← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité (Moniteur belge du 18 janvier 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 18 januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise | Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 6 § 7; | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 6 § 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2018 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2018 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003; | des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003; |
In der Erwägung, dass die Angaben auf dem Personalausweis eines | In der Erwägung, dass die Angaben auf dem Personalausweis eines |
Bürgers, ob sie mit bloßem Auge erkennbar sind oder nur im Chip | Bürgers, ob sie mit bloßem Auge erkennbar sind oder nur im Chip |
enthalten sind, infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde | enthalten sind, infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde |
geändert werden können, wie zum Beispiel im Rahmen der Fusion | geändert werden können, wie zum Beispiel im Rahmen der Fusion |
bestimmter Gemeinden, was dazu führt, dass der Name der Gemeinde des | bestimmter Gemeinden, was dazu führt, dass der Name der Gemeinde des |
Hauptwohnortes im Chip nicht mehr dem Namen der Gemeinde nach der | Hauptwohnortes im Chip nicht mehr dem Namen der Gemeinde nach der |
Fusion entspricht; | Fusion entspricht; |
In der Erwägung, dass der Bürger in diesem Fall bei der | In der Erwägung, dass der Bürger in diesem Fall bei der |
Gemeindeverwaltung erscheinen muss, um seinen Personalausweis anpassen | Gemeindeverwaltung erscheinen muss, um seinen Personalausweis anpassen |
zu lassen, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der | zu lassen, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab der |
Änderung der betreffenden Angaben; | Änderung der betreffenden Angaben; |
In der Erwägung, dass ein Zeitraum von fünf Jahren dem Zeitraum | In der Erwägung, dass ein Zeitraum von fünf Jahren dem Zeitraum |
entspricht, in dem die Personalausweise in der Regel automatisch | entspricht, in dem die Personalausweise in der Regel automatisch |
angepasst werden (Erneuerung am Ende ihrer Gültigkeitsdauer, infolge | angepasst werden (Erneuerung am Ende ihrer Gültigkeitsdauer, infolge |
eines Umzugs, bei Verlust, bei Diebstahl, wenn der Ausweis beschädigt | eines Umzugs, bei Verlust, bei Diebstahl, wenn der Ausweis beschädigt |
ist, bei Tod usw.); dass dieser Zeitraum es den Verwaltungen | ist, bei Tod usw.); dass dieser Zeitraum es den Verwaltungen |
ermöglicht, ihre Dienstleistung effizient zu organisieren und es nicht | ermöglicht, ihre Dienstleistung effizient zu organisieren und es nicht |
zu unnötigem Mehraufwand bei ihren Bürgern kommt; dass es den Behörden | zu unnötigem Mehraufwand bei ihren Bürgern kommt; dass es den Behörden |
obliegt, die Bürger, die ihren Personalausweis noch nicht angepasst | obliegt, die Bürger, die ihren Personalausweis noch nicht angepasst |
haben, zu Beginn des letzten Jahres dieses Zeitraums dazu | haben, zu Beginn des letzten Jahres dieses Zeitraums dazu |
aufzufordern; | aufzufordern; |
In der Erwägung, dass der Personalausweis jedoch gültig bleibt, bis | In der Erwägung, dass der Personalausweis jedoch gültig bleibt, bis |
die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip | die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes im Chip |
angepasst wird; | angepasst wird; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.291/2 des Staatsrates vom 3. Mai 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.291/2 des Staatsrates vom 3. Mai 2018, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2018 der Datenschutzbehörde vom 5. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 71/2018 der Datenschutzbehörde vom 5. |
September 2018; | September 2018; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Artikel 1 - Artikel 5 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
über die Personalausweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | über die Personalausweise, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 1. Oktober 2008, 9. März 2017 und 17. Oktober 2018, wird wie folgt | vom 1. Oktober 2008, 9. März 2017 und 17. Oktober 2018, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 4 - Wird die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes | " § 4 - Wird die Angabe über den Namen der Gemeinde des Hauptwohnortes |
oder über die Postleitzahl auf dem elektronischen Personalausweis | oder über die Postleitzahl auf dem elektronischen Personalausweis |
infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert, bleibt der | infolge einer Handlung der öffentlichen Behörde geändert, bleibt der |
Personalausweis jedoch gültig, bis die Angabe über den Namen der | Personalausweis jedoch gültig, bis die Angabe über den Namen der |
Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl im Chip des | Gemeinde des Hauptwohnortes oder über die Postleitzahl im Chip des |
Personalausweises angepasst wird. | Personalausweises angepasst wird. |
Die Angabe des Namens der Gemeinde des Hauptwohnortes oder der | Die Angabe des Namens der Gemeinde des Hauptwohnortes oder der |
Postleitzahl im Chip des Personalausweises wird angepasst, sobald der | Postleitzahl im Chip des Personalausweises wird angepasst, sobald der |
Inhaber des Ausweises bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, zum | Inhaber des Ausweises bei seiner Gemeindeverwaltung erscheint, zum |
Beispiel im Hinblick auf die Erneuerung seines Personalausweises in | Beispiel im Hinblick auf die Erneuerung seines Personalausweises in |
Anwendung von § 1 oder aus anderen Gründen und spätestens fünf Jahre | Anwendung von § 1 oder aus anderen Gründen und spätestens fünf Jahre |
nach der Änderung der betreffenden Angabe beziehungsweise Angaben." | nach der Änderung der betreffenden Angabe beziehungsweise Angaben." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Art. 3 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit | Art. 3 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |