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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/04/2007
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Arrêté royal fixant la procédure d'agrément autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling
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21 AVRIL 2007. - Arrêté royal fixant la procédure d'agrément 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre erkenningsprocedure waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een
professionnelle particulière. - Traduction allemande bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 avril 2007 fixant la procédure d'agrément besluit van 21 april 2007 tot vaststelling van de erkenningsprocedure
autorisant les praticiens de l'art infirmier à porter un titre waarbij beoefenaars van de verpleegkunde ertoe gemachtigd worden een
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere
professionnelle particulière (Moniteur belge du 8 juin 2007). beroepsbekwaamheid te beroepen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen besondere berufliche Qualifikation zu berufen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990; 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom
29. November 2005; 29. November 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007, Aufgrund des Gutachtens 41.903/3 des Staatsrates vom 4. Januar 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater 2. « Zulassung »: eine Zulassung, wie definiert in Artikel 35quater
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wenn alle vom Minister
festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind, festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind,
3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen 3. « Zulassungskommission »: die Zulassungskommission des Nationalen
Rates für Krankenpflege, Rates für Krankenpflege,
4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in 4. « Rat »: der Nationale Rat für Krankenpflege, wie beschrieben in
Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Artikel 21quater § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.
KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für KAPITEL II - Die Zulassungskommission des Nationalen Rates für
Krankenpflege Krankenpflege
Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird Art. 2 - Art. 2 - § 1 - Beim Nationalen Rat für Krankenpflege wird
eine Zulassungskommission eingerichtet. eine Zulassungskommission eingerichtet.
§ 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus: § 2 - Die Zulassungskommission setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums 1. einem Präsidenten, der unter den Mitgliedern des Ratspräsidiums
gewählt wird, gewählt wird,
2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der 2. einem Vizepräsidenten, der unter den Mitgliedern der
Zulassungskommission gewählt wird, Zulassungskommission gewählt wird,
3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates 3. sieben anderen Mitgliedern, die unter den Mitgliedern des Rates
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden Art. 3 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder werden
spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für spätestens zwei Monate nach der Einsetzung des Nationalen Rates für
Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder Krankenpflege für einen Zeitraum, der dem Mandat der Ratsmitglieder
entspricht, bestimmt. entspricht, bestimmt.
Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei Art. 4 - Die Zulassungskommission tagt, wenn mindestens zwei
Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie Mitglieder und der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sie
ist dann beschlussfähig. ist dann beschlussfähig.
Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Art. 5 - Die Zulassungskommission trifft ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des
Vizepräsidenten ausschlaggebend. Vizepräsidenten ausschlaggebend.
Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich - Art. 6 - Die Zulassungskommission muss mindestens vier Mal jährlich -
oder falls notwendig - öfter zusammenkommen. oder falls notwendig - öfter zusammenkommen.
Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des Art. 7 - Die Zulassungskommission wendet die Geschäftsordnung des
Nationalen Rates für Krankenpflege an. Nationalen Rates für Krankenpflege an.
Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie Wenn die Zulassungskommission es für notwendig hält, kann sie
beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für beantragen, dass in die Geschäftsordnung des Nationalen Rates für
Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der Krankenpflege Bestimmungen in Bezug auf die konkrete Verwaltung der
Akten aufgenommen werden. Akten aufgenommen werden.
Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD Art. 8 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in
Brüssel. Brüssel.
Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des Art. 9 - Die eventuellen Aufenthaltskosten und Anwesenheitsgelder des
Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der
Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den Zulassungskommission sowie der Sachverständigen werden gemäss den
Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur
Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der
Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie
abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt. abhängenden ständigen Ausschüsse ausgezahlt.
Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar Die Fahrtkosten werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar
1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten
rückerstattet. rückerstattet.
Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen Art. 10 - Nach Ermächtigung durch den Minister oder seinen
Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder Beauftragten kann die Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder
oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der oder Sachverständige mit der Erstellung von Berichten oder der
Durchführung von Untersuchungen beauftragen. Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung Pro Besuch wird der von der Zulassungskommission mit der Durchführung
der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie der Kontrolle beauftragten Person eine Entlohnung gewährt, wie
festgelegt in Artikel 17. Der Minister legt den Betrag dieser festgelegt in

Artikel 17.Der Minister legt den Betrag dieser

Entlohnung fest. Entlohnung fest.
KAPITEL III - Zulassungsverfahren KAPITEL III - Zulassungsverfahren
Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten Art. 11 - Die Krankenpflegefachkräfte, die eine Zulassung erhalten
möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu möchten, die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu
führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu
berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den berufen, sind verpflichtet, ihren Zulassungsantrag unter den
nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels nachstehenden Bedingungen beim Minister einzureichen, und zwar mittels
des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass des Formulars, dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass
festgelegt wird. festgelegt wird.
Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht, Dem Antrag müssen die Belege beigefügt werden, aus denen hervorgeht,
dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom dass die vom Minister festgelegten Kriterien für die Zulassung der vom
Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen Antragsteller erwünschten besonderen Berufsbezeichnung oder besonderen
beruflichen Qualifikation erfüllt sind. beruflichen Qualifikation erfüllt sind.
Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung Art. 12 - Der Zulassungsantrag wird vom Minister über die Verwaltung
binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme binnen zwei Monaten der Zulassungskommission zwecks Stellungnahme
vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss. vorgelegt, die binnen drei Monaten erfolgen muss.
Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren Um der Krankenpflegefachkraft die Zulassung auszustellen, kraft deren
sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine sie eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes besondere berufliche Qualifikation berufen darf, muss folgendes
Verfahren befolgt werden: Verfahren befolgt werden:
1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber, 1. Die Verwaltung schickt dem Antragsteller eine Bestätigung darüber,
dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist. dass sein Zulassungsantrag eingegangen ist und vollständig ist.
2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte 2. Die Verwaltung legt der Zulassungskommission die vollständige Akte
vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und vor; die Kommission überprüft alsdann die Richtigkeit des Antrags und
die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre die absolvierten Ausbildungen. Die Zulassungskommission gibt ihre
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für 3. Zur Information wird der Plenarversammlung des Nationalen Rates für
Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen Krankenpflege eine namentliche Aufstellung der mit Gründen versehenen
positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt. positiven und negativen Stellungnahmen vorgelegt.
4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem 4. Die Verwaltung erstellt eine Zulassungsbescheinigung, die dem
Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der Minister oder seinem Beauftragten zur Unterschrift vorgelegt wird; der
Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer Minister oder sein Beauftragter haben das Recht, unter Angabe einer
Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen. Begründung von dieser Bescheinigung abzuweichen.
5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete 5. Die Verwaltung lässt dem Antragsteller die unterzeichnete
Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung Bescheinigung zukommen mit Angabe des Datums, ab dem die Zulassung
läuft. läuft.
6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein 6. Im Fall eines negativen Beschlusses schickt der Minister oder sein
Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief. Beauftragter dem Interessierten einen mit Gründen versehenen Brief.
Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer Art. 13 - Die Zulassung wird vom Minister für eine unbestimmte Dauer
gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten gewährt, sofern die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten
werden. werden.
KAPITEL IV - Berufungsverfahren KAPITEL IV - Berufungsverfahren
Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der Art. 14 - Im Fall einer Verweigerung der Zulassung kann der
Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem Beschluss eine mit Gründen
versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der versehene administrative Beschwerde beim Minister einreichen, der
diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet. diesen Antrag an den Nationalen Rat für Krankenpflege weiterleitet.
Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder Art. 15 - Der Präsident des Nationalen Rates für Krankenpflege oder
sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der sein Vertreter sowie zwei Mitglieder des Rates prüfen die Akte. Der
Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung, Präsident trifft die Entscheidung bei der folgenden Plenarsitzung,
sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind. sofern seit Eingang der Akte mindestens zwei Wochen vergangen sind.
Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet Die Personen, die die Akte in der Zulassungskommission bearbeitet
haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache haben, dürfen an der Diskussion und Beschlussfassung in dieser Sache
nicht teilnehmen. nicht teilnehmen.
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung KAPITEL V - Kontrolle, Sanktionen und Wiedererlangung der Zulassung
Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor, Art. 16 - § 1 - Die Zulassungskommission behält sich das Recht vor,
die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der
betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation
festgelegten Bedingungen zu kontrollieren. festgelegten Bedingungen zu kontrollieren.
§ 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt § 2 - Ein Krankenpfleger, der eine besondere Berufsbezeichnung führt
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation beruft, wird
schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert. schriftlich über die ihn betreffende laufende Kontrolle informiert.
§ 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen § 3 - Der Krankenpfleger übermittelt dem Kontrollteam binnen 30 Tagen
nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch nach Versanddatum des in § 2 erwähnten Schreibens die Dokumente, durch
die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der die die Einhaltung der vom Minister für die Aufrechterhaltung der
betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation
festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird. Unter zu begründenden
aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist aussergewöhnlichen Umständen kann die Zulassungskommission diese Frist
verlängern. verlängern.
§ 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in § 4 - Die Kontrolle darf lediglich die 48 Monate vor dem Datum des in
§ 2 erwähnten Schreibens betreffen. § 2 erwähnten Schreibens betreffen.
§ 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier § 5 - Die Zulassungskommission darf die Kontrolle frühestens vier
Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen Jahre nach Beendigung der Ausbildung, die Zugang zur besonderen
Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der Berufsbezeichnung gibt, oder vier Jahre nach Beendigung der
Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt, Ausbildung, die Zugang zur besonderen beruflichen Qualifikation gibt,
ausüben. ausüben.
§ 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die § 6 - Die Zulassungskommission legt jährlich einen Bericht über die
durchgeführten Kontrollen vor. durchgeführten Kontrollen vor.
Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn Art. 17 - Im Fall einer Kontrolle kann die Zulassung, wenn
festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für festgestellt wird, dass die vom Minister festgelegten Bedingungen für
die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der
besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister besonderen beruflichen Qualifikation nicht erfüllt sind, vom Minister
ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind. ausgesetzt werden, bis die Bedingungen erneut erfüllt sind.
Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen Art. 18 - Im Fall der Aussetzung der Zulassung der besonderen
Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim Berufsbezeichnung oder besonderen beruflichen Qualifikation kann beim
Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die Minister ein Antrag auf Wiedererlangung eingereicht werden, der an die
Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der Zulassungskommission weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck schickt der
Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die Krankenpfleger das dafür vorgesehene Formular per Post an die
Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht, Zulassungskommission und fügt die Dokumente bei, aus denen hervorgeht,
dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung dass er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Beibehaltung
oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen oder Wiedererlangung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen
Qualifikation erfüllt. Qualifikation erfüllt.
Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben Die Zulassungskommission hat nach Eingang des Antrags per Einschreiben
drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden drei Monate, um eine Entscheidung zu treffen und dem Betreffenden
diese mitzuteilen. diese mitzuteilen.
Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung Die Bestimmungen von Kapitel IV sind im Fall einer Verweigerung
ebenfalls anwendbar. ebenfalls anwendbar.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 20. Mai 1994 zur Festlegung des
Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für Krankenpflege eine
besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf eine besondere
berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben. berufliche Qualifikation berufen dürfen, wird aufgehoben.
Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994 Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 1994
zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem Fachkräfte für
Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf Krankenpflege eine besondere Berufsbezeichnung führen oder sich auf
eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung eine besondere berufliche Qualifikation berufen dürfen, die Zulassung
erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich erhalten haben, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich
auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, dürfen diese
Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die Zulassung weiter behalten, sofern die vom König für die
Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung oder der beruflichen
Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden. besondere berufliche Qualifikation zu berufen, beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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