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Arrêté royal fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling |
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21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant la procédure d'agrément | 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre | erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe |
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification | gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een |
professionnelle particulière. - Traduction allemande | bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant la procédure d'agrément | besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de erkenningsprocedure |
autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre | waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een |
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification | bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere |
professionnelle particulière (Moniteur belge du 8 juin 2007). | beroepsbekwaamheid te beroepen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen | besondere berufliche Qualifikation zu berufen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; | 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom |
29. November 2005; | 29. November 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, | Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater | 2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater |
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister |
festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, | festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, |
3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen | 3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen |
Rates für Krankenpflege, | Rates für Krankenpflege, |
4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in | 4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in |
Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. |
KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für | KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für |
Krankenpflege | Krankenpflege |
Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird | Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird |
eine Zulassungskommission eingerichtet. | eine Zulassungskommission eingerichtet. |
§ 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: | § 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums | 1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums |
gewählt wird, | gewählt wird, |
2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der | 2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der |
Zulassungskommission gewählt wird, | Zulassungskommission gewählt wird, |
3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates | 3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden | Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden |
spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für | spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für |
Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder | Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder |
entspricht, bestimmt. | entspricht, bestimmt. |
Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei | Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei |
Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie | Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie |
ist dann beschlussfähig. | ist dann beschlussfähig. |
Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher | Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher |
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des | ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des |
Vizepräsidenten ausschlaggebend. | Vizepräsidenten ausschlaggebend. |
Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - | Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - |
oder falls notwendig - öfter zusammenkommen. | oder falls notwendig - öfter zusammenkommen. |
Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des | Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des |
Nationalen Rates für Krankenpflege an. | Nationalen Rates für Krankenpflege an. |
Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie | Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie |
beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für | beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für |
Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der | Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der |
Akten aufgenommen werden. | Akten aufgenommen werden. |
Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD | Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in |
Brüssel. | Brüssel. |
Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des | Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des |
Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der | Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der |
Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den | Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den |
Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur | Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur |
Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der | Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der |
Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie | Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie |
abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt. | abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt. |
Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar | Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar |
1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten | 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten |
rückerstattet. | rückerstattet. |
Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen | Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen |
Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder | Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder |
oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der | oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der |
Durchführung von Untersuchungen beauftragen. | Durchführung von Untersuchungen beauftragen. |
Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung | Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung |
der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie | der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie |
festgelegt in Artikel 17. Der Minister legt den Betrag dieser | festgelegt in Artikel 17.Der Minister legt den Betrag dieser |
Entlohnung fest. | Entlohnung fest. |
KAPITEL III - Zulassungsverfahren | KAPITEL III - Zulassungsverfahren |
Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten | Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten |
möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu | möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu |
führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu | führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu |
berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den | berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den |
nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels | nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels |
des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass | des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, | Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, |
dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom | dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom |
Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen | Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen |
beruflichen Qualifikation erfüllt sind. | beruflichen Qualifikation erfüllt sind. |
Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung | Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung |
binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme | binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme |
vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss. | vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss. |
Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren | Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren |
sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine | sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes | besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes |
Verfahren befolgt werden: | Verfahren befolgt werden: |
1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, | 1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, |
dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist. | dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist. |
2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte | 2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte |
vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und | vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und |
die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre | die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre |
Stellungnahme ab. | Stellungnahme ab. |
3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für | 3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für |
Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen | Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen |
positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt. | positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt. |
4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem | 4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem |
Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der | Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der |
Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer | Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer |
Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. | Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. |
5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete | 5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete |
Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung | Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung |
läuft. | läuft. |
6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein | 6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein |
Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. | Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. |
Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer | Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer |
gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten | gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Berufungsverfahren | KAPITEL IV - Berufungsverfahren |
Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der | Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der |
Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen | Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen |
versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der | versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der |
diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet. | diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet. |
Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder | Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder |
sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der | sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der |
Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, | Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, |
sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind. | sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind. |
Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet | Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet |
haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache | haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache |
nicht teilnehmen. | nicht teilnehmen. |
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung | KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung |
Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, | Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, |
die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der | die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der |
betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation | betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation |
festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. | festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. |
§ 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt | § 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt |
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird |
schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. | schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. |
§ 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen | § 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen |
nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch | nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch |
die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der | die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der |
betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation | betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation |
festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden | festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden |
aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist | aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist |
verlängern. | verlängern. |
§ 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in | § 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in |
§ 2 erwähnten Schreibens betreffen. | § 2 erwähnten Schreibens betreffen. |
§ 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier | § 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier |
Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen | Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen |
Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der | Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der |
Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, | Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, |
ausüben. | ausüben. |
§ 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die | § 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die |
durchgeführten Kontrollen vor. | durchgeführten Kontrollen vor. |
Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn | Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn |
festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für | festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für |
die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der | die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der |
besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister | besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister |
ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind. | ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind. |
Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen | Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen |
Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim | Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim |
Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die | Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die |
Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der | Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der |
Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die | Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die |
Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, | Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, |
dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung | dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung |
oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen | oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen |
Qualifikation erfüllt. | Qualifikation erfüllt. |
Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben | Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben |
drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden | drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden |
diese mitzuteilen. | diese mitzuteilen. |
Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung | Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung |
ebenfalls anwendbar. | ebenfalls anwendbar. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des |
Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine | Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine |
besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere | besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere |
berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben. | berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben. |
Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 | Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 |
zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für | zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für |
Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf | Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf |
eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung | eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung |
erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich | erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich |
auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese | auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese |
Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die | Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die |
Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen | Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen |
Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des |
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |