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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999
politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van
football voetbalwedstrijden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en
coordination à l'occasion de matches de football, établi par le coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden, opgemaakt
Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het
relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van
matches de football. voetbalwedstrijden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. Gegeven te Brussel, 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und 15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und
Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 8 und 9 Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 8 und 9
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen. Insbesondere wird hier das Statut des Fussballspielen. Insbesondere wird hier das Statut des
Sicherheitsbeauftragten und des lokalen Beirats für die Sicherheit bei Sicherheitsbeauftragten und des lokalen Beirats für die Sicherheit bei
Fussballspielen geregelt. Schliesslich bildet der vorliegende Erlass Fussballspielen geregelt. Schliesslich bildet der vorliegende Erlass
eine neue Verordnungsgrundlage für die "Fussballzelle" genannte Zelle, eine neue Verordnungsgrundlage für die "Fussballzelle" genannte Zelle,
die 1997 durch einen inzwischen aufgehobenen Königlichen Erlass die 1997 durch einen inzwischen aufgehobenen Königlichen Erlass
innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs, Ministerium des Innern, errichtet worden ist. Königreichs, Ministerium des Innern, errichtet worden ist.
Der Sicherheitsbeauftragte gehört zur Klubdirektion, die er übrigens Der Sicherheitsbeauftragte gehört zur Klubdirektion, die er übrigens
juristisch verpflichten darf; er ist neben den Sport- und juristisch verpflichten darf; er ist neben den Sport- und
Finanzdirektoren Sicherheitsdirektor. Das vom Bewerber verlangte Finanzdirektoren Sicherheitsdirektor. Das vom Bewerber verlangte
Profil lässt sich durch seine Verantwortlichkeiten begründen. Er muss Profil lässt sich durch seine Verantwortlichkeiten begründen. Er muss
auch unbedingt von tadelloser Führung sein. auch unbedingt von tadelloser Führung sein.
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten umfasst drei Aspekte: Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten umfasst drei Aspekte:
Erstens kontrolliert er die Infrastruktur des Stadions und Erstens kontrolliert er die Infrastruktur des Stadions und
vergewissert sich, dass sie den Normen entspricht, die im Königlichen vergewissert sich, dass sie den Normen entspricht, die im Königlichen
Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden
Sicherheitsnormen bestimmt sind. Sicherheitsnormen bestimmt sind.
Zweitens beteiligt er sich persönlich an den Sicherheitsvorkehrungen Zweitens beteiligt er sich persönlich an den Sicherheitsvorkehrungen
während der Fussballspiele (seine Anwesenheit an der Kommandostelle während der Fussballspiele (seine Anwesenheit an der Kommandostelle
oder auf dem Feld, an der Spitze der Ordner, gehört zu seinen oder auf dem Feld, an der Spitze der Ordner, gehört zu seinen
Aufgaben); in diesem Rahmen ist das in Artikel 5 des Erlasses Aufgaben); in diesem Rahmen ist das in Artikel 5 des Erlasses
vorgesehene Briefing das Briefing, das in Artikel 12 des Königlichen vorgesehene Briefing das Briefing, das in Artikel 12 des Königlichen
Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen
für Fussballordner vorgesehen ist. für Fussballordner vorgesehen ist.
Drittens vertritt er den Klub in den Instanzen für die Koordination Drittens vertritt er den Klub in den Instanzen für die Koordination
der Sicherheitspolitik (lokaler Beirat, Koordinationsforum unter dem der Sicherheitspolitik (lokaler Beirat, Koordinationsforum unter dem
Vorsitz der "Fussballzelle" und Versammlungen zur Vorbereitung der in Vorsitz der "Fussballzelle" und Versammlungen zur Vorbereitung der in
Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen). Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen).
Schliesslich übergibt der Sicherheitsbeauftragte der "Fussballzelle" Schliesslich übergibt der Sicherheitsbeauftragte der "Fussballzelle"
alle drei Monate einen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats alle drei Monate einen Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats
und über die Umsetzung der gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom und über die Umsetzung der gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom
Veranstalter geführten Politik des zivilrechtlichen Stadionverbots. Veranstalter geführten Politik des zivilrechtlichen Stadionverbots.
Die Abgabe des Berichts ist in dreierlei Hinsicht gerechtfertigt: Die Die Abgabe des Berichts ist in dreierlei Hinsicht gerechtfertigt: Die
betreffende Zelle kann hierdurch ihre Koordinierungsaufgabe besser betreffende Zelle kann hierdurch ihre Koordinierungsaufgabe besser
erfüllen; sie kann zudem hierdurch die Verfahren zum zivilrechtlichen erfüllen; sie kann zudem hierdurch die Verfahren zum zivilrechtlichen
Stadionverbot bewerten; schliesslich ist dieser Bericht eine Stütze Stadionverbot bewerten; schliesslich ist dieser Bericht eine Stütze
für die Fussballzelle bei der Vorbereitung der in Artikel 5 des für die Fussballzelle bei der Vorbereitung der in Artikel 5 des
Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen. Gesetzes vorgesehenen Vereinbarungen.
Neben den in Artikel 7 Nr. 1 bis 4 des vorliegenden Erlasses Neben den in Artikel 7 Nr. 1 bis 4 des vorliegenden Erlasses
aufgeführten Bedingungen ist in Artikel 7 Nr. 5 eine zusätzliche aufgeführten Bedingungen ist in Artikel 7 Nr. 5 eine zusätzliche
Ausbildung vorgesehen, damit der Sicherheitsbeauftragte sich mit den Ausbildung vorgesehen, damit der Sicherheitsbeauftragte sich mit den
für seine Funktion relevanten Texten vertraut machen kann. Diese für seine Funktion relevanten Texten vertraut machen kann. Diese
Ausbildung muss der Sicherheitsbeauftragte binnen sechs Monaten nach Ausbildung muss der Sicherheitsbeauftragte binnen sechs Monaten nach
seiner Anstellung absolviert haben. seiner Anstellung absolviert haben.
Der lokale Beirat ist das Organ, in dem alle von der Sicherheit bei Der lokale Beirat ist das Organ, in dem alle von der Sicherheit bei
Fussballspielen betroffenen Akteure gemeinsam die lokale Fussballspielen betroffenen Akteure gemeinsam die lokale
Sicherheitspolitik des Klubs aufeinander abstimmen. Es handelt sich um Sicherheitspolitik des Klubs aufeinander abstimmen. Es handelt sich um
ein Organ, das die Sicherheitsverfahren des Klubs bewertet und ein Organ, das die Sicherheitsverfahren des Klubs bewertet und
erörtert, jedoch nicht organisiert: Die Organisation fällt in die erörtert, jedoch nicht organisiert: Die Organisation fällt in die
Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten, während die Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten, während die
Aufrechterhaltung der Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit Aufrechterhaltung der Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit
der Ordnungskräfte fällt. Die Arbeit des Beirats muss aber Rückwirkung der Ordnungskräfte fällt. Die Arbeit des Beirats muss aber Rückwirkung
auf die Sicherheitspolitik haben. Ferner werden seine Arbeiten durch auf die Sicherheitspolitik haben. Ferner werden seine Arbeiten durch
die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten und der Polizeidienste die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten und der Polizeidienste
stimuliert. stimuliert.
Die Liste der Teilnehmer am lokalen Beirat ist nicht erschöpfend; Die Liste der Teilnehmer am lokalen Beirat ist nicht erschöpfend;
jedoch wird die Kontinuität und die Tiefgründigkeit seiner Tätigkeiten jedoch wird die Kontinuität und die Tiefgründigkeit seiner Tätigkeiten
durch die permanente Vertretung der Fan-Coaching-Projekte, der durch die permanente Vertretung der Fan-Coaching-Projekte, der
Ordnungskräfte und der Rettungsdienste (das heisst medizinischer Ordnungskräfte und der Rettungsdienste (das heisst medizinischer
Dienst, medizinischer Einsatzdienst - wie das Rote Kreuz - und Dienst, medizinischer Einsatzdienst - wie das Rote Kreuz - und
Feuerwehrdienst) garantiert. Feuerwehrdienst) garantiert.
Die in den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses erwähnte Die in den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses erwähnte
"Fussballzelle" war durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 "Fussballzelle" war durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur
Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik
bei Veranstaltungen in Stadien errichtet worden; da beide Königliche bei Veranstaltungen in Stadien errichtet worden; da beide Königliche
Erlasse aufgehoben worden sind, musste der Zelle eine neue Erlasse aufgehoben worden sind, musste der Zelle eine neue
Verordnungsgrundlage gegeben werden; darüber hinaus ist ihr Verordnungsgrundlage gegeben werden; darüber hinaus ist ihr
Zuständigkeitsbereich etwas angepasst worden. Zuständigkeitsbereich etwas angepasst worden.
Ihre Tätigkeiten sind in der Tat weiterhin auf die allgemeine Ihre Tätigkeiten sind in der Tat weiterhin auf die allgemeine
Koordination auf Ebene der Sicherheit bei Fussballspielen Koordination auf Ebene der Sicherheit bei Fussballspielen
ausgerichtet; sie bleibt das Organ, das beauftragt ist, die allgemeine ausgerichtet; sie bleibt das Organ, das beauftragt ist, die allgemeine
Sicherheitsphilosophie für Fussballspiele zu entwickeln. Sicherheitsphilosophie für Fussballspiele zu entwickeln.
Sie ist auch weiterhin mit der Inspektion der Stadien beauftragt, Sie ist auch weiterhin mit der Inspektion der Stadien beauftragt,
jedoch in einem neuen juristischen Kontext, das heisst, sie muss dem jedoch in einem neuen juristischen Kontext, das heisst, sie muss dem
in Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, der zuständig in Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, der zuständig
ist, um Verstösse der Veranstalter gegen deren Verpflichtungen ist, um Verstösse der Veranstalter gegen deren Verpflichtungen
protokollarisch festzustellen, die nötige Expertise liefern; sie protokollarisch festzustellen, die nötige Expertise liefern; sie
liefert auch dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten liefert auch dem in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten
Stellungnahmen und Berichte, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner Stellungnahmen und Berichte, wenn dieser sie zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigt. Aufgaben benötigt.
Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten Dies sind die Bestimmungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten
sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift sind, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen. vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und getreue Diener und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und 15. JUNI 1999 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und
Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 der koordinierten Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 der koordinierten Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere der Artikel 8 und 9; Fussballspielen, insbesondere der Artikel 8 und 9;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März
1999; 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch
vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die vorliegenden Erlass Massnahmen festgelegt werden, an die sich die
Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn Veranstalter von Fussballspielen nur mangelhaft halten können, wenn
sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass sie nicht vor Beginn der neuen Fussballsaison ergriffen werden; dass
jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine jeder Verzug beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses seine
Effizienz um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des Effizienz um mehrere Monate hinauszögern würde, was dem Sinn des
Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde; Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für Artikel 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für
die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter:
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit
bei Fussballspielen, bei Fussballspielen,
2. "der Veranstalter": den Veranstalter eines nationalen 2. "der Veranstalter": den Veranstalter eines nationalen
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels im Sinne von
Artikel 2 des Gesetzes. Artikel 2 des Gesetzes.
KAPITEL II - Sicherheitsbeauftragter KAPITEL II - Sicherheitsbeauftragter
Art. 2 - Der Auftrag, der dem Sicherheitsbeauftragten erteilt wird, Art. 2 - Der Auftrag, der dem Sicherheitsbeauftragten erteilt wird,
bildet den Gegenstand eines Schriftstücks. bildet den Gegenstand eines Schriftstücks.
Art. 3 - Vor jeder Begegnung vergewissert sich der Art. 3 - Vor jeder Begegnung vergewissert sich der
Sicherheitsbeauftragte, dass alle Sicherheitsabsprachen eingehalten Sicherheitsbeauftragte, dass alle Sicherheitsabsprachen eingehalten
worden sind. worden sind.
Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Anlagen vor jedem Spiel Er ist verantwortlich für die Kontrolle der Anlagen vor jedem Spiel
und erstellt einen Bericht über die Massnahmen, die für die und erstellt einen Bericht über die Massnahmen, die für die
Instandsetzung zu ergreifen sind. Instandsetzung zu ergreifen sind.
Art. 4 - Der Sicherheitsbeauftragte vergewissert sich, dass die Art. 4 - Der Sicherheitsbeauftragte vergewissert sich, dass die
Anlagen des Stadions den Sicherheitsnormen entsprechen, die im Anlagen des Stadions den Sicherheitsnormen entsprechen, die im
Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen festgelegt sind. Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen festgelegt sind.
Art. 5 - Vor jedem Spiel veranstaltet der Sicherheitsbeauftragte ein Art. 5 - Vor jedem Spiel veranstaltet der Sicherheitsbeauftragte ein
Briefing für die Ordner. Briefing für die Ordner.
Art. 6 - Der Sicherheitsbeauftragte übt die hierarchische Gewalt und Art. 6 - Der Sicherheitsbeauftragte übt die hierarchische Gewalt und
die Leitungsmacht über die Ordner aus. die Leitungsmacht über die Ordner aus.
Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Bedingungen Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. mindestens achtzehn Jahre alt sein, 1. mindestens achtzehn Jahre alt sein,
2. ein Leumundszeugnis besitzen, 2. ein Leumundszeugnis besitzen,
3. Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, 3. Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen,
4. folgendes Profil aufweisen: 4. folgendes Profil aufweisen:
- Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, - Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme,
- sich leicht mündlich ausdrücken können, - sich leicht mündlich ausdrücken können,
- klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, - klare, genaue und bündige Berichte erstellen können,
- schnell und selbständig Entscheidungen treffen können, - schnell und selbständig Entscheidungen treffen können,
- Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, - Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können,
- sich in Konflikt- und Gefahrensituationen beherrschen können, - sich in Konflikt- und Gefahrensituationen beherrschen können,
5. binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung an einer vom 5. binnen sechs Monaten nach seiner Anstellung an einer vom
koordinierenden Sportverband veranstalteten Ausbildung teilgenommen koordinierenden Sportverband veranstalteten Ausbildung teilgenommen
haben, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist und haben, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist und
die sich auf folgende Texte bezieht: die sich auf folgende Texte bezieht:
- die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen, - die in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen,
- die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, - die Allgemeine Arbeitsschutzordnung,
- die geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fussball und - die geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fussball und
Massenveranstaltungen, Massenveranstaltungen,
- die Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, - die Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz,
- die Hausordnung. - die Hausordnung.
KAPITEL III - Einrichtung eines lokalen Beirats KAPITEL III - Einrichtung eines lokalen Beirats
Art. 8 - § 1 - Der lokale Beirat für die Sicherheit bei Art. 8 - § 1 - Der lokale Beirat für die Sicherheit bei
Fussballspielen ist ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der Fussballspielen ist ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der
verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von
Fussballspielen beteiligt sind. Fussballspielen beteiligt sind.
§ 2 - Der Beirat ist auch ein Ort, an dem Fragen im Zusammenhang mit § 2 - Der Beirat ist auch ein Ort, an dem Fragen im Zusammenhang mit
der aktiven und passiven Sicherheit erörtert werden. der aktiven und passiven Sicherheit erörtert werden.
Unter passiver Sicherheit versteht man alle Massnahmen, die Unter passiver Sicherheit versteht man alle Massnahmen, die
hauptsächlich Anlagen betreffen und am Tag der Veranstaltung kein hauptsächlich Anlagen betreffen und am Tag der Veranstaltung kein
menschliches Eingreifen zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der menschliches Eingreifen zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der
Veranstaltung erfordern. Veranstaltung erfordern.
Unter aktiver Sicherheit versteht man die Einsetzung von Material und Unter aktiver Sicherheit versteht man die Einsetzung von Material und
Personal zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung Personal zur Sicherung des friedlichen Ablaufs der Veranstaltung
entsprechend dem potentiellen Risiko der Begegnung. entsprechend dem potentiellen Risiko der Begegnung.
§ 3 - Der lokale Beirat ersetzt nicht die allgemeinen oder § 3 - Der lokale Beirat ersetzt nicht die allgemeinen oder
einsatzbezogenen Koordinations- oder Bewertungsversammlungen, die von einsatzbezogenen Koordinations- oder Bewertungsversammlungen, die von
den Verwaltungsbehörden oder auf ihre Initiative hin eingerichtet den Verwaltungsbehörden oder auf ihre Initiative hin eingerichtet
werden. werden.
Er ersetzt auch nicht die Versammlungen, die dem Abschluss der in Er ersetzt auch nicht die Versammlungen, die dem Abschluss der in
Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen voraufgehen. Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen voraufgehen.
Art. 9 - Bei den Versammlungen des lokalen Beirats sind folgende Art. 9 - Bei den Versammlungen des lokalen Beirats sind folgende
Personen beziehungsweise Dienste vertreten: der Chefordner, die Personen beziehungsweise Dienste vertreten: der Chefordner, die
medizinischen Rettungsdienste, die Feuerwehrdienste, die kommunalen medizinischen Rettungsdienste, die Feuerwehrdienste, die kommunalen
technischen Dienste, die Verantwortlichen der Fan-Coaching-Projekte, technischen Dienste, die Verantwortlichen der Fan-Coaching-Projekte,
die Polizeidienste und jeder Akteur, der von dem Thema betroffen ist, die Polizeidienste und jeder Akteur, der von dem Thema betroffen ist,
das bei der Versammlung zur Sprache gebracht wird. das bei der Versammlung zur Sprache gebracht wird.
Art. 10 - Der lokale Beirat gibt Stellungnahmen ab von Amts wegen über Art. 10 - Der lokale Beirat gibt Stellungnahmen ab von Amts wegen über
jede Angelegenheit, die in seine Zuständigkeit fällt, oder auf Antrag jede Angelegenheit, die in seine Zuständigkeit fällt, oder auf Antrag
einer Verwaltungsbehörde über das Thema, das diese angibt. einer Verwaltungsbehörde über das Thema, das diese angibt.
Art. 11 - Der Sicherheitsbeauftragte beruft den lokalen Beirat in Art. 11 - Der Sicherheitsbeauftragte beruft den lokalen Beirat in
regelmässigen Abständen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen. regelmässigen Abständen ein und führt den Vorsitz der Versammlungen.
Art. 12 - Der Sicherheitsbeauftragte erstellt einen vierteljährlichen Art. 12 - Der Sicherheitsbeauftragte erstellt einen vierteljährlichen
Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats sowie über die Umsetzung Bericht über die Arbeiten des lokalen Beirats sowie über die Umsetzung
und die Entwicklung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und die Entwicklung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom Veranstalter geführten Politik der zivilrechtlichen Ausschliessung vom Veranstalter geführten Politik der zivilrechtlichen Ausschliessung
aus den Fussballstadien. aus den Fussballstadien.
Dieser Bericht wird der durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses Dieser Bericht wird der durch Artikel 14 des vorliegenden Erlasses
innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs
errichteten Fussballzelle übermittelt. errichteten Fussballzelle übermittelt.
Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte vertritt den lokalen Beirat bei Art. 13 - Der Sicherheitsbeauftragte vertritt den lokalen Beirat bei
den in Artikel 15 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen den in Artikel 15 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Koordinations- und Austauschversammlungen in Bezug auf die Sicherheit Koordinations- und Austauschversammlungen in Bezug auf die Sicherheit
und die öffentliche Ordnung in Sachen Fussball. und die öffentliche Ordnung in Sachen Fussball.
KAPITEL IV - Errichtung einer Fussballzelle KAPITEL IV - Errichtung einer Fussballzelle
Art. 14 - Innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Art. 14 - Innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs, Ministerium des Innern, wird eine Fussballzelle Königreichs, Ministerium des Innern, wird eine Fussballzelle
errichtet. errichtet.
Art. 15 - Diese Zelle ist beauftragt: Art. 15 - Diese Zelle ist beauftragt:
1. die Phänomenanalysen in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball 1. die Phänomenanalysen in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball
zu koordinieren, zu koordinieren,
2. den Minister über die Prinzipien zu beraten, die der Sicherheit und 2. den Minister über die Prinzipien zu beraten, die der Sicherheit und
der Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zugrunde liegen der Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zugrunde liegen
müssen, müssen,
3. den Minister für die Ausarbeitung und die Anwendung von Normen oder 3. den Minister für die Ausarbeitung und die Anwendung von Normen oder
Richtlinien in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu beraten, Richtlinien in Bezug auf die Sicherheit in Sachen Fussball zu beraten,
4. als Forum für die Koordination und den Austausch in Bezug auf die 4. als Forum für die Koordination und den Austausch in Bezug auf die
Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zu Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Sachen Fussball zu
fungieren und regelmässig die verschiedenen Akteure zu versammeln. fungieren und regelmässig die verschiedenen Akteure zu versammeln.
5. den in Artikel 25 Absatz 1 und in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten 5. den in Artikel 25 Absatz 1 und in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten
Beamten durch Lieferung der nötigen Expertise bei der Erfüllung ihrer Beamten durch Lieferung der nötigen Expertise bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zur Seite zu stehen, Aufgaben zur Seite zu stehen,
6. eine Stellungnahme über die Billigung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 6. eine Stellungnahme über die Billigung der in Artikel 4 Absatz 1 Nr.
2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in
Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen erwähnten
Sachverständigen abzugeben, Sachverständigen abzugeben,
7. die nötigen Konsultierungen vorzunehmen und eine Stellungnahme über 7. die nötigen Konsultierungen vorzunehmen und eine Stellungnahme über
die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur
Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen
erwähnten Abweichungen abzugeben, erwähnten Abweichungen abzugeben,
8. den Minister des Innern in den internationalen Arbeitsgruppen über 8. den Minister des Innern in den internationalen Arbeitsgruppen über
die Sicherheit in Sachen Fussball zu vertreten. die Sicherheit in Sachen Fussball zu vertreten.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Die Sicherheitsbeauftragten, die vor In-Kraft-Treten des Art. 16 - Die Sicherheitsbeauftragten, die vor In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses angestellt worden sind, nehmen binnen sechs vorliegenden Erlasses angestellt worden sind, nehmen binnen sechs
Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an der in Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an der in
Artikel 7 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung teil. Artikel 7 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildung teil.
Art. 17 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur Art. 17 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur
Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik
bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 14. Mai 1990 und durch den Königlichen Erlass vom 8. Erlass vom 14. Mai 1990 und durch den Königlichen Erlass vom 8.
September 1997, wird aufgehoben. September 1997, wird aufgehoben.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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