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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming
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22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage,
centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de
ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële
convention auprès d'une entreprise privée, établi par le Service maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement een privé-onderneming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor
sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van
aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij
entreprise privée. overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention
zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und
die Ausbildung der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle die Ausbildung der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen Sozialhilfe, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen
beschäftigt werden beschäftigt werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der
von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen,
insbesondere des Artikels 5 § 4ter , eingefügt durch das Gesetz vom 2. insbesondere des Artikels 5 § 4ter , eingefügt durch das Gesetz vom 2.
August 2002; August 2002;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7 Absatz 4, Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7 Absatz 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, und des Artikels 61, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, und des Artikels 61,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine 1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat, finanzielle Sozialhilfe hat,
2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den 2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den
öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt
wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten mit wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten mit
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, für den das Sozialhilfezentrum Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, für den das Sozialhilfezentrum
in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen
mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind,
3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische
Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention
Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs-
und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sind: sind:
1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von
Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein
Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten mit Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten mit
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines Arbeitsvertrags Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines Arbeitsvertrags
mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von
mindestens einem Monat zum Gegenstand hat. mindestens einem Monat zum Gegenstand hat.
2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem
Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf
die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung
festgelegt. festgelegt.
Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird
geschlossen zwischen dem Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle geschlossen zwischen dem Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe und Sozialhilfe und
- entweder dem Privatunternehmen - entweder dem Privatunternehmen
- oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt.
Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall
dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers
zu senken. zu senken.
KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention
Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie
entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich
für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden
sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer
vollzeitbeschäftigt ist. vollzeitbeschäftigt ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag
der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der
im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der
vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung
und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist,
entstanden sein. entstanden sein.
Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den
in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können
diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der
angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese
Monate zusammen nicht übersteigen darf. Monate zusammen nicht übersteigen darf.
KAPITEL IV - Subventionsdauer KAPITEL IV - Subventionsdauer
Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem
Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten mit Anspruch auf Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt finanzielle Sozialhilfe für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt
werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die ganze werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die ganze
Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate
verteilt werden. verteilt werden.
Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben
Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander
folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung
der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine
mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von
höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden.
Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit
mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden.
KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention
Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der
Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom
öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die
beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den
Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten.
Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen
geschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie geschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie
für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue
öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte
Abkommen zu übernehmen. Abkommen zu übernehmen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines Art. 10 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines
Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen
einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen
abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die
restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie
anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7. anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7.
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale
Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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