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| Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les autres normes applicables au défibrillateur externe automatique utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
| ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
| 21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant les normes de sécurité et les | 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende veiligheids- en andere |
| autres normes applicables au défibrillateur externe automatique | voorwaarden inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in |
| utilisé dans le cadre d'une réanimation. - Traduction allemande | het kader van een reanimatie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant les normes de sécurité et les | besluit van 21 april 2007 houdende veiligheids- en andere voorwaarden |
| autres normes applicables au défibrillateur externe automatique | inzake een automatische externe defibrillator gebruikt in het kader |
| utilisé dans le cadre d'une réanimation (Moniteur belge du 18 mai | van een reanimatie (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2007). |
| 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer | Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer |
| Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren | Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
| Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
| Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch | Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
| Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. | Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. |
| April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. | April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. |
| Dezember 2002; | Dezember 2002; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur |
| Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der | Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der |
| Artikel 2 und 3; | Artikel 2 und 3; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
| vom 18. September 2006; | vom 18. September 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März |
| 2007; | 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres |
| Ministers der Volksgesundheit | Ministers der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund | 1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund |
| einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch | einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch |
| vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom | vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom |
| 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt, | 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt, |
| 2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, | 2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, |
| bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die | bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die |
| selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der | selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der |
| nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, | nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, |
| 3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, | 3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, |
| bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die | bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die |
| selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über | selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über |
| einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, | einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt, |
| 4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines | 4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines |
| automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei | automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei |
| Herzstillstand, | Herzstillstand, |
| 5. "ständig": langfristig und dauerhaft, | 5. "ständig": langfristig und dauerhaft, |
| 6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen, | 6. "öffentlicher Ort": jeden Ort, einschließlich Geschäften, Schulen, |
| Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und | Betriebsgebäuden und -geländen, Bahnhöfen, Flughäfen, Kinosälen und |
| Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen | Sportplätzen, an dem Menschen zusammenkommen und wo Veranstaltungen |
| stattfinden können, | stattfinden können, |
| 7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen | 7. "professioneller Anwender": jede Person, die einen automatischen |
| externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien | externen Defibrillator verwendet und einer der folgenden Kategorien |
| angehört: | angehört: |
| a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des | a) Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, wie in Artikel 21quater des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, |
| b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des | b) Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die Inhaber des in Artikel 12 des |
| Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
| Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten |
| Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens | Brevets und des in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnten Abzeichens |
| sind, | sind, |
| 8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen | 8. "Laienanwender": jede Person, die einen automatischen externen |
| Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist, | Defibrillator verwendet und kein professioneller Anwender ist, |
| 9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands | 9. "Patient": eine Person, die die Symptome eines Herzstillstands |
| aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein | aufweist und bei der ein professioneller Anwender oder ein |
| Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines | Laienanwender beschließt, eine Defibrillation anhand eines |
| automatischen externen Defibrillators vorzunehmen, | automatischen externen Defibrillators vorzunehmen, |
| 10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. | 10. "Rettungswagen": ein in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. |
| April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
| dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
| Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das | Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähntes Fahrzeug, das |
| ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt | ausschließlich im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt |
| wird, | wird, |
| 11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der | 11. "anderer Krankenwagen": einen Krankenwagen, der der |
| Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht. | Begriffsbestimmung des Rettungswagens nicht entspricht. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: |
| 1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch | 1. die Verwendung eines automatischen externen Defibrillators durch |
| Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den | Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, wie durch den |
| Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die | Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die |
| medizinischen Kommissionen bestimmt, und | medizinischen Kommissionen bestimmt, und |
| 2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen | 2. die Verwendung eines manuellen externen Defibrillators durch einen |
| Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand | Krankenpfleger im Rahmen einer kardiopulmonalen Wiederbelebung anhand |
| technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen | technischer Hilfsmittel, wie erwähnt in Anlage I zum Königlichen |
| Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen | Erlass vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen |
| Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte | Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte |
| Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für | Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für |
| die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der | die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der |
| Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen | Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen |
| müssen. | müssen. |
| KAPITEL II - Verwendung | KAPITEL II - Verwendung |
| Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen | Art. 3 - Ein AED der Kategorie 1 darf sowohl von professionellen |
| Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend | Anwendern als auch von Laienanwendern gemäß den nachstehend |
| beschriebenen Modalitäten verwendet werden: | beschriebenen Modalitäten verwendet werden: |
| 1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie | 1. Bevor der betreffende Anwender beschließt, einen AED der Kategorie |
| 1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten. | 1 zu verwenden, vergewissert er sich des Zustands des Patienten. |
| 2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der | 2. Der betreffende Anwender nimmt die Defibrillation nur vor, wenn der |
| Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet. | Patient bewusstlos ist und nicht normal atmet. |
| 3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems | 3. Bei jeder Verwendung muss das Zentrum des einheitlichen Rufsystems |
| für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden. | für dringende medizinische Hilfe schnellstmöglich verständigt werden. |
| Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen | Art. 4 - Ein AED der Kategorie 2 darf nur von professionellen |
| Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden. | Anwendern und ausschließlich im automatischen Modus verwendet werden. |
| Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3 | Im Falle einer Verwendung finden die Nummern 1 und 2 von Artikel 3 |
| Anwendung. | Anwendung. |
| KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung | KAPITEL III - Zurverfügungstellung und Kennzeichnung |
| Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem | Art. 5 - Ein automatischer externer Defibrillator darf nur an einem |
| öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende | öffentlichen Ort ständig zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende |
| Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre | 1. Der Eigentümer des AED übermittelt der Generaldirektion Primäre |
| Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß | Gesundheitspflege und Krisenbewältigung vorab ein Formular, das gemäß |
| dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und | dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erstellt wurde und |
| vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. | vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist. |
| 2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem | 2. Der AED befindet sich in einem versiegelten Wandkasten, in dem |
| nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden | nicht nur das Gerät, sondern auch die Batterie und die Elektroden |
| gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden. | gemäß den Vorgaben des Herstellers aufbewahrt werden. |
| 3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens | 3. Das Piktogramm in Anlage 2 ist auf der Frontseite des Wandkastens |
| an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. | an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. |
| 4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der | 4. Der Wandkasten enthält ein Merkblatt im A4-Format, wie von der |
| Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
| bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des | bereitgestellt, das mindestens in der Sprache oder den Sprachen des |
| Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur | Sprachgebietes abgefasst ist, in dem der Defibrillator ständig zur |
| Verfügung gestellt wird. | Verfügung gestellt wird. |
| 5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen | 5. Darüber hinaus sind auf dem Wandkasten folgende Informationen |
| vermerkt: | vermerkt: |
| a) Name und Adresse des Eigentümers, | a) Name und Adresse des Eigentümers, |
| b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen | b) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und eventuell Faxnummer, unter denen |
| der Eigentümer erreichbar ist, | der Eigentümer erreichbar ist, |
| c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und | c) der Hinweis "Nur verwenden, wenn die Person bewusstlos ist und |
| nicht normal atmet.", | nicht normal atmet.", |
| d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die | d) der Hinweis "Verständigen Sie bei Verwendung eines AED immer die |
| medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.". | medizinische Notrufzentrale über die Rufnummer 100 oder 112.". |
| 6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche | 6. Befindet sich der AED in einer Tasche, sind auf dieser Tasche |
| dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten | dasselbe Piktogramm und dieselben Hinweise wie auf dem Wandkasten |
| abgebildet. | abgebildet. |
| 7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation | 7. Die Einstellungen des AED entsprechen den European Resuscitation |
| Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober | Council Guidelines, wie in Resuscitation (2005), 67S1, S7-S23, Oktober |
| 2005 veröffentlicht. | 2005 veröffentlicht. |
| Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | Die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
| erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in | erteilt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des in |
| Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer. | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Formulars eine Registrierungsnummer. |
| Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den | Art. 6 - In Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 darf gemäß den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
| der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
| Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der | Sicherheitszubehör ein automatischer externer Defibrillator der |
| Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in | Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in |
| Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
| Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED | Das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Merkblatt muss dem AED |
| beiliegen. | beiliegen. |
| In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 | In Zügen darf ein automatischer externer Defibrillator der Kategorie 1 |
| ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 | ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern alle in Artikel 5 |
| genannten Bedingungen erfüllt sind. | genannten Bedingungen erfüllt sind. |
| In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der | In Rettungswagen darf ein automatischer externer Defibrillator der |
| Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt | Kategorie 1 oder der Kategorie 2 ständig zur Verfügung gestellt |
| werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten | werden, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten |
| Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
| In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator | In anderen Krankenwagen darf ein automatischer externer Defibrillator |
| der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in | der Kategorie 1 ständig zur Verfügung gestellt werden, sofern die in |
| Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
| Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 7 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
| der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt | der ein Formular gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 übermittelt hat, setzt |
| die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung | die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung |
| binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in | binnen einer Frist von einem Monat von jeder Änderung der Angaben in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen | KAPITEL IV - Sicherheits- und Gesundheitsnormen |
| Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 8 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
| der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
| überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen | überprüft jeden Monat den Zustand seines automatischen externen |
| Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in | Defibrillators und insbesondere, ob es eventuelle Warnmeldungen in |
| Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das | Bezug auf den Zustand der Batterie des Gerätes gibt, sowie das |
| Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. | Vorhandensein eines intakten Elektrodenpaars. |
| Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators | Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators |
| dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten | dokumentiert in einem Register die Durchführung der vorerwähnten |
| Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes | Überprüfungen und gegebenenfalls der vom Hersteller des Gerätes |
| verlangten Überprüfungen. | verlangten Überprüfungen. |
| Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 9 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
| der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
| überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen | überprüft nach jeder Verwendung seines automatischen externen |
| Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines | Defibrillators den Zustand der Batterie und die Verfügbarkeit eines |
| intakten Elektrodenpaars. | intakten Elektrodenpaars. |
| KAPITEL V - Registrierung | KAPITEL V - Registrierung |
| Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine | Art. 10 - Wenn der behandelnde Arzt des Patienten, bei dem eine |
| Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators | Defibrillation anhand eines automatischen externen Defibrillators |
| vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses | vorgenommen wurde, dies beantragt, übermittelt der Eigentümer dieses |
| automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser | automatischen externen Defibrillators ihm die von dem Gerät bei dieser |
| Defibrillation gespeicherten Informationen. | Defibrillation gespeicherten Informationen. |
| Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, | Art. 11 - Der Eigentümer eines automatischen externen Defibrillators, |
| der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, | der diesen gemäß den Artikeln 5 und 6 ständig zur Verfügung stellt, |
| übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und | übermittelt der Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und |
| Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer | Krisenbewältigung jährlich alle Daten, die sein automatischer externer |
| Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. | Defibrillator im abgelaufenen Jahr gespeichert hat. |
| Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz | legt die Modalitäten fest, gemäß denen die im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Daten übermittelt werden. | erwähnten Daten übermittelt werden. |
| KAPITEL VI - Kontrolle | KAPITEL VI - Kontrolle |
| Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
| die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, | die Sicherheit der Produkte und Dienste ermittelt, festgestellt, |
| verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
| Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Art. 13 - Die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
| dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in | dringende medizinische Hilfe erwähnten Hygiene-Inspektoren und die in |
| Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur | Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur |
| Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten | Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren erwähnten |
| Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die | Hygiene-Inspektoren des FÖD Volksgesundheit werden bestimmt, um die |
| Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu | Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu |
| kontrollieren. | kontrollieren. |
| KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
| Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die | Art. 14 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 7 dürfen AED, die |
| nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation | nicht den dort genannten Richtlinien, aber den European Resuscitation |
| Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205 | Council Guidelines 2000, Resuscitation (2001), 48, S. 199-205 |
| entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort | entsprechen, bis zum 31. Dezember 2008 an einem öffentlichen Ort |
| ständig zur Verfügung gestellt werden. | ständig zur Verfügung gestellt werden. |
| Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten | Art. 15 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 tritt am ersten Tag des dritten |
| Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister | Art. 16 - Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister |
| der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| F. VAN DEN BOSSCHE | F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |