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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/09/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 relatif aux glaces de consommation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004 betreffende consumptie-ijs
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 relatif aux officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004
glaces de consommation betreffende consumptie-ijs
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 juin 2004 relatif aux glaces de consommation, établi par besluit van 11 juni 2004 betreffende consumptie-ijs, opgemaakt door de
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juin 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2004 betreffende
relatif aux glaces de consommation. consumptie-ijs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004. Gegeven te Brussel, 21 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über Speiseeis 11. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über Speiseeis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1990 und 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2; Waren, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der
Artikel 7 bis 12, des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Artikel 7 bis 12, des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Mai 1999, und der Artikel 14 und 124; Mai 1999, und der Artikel 14 und 124;
Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit
Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis,
Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar
1990; 1990;
In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft vorgeschrieben werden, erfüllt wurden; Informationsgesellschaft vorgeschrieben werden, erfüllt wurden;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 16. November 2000; vom 16. November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 11. Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 11.
Januar 2001; Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel
vom 29. Januar 2001; vom 29. Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 27. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 27. Juni 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.424/1 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.424/1 des Staatsrates vom 29. Januar
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers
der Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands der Wirtschaft und Unseres Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht
anwendbar auf Erzeugnisse, die rechtmässig in anderen Mitgliedstaaten anwendbar auf Erzeugnisse, die rechtmässig in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den
Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt Unterzeichnerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt
und/oder vertrieben werden, unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags und/oder vertrieben werden, unbeschadet des Artikels 30 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Speiseeis: die Gesamtheit der in Nr. 2 bis 6 erwähnten Erzeugnisse, 1. Speiseeis: die Gesamtheit der in Nr. 2 bis 6 erwähnten Erzeugnisse,
2. Eiscreme: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder 2. Eiscreme: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus
fettfreier Milchtrockenmasse, Milchfett, Zucker und Trinkwasser fettfreier Milchtrockenmasse, Milchfett, Zucker und Trinkwasser
zusammensetzt und andere Lebensmittel enthalten kann, die als zusammensetzt und andere Lebensmittel enthalten kann, die als
zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden, unter Ausschluss von anderen zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden, unter Ausschluss von anderen
Fetten als Milchfetten, Fetten als Milchfetten,
3. Milcheis: das in Nr. 2 erwähnte Erzeugnis, aber mit einem 3. Milcheis: das in Nr. 2 erwähnte Erzeugnis, aber mit einem
niedrigeren Milchfettgehalt, niedrigeren Milchfettgehalt,
4. Eis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder 4. Eis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus
Trinkwasser und/oder Magermilch, Zucker, essbaren Ölen und essbaren Trinkwasser und/oder Magermilch, Zucker, essbaren Ölen und essbaren
Fetten zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als zusätzliche Fetten zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als zusätzliche
Zutaten hinzugefügt werden dürfen, Zutaten hinzugefügt werden dürfen,
5. Wassereis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder 5. Wassereis: Erzeugnis, das durch Einfrieren einen festen oder
pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in pastenartigen Zustand angenommen hat, das dazu bestimmt ist, in
gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus gefrorenem Zustand verzehrt zu werden, und das sich hauptsächlich aus
Trinkwasser und Zucker zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als Trinkwasser und Zucker zusammensetzt und dem andere Lebensmittel als
zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden dürfen, zusätzliche Zutaten hinzugefügt werden dürfen,
6. Sorbet: das in Nr. 5 erwähnte Erzeugnis mit Zusatz von Früchten, 6. Sorbet: das in Nr. 5 erwähnte Erzeugnis mit Zusatz von Früchten,
Wein, aromatisiertem Wein oder alkoholischen Getränken, das folgende Wein, aromatisiertem Wein oder alkoholischen Getränken, das folgende
Merkmale aufweist: Merkmale aufweist:
a) für Fruchtsorbet: Fruchtanteil von mindestens 25 Prozent, wobei der a) für Fruchtsorbet: Fruchtanteil von mindestens 25 Prozent, wobei der
Fruchtanteil aus den essbaren Teilen der Frucht oder der Fruchtanteil aus den essbaren Teilen der Frucht oder der
entsprechenden Saft-, Extrakt- oder Konzentratmenge oder der entsprechenden Saft-, Extrakt- oder Konzentratmenge oder der
entsprechenden getrockneten Menge besteht. In Abweichung hiervon kann entsprechenden getrockneten Menge besteht. In Abweichung hiervon kann
bei Sorbets aus Zitrusfrüchten, den so genannten sauren Früchten, mit bei Sorbets aus Zitrusfrüchten, den so genannten sauren Früchten, mit
einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent, einem titrierbaren Säuregehalt im Saft von mindestens 2,5 Prozent,
berechnet als Zitronensäure, und bei Sorbets mit exotischen oder berechnet als Zitronensäure, und bei Sorbets mit exotischen oder
speziellen Früchten mit starkem Geschmack oder in pastenartigem speziellen Früchten mit starkem Geschmack oder in pastenartigem
Zustand der Fruchtanteil auf 15 Prozent gesenkt werden, Zustand der Fruchtanteil auf 15 Prozent gesenkt werden,
b) für Sorbet mit Wein oder aromatisiertem Wein oder alkoholischen b) für Sorbet mit Wein oder aromatisiertem Wein oder alkoholischen
Getränken: Zusatz einer ausreichenden Menge Weins, aromatisierten Getränken: Zusatz einer ausreichenden Menge Weins, aromatisierten
Weins oder alkoholischer Getränke, auf die verwiesen wird und die dem Weins oder alkoholischer Getränke, auf die verwiesen wird und die dem
Erzeugnis organoleptische Eigenschaften verleiht, die diesem Zusatz Erzeugnis organoleptische Eigenschaften verleiht, die diesem Zusatz
eigen sind. eigen sind.
Art. 3 - § 1 - Bei der Herstellung oder Zubereitung von Speiseeis muss Art. 3 - § 1 - Bei der Herstellung oder Zubereitung von Speiseeis muss
die Mischung einer wirksamen Wärmebehandlung oder jedem anderen die Mischung einer wirksamen Wärmebehandlung oder jedem anderen
geeigneten Verfahren mit gleicher Wirkung unterzogen werden. geeigneten Verfahren mit gleicher Wirkung unterzogen werden.
§ 2 - Nach Einfrieren muss das Speiseeis bei einer Temperatur gelagert § 2 - Nach Einfrieren muss das Speiseeis bei einer Temperatur gelagert
werden, die sowohl im Innern als auch in jedem anderen Teil des werden, die sowohl im Innern als auch in jedem anderen Teil des
Erzeugnisses tief genug ist, um die organoleptischen und Erzeugnisses tief genug ist, um die organoleptischen und
mikrobiologischen Eigenschaften beizubehalten. mikrobiologischen Eigenschaften beizubehalten.
Das Erzeugnis ist bei einer konstanten Temperatur von - 18 °C oder Das Erzeugnis ist bei einer konstanten Temperatur von - 18 °C oder
weniger im gesamten Erzeugnis aufzubewahren, wobei während der weniger im gesamten Erzeugnis aufzubewahren, wobei während der
Beförderung, beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen Beförderung, beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen
gegebenenfalls kurze Temperaturschwankungen von höchstens 3 °C nach gegebenenfalls kurze Temperaturschwankungen von höchstens 3 °C nach
oben auftreten dürfen. oben auftreten dürfen.
In Abweichung hiervon muss das Erzeugnis im Wandergewerbe und bei In Abweichung hiervon muss das Erzeugnis im Wandergewerbe und bei
Verkauf für den unmittelbaren Verzehr bei einer konstanten Temperatur Verkauf für den unmittelbaren Verzehr bei einer konstanten Temperatur
von - 9 °C oder weniger im gesamten Erzeugnis aufbewahrt werden. von - 9 °C oder weniger im gesamten Erzeugnis aufbewahrt werden.
Art. 4 - Es ist verboten, folgende Erzeugnisse herzustellen und in den Art. 4 - Es ist verboten, folgende Erzeugnisse herzustellen und in den
Verkehr zu bringen: Verkehr zu bringen:
1. vorverpacktes oder nicht vorverpacktes Speiseeis: 1. vorverpacktes oder nicht vorverpacktes Speiseeis:
a) das die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen nicht a) das die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen nicht
erfüllt, erfüllt,
b) das die in der Anlage unter Buchstabe A vorgesehenen b) das die in der Anlage unter Buchstabe A vorgesehenen
Zusammensetzungsanforderungen nicht erfüllt, Zusammensetzungsanforderungen nicht erfüllt,
c) das die in der Anlage unter Buchstabe B vorgesehenen hygienischen c) das die in der Anlage unter Buchstabe B vorgesehenen hygienischen
Anforderungen nicht erfüllt, Anforderungen nicht erfüllt,
2. vorverpacktes Speiseeis: 2. vorverpacktes Speiseeis:
a) dessen Verpackung dermassen beschädigt ist, dass der Inhalt a) dessen Verpackung dermassen beschädigt ist, dass der Inhalt
mikrobiellen oder anderen Verunreinigungen ausgesetzt werden kann, mikrobiellen oder anderen Verunreinigungen ausgesetzt werden kann,
b) das in einem Kühlraum, Kühlfahrzeug oder Tiefkühlraum zusammen mit b) das in einem Kühlraum, Kühlfahrzeug oder Tiefkühlraum zusammen mit
anderen Lebensmitteln aufbewahrt wird, wenn das Speiseeis nicht vor anderen Lebensmitteln aufbewahrt wird, wenn das Speiseeis nicht vor
externen Faktoren geschützt ist, die seine organoleptischen externen Faktoren geschützt ist, die seine organoleptischen
Eigenschaften oder seinen mikrobiologischen Zustand beeinflussen Eigenschaften oder seinen mikrobiologischen Zustand beeinflussen
können. können.
Art. 5 - Vorverpacktes und nicht vorverpacktes Speiseeis darf Art. 5 - Vorverpacktes und nicht vorverpacktes Speiseeis darf
ausschliesslich und muss bei seiner Inverkehrbringung anhand einer der ausschliesslich und muss bei seiner Inverkehrbringung anhand einer der
in Artikel 2 Nr. 2 bis 6 vorgesehenen Bezeichnungen gemäss der in Artikel 2 Nr. 2 bis 6 vorgesehenen Bezeichnungen gemäss der
entsprechenden Begriffbestimmung in vorerwähntem Artikel benannt entsprechenden Begriffbestimmung in vorerwähntem Artikel benannt
werden. werden.
Art. 6 - Es ist verboten, vorverpacktes oder nicht vorverpacktes Art. 6 - Es ist verboten, vorverpacktes oder nicht vorverpacktes
Speiseeis, dessen Gewicht pro Liter weniger als 450 Gramm beträgt, in Speiseeis, dessen Gewicht pro Liter weniger als 450 Gramm beträgt, in
den Verkehr zu bringen. den Verkehr zu bringen.
Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 des Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 des
vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977 vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 24. Januar 1977
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft. Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 6 des Art. 8 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 6 des
vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über
die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher ermittelt, verfolgt und bestraft. Verbraucher ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis, Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1976 über Speiseeis,
Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die Mischungen und Grundzubereitungen für Speiseeis, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar Königlichen Erlasse vom 2. Oktober 1980, 27. April 1987 und 9. Februar
1990, wird aufgehoben. 1990, wird aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der
Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
ANLAGE ANLAGE
A. Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung von Speiseeis A. Besondere Anforderungen an die Zusammensetzung von Speiseeis
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
B. Hygienische Anforderungen an Speiseeis B. Hygienische Anforderungen an Speiseeis
1. Abwesenheit von Phosphatase 1. Abwesenheit von Phosphatase
2. Mikrobiologische Kriterien für Speiseeis 2. Mikrobiologische Kriterien für Speiseeis
a) Verbindliche Kriterien (Krankheitserreger) a) Verbindliche Kriterien (Krankheitserreger)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Die Kriterien « Produktion, Vertrieb » sind auf Erzeugnisse, die den Die Kriterien « Produktion, Vertrieb » sind auf Erzeugnisse, die den
Erzeugerbetrieb verlassen, und auf vorverpackte Einheiten, die in Erzeugerbetrieb verlassen, und auf vorverpackte Einheiten, die in
Einzelhandelsgeschäften vertrieben werden, anwendbar. Einzelhandelsgeschäften vertrieben werden, anwendbar.
Die Kriterien « Portionierung » sind auf Erzeugnisse, die im Hinblick Die Kriterien « Portionierung » sind auf Erzeugnisse, die im Hinblick
auf den unmittelbaren Verkauf an den Endverbraucher fraktioniert oder auf den unmittelbaren Verkauf an den Endverbraucher fraktioniert oder
behandelt werden, anwendbar. behandelt werden, anwendbar.
n ist die Anzahl der Proben. n ist die Anzahl der Proben.
m ist der Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als m ist der Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert « zufriedenstellend, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den Wert «
m » nicht übersteigt. m » nicht übersteigt.
M ist der Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht M ist der Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer Proben den
Wert « M » erreicht oder überschreitet. Wert « M » erreicht oder überschreitet.
c ist die Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen « m » und « M c ist die Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen « m » und « M
»; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen »; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen
Proben höchstens den Wert « m » erreicht. Proben höchstens den Wert « m » erreicht.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2004 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Juni 2004 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Wirtschaft Die Ministerin der Wirtschaft
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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