Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2001
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 19 juillet 2001 pour l'année budgétaire 2001 "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du 19 juillet 2001 pour l'année budgétaire 2001 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de certaines dispositions de la loi programme du officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet
19 juillet 2001 pour l'année budgétaire 2001 van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
15, 16, 49, 50, 59 à 65 et 67 de la loi programme du 19 juillet 2001 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de programmawet van 19 juli 2001
pour l'année budgétaire 2001, établi par le Service central de voor het begrotingsjaar 2001, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 15, 16, 49, 50, 59 à 65 et vertaling van de artikelen 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de
67 de la loi programme du 19 juillet 2001 pour l'année budgétaire programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001.
2001.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. Gegeven te Brussel, 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001 19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art 15 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art 15 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 2. Januar 2001, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 2. Januar 2001,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
A) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: A) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
« Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen « Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen
Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des
In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1. Mai 2000 die Hälfte der In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1. Mai 2000 die Hälfte der
Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den
globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern
für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im
Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere
Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Ab dem 1. Januar Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Ab dem 1. Januar
2002 wird den aufgeteilten Haushalten ein Betrag hinzugefügt, der der 2002 wird den aufgeteilten Haushalten ein Betrag hinzugefügt, der der
algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und
den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen
gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr,
für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind.
Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen
Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der
der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt
und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen
gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr,
für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind.
Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres 2002 die entsprechende Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres 2002 die entsprechende
Differenz, die sich auf die Jahre 1999 und 2000 bezieht, hinzugefügt. Differenz, die sich auf die Jahre 1999 und 2000 bezieht, hinzugefügt.
» »
B) In Absatz 4 wird zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme der B) In Absatz 4 wird zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme der
Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen » und den Wörtern « die Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen » und den Wörtern « die
Modalitäten » die Wörter « ,die binnen zehn Werktagen abgegeben wird, Modalitäten » die Wörter « ,die binnen zehn Werktagen abgegeben wird,
» eingefügt. » eingefügt.
Art. 16 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt:
« In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden, « In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden,
was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den
aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den
algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten
und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen
gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000
verzeichnet worden sind. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten verzeichnet worden sind. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten
Haushalten der Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen Haushalten der Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen
Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den
Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten
Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der
Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. » Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. »
(...) (...)
TITEL VII - Landesverteidigung TITEL VII - Landesverteidigung
(...) (...)
KAPITEL IX - Öffentliche Aufträge KAPITEL IX - Öffentliche Aufträge
Art. 49 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über Art. 49 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August
2000, werden zwischen den Wörtern « im Rahmen einer internationalen 2000, werden zwischen den Wörtern « im Rahmen einer internationalen
Zusammenarbeit » und den Wörtern « vergeben werden » die Wörter « Zusammenarbeit » und den Wörtern « vergeben werden » die Wörter «
gleich welcher Art » eingefügt. gleich welcher Art » eingefügt.
Art. 50 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 50 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben.
(...) (...)
TITEL XII - Sozialeingliederung TITEL XII - Sozialeingliederung
(...) (...)
KAPITEL II - Asylsuchende KAPITEL II - Asylsuchende
Art. 59 - Für die Verwaltung der Sportinfrastruktur des Art. 59 - Für die Verwaltung der Sportinfrastruktur des
Aufnahmezentrums für Asylsuchende in Westende wird ein Staatsdienst Aufnahmezentrums für Asylsuchende in Westende wird ein Staatsdienst
mit getrennter Geschäftsführung geschaffen, so wie in Artikel 140 der mit getrennter Geschäftsführung geschaffen, so wie in Artikel 140 der
am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung
vorgesehen. vorgesehen.
Der König bestimmt die Bezeichnung dieses Staatsdienstes und die Höhe Der König bestimmt die Bezeichnung dieses Staatsdienstes und die Höhe
der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur. der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur.
Art. 60 - Bei dem für die Aufnahme von Asylsuchenden zuständigen Art. 60 - Bei dem für die Aufnahme von Asylsuchenden zuständigen
Minister wird unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme Minister wird unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme
von Asylsuchenden », nachstehend Agentur genannt, eine öffentliche von Asylsuchenden », nachstehend Agentur genannt, eine öffentliche
Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A,
so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird. Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird.
Art. 7 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Art. 7 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird
Kategorie A in alphabetischer Reihenfolge mit den Wörtern « Kategorie A in alphabetischer Reihenfolge mit den Wörtern «
Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ergänzt. Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ergänzt.
Art. 61 - § 1 - Die Agentur hat zum Ziel, die Organisation und Art. 61 - § 1 - Die Agentur hat zum Ziel, die Organisation und
Verwaltung der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von Verwaltung der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von
Asylsuchenden und die Koordination der freiwilligen Rückkehr und der Asylsuchenden und die Koordination der freiwilligen Rückkehr und der
Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf
Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden
sind, zu gewährleisten. sind, zu gewährleisten.
§ 2 - Die Agentur ist darüber hinaus mit der Kontrolle und Überwachung § 2 - Die Agentur ist darüber hinaus mit der Kontrolle und Überwachung
der Qualität der Aufnahme auf allen Ebenen beauftragt. der Qualität der Aufnahme auf allen Ebenen beauftragt.
§ 3 - Die Agentur untersteht der Kontrolle des Ministers und § 3 - Die Agentur untersteht der Kontrolle des Ministers und
gewährleistet auf Anordnung des Ministers die Vorbereitung, Planung gewährleistet auf Anordnung des Ministers die Vorbereitung, Planung
und Ausführung der Politik. und Ausführung der Politik.
Art. 63 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 63 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur.
Die Agentur kann für ihren gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die Die Agentur kann für ihren gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die
Ausführung der ihr erteilten Aufträge Personal im Rahmen eines Ausführung der ihr erteilten Aufträge Personal im Rahmen eines
Arbeitsvertrags einstellen. Arbeitsvertrags einstellen.
Art. 64 - Personalmitglieder, Einrichtungen, Dienste und Organe wie Art. 64 - Personalmitglieder, Einrichtungen, Dienste und Organe wie
auch bewegliche und unbewegliche Güter, die in den Rahmen der in auch bewegliche und unbewegliche Güter, die in den Rahmen der in
Artikel 63 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und damit Artikel 63 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und damit
verbundene Rechte und Pflichten können unter Bedingungen und gemäss verbundene Rechte und Pflichten können unter Bedingungen und gemäss
Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt werden, der Agentur übertragen werden. bestimmt werden, der Agentur übertragen werden.
Art. 65 - § 1 - Ein Europäischer Flüchtlingsfonds wird geschaffen, der Art. 65 - § 1 - Ein Europäischer Flüchtlingsfonds wird geschaffen, der
im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze
über die Staatsbuchführung einen Haushaltsfonds bildet. über die Staatsbuchführung einen Haushaltsfonds bildet.
§ 2 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 zur § 2 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 zur
Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes
vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist,
wird Rubrik 26 - Sozialen Angelegenheiten, Volksgesundheit und Umwelt wird Rubrik 26 - Sozialen Angelegenheiten, Volksgesundheit und Umwelt
wie folgt ergänzt: wie folgt ergänzt:
« Bezeichnung des Fonds: 26-7-Europäischer Flüchtlingsfonds ». « Bezeichnung des Fonds: 26-7-Europäischer Flüchtlingsfonds ».
Art der zugewiesenen Einnahmen Art der zugewiesenen Einnahmen
Von der Europäischen Kommission zugeführte Beträge, die dazu bestimmt Von der Europäischen Kommission zugeführte Beträge, die dazu bestimmt
sind, die Bemühungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme von sind, die Bemühungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme von
Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen,
freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr
Herkunftsland und Integration anerkannter Flüchtlinge zu unterstützen. Herkunftsland und Integration anerkannter Flüchtlinge zu unterstützen.
Art der erlaubten Ausgaben Art der erlaubten Ausgaben
Ausgaben für die Ausführung von « Projekten und Initiativen » im Ausgaben für die Ausführung von « Projekten und Initiativen » im
Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Bezug auf die Aufnahme von Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Bezug auf die Aufnahme von
Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, auf die Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, auf die
freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr
Herkunftsland und auf die Integration anerkannter Flüchtlinge. Diese Herkunftsland und auf die Integration anerkannter Flüchtlinge. Diese
Projekte werden von der Europäische Kommission kofinanziert. Projekte werden von der Europäische Kommission kofinanziert.
TITEL XIV - In-Kraft-Treten TITEL XIV - In-Kraft-Treten
Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
(...) (...)
- Artikel 59, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft - Artikel 59, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft
tritt, tritt,
- den Artikeln 60, 61, 62, 63 Absatz 2 und 64, die am selben Tag wie - den Artikeln 60, 61, 62, 63 Absatz 2 und 64, die am selben Tag wie
der in Artikel 63 Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass in Kraft treten, der in Artikel 63 Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass in Kraft treten,
- Artikel 65, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird. - Artikel 65, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, Eingliederung und der Sozialwirtschaft,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten, abwesend: Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens, Transportwesens,
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen,
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Öffentlichen Verwaltungen, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landesverteidigung, Der Minister der Landesverteidigung,
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete
Ministerin, Ministerin,
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^