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Arrêté royal fixant les conditions de qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les conditions de | 21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger | kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast |
l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en | met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de |
exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales. | boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke |
- Traduction allemande | administratieve sancties. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 décembre 2013 fixant les conditions de | besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de kwalificatie- en |
qualification et d'indépendance du fonctionnaire chargé d'infliger | onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging |
l'amende administrative et la manière de percevoir les amendes en | van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in |
exécution de la loi relative aux sanctions administratives communales | uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve |
(Moniteur belge du 27 décembre 2013). | sancties (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Befähigungs- | 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Befähigungs- |
und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der | und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der |
administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise | administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise |
der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die | der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen | kommunalen Verwaltungssanktionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen |
Verwaltungssanktionen, der Artikel 6 und 33; | Verwaltungssanktionen, der Artikel 6 und 33; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.530/2 des Staatsrates vom 11. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.530/2 des Staatsrates vom 11. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Sanktionierender Beamter | KAPITEL 1 - Sanktionierender Beamter |
Artikel 1 - § 1 - Folgende Personen können vom Gemeinderat als | Artikel 1 - § 1 - Folgende Personen können vom Gemeinderat als |
sanktionierende Beamte bestimmt werden: | sanktionierende Beamte bestimmt werden: |
1. der Gemeindesekretär, | 1. der Gemeindesekretär, |
2. ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter, | 2. ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter, |
3. für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals | 3. für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals |
der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6. Juli 2001, | der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6. Juli 2001, |
das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, | das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, |
geschaffen worden sind, | geschaffen worden sind, |
4. für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des | 4. für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des |
Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen | Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen |
Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden | Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden |
sind, | sind, |
5. für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des | 5. für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des |
Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember | Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember |
1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind. | 1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind. |
§ 2 - Der Gemeinderat kann ebenfalls den Provinzialrat bitten, einen | § 2 - Der Gemeinderat kann ebenfalls den Provinzialrat bitten, einen |
Provinzialbeamten für die Ausübung der Funktion eines sanktionierenden | Provinzialbeamten für die Ausübung der Funktion eines sanktionierenden |
Beamten vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als | Beamten vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als |
Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen | Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
§ 3 - Im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens können mehrere | § 3 - Im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens können mehrere |
Gemeinden gemeinsam beschließen, einen statutarischen Bediensteten | Gemeinden gemeinsam beschließen, einen statutarischen Bediensteten |
oder einen Vertragsbediensteten für die Ausübung der Aufgaben eines | oder einen Vertragsbediensteten für die Ausübung der Aufgaben eines |
sanktionierenden Beamten zu bestimmen. Sie können beschließen, die | sanktionierenden Beamten zu bestimmen. Sie können beschließen, die |
verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen. | verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen. |
§ 4 - Der in § 1 Nr. 2 bis 5 und in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte | § 4 - Der in § 1 Nr. 2 bis 5 und in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte |
sanktionierende Beamte muss entweder Inhaber eines Diploms eines | sanktionierende Beamte muss entweder Inhaber eines Diploms eines |
Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines | Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines |
Masters der Rechte sein und den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Teil | Masters der Rechte sein und den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Teil |
des Ausbildungsmoduls absolviert haben oder, ist dies nicht der Fall, | des Ausbildungsmoduls absolviert haben oder, ist dies nicht der Fall, |
Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines | Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines |
gleichwertigen Diploms sein und an dem in Artikel 3 erwähnten | gleichwertigen Diploms sein und an dem in Artikel 3 erwähnten |
Ausbildungsmodul teilgenommen haben. | Ausbildungsmodul teilgenommen haben. |
§ 5 - Der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte sanktionierende Beamte | § 5 - Der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte sanktionierende Beamte |
darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder | darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder |
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, | Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der | Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der |
Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen | Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen |
als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist. | als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist. |
§ 6 - Der sanktionierende Beamte darf nur nach Stellungnahme des | § 6 - Der sanktionierende Beamte darf nur nach Stellungnahme des |
zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt werden. | zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt werden. |
Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte | Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte |
Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der | Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der |
betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der | betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der |
Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragten Beamten, außer | Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragten Beamten, außer |
wenn der Verband beziehungsweise die Provinz beschließt, keine | wenn der Verband beziehungsweise die Provinz beschließt, keine |
finanzielle Beteiligung zu verlangen. Über den Betrag der Vergütung | finanzielle Beteiligung zu verlangen. Über den Betrag der Vergütung |
und die Art und Weise ihrer Zahlung wird vorher eine Vereinbarung | und die Art und Weise ihrer Zahlung wird vorher eine Vereinbarung |
zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband | zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband |
beziehungsweise der Provinz getroffen. | beziehungsweise der Provinz getroffen. |
§ 2 - Wenn mehrere Gemeinden beschließen, gemeinsam einen | § 2 - Wenn mehrere Gemeinden beschließen, gemeinsam einen |
sanktionierenden Beamten zu bestimmen, müssen sie vor dieser | sanktionierenden Beamten zu bestimmen, müssen sie vor dieser |
Bestimmung eine Vereinbarung über die Kosten für diesen Beamten und | Bestimmung eine Vereinbarung über die Kosten für diesen Beamten und |
gegebenenfalls für andere Personalmitglieder sowie über die | gegebenenfalls für andere Personalmitglieder sowie über die |
Zahlungsweise treffen. | Zahlungsweise treffen. |
Art. 3 - § 1 - Der sanktionierende Beamte muss während eines Zeitraums | Art. 3 - § 1 - Der sanktionierende Beamte muss während eines Zeitraums |
von höchstens fünf Tagen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden | von höchstens fünf Tagen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden |
teilgenommen haben. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von | teilgenommen haben. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von |
Polizeibediensteten zugelassenen Einrichtungen oder von den | Polizeibediensteten zugelassenen Einrichtungen oder von den |
provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden und | provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden und |
umfasst drei Teile: | umfasst drei Teile: |
1. die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, | 1. die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, |
2. die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen | 2. die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen |
Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und | Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und |
Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Beamten sowie auf die Rechte | Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Beamten sowie auf die Rechte |
und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit | und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit |
zugänglich sind, und auf die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat, | zugänglich sind, und auf die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat, |
3. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven | 3. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven |
Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. | Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. |
§ 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird | § 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird |
eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden, | eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden, |
wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer | wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer |
zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat. | zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat. |
Art. 4 - Der sanktionierende Beamte übt seine Befugnisse im Rahmen der | Art. 4 - Der sanktionierende Beamte übt seine Befugnisse im Rahmen der |
Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz | Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz |
vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, | vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, |
vollkommen unabhängig aus. Der sanktionierende Beamte muss völlig | vollkommen unabhängig aus. Der sanktionierende Beamte muss völlig |
autonom entscheiden können und darf hierbei keine Anweisungen | autonom entscheiden können und darf hierbei keine Anweisungen |
erhalten. | erhalten. |
Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni | Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni |
2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten | 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten |
Unvereinbarkeiten ist die Funktion des sanktionierenden Beamten | Unvereinbarkeiten ist die Funktion des sanktionierenden Beamten |
unvereinbar mit der Funktion des Finanzverwalters der Gemeinde. | unvereinbar mit der Funktion des Finanzverwalters der Gemeinde. |
Art. 6 - Sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst | Art. 6 - Sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst |
sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch binnen | sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch binnen |
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen an der in Artikel 3 § 1 vorgesehenen | kommunalen Verwaltungssanktionen an der in Artikel 3 § 1 vorgesehenen |
Ausbildung teilnehmen. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 3 § | Ausbildung teilnehmen. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 3 § |
1 Nr. 1 erwähnten Modul sowie von der in Artikel 3 § 2 vorgesehenen | 1 Nr. 1 erwähnten Modul sowie von der in Artikel 3 § 2 vorgesehenen |
Prüfung befreit. | Prüfung befreit. |
KAPITEL 2 - Einziehung der Geldbuße | KAPITEL 2 - Einziehung der Geldbuße |
Art. 7 - Die administrative Geldbuße wird innerhalb eines Monats nach | Art. 7 - Die administrative Geldbuße wird innerhalb eines Monats nach |
dem Tag, an dem der Beschluss vollstreckbar geworden ist, durch | dem Tag, an dem der Beschluss vollstreckbar geworden ist, durch |
Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der Gemeindeverwaltung | Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der Gemeindeverwaltung |
anhand eines Einzahlungs- oder Überweisungsformulars beglichen. | anhand eines Einzahlungs- oder Überweisungsformulars beglichen. |
Die Zahlung kann ebenfalls zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde | Die Zahlung kann ebenfalls zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde |
erfolgen. | erfolgen. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des |
Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen | Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen |
in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler | in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler |
Verwaltungssanktionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. | Verwaltungssanktionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. |
August 2013, wird aufgehoben. | August 2013, wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |