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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan Activa | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière qui est engagé | rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt |
dans le cadre du plan Activa | aangeworven in het kader van het Activaplan |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du | besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële |
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn | |
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à | in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke |
une aide sociale financière qui est engagé dans le cadre du plan | hulp die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt |
Activa, établi par le Service central de traduction allemande du | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een | |
dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière | rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt |
qui est engagé dans le cadre du plan Activa. | aangeworven in het kader van het Activaplan. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im | eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im |
Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird | Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt |
ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; | ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; |
Aufgrund des Einverständnissses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnissses des Ministers des Haushalts vom 5. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur | soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober |
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer | 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer |
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung | Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung |
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen | der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen |
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass | vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass |
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im | die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im |
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer | Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und | Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und |
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und | ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und |
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser | ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser |
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend | Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend |
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, | erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, |
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen | damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen |
verhindert wird; | verhindert wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom | unter "Arbeitgeber" einen wie in Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom |
21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
erwähnten Arbeitgeber. | erwähnten Arbeitgeber. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine | unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine |
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer | Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister |
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf | eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf |
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf | soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe hat. | finanzielle Sozialhilfe hat. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der | unter "Arbeitssuchendem" einen nicht beschäftigten Arbeitnehmer, der |
beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender | beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als Arbeitssuchender |
eingetragen ist. | eingetragen ist. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, | unter "Periode, während deren man Arbeitssuchender ist" eine Periode, |
während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als | während deren man beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als |
Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit | Arbeitssuchender eingetragen ist, und folgende Perioden werden mit |
einer solchen Periode gleichgesetzt: | einer solchen Periode gleichgesetzt: |
1. Perioden der Gewährung finanzieller Sozialhilfe, | 1. Perioden der Gewährung finanzieller Sozialhilfe, |
2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 2. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 | 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die |
Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen | Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen |
Übergang, | Übergang, |
4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist | 4. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist |
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung | aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den |
Arbeitsprozess, | Arbeitsprozess, |
5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. | 5. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. |
Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des | Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während | vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, es sei denn, während |
dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits | dieser Periode sind die Vorteile des vorliegenden Erlasses bereits |
gewährt worden, | gewährt worden, |
6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der | 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des | Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des |
Gesetzes vom 12. August 2000, | Gesetzes vom 12. August 2000, |
7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer | 7. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer |
IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, | Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, |
8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der | 8. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der |
Teilzeitschulpflicht, | Teilzeitschulpflicht, |
9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | 9. Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung | 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung |
von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren | von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren |
und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen | und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen |
geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, | geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, |
10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte | 10. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte |
mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses | mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses |
der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass | der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27. Juni 1991 (Erlass |
zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für | zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für |
Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die | Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die |
Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der | Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der |
koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu | koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu |
finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und | finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und |
bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom | bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom |
der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, | der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, |
11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams | 11. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams |
Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei | Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei |
der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" | der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" |
oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" | oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" |
oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für | oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für |
Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale | Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale |
Fürsorge, | Fürsorge, |
12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis | 12. Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis |
oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines | oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines |
Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des | Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, |
13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, | 13. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, |
14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als | 14. Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als |
Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder | Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und | Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung | Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung |
Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, | Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, |
15. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der | 15. Haft- oder Gefängnishaftperioden während einer Periode der |
Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, | Eintragung als Arbeitssuchender oder Haft- oder Gefängnishaftperioden, |
während deren die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt | während deren die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt |
war. | war. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die |
Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | Weiterführung einer Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms | Sozialhilfezentren oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten | für beruflichen Übergang oder einer Beschäftigung an einem anerkannten |
Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit | Arbeitsplatz nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Periode mit |
einer Einstellung gleichgesetzt. | einer Einstellung gleichgesetzt. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten | Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten |
Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf | Abschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe, die jünger als 25 Jahre sind | finanzielle Sozialhilfe, die jünger als 25 Jahre sind |
Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf | Art. 6 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, | finanzielle Sozialhilfe einstellt, der jünger als 25 Jahre ist, |
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der | beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der |
Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate | Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate |
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig | finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe. | finanzielle Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 3. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch | Abschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen 25 und 45 Jahre alt sind | auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen 25 und 45 Jahre alt sind |
Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf | Art. 7 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger | finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 25 Jahre und weniger |
als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche | als 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche |
Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden | Sozialhilfezentrum für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden |
fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn | fünfunddreissig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe. | finanzielle Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf | Abschnitt 3 - Einstellung von Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind | finanzielle Sozialhilfe, die mindestens 45 Jahre alt sind |
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch | Art. 8 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch |
auf finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt | auf finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt |
ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat | ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat |
der Einstellung und die nachfolgenden elf Kalendermonate finanziell an | der Einstellung und die nachfolgenden elf Kalendermonate finanziell an |
den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe. | finanzielle Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat |
der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet | der Einstellung mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet |
gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn | gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe der achtzehn |
Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens | Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung mindestens |
dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, | dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, |
Arbeitssuchender gewesen. | Arbeitssuchender gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen |
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, |
eingestellt. | eingestellt. |
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf | § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, | finanzielle Sozialhilfe einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, |
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der | beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für den Monat der |
Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate | Einstellung und die nachfolgenden fünfunddreissig Kalendermonate |
finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig | finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe. | finanzielle Sozialhilfe. |
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer | 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer |
Arbeitssuchender. | Arbeitssuchender. |
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate | 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate |
vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig | vor dem Monat der Einstellung mindestens sechshundertvierundzwanzig |
Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender | Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender |
gewesen. | gewesen. |
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der | 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, der |
mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. | mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. |
KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL III - Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums | Sozialhilfezentrums |
Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen | Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber | Sozialhilfezentrum an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber |
eingestellten Berechtigen mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe | eingestellten Berechtigen mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe |
beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat. | beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro Kalendermonat. |
Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die | Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die |
finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im | finanzielle Beteiligung von höchstens 500 EUR nach Verhältnis der im |
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, | in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, |
wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden | wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden |
Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. | Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen | Art. 10 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die | Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die |
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78. | finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78. |
AKTIVA an den Arbeitgeber gezahlt. | AKTIVA an den Arbeitgeber gezahlt. |
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der | Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer ein Anrecht hat. |
KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen | KAPITEL IV - Ergänzende Bestimmungen |
Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende | Art. 11 - In Abweichung von den Artikeln 6, 7 und 8 eröffnen folgende |
Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des | Arbeitnehmer nicht das Recht auf finanzielle Beteiligung des |
öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: | öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten: |
1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich | 1. Arbeitnehmer, die eingestellt werden, ab dem Zeitpunkt, wo sie sich |
in einem statutarischen Stand befinden, | in einem statutarischen Stand befinden, |
2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und | 2. Arbeitnehmer, die als Mitglieder des akademischen und |
wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des | wissenschaftlichen Personals von Universitäten oder als Mitglieder des |
Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, | Lehrpersonals in anderen Unterrichtsanstalten eingestellt werden, |
3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden | 3. Arbeitnehmer, die eingestellt werden |
a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der | a) vom Staat, darin einbegriffen die Rechtsprechende Gewalt, der |
Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, | Staatsrat, die Armee und die föderale Polizei, |
b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der | b) von den Gemeinschaften und Regionen, mit Ausnahme der |
Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. | Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 und Nr. |
2 erwähnt sind, | 2 erwähnt sind, |
c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen | c) von der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, | Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, |
d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen | d) von Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen |
Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) | Einrichtungen, die unter die Aufsicht der unter den Buchstaben a) , b) |
und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: | und c) erwähnten Behörden fallen, mit Ausnahme: |
- der öffentlichen Kreditinstitute, | - der öffentlichen Kreditinstitute, |
- der autonomen öffentlichen Unternehmen, | - der autonomen öffentlichen Unternehmen, |
- der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, | - der öffentlichen Gesellschaften für Personenverkehr, |
- der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als | - der öffentlichen Einrichtungen für Personal, das sie als |
Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung | Aushilfskräfte einstellen, um sie im Hinblick auf die Durchführung |
einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die | einer zeitweiligen Arbeit gemäss dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über die |
zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem | zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit einem |
Entleiher zu überlassen, | Entleiher zu überlassen, |
- der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 | - der Unterrichtsanstalten für die Arbeitnehmer, die nicht in Nr. 1 |
und Nr. 2 erwähnt sind, | und Nr. 2 erwähnt sind, |
4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im | 4. Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im |
Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des | Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemäss Artikel 194 des |
Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, | Gesetzes vom 12. August 2000 eingestellt werden, |
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen | 5. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses | Übergang, wie erwähnt in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses |
vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m | vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m |
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, | der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, |
eingestellt werden. | eingestellt werden. |
Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er | Art. 12 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, den er |
innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden | innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem vorhergehenden |
Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen | Arbeitsvertrag wieder einstellt, der Vorteil der finanziellen |
Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden | Beteiligung in Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 bereits gewährt worden |
ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der | ist, werden beide Beschäftigungen für die Dauer der Gewährung der |
finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. | finanziellen Beteiligung als eine einzige Beschäftigung betrachtet. |
Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die | Die Periode zwischen beiden Arbeitsverträgen verlängert nicht die |
Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. | Periode, während deren dieser Vorteil gewährt wird. |
Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen | Der in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Vorteil der finanziellen |
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb | Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb |
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für | einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für |
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben | eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben |
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen | Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen |
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen | Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen |
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II | Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und | des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. | sonstiger Bestimmungen gewährt worden sind. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 13 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig | Beteiligung darf nicht gleichzeitig |
- mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel | - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel |
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
- mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich | - mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich |
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen erwähnten Subvention | Hilfeleistungen erwähnten Subvention |
bezogen werden. | bezogen werden. |
Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die | Art. 14 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die |
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange | im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange |
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 | der Arbeitsvertrag läuft, wobei die in den Artikeln 6, 7 und 8 |
vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. | vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. | Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. |
Art. 16 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser | Art. 16 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser |
für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen | für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |