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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des bourgmestres et échevins | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des bourgmestres et échevins | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 16 novembre 2000 fixant le pécule de vacances et la prime de | besluit van 16 november 2000 tot vaststelling van het vakantiegeld en |
fin d'année des bourgmestres et échevins, établi par le Service | de eindejaarspremie van de burgemeesters en schepenen, opgemaakt door |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 novembre 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 november 2000 tot |
fixant le pécule de vacances et la prime de fin d'année des | vaststelling van het vakantiegeld en de eindejaarspremie van de |
bourgmestres et échevins. | burgemeesters en schepenen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 février 2001. | Gegeven te Brussel, 21 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen | Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen |
zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 19 § | zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 19 § |
1bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai | 1bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai |
1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen | 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen |
Mandatsträger (1). | Mandatsträger (1). |
Artikel 19 § 1bis des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der König | Artikel 19 § 1bis des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der König |
das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen | das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen |
festlegt. | festlegt. |
Was den Berechnungsmodus betrifft, wird auf zwei bereits bestehende | Was den Berechnungsmodus betrifft, wird auf zwei bereits bestehende |
Königliche Erlasse verwiesen, nämlich: | Königliche Erlasse verwiesen, nämlich: |
- den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung | - den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung |
eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des | eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des |
Königreiches, | Königreiches, |
- den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer | - den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer |
Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse | Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse |
besoldeten Amtes. | besoldeten Amtes. |
1. Königlicher Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines | 1. Königlicher Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines |
Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des | Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des |
Königreiches | Königreiches |
Es handelt sich um das System zur Berechnung des Urlaubsgeldes für | Es handelt sich um das System zur Berechnung des Urlaubsgeldes für |
Beamte. Zur Anwendung dieses Systems auf das Urlaubsgeld der | Beamte. Zur Anwendung dieses Systems auf das Urlaubsgeld der |
Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: | Bürgermeister und Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: |
a) Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Annahme, dass jeder | a) Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Annahme, dass jeder |
Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Gemeinde | Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Gemeinde |
nachgeht, und zwar ungeachtet der Grösse der Gemeinde (Artikel 2 des | nachgeht, und zwar ungeachtet der Grösse der Gemeinde (Artikel 2 des |
Erlasses). Unter Vollzeitbeschäftigung sind Arbeitsleistungen zu | Erlasses). Unter Vollzeitbeschäftigung sind Arbeitsleistungen zu |
verstehen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit in Anspruch | verstehen, deren Stundenplan eine normale Berufstätigkeit in Anspruch |
nimmt. | nimmt. |
b) Urlaubsgeld kann im Prinzip nur gewährt werden, wenn der | b) Urlaubsgeld kann im Prinzip nur gewährt werden, wenn der |
Mandatsträger im Laufe des vorhergehenden Jahres im Rahmen seines | Mandatsträger im Laufe des vorhergehenden Jahres im Rahmen seines |
Mandats Arbeitsleistungen erbracht hat. Demnach muss im | Mandats Arbeitsleistungen erbracht hat. Demnach muss im |
Gemeinderatsbeschluss das Datum des Wirksamwerdens des Erlasses, | Gemeinderatsbeschluss das Datum des Wirksamwerdens des Erlasses, |
gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft, ausdrücklich angegeben werden. | gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft, ausdrücklich angegeben werden. |
Auf jeden Fall sollte der Erlass mit 1. Januar eines Jahres wirksam | Auf jeden Fall sollte der Erlass mit 1. Januar eines Jahres wirksam |
werden; so kann der Bezugszeitraum leichter festgelegt werden. Im | werden; so kann der Bezugszeitraum leichter festgelegt werden. Im |
Prinzip kann Urlaubsgeld nur auf der Grundlage von Arbeitsleistungen | Prinzip kann Urlaubsgeld nur auf der Grundlage von Arbeitsleistungen |
bewilligt werden, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | bewilligt werden, die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres |
erbracht wurden. Das Bezugsjahr muss also ganz genau bestimmt werden | erbracht wurden. Das Bezugsjahr muss also ganz genau bestimmt werden |
können. | können. |
c) Gleichgesetzte Zeiträume: | c) Gleichgesetzte Zeiträume: |
Das in diesem Fall angewandte Prinzip besteht darin, dass nur | Das in diesem Fall angewandte Prinzip besteht darin, dass nur |
entlohnte Abwesenheiten bei der Berechnung des Betrags des | entlohnte Abwesenheiten bei der Berechnung des Betrags des |
Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Nicht entlohnte Zeiträume der | Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Nicht entlohnte Zeiträume der |
Verhinderung im Sinne der in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes | Verhinderung im Sinne der in Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes |
ausgearbeiteten Regelung sind ausgeschlossen. | ausgearbeiteten Regelung sind ausgeschlossen. |
d) Regelung über den gleichzeitigen Bezug mehrerer Urlaubsgelder: | d) Regelung über den gleichzeitigen Bezug mehrerer Urlaubsgelder: |
Zwei oder mehrere Urlaubsgelder, einschliesslich der in Anwendung der | Zwei oder mehrere Urlaubsgelder, einschliesslich der in Anwendung der |
koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub bewilligten Urlaubsgelder, | koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub bewilligten Urlaubsgelder, |
können über den höchsten Urlaubsgeldbetrag hinaus, der ermittelt wird, | können über den höchsten Urlaubsgeldbetrag hinaus, der ermittelt wird, |
indem die Urlaubsgelder für alle ausgeübten Ämter oder Tätigkeiten auf | indem die Urlaubsgelder für alle ausgeübten Ämter oder Tätigkeiten auf |
der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht | der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet werden, nicht |
gleichzeitig bezogen werden. | gleichzeitig bezogen werden. |
Da für die Berechnung des Urlaubsgeldes des Mandatsträgers auf den | Da für die Berechnung des Urlaubsgeldes des Mandatsträgers auf den |
Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 verwiesen wird, ist es logisch, | Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 verwiesen wird, ist es logisch, |
dass diese Höchstgrenze ebenfalls auf den Mandatsträger Anwendung | dass diese Höchstgrenze ebenfalls auf den Mandatsträger Anwendung |
findet. Mit anderen Worten: Bezieht der Mandatsträger aufgrund einer | findet. Mit anderen Worten: Bezieht der Mandatsträger aufgrund einer |
anderen Tätigkeit höheres Urlaubsgeld, wird das Urlaubsgeld für sein | anderen Tätigkeit höheres Urlaubsgeld, wird das Urlaubsgeld für sein |
Mandat gekürzt. | Mandat gekürzt. |
e) Artikel 11bis des Königlichen Erlasses bestimmt, dass ein Abzug vom | e) Artikel 11bis des Königlichen Erlasses bestimmt, dass ein Abzug vom |
variablen Teil des Urlaubsgeldes vorgenommen werden muss. Der Betrag | variablen Teil des Urlaubsgeldes vorgenommen werden muss. Der Betrag |
dieses Abzugs beläuft sich zur Zeit auf 13,07 %. | dieses Abzugs beläuft sich zur Zeit auf 13,07 %. |
Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Königlichen Erlass ist dieser | Durch den ausdrücklichen Verweis auf den Königlichen Erlass ist dieser |
Abzug von 13,07 % ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der | Abzug von 13,07 % ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsgeldes der |
Mandatsträger vorzunehmen. Dieser Abzug wird an das Landesamt für | Mandatsträger vorzunehmen. Dieser Abzug wird an das Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen |
entrichtet. | entrichtet. |
f) Zusätzliches Urlaubsgeld für Schulabgänger: | f) Zusätzliches Urlaubsgeld für Schulabgänger: |
Obwohl es eher aussergewöhnlich ist, ist es gemäss dem Königlichen | Obwohl es eher aussergewöhnlich ist, ist es gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 30. Januar 1979 möglich, dass ein Mandatsträger (unter 25 | Erlass vom 30. Januar 1979 möglich, dass ein Mandatsträger (unter 25 |
Jahren), der binnen vier Monaten nach Beendigung seines Studiums ein | Jahren), der binnen vier Monaten nach Beendigung seines Studiums ein |
Mandat ausübt, effektiv zusätzliches Urlaubsgeld für junge | Mandat ausübt, effektiv zusätzliches Urlaubsgeld für junge |
Schulabgänger bezieht. | Schulabgänger bezieht. |
g) Urlaubsgeld bei Ausscheiden aus dem Dienst: Urlaubsgeld wird im | g) Urlaubsgeld bei Ausscheiden aus dem Dienst: Urlaubsgeld wird im |
Laufe des Monats nach dem Datum des Rücktritts, der Pensionierung, des | Laufe des Monats nach dem Datum des Rücktritts, der Pensionierung, des |
Todes oder der Entfernung aus dem Dienst gezahlt. | Todes oder der Entfernung aus dem Dienst gezahlt. |
Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 erfordert | Der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 erfordert |
die Anwendung dieser Grundsätze bei der Berechnung des Urlaubsgeldes | die Anwendung dieser Grundsätze bei der Berechnung des Urlaubsgeldes |
der Mandatsträger. | der Mandatsträger. |
2. Königlicher Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer | 2. Königlicher Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung einer |
Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse | Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse |
besoldeten Amtes | besoldeten Amtes |
Für die Anwendung auf die Jahresendprämie der Bürgermeister und | Für die Anwendung auf die Jahresendprämie der Bürgermeister und |
Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: | Schöffen muss Folgendes berücksichtigt werden: |
a) "Vollzeitbeschäftigung": Arbeitsleistungen, deren Stundenplan eine | a) "Vollzeitbeschäftigung": Arbeitsleistungen, deren Stundenplan eine |
normale Berufstätigkeit ganz in Anspruch nimmt. | normale Berufstätigkeit ganz in Anspruch nimmt. |
Hier sollte auch davon ausgegangen werden, dass jeder Mandatsträger | Hier sollte auch davon ausgegangen werden, dass jeder Mandatsträger |
als solcher einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. | als solcher einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. |
b) "Bezugszeitraum": Zeitraum, der sich vom 1. Januar bis zum 30. | b) "Bezugszeitraum": Zeitraum, der sich vom 1. Januar bis zum 30. |
September des berücksichtigten Jahres erstreckt. | September des berücksichtigten Jahres erstreckt. |
Dieselbe Begriffsbestimmung kann für die Berechnung der | Dieselbe Begriffsbestimmung kann für die Berechnung der |
Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt werden. | Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt werden. |
c) Gleichgesetzte Zeiträume: | c) Gleichgesetzte Zeiträume: |
Auch hier gilt als allgemeines Prinzip, dass für die Berechnung der | Auch hier gilt als allgemeines Prinzip, dass für die Berechnung der |
Jahresendprämie nur entlohnte Zeiträume berücksichtigt werden. Die in | Jahresendprämie nur entlohnte Zeiträume berücksichtigt werden. Die in |
Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen nicht entlohnten | Artikel 20 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen nicht entlohnten |
Zeiträume der Verhinderung sind auszuschliessen. | Zeiträume der Verhinderung sind auszuschliessen. |
d) Regelung über die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ämter: Üben | d) Regelung über die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ämter: Üben |
Personalmitglieder im öffentlichen Sektor gleichzeitig zwei oder | Personalmitglieder im öffentlichen Sektor gleichzeitig zwei oder |
mehrere Ämter in Form einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus, | mehrere Ämter in Form einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus, |
darf der ihnen für diese Ämter bewilligte Betrag der Jahresendzulagen | darf der ihnen für diese Ämter bewilligte Betrag der Jahresendzulagen |
den höchsten Zulagenbetrag, der ermittelt wird, indem die Zulagen für | den höchsten Zulagenbetrag, der ermittelt wird, indem die Zulagen für |
alle Ämter auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet | alle Ämter auf der Grundlage der Vollzeitbeschäftigung berechnet |
werden, nicht überschreiten. | werden, nicht überschreiten. |
Da ausdrücklich auf den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 | Da ausdrücklich auf den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 |
verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Regelung ebenfalls bei der | verwiesen wird, ist es logisch, dass diese Regelung ebenfalls bei der |
Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt wird. | Berechnung der Jahresendprämie der Mandatsträger angewandt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 (offizielle deutsche | (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 (offizielle deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000). | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000). |
16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 16. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen | Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie der Bürgermeister und Schöffen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai | Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai |
1989, insbesondere des Artikels 19 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz | 1989, insbesondere des Artikels 19 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1999; | vom 4. Mai 1999; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie werden auf der | Artikel 1 - Das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie werden auf der |
Grundlage des in Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes | Grundlage des in Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes |
festgelegten Gehalts gemäss den Regeln berechnet, die festgelegt sind: | festgelegten Gehalts gemäss den Regeln berechnet, die festgelegt sind: |
1. durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die | 1. durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die |
Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen | Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen |
Verwaltung des Königreiches beziehungsweise | Verwaltung des Königreiches beziehungsweise |
2. durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung | 2. durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1979 zur Gewährung |
einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der | einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der |
Staatskasse besoldeten Amtes. | Staatskasse besoldeten Amtes. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird davon | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird davon |
ausgegangen, dass jeder Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung | ausgegangen, dass jeder Mandatsträger einer Vollzeitbeschäftigung |
nachgeht. | nachgeht. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt bei der nächsten vollständigen | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt bei der nächsten vollständigen |
Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. | Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |