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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/01/2013
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Arrêté royal modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 23 van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 janvier 2013 modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 23 van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 januari 2013 tot wijziging van artikel 23 van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch
(Moniteur belge du 7 février 2013). Staatsblad van 7 februari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 23 21. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 23
der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur
Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation
der kommunalen Feuerwehrdienste der kommunalen Feuerwehrdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 13, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; Artikels 13, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der
Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.530/4 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.530/4 des Staatsrates vom 19. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 23 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom Artikel 1 - Artikel 23 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom
6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über
die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgende die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
"In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann die Altersgrenze auf "In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann die Altersgrenze auf
Antrag des freiwilligen Mitglieds unter folgenden Mindestbedingungen Antrag des freiwilligen Mitglieds unter folgenden Mindestbedingungen
auf das Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren auf das Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren
erreicht, verschoben werden: erreicht, verschoben werden:
1. über eine günstige Stellungnahme des Dienstleiters verfügen, 1. über eine günstige Stellungnahme des Dienstleiters verfügen,
2. einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom 2. einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom
Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird. Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird.
Wenn es sich um einen freiwilligen Dienstleiter handelt, gelten Wenn es sich um einen freiwilligen Dienstleiter handelt, gelten
folgende Mindestbedingungen: folgende Mindestbedingungen:
1. über eine günstige Stellungnahme des Bürgermeisters verfügen, 1. über eine günstige Stellungnahme des Bürgermeisters verfügen,
2. einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom 2. einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom
Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird, Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird,
3. über das Brevet eines Dienstleiters verfügen. 3. über das Brevet eines Dienstleiters verfügen.
Der Gemeinderat kann die Modalitäten des Antrags bestimmen und Der Gemeinderat kann die Modalitäten des Antrags bestimmen und
zusätzliche Bedingungen für die Verlängerung des Einstellungsvertrags zusätzliche Bedingungen für die Verlängerung des Einstellungsvertrags
festlegen. Ein neuer Einstellungsvertrag mit einer Laufzeit von einem festlegen. Ein neuer Einstellungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
Jahr wird aufgestellt und ist vier Mal um ein Jahr verlängerbar, Jahr wird aufgestellt und ist vier Mal um ein Jahr verlängerbar,
insofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind." insofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind."
Art. 2 - Das freiwillige Mitglied, das das Alter von sechzig Jahren Art. 2 - Das freiwillige Mitglied, das das Alter von sechzig Jahren
seit dem 17. Februar 2012 erreicht hat, kann den Dienst wieder seit dem 17. Februar 2012 erreicht hat, kann den Dienst wieder
aufnehmen, ohne ein Einstellungsverfahren zu durchlaufen, unter aufnehmen, ohne ein Einstellungsverfahren zu durchlaufen, unter
Beibehaltung seines Dienstgrades und insofern die in Artikel 1 Beibehaltung seines Dienstgrades und insofern die in Artikel 1
erwähnten Bedingungen erfüllt sind. In dem Zeitraum zwischen dem erwähnten Bedingungen erfüllt sind. In dem Zeitraum zwischen dem
Dienstaustritt und dem neuen Dienstantritt verliert das Mitglied seine Dienstaustritt und dem neuen Dienstantritt verliert das Mitglied seine
Eigenschaft als freiwilliger Feuerwehrmann. Dieser Zeitraum wird bei Eigenschaft als freiwilliger Feuerwehrmann. Dieser Zeitraum wird bei
der Berechnung des Dienstalters nicht berücksichtigt. der Berechnung des Dienstalters nicht berücksichtigt.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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