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Arrêté royal introduisant la carte de qualification de conducteur. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot invoering van de kwalificatiekaart bestuurder. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
21 JUILLET 2014. - Arrêté royal introduisant la carte de qualification | 21 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot invoering van de |
de conducteur. - Traduction allemande | kwalificatiekaart bestuurder. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 juillet 2014 introduisant la carte de | besluit van 21 juli 2014 tot invoering van de kwalificatiekaart |
qualification de conducteur (Moniteur belge du 20 août 2014). | bestuurder (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Einführung des | 21. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Einführung des |
Fahrerqualifizierungsnachweises | Fahrerqualifizierungsnachweises |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 | Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 |
abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, | abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, |
Artikel 26 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 | Artikel 26 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990; | Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den |
Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer | Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer |
von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E; | von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
März 2014; | März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.868/4 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.868/4 des Staatsrates vom 23. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt das in der Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt das in der Richtlinie |
2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 | 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 |
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter | über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter |
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur | Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur |
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie | Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie |
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des | 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des |
Rates vorgesehene Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises um. | Rates vorgesehene Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises um. |
Art. 2 - In Artikel 6 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai | Art. 2 - In Artikel 6 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai |
2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die | 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die |
Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + | Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + |
E, D1, D1 + E, D, D + E werden die Wörter "oder auf dem in Anlage 3 | E, D1, D1 + E, D, D + E werden die Wörter "oder auf dem in Anlage 3 |
erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt zwischen den | erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt zwischen den |
Wörtern "erwähnten Dokument" und "angebracht". | Wörtern "erwähnten Dokument" und "angebracht". |
Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "von | Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "von |
Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". | Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". |
Art. 4 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "von | Art. 4 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "von |
Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". | Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1". |
Art. 5 - Ein Artikel 13/1 wird in Abschnitt 4 des Kapitels 2 von Titel | Art. 5 - Ein Artikel 13/1 wird in Abschnitt 4 des Kapitels 2 von Titel |
2 desselben Erlasses wie folgt eingefügt: | 2 desselben Erlasses wie folgt eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Die Personen, die gemäß der Bestimmungen von | "Art. 13/1 - § 1 - Die Personen, die gemäß der Bestimmungen von |
Artikel 3 § 4 Absatz 2 in Belgien eine Weiterbildung für das Führen | Artikel 3 § 4 Absatz 2 in Belgien eine Weiterbildung für das Führen |
eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert haben und die nicht die in | eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert haben und die nicht die in |
Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten | Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten |
Bedingungen erfüllen, können einen in Anlage 3 festgelegten | Bedingungen erfüllen, können einen in Anlage 3 festgelegten |
Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten, falls das Land, in dem sie | Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten, falls das Land, in dem sie |
ihren Wohnort haben, den in Artikel 45 erwähnten | ihren Wohnort haben, den in Artikel 45 erwähnten |
Weiterbildungsnachweis nicht anerkennt. | Weiterbildungsnachweis nicht anerkennt. |
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personen beantragen die | § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personen beantragen die |
Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises beim Föderalen | Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. |
Der Fahrer liefert den Beweis, dass er die Weiterbildung in Belgien | Der Fahrer liefert den Beweis, dass er die Weiterbildung in Belgien |
absolvieren konnte. | absolvieren konnte. |
Das Muster des Antrags auf Verlängerung der Zulassung wird vom | Das Muster des Antrags auf Verlängerung der Zulassung wird vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt. | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt. |
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt den in Paragraph 1 | § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt den in Paragraph 1 |
erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis an den Antragsteller aus. | erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis an den Antragsteller aus. |
§ 4 - Für die Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten | § 4 - Für die Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten |
Fahrerqualifizierungsnachweises ist eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen. | Fahrerqualifizierungsnachweises ist eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen. |
Der Minister kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die | Der Minister kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die |
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall |
multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats | multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats |
und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats Juni | und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats Juni |
2014. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder | 2014. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder |
setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer | setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer |
auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten | auszukommen. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten |
Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
§ 5 - Zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten | § 5 - Zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten |
Fahrerqualifizierungsnachweises, werden 35 Kreditpunkte vom | Fahrerqualifizierungsnachweises, werden 35 Kreditpunkte vom |
Kreditpunktesaldo abgezogen. | Kreditpunktesaldo abgezogen. |
Artikel 13 § 3 ist anzuwenden.". | Artikel 13 § 3 ist anzuwenden.". |
Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die dem | Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die dem |
vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. |
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |