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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la loi du 5 | officiële Duitse vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging |
juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à la | van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling |
possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis | en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen |
onroerende goederen | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 |
19 avril 2002 modifiant la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement | april 2002 tot wijziging van de wet van 5 juli 1998 betreffende de |
collectif de dettes et à la possibilité de vente de gré à gré des | collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de |
biens immeubles saisis, établi par le Service central de traduction | hand van de in beslag genomen onroerende goederen, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 19 avril 2002 modifiant la | vertaling van de wet van 19 april 2002 tot wijziging van de wet van 5 |
loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes et à | juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de |
la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis. | mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
onroerende goederen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 février 2003. | Gegeven te Brussel, 21 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
19. APRIL 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 | 19. APRIL 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 |
über die kollektive Schuldenregelung | über die kollektive Schuldenregelung |
und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter | und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter |
unbeweglicher Güter | unbeweglicher Güter |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 3. | gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch das Gesetz vom 3. |
Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: | Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Beim Fonds wird ein Begleitausschuss eingerichtet, dessen | « Beim Fonds wird ein Begleitausschuss eingerichtet, dessen |
Organisation, Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König | Organisation, Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Der Begleitausschuss übermittelt den Ministern, zu deren | Der Begleitausschuss übermittelt den Ministern, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und |
die Finanzen gehören, auf Anfrage eines dieser Minister oder jedes | die Finanzen gehören, auf Anfrage eines dieser Minister oder jedes |
Mal, wenn der Begleitausschuss es für wünschenswert erachtet, und | Mal, wenn der Begleitausschuss es für wünschenswert erachtet, und |
mindestens ein Mal pro Jahr einen Bericht über die Arbeit des Fonds. » | mindestens ein Mal pro Jahr einen Bericht über die Arbeit des Fonds. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Um den Fonds zu speisen, ist jeder Kreditgeber verpflichtet, | « § 2 - Um den Fonds zu speisen, ist jeder Kreditgeber verpflichtet, |
einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der auf der Grundlage eines | einen jährlichen Beitrag zu zahlen, der auf der Grundlage eines |
Koeffizienten berechnet wird, der auf den Gesamtbetrag der | Koeffizienten berechnet wird, der auf den Gesamtbetrag der |
Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, den er in der | Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, den er in der |
von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an | von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an |
Privatpersonen registrieren lässt. | Privatpersonen registrieren lässt. |
Für die Zahlung dieses Beitrags werden als Kreditgeber betrachtet: | Für die Zahlung dieses Beitrags werden als Kreditgeber betrachtet: |
1. Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. | 1. Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. |
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der | Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der |
Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in | Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen oder in |
Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben | Artikel 65 desselben Erlasses erwähnt sind und in Artikel 1 desselben |
Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen | Erlasses erwähnte Hypothekardarlehen oder Hypothekarkrediteröffnungen |
gewähren, | gewähren, |
2. Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August 1992 über den | 2. Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August 1992 über den |
Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben | Hypothekarkredit unterliegen und in den Artikeln 1 und 2 desselben |
Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, | Gesetzes erwähnte Hypothekarkredite gewähren, |
3. natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel | 3. natürliche und juristische Personen, die in Anwendung der Artikel |
74 oder 75bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | 74 oder 75bis des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in | Verbraucherkredit zugelassen beziehungsweise registriert sind und in |
Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite | Artikel 1 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Verbraucherkredite |
gewähren. | gewähren. |
Die Berechnung des Beitrags erfolgt auf der Grundlage der Angaben über | Die Berechnung des Beitrags erfolgt auf der Grundlage der Angaben über |
die Zahlungsrückstände, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, | die Zahlungsrückstände, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, |
in dem der Beitrag geschuldet ist, registriert sind. Diese Angaben | in dem der Beitrag geschuldet ist, registriert sind. Diese Angaben |
werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt. | werden dem Fonds von der Belgischen Nationalbank übermittelt. |
Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der | Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der |
Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Registrierung in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue | Verbraucherkredit, bei Streichung der Eintragung oder bei Verbot, neue |
Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom | Hypothekarkreditverträge abzuschliessen, in Anwendung des Gesetzes vom |
4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber | 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, unterliegt der Kreditgeber |
weiterhin der Beitragspflicht. | weiterhin der Beitragspflicht. |
Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer | Wenn die aus dem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer |
Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; | Abtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; |
wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar | wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar |
geschuldet. | geschuldet. |
Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag | Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag |
geschuldet. | geschuldet. |
Der König bestimmt den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten sowie die | Der König bestimmt den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten sowie die |
Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten | Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten |
Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert | Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. Er organisiert |
ebenfalls die Verwaltung des Fonds. | ebenfalls die Verwaltung des Fonds. |
Dieser Koeffizient darf nicht höher liegen als 0,2 pro Tausend des | Dieser Koeffizient darf nicht höher liegen als 0,2 pro Tausend des |
Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und | Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und |
2 erwähnten Kredite und 2 pro Tausend des Gesamtbetrags der | 2 erwähnten Kredite und 2 pro Tausend des Gesamtbetrags der |
Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. » | Zahlungsrückstände für die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Kredite. » |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Dem Fonds werden angerechnet: | « § 3 - Dem Fonds werden angerechnet: |
1. die Zahlung des nach Anwendung des Artikels 1675/19 Absatz 2 des | 1. die Zahlung des nach Anwendung des Artikels 1675/19 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, | Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, |
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die | Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die |
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches | gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches |
ausgeführt wurden, | ausgeführt wurden, |
2. die Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der | 2. die Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der |
Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser | Verwaltungszelle des Fonds und der Kosten für das dieser |
Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » | Verwaltungszelle zugewiesene Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » |
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. |
5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen | « Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen |
Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren | Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten und die Justiz |
gehören. » | gehören. » |
Art. 3 - Die Artikel 20bis, 20ter und 20quater mit folgendem Wortlaut | Art. 3 - Die Artikel 20bis, 20ter und 20quater mit folgendem Wortlaut |
werden in Kapitel VI desselben Gesetzes eingefügt: | werden in Kapitel VI desselben Gesetzes eingefügt: |
« Art. 20bis - Wenn die Kreditgeber die im vorliegenden Kapitel | « Art. 20bis - Wenn die Kreditgeber die im vorliegenden Kapitel |
erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, | erwähnten Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlen, |
selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, | selbst wenn die Zahlung Gegenstand einer Anfechtung vor Gericht ist, |
wird ihnen verboten, ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der | wird ihnen verboten, ab dem fünfzehnten Kalendertag nach der |
Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein | Notifikation der Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Rückschein |
weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, | weiterhin Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, |
Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite zu gewähren. | Hypothekarkredite oder Verbraucherkredite zu gewähren. |
Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes | Im Inverzugsetzungsschreiben wird der Text des vorangehenden Absatzes |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am | Die Wirksamkeit der vorerwähnten Massnahme endet von Rechts wegen am |
ersten Tag nach demjenigen, an dem die Pflichtbeiträge dem Konto des | ersten Tag nach demjenigen, an dem die Pflichtbeiträge dem Konto des |
Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung gutgeschrieben worden sind. | Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung gutgeschrieben worden sind. |
Art. 20ter - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 EUR bis 50.000 EUR | Art. 20ter - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 EUR bis 50.000 EUR |
wird bestraft: | wird bestraft: |
1. wer die dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschuldeten | 1. wer die dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung geschuldeten |
Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlt, | Beiträge nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig zahlt, |
2. wer trotz des in Artikel 20bis erwähnten Verbots weiterhin | 2. wer trotz des in Artikel 20bis erwähnten Verbots weiterhin |
Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite | Hypothekendarlehen und Hypothekarkrediteröffnungen, Hypothekarkredite |
oder Verbraucherkredite gewährt, | oder Verbraucherkredite gewährt, |
3. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 20quater | 3. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 20quater |
angegebenen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der | angegebenen Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt |
sind, verhindert oder behindert. | sind, verhindert oder behindert. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar | einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar |
auf die in § 1 erwähnten Verstösse. | auf die in § 1 erwähnten Verstösse. |
Art. 20quater - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren | Art. 20quater - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren |
obliegenden Pflichten sind die vom Minister, zu dessen | obliegenden Pflichten sind die vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, |
bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 20ter angegebenen | bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 20ter angegebenen |
Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die von diesen Bediensteten | Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Die von diesen Bediensteten |
erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | erstellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Eine Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief | Eine Abschrift davon wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief |
mit Rückschein binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung | mit Rückschein binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung |
zugesandt. | zugesandt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der gewöhnlichen Öffnungs- und Arbeitszeiten Räumlichkeiten | 1. während der gewöhnlichen Öffnungs- und Arbeitszeiten Räumlichkeiten |
und Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags | und Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags |
Zugang haben müssen, | Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich auf erstmaligen | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich auf erstmaligen |
Antrag und vor Ort die Geschäftspapiere, Schriftstücke und Bücher, die | Antrag und vor Ort die Geschäftspapiere, Schriftstücke und Bücher, die |
für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vorlegen | für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vorlegen |
lassen und davon eine Abschrift anfertigen, | lassen und davon eine Abschrift anfertigen, |
3. gegen Empfangsbestätigung die in Punkt 2 erwähnten Dokumente, die | 3. gegen Empfangsbestätigung die in Punkt 2 erwähnten Dokumente, die |
für den Beweis eines Verstosses oder die Fahndung nach einem Mittäter | für den Beweis eines Verstosses oder die Fahndung nach einem Mittäter |
beziehungsweise einem Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich | beziehungsweise einem Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich |
sind, beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung der | sind, beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung der |
Beschlagnahme durch die Staatanwaltschaft binnen zehn Werktagen wird | Beschlagnahme durch die Staatanwaltschaft binnen zehn Werktagen wird |
sie von Rechts wegen aufgehoben, | sie von Rechts wegen aufgehoben, |
4. wenn sie Grund haben zu der Annahme, dass ein Verstoss vorliegt, | 4. wenn sie Grund haben zu der Annahme, dass ein Verstoss vorliegt, |
mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen | Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen |
zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Bediensteten | zwischen acht und achtzehn Uhr und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes können die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes können die in § 1 erwähnten |
Bediensteten den Beistand der föderalen Polizei anfordern. | Bediensteten den Beistand der föderalen Polizei anfordern. |
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators | Artikel erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators |
aus. Was die anderen Aufgaben betrifft, bleiben sie ihren Vorgesetzten | aus. Was die anderen Aufgaben betrifft, bleiben sie ihren Vorgesetzten |
in der Verwaltung untergeordnet. | in der Verwaltung untergeordnet. |
Art. 4 - In der Tabelle, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember | Art. 4 - In der Tabelle, die dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember |
1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird die | 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird die |
Unterrubrik "32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung", eingefügt | Unterrubrik "32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung", eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom |
3. Mai 1999, durch folgenden Wortlaut ersetzt: | 3. Mai 1999, durch folgenden Wortlaut ersetzt: |
« 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | « 32-8 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
Art der zweckbestimmten Einnahmen: | Art der zweckbestimmten Einnahmen: |
Jährlicher Beitrag, zu entrichten von den in Anwendung des Gesetzes | Jährlicher Beitrag, zu entrichten von den in Anwendung des Gesetzes |
vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen oder | vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen oder |
registrierten und den in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 | registrierten und den in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1992 |
über den Hypothekarkredit eingetragenen Kreditgebern. | über den Hypothekarkredit eingetragenen Kreditgebern. |
Art der zugelassenen Ausgaben: | Art der zugelassenen Ausgaben: |
Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des | Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, | Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, |
Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die | Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die |
gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches | gemäss den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches |
ausgeführt wurden. | ausgeführt wurden. |
Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des | Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten der Verwaltungszelle des |
Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene | Fonds und der Kosten für das dieser Verwaltungszelle zugewiesene |
Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » | Verwaltungs- und Kontrollpersonal. » |
Art. 5 - In Artikel 1675/13 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 1675/13 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "zum Zeitpunkt | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "zum Zeitpunkt |
der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als | der Hinterlegung des in Artikel 1675/4 erwähnten Antrags seit mehr als |
zehn Jahren" gestrichen. | zehn Jahren" gestrichen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |