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| Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
| 21 FEVRIER 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et | 21 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des | voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de |
| animaux. - Coordination officieuse en langue allemande | diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 fixant les conditions | het koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de |
| d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de | voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de |
| l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 3 mars 2006), tel qu'il | diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2006), zoals het |
| a été modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 21 | - het koninklijk besluit van 1 juli 2008 tot wijziging van het |
| février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de |
| établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur | voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de |
| belge du 23 juillet 2008); | diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2008); |
| - l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à | - het koninklijk besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel |
| l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août | brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 |
| 2011); | augustus 2011); |
| - l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 21 | - het koninklijk besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het |
| février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de |
| établissements du secteur de l'alimentation des animaux et l'arrêté | voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de |
| royal du 16 janvier 2006 fixant les modalités des agréments, des | diervoedersector en het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot |
| autorisations et des enregistrements préalables délivrés par l'Agence | vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en |
| fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du | voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor |
| 8 octobre 2012); | de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2012); |
| - l'arrêté royal du 15 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 | - het koninklijk besluit van 15 januari 2014 tot wijziging van het |
| février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de |
| établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur | voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de |
| belge du 3 février 2014). | diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| Voraussetzungen für die Zulassung | Voraussetzungen für die Zulassung |
| und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor | und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: |
| 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
| Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) |
| Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar | Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar |
| 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten | 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten |
| Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, |
| 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
| Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) |
| Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai | Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai |
| 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter | 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter |
| transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten | transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten |
| Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, |
| 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im |
| Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, | Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, |
| 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im | 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im |
| Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als | Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als |
| kritisch angesehen werden, | kritisch angesehen werden, |
| 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von |
| Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die | Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die |
| unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das | unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das |
| ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | ausschließlich als Futtermittel dienen soll, |
| 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von |
| Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 | Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 |
| zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, |
| 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im |
| Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der | Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der |
| Kategorie 3 herstellen. | Kategorie 3 herstellen. |
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, | 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, |
| 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
| 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine | 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine |
| Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, | Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, |
| 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: | 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: |
| a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von | a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von |
| Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar | Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar |
| 2005 erwähnte Mischfette, | 2005 erwähnte Mischfette, |
| b) folgende Zusatzstoffe: | b) folgende Zusatzstoffe: |
| - Kaolinit-Tone, asbestfrei, | - Kaolinit-Tone, asbestfrei, |
| - Vermiculit, | - Vermiculit, |
| - Natrolith-Phonolith, | - Natrolith-Phonolith, |
| - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, | - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, |
| - synthetische Calciumaluminate,] | - synthetische Calciumaluminate,] |
| [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil | [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil |
| "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
| 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] | 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] |
| § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt | § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt |
| sind: | sind: |
| 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. | 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. |
| Januar 2005, | Januar 2005, |
| 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen | 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften |
| für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische | für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische |
| Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
| sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom | sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom |
| 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für | des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für |
| nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
| sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich | sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich |
| bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an | bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an |
| der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung | der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung |
| (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] | (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] |
| [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster | [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster |
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
| 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter | 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter |
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
| 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter | 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter |
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
| 2012)] | 2012)] |
| Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
| Betrieben | Betrieben |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen |
| Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
| Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: | Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: |
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom |
| 12. Januar 2005 und | 12. Januar 2005 und |
| 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. | 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. |
| Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen | Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen |
| Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische | Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische |
| Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
| Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 | Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 |
| vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: |
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom |
| 22. Mai 2001, | 22. Mai 2001, |
| 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
| vom 21. Oktober 2009], | vom 21. Oktober 2009], |
| 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. | 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. |
| [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. |
| September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] |
| Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen | Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen |
| werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu | werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu |
| den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen | den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen |
| Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. |
| [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen | [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen |
| ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und | ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß | Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß |
| den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
| festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: | festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: |
| 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: |
| a) Bezeichnung der Vormischung, | a) Bezeichnung der Vormischung, |
| b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, |
| 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: | 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: |
| a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, | a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, |
| b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, |
| c) Nummer der Partie.] | c) Nummer der Partie.] |
| [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom |
| 23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] |
| Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder | Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder |
| unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als | unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als |
| Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen | Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen |
| Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in | Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in |
| Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der |
| vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] | vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] |
| erfüllen. | erfüllen. |
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
| Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus | Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus |
| tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe | tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe |
| im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen | im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen |
| Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. | Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. |
| 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. | 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. |
| [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
| Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als | Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als |
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
| b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor | b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor |
| zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die | zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die |
| besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] | besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] |
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom |
| 8. Oktober 2012)] | 8. Oktober 2012)] |
| [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
| Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr | Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr |
| bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in | bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in |
| Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: |
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
| vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, | vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, |
| 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] | 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] |
| [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
| KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
| Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die |
| Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor | Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor |
| [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. | [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. |
| vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September | vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September |
| 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] |
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
| 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme | 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme |
| Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle | Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle |
| der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für | der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für |
| Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: |
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
| für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) |
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
| ? 100 | ? 100 |
| 1 | 1 |
| 100 < ? 200 | 100 < ? 200 |
| 1 | 1 |
| 200 < ? 400 | 200 < ? 400 |
| 2 | 2 |
| 400 < ? 600 | 400 < ? 600 |
| 2 | 2 |
| 600 < ? 800 | 600 < ? 800 |
| 2 | 2 |
| > 800 | > 800 |
| 3 | 3 |
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
| i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren |
| beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, |
| zurückrufen, | zurückrufen, |
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
| 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan | 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan |
| für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten | für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten |
| Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes | Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes |
| Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: |
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
| für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) |
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
| ? 5000 | ? 5000 |
| 1 | 1 |
| 5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 |
| 1 | 1 |
| 10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 |
| 2 | 2 |
| 20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 |
| 2 | 2 |
| 30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 |
| 2 | 2 |
| > 40000 | > 40000 |
| 3 | 3 |
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
| i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs |
| blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb |
| verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, |
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
| 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine |
| repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als | repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der | kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der |
| Agentur. | Agentur. |
| 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als | 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
| b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht | b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht |
| begleitet sind. | begleitet sind. |
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte |
| Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert | Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert |
| werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre | werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre |
| Zustimmung hierzu gegeben hat.] | Zustimmung hierzu gegeben hat.] |
| 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel | 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel |
| verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei | verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei |
| einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im | einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im |
| Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen | Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen |
| Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. |
| 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die | 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die |
| von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit | von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit |
| zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: |
| a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für | a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für |
| besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, | besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, |
| b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall | b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall |
| während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens | während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens |
| für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. | für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. |
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
| 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während | 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während |
| fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen | fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen |
| während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf | während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf |
| erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten | erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten |
| auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. | auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. |
| 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen | 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen |
| zudem Folgendes umfassen: | zudem Folgendes umfassen: |
| a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: | a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: |
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, |
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, |
| iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und | iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen | iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen |
| beliefert wurde, | beliefert wurde, |
| b) [...] | b) [...] |
| c) in Bezug auf Vormischungen: | c) in Bezug auf Vormischungen: |
| i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten |
| Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls |
| Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher | Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher |
| Herstellung, | Herstellung, |
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften |
| Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, |
| iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der |
| Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, |
| iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, |
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, |
| vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen |
| beliefert wurde, | beliefert wurde, |
| d) in Bezug auf Mischfuttermittel: | d) in Bezug auf Mischfuttermittel: |
| i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten |
| Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen | Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen |
| sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe |
| [...] und Vormischungen, | [...] und Vormischungen, |
| iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der |
| Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, |
| iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, |
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, |
| vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und |
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
| vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln |
| beliefert wurde. | beliefert wurde. |
| viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte | viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte |
| Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die | Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die |
| betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines | betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines |
| Mischfuttermittels festgehalten. | Mischfuttermittels festgehalten. |
| Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die |
| Zulassung von Betrieben | Zulassung von Betrieben |
| im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische | im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische |
| Proteine enthalten | Proteine enthalten |
| I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen |
| Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für | Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für |
| Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von | Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von |
| Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische | Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische |
| Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der | Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der |
| vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen |
| worden sind. | worden sind. |
| II. Qualitätskontrolle | II. Qualitätskontrolle |
| 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb |
| hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes | hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes |
| Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: |
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
| für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) |
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
| ? 100 | ? 100 |
| 2 | 2 |
| 100 < ? 200 | 100 < ? 200 |
| 2 | 2 |
| 200 < ? 400 | 200 < ? 400 |
| 3 | 3 |
| 400 < ? 600 | 400 < ? 600 |
| 4 | 4 |
| 600 < ? 800 | 600 < ? 800 |
| 5 | 5 |
| > 800 | > 800 |
| 6 | 6 |
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
| i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren |
| beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, |
| zurückrufen, | zurückrufen, |
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
| 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb |
| hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens | hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens |
| folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: |
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
| für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) |
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
| ? 5000 | ? 5000 |
| 2 | 2 |
| 5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 |
| 2 | 2 |
| 10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 |
| 3 | 3 |
| 20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 |
| 4 | 4 |
| 30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 |
| 5 | 5 |
| > 40000 | > 40000 |
| 6 | 6 |
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
| i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs |
| blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb |
| verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, |
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
| III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine | III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine |
| enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
| 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind | 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind |
| Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische | Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische |
| Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß |
| Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai |
| 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, | 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, |
| in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. | in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. |
| IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung | IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung |
| Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose | Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose |
| Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt | Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt |
| sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren | sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren |
| Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten | Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten |
| Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, |
| sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. | sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. |
| V. Führung von Registern | V. Führung von Registern |
| Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung | Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung |
| tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß |
| Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai |
| 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die | 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die |
| solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. | solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. |
| Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von | Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von |
| Betrieben im Futtermittelsektor, | Betrieben im Futtermittelsektor, |
| die Fütterungsarzneimittel herstellen | die Fütterungsarzneimittel herstellen |
| [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom |
| 23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] |
| I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen |
| Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter | Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter |
| für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von | für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von |
| Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten | Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten |
| werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und | werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und |
| ausreichende Kontrollmöglichkeiten. | ausreichende Kontrollmöglichkeiten. |
| II. Personal | II. Personal |
| Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit | Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit |
| ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum | ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum |
| Mischen von Fütterungsarzneimitteln. | Mischen von Fütterungsarzneimitteln. |
| III. Herstellung | III. Herstellung |
| Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen | Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen |
| Hersteller: | Hersteller: |
| - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. | - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. |
| Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das | Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das |
| Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln | Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln |
| festgelegt, | festgelegt, |
| - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen | - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen |
| Bedingungen. | Bedingungen. |
| IV. Qualitätskontrolle | IV. Qualitätskontrolle |
| 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von | 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von |
| Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten | Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten |
| Person anvertraut, die: | Person anvertraut, die: |
| i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder | i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder |
| ii. Apotheker oder | ii. Apotheker oder |
| iii. Tierarzt oder | iii. Tierarzt oder |
| iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen | iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen |
| Wissenschaften, oder | Wissenschaften, oder |
| v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer | v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer |
| Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden | Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden |
| ist, oder | ist, oder |
| vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie | vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie |
| oder Biochemie ist. | oder Biochemie ist. |
| 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche |
| Person darf: | Person darf: |
| a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor | a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor |
| anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln | anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln |
| zugelassen ist, | zugelassen ist, |
| b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, | b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, |
| c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher | c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher |
| Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, | Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, |
| dessen Herstellung sie kontrolliert. | dessen Herstellung sie kontrolliert. |
| 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche |
| Person: | Person: |
| a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den | a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den |
| diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, | diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, |
| b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der | b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der |
| Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, | Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, |
| c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die | c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die |
| vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten | vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten |
| Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete | Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete |
| Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen | Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen |
| hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht | hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht |
| erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem | erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem |
| zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt | zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt |
| werden, | werden, |
| d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen | d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen |
| in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und | in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und |
| unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich | unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich |
| fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf | fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf |
| Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. | Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. |
| 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende | 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende |
| Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem | Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem |
| er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck | er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck |
| von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. | von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. |
| 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese | 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese |
| zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: |
| a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie | a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie |
| Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie | Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie |
| Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel | Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel |
| einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten | einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten |
| Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen | Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen |
| Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen | Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen |
| Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers | Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers |
| beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und | beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und |
| Nummer der Partie, | Nummer der Partie, |
| b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g | b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g |
| jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe | jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe |
| befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale | befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale |
| Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten | Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten |
| Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder | Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder |
| Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des | Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des |
| Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, | Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, |
| Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter | Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter |
| Arzneimittelvormischungen. | Arzneimittelvormischungen. |
| V. Lagerung und Beförderung | V. Lagerung und Beförderung |
| 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß | 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß |
| den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett | den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett |
| angegeben sind. | angegeben sind. |
| 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten | 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten |
| Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, | Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, |
| um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen | um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen |
| Futtermitteln auszuschließen. | Futtermitteln auszuschließen. |
| 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen | 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen |
| Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht | Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht |
| identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung | identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung |
| auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares | auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares |
| Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. | Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. |
| 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln | 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln |
| verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten | verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten |
| Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung | Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung |
| oder Kontamination zu verhindern. | oder Kontamination zu verhindern. |
| VI. Führung von Registern | VI. Führung von Registern |
| 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter | 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter |
| Angabe: | Angabe: |
| 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: |
| i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien | i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien |
| sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie | sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie |
| erworben haben, | erworben haben, |
| ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, | ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, |
| Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, | Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, |
| iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, |
| b) für Fütterungsarzneimittel: | b) für Fütterungsarzneimittel: |
| i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter | i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter |
| Fütterungsarzneimittel, | Fütterungsarzneimittel, |
| ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter | ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter |
| Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie | Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie |
| der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der | der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der |
| Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, | Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, |
| iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. |
| 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro | 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro |
| Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden | Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden |
| täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke | täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke |
| fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur | fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur |
| gehalten. | gehalten. |
| 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen |
| Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] | Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] |
| [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von | [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von |
| Fütterungsarzneimitteln | Fütterungsarzneimitteln |
| [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. | [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. |
| vom 23. Juli 2008)] | vom 23. Juli 2008)] |
| Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: | Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: |
| Zeitraum: .../20.. | Zeitraum: .../20.. |
| Arzneimittelvormischungen | Arzneimittelvormischungen |
| Fütterungsarzneimittel | Fütterungsarzneimittel |
| Bestimmungsland | Bestimmungsland |
| (falls nicht Belgien) | (falls nicht Belgien) |
| Bezeichnung | Bezeichnung |
| der Vormischung (*) | der Vormischung (*) |
| Verwendete | Verwendete |
| Menge (kg) | Menge (kg) |
| Tierart | Tierart |
| und -kategorie, | und -kategorie, |
| für die das | für die das |
| Futtermittel | Futtermittel |
| bestimmt ist | bestimmt ist |
| Hergestellte | Hergestellte |
| Menge (kg) | Menge (kg) |
| Nummer | Nummer |
| der Partie | der Partie |
| Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners | Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners |
| anzugeben. | anzugeben. |
| * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet | * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet |
| worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] | worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] |
| Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von | Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von |
| Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch | Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch |
| angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in |
| den Verkehr bringen | den Verkehr bringen |
| [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 | [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 |
| (B.S. vom 3. Februar 2014)] | (B.S. vom 3. Februar 2014)] |
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
| 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch | 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch |
| angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in |
| den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC | den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC |
| akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen |
| Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) |
| beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren |
| von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel | von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel |
| entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den | entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den |
| Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der | Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der |
| vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter | vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter |
| Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der | Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der |
| Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. | Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. |
| Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe |
| einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder |
| gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt |
| der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von | der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von |
| Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. | Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. |
| Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede | Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede |
| Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten | Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten |
| die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. | die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. |
| Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im |
| Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und |
| bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während |
| sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. |
| 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im | 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im |
| Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem | Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem |
| Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem | Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem |
| Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im | Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im |
| Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung | Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung |
| erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. | erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. |
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
| Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als |
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
| b), müssen zudem Folgendes umfassen: | b), müssen zudem Folgendes umfassen: |
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die |
| als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum |
| der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie |
| bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz |
| (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, |
| ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie |
| oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und | oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und |
| genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] | genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] |
| [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im | [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im |
| Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II |
| der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen |
| Dioxin-Monitoring unterliegen | Dioxin-Monitoring unterliegen |
| [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
| vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. | vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. |
| Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] | Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] |
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
| Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II |
| der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit |
| Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs | Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs |
| in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt | in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt |
| sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von | sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von |
| BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen |
| Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) |
| beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren |
| von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, | von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, |
| die dem EG-Monitoring unterliegen. | die dem EG-Monitoring unterliegen. |
| Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die | Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die |
| für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit | für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit |
| vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g | vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g |
| Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die | Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die |
| dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender | dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender |
| Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, | Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, |
| dass sie: | dass sie: |
| - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch | - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch |
| angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem | angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem |
| schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, | schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, |
| - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit | - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit |
| gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die | gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die |
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
| Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung | Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung |
| der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei | der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei |
| Jahre gegen sie verhängt worden ist, | Jahre gegen sie verhängt worden ist, |
| - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion | - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion |
| wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, | wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, |
| Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. | Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. |
| Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe |
| einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder |
| gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser |
| Verordnung analysieren zu lassen. | Verordnung analysieren zu lassen. |
| Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im |
| Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und |
| bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während |
| sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. |
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
| Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
| a), müssen zudem Folgendes umfassen: | a), müssen zudem Folgendes umfassen: |
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die |
| als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum |
| der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie |
| bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz |
| (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, |
| ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als |
| kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der |
| Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, | Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, |
| Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] | Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] |