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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt
dans le cadre du plan Activa aangeworven in het kader van het Activaplan
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke
une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt
Activa, établi par le Service central de traduction allemande du door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt
qui est engagé dans le cadre du plan Activa. aangeworven in het kader van het Activaplan.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im
Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnissses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnissses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
erwähnten Arbeitgeber. erwähnten Arbeitgeber.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat. finanzielle Sozialhilfe hat.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der
beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender
eingetragen ist. eingetragen ist.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode,
während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als
Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit
einer solchen Periode gleichgesetzt: einer solchen Periode gleichgesetzt:
1. Perioden der Gewährung finanzieller Sozialhilfe, 1. Perioden der Gewährung finanzieller Sozialhilfe,
2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen
Übergang, Übergang,
4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den
Arbeitsprozess, Arbeitsprozess,
5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3.
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während
dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits
gewährt worden, gewährt worden,
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des
Gesetzes vom 12. August 2000, Gesetzes vom 12. August 2000,
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms,
8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der 8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der
Teilzeitschulpflicht, Teilzeitschulpflicht,
9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte 10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat,
11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams 11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei
der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées"
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées"
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale
Fürsorge, Fürsorge,
12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis 12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung,
13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit,
14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als 14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben,
15. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der 15. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden,
während deren die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt während deren die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt
war. war.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die
Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten
Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit
einer Einstellung gleichgesetzt. einer Einstellung gleichgesetzt.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe, die jünger als 25 Jahre sind finanzielle Sozialhilfe, die jünger als 25 Jahre sind
Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, finanzielle Sozialhilfe einstellt, der jünger als 25 Jahre ist,
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der
Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe. finanzielle Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen 25 und 45 Jahre alt sind auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen 25 und 45 Jahre alt sind
Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger
als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden
fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe. finanzielle Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind finanzielle Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt auf finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt
ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat
der Einstellung und die nachfolgenden elf Kalendermonate finanziell an der Einstellung und die nachfolgenden elf Kalendermonate finanziell an
den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe. finanzielle Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat
der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn
Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens
dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung,
Arbeitssuchender gewesen. Arbeitssuchender gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist,
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der
Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe. finanzielle Sozialhilfe.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender
gewesen. gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der
mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt.
KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums Sozialhilfezentrums
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber
eingestellten Berechtigen mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe eingestellten Berechtigen mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe
beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat. beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat.
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die
finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung,
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden
Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78. finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.
AKTIVA an den Arbeitgeber gezahlt. AKTIVA an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Arbeitnehmer ein Anrecht hat.
KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende
Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des
öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten:
1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich
in einem statutarischen Stand befinden, in einem statutarischen Stand befinden,
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden,
3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden 3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei,
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr.
2 erwähnt sind, 2 erwähnt sind,
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b)
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme:
- der öffentlichen Kreditinstitute, - der öffentlichen Kreditinstitute,
- der autonomen öffentlichen Unternehmen, - der autonomen öffentlichen Unternehmen,
- der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, - der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr,
- der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als - der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als
Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung
einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem
Entleiher zu überlassen, Entleiher zu überlassen,
- der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 - der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1
und Nr. 2 erwähnt sind, und Nr. 2 erwähnt sind,
4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im 4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im
Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des
Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden,
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses
vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang,
eingestellt werden. eingestellt werden.
Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er
innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden
Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen
Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden
ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der
finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet.
Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die
Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird.
Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig Beteiligung darf nicht gleichzeitig
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
- mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich - mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen erwähnten Subvention Hilfeleistungen erwähnten Subvention
bezogen werden. bezogen werden.
Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8
vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf.
Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 16 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser Art. 16 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser
für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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