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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het Activaplan
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2002 tot
l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het
plan Activa Activaplan
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté besluit van 23 december 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 23 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt
engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de aangeworven in het kader van het Activaplan, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2002 tot
modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling
financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op
maatschappelijke integratie die wordt aangeworven in het kader van het
plan Activa. Activaplan.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER
BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
23. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung
des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines
Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des
Aktivaplans eingestellt wird Aktivaplans eingestellt wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird; der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Regierung beschlossen hat, den Aktivaplan ab In der Erwägung, dass die Regierung beschlossen hat, den Aktivaplan ab
dem 1. Januar 2003 für die Gemeinden zu konsolidieren, in denen die dem 1. Januar 2003 für die Gemeinden zu konsolidieren, in denen die
Arbeitslosen- oder Armutsrate trotz aller Anstrengungen, die in der Arbeitslosen- oder Armutsrate trotz aller Anstrengungen, die in der
Vergangenheit im Rahmen der verschiedenen Vergangenheit im Rahmen der verschiedenen
Beschäftigungsförderungsprogramme bereits unternommen worden sind, Beschäftigungsförderungsprogramme bereits unternommen worden sind,
weiterhin weit über dem nationalen Durchschnitt liegt; dass diese weiterhin weit über dem nationalen Durchschnitt liegt; dass diese
Konsolidierung des Aktivaplans sowohl entschädigte Arbeitslose als Konsolidierung des Aktivaplans sowohl entschädigte Arbeitslose als
auch Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder mit auch Berechtigte im System der sozialen Eingliederung oder mit
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft; dass die öffentlichen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren einerseits und die betroffenen Arbeitgeber und Sozialhilfezentren einerseits und die betroffenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer andererseits daher schnellstmöglich von den im Arbeitnehmer andererseits daher schnellstmöglich von den im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen in Kenntnis gesetzt vorliegenden Erlass vorgesehenen Abänderungen in Kenntnis gesetzt
werden müssen, damit die Konsolidierung des Aktivaplans tatsächlich werden müssen, damit die Konsolidierung des Aktivaplans tatsächlich
zum vorgesehenen Datum umgesetzt werden kann; zum vorgesehenen Datum umgesetzt werden kann;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der
finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den
Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung,
der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, wird ein die Artikel der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, wird ein die Artikel
8bis bis 8ter umfassendes Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut 8bis bis 8ter umfassendes Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL IIbis - Spezifische Bestimmungen im Rahmen der "KAPITEL IIbis - Spezifische Bestimmungen im Rahmen der
Armutsbekämpfung Armutsbekämpfung
Art. 8bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 des vorliegenden Art. 8bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur auf die Erlasses sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur auf die
folgenden Arbeitgeber anwendbar: folgenden Arbeitgeber anwendbar:
1. die Gemeinden, 1. die Gemeinden,
2. die öffentlichen Sozialhilfezentren, 2. die öffentlichen Sozialhilfezentren,
3. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht; 3. die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht;
4. die Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, so wie erwähnt in Buch 4. die Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, so wie erwähnt in Buch
X - Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung - des X - Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung - des
Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999; Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999;
5. die nachstehenden Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau: 5. die nachstehenden Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau:
- die Agenturen für Sozialwohnungen, die in der Ordonnanz des Rates - die Agenturen für Sozialwohnungen, die in der Ordonnanz des Rates
der Region Brüssel-Hauptstadt vom 12. Februar 1998 (Ordonnanz zur der Region Brüssel-Hauptstadt vom 12. Februar 1998 (Ordonnanz zur
Einrichtung von Agenturen für Sozialwohnungen) und im Erlass vom 19. Einrichtung von Agenturen für Sozialwohnungen) und im Erlass vom 19.
November 1998 erwähnt sind, November 1998 erwähnt sind,
- die Agenturen für soziale Wohnungen, die im Erlass der Wallonischen - die Agenturen für soziale Wohnungen, die im Erlass der Wallonischen
Regierung vom 17. März 1999 zur Zulassung von Agenturen für soziale Regierung vom 17. März 1999 zur Zulassung von Agenturen für soziale
Wohnungen, abgeändert durch den Erlass vom 13. Dezember 2001, erwähnt Wohnungen, abgeändert durch den Erlass vom 13. Dezember 2001, erwähnt
sind, sind,
- die Ämter für die Vermietung von Sozialwohnungen, die im Erlass der - die Ämter für die Vermietung von Sozialwohnungen, die im Erlass der
Flämischen Regierung vom 21. Oktober 1997 (Erlass zur Festlegung der Flämischen Regierung vom 21. Oktober 1997 (Erlass zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung und Subventionierung von Ämtern für die Bedingungen für die Zulassung und Subventionierung von Ämtern für die
Vermietung von Sozialwohnungen) erwähnt sind, Vermietung von Sozialwohnungen) erwähnt sind,
- die öffentlichen Immobiliengesellschaften, die in der Ordonnanz des - die öffentlichen Immobiliengesellschaften, die in der Ordonnanz des
Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. September 1993 (Ordonnanz Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. September 1993 (Ordonnanz
zur Abänderung des Wohngesetzbuches für die Region Brüssel-Hauptstadt zur Abänderung des Wohngesetzbuches für die Region Brüssel-Hauptstadt
und in Bezug auf den sozialen Wohnungsbau) erwähnt sind, und in Bezug auf den sozialen Wohnungsbau) erwähnt sind,
- die Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die im Dekret des - die Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die im Dekret des
Flämischen Rates vom 15. Juli 1997 (Dekret zur Einführung des Flämischen Rates vom 15. Juli 1997 (Dekret zur Einführung des
Flämischen Wohngesetzbuches) erwähnt sind, Flämischen Wohngesetzbuches) erwähnt sind,
- die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die im Dekret - die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die im Dekret
des Wallonischen Regionalrates vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des des Wallonischen Regionalrates vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des
Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnt sind. Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnt sind.
§ 2 - Der im vorliegenden Kapitel vorgesehene Vorteil der finanziellen § 2 - Der im vorliegenden Kapitel vorgesehene Vorteil der finanziellen
Beteiligung gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens 45 Jahre alt Beteiligung gilt nur für Arbeitnehmer, die mindestens 45 Jahre alt
sind und zum Zeitpunkt ihrer Einstellung: sind und zum Zeitpunkt ihrer Einstellung:
1. entweder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren 1. entweder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren
Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um
mindestens 20 % übersteigt. Als Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die mindestens 20 % übersteigt. Als Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die
durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 %
übersteigt, werden nur die Gemeinden angesehen, die auf einer vom übersteigt, werden nur die Gemeinden angesehen, die auf einer vom
Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der
Arbeitslosenzahlen vom 30. Juni jeden Jahres aufgestellten Liste Arbeitslosenzahlen vom 30. Juni jeden Jahres aufgestellten Liste
stehen. Diese Liste gilt vom 1. September des laufenden Jahres bis zum stehen. Diese Liste gilt vom 1. September des laufenden Jahres bis zum
31. August des folgenden Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August des folgenden Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem
31. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, 31. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht,
2. oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, die auf 2. oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, die auf
der Liste steht, die von dem für Soziale Eingliederung zuständigen der Liste steht, die von dem für Soziale Eingliederung zuständigen
Minister gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur Minister gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002 zur
Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen
Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische
Initiativen zur sozialen Eingliederung erstellt wird. Diese Liste wird Initiativen zur sozialen Eingliederung erstellt wird. Diese Liste wird
jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen Art. 8ter - Wenn ein in Artikel 8bis § 1 erwähnter Arbeitgeber einen
in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich in Artikel 8bis § 2 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, beteiligt sich
das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 § 1 das öffentliche Sozialhilfezentrum in Abweichung von Artikel 8 § 1
finanziell an den Lohnkosten für den Monat der Einstellung und die finanziell an den Lohnkosten für den Monat der Einstellung und die
dreiundzwanzig darauf folgenden Kalendermonate, wenn folgende dreiundzwanzig darauf folgenden Kalendermonate, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer 2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer
Arbeitssuchender. Arbeitssuchender.
3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der 3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der
neun Kalendermonate davor während mindestens hundertsechsundfünfzig neun Kalendermonate davor während mindestens hundertsechsundfünfzig
Tagen, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des Tagen, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, oder im Laufe des
Monats der Einstellung und der achtzehn Monate davor mindestens Monats der Einstellung und der achtzehn Monate davor mindestens
dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, dreihundertzwölf Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung,
Arbeitssuchender gewesen. Arbeitssuchender gewesen.
4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt." eingestellt."
Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den
Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter "
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "der Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "der
Artikel 6, 7 und 8" durch die Wörter "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter " Artikel 6, 7 und 8" durch die Wörter "der Artikel 6, 7, 8 und 8ter "
und die Wörter "den Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den und die Wörter "den Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den
Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " ersetzt. Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den Art. 4 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den
Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter Artikeln 6, 7 und 8" durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Art. 6 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser Art. 6 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister und Unser
für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen für Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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