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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 concernant le bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés aux risques présentés par les atmosphères explosives | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 concernant le | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 |
bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés aux risques | betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve |
présentés par les atmosphères explosives | atmosferen gevaar kunnen lopen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 26 mars 2003 concernant le bien-être des travailleurs | besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers |
susceptibles d'être exposés aux risques présentés par les atmosphères | die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen, opgemaakt door de |
explosives, établi par le Service central de traduction allemande | Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het |
concernant le bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés | welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen |
aux risques présentés par les atmosphères explosives. | lopen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. | Gegeven te Brussel, 21 april 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
26. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über das Wohlbefinden der | 26. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden | Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden |
können | können |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002, und der Artikel 5 und 7; | Juni 2002, und der Artikel 5 und 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.465/1 des Staatsrates vom 30. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.465/1 des Staatsrates vom 30. Januar |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass und seinen Anlagen wird die | Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass und seinen Anlagen wird die |
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des | 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des |
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch | Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch |
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte | explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte |
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie | Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie |
89/391/EWG), in belgisches Recht umgesetzt. | 89/391/EWG), in belgisches Recht umgesetzt. |
§ 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | § 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
§ 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Räume, in denen die in | § 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Räume, in denen die in |
§ 2 erwähnten Personen durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet | § 2 erwähnten Personen durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet |
werden können. | werden können. |
§ 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: | § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: |
1. Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Behandlung von | 1. Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Behandlung von |
Patienten und während dieser Behandlung genutzt werden, | Patienten und während dieser Behandlung genutzt werden, |
2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die | 2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1992 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1992 über die |
Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen Anwendung finden, in dem | Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen Anwendung finden, in dem |
Sinne, dass diese Gasverbrauchseinrichtungen nicht selbst als | Sinne, dass diese Gasverbrauchseinrichtungen nicht selbst als |
Freisetzungsquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen | Freisetzungsquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen |
können, betrachtet werden, | können, betrachtet werden, |
3. Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Transport von | 3. Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Transport von |
Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen, | Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen, |
4. mineralgewinnende Betriebe, auf die der Königliche Erlass vom 6. | 4. mineralgewinnende Betriebe, auf die der Königliche Erlass vom 6. |
Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit | Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit |
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in | und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in |
denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und der Königliche | denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und der Königliche |
Erlass vom 6. Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung | Erlass vom 6. Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung |
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in | der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in |
übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Anwendung | übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Anwendung |
finden, | finden, |
5. die Benutzung von Transportmitteln auf dem Land-, Wasser- und | 5. die Benutzung von Transportmitteln auf dem Land-, Wasser- und |
Luftweg, auf die die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und | Luftweg, auf die die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und |
Erlasse zur Umsetzung in belgisches Recht der internationalen | Erlasse zur Umsetzung in belgisches Recht der internationalen |
Übereinkünfte (zum Beispiel ADNR, ADR, ICAO, IMO, RID) und die | Übereinkünfte (zum Beispiel ADNR, ADR, ICAO, IMO, RID) und die |
Gemeinschaftsrichtlinien zur Umsetzung dieser Übereinkünfte Anwendung | Gemeinschaftsrichtlinien zur Umsetzung dieser Übereinkünfte Anwendung |
finden. Transportmittel zur bestimmungsgemässen Verwendung in | finden. Transportmittel zur bestimmungsgemässen Verwendung in |
explosionsgefährdeten Bereichen sind nicht ausgenommen. | explosionsgefährdeten Bereichen sind nicht ausgenommen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. explosionsfähiger Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren | 1. explosionsfähiger Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren |
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, | Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, |
in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das | in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das |
gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, | gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, |
2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
3. ADNR: die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf | 3. ADNR: die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf |
dem Rhein, | dem Rhein, |
4. ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale | 4. ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale |
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, | Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, |
5. ICAO: die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, | 5. ICAO: die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, |
6. IMO: die Internationale Maritime Organisation, | 6. IMO: die Internationale Maritime Organisation, |
7. RID: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher | 7. RID: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher |
Güter mit der Eisenbahn. | Güter mit der Eisenbahn. |
Art. 3 - Mit dem Ziel der Explosionsverhütung und des | Art. 3 - Mit dem Ziel der Explosionsverhütung und des |
Explosionsschutzes trifft der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner | Explosionsschutzes trifft der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner |
Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 5 des | Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 5 des |
Gesetzes ergeben, die der Art des Betriebes entsprechenden technischen | Gesetzes ergeben, die der Art des Betriebes entsprechenden technischen |
und/oder organisatorischen Massnahmen nach folgender Rangordnung von | und/oder organisatorischen Massnahmen nach folgender Rangordnung von |
Grundsätzen: | Grundsätzen: |
1. Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls | 1. Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls |
dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, | dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, |
2. Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und | 2. Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und |
3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion zur | 3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion zur |
Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. | Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. |
Falls notwendig werden diese Massnahmen mit Massnahmen gegen die | Falls notwendig werden diese Massnahmen mit Massnahmen gegen die |
Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie | Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie |
werden regelmässig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich | werden regelmässig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich |
wesentliche Änderungen ergeben. | wesentliche Änderungen ergeben. |
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber schätzt bei der Erfüllung seiner | Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber schätzt bei der Erfüllung seiner |
Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des Königlichen | Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der | Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeben, die spezifischen | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeben, die spezifischen |
Risiken ab, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei | Risiken ab, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei |
mindestens Folgendes berücksichtigt wird: | mindestens Folgendes berücksichtigt wird: |
1. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen | 1. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen |
Atmosphären, | Atmosphären, |
2. Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des | 2. Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des |
Wirksamwerdens von Zündquellen, einschliesslich elektrostatischer | Wirksamwerdens von Zündquellen, einschliesslich elektrostatischer |
Entladungen, | Entladungen, |
3. die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen | 3. die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen |
Wechselwirkungen, | Wechselwirkungen, |
4. das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen. | 4. das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen. |
Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit abzuschätzen. | Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit abzuschätzen. |
§ 2 - Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder | § 2 - Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder |
verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären | verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären |
auftreten können, werden bei der Abschätzung der Explosionsrisiken | auftreten können, werden bei der Abschätzung der Explosionsrisiken |
ebenfalls berücksichtigt. | ebenfalls berücksichtigt. |
Art. 5 - Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der | Art. 5 - Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der |
Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der | Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der |
allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung sowie der in Artikel 3 | allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung sowie der in Artikel 3 |
festgelegten Grundsätze die notwendigen Massnahmen, damit: | festgelegten Grundsätze die notwendigen Massnahmen, damit: |
1. das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer | 1. das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer |
Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern oder | Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern oder |
anderen Personen gefährden kann, so gestaltet ist, dass die Arbeit | anderen Personen gefährden kann, so gestaltet ist, dass die Arbeit |
gefahrlos ausgeführt werden kann, | gefahrlos ausgeführt werden kann, |
2. während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, | 2. während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, |
in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die | in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die |
das Wohlbefinden von Arbeitnehmern gefährden kann, eine angemessene | das Wohlbefinden von Arbeitnehmern gefährden kann, eine angemessene |
Überwachung gemäss den Grundsätzen der Risikoabschätzung durch | Überwachung gemäss den Grundsätzen der Risikoabschätzung durch |
Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist, | Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist, |
3. die Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die aus irgendeinem | 3. die Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die aus irgendeinem |
Grund Zugang zum Arbeitsumfeld haben, in dem explosionsfähige | Grund Zugang zum Arbeitsumfeld haben, in dem explosionsfähige |
Atmosphäre auftreten kann, die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht | Atmosphäre auftreten kann, die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht |
gefährden. | gefährden. |
Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 7 des Gesetzes ist | Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 7 des Gesetzes ist |
jeder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner | jeder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner |
Kontrolle unterstehen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an | Kontrolle unterstehen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an |
derselben Arbeitsstätte tätig sind. | derselben Arbeitsstätte tätig sind. |
Unbeschadet der Vorschriften von Kapitel IV des Gesetzes koordiniert | Unbeschadet der Vorschriften von Kapitel IV des Gesetzes koordiniert |
der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung Arbeitnehmer von | der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung Arbeitnehmer von |
Fremdunternehmen oder Selbständige Tätigkeiten ausüben kommen, die | Fremdunternehmen oder Selbständige Tätigkeiten ausüben kommen, die |
Durchführung aller das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betreffenden | Durchführung aller das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betreffenden |
Massnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument, das in | Massnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument, das in |
Artikel 8 erwähnt ist, genauere Angaben über das Ziel, die Massnahmen | Artikel 8 erwähnt ist, genauere Angaben über das Ziel, die Massnahmen |
und die Modalitäten dieser Koordinierung. | und die Modalitäten dieser Koordinierung. |
Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen | Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen |
explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, gemäss Anlage I in | explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, gemäss Anlage I in |
Zonen ein. | Zonen ein. |
Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
und, falls dies im Hinblick auf die erforderliche Sachkenntnis in | und, falls dies im Hinblick auf die erforderliche Sachkenntnis in |
Sachen Explosionsverhütung notwendig ist, die mit der Risikoverwaltung | Sachen Explosionsverhütung notwendig ist, die mit der Risikoverwaltung |
beauftragte Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und | beauftragte Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz wirken gemäss den Bestimmungen des Königlichen | Schutz am Arbeitsplatz wirken gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Zoneneinteilung | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Zoneneinteilung |
der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein | der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein |
können, mit. | können, mit. |
§ 2 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften der | § 2 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften der |
Anlage II in Bereichen, die unter § 1 fallen, angewandt werden. | Anlage II in Bereichen, die unter § 1 fallen, angewandt werden. |
§ 3 - Wo erforderlich werden Bereiche, in denen explosionsfähige | § 3 - Wo erforderlich werden Bereiche, in denen explosionsfähige |
Atmosphären in einer das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährdenden | Atmosphären in einer das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährdenden |
Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäss Anlage III | Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäss Anlage III |
gekennzeichnet. | gekennzeichnet. |
Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt bei der Erfüllung seiner | Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt bei der Erfüllung seiner |
Verpflichtungen gemäss Artikel 4 sicher, dass ein Dokument, | Verpflichtungen gemäss Artikel 4 sicher, dass ein Dokument, |
nachstehend « Explosionsschutzdokument » genannt, erstellt und auf dem | nachstehend « Explosionsschutzdokument » genannt, erstellt und auf dem |
letzten Stand gehalten wird. | letzten Stand gehalten wird. |
Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor: | Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor: |
1. dass die Explosionsrisiken bestimmt und abgeschätzt worden sind, | 1. dass die Explosionsrisiken bestimmt und abgeschätzt worden sind, |
2. dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des | 2. dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des |
vorliegenden Erlasses zu erreichen, | vorliegenden Erlasses zu erreichen, |
3. welche Bereiche gemäss Anlage I in Zonen eingeteilt wurden, | 3. welche Bereiche gemäss Anlage I in Zonen eingeteilt wurden, |
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften von Anlage II gelten, | 4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften von Anlage II gelten, |
5. dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschliesslich der | 5. dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschliesslich der |
Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und | Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und |
gewartet werden, | gewartet werden, |
6. dass gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. | 6. dass gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. |
August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln präventive | August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln präventive |
Massnahmen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen | Massnahmen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen |
worden sind. | worden sind. |
Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel | Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel |
oder -abläufe bezieht, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig | oder -abläufe bezieht, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig |
genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt | genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt |
werden, muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden. | werden, muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden. |
Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel | Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel |
oder -abläufe bezieht, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt, | oder -abläufe bezieht, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt, |
angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind, | angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind, |
muss spätestens am 30. Juni 2003 erstellt werden. | muss spätestens am 30. Juni 2003 erstellt werden. |
Das Explosionsschutzdokument wird überarbeitet, wenn wesentliche | Das Explosionsschutzdokument wird überarbeitet, wenn wesentliche |
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der | Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der |
Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. | Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. |
Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, | Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, |
Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer | Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer |
Erlasse erstellt wurden, miteinander kombinieren. | Erlasse erstellt wurden, miteinander kombinieren. |
Art. 9 - § 1 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig | Art. 9 - § 1 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig |
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung | den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung |
in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, | in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, |
müssen ab dem genannten Zeitpunkt den Vorschriften von Anlage II Teil | müssen ab dem genannten Zeitpunkt den Vorschriften von Anlage II Teil |
A des vorliegenden Erlasses entsprechen, wenn die durch die | A des vorliegenden Erlasses entsprechen, wenn die durch die |
explosionsfähigen Atmosphären bedingten Risiken nicht durch die | explosionsfähigen Atmosphären bedingten Risiken nicht durch die |
Vorschriften eines anderen Königlichen Erlasses, der eine | Vorschriften eines anderen Königlichen Erlasses, der eine |
Gemeinschaftsrichtlinie ganz oder teilweise umsetzt, gedeckt werden. | Gemeinschaftsrichtlinie ganz oder teilweise umsetzt, gedeckt werden. |
§ 2 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig den Arbeitnehmern zur | § 2 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig den Arbeitnehmern zur |
Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in | Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in |
denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den | denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den |
Vorschriften von Anlage II Teil A und B des vorliegenden Erlasses | Vorschriften von Anlage II Teil A und B des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 3 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzte Arbeitsstätten | § 3 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzte Arbeitsstätten |
mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, | mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, |
müssen den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. | müssen den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
§ 4 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit | § 4 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit |
Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, | Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, |
müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Vorschriften | müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Vorschriften |
des vorliegenden Erlasses entsprechen. | des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
§ 5 - Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen | § 5 - Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen |
explosionsfähige Atmosphären auftreten können, am 30. Juni 2003 oder | explosionsfähige Atmosphären auftreten können, am 30. Juni 2003 oder |
später Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so | später Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so |
trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit diese | trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit diese |
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Vorschriften des | Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Vorschriften des |
vorliegenden Erlasses übereinstimmen. | vorliegenden Erlasses übereinstimmen. |
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden | Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden |
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 10 | Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 10 |
des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
Überschriften: | Überschriften: |
1. « Titel III - Arbeitsstätten » | 1. « Titel III - Arbeitsstätten » |
2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » | 2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » |
3. « Abschnitt 10 - Bereiche, in denen die Arbeitnehmer durch | 3. « Abschnitt 10 - Bereiche, in denen die Arbeitnehmer durch |
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ». | explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ». |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2003 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2003 in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage I | Anlage I |
Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären | Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären |
vorhanden sein können | vorhanden sein können |
0. Vorbemerkung | 0. Vorbemerkung |
Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen präventive | Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen präventive |
Massnahmen gemäss den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen. | Massnahmen gemäss den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen. |
1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein | 1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein |
können | können |
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen | Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen |
auftreten kann, dass besondere präventive Massnahmen für den Schutz | auftreten kann, dass besondere präventive Massnahmen für den Schutz |
des Wohlbefindens der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, | des Wohlbefindens der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, |
gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als explosionsgefährdeter | gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als explosionsgefährdeter |
Bereich. | Bereich. |
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen | Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen |
Mengen zu erwarten ist, dass besondere präventive Massnahmen | Mengen zu erwarten ist, dass besondere präventive Massnahmen |
erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als nicht | erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als nicht |
explosionsgefährdeter Bereich. | explosionsgefährdeter Bereich. |
Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre | Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre |
bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer | bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer |
Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in | Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in |
der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten. | der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten. |
2.1 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen | 2.1 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen |
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des | Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des |
Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre folgendermassen in Zonen | Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre folgendermassen in Zonen |
unterteilt: | unterteilt: |
Zone 0 | Zone 0 |
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und | Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und |
brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume | brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume |
oder häufig vorhanden ist. | oder häufig vorhanden ist. |
Zone 1 | Zone 1 |
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine | Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine |
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, | explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, |
Dämpfen oder Nebeln bilden kann. | Dämpfen oder Nebeln bilden kann. |
Zone 2 | Zone 2 |
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als | Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als |
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln | Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln |
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. | normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. |
Zone 20 | Zone 20 |
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in | Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in |
der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume | der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume |
oder häufig vorhanden ist. | oder häufig vorhanden ist. |
Zone 21 | Zone 21 |
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine | Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine |
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft | explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft |
enthaltenem brennbarem Staub bilden kann. | enthaltenem brennbarem Staub bilden kann. |
Zone 22 | Zone 22 |
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in | Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in |
Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub | Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub |
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. | normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. |
Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie | Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie |
jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen | jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen |
Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. | Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. |
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer | Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer |
Auslegungsparameter benutzt werden. | Auslegungsparameter benutzt werden. |
2.2 Der Umfang der Massnahmen, die aufgrund der Anlage II Teil A zu | 2.2 Der Umfang der Massnahmen, die aufgrund der Anlage II Teil A zu |
treffen sind, resultiert aus dieser Einteilung. | treffen sind, resultiert aus dieser Einteilung. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden | Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden |
können, beigefügt zu werden | können, beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage II | Anlage II |
A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des | A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des |
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige | Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige |
Atmosphären gefährdet werden können | Atmosphären gefährdet werden können |
0. Vorbemerkung | 0. Vorbemerkung |
Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten: | Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten: |
für Bereiche, die gemäss Anlage I als explosionsgefährdet eingestuft | für Bereiche, die gemäss Anlage I als explosionsgefährdet eingestuft |
sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte, | sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte, |
der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Stoffe oder die | der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Stoffe oder die |
von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige | von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige |
Atmosphären dies erfordern, | Atmosphären dies erfordern, |
für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für | für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für |
den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb | den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb |
von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder | von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder |
dazu beitragen. | dazu beitragen. |
1. Organisatorische Massnahmen | 1. Organisatorische Massnahmen |
1.1 Ausbildung der Arbeitnehmer | 1.1 Ausbildung der Arbeitnehmer |
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären | Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären |
auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend | auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend |
und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes ausbilden lassen. | und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes ausbilden lassen. |
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben | 1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben |
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen: | Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen: |
- sind Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss den | - sind Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss den |
schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen, | schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen, |
- ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen | - ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen |
Arbeiten und von Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen | Arbeiten und von Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen |
Arbeiten gefährlich werden können, anzuwenden. | Arbeiten gefährlich werden können, anzuwenden. |
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür | Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür |
verantwortlichen Person zu erteilen. | verantwortlichen Person zu erteilen. |
2. Explosionsschutzmassnahmen | 2. Explosionsschutzmassnahmen |
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte | 2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte |
brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer | brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer |
Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder | Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder |
zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, | zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, |
sicher einzuschliessen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. | sicher einzuschliessen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. |
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von | 2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von |
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die | brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die |
Schutzmassnahmen auf das grösstmögliche Risikopotential ausgelegt | Schutzmassnahmen auf das grösstmögliche Risikopotential ausgelegt |
sein. | sein. |
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäss Artikel 3 sind auch die | 2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäss Artikel 3 sind auch die |
elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von | elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von |
Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder | Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder |
Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete | Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete |
Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus | Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus |
Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen | Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen |
führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden | führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden |
können. | können. |
2.4 Die Inbetriebnahme von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und | 2.4 Die Inbetriebnahme von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und |
dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die am 30. Juni 2003 oder | dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die am 30. Juni 2003 oder |
später erstmalig verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung | später erstmalig verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung |
gestellt werden, und der weitere Betrieb von Anlagen, Geräten, | gestellt werden, und der weitere Betrieb von Anlagen, Geräten, |
Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die bereits | Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die bereits |
vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung | vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung |
gestellt worden sind, nach diesem Datum ist nur möglich, wenn aus dem | gestellt worden sind, nach diesem Datum ist nur möglich, wenn aus dem |
Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger | Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger |
Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für | Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für |
Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die | Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die |
nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne des Königlichen Erlasses | nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne des Königlichen Erlasses |
vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte | vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte |
und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen | und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
bieten müssen, gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an | bieten müssen, gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an |
sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die notwendigen | sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die notwendigen |
Massnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht | Massnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht |
verwechselt werden. | verwechselt werden. |
2.5 Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um | 2.5 Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um |
sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die | sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die |
dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur | dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur |
Verfügung gestellt werden, so gestaltet, errichtet, zusammengebaut und | Verfügung gestellt werden, so gestaltet, errichtet, zusammengebaut und |
installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das | installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das |
Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es | Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es |
doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer | doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer |
Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs der betreffenden | Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs der betreffenden |
Arbeitsstätte und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering | Arbeitsstätte und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering |
wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsstätten sind geeignete | wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsstätten sind geeignete |
Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die | Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die |
physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu | physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu |
halten. | halten. |
2.6 Falls notwendig sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der | 2.6 Falls notwendig sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der |
Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und | Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und |
zurückzuziehen. | zurückzuziehen. |
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel | Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel |
bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die | bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die |
Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher | Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher |
verlassen können. | verlassen können. |
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in | 2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in |
denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die | denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die |
Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. | Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. |
Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen | Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen |
Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. | Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. |
Was die Arbeitsstätten betrifft, die bereits vor dem 30. Juni 2003 | Was die Arbeitsstätten betrifft, die bereits vor dem 30. Juni 2003 |
genutzt worden sind, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage | genutzt worden sind, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage |
überprüft werden und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung | überprüft werden und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung |
dieser Sicherheit müssen spätestens am 30. Juni 2006 ergriffen werden. | dieser Sicherheit müssen spätestens am 30. Juni 2006 ergriffen werden. |
Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre | Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre |
Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des | Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des |
Explosionsschutzes hierzu befähigt sind. | Explosionsschutzes hierzu befähigt sind. |
2.9 Wenn sich aus der Risikoabschätzung die Notwendigkeit dazu ergibt, | 2.9 Wenn sich aus der Risikoabschätzung die Notwendigkeit dazu ergibt, |
- und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss | - und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss |
es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme | es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme |
unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren | unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren |
Betriebszustand zu halten, | Betriebszustand zu halten, |
- müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die | - müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die |
vom bestimmungsgemässen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen | vom bestimmungsgemässen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen |
von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur | von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur |
von fachkundigen Arbeitnehmern durchgeführt werden, | von fachkundigen Arbeitnehmern durchgeführt werden, |
- müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der | - müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der |
Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut | Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut |
oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung | oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung |
verlieren. | verlieren. |
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen | B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen |
Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer | Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer |
Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in | Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in |
denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und | denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und |
Schutzsysteme entsprechend den Kategorien auszuwählen, die im | Schutzsysteme entsprechend den Kategorien auszuwählen, die im |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der |
Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in | Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in |
explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, vorgesehen sind. | explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, vorgesehen sind. |
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu | Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu |
verwenden, sofern sie für die betreffenden Gase, Dämpfe, Nebel | verwenden, sofern sie für die betreffenden Gase, Dämpfe, Nebel |
und/oder Stäube geeignet sind: | und/oder Stäube geeignet sind: |
- in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, | - in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, |
- in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, | - in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, |
- in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder | - in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder |
der Kategorie 3. | der Kategorie 3. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden | Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden |
können, beigefügt zu warden | können, beigefügt zu warden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage III | Anlage III |
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige | Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige |
Atmosphären auftreten können, gemäss Artikel 7 § 3: | Atmosphären auftreten können, gemäss Artikel 7 § 3: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären | Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären |
auftreten können | auftreten können |
Unterscheidungsmerkmale: | Unterscheidungsmerkmale: |
- Form: dreieckig, | - Form: dreieckig, |
- schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die | - schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die |
Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens | Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens |
ausmachen). | ausmachen). |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden | Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden |
können, beigefügt zu warden | können, beigefügt zu warden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |