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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 14 novembre 2002 déterminant la subvention, accordée aux | besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de toelage, |
centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des | verstrekt aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, voor de |
ayants droit à une aide sociale financière mis au travail par | omkadering en opleiding van rechthebbenden op financiële |
convention auprès d'une entreprise privée, établi par le Service | maatschappelijke hulp die bij overeenkomst worden tewerkgesteld bij |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | een privé-onderneming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
adjoint à Malmedy; | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot |
déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide | vaststelling van de toelage, verstrekt aan de openbare centra voor |
sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à une | maatschappelijk welzijn, voor de omkadering en opleiding van |
aide sociale financière mis au travail par convention auprès d'une | rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp die bij |
entreprise privée. | overeenkomst worden tewerkgesteld bij een privé-onderneming. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. | Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention | 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention |
zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und | zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und |
die Ausbildung der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle | die Ausbildung der Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle |
Sozialhilfe, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen | Sozialhilfe, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen |
beschäftigt werden | beschäftigt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der |
von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, | von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, |
insbesondere des Artikels 5 § 4ter , eingefügt durch das Gesetz vom 2. | insbesondere des Artikels 5 § 4ter , eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
August 2002; | August 2002; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7 Absatz 4, | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7 Absatz 4, |
eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, und des Artikels 61, | eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, und des Artikels 61, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur | soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober |
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer | 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer |
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung | Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung |
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen | der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen |
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass | vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass |
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im | die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im |
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer | Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und | Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und |
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und | ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und |
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser | ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser |
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend | Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend |
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, | erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, |
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen | damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen |
verhindert wird; | verhindert wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine | 1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine |
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer | Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister |
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf | eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf |
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf | soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf |
finanzielle Sozialhilfe hat, | finanzielle Sozialhilfe hat, |
2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den | 2. "Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den |
öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt | öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt |
wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten mit | wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten mit |
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, für den das Sozialhilfezentrum | Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, für den das Sozialhilfezentrum |
in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen | über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen |
mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, | mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, |
3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische | 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische |
Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit | Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit |
Gewinnerzielungsabsicht ausübt. | Gewinnerzielungsabsicht ausübt. |
KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention | KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention |
Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- | Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- |
und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt | und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt |
sind: | sind: |
1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von | 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von |
Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein | öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein |
Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten mit | Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten mit |
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines Arbeitsvertrags | Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von | mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von |
mindestens einem Monat zum Gegenstand hat. | mindestens einem Monat zum Gegenstand hat. |
2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem | 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem |
Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf | Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf |
die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung | die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird | Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird |
geschlossen zwischen dem Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle | geschlossen zwischen dem Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle |
Sozialhilfe und | Sozialhilfe und |
- entweder dem Privatunternehmen | - entweder dem Privatunternehmen |
- oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 | - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 |
§ 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. | Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt. |
Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall | Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall |
dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers | dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers |
zu senken. | zu senken. |
KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention | KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention |
Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie | Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie |
entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich | entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich |
für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden | für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden |
sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer | sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer |
vollzeitbeschäftigt ist. | vollzeitbeschäftigt ist. |
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag | Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag |
der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der | der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der |
im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen | im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen |
wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. | wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. |
Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen | Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der | Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der |
vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung | vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung |
und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, | und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, |
entstanden sein. | entstanden sein. |
Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den | Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den |
in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können | in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können |
diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der | diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der |
angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese | angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese |
Monate zusammen nicht übersteigen darf. | Monate zusammen nicht übersteigen darf. |
KAPITEL IV - Subventionsdauer | KAPITEL IV - Subventionsdauer |
Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem | Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem |
Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten mit Anspruch auf | Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten mit Anspruch auf |
finanzielle Sozialhilfe für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt | finanzielle Sozialhilfe für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt |
werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die ganze | werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die ganze |
Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate | Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate |
verteilt werden. | verteilt werden. |
Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben | Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben |
Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander | Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander |
folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung | folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung |
der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine | der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine |
mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von | mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von |
höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. | höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden. |
Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit | Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit |
mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. | mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden. |
KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention | KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention |
Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der | Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der |
Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom | Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom |
öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die | öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die |
beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den | beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den |
Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. | Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten. |
Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche | Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen | Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen |
geschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie | geschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie |
für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue | für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue |
öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte | öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte |
Abkommen zu übernehmen. | Abkommen zu übernehmen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines | Art. 10 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines |
Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen | Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen |
einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen | einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen |
abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die | vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die |
restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie | restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie |
anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7. | anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. |
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale | Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale |
Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Eingliederung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |