für Hundeführeranwärter |
Art. 5 - § 1 - Hundeführeranwärter müssen folgende | Art. 5 - § 1 - Hundeführeranwärter müssen folgende |
Zulassungsbedingungen erfüllen: | Zulassungsbedingungen erfüllen: |
1. ihren Hauptwohnort in Belgien haben, | 1. ihren Hauptwohnort in Belgien haben, |
2. mindestens 21 Jahre alt sein, | 2. mindestens 21 Jahre alt sein, |
3. ein höchstens drei Monate altes Leumundszeugnis vorlegen, | 3. ein höchstens drei Monate altes Leumundszeugnis vorlegen, |
4. eine ärztliche Untersuchung bestehen, die von einer auf dem Gebiet | 4. eine ärztliche Untersuchung bestehen, die von einer auf dem Gebiet |
der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, | der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, |
5. Inhaber des Führerscheins der Klasse B sein, | 5. Inhaber des Führerscheins der Klasse B sein, |
6. einen ordnungsgemässen Impfpass vorlegen, der von einer auf dem | 6. einen ordnungsgemässen Impfpass vorlegen, der von einer auf dem |
Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung ausgestellt wird und | Gebiet der Arbeitsmedizin anerkannten Einrichtung ausgestellt wird und |
den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen | den Anforderungen genügt, die von dem für das Innere zuständigen |
Minister festgelegt werden, | Minister festgelegt werden, |
7. einen Hund unter den durch das Gesetz vom 14. August 1986 über den | 7. einen Hund unter den durch das Gesetz vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere festgelegten Bedingungen | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere festgelegten Bedingungen |
beherbergen können. | beherbergen können. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an dem der |
Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. | Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. |
Der Hundeführeranwärter reicht seine Bewerbung bei der in Artikel 4 § | Der Hundeführeranwärter reicht seine Bewerbung bei der in Artikel 4 § |
2 erwähnten zuständigen Einrichtung ein, die überprüft, ob der | 2 erwähnten zuständigen Einrichtung ein, die überprüft, ob der |
Hundeführeranwärter die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. | Hundeführeranwärter die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Eine Kopie der Einschreibungsakte jedes Hundeführeranwärters wird dem | Eine Kopie der Einschreibungsakte jedes Hundeführeranwärters wird dem |
Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - | Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - |
übermittelt. | übermittelt. |
B. Zulassungsbedingungen für Hunde | B. Zulassungsbedingungen für Hunde |
Art. 6 - § 1 - Der Hund, mit dem der Hundeführeranwärter beabsichtigt, | Art. 6 - § 1 - Der Hund, mit dem der Hundeführeranwärter beabsichtigt, |
an der Ausbildung teilzunehmen, muss folgende Bedingungen erfüllen: | an der Ausbildung teilzunehmen, muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Er darf zum Zeitpunkt, zu dem der Hundeführeranwärter seine | 1. Er darf zum Zeitpunkt, zu dem der Hundeführeranwärter seine |
Bewerbung einreicht, höchstens fünf Jahre alt sein. | Bewerbung einreicht, höchstens fünf Jahre alt sein. |
2. Sein Besitz darf nicht gesetzlich verboten sein. | 2. Sein Besitz darf nicht gesetzlich verboten sein. |
3. Er muss eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung haben. Diese | 3. Er muss eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung haben. Diese |
Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. | Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. |
4. Er muss einen ordnungsgemässen Impfpass haben, der vom Tierarzt | 4. Er muss einen ordnungsgemässen Impfpass haben, der vom Tierarzt |
ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das | ausgestellt wird und den Anforderungen genügt, die von dem für das |
Innere zuständigen Minister festgelegt werden. | Innere zuständigen Minister festgelegt werden. |
5. Er muss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994, durch | 5. Er muss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994, durch |
den die Identifizierung der Hunde für verbindlich erklärt wird, | den die Identifizierung der Hunde für verbindlich erklärt wird, |
identifiziert sein. | identifiziert sein. |
6. Er muss eine Bescheinigung haben, die von einer | 6. Er muss eine Bescheinigung haben, die von einer |
veterinärmedizinischen Universitätsfakultät ausgestellt wird und | veterinärmedizinischen Universitätsfakultät ausgestellt wird und |
belegt, dass er nicht an einer Dysplasie D und E leidet. | belegt, dass er nicht an einer Dysplasie D und E leidet. |
7. Er muss erst einen Eignungstest bestehen. | 7. Er muss erst einen Eignungstest bestehen. |
§ 2 - Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen wird von der | § 2 - Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen wird von der |
in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung vorgenommen. | in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung vorgenommen. |
§ 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an | § 3 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bedingungen müssen am Tag, an |
dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. | dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung einreicht, erfüllt sein. |
§ 4 - Die in § 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung muss binnen sechs Monaten | § 4 - Die in § 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung muss binnen sechs Monaten |
nach dem Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung | nach dem Tag, an dem der Hundeführeranwärter seine Bewerbung |
einreicht, erfüllt sein. Andernfalls wird der Hundeführeranwärter von | einreicht, erfüllt sein. Andernfalls wird der Hundeführeranwärter von |
der Ausbildung ausgeschlossen. | der Ausbildung ausgeschlossen. |
Art. 7 - Der in Artikel 6 § 1 Nr. 7 erwähnte Eignungstest wird von der | Art. 7 - Der in Artikel 6 § 1 Nr. 7 erwähnte Eignungstest wird von der |
in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung organisiert. | in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung organisiert. |
Der Test dient dazu, die Umgänglichkeit des Hundes, seinen Gehorsam, | Der Test dient dazu, die Umgänglichkeit des Hundes, seinen Gehorsam, |
seine Geschicklichkeit und seine Fähigkeit, einen Fund anzuzeigen, in | seine Geschicklichkeit und seine Fähigkeit, einen Fund anzuzeigen, in |
einem einzigen Parcours einzuschätzen. | einem einzigen Parcours einzuschätzen. |
Der Inhalt dieses Tests wird von dem für das Innere zuständigen | Der Inhalt dieses Tests wird von dem für das Innere zuständigen |
Minister festgelegt. | Minister festgelegt. |
Unterabschnitt 2 - Organisation der Ausbildung | Unterabschnitt 2 - Organisation der Ausbildung |
Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst eine | Art. 8 - Die Ausbildung des Rettungshundeführers umfasst eine |
theoretische und eine praktische Ausbildung. | theoretische und eine praktische Ausbildung. |
Art. 9 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt den Inhalt | Art. 9 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt den Inhalt |
und die Dauer der Ausbildung. | und die Dauer der Ausbildung. |
Art. 10 - Der Hundeführeranwärter, der eine theoretische Ausbildung | Art. 10 - Der Hundeführeranwärter, der eine theoretische Ausbildung |
nachweist, die mit der in Anwendung des vorliegenden Erlasses | nachweist, die mit der in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
erteilten Ausbildung gleichwertig ist, kann teilweise oder ganz von | erteilten Ausbildung gleichwertig ist, kann teilweise oder ganz von |
der theoretischen Ausbildung befreit werden, und zwar unter den | der theoretischen Ausbildung befreit werden, und zwar unter den |
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere | Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere |
zuständigen Minister festgelegt werden. | zuständigen Minister festgelegt werden. |
Unterabschnitt 3 - Prüfungssitzung | Unterabschnitt 3 - Prüfungssitzung |
Art. 11 - Jeder theoretische oder praktische Unterricht, der im Rahmen | Art. 11 - Jeder theoretische oder praktische Unterricht, der im Rahmen |
der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung erteilt wird, wird mit einer | der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung erteilt wird, wird mit einer |
Prüfung abgeschlossen. | Prüfung abgeschlossen. |
Die Prüfungssitzung, die der Hundeführeranwärter absolvieren muss, um | Die Prüfungssitzung, die der Hundeführeranwärter absolvieren muss, um |
das Brevet eines Rettungshundeführers zu erhalten, wird ein Mal | das Brevet eines Rettungshundeführers zu erhalten, wird ein Mal |
jährlich organisiert. | jährlich organisiert. |
Die Prüfungssitzung ist ausschliesslich für die Anwärter zugänglich, | Die Prüfungssitzung ist ausschliesslich für die Anwärter zugänglich, |
die an der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben. | die an der in Artikel 8 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben. |
Art. 12 - Der für das Innere zuständige Minister legt die | Art. 12 - Der für das Innere zuständige Minister legt die |
Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich | Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich |
ist. | ist. |
Art. 13 - Der Anwärter, der ganz oder teilweise von der in Artikel 10 | Art. 13 - Der Anwärter, der ganz oder teilweise von der in Artikel 10 |
erwähnten theoretischen Ausbildung befreit worden ist, braucht die | erwähnten theoretischen Ausbildung befreit worden ist, braucht die |
Prüfung beziehungsweise Prüfungen in den Fächern, von denen er befreit | Prüfung beziehungsweise Prüfungen in den Fächern, von denen er befreit |
worden ist, nicht abzulegen. | worden ist, nicht abzulegen. |
Abschnitt 2 - Zeugnis eines Rettungshundeführers | Abschnitt 2 - Zeugnis eines Rettungshundeführers |
Art. 14 - Das Zeugnis eines Rettungshundeführers ist nur für das | Art. 14 - Das Zeugnis eines Rettungshundeführers ist nur für das |
Rettungshundeteam, das die Prüfungssitzung bestanden hat, gültig. | Rettungshundeteam, das die Prüfungssitzung bestanden hat, gültig. |
Wenn der Hundeführer einen anderen Hund nimmt, muss er mit diesem Hund | Wenn der Hundeführer einen anderen Hund nimmt, muss er mit diesem Hund |
an der in Artikel 8 erwähnten praktischen Ausbildung teilnehmen, um | an der in Artikel 8 erwähnten praktischen Ausbildung teilnehmen, um |
das Zeugnis eines Rettungshundeführers erneut zu erhalten. | das Zeugnis eines Rettungshundeführers erneut zu erhalten. |
Der Inhaber eines Hundeführerzeugnisses darf das Zeugnis | Der Inhaber eines Hundeführerzeugnisses darf das Zeugnis |
ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten | ausschliesslich im Rahmen der durch vorliegenden Erlass organisierten |
Rettungshundeteams geltend machen. | Rettungshundeteams geltend machen. |
KAPITEL III - Akkreditierungskarte und Weiterbildung | KAPITEL III - Akkreditierungskarte und Weiterbildung |
Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des | Art. 15 - Eine Akkreditierungskarte wird dem Inhaber des |
Rettungshundeführerzeugnisses gemäss den von dem für das Innere | Rettungshundeführerzeugnisses gemäss den von dem für das Innere |
zuständigen Minister festgelegten Modalitäten ausgestellt. | zuständigen Minister festgelegten Modalitäten ausgestellt. |
Art. 16 - Die Akkreditierungskarte, dessen Inhaber der Hundeführer | Art. 16 - Die Akkreditierungskarte, dessen Inhaber der Hundeführer |
ist, gilt nur für das Rettungshundeteam, das er mit seinem Hund | ist, gilt nur für das Rettungshundeteam, das er mit seinem Hund |
bildet. | bildet. |
Art. 17 - Jedes Rettungshundeteam nimmt an einer Weiterbildung teil, | Art. 17 - Jedes Rettungshundeteam nimmt an einer Weiterbildung teil, |
die von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung erteilt | die von der in Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung erteilt |
wird. | wird. |
Art. 18 - Der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung werden von dem | Art. 18 - Der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung werden von dem |
für das Innere zuständigen Minister festgelegt. | für das Innere zuständigen Minister festgelegt. |
Bei Abwesenheit oder schlechter Leistung im Unterricht und bei den | Bei Abwesenheit oder schlechter Leistung im Unterricht und bei den |
Übungen, die im Rahmen der Weiterbildung erteilt werden, kann die in | Übungen, die im Rahmen der Weiterbildung erteilt werden, kann die in |
Artikel 15 erwähnte Akkreditierungskarte vorübergehend oder endgültig | Artikel 15 erwähnte Akkreditierungskarte vorübergehend oder endgültig |
entzogen werden gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere | entzogen werden gemäss den Modalitäten, die von dem für das Innere |
zuständigen Minister festgelegt werden. | zuständigen Minister festgelegt werden. |
KAPITEL IV - Ausbilder im Rettungshundewesen | KAPITEL IV - Ausbilder im Rettungshundewesen |
Art. 19 - Die in Artikel 8 erwähnte praktische Ausbildung darf | Art. 19 - Die in Artikel 8 erwähnte praktische Ausbildung darf |
ausschliesslich von Personen, die Inhaber des Zeugnisses eines | ausschliesslich von Personen, die Inhaber des Zeugnisses eines |
Ausbilders im Rettungshundewesen sind, erteilt werden. | Ausbilders im Rettungshundewesen sind, erteilt werden. |
Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen für die Ausbildung zum Ausbilder | Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen für die Ausbildung zum Ausbilder |
Art. 20 - Für die Ausbildung zum Ausbilder gelten folgende | Art. 20 - Für die Ausbildung zum Ausbilder gelten folgende |
Zulassungsbedingungen: | Zulassungsbedingungen: |
1. Der Anwärter muss Inhaber eines Rettungshundeführerzeugnisses sein. | 1. Der Anwärter muss Inhaber eines Rettungshundeführerzeugnisses sein. |
2. Er muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der | 2. Er muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der |
Akkreditierungskarte sein. | Akkreditierungskarte sein. |
3. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste | 3. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste |
angehören. | angehören. |
Abschnitt 2 - Organisation der Ausbildung zum Ausbilder | Abschnitt 2 - Organisation der Ausbildung zum Ausbilder |
Art. 21 - Die Ausbildung zum Ausbilder umfasst eine theoretische und | Art. 21 - Die Ausbildung zum Ausbilder umfasst eine theoretische und |
eine praktische Ausbildung. | eine praktische Ausbildung. |
Art. 22 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die | Art. 22 - Der für das Innere zuständige Minister bestimmt die |
Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung zum Ausbilder | Einrichtung, die für die Gewährleistung der Ausbildung zum Ausbilder |
im Rettungshundewesen zuständig ist. | im Rettungshundewesen zuständig ist. |
Er bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung zum Ausbilder. | Er bestimmt den Inhalt und die Dauer der Ausbildung zum Ausbilder. |
Abschnitt 3 - Zeugnis eines Ausbilders | Abschnitt 3 - Zeugnis eines Ausbilders |
Art. 23 - Das Zeugnis eines Ausbilders im Rettungshundewesen wird nach | Art. 23 - Das Zeugnis eines Ausbilders im Rettungshundewesen wird nach |
Abschluss einer Prüfungssitzung ausgestellt. | Abschluss einer Prüfungssitzung ausgestellt. |
Art. 24 - Der für das Innere zuständige Minister legt die | Art. 24 - Der für das Innere zuständige Minister legt die |
Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich | Mindestbewertung fest, die für den Erhalt des Zeugnisses erforderlich |
ist. | ist. |
Art. 25 - Der Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im | Art. 25 - Der Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im |
Rettungshundewesen darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der | Rettungshundewesen darf das Zeugnis ausschliesslich im Rahmen der |
durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend | durch vorliegenden Erlass organisierten Rettungshundeteams geltend |
machen. | machen. |
Art. 26 - Das Zeugnis eines Ausbilders hat eine Gültigkeitsdauer von | Art. 26 - Das Zeugnis eines Ausbilders hat eine Gültigkeitsdauer von |
fünf Jahren. | fünf Jahren. |
Es kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden unter der | Es kann für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden unter der |
Bedingung, dass der Ausbilder an einem Seminar teilnimmt, dessen | Bedingung, dass der Ausbilder an einem Seminar teilnimmt, dessen |
Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt | Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt |
werden. | werden. |
KAPITEL V - Kleidung und Kennzeichnung | KAPITEL V - Kleidung und Kennzeichnung |
Art. 27 - Jedes Mitglied eines Rettungshundeteams ist mit einer | Art. 27 - Jedes Mitglied eines Rettungshundeteams ist mit einer |
spezifischen Kleidung und Kennzeichnung ausgestattet, die von dem für | spezifischen Kleidung und Kennzeichnung ausgestattet, die von dem für |
das Innere zuständigen Minister bestimmt werden. | das Innere zuständigen Minister bestimmt werden. |
Art. 28 - Kleidungsstücke, Dienstabzeichen sowie persönliche | Art. 28 - Kleidungsstücke, Dienstabzeichen sowie persönliche |
Gegenstände, die für die Ausführung der Aufträge mit Rettungshunden | Gegenstände, die für die Ausführung der Aufträge mit Rettungshunden |
unerlässlich sind und während oder wegen eines Einsatzes beschädigt | unerlässlich sind und während oder wegen eines Einsatzes beschädigt |
oder ungewöhnlich beschmutzt werden, werden vom Ministerium des | oder ungewöhnlich beschmutzt werden, werden vom Ministerium des |
Inneren wieder in Ordnung gebracht oder ersetzt. | Inneren wieder in Ordnung gebracht oder ersetzt. |
Art. 29 - Kleidung und Dienstabzeichen dürfen ausschliesslich bei | Art. 29 - Kleidung und Dienstabzeichen dürfen ausschliesslich bei |
Einsätzen der Rettungshundeteams, anlässlich von Versammlungen | Einsätzen der Rettungshundeteams, anlässlich von Versammlungen |
beruflicher Art oder bei offiziellen Feierlichkeiten getragen werden. | beruflicher Art oder bei offiziellen Feierlichkeiten getragen werden. |
KAPITEL VI - Koordinierung und Einsatz der Rettungshundeteams | KAPITEL VI - Koordinierung und Einsatz der Rettungshundeteams |
Abschnitt 1 - Koordinator der Rettungshundeeinsätze | Abschnitt 1 - Koordinator der Rettungshundeeinsätze |
Art. 30 - Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze ist beauftragt: | Art. 30 - Der Koordinator der Rettungshundeeinsätze ist beauftragt: |
1. die Rettungshundeteams bei einem Einsatz zu betreuen, | 1. die Rettungshundeteams bei einem Einsatz zu betreuen, |
2. den Leiter der Rettungseinsätze am Einsatzort in technischen Fragen | 2. den Leiter der Rettungseinsätze am Einsatzort in technischen Fragen |
zu beraten, | zu beraten, |
3. nach jedem Einsatz einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der | 3. nach jedem Einsatz einen ausführlichen Bericht zu erstellen, der |
dem vom Einsatzleiter erstellten Bericht beigefügt wird. | dem vom Einsatzleiter erstellten Bericht beigefügt wird. |
Art. 31 - Für die Funktion eines Koordinators der | Art. 31 - Für die Funktion eines Koordinators der |
Rettungshundeeinsätze gelten folgende Zulassungsbedingungen : | Rettungshundeeinsätze gelten folgende Zulassungsbedingungen : |
1. Der Anwärter muss Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im | 1. Der Anwärter muss Inhaber des Zeugnisses eines Ausbilders im |
Rettungshundewesen sein. | Rettungshundewesen sein. |
2. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste | 2. Er muss einem der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Dienste |
angehören. | angehören. |
3. Er muss eine Prüfung bestehen mit Bezug auf seine Fähigkeit, | 3. Er muss eine Prüfung bestehen mit Bezug auf seine Fähigkeit, |
Rettungshundeteams am Einsatzort zu betreuen. | Rettungshundeteams am Einsatzort zu betreuen. |
Art. 32 - Die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze werden auf | Art. 32 - Die Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze werden auf |
Vorschlag des in Artikel 35 erwähnten Fachausschusses vom | Vorschlag des in Artikel 35 erwähnten Fachausschusses vom |
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten gemäss | Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten gemäss |
den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister | den Modalitäten, die von dem für das Innere zuständigen Minister |
festgelegt werden, bestimmt. | festgelegt werden, bestimmt. |
Die in Artikel 31 Nr. 3 erwähnte Prüfung wird von dem in Artikel 35 | Die in Artikel 31 Nr. 3 erwähnte Prüfung wird von dem in Artikel 35 |
erwähnten Fachausschuss gemäss den Modalitäten, die von dem für das | erwähnten Fachausschuss gemäss den Modalitäten, die von dem für das |
Innere zuständigen Minister festgelegt werden, organisiert. | Innere zuständigen Minister festgelegt werden, organisiert. |
Abschnitt 2 - Einsatz der Rettungshundeteams | Abschnitt 2 - Einsatz der Rettungshundeteams |
Art. 33 - § 1 - Das Ersuchen um Einsatz der Rettungshundeteams wird | Art. 33 - § 1 - Das Ersuchen um Einsatz der Rettungshundeteams wird |
vom Einsatzleiter an das territorial zuständige Zentrum des | vom Einsatzleiter an das territorial zuständige Zentrum des |
einheitlichen Rufsystems gerichtet. | einheitlichen Rufsystems gerichtet. |
§ 2 - Das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams wird von | § 2 - Das Verfahren für den Einsatz der Rettungshundeteams wird von |
dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt. | dem für das Innere zuständigen Minister festgelegt. |
KAPITEL VII - Statut und Entschädigung der Hundeführer und | KAPITEL VII - Statut und Entschädigung der Hundeführer und |
Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze | Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze |
Art. 34 - § 1 - In der Ausübung ihrer Aufträge mit Rettungshunden | Art. 34 - § 1 - In der Ausübung ihrer Aufträge mit Rettungshunden |
behalten die Hundeführer, die einem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten | behalten die Hundeführer, die einem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten |
öffentlichen Dienst angehören, und die Koordinatoren der | öffentlichen Dienst angehören, und die Koordinatoren der |
Rettungshundeeinsätze das Statut ihres ursprünglichen Dienstes. | Rettungshundeeinsätze das Statut ihres ursprünglichen Dienstes. |
§ 2 - Mit den Hundeführern, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt | § 2 - Mit den Hundeführern, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt |
sind, trifft das Ministerium des Innern - Generaldirektion des | sind, trifft das Ministerium des Innern - Generaldirektion des |
Zivilschutzes - eine Vereinbarung. | Zivilschutzes - eine Vereinbarung. |
§ 3 - Das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes | § 3 - Das Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes |
- trifft eine Vereinbarung mit jeder Behörde, von der ein öffentlicher | - trifft eine Vereinbarung mit jeder Behörde, von der ein öffentlicher |
Feuerwehrdienst abhängt, der Hundeführer oder Koordinatoren von | Feuerwehrdienst abhängt, der Hundeführer oder Koordinatoren von |
Rettungshundeeinsätzen unter seinen Mitgliedern zählt. | Rettungshundeeinsätzen unter seinen Mitgliedern zählt. |
§ 4 - Durch die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Vereinbarungen | § 4 - Durch die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Vereinbarungen |
werden unter anderem die Anforderungsmodalitäten, die | werden unter anderem die Anforderungsmodalitäten, die |
Versicherungsbedingungen für die Hundeführer und Koordinatoren der | Versicherungsbedingungen für die Hundeführer und Koordinatoren der |
Rettungshundeeinsätze sowie die Entlohnung, die sie für ihre Einsätze | Rettungshundeeinsätze sowie die Entlohnung, die sie für ihre Einsätze |
erhalten, geregelt. | erhalten, geregelt. |
Jedoch darf der Stundenlohn 1/1850 des arithmetischen Mittels zwischen | Jedoch darf der Stundenlohn 1/1850 des arithmetischen Mittels zwischen |
dem Minimum und dem Maximum der besonderen Gehaltstabelle 30/S1, die | dem Minimum und dem Maximum der besonderen Gehaltstabelle 30/S1, die |
für Einsatzbedienstete des Ministeriums des Innern vorgesehen ist, | für Einsatzbedienstete des Ministeriums des Innern vorgesehen ist, |
nicht überschreiten. Die Entlohnung ist an den Schwellenindex 138,01 | nicht überschreiten. Die Entlohnung ist an den Schwellenindex 138,01 |
gebunden. | gebunden. |
KAPITEL VIII - Fachausschuss | KAPITEL VIII - Fachausschuss |
Art. 35 - Es wird ein Fachausschuss gegründet, der als Aufgabe hat, zu | Art. 35 - Es wird ein Fachausschuss gegründet, der als Aufgabe hat, zu |
allen technischen oder operativen Fragen entweder aus eigener | allen technischen oder operativen Fragen entweder aus eigener |
Initiative oder auf Ersuchen des für das Innere zuständigen Ministers | Initiative oder auf Ersuchen des für das Innere zuständigen Ministers |
oder seines Beauftragten eine Stellungnahme abzugeben. | oder seines Beauftragten eine Stellungnahme abzugeben. |
Art. 36 - § 1 - Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 36 - § 1 - Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen | 1. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen |
Vertreter der Generaldirektion des Zivilschutzes, die vom | Vertreter der Generaldirektion des Zivilschutzes, die vom |
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten | Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten |
bestimmt werden, | bestimmt werden, |
2. einem Vertreter des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps | 2. einem Vertreter des Verbandsflügels « Fédération royale des Corps |
de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und einem Vertreter des | de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und einem Vertreter des |
Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« | Verbandsflügels « Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« |
Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens »), die von ihrem | Königlicher Verband der Feuerwehrkorps Belgiens »), die von ihrem |
Präsidenten bestimmt werden, | Präsidenten bestimmt werden, |
3. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen | 3. einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen |
Vertreter der Rettungshundeteams, die keinem der in Artikel 3 Absatz 1 | Vertreter der Rettungshundeteams, die keinem der in Artikel 3 Absatz 1 |
erwähnten öffentlichen Hilfsdienste angehören; diese Vertreter werden | erwähnten öffentlichen Hilfsdienste angehören; diese Vertreter werden |
vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten | vom Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 2 - Der Fachausschuss kann Sachverständige zu Rate ziehen, zu seinen | § 2 - Der Fachausschuss kann Sachverständige zu Rate ziehen, zu seinen |
Versammlungen einladen oder sogar an seiner Arbeit teilnehmen lassen, | Versammlungen einladen oder sogar an seiner Arbeit teilnehmen lassen, |
wenn er ihre Stellungnahme kennen möchte. | wenn er ihre Stellungnahme kennen möchte. |
Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich, für | Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihr Mandat unentgeltlich, für |
einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. | einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren aus. |
Der Fachausschuss legt binnen drei Monaten nach seiner Einsetzung | Der Fachausschuss legt binnen drei Monaten nach seiner Einsetzung |
seine Geschäftsordnung fest und wählt unter seinen Mitgliedern den | seine Geschäftsordnung fest und wählt unter seinen Mitgliedern den |
Präsidenten. | Präsidenten. |
Art. 37 - Der Fachausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der in | Art. 37 - Der Fachausschuss stellt in Zusammenarbeit mit der in |
Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung eine Liste auf mit den | Artikel 4 § 2 erwähnten zuständigen Einrichtung eine Liste auf mit den |
Rettungshundeteams und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze, die | Rettungshundeteams und Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze, die |
für ein Ausrücken zum Einsatz verfügbar sind, und ergänzt diese Liste | für ein Ausrücken zum Einsatz verfügbar sind, und ergänzt diese Liste |
fortlaufend. | fortlaufend. |
Der Ausschuss teilt den Zentren des einheitlichen Rufsystems und dem | Der Ausschuss teilt den Zentren des einheitlichen Rufsystems und dem |
Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - diese | Ministerium des Innern - Generaldirektion des Zivilschutzes - diese |
Liste mit. | Liste mit. |
KAPITEL IX - Übergangsmassnahmen | KAPITEL IX - Übergangsmassnahmen |
Art. 38 - § 1 - Eine vorläufige Akkreditierungskarte kann vom | Art. 38 - § 1 - Eine vorläufige Akkreditierungskarte kann vom |
Ministerium des Innern an Personen ausgestellt werden, die einem der | Ministerium des Innern an Personen ausgestellt werden, die einem der |
in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören und | in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste angehören und |
nicht Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers sind, | nicht Inhaber des Zeugnisses eines Rettungshundeführers sind, |
vorausgesetzt diese Personen weisen eine sachdienliche Erfahrung im | vorausgesetzt diese Personen weisen eine sachdienliche Erfahrung im |
Rettungshundewesen nach und erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 | Rettungshundewesen nach und erfüllen die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 |
erwähnten Zulassungsbedingungen. Für eine vorläufige Akkreditierung | erwähnten Zulassungsbedingungen. Für eine vorläufige Akkreditierung |
der Hunde gelten die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten | der Hunde gelten die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Der Name der Anwärter auf eine vorläufige Akkreditierung wird dem | Der Name der Anwärter auf eine vorläufige Akkreditierung wird dem |
Ministerium des Innern mitgeteilt: | Ministerium des Innern mitgeteilt: |
1. von den Präsidenten des Verbandsflügels « Fédération royale des | 1. von den Präsidenten des Verbandsflügels « Fédération royale des |
Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und des Verbandsflügels « | Corps de Sapeurs-Pompiers de Belgique » und des Verbandsflügels « |
Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der | Koninklijke Belgische Brandweerfederatie » (« Königlicher Verband der |
Feuerwehrkorps Belgiens ») für die Personalmitglieder der | Feuerwehrkorps Belgiens ») für die Personalmitglieder der |
Feuerwehrdienste, | Feuerwehrdienste, |
2. von den leitenden Beamten der Einsatzeinheiten für die | 2. von den leitenden Beamten der Einsatzeinheiten für die |
Personalmitglieder des Zivilschutzes. | Personalmitglieder des Zivilschutzes. |
§ 2 - Die Inhaber der vorläufigen Akkreditierungskarte sind | § 2 - Die Inhaber der vorläufigen Akkreditierungskarte sind |
verpflichtet, sich für die in Artikel 11 erwähnte erste | verpflichtet, sich für die in Artikel 11 erwähnte erste |
Prüfungssitzung einzuschreiben, die nach dem Datum des | Prüfungssitzung einzuschreiben, die nach dem Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses organisiert wird. | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses organisiert wird. |
§ 3 - Die Gültigkeit der in Anwendung von § 1 ausgestellten | § 3 - Die Gültigkeit der in Anwendung von § 1 ausgestellten |
Akkreditierungskarte läuft am Tag der Beratung des Prüfungsausschusses | Akkreditierungskarte läuft am Tag der Beratung des Prüfungsausschusses |
am Ende der ersten Prüfungssitzung ab. | am Ende der ersten Prüfungssitzung ab. |
Art. 39 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 können die praktischen | Art. 39 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 können die praktischen |
Unterrichte des ersten in Artikel 8 erwähnten Ausbildungslehrgangs von | Unterrichte des ersten in Artikel 8 erwähnten Ausbildungslehrgangs von |
Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste | Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste |
erteilt werden. | erteilt werden. |
Sie können von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss als | Sie können von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss als |
vorläufige Ausbilder bestimmt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die | vorläufige Ausbilder bestimmt werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die |
in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen und | in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Zulassungsbedingungen und |
weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach. | weisen eine sachdienliche Erfahrung im Rettungshundewesen nach. |
§ 2 - Die vorläufigen Ausbilder sind verpflichtet, an einem Seminar | § 2 - Die vorläufigen Ausbilder sind verpflichtet, an einem Seminar |
zur Aktualisierung der Techniken im Rettungshundewesen teilzunehmen, | zur Aktualisierung der Techniken im Rettungshundewesen teilzunehmen, |
das von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss organisiert wird und | das von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss organisiert wird und |
dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister | dessen Modalitäten von dem für das Innere zuständigen Minister |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
§ 3 - Die Mitglieder des Fachausschusses können nicht vorläufige | § 3 - Die Mitglieder des Fachausschusses können nicht vorläufige |
Ausbilder sein. | Ausbilder sein. |
§ 4 - Das in Artikel 23 erwähnte Zeugnis eines Ausbilders wird den | § 4 - Das in Artikel 23 erwähnte Zeugnis eines Ausbilders wird den |
erfolgreichen Teilnehmern des in § 2 erwähnten Seminars auf Ersuchen | erfolgreichen Teilnehmern des in § 2 erwähnten Seminars auf Ersuchen |
des Fachausschusses ausgestellt. | des Fachausschusses ausgestellt. |
Art. 40 - Die von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss bestimmten | Art. 40 - Die von dem in Artikel 41 erwähnten Fachausschuss bestimmten |
vorläufigen Ausbilder können vom Generaldirektor des Zivilschutzes | vorläufigen Ausbilder können vom Generaldirektor des Zivilschutzes |
oder von seinem Beauftragten zu vorläufigen Koordinatoren der | oder von seinem Beauftragten zu vorläufigen Koordinatoren der |
Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. | Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. |
Die erfolgreichen Teilnehmer des in Artikel 39 § 2 erwähnten Seminars | Die erfolgreichen Teilnehmer des in Artikel 39 § 2 erwähnten Seminars |
und der in Artikel 31 Nr. 3 erwähnten Prüfung können vom | und der in Artikel 31 Nr. 3 erwähnten Prüfung können vom |
Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu | Generaldirektor des Zivilschutzes oder von seinem Beauftragten zu |
Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. | Koordinatoren der Rettungshundeeinsätze bestimmt werden. |
Art. 41 - Zur Ausführung der in den Artikeln 39 und 40 vorgesehenen | Art. 41 - Zur Ausführung der in den Artikeln 39 und 40 vorgesehenen |
Massnahmen setzt der in Artikel 35 erwähnte Fachausschuss sich nur aus | Massnahmen setzt der in Artikel 35 erwähnte Fachausschuss sich nur aus |
den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern zusammen. | den in Artikel 36 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern zusammen. |
KAPITEL X - Ausführungsbestimmung | KAPITEL X - Ausführungsbestimmung |
Art. 42 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 42 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 décembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |