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Arrêté royal déterminant les modalités pratiques d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de praktische modaliteiten voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling |
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COOPERATION AU DEVELOPPEMENT | ONTWIKKELINGSSAMENWERKING |
22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités pratiques | 22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot bepaling van de praktische |
d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à | modaliteiten voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties |
l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code | bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 |
consulaire. - Traduction allemande | houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités pratiques | besluit van 22 april 2019 tot bepaling van de praktische modaliteiten |
d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à | voor het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in |
l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code | artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het |
consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). | consulair wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der praktischen | 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der praktischen |
Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel | Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel |
78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen | Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 | Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 |
und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; | und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2019; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 12. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 12. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten | In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten |
des Staatsrates vom 14. März 2019; | des Staatsrates vom 14. März 2019; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
"Angehörigen": | "Angehörigen": |
1. Eltern und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im | 1. Eltern und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im |
Nationalregister oder in der e-CoRe-Datenbank aufgeführt sind, | Nationalregister oder in der e-CoRe-Datenbank aufgeführt sind, |
2. bezeichnete Kontaktperson, die in der e-Core-Datenbank aufgeführt | 2. bezeichnete Kontaktperson, die in der e-Core-Datenbank aufgeführt |
ist, | ist, |
3. Person, die eine dauerhafte De-facto-Beziehung zu dem verstorbenen | 3. Person, die eine dauerhafte De-facto-Beziehung zu dem verstorbenen |
Belgier oder dem Belgier, der konsularische Hilfe erhält, nachweisen | Belgier oder dem Belgier, der konsularische Hilfe erhält, nachweisen |
kann. | kann. |
KAPITEL 2 - Tod eines Belgiers im Ausland | KAPITEL 2 - Tod eines Belgiers im Ausland |
Art. 2 - Sobald eine Vertretung von dem innerhalb ihres Amts- oder | Art. 2 - Sobald eine Vertretung von dem innerhalb ihres Amts- oder |
Konsularbezirks erfolgten Tod eines Belgiers Kenntnis erhält, wird | Konsularbezirks erfolgten Tod eines Belgiers Kenntnis erhält, wird |
verlangt, dass dies von den lokalen Behörden bestätigt wird. Nach | verlangt, dass dies von den lokalen Behörden bestätigt wird. Nach |
Erhalt der Bestätigung informiert die Vertretung sofort die Direktion | Erhalt der Bestätigung informiert die Vertretung sofort die Direktion |
Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit. | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit. |
Außerhalb der Bürozeiten nimmt die Vertretung mit dem | Außerhalb der Bürozeiten nimmt die Vertretung mit dem |
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Kontakt | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Kontakt |
auf. | auf. |
Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie | Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie |
bereits von dem Todesfall in Kenntnis gesetzt worden sind. | bereits von dem Todesfall in Kenntnis gesetzt worden sind. |
Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand oder dem | Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand oder dem |
Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel | Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel |
und Entwicklungszusammenarbeit folgende Informationen: | und Entwicklungszusammenarbeit folgende Informationen: |
Name und Vorname des Verstorbenen, | Name und Vorname des Verstorbenen, |
Geburtsort und -datum, | Geburtsort und -datum, |
Nationalregisternummer (wenn bekannt), | Nationalregisternummer (wenn bekannt), |
Sterbeort und -datum, | Sterbeort und -datum, |
Kurze Beschreibung der Todesumstände. | Kurze Beschreibung der Todesumstände. |
Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg | Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg |
übermittelt; anschließend werden sie aber immer per E-Mail oder Fax | übermittelt; anschließend werden sie aber immer per E-Mail oder Fax |
anhand eines Formulars schriftlich mitgeteilt. | anhand eines Formulars schriftlich mitgeteilt. |
Der Minister bestimmt die Formularart. | Der Minister bestimmt die Formularart. |
Art. 3 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des | Art. 3 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht im | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht im |
Bevölkerungsregister der Belgier im Ausland nach der gegebenenfalls | Bevölkerungsregister der Belgier im Ausland nach der gegebenenfalls |
bezeichneten Kontaktperson und im Nationalregister nach den | bezeichneten Kontaktperson und im Nationalregister nach den |
Angehörigen des verstorbenen Belgiers. | Angehörigen des verstorbenen Belgiers. |
Wenn die Suche nach einer Kontaktperson oder einem Angehörigen nicht | Wenn die Suche nach einer Kontaktperson oder einem Angehörigen nicht |
sofort zu einem Ergebnis führt, bittet die Direktion Beistand oder der | sofort zu einem Ergebnis führt, bittet die Direktion Beistand oder der |
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die |
föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes | föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes |
oder des Geburtsortes des verstorbenen Belgiers um Hilfe. Falls ein | oder des Geburtsortes des verstorbenen Belgiers um Hilfe. Falls ein |
Angehöriger im Ausland wohnt, wird er von den zuständigen Vertretungen | Angehöriger im Ausland wohnt, wird er von den zuständigen Vertretungen |
regelmäßig informiert. | regelmäßig informiert. |
Art. 4 - Sobald der Angehörige lokalisiert worden ist, wendet sich die | Art. 4 - Sobald der Angehörige lokalisiert worden ist, wendet sich die |
Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen | Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit an die Polizei mit der Bitte, sich darum zu | Entwicklungszusammenarbeit an die Polizei mit der Bitte, sich darum zu |
kümmern, die schlechte Nachricht zu übermitteln. | kümmern, die schlechte Nachricht zu übermitteln. |
Der Minister regelt das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. | Der Minister regelt das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit der Polizei. |
Art. 5 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 5 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
teilt den Angehörigen alle nützlichen Informationen über die | teilt den Angehörigen alle nützlichen Informationen über die |
Überführung der sterblichen Überreste mit. | Überführung der sterblichen Überreste mit. |
Art. 6 - Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in einem Testament | Art. 6 - Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in einem Testament |
obliegt es der Familie, die Überführung des Leichnams und die | obliegt es der Familie, die Überführung des Leichnams und die |
Bestattung zu organisieren. | Bestattung zu organisieren. |
Wenn die Familie vom Todesfall Kenntnis hat, aber binnen zwei Wochen | Wenn die Familie vom Todesfall Kenntnis hat, aber binnen zwei Wochen |
noch keine Schritte unternommen hat, um die Bestattung zu regeln, | noch keine Schritte unternommen hat, um die Bestattung zu regeln, |
unternimmt die Vertretung die notwendigen Schritte, um dafür zu | unternimmt die Vertretung die notwendigen Schritte, um dafür zu |
sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle | sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle |
Bestattung vor Ort erhält. | Bestattung vor Ort erhält. |
Falls die Familie schriftlich erklärt, dass sie sich an der | Falls die Familie schriftlich erklärt, dass sie sich an der |
Organisation der Überführung des Leichnams und der Bestattung nicht | Organisation der Überführung des Leichnams und der Bestattung nicht |
beteiligen wird, oder falls die Familie nicht lokalisiert werden kann, | beteiligen wird, oder falls die Familie nicht lokalisiert werden kann, |
unternimmt die Vertretung spätestens nach zwei Wochen die | unternimmt die Vertretung spätestens nach zwei Wochen die |
erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene | erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene |
Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält. | Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält. |
Auf keinen Fall übernimmt die Direktion Beistand des Föderalen | Auf keinen Fall übernimmt die Direktion Beistand des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit die Kosten für die Leichenbeförderung nach | Entwicklungszusammenarbeit die Kosten für die Leichenbeförderung nach |
Belgien. | Belgien. |
Unter einfacher und würdevoller Bestattung versteht man - unter | Unter einfacher und würdevoller Bestattung versteht man - unter |
Berücksichtigung der lokalen Gepflogenheiten -, dass der verstorbene | Berücksichtigung der lokalen Gepflogenheiten -, dass der verstorbene |
Belgier nicht in einem Massengrab beerdigt wird. | Belgier nicht in einem Massengrab beerdigt wird. |
Art. 7 - Wird vermutet, dass ein verdächtiger Todesfall vorliegt, | Art. 7 - Wird vermutet, dass ein verdächtiger Todesfall vorliegt, |
setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
die Föderalstaatsanwaltschaft davon in Kenntnis. In einem solchen Fall | die Föderalstaatsanwaltschaft davon in Kenntnis. In einem solchen Fall |
beauftragt sie die Vertretung damit, die Polizei- und Autopsieberichte | beauftragt sie die Vertretung damit, die Polizei- und Autopsieberichte |
anzufordern. | anzufordern. |
Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann die | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann die |
Vertretung ebenfalls damit beauftragen, die lokalen Behörden auf die | Vertretung ebenfalls damit beauftragen, die lokalen Behörden auf die |
möglicherweise verdächtigen Todesumstände aufmerksam zu machen. | möglicherweise verdächtigen Todesumstände aufmerksam zu machen. |
Art. 8 - Bei einer Rückführung der sterblichen Überreste oder einer | Art. 8 - Bei einer Rückführung der sterblichen Überreste oder einer |
Bestattung vor Ort auf Kosten der Angehörigen erleichtern die | Bestattung vor Ort auf Kosten der Angehörigen erleichtern die |
Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die |
Vertretung so weit wie möglich die Kontakte zwischen der Familie, dem | Vertretung so weit wie möglich die Kontakte zwischen der Familie, dem |
Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der | Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der |
Versicherungsgesellschaft und/oder dem Arbeitgeber. | Versicherungsgesellschaft und/oder dem Arbeitgeber. |
Art. 9 - Bei Rückführung der sterblichen Überreste erstellt der | Art. 9 - Bei Rückführung der sterblichen Überreste erstellt der |
Vertretungsleiter, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften es | Vertretungsleiter, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften es |
vorschreiben, den Leichenpass und stellt ihn unentgeltlich aus. Bei | vorschreiben, den Leichenpass und stellt ihn unentgeltlich aus. Bei |
Rückführung der Asche nach der Einäscherung erstellt der | Rückführung der Asche nach der Einäscherung erstellt der |
Vertretungsleiter das Begleitschreiben, sofern es erforderlich ist, | Vertretungsleiter das Begleitschreiben, sofern es erforderlich ist, |
und stellt es unentgeltlich aus. | und stellt es unentgeltlich aus. |
Der Minister legt das Muster des Leichenpasses und des | Der Minister legt das Muster des Leichenpasses und des |
Begleitschreibens fest. | Begleitschreibens fest. |
Honorarkonsuln sind befugt, auf Anweisung ihrer Vertretung einen | Honorarkonsuln sind befugt, auf Anweisung ihrer Vertretung einen |
Leichenpass auszustellen. | Leichenpass auszustellen. |
KAPITEL 3 - Schwerer Unfall eines Belgiers | KAPITEL 3 - Schwerer Unfall eines Belgiers |
Art. 10 - Die Vertretung bestimmt, ob ein Unfall als schwer angesehen | Art. 10 - Die Vertretung bestimmt, ob ein Unfall als schwer angesehen |
werden kann. Bei der Beurteilung der Situation werden die | werden kann. Bei der Beurteilung der Situation werden die |
Körperschäden, die der Belgier oder seine im Krankenhaus behandelten | Körperschäden, die der Belgier oder seine im Krankenhaus behandelten |
Mitreisenden erlitten haben, das Vorhandensein etwaiger indirekter | Mitreisenden erlitten haben, das Vorhandensein etwaiger indirekter |
Opfer, ein mögliches Hilfeersuchen des Belgiers oder seiner | Opfer, ein mögliches Hilfeersuchen des Belgiers oder seiner |
Mitreisenden oder die Tatsache, dass der Unfall schwere psychologische | Mitreisenden oder die Tatsache, dass der Unfall schwere psychologische |
oder materielle Folgen hat, berücksichtigt. | oder materielle Folgen hat, berücksichtigt. |
Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie | Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie |
bereits von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden sind. Wenn dies | bereits von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden sind. Wenn dies |
nicht der Fall ist, gibt die Vertretung an, ob der betreffende Belgier | nicht der Fall ist, gibt die Vertretung an, ob der betreffende Belgier |
wünscht, dass die Angehörigen informiert werden. | wünscht, dass die Angehörigen informiert werden. |
Wenn der betreffende Belgier bewusstlos ist, werden die Angehörigen, | Wenn der betreffende Belgier bewusstlos ist, werden die Angehörigen, |
falls sie identifiziert worden sind, durch die Direktion Beistand oder | falls sie identifiziert worden sind, durch die Direktion Beistand oder |
den Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | den Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Der Minister bestimmt, welche Informationen der Direktion Beistand des | Der Minister bestimmt, welche Informationen der Direktion Beistand des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt werden und in | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt werden und in |
welcher Form. | welcher Form. |
Art. 11 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des | Art. 11 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht in der | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht in der |
e-CoRe-Datenbank nach der eventuellen Kontaktperson und im | e-CoRe-Datenbank nach der eventuellen Kontaktperson und im |
Nationalregister nach Angehörigen des Opfers. Führt die Suche nicht | Nationalregister nach Angehörigen des Opfers. Führt die Suche nicht |
sofort zu einem Ergebnis, wird die föderale Polizei oder die | sofort zu einem Ergebnis, wird die föderale Polizei oder die |
Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des | Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des |
Opfers um Hilfe gebeten. | Opfers um Hilfe gebeten. |
Art. 12 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 12 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
teilt den Angehörigen alle Informationen mit, über die sie in Bezug | teilt den Angehörigen alle Informationen mit, über die sie in Bezug |
auf die Situation des Opfers verfügt. | auf die Situation des Opfers verfügt. |
Art. 13 - Die Vertretung stellt dem betreffenden Belgier, falls | Art. 13 - Die Vertretung stellt dem betreffenden Belgier, falls |
erforderlich, eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte, die | erforderlich, eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte, die |
eine unserer Landessprachen oder Englisch beherrschen, zur Verfügung. | eine unserer Landessprachen oder Englisch beherrschen, zur Verfügung. |
Art. 14 - Die Direktion Beistand, der Bereitschaftsdienst des | Art. 14 - Die Direktion Beistand, der Bereitschaftsdienst des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung |
erleichtern die Kontakte zwischen dem betreffenden Belgier, dem | erleichtern die Kontakte zwischen dem betreffenden Belgier, dem |
behandelnden Arzt beziehungsweise Krankenhaus, den Angehörigen, dem | behandelnden Arzt beziehungsweise Krankenhaus, den Angehörigen, dem |
Reiseveranstalter, der Versicherungsgesellschaft sowie gegebenenfalls | Reiseveranstalter, der Versicherungsgesellschaft sowie gegebenenfalls |
dem Arbeitgeber. | dem Arbeitgeber. |
Art. 15 - Die Vertretung nimmt alle notwendigen Kontakte auf und | Art. 15 - Die Vertretung nimmt alle notwendigen Kontakte auf und |
bekundet dabei den lokalen Behörden und/oder der Pflegeeinrichtung das | bekundet dabei den lokalen Behörden und/oder der Pflegeeinrichtung das |
Interesse des Belgischen Staates an der Situation. Wenn es angesichts | Interesse des Belgischen Staates an der Situation. Wenn es angesichts |
der lokalen Umstände wünschenswert und angemessen ist, kann die | der lokalen Umstände wünschenswert und angemessen ist, kann die |
Vertretung einen Besuch des Opfers im Krankenhaus organisieren. | Vertretung einen Besuch des Opfers im Krankenhaus organisieren. |
KAPITEL 4 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer | KAPITEL 4 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer |
fällt | fällt |
Art. 16 - Wenn ein Belgier im Ausland einer schweren Straftat zum | Art. 16 - Wenn ein Belgier im Ausland einer schweren Straftat zum |
Opfer fällt, wird die Schwere der Straftat von der zuständigen | Opfer fällt, wird die Schwere der Straftat von der zuständigen |
Vertretung beurteilt, die dabei die psychischen und physischen Folgen | Vertretung beurteilt, die dabei die psychischen und physischen Folgen |
für das Opfer und seine Umgebung berücksichtigt. | für das Opfer und seine Umgebung berücksichtigt. |
Wenn der Belgier bei Bewusstsein ist und darum bittet, dass seine | Wenn der Belgier bei Bewusstsein ist und darum bittet, dass seine |
Angehörigen in Belgien über seine Situation informiert werden, setzt | Angehörigen in Belgien über seine Situation informiert werden, setzt |
die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen | die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit sie über die Direktion Opferhilfe der | Entwicklungszusammenarbeit sie über die Direktion Opferhilfe der |
Polizei davon in Kenntnis. | Polizei davon in Kenntnis. |
Wenn der Belgier bewusstlos ist und in Lebensgefahr schwebt, setzt die | Wenn der Belgier bewusstlos ist und in Lebensgefahr schwebt, setzt die |
Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst die Angehörigen über | Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst die Angehörigen über |
die Polizei davon in Kenntnis. | die Polizei davon in Kenntnis. |
Art. 17 - Die Vertretung kann dem Opfer eine Liste verfügbarer | Art. 17 - Die Vertretung kann dem Opfer eine Liste verfügbarer |
Krankenhäuser und/oder Ärzte zur Verfügung stellen. | Krankenhäuser und/oder Ärzte zur Verfügung stellen. |
Art. 18 - Wenn die Vertretung feststellt, dass die Untersuchung nicht | Art. 18 - Wenn die Vertretung feststellt, dass die Untersuchung nicht |
ernst genommen wird oder dass die lokalen Behörden nicht in der Lage | ernst genommen wird oder dass die lokalen Behörden nicht in der Lage |
sind, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, wird die | sind, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, wird die |
Föderalstaatsanwaltschaft über die Direktion Beistand des Föderalen | Föderalstaatsanwaltschaft über die Direktion Beistand des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt. | Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 19 - Die Vertretung kann dem Opfer oder seinen Angehörigen auf | Art. 19 - Die Vertretung kann dem Opfer oder seinen Angehörigen auf |
Anfrage eine Liste lokaler Anwälte zur Verfügung stellen. | Anfrage eine Liste lokaler Anwälte zur Verfügung stellen. |
Die Vertretung wird keinen Anwalt für sie auswählen. | Die Vertretung wird keinen Anwalt für sie auswählen. |
KAPITEL 5 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im | KAPITEL 5 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im |
Ausland | Ausland |
Art. 20 - Ein Verschwinden wird als Besorgnis erregend angesehen, wenn | Art. 20 - Ein Verschwinden wird als Besorgnis erregend angesehen, wenn |
eines oder mehrere der in der ministeriellen Richtlinie vom 20. | eines oder mehrere der in der ministeriellen Richtlinie vom 20. |
Februar 2002 über die Suche nach verschwundenen Personen enthaltenen | Februar 2002 über die Suche nach verschwundenen Personen enthaltenen |
Kriterien zutreffen: | Kriterien zutreffen: |
- Die verschwundene Person ist jünger als 13 Jahre. | - Die verschwundene Person ist jünger als 13 Jahre. |
- Die verschwundene Person hat eine körperliche oder geistige | - Die verschwundene Person hat eine körperliche oder geistige |
Behinderung oder es fehlt ihr die notwendige Selbständigkeit. | Behinderung oder es fehlt ihr die notwendige Selbständigkeit. |
- Die verschwundene Person befindet sich in medizinischer oder | - Die verschwundene Person befindet sich in medizinischer oder |
medikamentöser Behandlung. | medikamentöser Behandlung. |
- Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die | - Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die |
verschwundene Person in Lebensgefahr schwebt. | verschwundene Person in Lebensgefahr schwebt. |
- Die verfügbaren Informationen lassen die Vermutung zu, dass sich die | - Die verfügbaren Informationen lassen die Vermutung zu, dass sich die |
verschwundene Person in Gesellschaft Dritter befindet, die eine | verschwundene Person in Gesellschaft Dritter befindet, die eine |
Bedrohung für ihr Wohlbefinden darstellen könnten, oder dass sie Opfer | Bedrohung für ihr Wohlbefinden darstellen könnten, oder dass sie Opfer |
einer Straftat ist. | einer Straftat ist. |
- Die Abwesenheit der Person steht in völligem Widerspruch zu ihrem | - Die Abwesenheit der Person steht in völligem Widerspruch zu ihrem |
üblichen Verhalten. | üblichen Verhalten. |
Darüber hinaus berücksichtigt die Vertretung den lokalen Kontext als | Darüber hinaus berücksichtigt die Vertretung den lokalen Kontext als |
Ganzes. | Ganzes. |
Sind die Angehörigen noch nicht über das Besorgnis erregende | Sind die Angehörigen noch nicht über das Besorgnis erregende |
Verschwinden informiert worden, setzt die Direktion Beistand oder der | Verschwinden informiert worden, setzt die Direktion Beistand oder der |
Bereitschaftsdienst sie über die Polizei davon in Kenntnis. | Bereitschaftsdienst sie über die Polizei davon in Kenntnis. |
Art. 21 - Die Direktion Beistand hält den Vertreter der Angehörigen in | Art. 21 - Die Direktion Beistand hält den Vertreter der Angehörigen in |
Belgien regelmäßig auf dem Laufenden und koordiniert, falls | Belgien regelmäßig auf dem Laufenden und koordiniert, falls |
erforderlich, den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren | erforderlich, den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren |
in Belgien. Die Vertretungen halten die Angehörigen, die sich in ihrem | in Belgien. Die Vertretungen halten die Angehörigen, die sich in ihrem |
Amts- oder Konsularbezirk befinden, regelmäßig auf dem Laufenden. | Amts- oder Konsularbezirk befinden, regelmäßig auf dem Laufenden. |
Art. 22 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 22 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
fungiert zusammen mit der Vertretung als Vermittler zwischen den | fungiert zusammen mit der Vertretung als Vermittler zwischen den |
zuständigen belgischen Behörden und den Behörden des Landes, in dem | zuständigen belgischen Behörden und den Behörden des Landes, in dem |
das Verschwinden stattgefunden hat. | das Verschwinden stattgefunden hat. |
Art. 23 - Wenn es Hinweise dafür gibt, dass der betreffende Belgier | Art. 23 - Wenn es Hinweise dafür gibt, dass der betreffende Belgier |
Opfer einer Entführung ist, setzt die Direktion Beistand des Föderalen | Opfer einer Entführung ist, setzt die Direktion Beistand des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls das Krisenzentrum der Regierung, | Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls das Krisenzentrum der Regierung, |
die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatssicherheit davon in | die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatssicherheit davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
KAPITEL 6 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland | KAPITEL 6 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland |
Art. 24 - Sobald eine Vertretung von der Festnahme oder Haft eines | Art. 24 - Sobald eine Vertretung von der Festnahme oder Haft eines |
Belgiers in ihrem Amts- oder Konsularbezirk Kenntnis erhält, | Belgiers in ihrem Amts- oder Konsularbezirk Kenntnis erhält, |
übermittelt sie der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen | übermittelt sie der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit das Auskunftsformular "Inhaftierte", dessen | Entwicklungszusammenarbeit das Auskunftsformular "Inhaftierte", dessen |
Form vom Minister festgelegt wird. | Form vom Minister festgelegt wird. |
In Ausführung des Konsulargesetzbuches können die zur Last gelegten | In Ausführung des Konsulargesetzbuches können die zur Last gelegten |
Taten als die öffentliche Sicherheit Belgiens betreffend angesehen | Taten als die öffentliche Sicherheit Belgiens betreffend angesehen |
werden, wenn sie vorsätzlich mit dem Ziel begangen werden: | werden, wenn sie vorsätzlich mit dem Ziel begangen werden: |
1. die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern oder | 1. die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern oder |
2. die öffentlichen Behörden unberechtigterweise zu Handlungen oder | 2. die öffentlichen Behörden unberechtigterweise zu Handlungen oder |
Unterlassungen zu zwingen oder | Unterlassungen zu zwingen oder |
3. die politischen, verfassungsmäßigen, wirtschaftlichen oder sozialen | 3. die politischen, verfassungsmäßigen, wirtschaftlichen oder sozialen |
Grundstrukturen unseres Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu | Grundstrukturen unseres Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu |
vernichten. | vernichten. |
Wenn die Vertretung von der Festnahme, Haft oder Verurteilung eines | Wenn die Vertretung von der Festnahme, Haft oder Verurteilung eines |
Belgiers wegen krimineller Handlungen erfährt, werden diese Handlungen | Belgiers wegen krimineller Handlungen erfährt, werden diese Handlungen |
den Polizei- oder Gerichtsbehörden mitgeteilt, wenn die Freilassung | den Polizei- oder Gerichtsbehörden mitgeteilt, wenn die Freilassung |
dieses Belgiers die öffentliche Sicherheit Belgiens beeinträchtigen | dieses Belgiers die öffentliche Sicherheit Belgiens beeinträchtigen |
könnte. | könnte. |
Art. 25 - Die Vertretung fragt den in einem Nicht-EU-Land | Art. 25 - Die Vertretung fragt den in einem Nicht-EU-Land |
festgenommenen oder inhaftierten Belgier, ob er einen konsularischen | festgenommenen oder inhaftierten Belgier, ob er einen konsularischen |
Besuch wünscht. In der jährlichen Planung der Besuchshäufigkeit werden | Besuch wünscht. In der jährlichen Planung der Besuchshäufigkeit werden |
die Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten berücksichtigt, die | die Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten berücksichtigt, die |
für das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | für das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit verwendet | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit verwendet |
werden. | werden. |
Der Minister legt die Mindesthäufigkeit dieser Besuche fest. | Der Minister legt die Mindesthäufigkeit dieser Besuche fest. |
Bei konsularischen Besuchen werden der Zeitplan und die Bedingungen, | Bei konsularischen Besuchen werden der Zeitplan und die Bedingungen, |
die von den lokalen Behörden auferlegt werden, streng eingehalten. | die von den lokalen Behörden auferlegt werden, streng eingehalten. |
Nach jedem Besuch erstattet die Vertretung der Direktion Beistand des | Nach jedem Besuch erstattet die Vertretung der Direktion Beistand des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unverzüglich Bericht über | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unverzüglich Bericht über |
den Verlauf des Besuchs. Der Bericht enthält insbesondere eine | den Verlauf des Besuchs. Der Bericht enthält insbesondere eine |
Beschreibung des dem Besucher von der zuständigen Behörde gewährten | Beschreibung des dem Besucher von der zuständigen Behörde gewährten |
Empfangs, gibt die Haftbedingungen und etwaige besondere Bedürfnisse | Empfangs, gibt die Haftbedingungen und etwaige besondere Bedürfnisse |
des Inhaftierten an und enthält gegebenenfalls Mitteilungen, die an | des Inhaftierten an und enthält gegebenenfalls Mitteilungen, die an |
die Angehörigen weiterzugeben sind. | die Angehörigen weiterzugeben sind. |
In ihrem Bericht bewertet die Vertretung so weit wie möglich die | In ihrem Bericht bewertet die Vertretung so weit wie möglich die |
festgestellten Haftbedingungen im Hinblick auf die "Nelson Mandela | festgestellten Haftbedingungen im Hinblick auf die "Nelson Mandela |
Rules". | Rules". |
KAPITEL 7 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland | KAPITEL 7 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland |
befindet, | befindet, |
Art. 26 - Eine äußerste Notlage bedeutet, dass man keine Unterkunft | Art. 26 - Eine äußerste Notlage bedeutet, dass man keine Unterkunft |
hat oder nicht in der Lage ist, sich regelmäßig zu ernähren, und wird | hat oder nicht in der Lage ist, sich regelmäßig zu ernähren, und wird |
von der Vertretung während eines Gesprächs mit dem betreffenden | von der Vertretung während eines Gesprächs mit dem betreffenden |
Belgier festgestellt. | Belgier festgestellt. |
Art. 27 - Wenn der Belgier nicht über die Kontaktdaten seiner | Art. 27 - Wenn der Belgier nicht über die Kontaktdaten seiner |
Angehörigen verfügt, sucht die Direktion Beistand oder der | Angehörigen verfügt, sucht die Direktion Beistand oder der |
Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im |
Nationalregister nach den Angehörigen. Wenn ein Angehöriger nicht | Nationalregister nach den Angehörigen. Wenn ein Angehöriger nicht |
sofort ausfindig gemacht werden kann, bittet die Direktion Beistand | sofort ausfindig gemacht werden kann, bittet die Direktion Beistand |
oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
die Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder | die Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder |
des Geburtsortes des Belgiers um Hilfe. | des Geburtsortes des Belgiers um Hilfe. |
Wenn die Vertretung erfährt, dass der Belgier für handlungsunfähig | Wenn die Vertretung erfährt, dass der Belgier für handlungsunfähig |
erklärt wurde, informiert die Direktion Beistand seinen Betreuer. | erklärt wurde, informiert die Direktion Beistand seinen Betreuer. |
Art. 28 - Unbeschadet der in den Artikeln 203, 205, 205bis, 206, 207, | Art. 28 - Unbeschadet der in den Artikeln 203, 205, 205bis, 206, 207, |
213, 364, 450 und 475bis des Zivilgesetzbuches erwähnten | 213, 364, 450 und 475bis des Zivilgesetzbuches erwähnten |
Unterhaltspflicht zwischen Familienmitgliedern helfen die Vertretung | Unterhaltspflicht zwischen Familienmitgliedern helfen die Vertretung |
und die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | und die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
dem Belgier, der sich in äußerster Notlage befindet, und seinen | dem Belgier, der sich in äußerster Notlage befindet, und seinen |
Angehörigen dabei, Hilfe zu erhalten und insbesondere die | Angehörigen dabei, Hilfe zu erhalten und insbesondere die |
Versicherungsgesellschaft, die Krankenkasse und die Bank zu | Versicherungsgesellschaft, die Krankenkasse und die Bank zu |
kontaktieren. | kontaktieren. |
Art. 29 - Wenn sich offensichtlich herausstellt, dass die Suche nach | Art. 29 - Wenn sich offensichtlich herausstellt, dass die Suche nach |
Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler | Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler |
Wohltätigkeitsorganisationen zu keinen Lösungen führt, können | Wohltätigkeitsorganisationen zu keinen Lösungen führt, können |
Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr nach Belgien in Betracht | Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr nach Belgien in Betracht |
gezogen werden. | gezogen werden. |
Der Minister legt das Verfahren für die Rückkehr fest. | Der Minister legt das Verfahren für die Rückkehr fest. |
KAPITEL 8 - Schwere konsularische Krise | KAPITEL 8 - Schwere konsularische Krise |
Art. 30 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum des Föderalen | Art. 30 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit einmal pro Jahr nach dem Sommer und | Entwicklungszusammenarbeit einmal pro Jahr nach dem Sommer und |
spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte | spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte |
des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks | des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks |
übermitteln. | übermitteln. |
In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren | In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren |
Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche | Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche |
Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem | Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem |
Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der | Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der |
Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). | Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...). |
Die Krisenakte enthält mindestens folgende Angaben: | Die Krisenakte enthält mindestens folgende Angaben: |
- lokalen Kontext und die damit verbundenen Risiken, | - lokalen Kontext und die damit verbundenen Risiken, |
- mögliche Aktionen je nach Art der Krise, | - mögliche Aktionen je nach Art der Krise, |
- Zusammensetzung der belgischen Gemeinschaft, | - Zusammensetzung der belgischen Gemeinschaft, |
- lokale Kontaktdaten, die im Fall einer Krise nützlich sind. | - lokale Kontaktdaten, die im Fall einer Krise nützlich sind. |
Der Minister legt das Format der Krisenakte fest. | Der Minister legt das Format der Krisenakte fest. |
KAPITEL 9 - Internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder | KAPITEL 9 - Internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder |
ein Elternteil Belgier ist | ein Elternteil Belgier ist |
Art. 31 - Wenn mit dem Land, in das das Kind entführt wurde, ein | Art. 31 - Wenn mit dem Land, in das das Kind entführt wurde, ein |
multilateraler oder bilateraler Vertrag in Kraft ist, kann die | multilateraler oder bilateraler Vertrag in Kraft ist, kann die |
Vertretung ausnahmsweise auf Antrag des FÖD Justiz eingreifen. Dieser | Vertretung ausnahmsweise auf Antrag des FÖD Justiz eingreifen. Dieser |
Antrag wird der Vertretung über die Direktion Beistand des Föderalen | Antrag wird der Vertretung über die Direktion Beistand des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit übermittelt. | Entwicklungszusammenarbeit übermittelt. |
Art. 32 - Die Interventionen der Vertretung erfolgen immer zum Wohl | Art. 32 - Die Interventionen der Vertretung erfolgen immer zum Wohl |
des Kindes. Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | des Kindes. Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
legt die Interventionsmöglichkeiten fest. Diese Maßnahmen zielen immer | legt die Interventionsmöglichkeiten fest. Diese Maßnahmen zielen immer |
darauf ab, die Bindung zwischen dem Opfer-Elternteil und dem | darauf ab, die Bindung zwischen dem Opfer-Elternteil und dem |
entführten Kind zu stärken und aufrechtzuerhalten. | entführten Kind zu stärken und aufrechtzuerhalten. |
KAPITEL 10 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene | KAPITEL 10 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene |
europäische Staatsangehörige | europäische Staatsangehörige |
Art. 33 - Die Vertretung, die von einem nicht vertretenen Bürger der | Art. 33 - Die Vertretung, die von einem nicht vertretenen Bürger der |
Europäischen Union befasst wird, informiert unverzüglich die | Europäischen Union befasst wird, informiert unverzüglich die |
zuständige Vertretung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit | zuständige Vertretung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit |
der nicht vertretene Bürger besitzt; diese bestätigt seine Identität | der nicht vertretene Bürger besitzt; diese bestätigt seine Identität |
und Staatsangehörigkeit. Die belgische Vertretung informiert dann | und Staatsangehörigkeit. Die belgische Vertretung informiert dann |
regelmäßig die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat über | regelmäßig die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat über |
die ihrem Bürger gewährte konsularische Hilfe. | die ihrem Bürger gewährte konsularische Hilfe. |
Art. 34 - In Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über | Art. 34 - In Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über |
die Identifizierung und Unterrichtung der Angehörigen eines nicht | die Identifizierung und Unterrichtung der Angehörigen eines nicht |
vertretenen europäischen Bürgers beschränkt sich die Rolle der | vertretenen europäischen Bürgers beschränkt sich die Rolle der |
Direktion Beistand oder des Bereitschaftsdienstes des Föderalen | Direktion Beistand oder des Bereitschaftsdienstes des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit auf den Austausch von Informationen mit der | Entwicklungszusammenarbeit auf den Austausch von Informationen mit der |
zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit | zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit |
der nicht vertretene Bürger besitzt. | der nicht vertretene Bürger besitzt. |
Art. 35 - Wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht | Art. 35 - Wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht |
vertretene Bürger besitzt, den Willen äußert, den Antrag oder den Fall | vertretene Bürger besitzt, den Willen äußert, den Antrag oder den Fall |
seines Bürgers selbst zu bearbeiten, wird der Fall gemäß Artikel 3 der | seines Bürgers selbst zu bearbeiten, wird der Fall gemäß Artikel 3 der |
Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über | Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über |
Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des | Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des |
konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in | konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in |
Drittländern unverzüglich an diesen Staat weitergeleitet. | Drittländern unverzüglich an diesen Staat weitergeleitet. |
Art. 36 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 36 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit |
kann diese in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. | kann diese in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. |
April 2015 vorgesehene Möglichkeit, den Fall selbst zu bearbeiten, in | April 2015 vorgesehene Möglichkeit, den Fall selbst zu bearbeiten, in |
Anspruch nehmen, wenn ein Belgier nicht vertreten ist. | Anspruch nehmen, wenn ein Belgier nicht vertreten ist. |
Art. 37 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 37 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 22. April 2019 | Brüssel, den 22. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |