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Arrêté royal portant modification des modalités d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant modification des modalités | 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten |
d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations | voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de |
prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement | uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 |
général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs | tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en |
overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van | |
salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement | 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de |
général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées. - | inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling |
Traduction allemande | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 21 avril 2007 portant modification des modalités | besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de modaliteiten voor de |
d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations | indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de |
prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement | uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 |
général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs | tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en |
overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van | |
salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement | 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de |
général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées (Moniteur belge du 7 mai 2007). | inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Modalitäten für | 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Modalitäten für |
die Einreichung des Antrags im Hinblick auf den Erhalt der Leistungen, | die Einreichung des Antrags im Hinblick auf den Erhalt der Leistungen, |
die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967 zur | die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und im Königlichen Erlass vom | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und im Königlichen Erlass vom |
23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Einkommensgarantie für Betagte | Einkommensgarantie für Betagte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere |
des Artikels 31 Absatz 1 Nr. 1; | des Artikels 31 Absatz 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz | Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz |
4; | 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 12 | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 12 |
bis 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997; | bis 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte, | einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte, |
insbesondere der Artikel 2 bis 7; | insbesondere der Artikel 2 bis 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landespensionsamtes vom 25. September 2006; | Landespensionsamtes vom 25. September 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. |
Dezember 2006; | Dezember 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.129/1 des Staatsrates vom 1. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.129/1 des Staatsrates vom 1. Februar |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
Artikel 1 - Kapitel II Abschnitt 2 mit den Artikeln 12 bis 17 des | Artikel 1 - Kapitel II Abschnitt 2 mit den Artikeln 12 bis 17 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension |
für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. | für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. |
August 1997, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | August 1997, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 2 - Beantragung bei der Gemeinde | « Abschnitt 2 - Beantragung bei der Gemeinde |
Art. 12 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der | Art. 12 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der |
Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. | Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter « | Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter « |
Bürgermeister » den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten | Bürgermeister » den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten |
Beamten der Gemeindeverwaltung. | Beamten der Gemeindeverwaltung. |
Art. 13 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge | Art. 13 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge |
mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. | mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. |
Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die | Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die |
Öffnungszeiten für die Beantragung. | Öffnungszeiten für die Beantragung. |
Art. 14 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim | Art. 14 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim |
Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines | Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines |
Personalausweises zu sein. | Personalausweises zu sein. |
Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person | Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person |
vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im | vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen | vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen |
Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. | Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. |
Art. 15 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig | Art. 15 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig |
wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister | wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister |
unverzüglich einen elektronischen Antrag, dessen Muster und darin | unverzüglich einen elektronischen Antrag, dessen Muster und darin |
obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. | obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. |
Dieser Antrag wird dem Landesamt unverzüglich unter Einhaltung des von | Dieser Antrag wird dem Landesamt unverzüglich unter Einhaltung des von |
ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. | ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. |
Das Landesamt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen | Das Landesamt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen |
Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, | Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, |
die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. | die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. |
Art. 16 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, | Art. 16 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, |
erstellt der Bürgermeister ein Dokument auf Papier, dessen Muster und | erstellt der Bürgermeister ein Dokument auf Papier, dessen Muster und |
darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. | darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. |
Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem | Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem |
Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der | Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der |
Einreichung des Antrags trägt. | Einreichung des Antrags trägt. |
Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister | Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister |
den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. | den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. |
Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem | Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem |
Bürgermeister vom Landesamt zur Verfügung gestellten Bordereau | Bürgermeister vom Landesamt zur Verfügung gestellten Bordereau |
vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein | vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein |
Exemplar wird dem Bürgermeister vom Landesamt als | Exemplar wird dem Bürgermeister vom Landesamt als |
Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. | Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. |
Art. 17 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen | Art. 17 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen |
Antrag entgegenzunehmen. | Antrag entgegenzunehmen. |
Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des | Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des |
Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem | Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem |
Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 16 erwähnte | Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 16 erwähnte |
Formular aushändigen. » | Formular aushändigen. » |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Einkommensgarantie für Betagte | Einkommensgarantie für Betagte |
Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 1 mit den Artikeln 2 bis 7 des | Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 1 mit den Artikeln 2 bis 7 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende | Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung | « Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung |
Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der | Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der |
Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. | Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. |
Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge | Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge |
mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. | mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. |
Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die | Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die |
Öffnungszeiten für die Beantragung. | Öffnungszeiten für die Beantragung. |
Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim | Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim |
Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines | Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines |
Personalausweises zu sein. | Personalausweises zu sein. |
Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person | Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person |
vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im | vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen | vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen |
Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. | Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. |
Art. 5 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig | Art. 5 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig |
wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister | wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister |
unverzüglich einen ihm vom Amt zur Verfügung gestellten elektronischen | unverzüglich einen ihm vom Amt zur Verfügung gestellten elektronischen |
Antrag. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und | Antrag. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und |
das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim | das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim |
Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags | Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags |
und das gewünschte Einsetzungsdatum an. | und das gewünschte Einsetzungsdatum an. |
Dieser Antrag wird dem Amt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm | Dieser Antrag wird dem Amt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm |
selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. | selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. |
Das Amt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen | Das Amt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen |
Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, | Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, |
die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. | die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. |
Art. 6 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, | Art. 6 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, |
erstellt der Bürgermeister ein ihm vom Amt zur Verfügung gestelltes | erstellt der Bürgermeister ein ihm vom Amt zur Verfügung gestelltes |
Dokument auf Papier. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die | Dokument auf Papier. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die |
Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine | Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine |
Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie | Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie |
das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an. | das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an. |
Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem | Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem |
Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der | Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der |
Einreichung des Antrags trägt. | Einreichung des Antrags trägt. |
Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister | Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister |
den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. | den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. |
Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem | Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem |
Bürgermeister vom Amt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das | Bürgermeister vom Amt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das |
Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird | Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird |
dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. | dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. |
Art. 7 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen | Art. 7 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen |
Antrag entgegenzunehmen. | Antrag entgegenzunehmen. |
Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des | Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des |
Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem | Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem |
Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 6 erwähnte | Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 6 erwähnte |
Formular aushändigen. » | Formular aushändigen. » |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |