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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/02/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 déterminant l'effectif minimal du personnel opérationnel et du personnel administratif et logistique de la police locale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het minimaal effectief van het operationeel en van het administratief en logistiek personeel van de lokale politie
MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 déterminant l'effectif minimal du personnel opérationnel et du personnel administratif et logistique de la police locale MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het minimaal effectief van het operationeel en van het administratief en logistiek personeel van de lokale politie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 5 septembre 2001 déterminant l'effectif minimal du personnel besluit van 5 september 2001 houdende het minimaal effectief van het
opérationnel et du personnel administratif et logistique de la police operationeel en van het administratief en logistiek personeel van de
locale, établi par le Service central de traduction allemande du lokale politie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het
déterminant l'effectif minimal du personnel opérationnel et du minimaal effectief van het operationeel en van het administratief en
personnel administratif et logistique de la police locale. logistiek personeel van de lokale politie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 février 2002. Gegeven te Brussel, 21 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
5. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 5. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei Logistikpersonal der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 38 und 47; der Artikel 38 und 47;
In der Erwägung, dass Artikel 38 bestimmt, dass der König für jede In der Erwägung, dass Artikel 38 bestimmt, dass der König für jede
Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs-
und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der
Besonderheiten jeder Zone festlegt; Besonderheiten jeder Zone festlegt;
In der Erwägung, dass Artikel 47 bestimmt, dass der Gemeinderat In der Erwägung, dass Artikel 47 bestimmt, dass der Gemeinderat
beziehungsweise der Polizeirat den Stellenplan für das Einsatzpersonal beziehungsweise der Polizeirat den Stellenplan für das Einsatzpersonal
und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps
gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen bestimmt; gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen bestimmt;
In der Erwägung, dass Artikel 3 desselben Gesetzes bestimmt, dass die In der Erwägung, dass Artikel 3 desselben Gesetzes bestimmt, dass die
lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die
alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem
Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter
Aufträge mit föderalem Charakter gewährleistet; Aufträge mit föderalem Charakter gewährleistet;
In der Erwägung, dass Artikel 235 desselben Gesetzes bestimmt, dass In der Erwägung, dass Artikel 235 desselben Gesetzes bestimmt, dass
die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der
Polizeihilfsbediensteten, und die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeihilfsbediensteten, und die Mitglieder des Einsatzkaders der
föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind
und vom König bestellt worden sind, zum Einsatzkader der lokalen und vom König bestellt worden sind, zum Einsatzkader der lokalen
Polizei überwechseln; Polizei überwechseln;
In der Erwägung, dass die finanzielle Tragkraft der Gemeinden, die den In der Erwägung, dass die finanzielle Tragkraft der Gemeinden, die den
Polizeizonen angehören, durch die von diesen Gemeinden in Polizeizonen angehören, durch die von diesen Gemeinden in
Polizeiangelegenheiten getätigten Investitionen einerseits und durch Polizeiangelegenheiten getätigten Investitionen einerseits und durch
die föderale Subvention andererseits bestimmt wird; die föderale Subvention andererseits bestimmt wird;
Aufgrund des derzeitigen Personalbestands der Gemeindepolizei und der Aufgrund des derzeitigen Personalbestands der Gemeindepolizei und der
territorialen Brigaden der föderalen Polizei, der in den Polizeizonen territorialen Brigaden der föderalen Polizei, der in den Polizeizonen
tätig ist; aufgrund der finanziellen Tragkraft der Gemeinden, die den tätig ist; aufgrund der finanziellen Tragkraft der Gemeinden, die den
Polizeizonen angehören; in der Erwägung, dass diese Elemente an sich Polizeizonen angehören; in der Erwägung, dass diese Elemente an sich
keine ausschlaggebenden Faktoren darstellen, jedoch bei einer ersten keine ausschlaggebenden Faktoren darstellen, jedoch bei einer ersten
Bestimmung des Mindestbestands an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- Bestimmung des Mindestbestands an Einsatzpersonal und an Verwaltungs-
und Logistikpersonal berücksichtigt werden müssen; und Logistikpersonal berücksichtigt werden müssen;
In der Erwägung, dass der anfängliche Mindestbestand des Einsatzkaders In der Erwägung, dass der anfängliche Mindestbestand des Einsatzkaders
der Polizeizonen sich deshalb möglichst dem derzeitigen Bestand der der Polizeizonen sich deshalb möglichst dem derzeitigen Bestand der
Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei,
der in den Polizeizonen tätig ist, oder dem Bestand, der einer der in den Polizeizonen tätig ist, oder dem Bestand, der einer
wohlausgewogenen Aufteilung der gesamten Polizeikräfte auf die 196 wohlausgewogenen Aufteilung der gesamten Polizeikräfte auf die 196
Polizeizonen entspricht, annähern muss; dass die Wahl eines der beiden Polizeizonen entspricht, annähern muss; dass die Wahl eines der beiden
Kriterien zunächst von der Haushaltskapazität der Polizeizonen Kriterien zunächst von der Haushaltskapazität der Polizeizonen
diktiert werden muss; diktiert werden muss;
Aufgrund des derzeitigen Bestandes an Verwaltungs- und Aufgrund des derzeitigen Bestandes an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der Gemeindepolizei einerseits und der territorialen Logistikpersonal der Gemeindepolizei einerseits und der territorialen
Brigaden der föderalen Polizei andererseits; Brigaden der föderalen Polizei andererseits;
In der Erwägung, dass der Mindestbestand an Verwaltungs- und In der Erwägung, dass der Mindestbestand an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei erst mindestens 8 % des Bestandes Logistikpersonal der lokalen Polizei erst mindestens 8 % des Bestandes
an Einsatzpersonal betragen muss und dass er dann binnen angemessener an Einsatzpersonal betragen muss und dass er dann binnen angemessener
Frist auf 15 bis 20 % des Bestandes an Einsatzpersonal wachsen muss; Frist auf 15 bis 20 % des Bestandes an Einsatzpersonal wachsen muss;
In der Erwägung, dass gemäss dem Beschluss des Ministerrats vom 9. In der Erwägung, dass gemäss dem Beschluss des Ministerrats vom 9.
März 2001 eine fortlaufende Beobachtung der Arbeit der lokalen Polizei März 2001 eine fortlaufende Beobachtung der Arbeit der lokalen Polizei
notwendig ist, damit anschliessend die gewünschte Idealnorm festgelegt notwendig ist, damit anschliessend die gewünschte Idealnorm festgelegt
werden kann; werden kann;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17.
Juli 2001; Juli 2001;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 004 des Hohen Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 004 des Hohen
Konzertierungsausschusses vom 13. Juli 2001; Konzertierungsausschusses vom 13. Juli 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Erlass unentbehrlich ist für die Erfüllung einer der vorliegender Erlass unentbehrlich ist für die Erfüllung einer der
Voraussetzungen, die gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember Voraussetzungen, die gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 für die Einrichtung der lokalen Polizei erforderlich sind; dass 1998 für die Einrichtung der lokalen Polizei erforderlich sind; dass
gemäss Absatz 2 dieses Artikels Personalbestand und Stellenplan des gemäss Absatz 2 dieses Artikels Personalbestand und Stellenplan des
lokalen Polizeikorps gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses lokalen Polizeikorps gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
festzulegen sind; dass die Veröffentlichung der Bestimmungen des festzulegen sind; dass die Veröffentlichung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt schnellstmöglich zu vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt schnellstmöglich zu
erfolgen hat, damit der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat die erfolgen hat, damit der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat die
vorgenannte Festlegung vornehmen kann; vorgenannte Festlegung vornehmen kann;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. August 2001, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. August 2001, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolge dessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolge dessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Stellenplan für das Einsatzpersonal des lokalen Artikel 1 - Der Stellenplan für das Einsatzpersonal des lokalen
Polzeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gemäss den Polzeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gemäss den
in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegten Mindestnormen in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegten Mindestnormen
bestimmt. bestimmt.
Art. 2 - Der Stellenplan für das Verwaltungs- und Logistikpersonal des Art. 2 - Der Stellenplan für das Verwaltungs- und Logistikpersonal des
lokalen Polizeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat lokalen Polizeikorps wird vom Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat
gemäss den in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten gemäss den in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegten
Mindestnormen bestimmt. Mindestnormen bestimmt.
Art. 3 - Die Mindestnormen, wie sie in den Anlagen zu vorliegendem Art. 3 - Die Mindestnormen, wie sie in den Anlagen zu vorliegendem
Erlass festgelegt sind, werden für jede Zone beurteilt und Erlass festgelegt sind, werden für jede Zone beurteilt und
gegebenenfalls vor dem 31. Dezember 2002 neu berechnet. gegebenenfalls vor dem 31. Dezember 2002 neu berechnet.
Art. 4 - Der König kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Art. 4 - Der König kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des
Bürgermeisters, wenn es sich um eine Eingemeindezone handelt, oder Bürgermeisters, wenn es sich um eine Eingemeindezone handelt, oder
einen mit Gründen versehenen Antrag des Vorsitzenden des einen mit Gründen versehenen Antrag des Vorsitzenden des
Polizeikollegiums, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone handelt, Polizeikollegiums, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone handelt,
Abweichungen von den Mindestnormen, wie sie in Anlage 1 und Anlage 2 Abweichungen von den Mindestnormen, wie sie in Anlage 1 und Anlage 2
zu vorliegendem Erlass festgelegt sind, gewähren. zu vorliegendem Erlass festgelegt sind, gewähren.
Die Frist, für die die Abweichung beantragt wird, wird ebenfalls Die Frist, für die die Abweichung beantragt wird, wird ebenfalls
angegeben. Diese Frist darf auf keinen Fall die Dauer von zwölf angegeben. Diese Frist darf auf keinen Fall die Dauer von zwölf
Monaten überschreiten. Gegebenenfalls muss am Ende dieses Zeitraums Monaten überschreiten. Gegebenenfalls muss am Ende dieses Zeitraums
erneut ein mit Gründen versehener Antrag an den König gerichtet erneut ein mit Gründen versehener Antrag an den König gerichtet
werden. werden.
Wenn die Abweichung eine Auswirkung auf die für lokale Ermittlungen Wenn die Abweichung eine Auswirkung auf die für lokale Ermittlungen
festgelegte Kapazität haben kann, zieht der Minister des Innern den festgelegte Kapazität haben kann, zieht der Minister des Innern den
Minister der Justiz zu Rate, bevor er dem König in dieser Minister der Justiz zu Rate, bevor er dem König in dieser
Angelegenheit eine Entscheidung vorschlägt. Angelegenheit eine Entscheidung vorschlägt.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel den 5. September 2001 Gegeben zu Brüssel den 5. September 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlagen zum Königlichen Erlass vom 5. September 2001 Anlagen zum Königlichen Erlass vom 5. September 2001
[Anlagen: siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2001, Seiten [Anlagen: siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2001, Seiten
35512-35530] 35512-35530]
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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