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Arrêté royal relatif au Registre central EAPO. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register EAPO. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
22 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif au Registre central EAPO. - | 22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende het Centraal Register |
Traduction allemande | EAPO. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 avril 2019 relatif au Registre central EAPO | besluit van 22 april 2019 betreffende het Centraal Register EAPO |
(Moniteur belge du 30 avril 2019). | (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über das Zentralregister EAPO | 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über das Zentralregister EAPO |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1391/1 Absatz 4, 1391/3 | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1391/1 Absatz 4, 1391/3 |
Absatz 1 und 1391/6, alle eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 | Absatz 1 und 1391/6, alle eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von |
Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung; | Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters EAPO | Aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters EAPO |
vom 30. Oktober und 6. und 7. Dezember 2018; | vom 30. Oktober und 6. und 7. Dezember 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 19/2019 der Datenschutzbehörde vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 19/2019 der Datenschutzbehörde vom 6. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; | Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass anhand | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass anhand |
der durch vorliegenden Erlass ausgeführten Gesetzesbestimmungen ein | der durch vorliegenden Erlass ausgeführten Gesetzesbestimmungen ein |
Zentralregister EAPO geschaffen wird, das, zusätzlich zu den | Zentralregister EAPO geschaffen wird, das, zusätzlich zu den |
Ermächtigungen, über die die Nationale Gerichtsvollzieherkammer seit | Ermächtigungen, über die die Nationale Gerichtsvollzieherkammer seit |
dem 1. Januar 2019 aufgrund von Artikel 555/1 § 2 des | dem 1. Januar 2019 aufgrund von Artikel 555/1 § 2 des |
Gerichtsgesetzbuches verfügt, ein Instrument darstellt, das diese | Gerichtsgesetzbuches verfügt, ein Instrument darstellt, das diese |
Kammer benötigt, um gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des | Kammer benötigt, um gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des |
Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen zu | Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen zu |
können. Folglich ist ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO auch | können. Folglich ist ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO auch |
ein Instrument, das die Nationale Kammer benötigt, um Anträgen Folge | ein Instrument, das die Nationale Kammer benötigt, um Anträgen Folge |
leisten zu können, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | leisten zu können, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur |
Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur | Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur |
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der | vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der |
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und | grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und |
Handelssachen, die bereits seit dem 18. Januar 2017 anwendbar ist, | Handelssachen, die bereits seit dem 18. Januar 2017 anwendbar ist, |
erwähnt sind. Vorliegender Erlass ist unerlässlich, damit ab dem 1. | erwähnt sind. Vorliegender Erlass ist unerlässlich, damit ab dem 1. |
Januar 2019 ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO verfügbar ist; | Januar 2019 ein funktionsfähiges Zentralregister EAPO verfügbar ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Im Zentralregister EAPO aufgenommene Daten | KAPITEL 1 - Im Zentralregister EAPO aufgenommene Daten |
Artikel 1 - Folgende Daten werden in das Register aufgenommen: | Artikel 1 - Folgende Daten werden in das Register aufgenommen: |
1. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte | 1. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte |
Abschriften nicht-elektronischer Anträge auf Einholung von | Abschriften nicht-elektronischer Anträge auf Einholung von |
Kontoinformationen, die der Nationalen Kammer übermittelt wurden, | Kontoinformationen, die der Nationalen Kammer übermittelt wurden, |
Anlagen zu diesen Anträgen, Identität der Absender dieser Anträge | Anlagen zu diesen Anträgen, Identität der Absender dieser Anträge |
sowie Datum des Eingangs dieser Anträge, | sowie Datum des Eingangs dieser Anträge, |
2. Daten in Bezug auf Entscheidungen, auf denen Anträge auf Einholung | 2. Daten in Bezug auf Entscheidungen, auf denen Anträge auf Einholung |
von Informationen beruhen, insbesondere: | von Informationen beruhen, insbesondere: |
- Gericht, das die Entscheidungen erlassen hat, | - Gericht, das die Entscheidungen erlassen hat, |
- vollständige Adresse des Gerichts, das die Entscheidungen erlassen | - vollständige Adresse des Gerichts, das die Entscheidungen erlassen |
hat, | hat, |
- Datum der Entscheidungen, | - Datum der Entscheidungen, |
- gegebenenfalls Betrag der Hauptforderungen, | - gegebenenfalls Betrag der Hauptforderungen, |
3. falls verfügbar, Daten in Bezug auf die Gläubiger, insbesondere: | 3. falls verfügbar, Daten in Bezug auf die Gläubiger, insbesondere: |
a) wenn die Gläubiger natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), | a) wenn die Gläubiger natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), |
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz | vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz |
haben, sowie gegebenenfalls Nationalregisternummer, Erkennungsnummer | haben, sowie gegebenenfalls Nationalregisternummer, Erkennungsnummer |
des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom | des Bis-Registers, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche | Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche |
andere Erkennungsnummer, | andere Erkennungsnummer, |
b) wenn die Gläubiger juristische Personen sind: Gesellschaftsname, | b) wenn die Gläubiger juristische Personen sind: Gesellschaftsname, |
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen | vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen |
Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls | Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls |
einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des | einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder |
Registrierungsnummer, | Registrierungsnummer, |
4. Bestätigung, dass der Verwalter des Zentralregisters EAPO die | 4. Bestätigung, dass der Verwalter des Zentralregisters EAPO die |
Zahlung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches | Zahlung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Kosten erhalten hat, und Datum dieser Zahlung, | erwähnten Kosten erhalten hat, und Datum dieser Zahlung, |
5. Daten in Bezug auf die Schuldner, insbesondere: | 5. Daten in Bezug auf die Schuldner, insbesondere: |
a) wenn die Schuldner natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), | a) wenn die Schuldner natürliche Personen sind: Name und Vorname(n), |
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz | vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem sie ihren Wohnsitz |
haben, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls, falls verfügbar, | haben, Geburtsdatum sowie gegebenenfalls, falls verfügbar, |
Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in | Nationalregisternummer, Erkennungsnummer des Bis-Registers, die in |
Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer, | Sicherheit zugeteilt wurde, oder jegliche andere Erkennungsnummer, |
b) wenn die Schuldner juristische Personen sind: Gesellschaftsname, | b) wenn die Schuldner juristische Personen sind: Gesellschaftsname, |
vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen | vollständige Adresse oder zumindest Land, in dem die juristischen |
Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls, falls | Personen ihren satzungsmäßigen Sitz haben, sowie gegebenenfalls, falls |
verfügbar, einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des | verfügbar, einmalige Erkennungsnummer, wie in Artikel III.17 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, oder jegliche andere Erkennungs- oder |
Registrierungsnummer. | Registrierungsnummer. |
Damit die unter Buchstabe a) erwähnten Daten der Schuldner automatisch | Damit die unter Buchstabe a) erwähnten Daten der Schuldner automatisch |
und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in | und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in |
das Zentralregister mit den entsprechenden Daten des Nationalregisters | das Zentralregister mit den entsprechenden Daten des Nationalregisters |
oder des Bis-Registers verglichen, die der Nationalen | oder des Bis-Registers verglichen, die der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen | Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen |
dem Zentralregister und der Datenbank des Nationalregisters | dem Zentralregister und der Datenbank des Nationalregisters |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Damit die unter Buchstabe b) erwähnten Daten der Schuldner automatisch | Damit die unter Buchstabe b) erwähnten Daten der Schuldner automatisch |
und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in | und sicher überprüft werden können, werden sie bei ihrer Eingabe in |
das Zentralregister mit den entsprechenden Daten der Zentralen | das Zentralregister mit den entsprechenden Daten der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen verglichen, die der Nationalen | Datenbank der Unternehmen verglichen, die der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen | Gerichtsvollzieherkammer über eine elektronische Verbindung zwischen |
dem Zentralregister und der Datenbank der Zentralen Datenbank der | dem Zentralregister und der Datenbank der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen übermittelt werden, | Unternehmen übermittelt werden, |
6. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte | 6. elektronische Anträge beziehungsweise entmaterialisierte |
Abschriften nicht-elektronischer Anträge, die der in Artikel 555/1 § 2 | Abschriften nicht-elektronischer Anträge, die der in Artikel 555/1 § 2 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten zentralen Kontaktstelle | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten zentralen Kontaktstelle |
übermittelt wurden, Identität der Antragsteller und Datum der Anträge, | übermittelt wurden, Identität der Antragsteller und Datum der Anträge, |
7. relevante Daten aus elektronischen Antworten beziehungsweise | 7. relevante Daten aus elektronischen Antworten beziehungsweise |
entmaterialisierten Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der | entmaterialisierten Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der |
zentralen Kontaktstelle und gegebenenfalls der Bank oder Banken im | zentralen Kontaktstelle und gegebenenfalls der Bank oder Banken im |
Sinne von Artikel 4 § 2 der in Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des | Sinne von Artikel 4 § 2 der in Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verordnung, die eventuell konsultiert | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verordnung, die eventuell konsultiert |
wurden, sowie Datum dieser Antworten. Es handelt sich um Daten, die in | wurden, sowie Datum dieser Antworten. Es handelt sich um Daten, die in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur |
Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge | Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge |
und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, |
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der |
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt sind und die | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt sind und die |
Eröffnung oder Schließung der Bankkonten, deren Inhaber der Schuldner | Eröffnung oder Schließung der Bankkonten, deren Inhaber der Schuldner |
ist, betreffen, oder, in deren Ermangelung, den Vermerk der | ist, betreffen, oder, in deren Ermangelung, den Vermerk der |
Nichtverfügbarkeit dieser Daten, | Nichtverfügbarkeit dieser Daten, |
8. elektronische Antworten beziehungsweise entmaterialisierte | 8. elektronische Antworten beziehungsweise entmaterialisierte |
Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der Nationalen Kammer | Abschriften der nicht-elektronischen Antworten der Nationalen Kammer |
in Sachen Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, in Artikel 2 § | in Sachen Anträge auf Einholung von Kontoinformationen, in Artikel 2 § |
1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personen, die die Antworten | 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personen, die die Antworten |
versendet haben, und Datum der Versendung der Antworten an das | versendet haben, und Datum der Versendung der Antworten an das |
Gericht, das die Informationen beantragt hat, | Gericht, das die Informationen beantragt hat, |
9. elektronische Korrespondenz sowie entmaterialisierte Abschriften | 9. elektronische Korrespondenz sowie entmaterialisierte Abschriften |
der nicht-elektronischen Korrespondenz, die die Nationale Kammer im | der nicht-elektronischen Korrespondenz, die die Nationale Kammer im |
Hinblick auf die Beantwortung eines Antrags auf Einholung von | Hinblick auf die Beantwortung eines Antrags auf Einholung von |
Kontoinformationen geführt hat, und Datum dieser Korrespondenz. | Kontoinformationen geführt hat, und Datum dieser Korrespondenz. |
KAPITEL 2 - Zugriff auf die im Zentralregister EAPO aufgenommenen | KAPITEL 2 - Zugriff auf die im Zentralregister EAPO aufgenommenen |
Daten | Daten |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1391/3 des | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1391/3 des |
Gerichtsgesetzbuches können nur die namentlich von der Nationalen | Gerichtsgesetzbuches können nur die namentlich von der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Personen: | Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Personen: |
1. die Anträge auf Einholung von Kontoinformationen bearbeiten, | 1. die Anträge auf Einholung von Kontoinformationen bearbeiten, |
2. die erhaltenen Daten, die nicht automatisch im Register registriert | 2. die erhaltenen Daten, die nicht automatisch im Register registriert |
werden, innerhalb der in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches | werden, innerhalb der in Artikel 1391/1 des Gerichtsgesetzbuches |
festgelegten Grenzen im Zentralregister registrieren und | festgelegten Grenzen im Zentralregister registrieren und |
3. dem Gericht, das die Information beantragt hat, die geforderten | 3. dem Gericht, das die Information beantragt hat, die geforderten |
Daten übermitteln. | Daten übermitteln. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können die im Zentralregister | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen können die im Zentralregister |
registrierten Daten unmittelbar abfragen, verändern oder löschen, um | registrierten Daten unmittelbar abfragen, verändern oder löschen, um |
die in § 1 erwähnten Aufgaben auszuführen. | die in § 1 erwähnten Aufgaben auszuführen. |
Art. 3 - Der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmte | Art. 3 - Der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmte |
Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge | Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge |
die Daten des Zentralregisters abfragen, ohne dass er die Möglichkeit | die Daten des Zentralregisters abfragen, ohne dass er die Möglichkeit |
hätte, diese Daten zu verändern oder zu löschen. | hätte, diese Daten zu verändern oder zu löschen. |
Art. 4 - § 1 - Die im Zentralregister aufgenommenen Daten können von | Art. 4 - § 1 - Die im Zentralregister aufgenommenen Daten können von |
den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen innerhalb der in diesen | den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen innerhalb der in diesen |
Artikeln festgelegten Grenzen mit Hilfe von Informatiktechniken | Artikeln festgelegten Grenzen mit Hilfe von Informatiktechniken |
verarbeitet werden. | verarbeitet werden. |
Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt das Verfahren für die | Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bestimmt das Verfahren für die |
Registrierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen und das | Registrierung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen und das |
Verfahren für die Verwaltung des in Artikel 1391/1 des | Verfahren für die Verwaltung des in Artikel 1391/1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters. Sie achtet auf die | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregisters. Sie achtet auf die |
Einhaltung dieser Verfahren. | Einhaltung dieser Verfahren. |
§ 2 - Die Identifizierung und Authentifizierung der in den Artikeln 2 | § 2 - Die Identifizierung und Authentifizierung der in den Artikeln 2 |
und 3 erwähnten Personen, die Zugriff auf die Daten des | und 3 erwähnten Personen, die Zugriff auf die Daten des |
Zentralregisters haben, erfolgen anhand des elektronischen | Zentralregisters haben, erfolgen anhand des elektronischen |
Personalausweises, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. | Personalausweises, der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. |
März 2003 über die Personalausweise erwähnt ist, oder durch andere | März 2003 über die Personalausweise erwähnt ist, oder durch andere |
Mittel, die die Identifizierung und Authentifizierung ermöglichen und | Mittel, die die Identifizierung und Authentifizierung ermöglichen und |
gleichwertige Garantien bieten. | gleichwertige Garantien bieten. |
Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgen die Identifizierung und | Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgen die Identifizierung und |
Authentifizierung gemäß dem von der Nationalen | Authentifizierung gemäß dem von der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer eingeführten technischen Verfahren. | Gerichtsvollzieherkammer eingeführten technischen Verfahren. |
§ 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bewahrt die Daten in | § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bewahrt die Daten in |
Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verarbeitung auf, das heißt die | Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verarbeitung auf, das heißt die |
Erkennungsdaten der Auftragsverarbeiter, die in Artikel 1 Nr. 5 | Erkennungsdaten der Auftragsverarbeiter, die in Artikel 1 Nr. 5 |
erwähnten Erkennungsdaten der Schuldner, die von der Verarbeitung | erwähnten Erkennungsdaten der Schuldner, die von der Verarbeitung |
betroffen sind, und den Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Daten in Bezug | betroffen sind, und den Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Daten in Bezug |
auf die Verarbeitung werden gemäß Artikel 1391/5 des | auf die Verarbeitung werden gemäß Artikel 1391/5 des |
Gerichtsgesetzbuches aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird | Gerichtsgesetzbuches aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird |
diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind. | diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung | KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführungsbestimmung |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |