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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code électoral | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het Kieswetboek |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 |
12 août 2000 modifiant la loi du 11 avril 1994 organisant le vote | augustus 2000 tot wijziging van de wet van 11 april 1994 tot |
automatisé, ainsi que le Code électoral, établi par le Service central | organisatie van de geautomatiseerde stemming, alsmede van het |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Kieswetboek, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 12 août 2000 modifiant la | vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van de wet van |
loi du 11 avril 1994 organisant le vote automatisé, ainsi que le Code | 11 april 1994 tot organisatie van de geautomatiseerde stemming, |
électoral. | alsmede van het Kieswetboek. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 21 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April | 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April |
1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des | 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des |
Wahlgesetzbuches | Wahlgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl | Organisierung der automatisierten Wahl |
Art. 2 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Art. 2 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt ersetzt: | Organisierung der automatisierten Wahl wird wie folgt ersetzt: |
« Automatisierte Wahlsysteme, elektronische Systeme zur Totalisierung | « Automatisierte Wahlsysteme, elektronische Systeme zur Totalisierung |
der Stimmen und die in Artikel 16 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur | der Stimmen und die in Artikel 16 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur |
benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen | benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen |
Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest | Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest |
die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis | die Zuverlässigkeit und Sicherheit des Systems und das Stimmgeheimnis |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach | Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach |
Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch | Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist. » | einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 vierter Satz werden die Wörter « bei der AG | 1. In § 1 Absatz 2 vierter Satz werden die Wörter « bei der AG |
"Gemeindekredit von Belgien" eröffnet ist » durch die Wörter « bei | "Gemeindekredit von Belgien" eröffnet ist » durch die Wörter « bei |
einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen | einem Kreditinstitut eröffnet ist, das je nach Fall die Bestimmungen |
der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den | der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den |
Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt » ersetzt. | Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt » ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für | « Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die Kosten der Leistungen für |
Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in | Wartung und Lagerung, die von Unternehmen erbracht werden in |
Ausführung von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Ausführung von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes vom Staat geschlossen worden sind. » | Gesetzes vom Staat geschlossen worden sind. » |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes, | « § 4 - Für die Wahlen erforderliche Programme, Sicherheitscodes, |
individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl vom | individuelle Magnetkarten und Datenträger werden bei jeder Wahl vom |
Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. | Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt. |
In den Urnen vorgefundene Magnetkarten und nicht verwendete | In den Urnen vorgefundene Magnetkarten und nicht verwendete |
Magnetkarten werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen | Magnetkarten werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen |
der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig | der Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig |
oder ungültig erklärt worden ist. Für ungültig erklärte Magnetkarten | oder ungültig erklärt worden ist. Für ungültig erklärte Magnetkarten |
und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, | und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, |
Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom | Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom |
Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen | Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen |
Teststimmabgaben verwendet wurden, Datenträger der Wahlbüros und vom | Teststimmabgaben verwendet wurden, Datenträger der Wahlbüros und vom |
Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzte | Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzte |
Datenträger, ausser denjenigen, die vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde | Datenträger, ausser denjenigen, die vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde |
benutzt wurden, werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der | benutzt wurden, werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der |
Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz oder des Friedensgerichtes | Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz oder des Friedensgerichtes |
aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt | aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt |
worden ist. Vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzte Datenträger | worden ist. Vom Hauptwahlvorstand der Gemeinde benutzte Datenträger |
werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der | werden mit Angabe ihrer Herkunft solange in den Räumen der |
Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder | Gemeindeverwaltung aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder |
ungültig erklärt worden ist. » | ungültig erklärt worden ist. » |
Art. 4 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer | « Art. 5bis - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer |
und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und | und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Regional- und |
Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und | Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und |
Sozialhilferäte: | Sozialhilferäte: |
1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region | 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region |
Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende | Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende |
Sachverständige bestimmen, | Sachverständige bestimmen, |
2. können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische | 2. können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische |
Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen ordentlichen und einen | Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen ordentlichen und einen |
stellvertretenden Sachverständigen bestimmen. | stellvertretenden Sachverständigen bestimmen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen bilden das | Die in Absatz 1 erwähnten Personen bilden das |
Sachverständigenkollegium. | Sachverständigenkollegium. |
§ 2 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die | § 2 - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die |
Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten | Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten |
Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in bezug auf Herstellung, | Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in bezug auf Herstellung, |
Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen | Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen |
Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern | Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern |
das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine | das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine |
Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich | Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich |
sind. | sind. |
Sie können unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate | Sie können unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate |
zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte | zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte |
übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen | übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen |
und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen | und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen |
korrekt verlief. | korrekt verlief. |
Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am | Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am |
Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 3 | Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 3 |
erwähnten Berichtes aus. | erwähnten Berichtes aus. |
§ 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden | § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden |
Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und | Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und |
den Senat, die Regional- und Gemeinschaftsräte und das Europäische | den Senat, die Regional- und Gemeinschaftsräte und das Europäische |
Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des | Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des |
Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Regional- | Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Regional- |
und Gemeinschaftsräten einen Bericht. Spätestens zehn Tage nach | und Gemeinschaftsräten einen Bericht. Spätestens zehn Tage nach |
Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der | Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der |
Wahl, was die Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte | Wahl, was die Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte |
betrifft, übermitteln sie dem Minister des Innern und den föderalen | betrifft, übermitteln sie dem Minister des Innern und den föderalen |
gesetzgebenden Versammlungen einen Bericht. In ihrem Bericht können | gesetzgebenden Versammlungen einen Bericht. In ihrem Bericht können |
unter anderem Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die | unter anderem Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die |
benutzt wurden, enthalten sein. | benutzt wurden, enthalten sein. |
§ 4 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede | § 4 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede |
Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des | Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches bestraft. » | Strafgesetzbuches bestraft. » |
Art. 5 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Für die Wahl der Senatoren und des Europäischen Parlaments im | « Für die Wahl der Senatoren und des Europäischen Parlaments im |
Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und für die Wahl des Rates der | Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde und für die Wahl des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt gibt der Wähler das Wahlkollegium | Region Brüssel-Hauptstadt gibt der Wähler das Wahlkollegium |
beziehungsweise die Sprachgruppe an, dem beziehungsweise der die Liste | beziehungsweise die Sprachgruppe an, dem beziehungsweise der die Liste |
angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für | angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte, und nur die für |
dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe | dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe |
vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. » | vorgeschlagenen Listen erscheinen anschliessend auf dem Bildschirm. » |
Art. 6 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt | « Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, gibt |
der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler hat dann die | der Wahlapparat die Magnetkarte frei. Der Wähler hat dann die |
Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl gemäss dem in Artikel | Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl gemäss dem in Artikel |
8bis vorgesehenen Verfahren auf dem Bildschirm dieses Apparats zu | 8bis vorgesehenen Verfahren auf dem Bildschirm dieses Apparats zu |
visualisieren. Der Wähler händigt anschliessend die Magnetkarte dem | visualisieren. Der Wähler händigt anschliessend die Magnetkarte dem |
Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus; | Vorstandsvorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Beisitzer aus; |
dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder | dieser vergewissert sich, dass die Karte nicht markiert oder |
beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr | beschädigt ist beziehungsweise dass keine Eintragung auf ihr |
angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler | angebracht worden ist. Ist dies nicht der Fall, fordert er den Wähler |
auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die | auf, die Karte in die elektronische Urne einzuführen; nachdem die |
Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt | Daten der Karte auf den Originaldatenträger gespeichert wurden, bleibt |
sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt | sie in der Urne. Die Sequenz dieser Speicherungen muss zufallsbedingt |
sein. » | sein. » |
Art. 7 - In das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Art. 7 - In das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut | automatisierten Wahl wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 8bis - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme | « Art. 8bis - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme |
abgegeben hat und der Wahlapparat die Magnetkarte freigegeben hat, hat | abgegeben hat und der Wahlapparat die Magnetkarte freigegeben hat, hat |
der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl auf dem | der Wähler die Möglichkeit, seine Stimmabgaben für jede Wahl auf dem |
Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Die Visualisierung | Bildschirm dieses Apparats zu visualisieren. Die Visualisierung |
erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind. | erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind. |
» | » |
Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle | « Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle |
während der Wahlverrichtungen vermerkt. Für ungültig erklärte | während der Wahlverrichtungen vermerkt. Für ungültig erklärte |
Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig | Magnetkarten und Magnetkarten, für die die Stimmabgabe für ungültig |
erklärt worden ist, einerseits, und Magnetkarten, die für die vor | erklärt worden ist, einerseits, und Magnetkarten, die für die vor |
Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den | Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den |
Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben | Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben |
verwendet wurden, andererseits, kommen in getrennte, zu versiegelnde | verwendet wurden, andererseits, kommen in getrennte, zu versiegelnde |
Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden. » | Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden. » |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« Nicht verwendete Magnetkarten kommen in einen zu versiegelnden | « Nicht verwendete Magnetkarten kommen in einen zu versiegelnden |
Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom | Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten | Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten |
Verantwortlichen übergeben wird. » | Verantwortlichen übergeben wird. » |
Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « dieses | 1. In Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « dieses |
Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung » | Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « gegen Empfangsbescheinigung » |
die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem | die Wörter « von dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder einem |
von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt. | von ihm bestimmten Beisitzer » eingefügt. |
2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden | 2. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden |
zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « | zwischen den Wörtern « dieses Hauptwahlvorstandes » und den Wörtern « |
gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des | gegen Empfangsbescheinigung » die Wörter « von dem Vorsitzenden des |
Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer » | Wahlbürovorstandes oder einem von ihm bestimmten Beisitzer » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter « die | durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter « die |
Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht » | Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf zweihundertfünfzig gebracht » |
durch die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf | durch die Wörter « die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine auf |
hundertachtzig gebracht, ausser in den Wahlkantonen des | hundertachtzig gebracht, ausser in den Wahlkantonen des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, in denen diese Anzahl auf | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, in denen diese Anzahl auf |
hundertsechzig beschränkt wird » ersetzt. | hundertsechzig beschränkt wird » ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnten Informationen können auf Magnetträger | « Die in Absatz 1 erwähnten Informationen können auf Magnetträger |
übermittelt werden, sofern sie für echt erklärt worden sind. » | übermittelt werden, sofern sie für echt erklärt worden sind. » |
2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « mindestens acht | 2. In § 3 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « mindestens acht |
Tage » durch die Wörter « mindestens drei Tage » ersetzt. | Tage » durch die Wörter « mindestens drei Tage » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und | « Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und |
denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und | denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und |
die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des | die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des |
Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des | Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des |
Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden | Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden |
dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald | dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald |
die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. » | die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand | « § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand |
für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom | für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom |
Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung | Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung |
übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt | übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt |
worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich | worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich |
fest, dass dies geschehen ist. » | fest, dass dies geschehen ist. » |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt | « § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt |
worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die | worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die |
nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Bürgermeister- und | nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu | Schöffenkollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu |
diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des Ministeriums des Innern | diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des Ministeriums des Innern |
aufbewahrt. » | aufbewahrt. » |
Art. 13 - In den Artikeln 7 § 2 Absatz 2, 17 § 1 und § 3 Absatz 3 und | Art. 13 - In den Artikeln 7 § 2 Absatz 2, 17 § 1 und § 3 Absatz 3 und |
20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Minister des Innern | 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Minister des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern | und des Öffentlichen Dienstes » durch die Wörter « Minister des Innern |
» ersetzt. | » ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung des Wahlgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Wahlgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel 165 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 14 - In Artikel 165 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern « vom | Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden zwischen den Wörtern « vom |
Minister des Innern » und den Wörtern « vor dem Tag der Wahl » die | Minister des Innern » und den Wörtern « vor dem Tag der Wahl » die |
Wörter « nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom | Wörter « nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden |
ist, » eingefügt. | ist, » eingefügt. |
KAPITEL IV - Inkrafttreten | KAPITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 15 - Die Artikel 2 und 14 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. | Art. 15 - Die Artikel 2 und 14 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. |
Art. 16 - Artikel 3 Nr. 2 wird wirksam mit 30. April 1994. | Art. 16 - Artikel 3 Nr. 2 wird wirksam mit 30. April 1994. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 | Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |