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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/04/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 concernant le bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés aux risques présentés par les atmosphères explosives Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 concernant le Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003
bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés aux risques betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve
présentés par les atmosphères explosives atmosferen gevaar kunnen lopen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 26 mars 2003 concernant le bien-être des travailleurs besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers
susceptibles d'être exposés aux risques présentés par les atmosphères die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen, opgemaakt door de
explosives, établi par le Service central de traduction allemande Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het
concernant le bien-être des travailleurs susceptibles d'être exposés welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen
aux risques présentés par les atmosphères explosives. lopen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. Gegeven te Brussel, 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über das Wohlbefinden der 26. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können können
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002, und der Artikel 5 und 7; Juni 2002, und der Artikel 5 und 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.465/1 des Staatsrates vom 30. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.465/1 des Staatsrates vom 30. Januar
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass und seinen Anlagen wird die Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass und seinen Anlagen wird die
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG), in belgisches Recht umgesetzt. 89/391/EWG), in belgisches Recht umgesetzt.
§ 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und § 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
§ 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Räume, in denen die in § 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Räume, in denen die in
§ 2 erwähnten Personen durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet § 2 erwähnten Personen durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können. werden können.
§ 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für:
1. Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Behandlung von 1. Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Behandlung von
Patienten und während dieser Behandlung genutzt werden, Patienten und während dieser Behandlung genutzt werden,
2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die 2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1992 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1992 über die
Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen Anwendung finden, in dem Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen Anwendung finden, in dem
Sinne, dass diese Gasverbrauchseinrichtungen nicht selbst als Sinne, dass diese Gasverbrauchseinrichtungen nicht selbst als
Freisetzungsquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen Freisetzungsquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen
können, betrachtet werden, können, betrachtet werden,
3. Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Transport von 3. Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Transport von
Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen, Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen,
4. mineralgewinnende Betriebe, auf die der Königliche Erlass vom 6. 4. mineralgewinnende Betriebe, auf die der Königliche Erlass vom 6.
Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in
denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und der Königliche denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und der Königliche
Erlass vom 6. Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung Erlass vom 6. Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in
übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Anwendung übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Anwendung
finden, finden,
5. die Benutzung von Transportmitteln auf dem Land-, Wasser- und 5. die Benutzung von Transportmitteln auf dem Land-, Wasser- und
Luftweg, auf die die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Luftweg, auf die die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und
Erlasse zur Umsetzung in belgisches Recht der internationalen Erlasse zur Umsetzung in belgisches Recht der internationalen
Übereinkünfte (zum Beispiel ADNR, ADR, ICAO, IMO, RID) und die Übereinkünfte (zum Beispiel ADNR, ADR, ICAO, IMO, RID) und die
Gemeinschaftsrichtlinien zur Umsetzung dieser Übereinkünfte Anwendung Gemeinschaftsrichtlinien zur Umsetzung dieser Übereinkünfte Anwendung
finden. Transportmittel zur bestimmungsgemässen Verwendung in finden. Transportmittel zur bestimmungsgemässen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen sind nicht ausgenommen. explosionsgefährdeten Bereichen sind nicht ausgenommen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. explosionsfähiger Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren 1. explosionsfähiger Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen,
in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das
gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,
2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
3. ADNR: die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf 3. ADNR: die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
dem Rhein, dem Rhein,
4. ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale 4. ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse,
5. ICAO: die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, 5. ICAO: die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
6. IMO: die Internationale Maritime Organisation, 6. IMO: die Internationale Maritime Organisation,
7. RID: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher 7. RID: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn. Güter mit der Eisenbahn.
Art. 3 - Mit dem Ziel der Explosionsverhütung und des Art. 3 - Mit dem Ziel der Explosionsverhütung und des
Explosionsschutzes trifft der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Explosionsschutzes trifft der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner
Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 5 des Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 5 des
Gesetzes ergeben, die der Art des Betriebes entsprechenden technischen Gesetzes ergeben, die der Art des Betriebes entsprechenden technischen
und/oder organisatorischen Massnahmen nach folgender Rangordnung von und/oder organisatorischen Massnahmen nach folgender Rangordnung von
Grundsätzen: Grundsätzen:
1. Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls 1. Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls
dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist,
2. Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und 2. Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und
3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion zur 3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion zur
Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer.
Falls notwendig werden diese Massnahmen mit Massnahmen gegen die Falls notwendig werden diese Massnahmen mit Massnahmen gegen die
Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie
werden regelmässig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich werden regelmässig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich
wesentliche Änderungen ergeben. wesentliche Änderungen ergeben.
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber schätzt bei der Erfüllung seiner Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber schätzt bei der Erfüllung seiner
Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des Königlichen Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeben, die spezifischen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeben, die spezifischen
Risiken ab, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei Risiken ab, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei
mindestens Folgendes berücksichtigt wird: mindestens Folgendes berücksichtigt wird:
1. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen 1. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen
Atmosphären, Atmosphären,
2. Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des 2. Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des
Wirksamwerdens von Zündquellen, einschliesslich elektrostatischer Wirksamwerdens von Zündquellen, einschliesslich elektrostatischer
Entladungen, Entladungen,
3. die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen 3. die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen
Wechselwirkungen, Wechselwirkungen,
4. das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen. 4. das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen.
Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit abzuschätzen. Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit abzuschätzen.
§ 2 - Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder § 2 - Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder
verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären
auftreten können, werden bei der Abschätzung der Explosionsrisiken auftreten können, werden bei der Abschätzung der Explosionsrisiken
ebenfalls berücksichtigt. ebenfalls berücksichtigt.
Art. 5 - Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Art. 5 - Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der
allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung sowie der in Artikel 3 allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung sowie der in Artikel 3
festgelegten Grundsätze die notwendigen Massnahmen, damit: festgelegten Grundsätze die notwendigen Massnahmen, damit:
1. das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer 1. das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer
Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern oder Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern oder
anderen Personen gefährden kann, so gestaltet ist, dass die Arbeit anderen Personen gefährden kann, so gestaltet ist, dass die Arbeit
gefahrlos ausgeführt werden kann, gefahrlos ausgeführt werden kann,
2. während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, 2. während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld,
in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die
das Wohlbefinden von Arbeitnehmern gefährden kann, eine angemessene das Wohlbefinden von Arbeitnehmern gefährden kann, eine angemessene
Überwachung gemäss den Grundsätzen der Risikoabschätzung durch Überwachung gemäss den Grundsätzen der Risikoabschätzung durch
Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist, Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist,
3. die Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die aus irgendeinem 3. die Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die aus irgendeinem
Grund Zugang zum Arbeitsumfeld haben, in dem explosionsfähige Grund Zugang zum Arbeitsumfeld haben, in dem explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann, die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht Atmosphäre auftreten kann, die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht
gefährden. gefährden.
Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 7 des Gesetzes ist Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 7 des Gesetzes ist
jeder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner jeder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner
Kontrolle unterstehen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an Kontrolle unterstehen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an
derselben Arbeitsstätte tätig sind. derselben Arbeitsstätte tätig sind.
Unbeschadet der Vorschriften von Kapitel IV des Gesetzes koordiniert Unbeschadet der Vorschriften von Kapitel IV des Gesetzes koordiniert
der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung Arbeitnehmer von der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung Arbeitnehmer von
Fremdunternehmen oder Selbständige Tätigkeiten ausüben kommen, die Fremdunternehmen oder Selbständige Tätigkeiten ausüben kommen, die
Durchführung aller das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betreffenden Durchführung aller das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betreffenden
Massnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument, das in Massnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument, das in
Artikel 8 erwähnt ist, genauere Angaben über das Ziel, die Massnahmen Artikel 8 erwähnt ist, genauere Angaben über das Ziel, die Massnahmen
und die Modalitäten dieser Koordinierung. und die Modalitäten dieser Koordinierung.
Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen
explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, gemäss Anlage I in explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, gemäss Anlage I in
Zonen ein. Zonen ein.
Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
und, falls dies im Hinblick auf die erforderliche Sachkenntnis in und, falls dies im Hinblick auf die erforderliche Sachkenntnis in
Sachen Explosionsverhütung notwendig ist, die mit der Risikoverwaltung Sachen Explosionsverhütung notwendig ist, die mit der Risikoverwaltung
beauftragte Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und beauftragte Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz wirken gemäss den Bestimmungen des Königlichen Schutz am Arbeitsplatz wirken gemäss den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Zoneneinteilung Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Zoneneinteilung
der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein
können, mit. können, mit.
§ 2 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften der § 2 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften der
Anlage II in Bereichen, die unter § 1 fallen, angewandt werden. Anlage II in Bereichen, die unter § 1 fallen, angewandt werden.
§ 3 - Wo erforderlich werden Bereiche, in denen explosionsfähige § 3 - Wo erforderlich werden Bereiche, in denen explosionsfähige
Atmosphären in einer das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährdenden Atmosphären in einer das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährdenden
Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäss Anlage III Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäss Anlage III
gekennzeichnet. gekennzeichnet.
Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt bei der Erfüllung seiner Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt bei der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gemäss Artikel 4 sicher, dass ein Dokument, Verpflichtungen gemäss Artikel 4 sicher, dass ein Dokument,
nachstehend « Explosionsschutzdokument » genannt, erstellt und auf dem nachstehend « Explosionsschutzdokument » genannt, erstellt und auf dem
letzten Stand gehalten wird. letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor: Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor:
1. dass die Explosionsrisiken bestimmt und abgeschätzt worden sind, 1. dass die Explosionsrisiken bestimmt und abgeschätzt worden sind,
2. dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des 2. dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des
vorliegenden Erlasses zu erreichen, vorliegenden Erlasses zu erreichen,
3. welche Bereiche gemäss Anlage I in Zonen eingeteilt wurden, 3. welche Bereiche gemäss Anlage I in Zonen eingeteilt wurden,
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften von Anlage II gelten, 4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften von Anlage II gelten,
5. dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschliesslich der 5. dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschliesslich der
Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und
gewartet werden, gewartet werden,
6. dass gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. 6. dass gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12.
August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln präventive August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln präventive
Massnahmen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen Massnahmen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen
worden sind. worden sind.
Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel
oder -abläufe bezieht, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig oder -abläufe bezieht, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig
genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt
werden, muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden. werden, muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden.
Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel
oder -abläufe bezieht, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt, oder -abläufe bezieht, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt,
angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind,
muss spätestens am 30. Juni 2003 erstellt werden. muss spätestens am 30. Juni 2003 erstellt werden.
Das Explosionsschutzdokument wird überarbeitet, wenn wesentliche Das Explosionsschutzdokument wird überarbeitet, wenn wesentliche
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der
Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen,
Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer
Erlasse erstellt wurden, miteinander kombinieren. Erlasse erstellt wurden, miteinander kombinieren.
Art. 9 - § 1 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig Art. 9 - § 1 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung
in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können,
müssen ab dem genannten Zeitpunkt den Vorschriften von Anlage II Teil müssen ab dem genannten Zeitpunkt den Vorschriften von Anlage II Teil
A des vorliegenden Erlasses entsprechen, wenn die durch die A des vorliegenden Erlasses entsprechen, wenn die durch die
explosionsfähigen Atmosphären bedingten Risiken nicht durch die explosionsfähigen Atmosphären bedingten Risiken nicht durch die
Vorschriften eines anderen Königlichen Erlasses, der eine Vorschriften eines anderen Königlichen Erlasses, der eine
Gemeinschaftsrichtlinie ganz oder teilweise umsetzt, gedeckt werden. Gemeinschaftsrichtlinie ganz oder teilweise umsetzt, gedeckt werden.
§ 2 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig den Arbeitnehmern zur § 2 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig den Arbeitnehmern zur
Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in
denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den
Vorschriften von Anlage II Teil A und B des vorliegenden Erlasses Vorschriften von Anlage II Teil A und B des vorliegenden Erlasses
entsprechen. entsprechen.
§ 3 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzte Arbeitsstätten § 3 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzte Arbeitsstätten
mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können,
müssen den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. müssen den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.
§ 4 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit § 4 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit
Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können,
müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Vorschriften müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Vorschriften
des vorliegenden Erlasses entsprechen. des vorliegenden Erlasses entsprechen.
§ 5 - Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen § 5 - Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen
explosionsfähige Atmosphären auftreten können, am 30. Juni 2003 oder explosionsfähige Atmosphären auftreten können, am 30. Juni 2003 oder
später Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so später Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so
trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit diese trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit diese
Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Vorschriften des Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Vorschriften des
vorliegenden Erlasses übereinstimmen. vorliegenden Erlasses übereinstimmen.
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 10 Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 10
des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1. « Titel III - Arbeitsstätten » 1. « Titel III - Arbeitsstätten »
2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » 2. « Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten »
3. « Abschnitt 10 - Bereiche, in denen die Arbeitnehmer durch 3. « Abschnitt 10 - Bereiche, in denen die Arbeitnehmer durch
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ». explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ».
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2003 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2003 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage I Anlage I
Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären
vorhanden sein können vorhanden sein können
0. Vorbemerkung 0. Vorbemerkung
Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen präventive Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen präventive
Massnahmen gemäss den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen. Massnahmen gemäss den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen.
1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein 1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein
können können
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen
auftreten kann, dass besondere präventive Massnahmen für den Schutz auftreten kann, dass besondere präventive Massnahmen für den Schutz
des Wohlbefindens der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, des Wohlbefindens der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden,
gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als explosionsgefährdeter gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als explosionsgefährdeter
Bereich. Bereich.
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen
Mengen zu erwarten ist, dass besondere präventive Massnahmen Mengen zu erwarten ist, dass besondere präventive Massnahmen
erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als nicht erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als nicht
explosionsgefährdeter Bereich. explosionsgefährdeter Bereich.
Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre
bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer
Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in
der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten. der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten.
2.1 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen 2.1 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des
Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre folgendermassen in Zonen Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre folgendermassen in Zonen
unterteilt: unterteilt:
Zone 0 Zone 0
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und
brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume
oder häufig vorhanden ist. oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Zone 20 Zone 20
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in
der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume
oder häufig vorhanden ist. oder häufig vorhanden ist.
Zone 21 Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft
enthaltenem brennbarem Staub bilden kann. enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.
Zone 22 Zone 22
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in
Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie
jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen
Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer
Auslegungsparameter benutzt werden. Auslegungsparameter benutzt werden.
2.2 Der Umfang der Massnahmen, die aufgrund der Anlage II Teil A zu 2.2 Der Umfang der Massnahmen, die aufgrund der Anlage II Teil A zu
treffen sind, resultiert aus dieser Einteilung. treffen sind, resultiert aus dieser Einteilung.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können, beigefügt zu werden können, beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage II Anlage II
A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige
Atmosphären gefährdet werden können Atmosphären gefährdet werden können
0. Vorbemerkung 0. Vorbemerkung
Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten: Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten:
für Bereiche, die gemäss Anlage I als explosionsgefährdet eingestuft für Bereiche, die gemäss Anlage I als explosionsgefährdet eingestuft
sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte, sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte,
der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Stoffe oder die der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Stoffe oder die
von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige
Atmosphären dies erfordern, Atmosphären dies erfordern,
für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für
den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb
von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder
dazu beitragen. dazu beitragen.
1. Organisatorische Massnahmen 1. Organisatorische Massnahmen
1.1 Ausbildung der Arbeitnehmer 1.1 Ausbildung der Arbeitnehmer
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären
auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend
und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes ausbilden lassen. und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes ausbilden lassen.
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben 1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen: Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen:
- sind Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss den - sind Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss den
schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen, schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen,
- ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen - ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen
Arbeiten und von Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten und von Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen
Arbeiten gefährlich werden können, anzuwenden. Arbeiten gefährlich werden können, anzuwenden.
Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür
verantwortlichen Person zu erteilen. verantwortlichen Person zu erteilen.
2. Explosionsschutzmassnahmen 2. Explosionsschutzmassnahmen
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte 2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte
brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer
Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder
zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist,
sicher einzuschliessen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. sicher einzuschliessen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von 2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die
Schutzmassnahmen auf das grösstmögliche Risikopotential ausgelegt Schutzmassnahmen auf das grösstmögliche Risikopotential ausgelegt
sein. sein.
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäss Artikel 3 sind auch die 2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäss Artikel 3 sind auch die
elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von
Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder
Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete
Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus
Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen
führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden
können. können.
2.4 Die Inbetriebnahme von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und 2.4 Die Inbetriebnahme von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und
dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die am 30. Juni 2003 oder dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die am 30. Juni 2003 oder
später erstmalig verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung später erstmalig verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden, und der weitere Betrieb von Anlagen, Geräten, gestellt werden, und der weitere Betrieb von Anlagen, Geräten,
Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die bereits Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die bereits
vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt worden sind, nach diesem Datum ist nur möglich, wenn aus dem gestellt worden sind, nach diesem Datum ist nur möglich, wenn aus dem
Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger
Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für
Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die
nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne des Königlichen Erlasses nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne des Königlichen Erlasses
vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte
und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
bieten müssen, gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an bieten müssen, gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an
sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die notwendigen sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht Massnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht
verwechselt werden. verwechselt werden.
2.5 Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um 2.5 Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um
sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die
dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur
Verfügung gestellt werden, so gestaltet, errichtet, zusammengebaut und Verfügung gestellt werden, so gestaltet, errichtet, zusammengebaut und
installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das
Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es
doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer
Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs der betreffenden Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs der betreffenden
Arbeitsstätte und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering Arbeitsstätte und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering
wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsstätten sind geeignete wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsstätten sind geeignete
Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die
physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu
halten. halten.
2.6 Falls notwendig sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der 2.6 Falls notwendig sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der
Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und
zurückzuziehen. zurückzuziehen.
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel
bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die
Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher
verlassen können. verlassen können.
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in 2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in
denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die
Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden.
Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen
Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Bedingungen sind aufrechtzuerhalten.
Was die Arbeitsstätten betrifft, die bereits vor dem 30. Juni 2003 Was die Arbeitsstätten betrifft, die bereits vor dem 30. Juni 2003
genutzt worden sind, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage genutzt worden sind, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage
überprüft werden und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung überprüft werden und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung
dieser Sicherheit müssen spätestens am 30. Juni 2006 ergriffen werden. dieser Sicherheit müssen spätestens am 30. Juni 2006 ergriffen werden.
Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre
Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes hierzu befähigt sind. Explosionsschutzes hierzu befähigt sind.
2.9 Wenn sich aus der Risikoabschätzung die Notwendigkeit dazu ergibt, 2.9 Wenn sich aus der Risikoabschätzung die Notwendigkeit dazu ergibt,
- und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss - und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss
es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme
unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren
Betriebszustand zu halten, Betriebszustand zu halten,
- müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die - müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die
vom bestimmungsgemässen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen vom bestimmungsgemässen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen
von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur
von fachkundigen Arbeitnehmern durchgeführt werden, von fachkundigen Arbeitnehmern durchgeführt werden,
- müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der - müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der
Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut
oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung
verlieren. verlieren.
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer
Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in
denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und
Schutzsysteme entsprechend den Kategorien auszuwählen, die im Schutzsysteme entsprechend den Kategorien auszuwählen, die im
Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der
Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, vorgesehen sind. explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, vorgesehen sind.
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu
verwenden, sofern sie für die betreffenden Gase, Dämpfe, Nebel verwenden, sofern sie für die betreffenden Gase, Dämpfe, Nebel
und/oder Stäube geeignet sind: und/oder Stäube geeignet sind:
- in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, - in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
- in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, - in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
- in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder - in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder
der Kategorie 3. der Kategorie 3.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können, beigefügt zu warden können, beigefügt zu warden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage III Anlage III
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige
Atmosphären auftreten können, gemäss Artikel 7 § 3: Atmosphären auftreten können, gemäss Artikel 7 § 3:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären
auftreten können auftreten können
Unterscheidungsmerkmale: Unterscheidungsmerkmale:
- Form: dreieckig, - Form: dreieckig,
- schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die - schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die
Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens
ausmachen). ausmachen).
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können, beigefügt zu warden können, beigefügt zu warden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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