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| Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 21 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal visant à déterminer les conditions liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 21 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 21 décembre 2022 visant à déterminer les conditions | besluit van 21 december 2022 tot bepaling van de voorwaarden verbonden |
| liées aux déclarations électroniques en matière d'état civil (Moniteur | aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand (Belgisch |
| belge du 14 mars 2023). | Staatsblad van 14 maart 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| 21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen | 21. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen |
| für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand | für elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand |
| PHLIPPE, König der Belgier, | PHLIPPE, König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß ! |
| Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 | Aufgrund des früheren Zivilgesetzbuches, der Artikel 43 § 3, 164/1 § 3 |
| Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni | Absatz 5 und 327/1 § 3 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni |
| 2018; | 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2022; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
| Juli 2022; | Juli 2022; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 195/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
| September 2022; | September 2022; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.226/2 des Staatsrates vom 17. Oktober |
| 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - EDV-Plattform | KAPITEL 1 - EDV-Plattform |
| Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit | Artikel 1 - Möchte eine Gemeindebehörde den Bürgern die Möglichkeit |
| geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, | geben, elektronische Erklärungen im Bereich Personenstand zu machen, |
| muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen. | muss sie dazu eine gesicherte EDV-Plattform nutzen. |
| Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen | Diese gesicherte EDV-Plattform muss ein System zur elektronischen |
| Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. | Identifizierung verwenden, das die in Artikel 9 des Gesetzes vom 18. |
| Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten | Juli 2017 über die elektronische Identifizierung festgelegten |
| Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
| KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen | KAPITEL 2 - Bedingungen für elektronische Erklärungen |
| Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 2 - § 1 - Eine in Artikel 43 des früheren Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: | erwähnte Geburtsanmeldung kann auf elektronische Weise erfolgen: |
| 1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis | 1. wenn das anwendbare Recht vorsieht, dass ein Abstammungsverhältnis |
| durch Vermutung festgestellt wird, | durch Vermutung festgestellt wird, |
| 2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der | 2. wenn sich eine Urkunde über die Anerkennung vor der Geburt in der |
| DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, | DPSU befindet oder darin aufgenommen werden könnte, |
| 3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. | 3. wenn nur die Abstammung mütterlicherseits festgestellt werden muss. |
| § 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische | § 2 - Der oder die Erklärenden identifizieren sich auf elektronische |
| Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die | Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die |
| elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem | elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem |
| Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. | Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. |
| Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: | Der oder die Erklärenden übermitteln folgende Daten: |
| 1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und | 1. Geburtsdatum, Geburtsort, Stunde der Geburt, Geschlecht, Name und |
| Vornamen des Kindes, | Vornamen des Kindes, |
| 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
| Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits | Erkennungsnummer des Vaters, wenn die Abstammung väterlicherseits |
| feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung | feststeht, oder der Mitmutter, wenn die Abstammung |
| mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil | mitmütterlicherseits feststeht, oder wenn der betreffende Elternteil |
| nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine | nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine |
| Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, | Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, |
| 3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der | 3. gegebenenfalls Nummer der Urkunde über die Anerkennung vor der |
| Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte | Geburt oder die Informationen über die aufgrund von Artikel 4 erfolgte |
| Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn | Ankündigung der Anerkennung durch den Vater oder die Mitmutter, wenn |
| sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in | sie zum Zeitpunkt der Geburtsanmeldung erfolgt ist, sowie die in |
| Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer |
| des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: | des Vaters oder der Mitmutter mit folgenden Angaben: |
| a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches | a) Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches |
| erwähnten Personen, | erwähnten Personen, |
| b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder | b) Datum, Ort und Behörde, wo die Zustimmung erfolgt ist, oder |
| Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen | Gerichtsbehörde, Datum und Kennnummer der formell rechtskräftigen |
| gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. | gerichtlichen Entscheidung, in der die Zustimmung festgestellt wurde. |
| Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 3 - § 1 - Eine in Artikel 164/1 des früheren Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise | erwähnte Ankündigung der Eheschließung kann auf elektronische Weise |
| erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich | erfolgen, sofern die Personen, die eine Ehe eingehen möchten, sich |
| gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
| Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des | Identifizierung auf elektronische Weise identifizieren. Die Daten des |
| Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten | Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren | Die in Artikel 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht |
| werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen | werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen |
| Standesbeamten übermittelt. | Standesbeamten übermittelt. |
| § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, | § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, |
| übermitteln folgende Daten: | übermitteln folgende Daten: |
| 1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
| Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, | Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, |
| oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, | oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, |
| ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, | ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, |
| 2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, | 2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, |
| 3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 3. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
| Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im | Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im |
| Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr | Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr |
| Geburtsdatum und ihren Geburtsort. | Geburtsdatum und ihren Geburtsort. |
| Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, | Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, |
| vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des | vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des |
| früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. | früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. |
| Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren | Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren |
| Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf | Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf |
| elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige | elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige |
| Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes | Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes |
| vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre | vom 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre |
| beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten | beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten |
| elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die | elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die |
| erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen | erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen |
| Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. | Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. |
| Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß | Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß |
| Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
| Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister | Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister |
| werden dem Standesbeamten übermittelt. | werden dem Standesbeamten übermittelt. |
| Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren | Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht |
| werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen | werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen |
| Standesbeamten übermittelt. | Standesbeamten übermittelt. |
| § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: | § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten: |
| 1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, | 1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, |
| 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | 2. die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
| eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte |
| Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im | Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im |
| Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein | Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein |
| Geburtsdatum und seinen Geburtsort, | Geburtsdatum und seinen Geburtsort, |
| 3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren | 3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, | Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, |
| hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, | hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, |
| und/oder des Kindes. | und/oder des Kindes. |
| KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung | KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung |
| Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte | Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte |
| elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, | elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, |
| wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 | wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, § 6 und § 7 und 327/2 |
| § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten | § 2, § 3, § 6 und § 7 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des | Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des |
| früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom | früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom |
| 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch | 18. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch |
| unterzeichnete Empfangsbestätigung. | unterzeichnete Empfangsbestätigung. |
| KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen | KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen |
| Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in | Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in |
| Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen | Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen |
| Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in | Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in |
| Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten | Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten |
| elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, | elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, |
| dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten | dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten |
| Frist vor ihm erscheinen. | Frist vor ihm erscheinen. |
| KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten | KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten |
| Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des | Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des |
| früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung | früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung |
| durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel | durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel |
| 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische | 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 über die elektronische |
| Identifizierung. | Identifizierung. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
| Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Brüssel, den 21. Dezember 2022 | Brüssel, den 21. Dezember 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |