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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/09/2020
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Arrêté royal portant modification de diverses dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal portant modification de diverses 21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse
dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en
certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van
d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 7 et 9 à 16 de l'arrêté royal du 21 septembre 2020 7 en 9 tot 16 van het koninklijk besluit van 21 september 2020
portant modification de diverses dispositions réglementaires en houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende
matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch
protection (Moniteur belge du 5 octobre 2020). Staatsblad van 5 oktober 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende
Schutzzertifikate Schutzzertifikate
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2
und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten; Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von
Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981
über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien
Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar
1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden
die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch
die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten Erfindungspatenten
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4.
September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des " § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale
Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des
Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes,
der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu
erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird. erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird.
Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine
frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte
Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn
sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen
Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug
auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten
Frist verwirklicht worden sind. Frist verwirklicht worden sind.
Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS)
die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten
eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem
Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3
Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der
Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen
einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung
je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der
früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation
für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme
dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen
Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden
Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die
Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den
Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der
früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der
Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat
angegeben ist." angegeben ist."
Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter
"Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" "Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen "Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen
diese Nummerierung vorgenommen wird." diese Nummerierung vorgenommen wird."
Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" 1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert"
werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten
Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die
Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt. Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt.
2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in 2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in
Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der
Patenterteilung" ersetzt. Patenterteilung" ersetzt.
3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die 3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die
Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt.
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre "Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre
Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin
festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen. festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen.
Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind,
müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen
der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist
gezahlt werden." gezahlt werden."
Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb
einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die
Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur
Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des
Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen
Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische
Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit
Rechtsfolgen in Belgien Rechtsfolgen in Belgien
Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015
zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des
Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen
Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische
Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit
Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch
die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen.
Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.
Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. des vorliegenden Erlasses eingereicht werden.
Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die
die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird.
Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses
eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses eingereicht werden. vorliegenden Erlasses eingereicht werden.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft.
Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
N. MUYLLE N. MUYLLE
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