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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2013
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Arrêté royal fixant les conditions de qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions de 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast
l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de
exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales. boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke
- Traduction allemande administratieve sancties. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions de besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de kwalificatie- en
qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging
l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in
exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve
(Moniteur belge du 27 décembre 2013). sancties (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Befähigungs- 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Befähigungs-
und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der
administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise
der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die
kommunalen Verwaltungssanktionen kommunalen Verwaltungssanktionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen
Verwaltungssanktionen, der Artikel 6 und 33; Verwaltungssanktionen, der Artikel 6 und 33;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.530/2 des Staatsrates vom 11. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.530/2 des Staatsrates vom 11. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Sanktionierender Beamter KAPITEL 1 - Sanktionierender Beamter
Artikel 1 - § 1 - Folgende Personen können vom Gemeinderat als Artikel 1 - § 1 - Folgende Personen können vom Gemeinderat als
sanktionierende Beamte bestimmt werden: sanktionierende Beamte bestimmt werden:
1. der Gemeindesekretär, 1. der Gemeindesekretär,
2. ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter, 2. ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter,
3. für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals 3. für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals
der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6. Juli 2001, der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6. Juli 2001,
das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft,
geschaffen worden sind, geschaffen worden sind,
4. für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des 4. für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des
Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen
Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden
sind, sind,
5. für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des 5. für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des
Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember
1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind. 1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind.
§ 2 - Der Gemeinderat kann ebenfalls den Provinzialrat bitten, einen § 2 - Der Gemeinderat kann ebenfalls den Provinzialrat bitten, einen
Provinzialbeamten für die Ausübung der Funktion eines sanktionierenden Provinzialbeamten für die Ausübung der Funktion eines sanktionierenden
Beamten vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als Beamten vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als
Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen
beauftragt ist. beauftragt ist.
§ 3 - Im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens können mehrere § 3 - Im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens können mehrere
Gemeinden gemeinsam beschließen, einen statutarischen Bediensteten Gemeinden gemeinsam beschließen, einen statutarischen Bediensteten
oder einen Vertragsbediensteten für die Ausübung der Aufgaben eines oder einen Vertragsbediensteten für die Ausübung der Aufgaben eines
sanktionierenden Beamten zu bestimmen. Sie können beschließen, die sanktionierenden Beamten zu bestimmen. Sie können beschließen, die
verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen. verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen.
§ 4 - Der in § 1 Nr. 2 bis 5 und in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte § 4 - Der in § 1 Nr. 2 bis 5 und in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte
sanktionierende Beamte muss entweder Inhaber eines Diploms eines sanktionierende Beamte muss entweder Inhaber eines Diploms eines
Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines
Masters der Rechte sein und den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Teil Masters der Rechte sein und den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Teil
des Ausbildungsmoduls absolviert haben oder, ist dies nicht der Fall, des Ausbildungsmoduls absolviert haben oder, ist dies nicht der Fall,
Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines
gleichwertigen Diploms sein und an dem in Artikel 3 erwähnten gleichwertigen Diploms sein und an dem in Artikel 3 erwähnten
Ausbildungsmodul teilgenommen haben. Ausbildungsmodul teilgenommen haben.
§ 5 - Der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte sanktionierende Beamte § 5 - Der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte sanktionierende Beamte
darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße,
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die
Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der
Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen
als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist. als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist.
§ 6 - Der sanktionierende Beamte darf nur nach Stellungnahme des § 6 - Der sanktionierende Beamte darf nur nach Stellungnahme des
zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt werden. zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt werden.
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte
Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der
betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der
Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragten Beamten, außer Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragten Beamten, außer
wenn der Verband beziehungsweise die Provinz beschließt, keine wenn der Verband beziehungsweise die Provinz beschließt, keine
finanzielle Beteiligung zu verlangen. Über den Betrag der Vergütung finanzielle Beteiligung zu verlangen. Über den Betrag der Vergütung
und die Art und Weise ihrer Zahlung wird vorher eine Vereinbarung und die Art und Weise ihrer Zahlung wird vorher eine Vereinbarung
zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband
beziehungsweise der Provinz getroffen. beziehungsweise der Provinz getroffen.
§ 2 - Wenn mehrere Gemeinden beschließen, gemeinsam einen § 2 - Wenn mehrere Gemeinden beschließen, gemeinsam einen
sanktionierenden Beamten zu bestimmen, müssen sie vor dieser sanktionierenden Beamten zu bestimmen, müssen sie vor dieser
Bestimmung eine Vereinbarung über die Kosten für diesen Beamten und Bestimmung eine Vereinbarung über die Kosten für diesen Beamten und
gegebenenfalls für andere Personalmitglieder sowie über die gegebenenfalls für andere Personalmitglieder sowie über die
Zahlungsweise treffen. Zahlungsweise treffen.
Art. 3 - § 1 - Der sanktionierende Beamte muss während eines Zeitraums Art. 3 - § 1 - Der sanktionierende Beamte muss während eines Zeitraums
von höchstens fünf Tagen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden von höchstens fünf Tagen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden
teilgenommen haben. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von teilgenommen haben. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von
Polizeibediensteten zugelassenen Einrichtungen oder von den Polizeibediensteten zugelassenen Einrichtungen oder von den
provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden und provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden und
umfasst drei Teile: umfasst drei Teile:
1. die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, 1. die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts,
2. die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen 2. die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen
Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und
Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Beamten sowie auf die Rechte Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Beamten sowie auf die Rechte
und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit
zugänglich sind, und auf die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat, zugänglich sind, und auf die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat,
3. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven 3. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. Konfliktbewältigung mit Minderjährigen.
§ 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird § 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird
eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden, eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden,
wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer
zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat. zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat.
Art. 4 - Der sanktionierende Beamte übt seine Befugnisse im Rahmen der Art. 4 - Der sanktionierende Beamte übt seine Befugnisse im Rahmen der
Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz
vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt,
vollkommen unabhängig aus. Der sanktionierende Beamte muss völlig vollkommen unabhängig aus. Der sanktionierende Beamte muss völlig
autonom entscheiden können und darf hierbei keine Anweisungen autonom entscheiden können und darf hierbei keine Anweisungen
erhalten. erhalten.
Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten
Unvereinbarkeiten ist die Funktion des sanktionierenden Beamten Unvereinbarkeiten ist die Funktion des sanktionierenden Beamten
unvereinbar mit der Funktion des Finanzverwalters der Gemeinde. unvereinbar mit der Funktion des Finanzverwalters der Gemeinde.
Art. 6 - Sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst Art. 6 - Sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst
sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch binnen sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen an der in Artikel 3 § 1 vorgesehenen kommunalen Verwaltungssanktionen an der in Artikel 3 § 1 vorgesehenen
Ausbildung teilnehmen. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 3 § Ausbildung teilnehmen. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 3 §
1 Nr. 1 erwähnten Modul sowie von der in Artikel 3 § 2 vorgesehenen 1 Nr. 1 erwähnten Modul sowie von der in Artikel 3 § 2 vorgesehenen
Prüfung befreit. Prüfung befreit.
KAPITEL 2 - Einziehung der Geldbuße KAPITEL 2 - Einziehung der Geldbuße
Art. 7 - Die administrative Geldbuße wird innerhalb eines Monats nach Art. 7 - Die administrative Geldbuße wird innerhalb eines Monats nach
dem Tag, an dem der Beschluss vollstreckbar geworden ist, durch dem Tag, an dem der Beschluss vollstreckbar geworden ist, durch
Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der Gemeindeverwaltung Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der Gemeindeverwaltung
anhand eines Einzahlungs- oder Überweisungsformulars beglichen. anhand eines Einzahlungs- oder Überweisungsformulars beglichen.
Die Zahlung kann ebenfalls zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde Die Zahlung kann ebenfalls zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde
erfolgen. erfolgen.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des
Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen
in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler
Verwaltungssanktionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Verwaltungssanktionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.
August 2013, wird aufgehoben. August 2013, wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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