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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/07/2014
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Arrêté royal introduisant la carte de qualification de conducteur. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot invoering van de kwalificatiekaart bestuurder. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
21 JUILLET 2014. - Arrêté royal introduisant la carte de qualification 21 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot invoering van de
de conducteur. - Traduction allemande kwalificatiekaart bestuurder. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 juillet 2014 introduisant la carte de besluit van 21 juli 2014 tot invoering van de kwalificatiekaart
qualification de conducteur (Moniteur belge du 20 août 2014). bestuurder (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Einführung des 21. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Einführung des
Fahrerqualifizierungsnachweises Fahrerqualifizierungsnachweises
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990,
Artikel 26 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 Artikel 26 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990; Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer
von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E; von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2014; März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.868/4 des Staatsrates vom 23. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.868/4 des Staatsrates vom 23. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt das in der Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt das in der Richtlinie
2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des
Rates vorgesehene Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises um. Rates vorgesehene Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises um.
Art. 2 - In Artikel 6 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai Art. 2 - In Artikel 6 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai
2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C +
E, D1, D1 + E, D, D + E werden die Wörter "oder auf dem in Anlage 3 E, D1, D1 + E, D, D + E werden die Wörter "oder auf dem in Anlage 3
erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt zwischen den erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt zwischen den
Wörtern "erwähnten Dokument" und "angebracht". Wörtern "erwähnten Dokument" und "angebracht".
Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "von Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "von
Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1".
Art. 4 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "von Art. 4 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "von
Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1".
Art. 5 - Ein Artikel 13/1 wird in Abschnitt 4 des Kapitels 2 von Titel Art. 5 - Ein Artikel 13/1 wird in Abschnitt 4 des Kapitels 2 von Titel
2 desselben Erlasses wie folgt eingefügt: 2 desselben Erlasses wie folgt eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Die Personen, die gemäß der Bestimmungen von "Art. 13/1 - § 1 - Die Personen, die gemäß der Bestimmungen von
Artikel 3 § 4 Absatz 2 in Belgien eine Weiterbildung für das Führen Artikel 3 § 4 Absatz 2 in Belgien eine Weiterbildung für das Führen
eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert haben und die nicht die in eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert haben und die nicht die in
Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten
Bedingungen erfüllen, können einen in Anlage 3 festgelegten Bedingungen erfüllen, können einen in Anlage 3 festgelegten
Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten, falls das Land, in dem sie Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten, falls das Land, in dem sie
ihren Wohnort haben, den in Artikel 45 erwähnten ihren Wohnort haben, den in Artikel 45 erwähnten
Weiterbildungsnachweis nicht anerkennt. Weiterbildungsnachweis nicht anerkennt.
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personen beantragen die § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personen beantragen die
Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises beim Föderalen Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.
Der Fahrer liefert den Beweis, dass er die Weiterbildung in Belgien Der Fahrer liefert den Beweis, dass er die Weiterbildung in Belgien
absolvieren konnte. absolvieren konnte.
Das Muster des Antrags auf Verlängerung der Zulassung wird vom Das Muster des Antrags auf Verlängerung der Zulassung wird vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt. Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt den in Paragraph 1 § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt den in Paragraph 1
erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis an den Antragsteller aus. erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis an den Antragsteller aus.
§ 4 - Für die Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten § 4 - Für die Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten
Fahrerqualifizierungsnachweises ist eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen. Fahrerqualifizierungsnachweises ist eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen.
Der Minister kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Der Minister kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall
multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats
und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats Juni und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats Juni
2014. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder 2014. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder
setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer
auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten
Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
§ 5 - Zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten § 5 - Zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten
Fahrerqualifizierungsnachweises, werden 35 Kreditpunkte vom Fahrerqualifizierungsnachweises, werden 35 Kreditpunkte vom
Kreditpunktesaldo abgezogen. Kreditpunktesaldo abgezogen.
Artikel 13 § 3 ist anzuwenden.". Artikel 13 § 3 ist anzuwenden.".
Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die dem Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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