← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 |
politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de | betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van |
football | voetbalwedstrijden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de | besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en |
coordination à l'occasion de matches de football, établi par le | coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden, opgemaakt |
Service central de traduction allemande du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het |
relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de | veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van |
matches de football. | voetbalwedstrijden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. | Gegeven te Brussel, 21 december 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und | 15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und |
Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen | Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 8 und 9 | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 8 und 9 |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen. Insbesondere wird hier das Statut des | Fussballspielen. Insbesondere wird hier das Statut des |
Sicherheitsbeauftragten und des lokalen Beirats für die Sicherheit bei | Sicherheitsbeauftragten und des lokalen Beirats für die Sicherheit bei |
Fussballspielen geregelt. Schliesslich bildet der vorliegende Erlass | Fussballspielen geregelt. Schliesslich bildet der vorliegende Erlass |
eine neue Verordnungsgrundlage für die "Fussballzelle" genannte Zelle, | eine neue Verordnungsgrundlage für die "Fussballzelle" genannte Zelle, |
die 1997 durch einen inzwischen aufgehobenen Königlichen Erlass | die 1997 durch einen inzwischen aufgehobenen Königlichen Erlass |
innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs, Ministerium des Innern, errichtet worden ist. | Königreichs, Ministerium des Innern, errichtet worden ist. |
Der Sicherheitsbeauftragte gehört zur Klubdirektion, die er übrigens | Der Sicherheitsbeauftragte gehört zur Klubdirektion, die er übrigens |
juristisch verpflichten darf; er ist neben den Sport- und | juristisch verpflichten darf; er ist neben den Sport- und |
Finanzdirektoren Sicherheitsdirektor. Das vom Bewerber verlangte | Finanzdirektoren Sicherheitsdirektor. Das vom Bewerber verlangte |
Profil lässt sich durch seine Verantwortlichkeiten begründen. Er muss | Profil lässt sich durch seine Verantwortlichkeiten begründen. Er muss |
auch unbedingt von tadelloser Führung sein. | auch unbedingt von tadelloser Führung sein. |
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten umfasst drei Aspekte: | Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten umfasst drei Aspekte: |
Erstens kontrolliert er die Infrastruktur des Stadions und | Erstens kontrolliert er die Infrastruktur des Stadions und |
vergewissert sich, dass sie den Normen entspricht, die im Königlichen | vergewissert sich, dass sie den Normen entspricht, die im Königlichen |
Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden | Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden |
Sicherheitsnormen bestimmt sind. | Sicherheitsnormen bestimmt sind. |
Zweitens beteiligt er sich persönlich an den Sicherheitsvorkehrungen | Zweitens beteiligt er sich persönlich an den Sicherheitsvorkehrungen |
während der Fussballspiele (seine Anwesenheit an der Kommandostelle | während der Fussballspiele (seine Anwesenheit an der Kommandostelle |
oder auf dem Feld, an der Spitze der Ordner, gehört zu seinen | oder auf dem Feld, an der Spitze der Ordner, gehört zu seinen |
Aufgaben); in diesem Rahmen ist das in Artikel 5 des Erlasses | Aufgaben); in diesem Rahmen ist das in Artikel 5 des Erlasses |
vorgesehene Briefing das Briefing, das in Artikel 12 des Königlichen | vorgesehene Briefing das Briefing, das in Artikel 12 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen | Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen |
für Fussballordner vorgesehen ist. | für Fussballordner vorgesehen ist. |
Drittens vertritt er den Klub in den Instanzen für die Koordination | Drittens vertritt er den Klub in den Instanzen für die Koordination |
der Sicherheitspolitik (lokaler Beirat, Koordinationsforum unter dem | der Sicherheitspolitik (lokaler Beirat, Koordinationsforum unter dem |
Vorsitz der "Fussballzelle" und Versammlungen zur Vorbereitung der in | Vorsitz der "Fussballzelle" und Versammlungen zur Vorbereitung der in |
Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen). | Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen). |
Schliesslich übergibt der Sicherheitsbeauftragte der "Fussballzelle" | Schliesslich übergibt der Sicherheitsbeauftragte der "Fussballzelle" |
alle drei Monate einen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats | alle drei Monate einen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats |
und über die Umsetzung der gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom | und über die Umsetzung der gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom |
Veranstalter geführten Politik des zivilrechtlichen Stadionverbots. | Veranstalter geführten Politik des zivilrechtlichen Stadionverbots. |
Die Abgabe des Berichts ist in dreierlei Hinsicht gerechtfertigt: Die | Die Abgabe des Berichts ist in dreierlei Hinsicht gerechtfertigt: Die |
betreffende Zelle kann hierdurch ihre Koordinierungsaufgabe besser | betreffende Zelle kann hierdurch ihre Koordinierungsaufgabe besser |
erfüllen; sie kann zudem hierdurch die Verfahren zum zivilrechtlichen | erfüllen; sie kann zudem hierdurch die Verfahren zum zivilrechtlichen |
Stadionverbot bewerten; schliesslich ist dieser Bericht eine Stütze | Stadionverbot bewerten; schliesslich ist dieser Bericht eine Stütze |
für die Fussballzelle bei der Vorbereitung der in Artikel 5 des | für die Fussballzelle bei der Vorbereitung der in Artikel 5 des |
Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen. | Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen. |
Neben den in Artikel 7 Nr. 1 bis 4 des vorliegenden Erlasses | Neben den in Artikel 7 Nr. 1 bis 4 des vorliegenden Erlasses |
aufgeführten Bedingungen ist in Artikel 7 Nr. 5 eine zusätzliche | aufgeführten Bedingungen ist in Artikel 7 Nr. 5 eine zusätzliche |
Ausbildung vorgesehen, damit der Sicherheitsbeauftragte sich mit den | Ausbildung vorgesehen, damit der Sicherheitsbeauftragte sich mit den |
für seine Funktion relevanten Texten vertraut machen kann. Diese | für seine Funktion relevanten Texten vertraut machen kann. Diese |
Ausbildung muss der Sicherheitsbeauftragte binnen sechs Monaten nach | Ausbildung muss der Sicherheitsbeauftragte binnen sechs Monaten nach |
seiner Anstellung absolviert haben. | seiner Anstellung absolviert haben. |
Der lokale Beirat ist das Organ, in dem alle von der Sicherheit bei | Der lokale Beirat ist das Organ, in dem alle von der Sicherheit bei |
Fussballspielen betroffenen Akteure gemeinsam die lokale | Fussballspielen betroffenen Akteure gemeinsam die lokale |
Sicherheitspolitik des Klubs aufeinander abstimmen. Es handelt sich um | Sicherheitspolitik des Klubs aufeinander abstimmen. Es handelt sich um |
ein Organ, das die Sicherheitsverfahren des Klubs bewertet und | ein Organ, das die Sicherheitsverfahren des Klubs bewertet und |
erörtert, jedoch nicht organisiert: Die Organisation fällt in die | erörtert, jedoch nicht organisiert: Die Organisation fällt in die |
Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten, während die | Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten, während die |
Aufrechterhaltung der Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit | Aufrechterhaltung der Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit |
der Ordnungskräfte fällt. Die Arbeit des Beirats muss aber Rückwirkung | der Ordnungskräfte fällt. Die Arbeit des Beirats muss aber Rückwirkung |
auf die Sicherheitspolitik haben. Ferner werden seine Arbeiten durch | auf die Sicherheitspolitik haben. Ferner werden seine Arbeiten durch |
die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten und der Polizeidienste | die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten und der Polizeidienste |
stimuliert. | stimuliert. |
Die Liste der Teilnehmer am lokalen Beirat ist nicht erschöpfend; | Die Liste der Teilnehmer am lokalen Beirat ist nicht erschöpfend; |
jedoch wird die Kontinuität und die Tiefgründigkeit seiner Tätigkeiten | jedoch wird die Kontinuität und die Tiefgründigkeit seiner Tätigkeiten |
durch die permanente Vertretung der Fan-Coaching-Projekte, der | durch die permanente Vertretung der Fan-Coaching-Projekte, der |
Ordnungskräfte und der Rettungsdienste (das heisst medizinischer | Ordnungskräfte und der Rettungsdienste (das heisst medizinischer |
Dienst, medizinischer Einsatzdienst - wie das Rote Kreuz - und | Dienst, medizinischer Einsatzdienst - wie das Rote Kreuz - und |
Feuerwehrdienst) garantiert. | Feuerwehrdienst) garantiert. |
Die in den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Die in den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
"Fussballzelle" war durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 | "Fussballzelle" war durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur |
Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik | Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik |
bei Veranstaltungen in Stadien errichtet worden; da beide Königliche | bei Veranstaltungen in Stadien errichtet worden; da beide Königliche |
Erlasse aufgehoben worden sind, musste der Zelle eine neue | Erlasse aufgehoben worden sind, musste der Zelle eine neue |
Verordnungsgrundlage gegeben werden; darüber hinaus ist ihr | Verordnungsgrundlage gegeben werden; darüber hinaus ist ihr |
Zuständigkeitsbereich etwas angepasst worden. | Zuständigkeitsbereich etwas angepasst worden. |
Ihre Tätigkeiten sind in der Tat weiterhin auf die allgemeine | Ihre Tätigkeiten sind in der Tat weiterhin auf die allgemeine |
Koordination auf Ebene der Sicherheit bei Fussballspielen | Koordination auf Ebene der Sicherheit bei Fussballspielen |
ausgerichtet; sie bleibt das Organ, das beauftragt ist, die allgemeine | ausgerichtet; sie bleibt das Organ, das beauftragt ist, die allgemeine |
Sicherheitsphilosophie für Fussballspiele zu entwickeln. | Sicherheitsphilosophie für Fussballspiele zu entwickeln. |
Sie ist auch weiterhin mit der Inspektion der Stadien beauftragt, | Sie ist auch weiterhin mit der Inspektion der Stadien beauftragt, |
jedoch in einem neuen juristischen Kontext, das heisst, sie muss dem | jedoch in einem neuen juristischen Kontext, das heisst, sie muss dem |
in Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, der zuständig | in Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, der zuständig |
ist, um Verstösse der Veranstalter gegen deren Verpflichtungen | ist, um Verstösse der Veranstalter gegen deren Verpflichtungen |
protokollarisch festzustellen, die nötige Expertise liefern; sie | protokollarisch festzustellen, die nötige Expertise liefern; sie |
liefert auch dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten | liefert auch dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten |
Stellungnahmen und Berichte, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner | Stellungnahmen und Berichte, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner |
Aufgaben benötigt. | Aufgaben benötigt. |
Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten | Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten |
sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift | sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und | 15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und |
Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen | Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 der koordinierten Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 der koordinierten Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fussballspielen, insbesondere der Artikel 8 und 9; | Fussballspielen, insbesondere der Artikel 8 und 9; |
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März | Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch |
vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die | vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die |
Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn | Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn |
sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass | sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass |
jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine | jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine |
Effizienz um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des | Effizienz um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des |
Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; | Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für | Artikel 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für |
die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: | die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: |
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit | 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit |
bei Fussballspielen, | bei Fussballspielen, |
2. "der Veranstalter": den Veranstalter eines nationalen | 2. "der Veranstalter": den Veranstalter eines nationalen |
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von | Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von |
Artikel 2 des Gesetzes. | Artikel 2 des Gesetzes. |
KAPITEL II - Sicherheitsbeauftragter | KAPITEL II - Sicherheitsbeauftragter |
Art. 2 - Der Auftrag, der dem Sicherheitsbeauftragten erteilt wird, | Art. 2 - Der Auftrag, der dem Sicherheitsbeauftragten erteilt wird, |
bildet den Gegenstand eines Schriftstücks. | bildet den Gegenstand eines Schriftstücks. |
Art. 3 - Vor jeder Begegnung vergewissert sich der | Art. 3 - Vor jeder Begegnung vergewissert sich der |
Sicherheitsbeauftragte, dass alle Sicherheitsabsprachen eingehalten | Sicherheitsbeauftragte, dass alle Sicherheitsabsprachen eingehalten |
worden sind. | worden sind. |
Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Anlagen vor jedem Spiel | Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Anlagen vor jedem Spiel |
und erstellt einen Bericht über die Massnahmen, die für die | und erstellt einen Bericht über die Massnahmen, die für die |
Instandsetzung zu ergreifen sind. | Instandsetzung zu ergreifen sind. |
Art. 4 - Der Sicherheitsbeauftragte vergewissert sich, dass die | Art. 4 - Der Sicherheitsbeauftragte vergewissert sich, dass die |
Anlagen des Stadions den Sicherheitsnormen entsprechen, die im | Anlagen des Stadions den Sicherheitsnormen entsprechen, die im |
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen festgelegt sind. | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen festgelegt sind. |
Art. 5 - Vor jedem Spiel veranstaltet der Sicherheitsbeauftragte ein | Art. 5 - Vor jedem Spiel veranstaltet der Sicherheitsbeauftragte ein |
Briefing für die Ordner. | Briefing für die Ordner. |
Art. 6 - Der Sicherheitsbeauftragte übt die hierarchische Gewalt und | Art. 6 - Der Sicherheitsbeauftragte übt die hierarchische Gewalt und |
die Leitungsmacht über die Ordner aus. | die Leitungsmacht über die Ordner aus. |
Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Bedingungen | Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. mindestens achtzehn Jahre alt sein, | 1. mindestens achtzehn Jahre alt sein, |
2. ein Leumundszeugnis besitzen, | 2. ein Leumundszeugnis besitzen, |
3. Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, | 3. Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, |
4. folgendes Profil aufweisen: | 4. folgendes Profil aufweisen: |
- Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, | - Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, |
- sich leicht mündlich ausdrücken können, | - sich leicht mündlich ausdrücken können, |
- klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, | - klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, |
- schnell und selbständig Entscheidungen treffen können, | - schnell und selbständig Entscheidungen treffen können, |
- Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, | - Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, |
- sich in Konflikt- und Gefahrensituationen beherrschen können, | - sich in Konflikt- und Gefahrensituationen beherrschen können, |
5. binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung an einer vom | 5. binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung an einer vom |
koordinierenden Sportverband veranstalteten Ausbildung teilgenommen | koordinierenden Sportverband veranstalteten Ausbildung teilgenommen |
haben, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist und | haben, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist und |
die sich auf folgende Texte bezieht: | die sich auf folgende Texte bezieht: |
- die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, | - die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, |
- die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, | - die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, |
- die geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fussball und | - die geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fussball und |
Massenveranstaltungen, | Massenveranstaltungen, |
- die Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, | - die Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, |
- die Hausordnung. | - die Hausordnung. |
KAPITEL III - Einrichtung eines lokalen Beirats | KAPITEL III - Einrichtung eines lokalen Beirats |
Art. 8 - § 1 - Der lokale Beirat für die Sicherheit bei | Art. 8 - § 1 - Der lokale Beirat für die Sicherheit bei |
Fussballspielen ist ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der | Fussballspielen ist ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der |
verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von | verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von |
Fussballspielen beteiligt sind. | Fussballspielen beteiligt sind. |
§ 2 - Der Beirat ist auch ein Ort, an dem Fragen im Zusammenhang mit | § 2 - Der Beirat ist auch ein Ort, an dem Fragen im Zusammenhang mit |
der aktiven und passiven Sicherheit erörtert werden. | der aktiven und passiven Sicherheit erörtert werden. |
Unter passiver Sicherheit versteht man alle Massnahmen, die | Unter passiver Sicherheit versteht man alle Massnahmen, die |
hauptsächlich Anlagen betreffen und am Tag der Veranstaltung kein | hauptsächlich Anlagen betreffen und am Tag der Veranstaltung kein |
menschliches Eingreifen zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der | menschliches Eingreifen zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der |
Veranstaltung erfordern. | Veranstaltung erfordern. |
Unter aktiver Sicherheit versteht man die Einsetzung von Material und | Unter aktiver Sicherheit versteht man die Einsetzung von Material und |
Personal zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung | Personal zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung |
entsprechend dem potentiellen Risiko der Begegnung. | entsprechend dem potentiellen Risiko der Begegnung. |
§ 3 - Der lokale Beirat ersetzt nicht die allgemeinen oder | § 3 - Der lokale Beirat ersetzt nicht die allgemeinen oder |
einsatzbezogenen Koordinations- oder Bewertungsversammlungen, die von | einsatzbezogenen Koordinations- oder Bewertungsversammlungen, die von |
den Verwaltungsbehörden oder auf ihre Initiative hin eingerichtet | den Verwaltungsbehörden oder auf ihre Initiative hin eingerichtet |
werden. | werden. |
Er ersetzt auch nicht die Versammlungen, die dem Abschluss der in | Er ersetzt auch nicht die Versammlungen, die dem Abschluss der in |
Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen voraufgehen. | Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen voraufgehen. |
Art. 9 - Bei den Versammlungen des lokalen Beirats sind folgende | Art. 9 - Bei den Versammlungen des lokalen Beirats sind folgende |
Personen beziehungsweise Dienste vertreten: der Chefordner, die | Personen beziehungsweise Dienste vertreten: der Chefordner, die |
medizinischen Rettungsdienste, die Feuerwehrdienste, die kommunalen | medizinischen Rettungsdienste, die Feuerwehrdienste, die kommunalen |
technischen Dienste, die Verantwortlichen der Fan-Coaching-Projekte, | technischen Dienste, die Verantwortlichen der Fan-Coaching-Projekte, |
die Polizeidienste und jeder Akteur, der von dem Thema betroffen ist, | die Polizeidienste und jeder Akteur, der von dem Thema betroffen ist, |
das bei der Versammlung zur Sprache gebracht wird. | das bei der Versammlung zur Sprache gebracht wird. |
Art. 10 - Der lokale Beirat gibt Stellungnahmen ab von Amts wegen über | Art. 10 - Der lokale Beirat gibt Stellungnahmen ab von Amts wegen über |
jede Angelegenheit, die in seine Zuständigkeit fällt, oder auf Antrag | jede Angelegenheit, die in seine Zuständigkeit fällt, oder auf Antrag |
einer Verwaltungsbehörde über das Thema, das diese angibt. | einer Verwaltungsbehörde über das Thema, das diese angibt. |
Art. 11 - Der Sicherheitsbeauftragte beruft den lokalen Beirat in | Art. 11 - Der Sicherheitsbeauftragte beruft den lokalen Beirat in |
regelmässigen Abständen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen. | regelmässigen Abständen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen. |
Art. 12 - Der Sicherheitsbeauftragte erstellt einen vierteljährlichen | Art. 12 - Der Sicherheitsbeauftragte erstellt einen vierteljährlichen |
Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats sowie über die Umsetzung | Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats sowie über die Umsetzung |
und die Entwicklung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes | und die Entwicklung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes |
vom Veranstalter geführten Politik der zivilrechtlichen Ausschliessung | vom Veranstalter geführten Politik der zivilrechtlichen Ausschliessung |
aus den Fussballstadien. | aus den Fussballstadien. |
Dieser Bericht wird der durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses | Dieser Bericht wird der durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses |
innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
errichteten Fussballzelle übermittelt. | errichteten Fussballzelle übermittelt. |
Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte vertritt den lokalen Beirat bei | Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte vertritt den lokalen Beirat bei |
den in Artikel 15 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | den in Artikel 15 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Koordinations- und Austauschversammlungen in Bezug auf die Sicherheit | Koordinations- und Austauschversammlungen in Bezug auf die Sicherheit |
und die öffentliche Ordnung in Sachen Fussball. | und die öffentliche Ordnung in Sachen Fussball. |
KAPITEL IV - Errichtung einer Fussballzelle | KAPITEL IV - Errichtung einer Fussballzelle |
Art. 14 - Innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | Art. 14 - Innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
Königreichs, Ministerium des Innern, wird eine Fussballzelle | Königreichs, Ministerium des Innern, wird eine Fussballzelle |
errichtet. | errichtet. |
Art. 15 - Diese Zelle ist beauftragt: | Art. 15 - Diese Zelle ist beauftragt: |
1. die Phänomenanalysen in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball | 1. die Phänomenanalysen in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball |
zu koordinieren, | zu koordinieren, |
2. den Minister über die Prinzipien zu beraten, die der Sicherheit und | 2. den Minister über die Prinzipien zu beraten, die der Sicherheit und |
der Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zugrunde liegen | der Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zugrunde liegen |
müssen, | müssen, |
3. den Minister für die Ausarbeitung und die Anwendung von Normen oder | 3. den Minister für die Ausarbeitung und die Anwendung von Normen oder |
Richtlinien in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu beraten, | Richtlinien in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu beraten, |
4. als Forum für die Koordination und den Austausch in Bezug auf die | 4. als Forum für die Koordination und den Austausch in Bezug auf die |
Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zu | Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zu |
fungieren und regelmässig die verschiedenen Akteure zu versammeln. | fungieren und regelmässig die verschiedenen Akteure zu versammeln. |
5. den in Artikel 25 Absatz 1 und in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten | 5. den in Artikel 25 Absatz 1 und in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten |
Beamten durch Lieferung der nötigen Expertise bei der Erfüllung ihrer | Beamten durch Lieferung der nötigen Expertise bei der Erfüllung ihrer |
Aufgaben zur Seite zu stehen, | Aufgaben zur Seite zu stehen, |
6. eine Stellungnahme über die Billigung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. | 6. eine Stellungnahme über die Billigung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. |
2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in | 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in |
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten | Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten |
Sachverständigen abzugeben, | Sachverständigen abzugeben, |
7. die nötigen Konsultierungen vorzunehmen und eine Stellungnahme über | 7. die nötigen Konsultierungen vorzunehmen und eine Stellungnahme über |
die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur | die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur |
Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen | Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen |
erwähnten Abweichungen abzugeben, | erwähnten Abweichungen abzugeben, |
8. den Minister des Innern in den internationalen Arbeitsgruppen über | 8. den Minister des Innern in den internationalen Arbeitsgruppen über |
die Sicherheit in Sachen Fussball zu vertreten. | die Sicherheit in Sachen Fussball zu vertreten. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Die Sicherheitsbeauftragten, die vor In-Kraft-Treten des | Art. 16 - Die Sicherheitsbeauftragten, die vor In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses angestellt worden sind, nehmen binnen sechs | vorliegenden Erlasses angestellt worden sind, nehmen binnen sechs |
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an der in | Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an der in |
Artikel 7 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung teil. | Artikel 7 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung teil. |
Art. 17 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur | Art. 17 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur |
Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik | Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik |
bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen | bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 14. Mai 1990 und durch den Königlichen Erlass vom 8. | Erlass vom 14. Mai 1990 und durch den Königlichen Erlass vom 8. |
September 1997, wird aufgehoben. | September 1997, wird aufgehoben. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. |
Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |