← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling |
---|---|
AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 21 JUILLET 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2023 modifiant l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif aux conditions d'utilisation des médicaments par les médecins vétérinaires et par les responsables des animaux | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 21 JULI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van de dieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 juli 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 juli 2016 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van geneesmiddelen door de dierenartsen en door de verantwoordelijken van |
(Moniteur belge du 31 juillet 2023). | de dieren (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
21. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von | Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von |
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere | Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur | des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur |
Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; | Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; |
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom | Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom |
29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des | 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des |
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an | Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an |
die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von | die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von |
antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren; | antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom | Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom |
22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018; | 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel, des |
Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 44; | Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 44; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die |
Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und | Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und |
durch Verantwortliche für Tiere; | durch Verantwortliche für Tiere; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. April | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 20. April |
2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über |
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften |
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
2. April 2023; | 2. April 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.491/3 des Staatsrates vom 23. Mai 2023; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.491/3 des Staatsrates vom 23. Mai 2023; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli | Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli |
2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch | 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch |
Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere werden die Wörter "wie | Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere werden die Wörter "wie |
in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über | in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel erwähnt," wie folgt ersetzt: "wie in Artikel 1 § 1 Nr. 1 | Arzneimittel erwähnt," wie folgt ersetzt: "wie in Artikel 1 § 1 Nr. 1 |
des Gesetzes vom 25. März 1964 über Humanarzneimittel und in Artikel 4 | des Gesetzes vom 25. März 1964 über Humanarzneimittel und in Artikel 4 |
Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnt,". | Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnt,". |
Art. 2 - Artikel 65 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 2 - Artikel 65 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder |
aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird | aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf | "Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf |
Arzneimittel, die in Anlage 4 erwähnte Antibiotika mit kritischer | Arzneimittel, die in Anlage 4 erwähnte Antibiotika mit kritischer |
Bedeutung enthalten und ausschließlich für die intramammäre | Bedeutung enthalten und ausschließlich für die intramammäre |
Verabreichung zugelassen sind." | Verabreichung zugelassen sind." |
Art. 3 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 3 - Artikel 66 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder |
aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird | aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Zwischen den Wörtern "Tierärzten ist es verboten," und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "Tierärzten ist es verboten," und den Wörtern |
"Antibiotika mit kritischer Bedeutung" werden die Wörter "in Anlage 4 | "Antibiotika mit kritischer Bedeutung" werden die Wörter "in Anlage 4 |
erwähnte" eingefügt. | erwähnte" eingefügt. |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
4. Die Wörter ", die der Lebensmittelerzeugung dienen," werden | 4. Die Wörter ", die der Lebensmittelerzeugung dienen," werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - § 1 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses, für nichtig erklärt | Art. 4 - § 1 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses, für nichtig erklärt |
durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und | durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und |
wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, | wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "einer metaphylaktischen | 2. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "einer metaphylaktischen |
und kurativen Behandlung" durch die Wörter "einer metaphylaktischen | und kurativen Behandlung" durch die Wörter "einer metaphylaktischen |
oder kurativen Behandlung" ersetzt. | oder kurativen Behandlung" ersetzt. |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
4. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter ", die der | 4. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter ", die der |
Lebensmittelerzeugung dienen," aufgehoben. | Lebensmittelerzeugung dienen," aufgehoben. |
5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der in § 2 Nr. 5 erwähnte Antibiotika-Empfindlichkeitstest wird von | "Der in § 2 Nr. 5 erwähnte Antibiotika-Empfindlichkeitstest wird von |
einem Labor durchgeführt, das eine allgemeine Qualitätsnorm erzielt | einem Labor durchgeführt, das eine allgemeine Qualitätsnorm erzielt |
hat: | hat: |
1. in Sachen Durchführung von Tests, einschließlich eines | 1. in Sachen Durchführung von Tests, einschließlich eines |
Ringvergleichs, oder | Ringvergleichs, oder |
2. in Sachen Probenahmen für bakteriologische Untersuchungen und | 2. in Sachen Probenahmen für bakteriologische Untersuchungen und |
Isolierung von Bakterien oder | Isolierung von Bakterien oder |
3. in Sachen Durchführung von Antibiotika-Empfindlichkeitstests, von | 3. in Sachen Durchführung von Antibiotika-Empfindlichkeitstests, von |
denen mindestens einer von der BELAC (der Belgischen | denen mindestens einer von der BELAC (der Belgischen |
Akkreditierungsorganisation) oder einer ähnlichen Einrichtung | Akkreditierungsorganisation) oder einer ähnlichen Einrichtung |
akkreditiert wurde." | akkreditiert wurde." |
6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Tierärzte können für die verschiedenen in § 2 Nr. 4 und 5 erwähnten | "Tierärzte können für die verschiedenen in § 2 Nr. 4 und 5 erwähnten |
Aspekte des Antibiotika-Empfindlichkeitstests auf mehrere Labore | Aspekte des Antibiotika-Empfindlichkeitstests auf mehrere Labore |
zurückgreifen." | zurückgreifen." |
§ 2 - Artikel 67 § 2 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | § 2 - Artikel 67 § 2 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder |
aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird | aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "im Betrieb" aufgehoben. | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "im Betrieb" aufgehoben. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Besuchs im Sinne von Nr. | 3. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Besuchs im Sinne von Nr. |
2" durch die Wörter "der in Nr. 2 erwähnten Untersuchung" ersetzt. | 2" durch die Wörter "der in Nr. 2 erwähnten Untersuchung" ersetzt. |
4. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Labortest in Bezug auf die | 4. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Labortest in Bezug auf die |
Antibiotikaempfindlichkeit" jeweils durch das Wort | Antibiotikaempfindlichkeit" jeweils durch das Wort |
"Antibiotika-Empfindlichkeitstest" ersetzt. | "Antibiotika-Empfindlichkeitstest" ersetzt. |
5. In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort "angehören," und dem | 5. In Absatz 1 Nr. 5 werden zwischen dem Wort "angehören," und dem |
Wort "verglichen." die Wörter "oder zumindest mit allen Klassen | Wort "verglichen." die Wörter "oder zumindest mit allen Klassen |
Antibiotika ohne kritische Bedeutung, die für die betreffende Tierart | Antibiotika ohne kritische Bedeutung, die für die betreffende Tierart |
und Indikation zugelassen sind," eingefügt. | und Indikation zugelassen sind," eingefügt. |
6. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Proben zu nehmen," und den | 6. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Proben zu nehmen," und den |
Wörtern "muss der Tierarzt" die Wörter "oder wenn der | Wörtern "muss der Tierarzt" die Wörter "oder wenn der |
Empfindlichkeitstest nur Wirkstoffe nachweist, die nicht die für eine | Empfindlichkeitstest nur Wirkstoffe nachweist, die nicht die für eine |
angemessene Behandlung geeigneten pharmakokinetischen oder | angemessene Behandlung geeigneten pharmakokinetischen oder |
pharmakodynamischen Eigenschaften aufweisen," eingefügt. | pharmakodynamischen Eigenschaften aufweisen," eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den | Art. 5 - Artikel 68 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder | Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019 und wieder |
aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird | aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2020, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Zwischen den Wörtern "Antibiotika mit kritischer Bedeutung" und dem | 2. Zwischen den Wörtern "Antibiotika mit kritischer Bedeutung" und dem |
Wort "verschreiben," werden die Wörter "zugunsten von Tieren, die der | Wort "verschreiben," werden die Wörter "zugunsten von Tieren, die der |
Lebensmittelerzeugung dienen," eingefügt. | Lebensmittelerzeugung dienen," eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 70/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 70/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"h) die bakterielle Erkrankung, für die das Arzneimittel verschrieben, | "h) die bakterielle Erkrankung, für die das Arzneimittel verschrieben, |
abgegeben oder verabreicht wurde." | abgegeben oder verabreicht wurde." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 Buchstabe h) erwähnte bakterielle Erkrankung wurde | "Die in Absatz 1 Buchstabe h) erwähnte bakterielle Erkrankung wurde |
auf eine oder mehrere der folgenden Arten bestätigt: | auf eine oder mehrere der folgenden Arten bestätigt: |
1. klinische Untersuchung des zu behandelnden Tiers beziehungsweise | 1. klinische Untersuchung des zu behandelnden Tiers beziehungsweise |
der zu behandelnden Tiere oder | der zu behandelnden Tiere oder |
2. Identifizierung des Bakterienstamms nach einer geeigneten | 2. Identifizierung des Bakterienstamms nach einer geeigneten |
Probenahme oder | Probenahme oder |
3. Antibiotika-Empfindlichkeitstest, der von einem in Artikel 67 § 1 | 3. Antibiotika-Empfindlichkeitstest, der von einem in Artikel 67 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Labor durchgeführt wurde." | Absatz 2 erwähnten Labor durchgeführt wurde." |
Art. 7 - In Artikel 70/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - In Artikel 70/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die in Artikel 70/1 erwähnte Registrierung ist auf | " § 2 - Die in Artikel 70/1 erwähnte Registrierung ist auf |
Arzneimittel anwendbar, die zugunsten der in Anlage 5 erwähnten | Arzneimittel anwendbar, die zugunsten der in Anlage 5 erwähnten |
Tierarten und -kategorien verschrieben, abgegeben und verabreicht | Tierarten und -kategorien verschrieben, abgegeben und verabreicht |
werden." | werden." |
Art. 8 - In Artikel 70/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 8 - In Artikel 70/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, werden die Wörter "am letzten | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2017, werden die Wörter "am letzten |
Tag" durch die Wörter "am vorletzten Tag" ersetzt. | Tag" durch die Wörter "am vorletzten Tag" ersetzt. |
Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 5 eingefügt, die | Art. 9 - In denselben Erlass wird eine Anlage 5 eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Art. 10 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 10 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 21. Juli 2023 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 21. Juli 2023 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die | Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die |
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche | Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche |
für Tiere | für Tiere |
"Anlage 5 - Tierarten und -kategorien, für die Tierärzte die | "Anlage 5 - Tierarten und -kategorien, für die Tierärzte die |
verschriebenen, abgegebenen und verabreichten Arzneimittel | verschriebenen, abgegebenen und verabreichten Arzneimittel |
registrieren | registrieren |
1. | 1. |
Rinder, wie erwähnt in der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der | Rinder, wie erwähnt in der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der |
Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) | Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) |
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich | 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich |
Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für | Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für |
Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen | Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen |
Landtieren und von Bruteiern | Landtieren und von Bruteiern |
2. | 2. |
Schweine, wie erwähnt in der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der | Schweine, wie erwähnt in der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der |
Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) | Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) |
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich | 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich |
Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für | Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für |
Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen | Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen |
Landtieren und von Bruteiern | Landtieren und von Bruteiern |
3. | 3. |
Geflügel der Art Huhn und Truthuhn, wie erwähnt in der Verordnung (EU) | Geflügel der Art Huhn und Truthuhn, wie erwähnt in der Verordnung (EU) |
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu | 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu |
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im | Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im |
Bereich der Tiergesundheit | Bereich der Tiergesundheit |
4. | 4. |
Zuchtgeflügel der Art Huhn und Truthuhn, wie erwähnt in der | Zuchtgeflügel der Art Huhn und Truthuhn, wie erwähnt in der |
delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 | delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 |
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments | zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments |
und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen | und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen |
Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur | Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur |
Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von | Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von |
Bruteiern" | Bruteiern" |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Juli 2023 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Juli 2023 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die | Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die |
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche | Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche |
für Tiere beigefügt zu werden | für Tiere beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |