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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 19 juillet 2001 pour l'année budgétaire 2001 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001 |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du | officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet |
19 juillet 2001 pour l'année budgétaire 2001 | van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
15, 16, 49, 50, 59 à 65 et 67 de la loi programme du 19 juillet 2001 | 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de programmawet van 19 juli 2001 |
pour l'année budgétaire 2001, établi par le Service central de | voor het begrotingsjaar 2001, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 15, 16, 49, 50, 59 à 65 et | vertaling van de artikelen 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de |
67 de la loi programme du 19 juillet 2001 pour l'année budgétaire | programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001. |
2001. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. | Gegeven te Brussel, 21 december 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001 | 19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen | TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten | KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art 15 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art 15 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 2. Januar 2001, | abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 2. Januar 2001, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
A) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: | A) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: |
« Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen | « Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen |
Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des | Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des |
In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1. Mai 2000 die Hälfte der | In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1. Mai 2000 die Hälfte der |
Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den | Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den |
globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern | globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern |
für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im | für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im |
Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere | Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere |
Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Ab dem 1. Januar | Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Ab dem 1. Januar |
2002 wird den aufgeteilten Haushalten ein Betrag hinzugefügt, der der | 2002 wird den aufgeteilten Haushalten ein Betrag hinzugefügt, der der |
algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und | algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und |
den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen | den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen |
gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, | gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, |
für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. | für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. |
Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen | Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen |
Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der | Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der |
der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt | der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt |
und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen | und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen |
gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, | gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, |
für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. | für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. |
Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres 2002 die entsprechende | Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres 2002 die entsprechende |
Differenz, die sich auf die Jahre 1999 und 2000 bezieht, hinzugefügt. | Differenz, die sich auf die Jahre 1999 und 2000 bezieht, hinzugefügt. |
» | » |
B) In Absatz 4 wird zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme der | B) In Absatz 4 wird zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme der |
Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen » und den Wörtern « die | Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen » und den Wörtern « die |
Modalitäten » die Wörter « ,die binnen zehn Werktagen abgegeben wird, | Modalitäten » die Wörter « ,die binnen zehn Werktagen abgegeben wird, |
» eingefügt. | » eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: |
« In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden, | « In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden, |
was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den | was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den |
aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den | aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den |
algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten | algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten |
und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen | und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen |
gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 | gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 |
verzeichnet worden sind. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten | verzeichnet worden sind. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten |
Haushalten der Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen | Haushalten der Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen |
Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den | Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den |
Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten | Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten |
Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der | Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der |
Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. » | Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. » |
(...) | (...) |
TITEL VII - Landesverteidigung | TITEL VII - Landesverteidigung |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Öffentliche Aufträge | KAPITEL IX - Öffentliche Aufträge |
Art. 49 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 49 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August | Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August |
2000, werden zwischen den Wörtern « im Rahmen einer internationalen | 2000, werden zwischen den Wörtern « im Rahmen einer internationalen |
Zusammenarbeit » und den Wörtern « vergeben werden » die Wörter « | Zusammenarbeit » und den Wörtern « vergeben werden » die Wörter « |
gleich welcher Art » eingefügt. | gleich welcher Art » eingefügt. |
Art. 50 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 50 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. | Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL XII - Sozialeingliederung | TITEL XII - Sozialeingliederung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Asylsuchende | KAPITEL II - Asylsuchende |
Art. 59 - Für die Verwaltung der Sportinfrastruktur des | Art. 59 - Für die Verwaltung der Sportinfrastruktur des |
Aufnahmezentrums für Asylsuchende in Westende wird ein Staatsdienst | Aufnahmezentrums für Asylsuchende in Westende wird ein Staatsdienst |
mit getrennter Geschäftsführung geschaffen, so wie in Artikel 140 der | mit getrennter Geschäftsführung geschaffen, so wie in Artikel 140 der |
am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung | am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Der König bestimmt die Bezeichnung dieses Staatsdienstes und die Höhe | Der König bestimmt die Bezeichnung dieses Staatsdienstes und die Höhe |
der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur. | der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur. |
Art. 60 - Bei dem für die Aufnahme von Asylsuchenden zuständigen | Art. 60 - Bei dem für die Aufnahme von Asylsuchenden zuständigen |
Minister wird unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme | Minister wird unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme |
von Asylsuchenden », nachstehend Agentur genannt, eine öffentliche | von Asylsuchenden », nachstehend Agentur genannt, eine öffentliche |
Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, | Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, |
so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. | Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. |
Art. 7 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | Art. 7 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die |
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird |
Kategorie A in alphabetischer Reihenfolge mit den Wörtern « | Kategorie A in alphabetischer Reihenfolge mit den Wörtern « |
Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ergänzt. | Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ergänzt. |
Art. 61 - § 1 - Die Agentur hat zum Ziel, die Organisation und | Art. 61 - § 1 - Die Agentur hat zum Ziel, die Organisation und |
Verwaltung der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von | Verwaltung der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von |
Asylsuchenden und die Koordination der freiwilligen Rückkehr und der | Asylsuchenden und die Koordination der freiwilligen Rückkehr und der |
Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf | Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf |
Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden | Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden |
sind, zu gewährleisten. | sind, zu gewährleisten. |
§ 2 - Die Agentur ist darüber hinaus mit der Kontrolle und Überwachung | § 2 - Die Agentur ist darüber hinaus mit der Kontrolle und Überwachung |
der Qualität der Aufnahme auf allen Ebenen beauftragt. | der Qualität der Aufnahme auf allen Ebenen beauftragt. |
§ 3 - Die Agentur untersteht der Kontrolle des Ministers und | § 3 - Die Agentur untersteht der Kontrolle des Ministers und |
gewährleistet auf Anordnung des Ministers die Vorbereitung, Planung | gewährleistet auf Anordnung des Ministers die Vorbereitung, Planung |
und Ausführung der Politik. | und Ausführung der Politik. |
Art. 63 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 63 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur. | Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur. |
Die Agentur kann für ihren gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die | Die Agentur kann für ihren gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die |
Ausführung der ihr erteilten Aufträge Personal im Rahmen eines | Ausführung der ihr erteilten Aufträge Personal im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags einstellen. | Arbeitsvertrags einstellen. |
Art. 64 - Personalmitglieder, Einrichtungen, Dienste und Organe wie | Art. 64 - Personalmitglieder, Einrichtungen, Dienste und Organe wie |
auch bewegliche und unbewegliche Güter, die in den Rahmen der in | auch bewegliche und unbewegliche Güter, die in den Rahmen der in |
Artikel 63 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und damit | Artikel 63 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und damit |
verbundene Rechte und Pflichten können unter Bedingungen und gemäss | verbundene Rechte und Pflichten können unter Bedingungen und gemäss |
Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmt werden, der Agentur übertragen werden. | bestimmt werden, der Agentur übertragen werden. |
Art. 65 - § 1 - Ein Europäischer Flüchtlingsfonds wird geschaffen, der | Art. 65 - § 1 - Ein Europäischer Flüchtlingsfonds wird geschaffen, der |
im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze | im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze |
über die Staatsbuchführung einen Haushaltsfonds bildet. | über die Staatsbuchführung einen Haushaltsfonds bildet. |
§ 2 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 zur | § 2 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes | Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes |
vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, | vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, |
wird Rubrik 26 - Sozialen Angelegenheiten, Volksgesundheit und Umwelt | wird Rubrik 26 - Sozialen Angelegenheiten, Volksgesundheit und Umwelt |
wie folgt ergänzt: | wie folgt ergänzt: |
« Bezeichnung des Fonds: 26-7-Europäischer Flüchtlingsfonds ». | « Bezeichnung des Fonds: 26-7-Europäischer Flüchtlingsfonds ». |
Art der zugewiesenen Einnahmen | Art der zugewiesenen Einnahmen |
Von der Europäischen Kommission zugeführte Beträge, die dazu bestimmt | Von der Europäischen Kommission zugeführte Beträge, die dazu bestimmt |
sind, die Bemühungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme von | sind, die Bemühungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme von |
Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, | Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, |
freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr | freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr |
Herkunftsland und Integration anerkannter Flüchtlinge zu unterstützen. | Herkunftsland und Integration anerkannter Flüchtlinge zu unterstützen. |
Art der erlaubten Ausgaben | Art der erlaubten Ausgaben |
Ausgaben für die Ausführung von « Projekten und Initiativen » im | Ausgaben für die Ausführung von « Projekten und Initiativen » im |
Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Bezug auf die Aufnahme von | Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Bezug auf die Aufnahme von |
Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, auf die | Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, auf die |
freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr | freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr |
Herkunftsland und auf die Integration anerkannter Flüchtlinge. Diese | Herkunftsland und auf die Integration anerkannter Flüchtlinge. Diese |
Projekte werden von der Europäische Kommission kofinanziert. | Projekte werden von der Europäische Kommission kofinanziert. |
TITEL XIV - In-Kraft-Treten | TITEL XIV - In-Kraft-Treten |
Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: |
(...) | (...) |
- Artikel 59, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft | - Artikel 59, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft |
tritt, | tritt, |
- den Artikeln 60, 61, 62, 63 Absatz 2 und 64, die am selben Tag wie | - den Artikeln 60, 61, 62, 63 Absatz 2 und 64, die am selben Tag wie |
der in Artikel 63 Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass in Kraft treten, | der in Artikel 63 Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass in Kraft treten, |
- Artikel 65, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird. | - Artikel 65, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister, | Der Premierminister, |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen | Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten, abwesend: | Angelegenheiten, abwesend: |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des |
Transportwesens, | Transportwesens, |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: | Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, |
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Landesverteidigung, | Der Minister der Landesverteidigung, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete | Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete |
Ministerin, | Ministerin, |
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK | Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |