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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 relatif aux glaces de consommation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004 betreffende consumptie-ijs |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 relatif aux | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004 |
glaces de consommation | betreffende consumptie-ijs |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juin 2004 relatif aux glaces de consommation, établi par | besluit van 11 juni 2004 betreffende consumptie-ijs, opgemaakt door de |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004 betreffende |
relatif aux glaces de consommation. | consumptie-ijs. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004. | Gegeven te Brussel, 21 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über Speiseeis | 11. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über Speiseeis |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. | insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. | Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 2; | Waren, insbesondere des Artikels 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der |
Artikel 7 bis 12, des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Artikel 7 bis 12, des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
Mai 1999, und der Artikel 14 und 124; | Mai 1999, und der Artikel 14 und 124; |
Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit | Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit |
Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, | Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, |
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; | wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, |
Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die | Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar | Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar |
1990; | 1990; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie | In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie |
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft vorgeschrieben werden, erfüllt wurden; | Informationsgesellschaft vorgeschrieben werden, erfüllt wurden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 16. November 2000; | vom 16. November 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 11. | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 11. |
Januar 2001; | Januar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel |
vom 29. Januar 2001; | vom 29. Januar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 27. Juni 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 27. Juni 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.424/1 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.424/1 des Staatsrates vom 29. Januar |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
der Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands | der Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht |
anwendbar auf Erzeugnisse, die rechtmässig in anderen Mitgliedstaaten | anwendbar auf Erzeugnisse, die rechtmässig in anderen Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den | der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den |
Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt | Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt |
und/oder vertrieben werden, unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags | und/oder vertrieben werden, unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags |
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. | zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Speiseeis: die Gesamtheit der in Nr. 2 bis 6 erwähnten Erzeugnisse, | 1. Speiseeis: die Gesamtheit der in Nr. 2 bis 6 erwähnten Erzeugnisse, |
2. Eiscreme: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder | 2. Eiscreme: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder |
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in | pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in |
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus | gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus |
fettfreier Milchtrockenmasse, Milchfett, Zucker und Trinkwasser | fettfreier Milchtrockenmasse, Milchfett, Zucker und Trinkwasser |
zusammensetzt und andere Lebensmittel enthalten kann, die als | zusammensetzt und andere Lebensmittel enthalten kann, die als |
zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden, unter Ausschluss von anderen | zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden, unter Ausschluss von anderen |
Fetten als Milchfetten, | Fetten als Milchfetten, |
3. Milcheis: das in Nr. 2 erwähnte Erzeugnis, aber mit einem | 3. Milcheis: das in Nr. 2 erwähnte Erzeugnis, aber mit einem |
niedrigeren Milchfettgehalt, | niedrigeren Milchfettgehalt, |
4. Eis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder | 4. Eis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder |
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in | pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in |
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus | gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus |
Trinkwasser und/oder Magermilch, Zucker, essbaren Ölen und essbaren | Trinkwasser und/oder Magermilch, Zucker, essbaren Ölen und essbaren |
Fetten zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als zusätzliche | Fetten zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als zusätzliche |
Zutaten hinzugefügt werden dürfen, | Zutaten hinzugefügt werden dürfen, |
5. Wassereis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder | 5. Wassereis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder |
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in | pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in |
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus | gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus |
Trinkwasser und Zucker zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als | Trinkwasser und Zucker zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als |
zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden dürfen, | zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden dürfen, |
6. Sorbet: das in Nr. 5 erwähnte Erzeugnis mit Zusatz von Früchten, | 6. Sorbet: das in Nr. 5 erwähnte Erzeugnis mit Zusatz von Früchten, |
Wein, aromatisiertem Wein oder alkoholischen Getränken, das folgende | Wein, aromatisiertem Wein oder alkoholischen Getränken, das folgende |
Merkmale aufweist: | Merkmale aufweist: |
a) für Fruchtsorbet: Fruchtanteil von mindestens 25 Prozent, wobei der | a) für Fruchtsorbet: Fruchtanteil von mindestens 25 Prozent, wobei der |
Fruchtanteil aus den essbaren Teilen der Frucht oder der | Fruchtanteil aus den essbaren Teilen der Frucht oder der |
entsprechenden Saft-, Extrakt- oder Konzentratmenge oder der | entsprechenden Saft-, Extrakt- oder Konzentratmenge oder der |
entsprechenden getrockneten Menge besteht. In Abweichung hiervon kann | entsprechenden getrockneten Menge besteht. In Abweichung hiervon kann |
bei Sorbets aus Zitrusfrüchten, den so genannten sauren Früchten, mit | bei Sorbets aus Zitrusfrüchten, den so genannten sauren Früchten, mit |
einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent, | einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent, |
berechnet als Zitronensäure, und bei Sorbets mit exotischen oder | berechnet als Zitronensäure, und bei Sorbets mit exotischen oder |
speziellen Früchten mit starkem Geschmack oder in pastenartigem | speziellen Früchten mit starkem Geschmack oder in pastenartigem |
Zustand der Fruchtanteil auf 15 Prozent gesenkt werden, | Zustand der Fruchtanteil auf 15 Prozent gesenkt werden, |
b) für Sorbet mit Wein oder aromatisiertem Wein oder alkoholischen | b) für Sorbet mit Wein oder aromatisiertem Wein oder alkoholischen |
Getränken: Zusatz einer ausreichenden Menge Weins, aromatisierten | Getränken: Zusatz einer ausreichenden Menge Weins, aromatisierten |
Weins oder alkoholischer Getränke, auf die verwiesen wird und die dem | Weins oder alkoholischer Getränke, auf die verwiesen wird und die dem |
Erzeugnis organoleptische Eigenschaften verleiht, die diesem Zusatz | Erzeugnis organoleptische Eigenschaften verleiht, die diesem Zusatz |
eigen sind. | eigen sind. |
Art. 3 - § 1 - Bei der Herstellung oder Zubereitung von Speiseeis muss | Art. 3 - § 1 - Bei der Herstellung oder Zubereitung von Speiseeis muss |
die Mischung einer wirksamen Wärmebehandlung oder jedem anderen | die Mischung einer wirksamen Wärmebehandlung oder jedem anderen |
geeigneten Verfahren mit gleicher Wirkung unterzogen werden. | geeigneten Verfahren mit gleicher Wirkung unterzogen werden. |
§ 2 - Nach Einfrieren muss das Speiseeis bei einer Temperatur gelagert | § 2 - Nach Einfrieren muss das Speiseeis bei einer Temperatur gelagert |
werden, die sowohl im Innern als auch in jedem anderen Teil des | werden, die sowohl im Innern als auch in jedem anderen Teil des |
Erzeugnisses tief genug ist, um die organoleptischen und | Erzeugnisses tief genug ist, um die organoleptischen und |
mikrobiologischen Eigenschaften beizubehalten. | mikrobiologischen Eigenschaften beizubehalten. |
Das Erzeugnis ist bei einer konstanten Temperatur von - 18 °C oder | Das Erzeugnis ist bei einer konstanten Temperatur von - 18 °C oder |
weniger im gesamten Erzeugnis aufzubewahren, wobei während der | weniger im gesamten Erzeugnis aufzubewahren, wobei während der |
Beförderung, beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen | Beförderung, beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen |
gegebenenfalls kurze Temperaturschwankungen von höchstens 3 °C nach | gegebenenfalls kurze Temperaturschwankungen von höchstens 3 °C nach |
oben auftreten dürfen. | oben auftreten dürfen. |
In Abweichung hiervon muss das Erzeugnis im Wandergewerbe und bei | In Abweichung hiervon muss das Erzeugnis im Wandergewerbe und bei |
Verkauf für den unmittelbaren Verzehr bei einer konstanten Temperatur | Verkauf für den unmittelbaren Verzehr bei einer konstanten Temperatur |
von - 9 °C oder weniger im gesamten Erzeugnis aufbewahrt werden. | von - 9 °C oder weniger im gesamten Erzeugnis aufbewahrt werden. |
Art. 4 - Es ist verboten, folgende Erzeugnisse herzustellen und in den | Art. 4 - Es ist verboten, folgende Erzeugnisse herzustellen und in den |
Verkehr zu bringen: | Verkehr zu bringen: |
1. vorverpacktes oder nicht vorverpacktes Speiseeis: | 1. vorverpacktes oder nicht vorverpacktes Speiseeis: |
a) das die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen nicht | a) das die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen nicht |
erfüllt, | erfüllt, |
b) das die in der Anlage unter Buchstabe A vorgesehenen | b) das die in der Anlage unter Buchstabe A vorgesehenen |
Zusammensetzungsanforderungen nicht erfüllt, | Zusammensetzungsanforderungen nicht erfüllt, |
c) das die in der Anlage unter Buchstabe B vorgesehenen hygienischen | c) das die in der Anlage unter Buchstabe B vorgesehenen hygienischen |
Anforderungen nicht erfüllt, | Anforderungen nicht erfüllt, |
2. vorverpacktes Speiseeis: | 2. vorverpacktes Speiseeis: |
a) dessen Verpackung dermassen beschädigt ist, dass der Inhalt | a) dessen Verpackung dermassen beschädigt ist, dass der Inhalt |
mikrobiellen oder anderen Verunreinigungen ausgesetzt werden kann, | mikrobiellen oder anderen Verunreinigungen ausgesetzt werden kann, |
b) das in einem Kühlraum, Kühlfahrzeug oder Tiefkühlraum zusammen mit | b) das in einem Kühlraum, Kühlfahrzeug oder Tiefkühlraum zusammen mit |
anderen Lebensmitteln aufbewahrt wird, wenn das Speiseeis nicht vor | anderen Lebensmitteln aufbewahrt wird, wenn das Speiseeis nicht vor |
externen Faktoren geschützt ist, die seine organoleptischen | externen Faktoren geschützt ist, die seine organoleptischen |
Eigenschaften oder seinen mikrobiologischen Zustand beeinflussen | Eigenschaften oder seinen mikrobiologischen Zustand beeinflussen |
können. | können. |
Art. 5 - Vorverpacktes und nicht vorverpacktes Speiseeis darf | Art. 5 - Vorverpacktes und nicht vorverpacktes Speiseeis darf |
ausschliesslich und muss bei seiner Inverkehrbringung anhand einer der | ausschliesslich und muss bei seiner Inverkehrbringung anhand einer der |
in Artikel 2 Nr. 2 bis 6 vorgesehenen Bezeichnungen gemäss der | in Artikel 2 Nr. 2 bis 6 vorgesehenen Bezeichnungen gemäss der |
entsprechenden Begriffbestimmung in vorerwähntem Artikel benannt | entsprechenden Begriffbestimmung in vorerwähntem Artikel benannt |
werden. | werden. |
Art. 6 - Es ist verboten, vorverpacktes oder nicht vorverpacktes | Art. 6 - Es ist verboten, vorverpacktes oder nicht vorverpacktes |
Speiseeis, dessen Gewicht pro Liter weniger als 450 Gramm beträgt, in | Speiseeis, dessen Gewicht pro Liter weniger als 450 Gramm beträgt, in |
den Verkehr zu bringen. | den Verkehr zu bringen. |
Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 des | Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 des |
vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 | vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 |
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. | Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. |
Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 6 des | Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 6 des |
vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über | vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über |
die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher ermittelt, verfolgt und bestraft. | Verbraucher ermittelt, verfolgt und bestraft. |
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, | Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, |
Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die | Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar | Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar |
1990, wird aufgehoben. | 1990, wird aufgehoben. |
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der | Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der |
Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen | Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
ANLAGE | ANLAGE |
A. Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung von Speiseeis | A. Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung von Speiseeis |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
B. Hygienische Anforderungen an Speiseeis | B. Hygienische Anforderungen an Speiseeis |
1. Abwesenheit von Phosphatase | 1. Abwesenheit von Phosphatase |
2. Mikrobiologische Kriterien für Speiseeis | 2. Mikrobiologische Kriterien für Speiseeis |
a) Verbindliche Kriterien (Krankheitserreger) | a) Verbindliche Kriterien (Krankheitserreger) |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Die Kriterien « Produktion, Vertrieb » sind auf Erzeugnisse, die den | Die Kriterien « Produktion, Vertrieb » sind auf Erzeugnisse, die den |
Erzeugerbetrieb verlassen, und auf vorverpackte Einheiten, die in | Erzeugerbetrieb verlassen, und auf vorverpackte Einheiten, die in |
Einzelhandelsgeschäften vertrieben werden, anwendbar. | Einzelhandelsgeschäften vertrieben werden, anwendbar. |
Die Kriterien « Portionierung » sind auf Erzeugnisse, die im Hinblick | Die Kriterien « Portionierung » sind auf Erzeugnisse, die im Hinblick |
auf den unmittelbaren Verkauf an den Endverbraucher fraktioniert oder | auf den unmittelbaren Verkauf an den Endverbraucher fraktioniert oder |
behandelt werden, anwendbar. | behandelt werden, anwendbar. |
n ist die Anzahl der Proben. | n ist die Anzahl der Proben. |
m ist der Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als | m ist der Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als |
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert « | zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert « |
m » nicht übersteigt. | m » nicht übersteigt. |
M ist der Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht | M ist der Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht |
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den | zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den |
Wert « M » erreicht oder überschreitet. | Wert « M » erreicht oder überschreitet. |
c ist die Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen « m » und « M | c ist die Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen « m » und « M |
»; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen | »; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen |
Proben höchstens den Wert « m » erreicht. | Proben höchstens den Wert « m » erreicht. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2004 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Wirtschaft | Die Ministerin der Wirtschaft |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |