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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/04/2007
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Arrêté royal portant modification des modalités d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967 tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling
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21 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant modification des modalités 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van de modaliteiten
d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations voor de indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de
prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967
général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en
overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van
salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de
général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées. - inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling
Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 avril 2007 portant modification des modalités besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de modaliteiten voor de
d'introduction de la demande en vue de l'obtention des prestations indiening van de aanvraag met het oog op het bekomen van de
prévues par l'arrêté royal du 21 décembre 1967 portant règlement uitkeringen voorzien in het koninklijk besluit van 21 december 1967
général du régime de pension de retraite et de survie des travailleurs tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en
overlevingspensioen voor werknemers en in het koninklijk besluit van
salariés et par l'arrêté royal du 23 mai 2001 portant règlement 23 mei 2001 tot instelling van een algemeen reglement betreffende de
général en matière de garantie de revenus aux personnes âgées (Moniteur belge du 7 mai 2007). inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Modalitäten für 21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Modalitäten für
die Einreichung des Antrags im Hinblick auf den Erhalt der Leistungen, die Einreichung des Antrags im Hinblick auf den Erhalt der Leistungen,
die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967 zur die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1967 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und im Königlichen Erlass vom Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und im Königlichen Erlass vom
23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Einkommensgarantie für Betagte Einkommensgarantie für Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere
des Artikels 31 Absatz 1 Nr. 1; des Artikels 31 Absatz 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz
4; 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 12 Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 12
bis 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997; bis 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte, einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte,
insbesondere der Artikel 2 bis 7; insbesondere der Artikel 2 bis 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landespensionsamtes vom 25. September 2006; Landespensionsamtes vom 25. September 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2006; Dezember 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.129/1 des Staatsrates vom 1. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.129/1 des Staatsrates vom 1. Februar
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
Artikel 1 - Kapitel II Abschnitt 2 mit den Artikeln 12 bis 17 des Artikel 1 - Kapitel II Abschnitt 2 mit den Artikeln 12 bis 17 des
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.
August 1997, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: August 1997, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Abschnitt 2 - Beantragung bei der Gemeinde « Abschnitt 2 - Beantragung bei der Gemeinde
Art. 12 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Art. 12 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der
Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter « Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter «
Bürgermeister » den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten Bürgermeister » den Bürgermeister oder den von ihm beauftragten
Beamten der Gemeindeverwaltung. Beamten der Gemeindeverwaltung.
Art. 13 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge Art. 13 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge
mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen.
Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die
Öffnungszeiten für die Beantragung. Öffnungszeiten für die Beantragung.
Art. 14 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim Art. 14 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim
Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines
Personalausweises zu sein. Personalausweises zu sein.
Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person
vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im
vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen
Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein.
Art. 15 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig Art. 15 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig
wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister
unverzüglich einen elektronischen Antrag, dessen Muster und darin unverzüglich einen elektronischen Antrag, dessen Muster und darin
obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden.
Dieser Antrag wird dem Landesamt unverzüglich unter Einhaltung des von Dieser Antrag wird dem Landesamt unverzüglich unter Einhaltung des von
ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. ihm selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt.
Das Landesamt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen Das Landesamt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen
Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück,
die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.
Art. 16 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, Art. 16 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist,
erstellt der Bürgermeister ein Dokument auf Papier, dessen Muster und erstellt der Bürgermeister ein Dokument auf Papier, dessen Muster und
darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden. darin obligatorisch anzugebende Daten vom Landesamt bestimmt werden.
Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem
Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der
Einreichung des Antrags trägt. Einreichung des Antrags trägt.
Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister
den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter.
Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem
Bürgermeister vom Landesamt zur Verfügung gestellten Bordereau Bürgermeister vom Landesamt zur Verfügung gestellten Bordereau
vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein vermerkt. Das Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein
Exemplar wird dem Bürgermeister vom Landesamt als Exemplar wird dem Bürgermeister vom Landesamt als
Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. Empfangsbescheinigung zurückgeschickt.
Art. 17 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen Art. 17 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen
Antrag entgegenzunehmen. Antrag entgegenzunehmen.
Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des
Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem
Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 16 erwähnte Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 16 erwähnte
Formular aushändigen. » Formular aushändigen. »
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Einkommensgarantie für Betagte Einkommensgarantie für Betagte
Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 1 mit den Artikeln 2 bis 7 des Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 1 mit den Artikeln 2 bis 7 des
Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung « Abschnitt 1 - Beantragung bei der Gemeindeverwaltung
Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Art. 2 - Der Antrag wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der
Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen. Antragsteller seinen Hauptwohnort hat, entgegengenommen.
Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge Art. 3 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Pensionsanträge
mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen. mindestens ein Mal pro Woche entgegenzunehmen.
Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die Er informiert die Bürger über die Räumlichkeiten und die
Öffnungszeiten für die Beantragung. Öffnungszeiten für die Beantragung.
Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim Art. 4 - Der Antragsteller ist verpflichtet, persönlich beim
Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines Bürgermeister vorstellig zu werden und im Besitz seines
Personalausweises zu sein. Personalausweises zu sein.
Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person Er kann sich durch eine eigens zu diesem Zweck ermächtigte Person
vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im vertreten lassen. Diese Person muss volljährig und im Besitz des im
vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen vorhergehenden Absatz erwähnten Dokuments sowie ihres eigenen
Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein. Personalausweises und einer dem Antrag beizufügenden Vollmacht sein.
Art. 5 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig Art. 5 - Wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter vorstellig
wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister wird, um einen Pensionsantrag einzureichen, erstellt der Bürgermeister
unverzüglich einen ihm vom Amt zur Verfügung gestellten elektronischen unverzüglich einen ihm vom Amt zur Verfügung gestellten elektronischen
Antrag. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und Antrag. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Vornamen und
das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Erkennungsnummer beim
Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags Nationalregister der natürlichen Personen sowie das Datum des Antrags
und das gewünschte Einsetzungsdatum an. und das gewünschte Einsetzungsdatum an.
Dieser Antrag wird dem Amt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm Dieser Antrag wird dem Amt unverzüglich unter Einhaltung des von ihm
selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt. selbst vorgeschriebenen Verfahrens elektronisch übermittelt.
Das Amt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen Das Amt schickt sofort eine für den Antragsteller oder seinen
Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück, Bevollmächtigten bestimmte elektronische Empfangsbestätigung zurück,
die das Datum der Einreichung des Antrags trägt. die das Datum der Einreichung des Antrags trägt.
Art. 6 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, Art. 6 - Wenn eine elektronische Beantragung nicht möglich ist,
erstellt der Bürgermeister ein ihm vom Amt zur Verfügung gestelltes erstellt der Bürgermeister ein ihm vom Amt zur Verfügung gestelltes
Dokument auf Papier. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die Dokument auf Papier. Darin gibt er zumindest den Namen, den oder die
Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine Vornamen und das Geburtsdatum des Antragstellers, seine
Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie Erkennungsnummer beim Nationalregister der natürlichen Personen sowie
das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an. das Datum des Antrags und das gewünschte Einsetzungsdatum an.
Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller oder seinem
Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der Bevollmächtigten eine Empfangsbestätigung aus, die das Datum der
Einreichung des Antrags trägt. Einreichung des Antrags trägt.
Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister Binnen drei Werktagen nach Erhalt des Antrags leitet der Bürgermeister
den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter. den Antrag an den Hauptsitz des Landesamtes weiter.
Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem dem
Bürgermeister vom Amt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das Bürgermeister vom Amt zur Verfügung gestellten Bordereau vermerkt. Das
Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird Bordereau wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird
dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt. dem Bürgermeister vom Amt als Empfangsbescheinigung zurückgeschickt.
Art. 7 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen Art. 7 - Der Bürgermeister darf sich in keinem Fall weigern, einen
Antrag entgegenzunehmen. Antrag entgegenzunehmen.
Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des Weder vor noch nach Erfüllung der Formalitäten für die Einreichung des
Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem Antrags darf der Bürgermeister dem Antragsteller, seinem
Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 6 erwähnte Bevollmächtigten oder einer Drittperson das in Artikel 6 erwähnte
Formular aushändigen. » Formular aushändigen. »
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
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