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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
MINISTERE DE L'INTERIEUR 21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen
3, 20, 25 et 26 de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des 3, 20, 25 en 26 van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot
arrêtés royaux concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite wijziging van koninklijke besluiten betreffende Landbouw en
à l'introduction de l'euro, établi par le Service central de Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro, opgemaakt
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 3, 20, 25 et 26 de vertaling van de artikelen 3, 20, 25 en 26 van het koninklijk besluit
l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux van 13 juli 2001 tot wijziging van koninklijke besluiten betreffende
concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à l'introduction de l'euro. Landbouw en Middenstand naar aanleiding van de invoering van de euro.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. Gegeven te Brussel, 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Königlichen
Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung Erlassen über Landwirtschaft und Mittelstand infolge der Einführung
des Euro des Euro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. März 1998; das Gesetz vom 23. März 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Aufgrund des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen
Zuchtprodukten; Zuchtprodukten;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen; Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des Aufgrund des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des
selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse; Erzeugnisse;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der
Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich
der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten
Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997; Tiere, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1955 über die
Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen Abschlachtung auf Befehl von Rindern, die von der klinischen
Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Tuberkulose befallen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
19. Januar 1976; 19. Januar 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der
Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Bekämpfung von Viehkrankheiten, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. September 1997; Erlass vom 24. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1963 zur Festlegung von
Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999; durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die
Verbesserung der Rinderrasse; Verbesserung der Rinderrasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1977 zur Festlegung der
in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden in Sachen Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten zu zahlenden
Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Gebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1984; Februar 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die
Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. September 1996; Königlichen Erlass vom 10. September 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung
der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999; Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur
Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die
klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die
Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden; haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1991 über die
Bekämpfung der Rinderleukose; Bekämpfung der Rinderleukose;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die
Verbesserung der Zuchtschweine; Verbesserung der Zuchtschweine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der
Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung; Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza
und die Newcastle-Krankheit; und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten; und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1997 über die
Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für Abgaben an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung für
die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen die veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen; Handelsverkehr und bei der Ausfuhr von Rindern, Kälbern und Schweinen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation
der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen
Enzephalopathie bei Wiederkäuern; Enzephalopathie bei Wiederkäuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten; Tierkrankheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die
Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den
Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen
Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch
das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden; das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1999 zur
Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für Festlegung der von den Zierpflanzenerzeugern an den Haushaltsfonds für
die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu
entrichtenden jährlichen Beiträge; entrichtenden jährlichen Beiträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben,
in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen
Risiken festgelegt werden; Risiken festgelegt werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Festlegung
der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische der Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über unternehmerische
Fähigkeiten; Fähigkeiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 21. September
2000; 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und Aufgrund der Stellungnahme des Haushaltsfonds für die Erzeugung und
den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000; den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 25. Oktober 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 12. März 2001; Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der bestimmte Beträge angepasst worden und nun können sie mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres
Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten
Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen
Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers Forschung und Unseres mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur
Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten Organisation der Bekämpfung von Viehkrankheiten
Art 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von
Viehkrankheiten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in Viehkrankheiten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 Abschnitt 20 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997
zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung
bestimmter exotischer Tierkrankheiten bestimmter exotischer Tierkrankheiten
Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 20 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher
Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten wird Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten wird
der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt sind, durch den in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt sind, durch den in Euro ausgedrückten
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 26 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 26 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt, Unser Minister des Innern, Unser Minister der und der Umwelt, Unser Minister des Innern, Unser Minister der
Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister, Unser Finanzen, Unser mit dem Mittelstand beauftragter Minister, Unser
Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung und Unser
mit der Landwirtschaft beauftragter Minister sind, jeder für seinen mit der Landwirtschaft beauftragter Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister, Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister,
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin, Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin,
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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