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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/02/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la loi du 5 officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging
juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling
possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen
onroerende goederen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19
19 avril 2002 modifiant la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de
collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de
biens immeubles saisis, établi par le Service central de traduction hand van de in beslag genomen onroerende goederen, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5
loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de
la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis. mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

onroerende goederen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 février 2003. Gegeven te Brussel, 21 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
19. APRIL 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 19. APRIL 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998
über die kollektive Schuldenregelung über die kollektive Schuldenregelung
und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter
unbeweglicher Güter unbeweglicher Güter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs
gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 3. gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 3.
Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Beim Fonds wird ein Begleitausschuss eingerichtet, dessen « Beim Fonds wird ein Begleitausschuss eingerichtet, dessen
Organisation, Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König Organisation, Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König
festgelegt werden. festgelegt werden.
Der Begleitausschuss übermittelt den Ministern, zu deren Der Begleitausschuss übermittelt den Ministern, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und
die Finanzen gehören, auf Anfrage eines dieser Minister oder jedes die Finanzen gehören, auf Anfrage eines dieser Minister oder jedes
Mal, wenn der Begleitausschuss es für wünschenswert erachtet, und Mal, wenn der Begleitausschuss es für wünschenswert erachtet, und
mindestens ein Mal pro Jahr einen Bericht über die Arbeit des Fonds. » mindestens ein Mal pro Jahr einen Bericht über die Arbeit des Fonds. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Um den Fonds zu speisen, ist jeder Kreditgeber verpflichtet, « § 2 - Um den Fonds zu speisen, ist jeder Kreditgeber verpflichtet,
einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der auf der Grundlage eines einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der auf der Grundlage eines
Koeffizienten berechnet wird, der auf den Gesamtbetrag der Koeffizienten berechnet wird, der auf den Gesamtbetrag der
Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, den er in der Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, den er in der
von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an
Privatpersonen registrieren lässt. Privatpersonen registrieren lässt.
Für die Zahlung dieses Beitrags werden als Kreditgeber betrachtet: Für die Zahlung dieses Beitrags werden als Kreditgeber betrachtet:
1. Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. 1. Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7.
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der
Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in
Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben
Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen
gewähren, gewähren,
2. Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August 1992 über den 2. Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben
Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren,
3. natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel 3. natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel
74 oder 75bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den 74 oder 75bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in
Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite
gewähren. gewähren.
Die Berechnung des Beitrags erfolgt auf der Grundlage der Angaben über Die Berechnung des Beitrags erfolgt auf der Grundlage der Angaben über
die Zahlungsrückstände, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, die Zahlungsrückstände, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr,
in dem der Beitrag geschuldet ist, registriert sind. Diese Angaben in dem der Beitrag geschuldet ist, registriert sind. Diese Angaben
werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt. werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt.
Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der
Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue
Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom
4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber
weiterhin der Beitragspflicht. weiterhin der Beitragspflicht.
Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer
Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet;
wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar
geschuldet. geschuldet.
Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag
geschuldet. geschuldet.
Der König bestimmt den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten sowie die Der König bestimmt den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten sowie die
Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten
Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert
ebenfalls die Verwaltung des Fonds. ebenfalls die Verwaltung des Fonds.
Dieser Koeffizient darf nicht höher liegen als 0,2 pro Tausend des Dieser Koeffizient darf nicht höher liegen als 0,2 pro Tausend des
Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und
2 erwähnten Kredite und 2 pro Tausend des Gesamtbetrags der 2 erwähnten Kredite und 2 pro Tausend des Gesamtbetrags der
Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. » Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. »
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Dem Fonds werden angerechnet: « § 3 - Dem Fonds werden angerechnet:
1. die Zahlung des nach Anwendung des Artikels 1675/19 Absatz 2 des 1. die Zahlung des nach Anwendung des Artikels 1675/19 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare,
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches
ausgeführt wurden, ausgeführt wurden,
2. die Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der 2. die Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der
Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser
Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal. »
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen « Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen
Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz
gehören. » gehören. »
Art. 3 - Die Artikel 20bis, 20ter und 20quater mit folgendem Wortlaut Art. 3 - Die Artikel 20bis, 20ter und 20quater mit folgendem Wortlaut
werden in Kapitel VI desselben Gesetzes eingefügt: werden in Kapitel VI desselben Gesetzes eingefügt:
« Art. 20bis - Wenn die Kreditgeber die im vorliegenden Kapitel « Art. 20bis - Wenn die Kreditgeber die im vorliegenden Kapitel
erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen,
selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist,
wird ihnen verboten, ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der wird ihnen verboten, ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der
Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein
weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen,
Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite zu gewähren. Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite zu gewähren.
Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes
wiedergegeben. wiedergegeben.
Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am
ersten Tag nach demjenigen, an dem die Pflichtbeiträge dem Konto des ersten Tag nach demjenigen, an dem die Pflichtbeiträge dem Konto des
Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung gutgeschrieben worden sind. Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung gutgeschrieben worden sind.
Art. 20ter - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 EUR bis 50.000 EUR Art. 20ter - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 EUR bis 50.000 EUR
wird bestraft: wird bestraft:
1. wer die dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschuldeten 1. wer die dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschuldeten
Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlt, Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlt,
2. wer trotz des in Artikel 20bis erwähnten Verbots weiterhin 2. wer trotz des in Artikel 20bis erwähnten Verbots weiterhin
Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite
oder Verbraucherkredite gewährt, oder Verbraucherkredite gewährt,
3. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 20quater 3. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 20quater
angegebenen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der angegebenen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt
sind, verhindert oder behindert. sind, verhindert oder behindert.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar
auf die in § 1 erwähnten Verstösse. auf die in § 1 erwähnten Verstösse.
Art. 20quater - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren Art. 20quater - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren
obliegenden Pflichten sind die vom Minister, zu dessen obliegenden Pflichten sind die vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören,
bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 20ter angegebenen bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 20ter angegebenen
Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die von diesen Bediensteten Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die von diesen Bediensteten
erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief Eine Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief
mit Rückschein binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung mit Rückschein binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung
zugesandt. zugesandt.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. während der gewöhnlichen Öffnungs- und Arbeitszeiten Räumlichkeiten 1. während der gewöhnlichen Öffnungs- und Arbeitszeiten Räumlichkeiten
und Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags und Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags
Zugang haben müssen, Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich auf erstmaligen 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich auf erstmaligen
Antrag und vor Ort die Geschäftspapiere, Schriftstücke und Bücher, die Antrag und vor Ort die Geschäftspapiere, Schriftstücke und Bücher, die
für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vorlegen für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vorlegen
lassen und davon eine Abschrift anfertigen, lassen und davon eine Abschrift anfertigen,
3. gegen Empfangsbestätigung die in Punkt 2 erwähnten Dokumente, die 3. gegen Empfangsbestätigung die in Punkt 2 erwähnten Dokumente, die
für den Beweis eines Verstosses oder die Fahndung nach einem Mittäter für den Beweis eines Verstosses oder die Fahndung nach einem Mittäter
beziehungsweise einem Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich beziehungsweise einem Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich
sind, beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung der sind, beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung der
Beschlagnahme durch die Staatanwaltschaft binnen zehn Werktagen wird Beschlagnahme durch die Staatanwaltschaft binnen zehn Werktagen wird
sie von Rechts wegen aufgehoben, sie von Rechts wegen aufgehoben,
4. wenn sie Grund haben zu der Annahme, dass ein Verstoss vorliegt, 4. wenn sie Grund haben zu der Annahme, dass ein Verstoss vorliegt,
mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen
zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Bediensteten zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes können die in § 1 erwähnten § 3 - In der Ausübung ihres Amtes können die in § 1 erwähnten
Bediensteten den Beistand der föderalen Polizei anfordern. Bediensteten den Beistand der föderalen Polizei anfordern.
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden
Artikel erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators Artikel erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators
aus. Was die anderen Aufgaben betrifft, bleiben sie ihren Vorgesetzten aus. Was die anderen Aufgaben betrifft, bleiben sie ihren Vorgesetzten
in der Verwaltung untergeordnet. in der Verwaltung untergeordnet.
Art. 4 - In der Tabelle, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember Art. 4 - In der Tabelle, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember
1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird die 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird die
Unterrubrik "32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung", eingefügt Unterrubrik "32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung", eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom
3. Mai 1999, durch folgenden Wortlaut ersetzt: 3. Mai 1999, durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung « 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung
Art der zweckbestimmten Einnahmen: Art der zweckbestimmten Einnahmen:
Jährlicher Beitrag, zu entrichten von den in Anwendung des Gesetzes Jährlicher Beitrag, zu entrichten von den in Anwendung des Gesetzes
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen oder vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen oder
registrierten und den in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 registrierten und den in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992
über den Hypothekarkredit eingetragenen Kreditgebern. über den Hypothekarkredit eingetragenen Kreditgebern.
Art der zugelassenen Ausgaben: Art der zugelassenen Ausgaben:
Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare,
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches
ausgeführt wurden. ausgeführt wurden.
Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des
Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene
Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » Verwaltungs- und Kontrollpersonal. »
Art. 5 - In Artikel 1675/13 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 1675/13 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "zum Zeitpunkt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "zum Zeitpunkt
der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als
zehn Jahren" gestrichen. zehn Jahren" gestrichen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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