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Arrêté royal réglementant la procédure de suspension préventive du droit d'une personne d'exercer des activités visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de procedure tot preventieve schorsing van het recht van een persoon om activiteiten uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal réglementant la procédure de | 21 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot regeling van de procedure |
suspension préventive du droit d'une personne d'exercer des activités | tot preventieve schorsing van het recht van een persoon om |
visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée | activiteiten uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot |
et particulière. - Traduction allemande | regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 décembre 2018 réglementant la procédure de | besluit van 21 december 2018 tot regeling van de procedure tot |
suspension préventive du droit d'une personne d'exercer des activités | preventieve schorsing van het recht van een persoon om activiteiten |
visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée | uit te oefenen bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van |
et particulière (Moniteur belge du 16 janvier 2019). | de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 16 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur | 21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur |
vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. | vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. |
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
erwähnte Tätigkeiten auszuüben | erwähnte Tätigkeiten auszuüben |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 82; | und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 82; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.581/2 des Staatsrates vom 26. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.581/2 des Staatsrates vom 26. November |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den Minister der Sicherheit und des Innern, | 1. Minister: den Minister der Sicherheit und des Innern, |
2. vorsorglicher Aussetzung: die Aussetzung im Sinne von Artikel 82 | 2. vorsorglicher Aussetzung: die Aussetzung im Sinne von Artikel 82 |
des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
3. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 3. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, |
4. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | 4. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
5. Werktag: alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche | 5. Werktag: alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche |
Feiertage. | Feiertage. |
KAPITEL 2 - Verfahren | KAPITEL 2 - Verfahren |
Art. 2 - Bevor der Minister eine vorsorgliche Aussetzung aussprechen | Art. 2 - Bevor der Minister eine vorsorgliche Aussetzung aussprechen |
kann, informiert die Verwaltung den Betreffenden per | kann, informiert die Verwaltung den Betreffenden per |
Einschreibesendung: | Einschreibesendung: |
1. über alle ihm zur Last gelegten Taten, | 1. über alle ihm zur Last gelegten Taten, |
2. über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, die gegen ihn | 2. über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, die gegen ihn |
erwogen wird, | erwogen wird, |
3. über sein Recht, sich von einem Beistand seiner Wahl beistehen oder | 3. über sein Recht, sich von einem Beistand seiner Wahl beistehen oder |
vertreten zu lassen, | vertreten zu lassen, |
4. über sein Recht, seine Akte einzusehen, die Frist, über die er dazu | 4. über sein Recht, seine Akte einzusehen, die Frist, über die er dazu |
verfügt, und den Ort, an dem diese Akteneinsicht möglich ist, | verfügt, und den Ort, an dem diese Akteneinsicht möglich ist, |
5. über sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich | 5. über sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich |
einzureichen, und die Frist, über die er dazu verfügt. | einzureichen, und die Frist, über die er dazu verfügt. |
Art. 3 - § 1 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 2 Werktagen | Art. 3 - § 1 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 2 Werktagen |
ab der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Akte einzusehen | ab der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Akte einzusehen |
und vor Ort eine Abschrift davon zu erhalten. | und vor Ort eine Abschrift davon zu erhalten. |
Wenn einer der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmegründe | Wenn einer der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmegründe |
vorliegt, wird die Auskunft, deren Einsicht Schäden verursachen | vorliegt, wird die Auskunft, deren Einsicht Schäden verursachen |
könnte, aus der Verwaltungsakte entfernt, bevor der Betreffende seine | könnte, aus der Verwaltungsakte entfernt, bevor der Betreffende seine |
Akte einsehen kann. | Akte einsehen kann. |
§ 2 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 4 Werktagen ab der | § 2 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 4 Werktagen ab der |
in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Verteidigungsmittel per | in Artikel 2 erwähnten Notifizierung, um seine Verteidigungsmittel per |
Einschreibesendung zu übermitteln. | Einschreibesendung zu übermitteln. |
Art. 4 - Im Laufe des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung kann die | Art. 4 - Im Laufe des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung kann die |
Verwaltung jeden Dritten vernehmen, der Auskünfte erteilen kann. In | Verwaltung jeden Dritten vernehmen, der Auskünfte erteilen kann. In |
diesem Fall wird ein Vernehmungsprotokoll erstellt. | diesem Fall wird ein Vernehmungsprotokoll erstellt. |
Wenn diese Vernehmung nach der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung | Wenn diese Vernehmung nach der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung |
stattgefunden hat, wird der Betreffende per Einschreibesendung über | stattgefunden hat, wird der Betreffende per Einschreibesendung über |
diese Vernehmung und deren Inhalt informiert. Er verfügt über eine | diese Vernehmung und deren Inhalt informiert. Er verfügt über eine |
neue Frist von 2 Werktagen ab dieser Notifizierung, um dieses | neue Frist von 2 Werktagen ab dieser Notifizierung, um dieses |
Vernehmungsprotokoll vor Ort einzusehen und eine Abschrift davon zu | Vernehmungsprotokoll vor Ort einzusehen und eine Abschrift davon zu |
erhalten, und über eine neue Frist von 4 Werktagen ab dieser | erhalten, und über eine neue Frist von 4 Werktagen ab dieser |
Notifizierung, um seine diesbezüglichen Verteidigungsmittel per | Notifizierung, um seine diesbezüglichen Verteidigungsmittel per |
Einschreibesendung einzureichen. | Einschreibesendung einzureichen. |
Der vorhergehende Absatz findet keine Anwendung, wenn einer der | Der vorhergehende Absatz findet keine Anwendung, wenn einer der |
Ausnahmegründe, der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehen ist, | Ausnahmegründe, der in Artikel 73 des Gesetzes vorgesehen ist, |
vorliegt. | vorliegt. |
Art. 5 - Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt | Art. 5 - Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt |
ihn die Verwaltung vor, um ihn zu vernehmen. | ihn die Verwaltung vor, um ihn zu vernehmen. |
Ein Protokoll der Vernehmung wird erstellt, dieses wird vorgelesen, | Ein Protokoll der Vernehmung wird erstellt, dieses wird vorgelesen, |
der Betreffende wird gebeten, es zu unterzeichnen, und erhält eine | der Betreffende wird gebeten, es zu unterzeichnen, und erhält eine |
Abschrift davon. Wenn sich der Betreffende weigert, es zu | Abschrift davon. Wenn sich der Betreffende weigert, es zu |
unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt und der Grund für die | unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt und der Grund für die |
Verweigerung wird angegeben. | Verweigerung wird angegeben. |
Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder | Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder |
nicht vorstellig wird, wird je nach dem Fall ein Protokoll des | nicht vorstellig wird, wird je nach dem Fall ein Protokoll des |
Verzichts oder des Nichterscheinens erstellt. | Verzichts oder des Nichterscheinens erstellt. |
Art. 6 - In außergewöhnlichen Fällen äußerster Dringlichkeit kann der | Art. 6 - In außergewöhnlichen Fällen äußerster Dringlichkeit kann der |
Minister die vorsorgliche Aussetzung aussprechen, ohne das in den | Minister die vorsorgliche Aussetzung aussprechen, ohne das in den |
Artikeln 2 bis einschließlich 5 erwähnte Verfahren einzuhalten. In | Artikeln 2 bis einschließlich 5 erwähnte Verfahren einzuhalten. In |
diesem Fall werden die Gründe, die die Dringlichkeit rechtfertigen, | diesem Fall werden die Gründe, die die Dringlichkeit rechtfertigen, |
ebenfalls angegeben. | ebenfalls angegeben. |
Art. 7 - Der Minister fasst binnen 14 Werktagen nach Abschluss des | Art. 7 - Der Minister fasst binnen 14 Werktagen nach Abschluss des |
Protokolls der Vernehmung, des Verzichts oder des Nichterscheinens | Protokolls der Vernehmung, des Verzichts oder des Nichterscheinens |
einen Beschluss über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, über | einen Beschluss über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, über |
den er den Betreffenden per Einschreibesendung informiert. | den er den Betreffenden per Einschreibesendung informiert. |
Art. 8 - Nachdem der Betreffende über den Beschluss zur vorsorglichen | Art. 8 - Nachdem der Betreffende über den Beschluss zur vorsorglichen |
Aussetzung informiert worden ist, setzt er unverzüglich das | Aussetzung informiert worden ist, setzt er unverzüglich das |
betreffende Unternehmen oder den betreffenden internen Dienst davon in | betreffende Unternehmen oder den betreffenden internen Dienst davon in |
Kenntnis und übermittelt diesem gegebenenfalls binnen 2 Werktagen | Kenntnis und übermittelt diesem gegebenenfalls binnen 2 Werktagen |
seine Identifizierungskarte. | seine Identifizierungskarte. |
Art. 9 - Das betreffende Unternehmen oder der betreffende interne | Art. 9 - Das betreffende Unternehmen oder der betreffende interne |
Dienst muss, nachdem es/er von dem Beschluss zur vorsorglichen | Dienst muss, nachdem es/er von dem Beschluss zur vorsorglichen |
Aussetzung in Kenntnis gesetzt worden ist, jeglicher Aufgabe, die der | Aussetzung in Kenntnis gesetzt worden ist, jeglicher Aufgabe, die der |
Betreffende innerhalb dieses Unternehmens oder dieses internen | Betreffende innerhalb dieses Unternehmens oder dieses internen |
Dienstes erfüllt, ein vorläufiges Ende setzen. | Dienstes erfüllt, ein vorläufiges Ende setzen. |
Art. 10 - In dem in Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall | Art. 10 - In dem in Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fall |
hat das Verfahren zur vorsorglichen Aussetzung zur Folge, dass die | hat das Verfahren zur vorsorglichen Aussetzung zur Folge, dass die |
Identifizierungskarte nicht vorläufig erneuert wird. | Identifizierungskarte nicht vorläufig erneuert wird. |
Art. 11 - Die in den Artikeln 3, 4 und 8 erwähnten Fristen werden wie | Art. 11 - Die in den Artikeln 3, 4 und 8 erwähnten Fristen werden wie |
folgt berechnet: | folgt berechnet: |
1. Wenn die Notifizierung per Einschreibesendung mit Rückschein | 1. Wenn die Notifizierung per Einschreibesendung mit Rückschein |
erfolgt ist, ist der erste Tag der Frist der Tag nach Empfang des | erfolgt ist, ist der erste Tag der Frist der Tag nach Empfang des |
Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. Wenn der | Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. Wenn der |
Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der Frist der | Empfänger das Schreiben verweigert, ist der erste Tag der Frist der |
Tag nach Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist | Tag nach Verweigerung des Schreibens, wobei dieser Tag in der Frist |
einbegriffen ist. | einbegriffen ist. |
2. Wenn die Notifizierung per normaler Einschreibesendung erfolgt ist, | 2. Wenn die Notifizierung per normaler Einschreibesendung erfolgt ist, |
ist der erste Tag der Frist außer bei Beweis des Gegenteils seitens | ist der erste Tag der Frist außer bei Beweis des Gegenteils seitens |
des Empfängers der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, | des Empfängers der dritte Werktag nach Versendung des Schreibens, |
wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. | wobei dieser Tag in der Frist einbegriffen ist. |
Der Poststempel gilt als Beweis, sowohl für die Versendung als auch | Der Poststempel gilt als Beweis, sowohl für die Versendung als auch |
für den Empfang oder die Verweigerung. | für den Empfang oder die Verweigerung. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Artikel 1. Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Artikel 1.Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |