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Arrêté royal portant modification de l'AR/CIR 92 concernant les modalités de paiement, de rectification, de transfert et de remboursement des versements anticipés, ainsi que les modalités d'information s'y rapportant. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de overdracht en de terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop betrekking hebbende mededelingsmodaliteiten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
21 NOVEMBRE 2018. - Arrêté royal portant modification de l'AR/CIR 92 | 21 NOVEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 |
concernant les modalités de paiement, de rectification, de transfert | inzake de modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de |
et de remboursement des versements anticipés, ainsi que les modalités | overdracht en de terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop |
d'information s'y rapportant. - Traduction allemande | betrekking hebbende mededelingsmodaliteiten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 novembre 2018 portant modification de l'AR/CIR 92 | besluit van 21 november 2018 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de |
concernant les modalités de paiement, de rectification, de transfert | modaliteiten inzake de betaling, de rechtzetting, de overdracht en de |
et de remboursement des versements anticipés, ainsi que les modalités | terugbetaling van de voorafbetalingen, alsook de erop betrekking |
d'information s'y rapportant (Moniteur belge du 3 décembre 2018). | hebbende mededelingsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 3 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, | hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, |
Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen | Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen |
Unterrichtungsmodalitäten | Unterrichtungsmodalitäten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der vom Föderalen | im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen erbrachten Dienste und im Hinblick auf | Öffentlichen Dienst Finanzen erbrachten Dienste und im Hinblick auf |
eine Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der operativen | eine Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der operativen |
Verwaltungen, zu denen insbesondere die Generalverwaltung Einnahme und | Verwaltungen, zu denen insbesondere die Generalverwaltung Einnahme und |
Beitreibung zählt, wird vorgeschlagen, die Vorauszahlungskontoauszüge | Beitreibung zählt, wird vorgeschlagen, die Vorauszahlungskontoauszüge |
nicht mehr per Brief zu verschicken. Diese Kontoauszüge waren | nicht mehr per Brief zu verschicken. Diese Kontoauszüge waren |
ursprünglich als Bescheinigung für den Erhalt getätigter Zahlungen | ursprünglich als Bescheinigung für den Erhalt getätigter Zahlungen |
gedacht, ob sie durch Einzahlung oder Überweisung erfolgen. Sie wurden | gedacht, ob sie durch Einzahlung oder Überweisung erfolgen. Sie wurden |
deshalb als Belege für den Abzug von Vorauszahlungen im Rahmen der | deshalb als Belege für den Abzug von Vorauszahlungen im Rahmen der |
Einkommensteuererklärung betrachtet, zu einer Zeit, als die | Einkommensteuererklärung betrachtet, zu einer Zeit, als die |
Einkommensteuererklärungen (Steuer der natürlichen Personen, | Einkommensteuererklärungen (Steuer der natürlichen Personen, |
Gesellschaftssteuer, Steuer der juristischen Personen, Steuer der | Gesellschaftssteuer, Steuer der juristischen Personen, Steuer der |
Gebietsfremden) auf Papier eingereicht und manuell bearbeitet wurden. | Gebietsfremden) auf Papier eingereicht und manuell bearbeitet wurden. |
Da die Einkommensteuererklärungen nun immer häufiger elektronisch | Da die Einkommensteuererklärungen nun immer häufiger elektronisch |
eingereicht werden und auch ihre Bearbeitung automatisiert ist, haben | eingereicht werden und auch ihre Bearbeitung automatisiert ist, haben |
die Vorauszahlungskontoauszüge (VA-Kontoauszüge) diese Bedeutung | die Vorauszahlungskontoauszüge (VA-Kontoauszüge) diese Bedeutung |
verloren. Die Besteuerungsdienste brauchen die Abzüge von | verloren. Die Besteuerungsdienste brauchen die Abzüge von |
Vorauszahlungen folglich nicht mehr manuell zu überprüfen. Die | Vorauszahlungen folglich nicht mehr manuell zu überprüfen. Die |
VA-Kontoauszüge haben daher nur noch eine rein informative Bedeutung. | VA-Kontoauszüge haben daher nur noch eine rein informative Bedeutung. |
Parallel dazu wurde die Plattform MyMinfin entwickelt, durch die den | Parallel dazu wurde die Plattform MyMinfin entwickelt, durch die den |
Steuerpflichtigen und Bürgern auf globalere Weise immer vielfältigere | Steuerpflichtigen und Bürgern auf globalere Weise immer vielfältigere |
Dienste angeboten werden: Einsichtnahme von Steuerbescheiden, | Dienste angeboten werden: Einsichtnahme von Steuerbescheiden, |
Unterlagen, die den Besteuerungsdiensten übermittelt worden sind, | Unterlagen, die den Besteuerungsdiensten übermittelt worden sind, |
Erstattungen usw. Daher scheint es angebracht, diese Plattform | Erstattungen usw. Daher scheint es angebracht, diese Plattform |
bestmöglich zu verwenden, um verschiedenartige Dienste anzubieten und | bestmöglich zu verwenden, um verschiedenartige Dienste anzubieten und |
so Papiersendungen zu vermeiden, die nicht unerhebliche Kosten | so Papiersendungen zu vermeiden, die nicht unerhebliche Kosten |
darstellen. Diese allgemeine Tendenz ist im Rahmen der Automatisierung | darstellen. Diese allgemeine Tendenz ist im Rahmen der Automatisierung |
der Kontakte zwischen den Bürgern und dem Föderalen Öffentlichen | der Kontakte zwischen den Bürgern und dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen zu beobachten; hier ist insbesondere auf die Pflicht | Dienst Finanzen zu beobachten; hier ist insbesondere auf die Pflicht |
für Gewerbetreibende zu verweisen, die ihre Erklärungen außer in einer | für Gewerbetreibende zu verweisen, die ihre Erklärungen außer in einer |
begrenzten Anzahl von Ausnahmefällen (Erklärung über Intervat für die | begrenzten Anzahl von Ausnahmefällen (Erklärung über Intervat für die |
Mehrwertsteuer, Erklärung über Biztax für VoGs, Stiftungen und | Mehrwertsteuer, Erklärung über Biztax für VoGs, Stiftungen und |
Gesellschaften) elektronisch einreichen müssen. Folglich wird durch | Gesellschaften) elektronisch einreichen müssen. Folglich wird durch |
vorliegenden Erlassentwurf hauptsächlich bezweckt, ab dem 1. März 2019 | vorliegenden Erlassentwurf hauptsächlich bezweckt, ab dem 1. März 2019 |
Papiersendungen durch die Einsichtnahme von VA-Kontoauszügen über die | Papiersendungen durch die Einsichtnahme von VA-Kontoauszügen über die |
Plattform MyMinfin zu ersetzen. Diese Plattform wird den | Plattform MyMinfin zu ersetzen. Diese Plattform wird den |
Steuerpflichtigen, die es wünschen, auch die Möglichkeit bieten, eine | Steuerpflichtigen, die es wünschen, auch die Möglichkeit bieten, eine |
Übersicht der gebuchten Vorauszahlungen auszudrucken. Außerdem werden | Übersicht der gebuchten Vorauszahlungen auszudrucken. Außerdem werden |
getätigte Vorauszahlungen schnellstmöglich in die Anwendung geladen, | getätigte Vorauszahlungen schnellstmöglich in die Anwendung geladen, |
so dass die Übersicht sehr regelmäßig aktualisiert wird; die | so dass die Übersicht sehr regelmäßig aktualisiert wird; die |
Steuerpflichtigen können so genau überprüfen, ob ihre Zahlungen | Steuerpflichtigen können so genau überprüfen, ob ihre Zahlungen |
berücksichtigt worden sind. Neben der Einsichtnahme der Auszüge für | berücksichtigt worden sind. Neben der Einsichtnahme der Auszüge für |
den laufenden Besteuerungszeitraum wird die Plattform auch die | den laufenden Besteuerungszeitraum wird die Plattform auch die |
Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen Besteuerungszeiträume | Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen Besteuerungszeiträume |
ermöglichen, sofern es sich nicht um Auszüge handelt, die gemäß | ermöglichen, sofern es sich nicht um Auszüge handelt, die gemäß |
Artikel 71, so wie er vor Inkrafttreten seiner Abänderung durch | Artikel 71, so wie er vor Inkrafttreten seiner Abänderung durch |
Artikel 3 bestand, per Brief verschickt worden sind. Anders | Artikel 3 bestand, per Brief verschickt worden sind. Anders |
ausgedrückt wird die Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen | ausgedrückt wird die Visualisierung für die drei letzten abgelaufenen |
Besteuerungszeiträume erst ab 2021 und nicht ab 2019 vollständig | Besteuerungszeiträume erst ab 2021 und nicht ab 2019 vollständig |
verfügbar sein. So werden für 2019 nur die Papierauszüge von 2018 in | verfügbar sein. So werden für 2019 nur die Papierauszüge von 2018 in |
die Anwendung MyMinfin geladen. 2019 werden die Steuerpflichtigen die | die Anwendung MyMinfin geladen. 2019 werden die Steuerpflichtigen die |
Übersicht der in den Jahren 2019 und 2018 getätigten Vorauszahlungen | Übersicht der in den Jahren 2019 und 2018 getätigten Vorauszahlungen |
visualisieren können. 2020 werden die Übersichten der Jahre 2018, 2019 | visualisieren können. 2020 werden die Übersichten der Jahre 2018, 2019 |
und 2020 visualisierbar sein und 2021 die Übersichten der Jahre 2018, | und 2020 visualisierbar sein und 2021 die Übersichten der Jahre 2018, |
2019, 2020 und 2021. Die Bestimmungen von Artikel 4 sind in diesem | 2019, 2020 und 2021. Die Bestimmungen von Artikel 4 sind in diesem |
Sinne zu lesen. | Sinne zu lesen. |
Steuerpflichtige, die aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, | Steuerpflichtige, die aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, |
die Übersicht ihrer Vorauszahlungen über die Plattform MyMinfin | die Übersicht ihrer Vorauszahlungen über die Plattform MyMinfin |
einzusehen, können beantragen, dass ihnen die Papierauszüge per Brief | einzusehen, können beantragen, dass ihnen die Papierauszüge per Brief |
zugeschickt werden. Dafür können sie sich an einen Dienst der | zugeschickt werden. Dafür können sie sich an einen Dienst der |
Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung und genauer an ein | Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung und genauer an ein |
Infocenter ihrer Wahl (siehe Website des FÖD Finanzen) oder an das | Infocenter ihrer Wahl (siehe Website des FÖD Finanzen) oder an das |
"Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden. Dieser Dienst ist | "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden. Dieser Dienst ist |
erreichbar unter der Postadresse: Boulevard du Roi Albert II/Koning | erreichbar unter der Postadresse: Boulevard du Roi Albert II/Koning |
Albert II-laan 33 Bfk 42 in 1030 Schaerbeek, per Telefon unter den | Albert II-laan 33 Bfk 42 in 1030 Schaerbeek, per Telefon unter den |
Nummern 0257/640 50 (F) oder 0257/640 40 (N) oder per E-Mail unter der | Nummern 0257/640 50 (F) oder 0257/640 40 (N) oder per E-Mail unter der |
Adresse rec.vers.anticipes@minfin.fed.be oder | Adresse rec.vers.anticipes@minfin.fed.be oder |
ontv.voorafbetalingen@minfin.fed.be. | ontv.voorafbetalingen@minfin.fed.be. |
Neben der Einsichtnahme der getätigten Zahlungen wird die Plattform | Neben der Einsichtnahme der getätigten Zahlungen wird die Plattform |
MyMinfin es dem Steuerpflichtigen und seinem ordnungsgemäß | MyMinfin es dem Steuerpflichtigen und seinem ordnungsgemäß |
Bevollmächtigten auch ermöglichen, Anträge auf Erstattung, Überweisung | Bevollmächtigten auch ermöglichen, Anträge auf Erstattung, Überweisung |
oder Übertragung von getätigten Vorauszahlungen einzureichen. Unter | oder Übertragung von getätigten Vorauszahlungen einzureichen. Unter |
ordnungsgemäß Bevollmächtigtem versteht man die Person, die für | ordnungsgemäß Bevollmächtigtem versteht man die Person, die für |
Rechnung des Steuerpflichtigen, für den sie handelt, Zugang zu den | Rechnung des Steuerpflichtigen, für den sie handelt, Zugang zu den |
Anwendungen in Bezug auf Vorauszahlungen auf der Plattform MyMinfin | Anwendungen in Bezug auf Vorauszahlungen auf der Plattform MyMinfin |
hat, wie beispielsweise der Leiter einer Gesellschaft oder ein | hat, wie beispielsweise der Leiter einer Gesellschaft oder ein |
zugelassener Buchhalter. Ziel ist eine möglichst häufige Nutzung von | zugelassener Buchhalter. Ziel ist eine möglichst häufige Nutzung von |
MyMinfin und MyMinfinPro. Hat eine Person keinen Zugang zu der | MyMinfin und MyMinfinPro. Hat eine Person keinen Zugang zu der |
Plattform MyMinfin, können solche Anträge auch schriftlich an das | Plattform MyMinfin, können solche Anträge auch schriftlich an das |
"Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" unter denselben | "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" unter denselben |
Kontaktdaten wie vorstehend erwähnt erfolgen. Dies ist sowieso der | Kontaktdaten wie vorstehend erwähnt erfolgen. Dies ist sowieso der |
Fall bei Anträgen auf Berichtigung, gegebenenfalls durch Erstattung, | Fall bei Anträgen auf Berichtigung, gegebenenfalls durch Erstattung, |
die von Drittzahlern gestellt werden, denen die Beweislast für einen | die von Drittzahlern gestellt werden, denen die Beweislast für einen |
materiellen Irrtum und die Zahlung obliegt. Im Falle einer Erstattung | materiellen Irrtum und die Zahlung obliegt. Im Falle einer Erstattung |
kann Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 angewandt | kann Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 angewandt |
werden. | werden. |
Zusätzlich zur Möglichkeit der Einsichtnahme wird in dem neuen Artikel | Zusätzlich zur Möglichkeit der Einsichtnahme wird in dem neuen Artikel |
70 die Frist, in der Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung | 70 die Frist, in der Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung |
oder Übertragung von Vorauszahlungen eingereicht werden müssen, auf | oder Übertragung von Vorauszahlungen eingereicht werden müssen, auf |
drei Monate erhöht. Dies bedeutet konkret, dass für Steuerpflichtige, | drei Monate erhöht. Dies bedeutet konkret, dass für Steuerpflichtige, |
für die der Besteuerungszeitraum am 31. Dezember des Kalenderjahres | für die der Besteuerungszeitraum am 31. Dezember des Kalenderjahres |
endet, die in Artikel 70 erwähnten Anträge bis zum 31. März des | endet, die in Artikel 70 erwähnten Anträge bis zum 31. März des |
folgenden Jahres eingereicht werden können. Endet der | folgenden Jahres eingereicht werden können. Endet der |
Besteuerungszeitraum zu einem anderen Zeitpunkt als dem 31. Dezember, | Besteuerungszeitraum zu einem anderen Zeitpunkt als dem 31. Dezember, |
verfügen Steuerpflichtige und ihre Bevollmächtigten über drei Monate | verfügen Steuerpflichtige und ihre Bevollmächtigten über drei Monate |
ab dem Ende des Besteuerungszeitraums, um ihre Anträge einzureichen. | ab dem Ende des Besteuerungszeitraums, um ihre Anträge einzureichen. |
Im neuen Artikel 67 ist bestimmt, dass Vorauszahlungen ausschließlich | Im neuen Artikel 67 ist bestimmt, dass Vorauszahlungen ausschließlich |
auf das Finanzkonto des "Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" | auf das Finanzkonto des "Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" |
getätigt werden können. | getätigt werden können. |
Anstelle der Identifikationsnummer, die jedem Steuerpflichtigen | Anstelle der Identifikationsnummer, die jedem Steuerpflichtigen |
zugeteilt wird, der Vorauszahlungen tätigt, wird es für jeden, der | zugeteilt wird, der Vorauszahlungen tätigt, wird es für jeden, der |
Vorauszahlungen tätigen möchte, möglich sein, seine strukturierte | Vorauszahlungen tätigen möchte, möglich sein, seine strukturierte |
Mitteilung auf der Grundlage seiner ZDU-Nummer (Zentrale Datenbank der | Mitteilung auf der Grundlage seiner ZDU-Nummer (Zentrale Datenbank der |
Unternehmen), wenn es sich um ein Unternehmen handelt, seiner | Unternehmen), wenn es sich um ein Unternehmen handelt, seiner |
Nationalregisternummer, wenn es sich um einen Ansässigen handelt, der | Nationalregisternummer, wenn es sich um einen Ansässigen handelt, der |
eine natürliche Person ist und keine selbständige Tätigkeit ausübt, | eine natürliche Person ist und keine selbständige Tätigkeit ausübt, |
oder seiner Nummer des Bis-Registers, wenn es sich um einen | oder seiner Nummer des Bis-Registers, wenn es sich um einen |
Gebietsfremden handelt, der eine natürliche Person ist, zu erhalten. | Gebietsfremden handelt, der eine natürliche Person ist, zu erhalten. |
Die Verwaltung stellt nämlich auf der Plattform MyMinfin des FÖD | Die Verwaltung stellt nämlich auf der Plattform MyMinfin des FÖD |
Finanzen ein Informatikmodul zur Verfügung, das es ermöglicht, ganz | Finanzen ein Informatikmodul zur Verfügung, das es ermöglicht, ganz |
einfach die strukturierte Mitteilung zu erhalten, die im Hinblick auf | einfach die strukturierte Mitteilung zu erhalten, die im Hinblick auf |
eine korrekte Anrechnung der Zahlungen unbedingt verwendet werden | eine korrekte Anrechnung der Zahlungen unbedingt verwendet werden |
muss. Verfügt der Steuerpflichtige über keine dieser drei Nummern oder | muss. Verfügt der Steuerpflichtige über keine dieser drei Nummern oder |
ist er aus technischen Gründen nicht in der Lage, die strukturierte | ist er aus technischen Gründen nicht in der Lage, die strukturierte |
Mitteilung über das zur Verfügung gestellte Modul zu erhalten, muss er | Mitteilung über das zur Verfügung gestellte Modul zu erhalten, muss er |
sich an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden. | sich an das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" wenden. |
Die neuen Bestimmungen von Artikel 67 sind anwendbar ab dem 1. Januar | Die neuen Bestimmungen von Artikel 67 sind anwendbar ab dem 1. Januar |
2019, während die neuen Bestimmungen der Artikel 70 und 71 aus Gründen | 2019, während die neuen Bestimmungen der Artikel 70 und 71 aus Gründen |
der EDV-technischen Implementierung ab dem 1. März 2019 anwendbar | der EDV-technischen Implementierung ab dem 1. März 2019 anwendbar |
sind. Anders ausgedrückt werden alle ab dem 1. Januar 2019 getätigten | sind. Anders ausgedrückt werden alle ab dem 1. Januar 2019 getätigten |
Zahlungen auf eine einzige Kontonummer erfolgen müssen, die Übersicht | Zahlungen auf eine einzige Kontonummer erfolgen müssen, die Übersicht |
der Vorauszahlungen wird aber erst ab dem 1. März 2019 verfügbar sein. | der Vorauszahlungen wird aber erst ab dem 1. März 2019 verfügbar sein. |
Konkret bedeutet dies für die Steuerpflichtigen, für die der | Konkret bedeutet dies für die Steuerpflichtigen, für die der |
Besteuerungszeitraum am 31. Dezember 2018 endet, dass die | Besteuerungszeitraum am 31. Dezember 2018 endet, dass die |
VA-Kontoauszüge auf Papier im Laufe des Monats Januar 2019 verschickt | VA-Kontoauszüge auf Papier im Laufe des Monats Januar 2019 verschickt |
werden. | werden. |
Um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen korrekt über die | Um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen korrekt über die |
Änderungen informiert werden, die ab dem 1. Januar 2019 vorgenommen | Änderungen informiert werden, die ab dem 1. Januar 2019 vorgenommen |
werden, wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2018 eine Reihe von | werden, wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2018 eine Reihe von |
Maßnahmen ergreifen: Kampagnen über soziale Netzwerke, | Maßnahmen ergreifen: Kampagnen über soziale Netzwerke, |
Informationsschreiben, Informationen auf der Website usw. | Informationsschreiben, Informationen auf der Website usw. |
Allen Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Der | Allen Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. Der |
Text des Entwurfs ist systematisch wie vom Staatsrat angegeben | Text des Entwurfs ist systematisch wie vom Staatsrat angegeben |
angepasst worden. | angepasst worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 21. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, | hinsichtlich der Modalitäten für die Zahlung, Berichtigung, |
Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen | Übertragung und Erstattung von Vorauszahlungen und der diesbezüglichen |
Unterrichtungsmodalitäten | Unterrichtungsmodalitäten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 167, 175, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 167, 175, |
376 § 4; | 376 § 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 67, 70 und 71; | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 67, 70 und 71; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
September 2018; | September 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.257/3 des Staatsrates vom 12. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.257/3 des Staatsrates vom 12. Oktober |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 1 - Artikel 67 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 3. Januar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. | vom 3. Januar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. |
November 1999, wird wie folgt ersetzt: | November 1999, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 67 - In den Artikeln 157 bis 166 und 175 bis 177 des | "Art. 67 - In den Artikeln 157 bis 166 und 175 bis 177 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Vorauszahlungen können | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Vorauszahlungen können |
ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto des | ausschließlich per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto des |
"Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" getätigt werden. | "Einnahmezentrums - Dienst Vorauszahlungen" getätigt werden. |
Die Verwaltung stellt auf der elektronischen Plattform MyMinfin ein | Die Verwaltung stellt auf der elektronischen Plattform MyMinfin ein |
spezifisches Modul zur Verfügung, das es den Steuerpflichtigen | spezifisches Modul zur Verfügung, das es den Steuerpflichtigen |
ermöglicht, die Nummer der strukturierten Mitteilung zu erhalten, die | ermöglicht, die Nummer der strukturierten Mitteilung zu erhalten, die |
bei der Zahlung von Vorauszahlungen verwendet werden muss, ob sie | bei der Zahlung von Vorauszahlungen verwendet werden muss, ob sie |
durch Einzahlung oder Überweisung erfolgt. Diese strukturierte | durch Einzahlung oder Überweisung erfolgt. Diese strukturierte |
Mitteilung beruht auf der Nationalregisternummer, der Nummer des | Mitteilung beruht auf der Nationalregisternummer, der Nummer des |
Bis-Registers, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Bis-Registers, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
zugeteilt worden ist, oder der Unternehmensnummer, die von der | zugeteilt worden ist, oder der Unternehmensnummer, die von der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist. Verfügt der | Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist. Verfügt der |
Steuerpflichtige weder über eine Nationalregisternummer noch über eine | Steuerpflichtige weder über eine Nationalregisternummer noch über eine |
Nummer des Bis-Registers noch über eine Unternehmensnummer oder ist er | Nummer des Bis-Registers noch über eine Unternehmensnummer oder ist er |
nicht in der Lage, die strukturierte Mitteilung über das spezifische | nicht in der Lage, die strukturierte Mitteilung über das spezifische |
Modul zu erhalten, wendet er sich an das "Einnahmezentrum - Dienst | Modul zu erhalten, wendet er sich an das "Einnahmezentrum - Dienst |
Vorauszahlungen", um die Nummer der strukturierten Mitteilung zu | Vorauszahlungen", um die Nummer der strukturierten Mitteilung zu |
erhalten. | erhalten. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten |
des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung | des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung |
Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. |
Zahlungen auf das in Absatz 1 erwähnte Konto mit Angabe der | Zahlungen auf das in Absatz 1 erwähnte Konto mit Angabe der |
strukturierten Mitteilung wie in Absatz 2 erwähnt gelten als für | strukturierten Mitteilung wie in Absatz 2 erwähnt gelten als für |
Rechnung des Steuerpflichtigen getätigt, der anhand dieser | Rechnung des Steuerpflichtigen getätigt, der anhand dieser |
Zahlungsreferenz beim "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" | Zahlungsreferenz beim "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" |
identifiziert ist." | identifiziert ist." |
Art. 2 - Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 70 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 70 - Insofern Vorauszahlungen noch nicht auf die Einkommensteuer | "Art. 70 - Insofern Vorauszahlungen noch nicht auf die Einkommensteuer |
angerechnet worden sind, die von dem Steuerpflichtigen geschuldet | angerechnet worden sind, die von dem Steuerpflichtigen geschuldet |
wird, auf dessen Namen sie durch den in Artikel 67 bestimmten Dienst | wird, auf dessen Namen sie durch den in Artikel 67 bestimmten Dienst |
gebucht worden sind, oder nicht in Anwendung von Artikel 157 Absatz 2 | gebucht worden sind, oder nicht in Anwendung von Artikel 157 Absatz 2 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf den mithelfenden Ehepartner | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf den mithelfenden Ehepartner |
übertragen worden sind, kann dieser Dienst spätestens am letzten Tag | übertragen worden sind, kann dieser Dienst spätestens am letzten Tag |
des dritten Monats nach dem Besteuerungszeitraum: | des dritten Monats nach dem Besteuerungszeitraum: |
1. materielle Irrtümer, die Dritte begangen haben, gegebenenfalls | 1. materielle Irrtümer, die Dritte begangen haben, gegebenenfalls |
durch Erstattung berichtigen, | durch Erstattung berichtigen, |
2. vom Steuerpflichtigen oder von seinem ordnungsgemäß | 2. vom Steuerpflichtigen oder von seinem ordnungsgemäß |
Bevollmächtigten eingezahlte oder überwiesene Beträge erstatten, auf | Bevollmächtigten eingezahlte oder überwiesene Beträge erstatten, auf |
eines der Finanzkonten der mit der Einnahme und Beitreibung von | eines der Finanzkonten der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des FÖD Finanzen überweisen, um Steuerschulden oder | Verwaltung des FÖD Finanzen überweisen, um Steuerschulden oder |
nichtsteuerliche Schulden auszugleichen, oder auf den folgenden | nichtsteuerliche Schulden auszugleichen, oder auf den folgenden |
Besteuerungszeitraum übertragen. | Besteuerungszeitraum übertragen. |
Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung oder Übertragung von | Anträge auf Berichtigung, Erstattung, Überweisung oder Übertragung von |
Vorauszahlungen werden über die elektronische Plattform MyMinfin | Vorauszahlungen werden über die elektronische Plattform MyMinfin |
eingereicht. Hat der Antragsteller, einschließlich des Dritten, der | eingereicht. Hat der Antragsteller, einschließlich des Dritten, der |
nachweislich einen materiellen Irrtum begangen hat, keinen Zugang zu | nachweislich einen materiellen Irrtum begangen hat, keinen Zugang zu |
MyMinfin, reicht er seinen Antrag beim "Einnahmezentrum - Dienst | MyMinfin, reicht er seinen Antrag beim "Einnahmezentrum - Dienst |
Vorauszahlungen" ein." | Vorauszahlungen" ein." |
Art. 3 - Artikel 71 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 71 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Januar 1995, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 3. Januar 1995, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 71 - § 1 - Die Verwaltung stellt über die elektronische | "Art. 71 - § 1 - Die Verwaltung stellt über die elektronische |
Plattform MyMinfin jedem Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung | Plattform MyMinfin jedem Steuerpflichtigen, für dessen Rechnung |
Vorauszahlungen gebucht worden sind, eine Übersicht der für den | Vorauszahlungen gebucht worden sind, eine Übersicht der für den |
laufenden Besteuerungszeitraum und für die drei letzten | laufenden Besteuerungszeitraum und für die drei letzten |
Besteuerungszeiträume für seine Rechnung getätigten Vorauszahlungen | Besteuerungszeiträume für seine Rechnung getätigten Vorauszahlungen |
zur Verfügung. Diese Übersicht ist informativ und eröffnet dem | zur Verfügung. Diese Übersicht ist informativ und eröffnet dem |
Steuerpflichtigen keinerlei Ansprüche. | Steuerpflichtigen keinerlei Ansprüche. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten |
des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung | des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung |
Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. |
§ 2 - Hat das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" gemäß Artikel | § 2 - Hat das "Einnahmezentrum - Dienst Vorauszahlungen" gemäß Artikel |
70 Absatz 1 die ursprüngliche Bestimmung der Vorauszahlungen geändert, | 70 Absatz 1 die ursprüngliche Bestimmung der Vorauszahlungen geändert, |
sind die ursprünglich getätigten Einzahlungen und Überweisungen in dem | sind die ursprünglich getätigten Einzahlungen und Überweisungen in dem |
Maße, wie ihre Bestimmung geändert worden ist, von Rechts wegen | Maße, wie ihre Bestimmung geändert worden ist, von Rechts wegen |
nichtig und werden die mit ihnen verbundenen Vorteile gestrichen." | nichtig und werden die mit ihnen verbundenen Vorteile gestrichen." |
Art. 4 - Sind Steuerpflichtigen gemäß Artikel 71 des Königlichen | Art. 4 - Sind Steuerpflichtigen gemäß Artikel 71 des Königlichen |
Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie | Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie |
er am 28. Februar 2019 lautete, Vorauszahlungskontoauszüge übermittelt | er am 28. Februar 2019 lautete, Vorauszahlungskontoauszüge übermittelt |
worden, so können die Steuerpflichtigen von der Verwaltung nicht | worden, so können die Steuerpflichtigen von der Verwaltung nicht |
verlangen, dass sie ihnen ihre Übersicht über die Plattform MyMinfin | verlangen, dass sie ihnen ihre Übersicht über die Plattform MyMinfin |
zur Verfügung stellt. | zur Verfügung stellt. |
Art. 5 - Artikel 1 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 5 - Artikel 1 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Die Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2019 in Kraft. | Die Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2019 in Kraft. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |