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Arrêté royal portant modification de diverses dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal portant modification de diverses | 21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse |
dispositions réglementaires en matière de brevets d'invention et de | reglementaire bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien en |
certificats complémentaires de protection. - Traduction allemande | aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling van |
d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 7 et 9 à 16 de l'arrêté royal du 21 septembre 2020 | 7 en 9 tot 16 van het koninklijk besluit van 21 september 2020 |
portant modification de diverses dispositions réglementaires en | houdende wijziging van diverse reglementaire bepalingen betreffende |
matière de brevets d'invention et de certificats complémentaires de | uitvindingsoctrooien en aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch |
protection (Moniteur belge du 5 octobre 2020). | Staatsblad van 5 oktober 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende | Verordnungsbestimmungen über Erfindungspatente und ergänzende |
Schutzzertifikate | Schutzzertifikate |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.14, XI.19 §§ 2 |
und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, | und 4 Absatz 1, XI.20 §§ 1 und 2, XI.23 §§ 4 und 7, XI.48 und XI.78, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten; | Erfindungspatenten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2007 über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung von |
Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die | Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des Wirtschaftsgesetzbuches über die |
Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser | Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser |
Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von | Anmeldung in eine belgische Anmeldung und die Eintragung von |
europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; | europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.783/1/V des Staatsrates vom 21. August |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 | KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 |
über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die | über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die |
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die | Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die |
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien | Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien |
Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar | Artikel 1 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar |
1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die | 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die |
Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die | Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die |
Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, | Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. September 2014, werden |
die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch | die Wörter "am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr" durch |
die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" | die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten | Erfindungspatenten |
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. | Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. |
September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: | September 2014, wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des | " § 5 - Die in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Datenbank ist der Digitale |
Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum. | Zugangsservice (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum. |
Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des | Der in Artikel XI.20 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Verweis umfasst die Angabe des |
Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, | Digitalen Zugangsservices (DAS) und die Angabe des DAS-Zugangscodes, |
der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu | der es ermöglicht, in diesem Service die frühere Anmeldung zu |
erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird. | erhalten, deren Priorität in Anspruch genommen wird. |
Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine | Die Einreichung des in Absatz 2 erwähnten Verweises in Bezug auf eine |
frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte | frühere Anmeldung beim Amt ersetzt die in § 3 Absatz 1 erwähnte |
Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn | Einreichung einer Abschrift dieser früheren Anmeldung beim Amt, wenn |
sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen | sowohl die Verfügbarkeit der früheren Anmeldung beim Digitalen |
Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug | Zugangsservice (DAS) als auch die Einreichung des Verweises in Bezug |
auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten | auf diese Anmeldung beim Amt vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten |
Frist verwirklicht worden sind. | Frist verwirklicht worden sind. |
Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) | Wenn es für das Amt unmöglich ist, im Digitalen Zugangsservice (DAS) |
die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten | die frühere Anmeldung auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten |
eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem | eingereichten Verweises zu erhalten, notifiziert das Amt dies dem |
Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 | Anmelder. Damit der eingereichte Verweis in diesem Fall die in § 3 |
Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der | Absatz 1 erwähnte Einreichung einer Abschrift ersetzen kann, muss der |
Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen | Anmelder vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist oder binnen |
einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung | einer Frist von zwei Monaten ab Versand der vorerwähnten Notifizierung |
je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der | je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft, noch eine Abschrift der |
früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation | früheren Anmeldung sowie eine Abschrift des von der Weltorganisation |
für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme | für geistiges Eigentum ausgestellten Zertifikats über die Aufnahme |
dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen | dieser früheren Anmeldung ab einem bestimmten Datum in den Digitalen |
Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden | Zugangsservice (DAS) einreichen. Infolge der Einreichung dieser beiden |
Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die | Aktenstücke binnen der gesetzten Frist geht das Amt für die |
Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den | Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den |
Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der | Prioritätsanspruch davon aus, dass das Datum der Verfügbarkeit der |
früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der | früheren Anmeldung im Digitalen Zugangsservice (DAS) mit dem Datum der |
Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat | Verfügbarkeit übereinstimmt, das in dem eingereichten Zertifikat |
angegeben ist." | angegeben ist." |
Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 11 § 5 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" | "Mehrere Patentansprüche" durch die Wörter "Die Patentansprüche" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit | Art. 4 - Artikel 17 § 5 desselben Erlasses wird durch einen Satz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen | "Der Direktor des Amtes kann die Modalitäten festlegen, nach denen |
diese Nummerierung vorgenommen wird." | diese Nummerierung vorgenommen wird." |
Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 18 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" | 1. Zwischen den Wörtern "der Anmelder" und dem Wort "aufgefordert" |
werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten | werden die Wörter "vom Amt mittels der in Artikel 22 § 2 erwähnten |
Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die | Notifizierung" eingefügt und die Wörter "zu teilen" werden durch die |
Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt. | Wörter "einzuschränken, zu teilen" ersetzt. |
2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in | 2. Die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in |
Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der | Notifizierungsdatum" werden durch die Wörter "vor dem Datum der |
Patenterteilung" ersetzt. | Patenterteilung" ersetzt. |
3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die | 3. Zwischen dem Wort "oder" und den Wörtern "zu ändern" werden die |
Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. | Wörter "gemäß Artikel 25" eingefügt. |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 19bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre | "Art. 19bis - Für jede Teilanmeldung sind im Hinblick auf ihre |
Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches | Aufrechterhaltung die in Artikel XI.48 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin | erwähnten Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren an dem darin |
festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen. | festgelegten Fälligkeitstag zu zahlen. |
Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, | Die Jahresgebühren, die am Anmeldetag der Teilanmeldung fällig sind, |
müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen | müssen gleichzeitig mit der Anmeldegebühr dieser Teilanmeldung binnen |
der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist | der in Artikel XI.16 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Frist |
gezahlt werden." | gezahlt werden." |
Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 22 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb | Königlichen Erlass vom 17. August 2007, werden die Wörter "innerhalb |
einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die | einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum" durch die |
Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. | Wörter "innerhalb der in Artikel 21 erwähnten Frist" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur |
Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des | Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des |
Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen | Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen |
Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische | Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische |
Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit | Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit |
Rechtsfolgen in Belgien | Rechtsfolgen in Belgien |
Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 | Art. 9 - In Artikel 10 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 |
zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des | zur Ausführung von Buch XI Artikel XI.82 bis XI.90 des |
Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen | Wirtschaftsgesetzbuches über die Einreichung einer europäischen |
Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische | Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine belgische |
Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit | Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit |
Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch | Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" durch |
die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" | die Wörter "am Datum des Eingangs des Umwandlungsantrags beim Amt" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die | Art. 10 - Die Artikel 1, 8 und 9 gelten für Umwandlungsanträge, die |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beim Amt eingehen. |
Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten | Art. 11 - Artikel 2 gilt für Patentanmeldungen, die nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten | Art. 12 - Artikel 3 gilt für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die | Art. 13 - Die Artikel 5 und 7 gelten für Patentanmeldungen, für die |
die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | die in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach | Erfindungspatenten vorgesehene Notifizierung vom Amt nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gesendet wird. |
Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | Art. 14 - Artikel 19bis des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Erfindungspatenten wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des | eingefügt gilt für Teilanmeldungen, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eingereicht werden. | vorliegenden Erlasses eingereicht werden. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft. |
Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |