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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité (Moniteur belge du 18 janvier 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 6 § 7; eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 6 § 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise; Personalausweise;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2018 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2018 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003; des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003;
In der Erwägung, dass die Angaben auf dem Personalausweis eines In der Erwägung, dass die Angaben auf dem Personalausweis eines
Bürgers, ob sie mit bloßem Auge erkennbar sind oder nur im Chip Bürgers, ob sie mit bloßem Auge erkennbar sind oder nur im Chip
enthalten sind, infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde enthalten sind, infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde
geändert werden können, wie zum Beispiel im Rahmen der Fusion geändert werden können, wie zum Beispiel im Rahmen der Fusion
bestimmter Gemeinden, was dazu führt, dass der Name der Gemeinde des bestimmter Gemeinden, was dazu führt, dass der Name der Gemeinde des
Hauptwohnortes im Chip nicht mehr dem Namen der Gemeinde nach der Hauptwohnortes im Chip nicht mehr dem Namen der Gemeinde nach der
Fusion entspricht; Fusion entspricht;
In der Erwägung, dass der Bürger in diesem Fall bei der In der Erwägung, dass der Bürger in diesem Fall bei der
Gemeindeverwaltung erscheinen muss, um seinen Personalausweis anpassen Gemeindeverwaltung erscheinen muss, um seinen Personalausweis anpassen
zu lassen, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der zu lassen, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der
Änderung der betreffenden Angaben; Änderung der betreffenden Angaben;
In der Erwägung, dass ein Zeitraum von fünf Jahren dem Zeitraum In der Erwägung, dass ein Zeitraum von fünf Jahren dem Zeitraum
entspricht, in dem die Personalausweise in der Regel automatisch entspricht, in dem die Personalausweise in der Regel automatisch
angepasst werden (Erneuerung am Ende ihrer Gültigkeitsdauer, infolge angepasst werden (Erneuerung am Ende ihrer Gültigkeitsdauer, infolge
eines Umzugs, bei Verlust, bei Diebstahl, wenn der Ausweis beschädigt eines Umzugs, bei Verlust, bei Diebstahl, wenn der Ausweis beschädigt
ist, bei Tod usw.); dass dieser Zeitraum es den Verwaltungen ist, bei Tod usw.); dass dieser Zeitraum es den Verwaltungen
ermöglicht, ihre Dienstleistung effizient zu organisieren und es nicht ermöglicht, ihre Dienstleistung effizient zu organisieren und es nicht
zu unnötigem Mehraufwand bei ihren Bürgern kommt; dass es den Behörden zu unnötigem Mehraufwand bei ihren Bürgern kommt; dass es den Behörden
obliegt, die Bürger, die ihren Personalausweis noch nicht angepasst obliegt, die Bürger, die ihren Personalausweis noch nicht angepasst
haben, zu Beginn des letzten Jahres dieses Zeitraums dazu haben, zu Beginn des letzten Jahres dieses Zeitraums dazu
aufzufordern; aufzufordern;
In der Erwägung, dass der Personalausweis jedoch gültig bleibt, bis In der Erwägung, dass der Personalausweis jedoch gültig bleibt, bis
die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip
angepasst wird; angepasst wird;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.291/2 des Staatsrates vom 3. Mai 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.291/2 des Staatsrates vom 3. Mai 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2018 der Datenschutzbehörde vom 5. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2018 der Datenschutzbehörde vom 5.
September 2018; September 2018;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 Artikel 1 - Artikel 5 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003
über die Personalausweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse über die Personalausweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 1. Oktober 2008, 9. März 2017 und 17. Oktober 2018, wird wie folgt vom 1. Oktober 2008, 9. März 2017 und 17. Oktober 2018, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 4 - Wird die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes " § 4 - Wird die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes
oder über die Postleitzahl auf dem elektronischen Personalausweis oder über die Postleitzahl auf dem elektronischen Personalausweis
infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert, bleibt der infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert, bleibt der
Personalausweis jedoch gültig, bis die Angabe über den Namen der Personalausweis jedoch gültig, bis die Angabe über den Namen der
Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl im Chip des Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl im Chip des
Personalausweises angepasst wird. Personalausweises angepasst wird.
Die Angabe des Namens der Gemeinde des Hauptwohnortes oder der Die Angabe des Namens der Gemeinde des Hauptwohnortes oder der
Postleitzahl im Chip des Personalausweises wird angepasst, sobald der Postleitzahl im Chip des Personalausweises wird angepasst, sobald der
Inhaber des Ausweises bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, zum Inhaber des Ausweises bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, zum
Beispiel im Hinblick auf die Erneuerung seines Personalausweises in Beispiel im Hinblick auf die Erneuerung seines Personalausweises in
Anwendung von § 1 oder aus anderen Gründen und spätestens fünf Jahre Anwendung von § 1 oder aus anderen Gründen und spätestens fünf Jahre
nach der Änderung der betreffenden Angabe beziehungsweise Angaben." nach der Änderung der betreffenden Angabe beziehungsweise Angaben."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 3 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit Art. 3 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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