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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2019
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Arrêté royal relatif au Registre central EAPO. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register EAPO. - Duitse vertaling
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22 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif au Registre central EAPO. - 22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register
Traduction allemande EAPO. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 avril 2019 relatif au Registre central EAPO besluit van 22 april 2019 betreffende het Centraal Register EAPO
(Moniteur belge du 30 avril 2019). (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über das Zentralregister EAPO 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über das Zentralregister EAPO
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1391/1 Absatz 4, 1391/3 Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1391/1 Absatz 4, 1391/3
Absatz 1 und 1391/6, alle eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 Absatz 1 und 1391/6, alle eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung; Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung;
Aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters EAPO Aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters EAPO
vom 30. Oktober und 6. und 7. Dezember 2018; vom 30. Oktober und 6. und 7. Dezember 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 19/2019 der Datenschutzbehörde vom 6. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 19/2019 der Datenschutzbehörde vom 6.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass anhand Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass anhand
der durch vorliegenden Erlass ausgeführten Gesetzesbestimmungen ein der durch vorliegenden Erlass ausgeführten Gesetzesbestimmungen ein
Zentralregister EAPO geschaffen wird, das, zusätzlich zu den Zentralregister EAPO geschaffen wird, das, zusätzlich zu den
Ermächtigungen, über die die Nationale Gerichtsvollzieherkammer seit Ermächtigungen, über die die Nationale Gerichtsvollzieherkammer seit
dem 1. Januar 2019 aufgrund von Artikel 555/1 § 2 des dem 1. Januar 2019 aufgrund von Artikel 555/1 § 2 des
Gerichtsgesetzbuches verfügt, ein Instrument darstellt, das diese Gerichtsgesetzbuches verfügt, ein Instrument darstellt, das diese
Kammer benötigt, um gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Kammer benötigt, um gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des
Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen zu Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen zu
können. Folglich ist ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO auch können. Folglich ist ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO auch
ein Instrument, das die Nationale Kammer benötigt, um Anträgen Folge ein Instrument, das die Nationale Kammer benötigt, um Anträgen Folge
leisten zu können, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 leisten zu können, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen, die bereits seit dem 18. Januar 2017 anwendbar ist, Handelssachen, die bereits seit dem 18. Januar 2017 anwendbar ist,
erwähnt sind. Vorliegender Erlass ist unerlässlich, damit ab dem 1. erwähnt sind. Vorliegender Erlass ist unerlässlich, damit ab dem 1.
Januar 2019 ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO verfügbar ist; Januar 2019 ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO verfügbar ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Im Zentralregister EAPO aufgenommene Daten KAPITEL 1 - Im Zentralregister EAPO aufgenommene Daten
Artikel 1 - Folgende Daten werden in das Register aufgenommen: Artikel 1 - Folgende Daten werden in das Register aufgenommen:
1. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte 1. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte
Abschriften nicht-elektronischer Anträge auf Einholung von Abschriften nicht-elektronischer Anträge auf Einholung von
Kontoinformationen, die der Nationalen Kammer übermittelt wurden, Kontoinformationen, die der Nationalen Kammer übermittelt wurden,
Anlagen zu diesen Anträgen, Identität der Absender dieser Anträge Anlagen zu diesen Anträgen, Identität der Absender dieser Anträge
sowie Datum des Eingangs dieser Anträge, sowie Datum des Eingangs dieser Anträge,
2. Daten in Bezug auf Entscheidungen, auf denen Anträge auf Einholung 2. Daten in Bezug auf Entscheidungen, auf denen Anträge auf Einholung
von Informationen beruhen, insbesondere: von Informationen beruhen, insbesondere:
- Gericht, das die Entscheidungen erlassen hat, - Gericht, das die Entscheidungen erlassen hat,
- vollständige Adresse des Gerichts, das die Entscheidungen erlassen - vollständige Adresse des Gerichts, das die Entscheidungen erlassen
hat, hat,
- Datum der Entscheidungen, - Datum der Entscheidungen,
- gegebenenfalls Betrag der Hauptforderungen, - gegebenenfalls Betrag der Hauptforderungen,
3. falls verfügbar, Daten in Bezug auf die Gläubiger, insbesondere: 3. falls verfügbar, Daten in Bezug auf die Gläubiger, insbesondere:
a) wenn die Gläubiger natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), a) wenn die Gläubiger natürliche Personen sind: Name und Vorname(n),
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, sowie gegebenenfalls Nationalregisternummer, Erkennungsnummer haben, sowie gegebenenfalls Nationalregisternummer, Erkennungsnummer
des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche
andere Erkennungsnummer, andere Erkennungsnummer,
b) wenn die Gläubiger juristische Personen sind: Gesellschaftsname, b) wenn die Gläubiger juristische Personen sind: Gesellschaftsname,
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen
Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls
einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder
Registrierungsnummer, Registrierungsnummer,
4. Bestätigung, dass der Verwalter des Zentralregisters EAPO die 4. Bestätigung, dass der Verwalter des Zentralregisters EAPO die
Zahlung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches Zahlung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Kosten erhalten hat, und Datum dieser Zahlung, erwähnten Kosten erhalten hat, und Datum dieser Zahlung,
5. Daten in Bezug auf die Schuldner, insbesondere: 5. Daten in Bezug auf die Schuldner, insbesondere:
a) wenn die Schuldner natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), a) wenn die Schuldner natürliche Personen sind: Name und Vorname(n),
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls, falls verfügbar, haben, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls, falls verfügbar,
Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in
Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer, Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer,
b) wenn die Schuldner juristische Personen sind: Gesellschaftsname, b) wenn die Schuldner juristische Personen sind: Gesellschaftsname,
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen
Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls, falls Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls, falls
verfügbar, einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des verfügbar, einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder
Registrierungsnummer. Registrierungsnummer.
Damit die unter Buchstabe a) erwähnten Daten der Schuldner automatisch Damit die unter Buchstabe a) erwähnten Daten der Schuldner automatisch
und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in
das Zentralregister mit den entsprechenden Daten des Nationalregisters das Zentralregister mit den entsprechenden Daten des Nationalregisters
oder des Bis-Registers verglichen, die der Nationalen oder des Bis-Registers verglichen, die der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen
dem Zentralregister und der Datenbank des Nationalregisters dem Zentralregister und der Datenbank des Nationalregisters
übermittelt werden. übermittelt werden.
Damit die unter Buchstabe b) erwähnten Daten der Schuldner automatisch Damit die unter Buchstabe b) erwähnten Daten der Schuldner automatisch
und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in
das Zentralregister mit den entsprechenden Daten der Zentralen das Zentralregister mit den entsprechenden Daten der Zentralen
Datenbank der Unternehmen verglichen, die der Nationalen Datenbank der Unternehmen verglichen, die der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen
dem Zentralregister und der Datenbank der Zentralen Datenbank der dem Zentralregister und der Datenbank der Zentralen Datenbank der
Unternehmen übermittelt werden, Unternehmen übermittelt werden,
6. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte 6. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte
Abschriften nicht-elektronischer Anträge, die der in Artikel 555/1 § 2 Abschriften nicht-elektronischer Anträge, die der in Artikel 555/1 § 2
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten zentralen Kontaktstelle Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten zentralen Kontaktstelle
übermittelt wurden, Identität der Antragsteller und Datum der Anträge, übermittelt wurden, Identität der Antragsteller und Datum der Anträge,
7. relevante Daten aus elektronischen Antworten beziehungsweise 7. relevante Daten aus elektronischen Antworten beziehungsweise
entmaterialisierten Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der entmaterialisierten Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der
zentralen Kontaktstelle und gegebenenfalls der Bank oder Banken im zentralen Kontaktstelle und gegebenenfalls der Bank oder Banken im
Sinne von Artikel 4 § 2 der in Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Sinne von Artikel 4 § 2 der in Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verordnung, die eventuell konsultiert Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verordnung, die eventuell konsultiert
wurden, sowie Datum dieser Antworten. Es handelt sich um Daten, die in wurden, sowie Datum dieser Antworten. Es handelt sich um Daten, die in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur
Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge
und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-,
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt sind und die Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt sind und die
Eröffnung oder Schließung der Bankkonten, deren Inhaber der Schuldner Eröffnung oder Schließung der Bankkonten, deren Inhaber der Schuldner
ist, betreffen, oder, in deren Ermangelung, den Vermerk der ist, betreffen, oder, in deren Ermangelung, den Vermerk der
Nichtverfügbarkeit dieser Daten, Nichtverfügbarkeit dieser Daten,
8. elektronische Antworten beziehungsweise entmaterialisierte 8. elektronische Antworten beziehungsweise entmaterialisierte
Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der Nationalen Kammer Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der Nationalen Kammer
in Sachen Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, in Artikel 2 § in Sachen Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, in Artikel 2 §
1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personen, die die Antworten 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personen, die die Antworten
versendet haben, und Datum der Versendung der Antworten an das versendet haben, und Datum der Versendung der Antworten an das
Gericht, das die Informationen beantragt hat, Gericht, das die Informationen beantragt hat,
9. elektronische Korrespondenz sowie entmaterialisierte Abschriften 9. elektronische Korrespondenz sowie entmaterialisierte Abschriften
der nicht-elektronischen Korrespondenz, die die Nationale Kammer im der nicht-elektronischen Korrespondenz, die die Nationale Kammer im
Hinblick auf die Beantwortung eines Antrags auf Einholung von Hinblick auf die Beantwortung eines Antrags auf Einholung von
Kontoinformationen geführt hat, und Datum dieser Korrespondenz. Kontoinformationen geführt hat, und Datum dieser Korrespondenz.
KAPITEL 2 - Zugriff auf die im Zentralregister EAPO aufgenommenen KAPITEL 2 - Zugriff auf die im Zentralregister EAPO aufgenommenen
Daten Daten
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1391/3 des Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1391/3 des
Gerichtsgesetzbuches können nur die namentlich von der Nationalen Gerichtsgesetzbuches können nur die namentlich von der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Personen: Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Personen:
1. die Anträge auf Einholung von Kontoinformationen bearbeiten, 1. die Anträge auf Einholung von Kontoinformationen bearbeiten,
2. die erhaltenen Daten, die nicht automatisch im Register registriert 2. die erhaltenen Daten, die nicht automatisch im Register registriert
werden, innerhalb der in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches werden, innerhalb der in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches
festgelegten Grenzen im Zentralregister registrieren und festgelegten Grenzen im Zentralregister registrieren und
3. dem Gericht, das die Information beantragt hat, die geforderten 3. dem Gericht, das die Information beantragt hat, die geforderten
Daten übermitteln. Daten übermitteln.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können die im Zentralregister § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können die im Zentralregister
registrierten Daten unmittelbar abfragen, verändern oder löschen, um registrierten Daten unmittelbar abfragen, verändern oder löschen, um
die in § 1 erwähnten Aufgaben auszuführen. die in § 1 erwähnten Aufgaben auszuführen.
Art. 3 - Der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmte Art. 3 - Der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmte
Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge
die Daten des Zentralregisters abfragen, ohne dass er die Möglichkeit die Daten des Zentralregisters abfragen, ohne dass er die Möglichkeit
hätte, diese Daten zu verändern oder zu löschen. hätte, diese Daten zu verändern oder zu löschen.
Art. 4 - § 1 - Die im Zentralregister aufgenommenen Daten können von Art. 4 - § 1 - Die im Zentralregister aufgenommenen Daten können von
den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen innerhalb der in diesen den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen innerhalb der in diesen
Artikeln festgelegten Grenzen mit Hilfe von Informatiktechniken Artikeln festgelegten Grenzen mit Hilfe von Informatiktechniken
verarbeitet werden. verarbeitet werden.
Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt das Verfahren für die Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt das Verfahren für die
Registrierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen und das Registrierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen und das
Verfahren für die Verwaltung des in Artikel 1391/1 des Verfahren für die Verwaltung des in Artikel 1391/1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters. Sie achtet auf die Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters. Sie achtet auf die
Einhaltung dieser Verfahren. Einhaltung dieser Verfahren.
§ 2 - Die Identifizierung und Authentifizierung der in den Artikeln 2 § 2 - Die Identifizierung und Authentifizierung der in den Artikeln 2
und 3 erwähnten Personen, die Zugriff auf die Daten des und 3 erwähnten Personen, die Zugriff auf die Daten des
Zentralregisters haben, erfolgen anhand des elektronischen Zentralregisters haben, erfolgen anhand des elektronischen
Personalausweises, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. Personalausweises, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25.
März 2003 über die Personalausweise erwähnt ist, oder durch andere März 2003 über die Personalausweise erwähnt ist, oder durch andere
Mittel, die die Identifizierung und Authentifizierung ermöglichen und Mittel, die die Identifizierung und Authentifizierung ermöglichen und
gleichwertige Garantien bieten. gleichwertige Garantien bieten.
Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgen die Identifizierung und Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgen die Identifizierung und
Authentifizierung gemäß dem von der Nationalen Authentifizierung gemäß dem von der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer eingeführten technischen Verfahren. Gerichtsvollzieherkammer eingeführten technischen Verfahren.
§ 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bewahrt die Daten in § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bewahrt die Daten in
Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verarbeitung auf, das heißt die Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verarbeitung auf, das heißt die
Erkennungsdaten der Auftragsverarbeiter, die in Artikel 1 Nr. 5 Erkennungsdaten der Auftragsverarbeiter, die in Artikel 1 Nr. 5
erwähnten Erkennungsdaten der Schuldner, die von der Verarbeitung erwähnten Erkennungsdaten der Schuldner, die von der Verarbeitung
betroffen sind, und den Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Daten in Bezug betroffen sind, und den Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Daten in Bezug
auf die Verarbeitung werden gemäß Artikel 1391/5 des auf die Verarbeitung werden gemäß Artikel 1391/5 des
Gerichtsgesetzbuches aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird Gerichtsgesetzbuches aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird
diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind. diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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