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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/07/2016
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
21 JUILLET 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er 21 JULI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie
circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 juillet 2016 modifiant l'arrêté royal du 1er besluit van 21 juli 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van
décembre 1975 portant règlement général sur la police de la 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het
circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
9 septembre 2016). (Belgisch Staatsblad van 9 september 2016).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und
des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 27. Oktober Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 27. Oktober
2015 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 2015 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.195/4 des Staatsrates vom 27. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.195/4 des Staatsrates vom 27. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2.15.2 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - In Artikel 2.15.2 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die
folgenden Änderungen vorgenommen: folgenden Änderungen vorgenommen:
1. Die Wörter "zwei oder mehr Rädern" werden durch die Wörter "einem 1. Die Wörter "zwei oder mehr Rädern" werden durch die Wörter "einem
oder mehr Rädern" ersetzt; oder mehr Rädern" ersetzt;
2. die Wörter "das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener 2. die Wörter "das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener
Strecke nicht schneller als 18 km/h fahren kann" werden durch die Strecke nicht schneller als 18 km/h fahren kann" werden durch die
Wörter "mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h" Wörter "mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.15.3 wie folgt eingefügt: Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.15.3 wie folgt eingefügt:
"2.15.3 "Motorisiertes Rad" jedes zwei-, drei- oder vierrädrige "2.15.3 "Motorisiertes Rad" jedes zwei-, drei- oder vierrädrige
Fahrzeug mit Pedalen, ausgerüstet mit einem Hilfsantrieb mit dem Fahrzeug mit Pedalen, ausgerüstet mit einem Hilfsantrieb mit dem
Hauptzweck der Trethilfe und dessen Antriebskraft unterbrochen wird, Hauptzweck der Trethilfe und dessen Antriebskraft unterbrochen wird,
wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, mit wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht, mit
Ausnahme der in Artikel 2.15.1 Absatz 2 erwähnten Räder. Ausnahme der in Artikel 2.15.1 Absatz 2 erwähnten Räder.
Der Hubraum eines Verbrennungsmotors beträgt höchstens 50 cm3 und die Der Hubraum eines Verbrennungsmotors beträgt höchstens 50 cm3 und die
maximale Nutzleistung 1 kW. Für einen Elektromotor beträgt die maximale Nutzleistung 1 kW. Für einen Elektromotor beträgt die
maximale Nenndauerleistung höchstens 1 kW. maximale Nenndauerleistung höchstens 1 kW.
Das nicht bestiegene motorisierte Rad wird nicht als Fahrzeug Das nicht bestiegene motorisierte Rad wird nicht als Fahrzeug
angesehen.". angesehen.".
Art. 3 - Der Artikel 2.17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - Der Artikel 2.17 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"2.17 "Kleinkraftrad" "2.17 "Kleinkraftrad"
1. entweder ein "Kleinkraftrad der Klasse A", das heißt jedes zwei- 1. entweder ein "Kleinkraftrad der Klasse A", das heißt jedes zwei-
oder dreirädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem oder dreirädrige Fahrzeug, das ausgestattet ist mit einem
Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum mit einer maximalen Verbrennungsmotor von höchstens 50 cm3 Hubraum mit einer maximalen
Nutzleistung von höchstens 4 kW oder mit einem Elektromotor mit einer Nutzleistung von höchstens 4 kW oder mit einem Elektromotor mit einer
maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW und mit einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW und mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, mit Ausnahme der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, mit Ausnahme der
motorisierten Fortbewegungsgeräte; motorisierten Fortbewegungsgeräte;
2. oder ein "Kleinkraftrad der Klasse B", das heißt: 2. oder ein "Kleinkraftrad der Klasse B", das heißt:
a) jedes zweirädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der a) jedes zweirädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der
Klasse A und der motorisierten Fortbewegungsgeräte, mit einer Klasse A und der motorisierten Fortbewegungsgeräte, mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit folgenden bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit folgenden
Eigenschaften: Eigenschaften:
- einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung
von höchstens 4 kW, bei Verbrennungsmotoren, oder von höchstens 4 kW, bei Verbrennungsmotoren, oder
- einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei
Elektromotoren; Elektromotoren;
b) jedes drei- oder vierrädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der b) jedes drei- oder vierrädrige Fahrzeug, mit Ausnahme der
Kleinkrafträder der Klasse A, mit einer bauartbedingten Kleinkrafträder der Klasse A, mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit den folgenden Eigenschaften: Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und mit den folgenden Eigenschaften:
- einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung
von höchstens 4 kW bei Motoren mit Fremdzündung, oder von höchstens 4 kW bei Motoren mit Fremdzündung, oder
- einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Motoren mit - einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Motoren mit
Selbstzündung, oder Selbstzündung, oder
- einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei
Elektromotoren. Elektromotoren.
Für vierrädrige Kleinkrafträder mit einem geschlossenen Innenraum für Für vierrädrige Kleinkrafträder mit einem geschlossenen Innenraum für
den Führer und die Fahrgäste, die von höchstens drei Seiten zugänglich den Führer und die Fahrgäste, die von höchstens drei Seiten zugänglich
sind, beträgt die maximale Nutzleistung oder die maximale sind, beträgt die maximale Nutzleistung oder die maximale
Nenndauerleistung höchstens 6 kW. Nenndauerleistung höchstens 6 kW.
3) oder ein "Speed Pedelec", das heißt jedes zweirädrige Fahrzeug mit 3) oder ein "Speed Pedelec", das heißt jedes zweirädrige Fahrzeug mit
Pedalen, mit Ausnahme von motorisierten Rädern, ausgerüstet mit einem Pedalen, mit Ausnahme von motorisierten Rädern, ausgerüstet mit einem
Hilfsantrieb mit dem Hauptzweck der Trethilfe, dessen Antriebskraft Hilfsantrieb mit dem Hauptzweck der Trethilfe, dessen Antriebskraft
unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 45 unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 45
km/h erreicht und mit den folgenden Eigenschaften: km/h erreicht und mit den folgenden Eigenschaften:
- einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung - einem Hubraum von höchstens 50 cm3 mit einer maximalen Nutzleistung
von höchstens 4 kW bei Verbrennungsmotoren, oder von höchstens 4 kW bei Verbrennungsmotoren, oder
- einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei - einer maximalen Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei
Elektromotoren. Elektromotoren.
Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270 Das maximale Leergewicht von dreirädrigen Kleinkrafträdern ist auf 270
kg beschränkt; das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 425 kg; für kg beschränkt; das von vierrädrigen Kleinkrafträdern auf 425 kg; für
Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht
einbegriffen. einbegriffen.
Drei- und vierrädrige Kleinkrafträder sind mit höchstens zwei Drei- und vierrädrige Kleinkrafträder sind mit höchstens zwei
Sitzplätzen, der Fahrersitz anbegriffen, ausgestattet. Sitzplätzen, der Fahrersitz anbegriffen, ausgestattet.
Das dreirädrige Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten Das dreirädrige Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten
Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der
Radaufstandsfläche kleiner als 0,46 m ist, wird als zweirädriges Radaufstandsfläche kleiner als 0,46 m ist, wird als zweirädriges
Kleinkraftrad angesehen. Kleinkraftrad angesehen.
Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug
angesehen. angesehen.
Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an
dessen Klassifikation. dessen Klassifikation.
Von Personen mit Behinderung geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor Von Personen mit Behinderung geführte Fahrzeuge, die mit einem Motor
ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als
Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, werden nicht als Kleinkrafträder Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, werden nicht als Kleinkrafträder
angesehen.". angesehen.".
Art. 4 - In Artikel 2.20 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 2.20 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, werden die Wörter "dessen den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, werden die Wörter "dessen
Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr Leergewicht 400 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr
verwendet werden, 550 kg nicht übersteigt" durch die Wörter "dessen verwendet werden, 550 kg nicht übersteigt" durch die Wörter "dessen
Leergewicht 450 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr Leergewicht 450 kg oder, für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr
verwendet werden, 600 kg nicht übersteigt" ersetzt. verwendet werden, 600 kg nicht übersteigt" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2.34 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 2.34 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, werden die Wörter "Radfahrern Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, werden die Wörter "Radfahrern
und Reitern" durch die Wörter " Radfahrern, Reitern und Führern von und Reitern" durch die Wörter " Radfahrern, Reitern und Führern von
Speed Pedelecs" ersetzt und die Wörter "oder der Teil der öffentlichen Speed Pedelecs" ersetzt und die Wörter "oder der Teil der öffentlichen
Straße" werden zwischen die Wörter "die öffentliche Straße" und ", Straße" werden zwischen die Wörter "die öffentliche Straße" und ",
deren Beginn" eingefügt. deren Beginn" eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die folgenden Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Die Wörter "Wagen für Kranke" werden durch das Wort "Rollstuhl" 1. Die Wörter "Wagen für Kranke" werden durch das Wort "Rollstuhl"
ersetzt; ersetzt;
2. die Wörter ", ein motorisiertes Rad" werden zwischen die Wörter 2. die Wörter ", ein motorisiertes Rad" werden zwischen die Wörter
"ein Fahrrad" und "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad" eingefügt. "ein Fahrrad" und "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad" eingefügt.
Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.64 wie folgt eingefügt: Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 2.64 wie folgt eingefügt:
"2.64 "Stoßzeitspur" den Teil der öffentlichen Straße, der durch die "2.64 "Stoßzeitspur" den Teil der öffentlichen Straße, der durch die
in Artikel 72.7 erwähnte Markierung abgegrenzt ist". in Artikel 72.7 erwähnte Markierung abgegrenzt ist".
Art. 8 - Der Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 8 - Der Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7bis - Benutzer eines Fortbewegungsgerätes "Art. 7bis - Benutzer eines Fortbewegungsgerätes
Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die nicht schneller als mit Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die nicht schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Fußgängern gleichgestellt. Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Fußgängern gleichgestellt.
Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die schneller als mit Die Benutzer von Fortbewegungsgeräten, die schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Radfahrern gleichgestellt. Schrittgeschwindigkeit fahren, werden Radfahrern gleichgestellt.
Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fußgängern Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fußgängern
beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls
gegenüber den Benutzern von Fortbewegungsgeräten.". gegenüber den Benutzern von Fortbewegungsgeräten.".
Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7ter wie folgt eingefügt: Art. 9 - Im selben Erlass wird ein Artikel 7ter wie folgt eingefügt:
"Art. 7ter - Führer von motorisierten Rädern "Art. 7ter - Führer von motorisierten Rädern
Die Führer von motorisierten Rädern werden Radfahrern gleichgestellt. Die Führer von motorisierten Rädern werden Radfahrern gleichgestellt.
Die Führer von drei- oder vierrädrigen motorisierten Rädern werden Die Führer von drei- oder vierrädrigen motorisierten Rädern werden
Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern gleichgestellt. Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern gleichgestellt.
Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Radfahrern Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Radfahrern
und Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern einhalten müssen, und Führern von drei- oder vierrädrigen Rädern einhalten müssen,
gelten ebenfalls gegenüber den Führern von motorisierten Fahrrädern.". gelten ebenfalls gegenüber den Führern von motorisierten Fahrrädern.".
Art. 10 - Der Artikel 8.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 10 - Der Artikel 8.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März
1998, 14. Mai 2002, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 13. Februar 1998, 14. Mai 2002, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 13. Februar
2007, 4. Mai 2007, 28. November 2008, 16. Juli 2009, 10. September 2007, 4. Mai 2007, 28. November 2008, 16. Juli 2009, 10. September
2009, 28. April 2011, 15. November 2013 und 29. Januar 2014, wird 2009, 28. April 2011, 15. November 2013 und 29. Januar 2014, wird
durch die Nr. 6, wie folgt, ergänzt: durch die Nr. 6, wie folgt, ergänzt:
"6. 16 Jahre für Führer von motorisierten Rädern.". "6. 16 Jahre für Führer von motorisierten Rädern.".
Art. 11 - In Artikel 9.1.2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 11 - In Artikel 9.1.2 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die folgenden Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
a) Im ersten Absatz werden die Wörter "und von Speed Pedelecs" a) Im ersten Absatz werden die Wörter "und von Speed Pedelecs"
zwischen die Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen" zwischen die Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen"
eingefügt; eingefügt;
b) in Absatz 2 werden die Wörter "und von Speed Pedelecs" zwischen die b) in Absatz 2 werden die Wörter "und von Speed Pedelecs" zwischen die
Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen" eingefügt; Wörter "Klasse B" und "unter denselben Umständen" eingefügt;
c) der Absatz 3 wird aufgehoben. c) der Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 9.5 desselben Erlasses werden in der Nr. 3 die Art. 12 - In Artikel 9.5 desselben Erlasses werden in der Nr. 3 die
Wörter "von Artikel 63.2" durch die Wörter "von Artikel 62bis" Wörter "von Artikel 63.2" durch die Wörter "von Artikel 62bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Der Artikel 18.2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - Der Artikel 18.2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch die folgenden Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch die folgenden
Wörter ergänzt: ", außer wenn diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Wörter ergänzt: ", außer wenn diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von
Pilotprojekten verwendet werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge Pilotprojekten verwendet werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge
und Züge in geringem Abstand voneinander fahren zu lassen." und Züge in geringem Abstand voneinander fahren zu lassen."
Art. 14 - In Artikel 21.6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - In Artikel 21.6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978, wird die Nr. 3 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 23. Juni 1978, wird die Nr. 3 aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 22quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel 22quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, abgeändert durch die den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 4. April 2003 und 13. Februar 2007 und Königlichen Erlasse vom 4. April 2003 und 13. Februar 2007 und
abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2014 werden in der abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2014 werden in der
Überschrift die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Überschrift die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und
Führern von Speed Pedelecs" ersetzt. Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 16 - In Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, abgeändert durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 4. April 2003, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Erlass vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Januar 2014, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: Januar 2014, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter 1. In der Überschrift werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter
", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt; ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt;
2. in Artikel 22octies.1 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 2. in Artikel 22octies.1 werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
a) Punkt c) wird in folgender Fassung wieder eingefügt: a) Punkt c) wird in folgender Fassung wieder eingefügt:
"c) Gespanne, unter der Bedingung, dass das Sinnbild eines "c) Gespanne, unter der Bedingung, dass das Sinnbild eines
landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf den Verkehrsschildern abgebildet landwirtschaftlichen Fahrzeugs auf den Verkehrsschildern abgebildet
ist;"; ist;";
b) im letzten Absatz werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter b) im letzten Absatz werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter
", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt; ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt;
3. in Artikel 22octies.2 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 3. in Artikel 22octies.2 werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
a) im ersten Absatz werden die Wörter "und Reiter" durch die Wörter ", a) im ersten Absatz werden die Wörter "und Reiter" durch die Wörter ",
Reiter und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt; Reiter und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", b) in Absatz 2 werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ",
Führern von nicht motorisierten drei- oder vierrädrigen Rädern, Führern von nicht motorisierten drei- oder vierrädrigen Rädern,
Reitern und Gespannen" ersetzt. Reitern und Gespannen" ersetzt.
Art. 17 - Im selben Erlass wird ein Artikel 22decies wie folgt Art. 17 - Im selben Erlass wird ein Artikel 22decies wie folgt
eingefügt: eingefügt:
Art. 22decies - Verkehr auf Stoßzeitspuren Art. 22decies - Verkehr auf Stoßzeitspuren
Die Benutzung der Stoßzeitspuren wird durch die in Artikel 62bis Die Benutzung der Stoßzeitspuren wird durch die in Artikel 62bis
erwähnten Verkehrslichtzeichen geregelt. erwähnten Verkehrslichtzeichen geregelt.
Sind diese Verkehrslichtzeichen nicht in Betrieb, ist der Verkehr auf Sind diese Verkehrslichtzeichen nicht in Betrieb, ist der Verkehr auf
den Stoßzeitspuren verboten, außer: den Stoßzeitspuren verboten, außer:
1. in den in Artikel 9.7 erwähnten Fällen; 1. in den in Artikel 9.7 erwähnten Fällen;
2. um auf die Autobahn aufzufahren oder von derselben abzufahren; 2. um auf die Autobahn aufzufahren oder von derselben abzufahren;
3. für eine Richtungsänderung.". 3. für eine Richtungsänderung.".
Art. 18 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 18 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember
2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden die folgenden 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Der erste Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Der erste Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Führer und Fahrgäste von Speed Pedelecs haben die Wahl zwischen "Die Führer und Fahrgäste von Speed Pedelecs haben die Wahl zwischen
einem Helm für Kleinkrafträder oder einem Fahrradhelm."; einem Helm für Kleinkrafträder oder einem Fahrradhelm.";
2. der Absatz 3 wird durch den folgenden Satz ergänzt: 2. der Absatz 3 wird durch den folgenden Satz ergänzt:
"Der Fahrradhelm, der von den Führern und den Fahrgästen von Speed "Der Fahrradhelm, der von den Führern und den Fahrgästen von Speed
Pedelecs getragen wird, muss die Schläfen und den Hinterkopf Pedelecs getragen wird, muss die Schläfen und den Hinterkopf
schützen.". schützen.".
Art. 19 - In Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 19 - In Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998, 4. April 2003 Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998, 4. April 2003
und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, werden
die Wörter "ein Fahrrad" durch die Wörter "ein Rad, ein motorisiertes die Wörter "ein Fahrrad" durch die Wörter "ein Rad, ein motorisiertes
Rad" ersetzt. Rad" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 42.2.2, letzter Absatz, desselben Erlasses werden Art. 20 - In Artikel 42.2.2, letzter Absatz, desselben Erlasses werden
die Wörter ", ein zweirädriges motorisiertes Rad" zwischen die Wörter die Wörter ", ein zweirädriges motorisiertes Rad" zwischen die Wörter
"ein Fahrrad" und die Wörter "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad" "ein Fahrrad" und die Wörter "oder ein zweirädriges Kleinkraftrad"
eingefügt. eingefügt.
Art. 21 - In Artikel 44.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 21 - In Artikel 44.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 2002, 14. Mai 2002 und 9. Mai Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 2002, 14. Mai 2002 und 9. Mai
2006, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 2006, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1. Im ersten Absatz werden die Wörter "motorisiertes Rad" zwischen die 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "motorisiertes Rad" zwischen die
Wörter "Ein Fahrrad," und das Wort "Kleinkraftrad" eingefügt; Wörter "Ein Fahrrad," und das Wort "Kleinkraftrad" eingefügt;
2. in Absatz 2 werden die Wörter "an Fahrräder" durch die Wörter "an 2. in Absatz 2 werden die Wörter "an Fahrräder" durch die Wörter "an
Räder oder an motorisierte Räder" ersetzt; Räder oder an motorisierte Räder" ersetzt;
3. in Absatz 4 werden die Wörter "Der Radfahrer" durch die Wörter "Ein 3. in Absatz 4 werden die Wörter "Der Radfahrer" durch die Wörter "Ein
Rad oder ein motorisiertes Rad" ersetzt. Rad oder ein motorisiertes Rad" ersetzt.
Art. 22 - Der Artikel 62bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 22 - Der Artikel 62bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 62bis - Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren oder anderen "Art. 62bis - Verkehrslichtzeichen über den Fahrspuren oder anderen
Teilen der öffentlichen Straße Teilen der öffentlichen Straße
Die Verkehrslichtzeichen, die über den Fahrspuren oder anderen Teilen Die Verkehrslichtzeichen, die über den Fahrspuren oder anderen Teilen
der öffentlichen Straße angebracht sind, haben folgende Bedeutung: der öffentlichen Straße angebracht sind, haben folgende Bedeutung:
1. Das rote Licht in Form eines Kreuzes bedeutet verbotene 1. Das rote Licht in Form eines Kreuzes bedeutet verbotene
Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße, Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße,
mit Ausnahme der in Artikel 9.7 erwähnten Fälle; mit Ausnahme der in Artikel 9.7 erwähnten Fälle;
2. das grüne Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils 2. das grüne Licht in der Form eines nach unten zeigenden Pfeils
bedeutet erlaubte Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der bedeutet erlaubte Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
3. das gelbe Licht, eventuell blinkend, in der Form eines nach unten 3. das gelbe Licht, eventuell blinkend, in der Form eines nach unten
zeigenden und geneigten Pfeils bedeutet verbotene Fahrtrichtung, außer zeigenden und geneigten Pfeils bedeutet verbotene Fahrtrichtung, außer
um die Fahrspur oder den Teil der öffentlichen Straße in der durch den um die Fahrspur oder den Teil der öffentlichen Straße in der durch den
Pfeil angezeigte Richtung zu verlassen, und in den in Artikel 9.7. Pfeil angezeigte Richtung zu verlassen, und in den in Artikel 9.7.
erwähnten Fällen.". erwähnten Fällen.".
Art. 23 - Artikel 63.2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 63.2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 24 - Der Artikel 65.2 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert Art. 24 - Der Artikel 65.2 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 18. Dezember 2002, durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990 und 18. Dezember 2002,
wird durch die folgenden Verkehrsschilder ergänzt: wird durch die folgenden Verkehrsschilder ergänzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 25 - In Artikel 65.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 25 - In Artikel 65.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, werden die folgenden Königlichen Erlass vom 18. September 1991, werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Die Überschrift wird durch die folgenden Wörter ergänzt: "und 1. Die Überschrift wird durch die folgenden Wörter ergänzt: "und
Kennzeichnung anwendbar auf Teile der öffentlichen Straße"; Kennzeichnung anwendbar auf Teile der öffentlichen Straße";
2. im ersten Absatz werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 2. im ersten Absatz werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
a) Die Wörter "oder über einem anderen Teil der öffentlichen Straße" a) Die Wörter "oder über einem anderen Teil der öffentlichen Straße"
werden zwischen die Wörter "über einer Fahrspur" und dem Wort werden zwischen die Wörter "über einer Fahrspur" und dem Wort
"angebracht" eingefügt; "angebracht" eingefügt;
b) die Wörter "nur für diese Fahrspur" werden durch die Wörter "oder b) die Wörter "nur für diese Fahrspur" werden durch die Wörter "oder
für den betreffenden Teil der öffentlichen Straße" ergänzt. für den betreffenden Teil der öffentlichen Straße" ergänzt.
Art. 26 - In Artikel 68.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 26 - In Artikel 68.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Die Nr. 1 wird durch zwei Absätze wie folgt ergänzt: 1. Die Nr. 1 wird durch zwei Absätze wie folgt ergänzt:
"Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel "Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für
Führer von Speed Pedelecs gilt. Führer von Speed Pedelecs gilt.
Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel Das Verkehrsschild C1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch nicht für
Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed
Pedelecs gilt."; Pedelecs gilt.";
2. die folgenden Änderungen werden an Punkt 2 vorgenommen: 2. die folgenden Änderungen werden an Punkt 2 vorgenommen:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Speed Pedelecs" zwischen die a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Speed Pedelecs" zwischen die
Wörter "Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B" und dem Wörter "Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B" und dem
Wort "gilt" eingefügt; Wort "gilt" eingefügt;
b) er wird durch folgenden Absatz ergänzt: b) er wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in "Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in
Artikel 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch Artikel 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Verbot auch
nicht für Führer von Speed Pedelecs gilt. nicht für Führer von Speed Pedelecs gilt.
Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Das Verkehrsschild C3 oder C31 ergänzt durch ein Zusatzschild des in
Artikel 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch Artikel 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Verbot auch
nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und nicht für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und
Speed Pedelecs gilt.". Speed Pedelecs gilt.".
Art. 27 - In Artikel 69.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 27 - In Artikel 69.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden die folgenden Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Die Nr. 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Die Nr. 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel "Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für 65.2 erwähnten Musters M11 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für
Führer von Speed Pedelecs gilt. Führer von Speed Pedelecs gilt.
Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel Das Verkehrsschild D1 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für 65.2 erwähnten Musters M12 bedeutet, dass das Gebot auch nicht für
Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A und Speed
Pedelecs gilt."; Pedelecs gilt.";
2. sie wird durch die Punkte Nr. 4, 5, 6 und 7 wie folgt ergänzt: 2. sie wird durch die Punkte Nr. 4, 5, 6 und 7 wie folgt ergänzt:
"4. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in "4. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in
Artikel 65.2 erwähnten Musters M13 bedeutet, dass die Führer von Speed Artikel 65.2 erwähnten Musters M13 bedeutet, dass die Führer von Speed
Pedelecs den Radweg benutzen müssen. Pedelecs den Radweg benutzen müssen.
5. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 5. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M14 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen 65.2 erwähnten Musters M14 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg benutzen Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg benutzen
müssen. müssen.
6. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 6. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M15 bedeutet, dass die Führer von Speed 65.2 erwähnten Musters M15 bedeutet, dass die Führer von Speed
Pedelecs den Radweg nicht benutzen dürfen. Pedelecs den Radweg nicht benutzen dürfen.
7. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel 7. Das Verkehrsschild D7 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M16 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen 65.2 erwähnten Musters M16 bedeutet, dass die Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg nicht Kleinkrafträdern der Klasse B und Speed Pedelecs den Radweg nicht
benutzen dürfen.". benutzen dürfen.".
Art. 28 - Der Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert Art. 28 - Der Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20.
Juli 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006, 9. Juli 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006, 9.
Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird durch die Buchstaben i) und j) Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird durch die Buchstaben i) und j)
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
"i) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M19 zeigt an, dass das "i) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M19 zeigt an, dass das
Parken Speed Pedelecs vorbehalten ist. Parken Speed Pedelecs vorbehalten ist.
j) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M20 zeigt an, dass das j) Das in Artikel 65.2 erwähnte Zusatzschild M20 zeigt an, dass das
Parken Fahrrädern und Speed Pedelecs vorbehalten ist.". Parken Fahrrädern und Speed Pedelecs vorbehalten ist.".
Art. 29 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 29 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September
1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli
1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006, 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006,
26. April 2007, 4. Dezember 2012, 29. Januar 2014, das Gesetz vom 10. 26. April 2007, 4. Dezember 2012, 29. Januar 2014, das Gesetz vom 10.
Juli 2013 und dem Königlichen Erlass vom 21. Juli 2014, werden die Juli 2013 und dem Königlichen Erlass vom 21. Juli 2014, werden die
folgenden Änderungen vorgenommen: folgenden Änderungen vorgenommen:
1. In der Legende von Verkehrsschild F15 werden die folgenden 1. In der Legende von Verkehrsschild F15 werden die folgenden
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "oder oben" zwischen die a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter "oder oben" zwischen die
Wörter "Nach unten" und die Wörter "gerichtete Pfeile" eingefügt; Wörter "Nach unten" und die Wörter "gerichtete Pfeile" eingefügt;
b) im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter "oder nach unten" b) im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter "oder nach unten"
zwischen die Wörter "schräg nach oben" und die Wörter "gerichtete zwischen die Wörter "schräg nach oben" und die Wörter "gerichtete
Pfeile" eingefügt; Pfeile" eingefügt;
2. Die Verkehrsschilder F99a, F101a, F99c und F101c werden wie folgt 2. Die Verkehrsschilder F99a, F101a, F99c und F101c werden wie folgt
abgeändert: abgeändert:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
3. In der Legende von Verkehrsschild F99b werden die Wörter "oder Teil 3. In der Legende von Verkehrsschild F99b werden die Wörter "oder Teil
der öffentlichen Straße" zwischen dem Wort "Weg" und den Wörtern ", der öffentlichen Straße" zwischen dem Wort "Weg" und den Wörtern ",
der dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch der dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch
die Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt und in der die Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt und in der
Legende von Verkehrsschild F101b werden die Wörter "oder des Teils der Legende von Verkehrsschild F101b werden die Wörter "oder des Teils der
öffentlichen Straße" zwischen die Wörter "Ende des Weges" und ", der öffentlichen Straße" zwischen die Wörter "Ende des Weges" und ", der
dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch die dem Verkehr" eingefügt und die Wörter "und Reiter" werden durch die
Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt. Wörter ", Reiter und Führer von Speed Pedelecs" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 71.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 30 - In Artikel 71.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden zwischen dem zweiten und Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, werden zwischen dem zweiten und
dritten Absatz zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: dritten Absatz zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel "Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M17 bedeutet, dass Führer von Speed Pedelecs 65.2 erwähnten Musters M17 bedeutet, dass Führer von Speed Pedelecs
ebenfalls in beide Richtungen fahren dürfen. ebenfalls in beide Richtungen fahren dürfen.
Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel Das Verkehrsschild F19 ergänzt durch ein Zusatzschild des in Artikel
65.2 erwähnten Musters M18 bedeutet, dass die Führer von 65.2 erwähnten Musters M18 bedeutet, dass die Führer von
Kleinkrafträdern der Klasse A und von Speed Pedelecs ebenfalls in Kleinkrafträdern der Klasse A und von Speed Pedelecs ebenfalls in
beide Richtungen fahren dürfen.". beide Richtungen fahren dürfen.".
Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 72.7 mit folgendem Art. 31 - Im selben Erlass wird ein Artikel 72.7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"72.7 Eine unterbrochene Linie bestehend aus näher aneinander "72.7 Eine unterbrochene Linie bestehend aus näher aneinander
liegenden und längeren Strichen, als die in Artikel 72.3 erwähnten liegenden und längeren Strichen, als die in Artikel 72.3 erwähnten
Fahrspurmarkierungen, grenzt eine Stoßzeitspur ab.". Fahrspurmarkierungen, grenzt eine Stoßzeitspur ab.".
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 32 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 32 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.
März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011 und 15. März 2005, 13. Februar 2007, 23. Dezember 2008, 28. April 2011 und 15.
November 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: November 2013, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
a) in Nr. 3 Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 a) in Nr. 3 Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 2.15.2 Nr. 2
durch die Wörter "erwähnt in Artikel 2.15.2 Nr. 2 und die durch die Wörter "erwähnt in Artikel 2.15.2 Nr. 2 und die
motorisierten Räder, erwähnt in Artikel 2.15.3" ersetzt und die Wörter motorisierten Räder, erwähnt in Artikel 2.15.3" ersetzt und die Wörter
"erwähnt sind" werden gestrichen; "erwähnt sind" werden gestrichen;
b) die Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: b) die Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. "Kleinkraftrad" jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug mit einer "4. "Kleinkraftrad" jedes zwei- oder dreirädrige Fahrzeug mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, wie definiert in bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, wie definiert in
Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen,"; Fahrzeugen,";
c) die Nr. 6/1 wird wie folgt ersetzt: c) die Nr. 6/1 wird wie folgt ersetzt:
"6/1. "Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" jedes vierrädrige "6/1. "Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" jedes vierrädrige
Motorfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis Motorfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis
zu 45 km/h, wie definiert in Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des zu 45 km/h, wie definiert in Anhang I der Verordnung Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen,". vierrädrigen Fahrzeugen,".
Art. 33 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 33 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 34 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 34 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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