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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des bourgmestres et échevins Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen
MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des bourgmestres et échevins MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en
fin d'année des bourgmestres et échevins, établi par le Service de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen, opgemaakt door
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot
fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de
bourgmestres et échevins. burgemeesters en schepenen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 février 2001. Gegeven te Brussel, 21 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen
zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 19 § zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 19 §
1bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai
1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen
Mandatsträger (1). Mandatsträger (1).
Artikel 19 § 1bis des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der König Artikel 19 § 1bis des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der König
das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen
festlegt. festlegt.
Was den Berechnungsmodus betrifft, wird auf zwei bereits bestehende Was den Berechnungsmodus betrifft, wird auf zwei bereits bestehende
Königliche Erlasse verwiesen, nämlich: Königliche Erlasse verwiesen, nämlich:
- den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung - den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung
eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des
Königreiches, Königreiches,
- den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer - den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer
Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse
besoldeten Amtes. besoldeten Amtes.
1. Königlicher Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines 1. Königlicher Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines
Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des
Königreiches Königreiches
Es handelt sich um das System zur Berechnung des Urlaubsgeldes für Es handelt sich um das System zur Berechnung des Urlaubsgeldes für
Beamte. Zur Anwendung dieses Systems auf das Urlaubsgeld der Beamte. Zur Anwendung dieses Systems auf das Urlaubsgeld der
Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden:
a) Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Annahme, dass jeder a) Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Annahme, dass jeder
Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Gemeinde Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Gemeinde
nachgeht, und zwar ungeachtet der Grösse der Gemeinde (Artikel 2 des nachgeht, und zwar ungeachtet der Grösse der Gemeinde (Artikel 2 des
Erlasses). Unter Vollzeitbeschäftigung sind Arbeitsleistungen zu Erlasses). Unter Vollzeitbeschäftigung sind Arbeitsleistungen zu
verstehen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit in Anspruch verstehen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit in Anspruch
nimmt. nimmt.
b) Urlaubsgeld kann im Prinzip nur gewährt werden, wenn der b) Urlaubsgeld kann im Prinzip nur gewährt werden, wenn der
Mandatsträger im Laufe des vorhergehenden Jahres im Rahmen seines Mandatsträger im Laufe des vorhergehenden Jahres im Rahmen seines
Mandats Arbeitsleistungen erbracht hat. Demnach muss im Mandats Arbeitsleistungen erbracht hat. Demnach muss im
Gemeinderatsbeschluss das Datum des Wirksamwerdens des Erlasses, Gemeinderatsbeschluss das Datum des Wirksamwerdens des Erlasses,
gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft, ausdrücklich angegeben werden. gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft, ausdrücklich angegeben werden.
Auf jeden Fall sollte der Erlass mit 1. Januar eines Jahres wirksam Auf jeden Fall sollte der Erlass mit 1. Januar eines Jahres wirksam
werden; so kann der Bezugszeitraum leichter festgelegt werden. Im werden; so kann der Bezugszeitraum leichter festgelegt werden. Im
Prinzip kann Urlaubsgeld nur auf der Grundlage von Arbeitsleistungen Prinzip kann Urlaubsgeld nur auf der Grundlage von Arbeitsleistungen
bewilligt werden, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres bewilligt werden, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres
erbracht wurden. Das Bezugsjahr muss also ganz genau bestimmt werden erbracht wurden. Das Bezugsjahr muss also ganz genau bestimmt werden
können. können.
c) Gleichgesetzte Zeiträume: c) Gleichgesetzte Zeiträume:
Das in diesem Fall angewandte Prinzip besteht darin, dass nur Das in diesem Fall angewandte Prinzip besteht darin, dass nur
entlohnte Abwesenheiten bei der Berechnung des Betrags des entlohnte Abwesenheiten bei der Berechnung des Betrags des
Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Nicht entlohnte Zeiträume der Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Nicht entlohnte Zeiträume der
Verhinderung im Sinne der in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes Verhinderung im Sinne der in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes
ausgearbeiteten Regelung sind ausgeschlossen. ausgearbeiteten Regelung sind ausgeschlossen.
d) Regelung über den gleichzeitigen Bezug mehrerer Urlaubsgelder: d) Regelung über den gleichzeitigen Bezug mehrerer Urlaubsgelder:
Zwei oder mehrere Urlaubsgelder, einschliesslich der in Anwendung der Zwei oder mehrere Urlaubsgelder, einschliesslich der in Anwendung der
koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub bewilligten Urlaubsgelder, koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub bewilligten Urlaubsgelder,
können über den höchsten Urlaubsgeldbetrag hinaus, der ermittelt wird, können über den höchsten Urlaubsgeldbetrag hinaus, der ermittelt wird,
indem die Urlaubsgelder für alle ausgeübten Ämter oder Tätigkeiten auf indem die Urlaubsgelder für alle ausgeübten Ämter oder Tätigkeiten auf
der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht
gleichzeitig bezogen werden. gleichzeitig bezogen werden.
Da für die Berechnung des Urlaubsgeldes des Mandatsträgers auf den Da für die Berechnung des Urlaubsgeldes des Mandatsträgers auf den
Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 verwiesen wird, ist es logisch, Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 verwiesen wird, ist es logisch,
dass diese Höchstgrenze ebenfalls auf den Mandatsträger Anwendung dass diese Höchstgrenze ebenfalls auf den Mandatsträger Anwendung
findet. Mit anderen Worten: Bezieht der Mandatsträger aufgrund einer findet. Mit anderen Worten: Bezieht der Mandatsträger aufgrund einer
anderen Tätigkeit höheres Urlaubsgeld, wird das Urlaubsgeld für sein anderen Tätigkeit höheres Urlaubsgeld, wird das Urlaubsgeld für sein
Mandat gekürzt. Mandat gekürzt.
e) Artikel 11bis des Königlichen Erlasses bestimmt, dass ein Abzug vom e) Artikel 11bis des Königlichen Erlasses bestimmt, dass ein Abzug vom
variablen Teil des Urlaubsgeldes vorgenommen werden muss. Der Betrag variablen Teil des Urlaubsgeldes vorgenommen werden muss. Der Betrag
dieses Abzugs beläuft sich zur Zeit auf 13,07 %. dieses Abzugs beläuft sich zur Zeit auf 13,07 %.
Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Königlichen Erlass ist dieser Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Königlichen Erlass ist dieser
Abzug von 13,07 % ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der Abzug von 13,07 % ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der
Mandatsträger vorzunehmen. Dieser Abzug wird an das Landesamt für Mandatsträger vorzunehmen. Dieser Abzug wird an das Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen
entrichtet. entrichtet.
f) Zusätzliches Urlaubsgeld für Schulabgänger: f) Zusätzliches Urlaubsgeld für Schulabgänger:
Obwohl es eher aussergewöhnlich ist, ist es gemäss dem Königlichen Obwohl es eher aussergewöhnlich ist, ist es gemäss dem Königlichen
Erlass vom 30. Januar 1979 möglich, dass ein Mandatsträger (unter 25 Erlass vom 30. Januar 1979 möglich, dass ein Mandatsträger (unter 25
Jahren), der binnen vier Monaten nach Beendigung seines Studiums ein Jahren), der binnen vier Monaten nach Beendigung seines Studiums ein
Mandat ausübt, effektiv zusätzliches Urlaubsgeld für junge Mandat ausübt, effektiv zusätzliches Urlaubsgeld für junge
Schulabgänger bezieht. Schulabgänger bezieht.
g) Urlaubsgeld bei Ausscheiden aus dem Dienst: Urlaubsgeld wird im g) Urlaubsgeld bei Ausscheiden aus dem Dienst: Urlaubsgeld wird im
Laufe des Monats nach dem Datum des Rücktritts, der Pensionierung, des Laufe des Monats nach dem Datum des Rücktritts, der Pensionierung, des
Todes oder der Entfernung aus dem Dienst gezahlt. Todes oder der Entfernung aus dem Dienst gezahlt.
Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 erfordert Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 erfordert
die Anwendung dieser Grundsätze bei der Berechnung des Urlaubsgeldes die Anwendung dieser Grundsätze bei der Berechnung des Urlaubsgeldes
der Mandatsträger. der Mandatsträger.
2. Königlicher Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer 2. Königlicher Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer
Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse
besoldeten Amtes besoldeten Amtes
Für die Anwendung auf die Jahresendprämie der Bürgermeister und Für die Anwendung auf die Jahresendprämie der Bürgermeister und
Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden:
a) "Vollzeitbeschäftigung": Arbeitsleistungen, deren Stundenplan eine a) "Vollzeitbeschäftigung": Arbeitsleistungen, deren Stundenplan eine
normale Berufstätigkeit ganz in Anspruch nimmt. normale Berufstätigkeit ganz in Anspruch nimmt.
Hier sollte auch davon ausgegangen werden, dass jeder Mandatsträger Hier sollte auch davon ausgegangen werden, dass jeder Mandatsträger
als solcher einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. als solcher einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
b) "Bezugszeitraum": Zeitraum, der sich vom 1. Januar bis zum 30. b) "Bezugszeitraum": Zeitraum, der sich vom 1. Januar bis zum 30.
September des berücksichtigten Jahres erstreckt. September des berücksichtigten Jahres erstreckt.
Dieselbe Begriffsbestimmung kann für die Berechnung der Dieselbe Begriffsbestimmung kann für die Berechnung der
Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt werden. Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt werden.
c) Gleichgesetzte Zeiträume: c) Gleichgesetzte Zeiträume:
Auch hier gilt als allgemeines Prinzip, dass für die Berechnung der Auch hier gilt als allgemeines Prinzip, dass für die Berechnung der
Jahresendprämie nur entlohnte Zeiträume berücksichtigt werden. Die in Jahresendprämie nur entlohnte Zeiträume berücksichtigt werden. Die in
Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen nicht entlohnten Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen nicht entlohnten
Zeiträume der Verhinderung sind auszuschliessen. Zeiträume der Verhinderung sind auszuschliessen.
d) Regelung über die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ämter: Üben d) Regelung über die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ämter: Üben
Personalmitglieder im öffentlichen Sektor gleichzeitig zwei oder Personalmitglieder im öffentlichen Sektor gleichzeitig zwei oder
mehrere Ämter in Form einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus, mehrere Ämter in Form einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus,
darf der ihnen für diese Ämter bewilligte Betrag der Jahresendzulagen darf der ihnen für diese Ämter bewilligte Betrag der Jahresendzulagen
den höchsten Zulagenbetrag, der ermittelt wird, indem die Zulagen für den höchsten Zulagenbetrag, der ermittelt wird, indem die Zulagen für
alle Ämter auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet alle Ämter auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet
werden, nicht überschreiten. werden, nicht überschreiten.
Da ausdrücklich auf den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 Da ausdrücklich auf den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979
verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Regelung ebenfalls bei der verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Regelung ebenfalls bei der
Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt wird. Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 (offizielle deutsche (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 (offizielle deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000). Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000).
16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai
1989, insbesondere des Artikels 19 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz 1989, insbesondere des Artikels 19 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1999; vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie werden auf der Artikel 1 - Das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie werden auf der
Grundlage des in Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes Grundlage des in Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes
festgelegten Gehalts gemäss den Regeln berechnet, die festgelegt sind: festgelegten Gehalts gemäss den Regeln berechnet, die festgelegt sind:
1. durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die 1. durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die
Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen
Verwaltung des Königreiches beziehungsweise Verwaltung des Königreiches beziehungsweise
2. durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung 2. durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung
einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der
Staatskasse besoldeten Amtes. Staatskasse besoldeten Amtes.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird davon Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird davon
ausgegangen, dass jeder Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, dass jeder Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung
nachgeht. nachgeht.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt bei der nächsten vollständigen Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt bei der nächsten vollständigen
Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2000 Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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