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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/10/2018
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Arrêté royal fixant les critères pour identifier un patient palliatif. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling
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21 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal fixant les critères pour identifier un 21 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria
patient palliatif. - Traduction allemande om een palliatieve patiënt te definiëren. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 octobre 2018 fixant les critères pour identifier besluit van 21 oktober 2018 tot vaststelling van de criteria om een
un patient palliatif (Moniteur belge du 20 novembre 2018). palliatieve patiënt te definiëren (Belgisch Staatsblad van 20 november
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur 21. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien zur
Identifizierung von Palliativpatienten Identifizierung von Palliativpatienten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege, des
Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 Artikels 2 Absatz 7, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit; zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15.
Mai 2018; Mai 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.675/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002 Artikel 1 - Palliativpatienten im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2002
über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt über die Palliativpflege sind Patienten, bei denen ein Arzt
festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgestellt hat, dass sie die in der Anlage zum vorliegenden Erlass
bestimmten Kriterien erfüllen. bestimmten Kriterien erfüllen.
Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten Anlage - Skala zur Identifizierung von Palliativpatienten
1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis 1. Wären Sie überrascht, wenn Ihr Patient in den nächsten sechs bis
zwölf Monaten sterben würde? zwölf Monaten sterben würde?
Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient nicht als
Palliativpatient identifiziert. Palliativpatient identifiziert.
Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über. Wenn Ihre Antwort negativ ist, gehen Sie zu Frage 2 über.
2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden 2. Erfüllt Ihr Patient mehr als zwei der nachstehenden
Gebrechlichkeitsindikatoren? Gebrechlichkeitsindikatoren?
- der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem - der Patient sitzt oder liegt mehr als die Hälfte des Tages in einem
Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung Sessel oder im Bett, ohne Aussicht auf Besserung
- Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in - Gewichtsverlust ? 5 Prozent in einem Monat oder ? 10 Prozent in
sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35 sechs Monaten oder Körpermaßindex < 20 kg/m2 oder Albumingehalt < 35
g/l g/l
- Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz - Schmerzen oder sonstige anhaltende und störende Symptome trotz
optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung optimaler Behandlung der zugrunde liegenden unheilbaren Erkrankung
- mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder - mindestens eine schwere Herz-, Lungen-, Nieren- oder
Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle Leberkomorbidität oder zwei Komorbiditäten, die nicht unter Kontrolle
sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und sind oder nicht behandelt werden (Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und
Behinderung inbegriffen) Behinderung inbegriffen)
- mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein - mindestens zwei unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte oder ein
Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten Krankenhausaufenthalt von ? vier Wochen in den letzten sechs Monaten
(eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen) (eventueller laufender Krankenhausaufenthalt inbegriffen)
- Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz - Intensivierung der Krankenpflege und/oder wöchentlicher Einsatz
mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen mehrerer Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen
Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim) Fachbereichen (zu Hause oder im Altenheim/Alten- und Pflegeheim)
- der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu - der Patient (oder, falls dieser unfähig ist, seinen Willen zu
äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich, äußern, die Angehörigen) wünscht Palliativpflege oder weigert sich,
sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen. sich (weiterhin) einer lebensverlängernden Behandlung zu unterziehen.
Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als
Palliativpatient identifiziert. Palliativpatient identifiziert.
Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über. Wenn Ihre Antwort positiv ist, gehen Sie zu Frage 3 über.
3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die 3. Trifft auf Ihren Patienten mindestens eines der Kriterien für die
Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu? Unheilbarkeit einer potenziell tödlichen Erkrankung zu?
3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen: 3.1 Bei onkologischen oder hämatologischen Erkrankungen:
a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder a) funktioneller Abbau aufgrund der Entwicklung von Tumoren oder
medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen, medizinischer bzw. chirurgischer Komplikationen,
b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer b) Weigerung oder Gegenanzeige in Bezug auf die Fortführung einer
onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen onkologischen Behandlung oder Fortführung der Behandlung zur reinen
Kontrolle von Symptomen, Kontrolle von Symptomen,
c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit c) myelodysplastisches Syndrom mit hohem Risiko für Leukämie mit
Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches Gegenanzeige für Knochenmarkstransplantation oder myelodysplastisches
Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder Syndrom, das durch schwere und anhaltende Neutropenie oder
Thrombopenie kompliziert wird. Thrombopenie kompliziert wird.
3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller 3.2 Bei Herzerkrankungen oder peripherer arterieller
Verschlusskrankheit: Verschlusskrankheit:
a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht a) Herzinsuffizienz NYHA IV oder fortgeschrittene und nicht
behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand behandelbare Erkrankung der Koronargefäße, wobei auch im Ruhezustand
Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken, Symptome auftreten, die sich bei der geringsten Belastung verstärken,
b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit. b) schwere und inoperable periphere arterielle Verschlusskrankheit.
3.3 Bei Atemwegserkrankungen: 3.3 Bei Atemwegserkrankungen:
a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand a) schwere chronische Atemwegserkrankung mit Dyspnoe im Ruhezustand
oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden, oder bei der geringsten Belastung zwischen Exazerbationsperioden,
b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer b) Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie oder einer
(invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für (invasiven oder nicht invasiven) Ventilation oder Gegenanzeige für
diese Behandlungen. diese Behandlungen.
3.4 Bei Nierenerkrankungen: 3.4 Bei Nierenerkrankungen:
a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30 a) chronische Nierenkrankheit im Stadium 4 oder 5 (oder GF < 30
ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des ml/min) mit oder ohne Dialysebehandlung und mit Verschlechterung des
Gesundheitszustands, Gesundheitszustands,
b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse, b) Gegenanzeige, Einstellung oder Ablehnung der Dialyse,
c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder c) akute Niereninsuffizienz, die bei einer unheilbaren Krankheit oder
bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung bei der Behandlung eines Patienten mit begrenzter Lebenserwartung
Komplikationen verursacht. Komplikationen verursacht.
3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber: 3.5 Bei Erkrankungen des Magen-Darm-Systems oder der Leber:
a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische a) schwere oder dekompensierte Leberzirrhose, bei der die medizinische
Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine Behandlung gescheitert ist und eine Gegenanzeige für eine
Lebertransplantation besteht, Lebertransplantation besteht,
b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals b) Blutung, Ileus oder Perforation des Verdauungskanals
nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer nicht-neoplastischen Ursprungs bei gescheiterter medizinischer
und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese und/oder chirurgischer Behandlung oder bei Gegenanzeige für diese
Behandlung. Behandlung.
3.6 Bei neurologischen Erkrankungen: 3.6 Bei neurologischen Erkrankungen:
a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder a) unumkehrbare und schwere Schädigung der funktionellen und/oder
kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz kognitiven Fähigkeiten und/oder des Bewusstseinszustands trotz
optimaler Behandlung, optimaler Behandlung,
b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten b) fortschreitende Dysarthrie, die es schwierig macht, den Patienten
zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden zu verstehen, oder unumkehrbare Dysphagie, die zu wiederkehrenden
Aspirationspneumonien führt. Aspirationspneumonien führt.
3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten 3.7 Bei geriatrischen Syndromen: Unfähigkeit, ohne Hilfe eines Dritten
sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen, sich fortzubewegen, sich anzuziehen, sich zu waschen und zu essen,
verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien: verbunden mit mindestens einem der folgenden sechs Kriterien:
a) Harn- und Stuhlinkontinenz, a) Harn- und Stuhlinkontinenz,
b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege, b) anhaltende Ablehnung von Nahrung und/oder Pflege,
c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in c) dauerhafte Appetitlosigkeit oder Gewichtsverlust ? 10 Prozent in
einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter, einem Monat oder Körpermaßindex < 18 oder Albumingehalt < 30 g/Liter,
d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu d) Unfähigkeit zu sprechen, zu kommunizieren und Angehörige zu
erkennen, erkennen,
e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte, e) wiederholte Stürze oder ein schwerer Sturz in der Vorgeschichte,
f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien. f) unumkehrbare Dysphagie und wiederkehrende Aspirationspneumonien.
3.8 Bei infektiösen Erkrankungen: 3.8 Bei infektiösen Erkrankungen:
eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an. eine Infektion spricht nicht auf Behandlungen an.
3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare 3.9 Eine andere nicht in den Punkten 3.1 bis 3.8 erwähnte unheilbare
und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder und fortschreitende Erkrankung ohne Möglichkeit zur Genesung oder
Stabilisierung. Stabilisierung.
Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als Wenn Ihre Antwort negativ ist, wird der Patient nicht als
Palliativpatient identifiziert. Palliativpatient identifiziert.
Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient Wenn Ihre Antwort positiv ist, wird der Patient als Palliativpatient
identifiziert. identifiziert.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Oktober 2018 beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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