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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/04/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 relatif au Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006
Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 27 octobre 2006 relatif au Conseil supérieur pour la besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en
Prévention et la Protection au travail, établi par le Service central
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende
relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail. de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. Gegeven te Brussel, 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGING, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGING, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für 27. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, insbesondere des
Artikels 249; Artikels 249;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Kapitels VII, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und Kapitels VII, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und
27. Dezember 2004; 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 9. Dezember 2005; Schutz am Arbeitsplatz vom 9. Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.520/1 des Staatsrates vom 13. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.520/1 des Staatsrates vom 13. Juni
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses versteht man unter: Erlasses versteht man unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
3. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 3. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gehört, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gehört,
4. Föderalem Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst 4. Föderalem Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
5. Generaldirektion: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des 5. Generaldirektion: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes. Föderalen Öffentlichen Dienstes.
Abschnitt II - Organe des Hohen Rates Abschnitt II - Organe des Hohen Rates
Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge
folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet
werden: werden:
1. ein Exekutivbüro, 1. ein Exekutivbüro,
2. ständige Kommissionen, 2. ständige Kommissionen,
3. Ad-hoc-Kommissionen, 3. Ad-hoc-Kommissionen,
4. ein Sekretariat. 4. ein Sekretariat.
Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und
Ernennung seiner Mitglieder Ernennung seiner Mitglieder
Art. 3 - § 1 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 Art. 3 - § 1 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46
des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.
Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in
Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet
dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik.
§ 2 - Der Hohe Rat gibt eine Stellungnahme zu den Jahresberichten ab, § 2 - Der Hohe Rat gibt eine Stellungnahme zu den Jahresberichten ab,
die von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der die von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und von der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und von der
Generaldirektion erstellt werden. Generaldirektion erstellt werden.
§ 3 - Er gibt eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der § 3 - Er gibt eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der
Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und
sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union
erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit beziehen, und wird über die Arbeiten der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, und wird über die Arbeiten der
Europäischen Union, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Europäischen Union, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, informiert. der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, informiert.
§ 4 - Über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte § 4 - Über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte
Ständige operative Kommission ist der Hohe Rat mit den in diesem Ständige operative Kommission ist der Hohe Rat mit den in diesem
Artikel erwähnten Aufträgen beauftragt, insbesondere damit, im Rahmen Artikel erwähnten Aufträgen beauftragt, insbesondere damit, im Rahmen
der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im
Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen
und für die der Minister zuständig ist, Stellungnahmen abzugeben und und für die der Minister zuständig ist, Stellungnahmen abzugeben und
Vorschläge zu formulieren. Vorschläge zu formulieren.
§ 5 - Der Hohe Rat erstellt einen Jahresbericht über seine § 5 - Der Hohe Rat erstellt einen Jahresbericht über seine
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat
zusammen aus: zusammen aus:
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten,
2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten,
3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die 3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
4. dem Generaldirektor der Generaldirektion, der als ständiger 4. dem Generaldirektor der Generaldirektion, der als ständiger
Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich
von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen, von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen,
5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes, der Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes, der
als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates
teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder
vertreten lassen. vertreten lassen.
Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates
sein zu können, muss jeder Kandidat: sein zu können, muss jeder Kandidat:
1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein,
2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied,
das die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist das die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist
unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters. unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters.
Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die
Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat
vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen
Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen
vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter
den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen
Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. Liste mit je zwei Kandidaten gewählt.
Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung
durch den Minister unterbreitet. durch den Minister unterbreitet.
Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen
Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. Mitglieder vorgeschlagen und ernannt.
Beim Vorschlag der Mitglieder wenden die Organisationen das Gesetz vom Beim Vorschlag der Mitglieder wenden die Organisationen das Gesetz vom
20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von
Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis an. Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis an.
Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines
Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach
Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die
Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten
sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten
zuzusenden. zuzusenden.
Wenn das Mandat jedoch endet, weil die Organisation, die das Mitglied Wenn das Mandat jedoch endet, weil die Organisation, die das Mitglied
vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt oder weil das betroffene vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt oder weil das betroffene
Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es
vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Lage unverzüglich vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Lage unverzüglich
dem Sekretariat und sendet aus eigener Initiative dem Minister binnen dem Sekretariat und sendet aus eigener Initiative dem Minister binnen
einem Monat, nachdem das Mandat geendet hat, eine Liste mit je zwei einem Monat, nachdem das Mandat geendet hat, eine Liste mit je zwei
Kandidaten zu. Kandidaten zu.
Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat
des erwähnten Mitglieds, das ersetzt werden muss, vakant. des erwähnten Mitglieds, das ersetzt werden muss, vakant.
Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen
führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.
Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im
Hohen Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Hohen Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im
Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt.
Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen
des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten
des Hohen Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen des Hohen Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der
Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht
kommerziellen Sektor vertreten. kommerziellen Sektor vertreten.
Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie
denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995
ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die repräsentativsten ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die repräsentativsten
Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Arbeitnehmerorganisationen vertreten.
Art. 10 - § 1 - Die Vertreter der Vereinigungen, die in einem oder Art. 10 - § 1 - Die Vertreter der Vereinigungen, die in einem oder
mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit
tätig sind, können auf Vorschlag des Hohen Rates als ausserordentliche tätig sind, können auf Vorschlag des Hohen Rates als ausserordentliche
Mitglieder an den Tätigkeiten des Hohen Rates teilnehmen. Mitglieder an den Tätigkeiten des Hohen Rates teilnehmen.
In diesem Fall werden diese ausserordentlichen Mitglieder vom Minister In diesem Fall werden diese ausserordentlichen Mitglieder vom Minister
ernannt. ernannt.
§ 2 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige ebenfalls § 2 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige ebenfalls
an den Arbeiten des Hohen Rates teil: an den Arbeiten des Hohen Rates teil:
1. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, 1. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle,
2. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. 2. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten.
Die in Absatz 1 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie Die in Absatz 1 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie
unterstehen, vorgeschlagen. unterstehen, vorgeschlagen.
Art. 11 - Der Hohe Rat kann unter den Bedingungen und gemäss den Art. 11 - Der Hohe Rat kann unter den Bedingungen und gemäss den
Modalitäten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Personen Modalitäten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Personen
heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind
oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema
verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen
Sachverständigenkommission angehören oder nicht. Sachverständigenkommission angehören oder nicht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige
Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil. Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil.
Art. 12 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden von dem Art. 12 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden von dem
Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über
das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist, das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist,
wahrgenommen. Ihm stehen seine direkten Mitarbeiter bei. wahrgenommen. Ihm stehen seine direkten Mitarbeiter bei.
Art. 13 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder Art. 13 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder
werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist
erneuerbar. erneuerbar.
§ 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates
eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es
sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied.
Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist,
bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der
Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.
Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches
Mitglied ersetzen. Mitglied ersetzen.
§ 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet:
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist,
2. im Falle des Rücktritts, 2. im Falle des Rücktritts,
3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre 3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre
Ersetzung beantragen, Ersetzung beantragen,
4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht
mehr angehören, mehr angehören,
5. im Todesfall. 5. im Todesfall.
Abschnitt IV - Arbeitsweise Abschnitt IV - Arbeitsweise
Art. 14 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Art. 14 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die
ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind
stimmberechtigt. stimmberechtigt.
Art. 15 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, Art. 15 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig,
wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder
Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die
Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die
Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der
Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind.
Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat
jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die
stimmberechtigt sind. stimmberechtigt sind.
Er berät und beschliesst nur über den Inhalt der Fragen, wohingegen Er berät und beschliesst nur über den Inhalt der Fragen, wohingegen
die redaktionellen Bemerkungen dem Sekretariat vor der Beratung die redaktionellen Bemerkungen dem Sekretariat vor der Beratung
schriftlich zugesandt werden müssen. schriftlich zugesandt werden müssen.
Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge werden klar und Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge werden klar und
deutlich verfasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung deutlich verfasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung
schriftlich unterbreitet. schriftlich unterbreitet.
Art. 16 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom Art. 16 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom
Minister gebilligt. Minister gebilligt.
Abschnitt V - Exekutivbüro Abschnitt V - Exekutivbüro
Art. 17 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro Art. 17 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu
regeln, insbesondere indem es: regeln, insbesondere indem es:
1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt,
2. die Besprechung der Angelegenheiten und der Entwürfe von 2. die Besprechung der Angelegenheiten und der Entwürfe von
Stellungnahmen, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet, Stellungnahmen, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet,
3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung
von Ad-hoc-Kommissionen und durch Präzisierung des Mandats dieser von Ad-hoc-Kommissionen und durch Präzisierung des Mandats dieser
Kommissionen, Kommissionen,
4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt
werden, werden,
5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den
ständigen Kommissionen oder den Ad-hoc-Kommissionen vorgelegten ständigen Kommissionen oder den Ad-hoc-Kommissionen vorgelegten
Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen
zurückschickt. zurückschickt.
Art. 18 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern Art. 18 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern
gewählt. gewählt.
Es umfasst: Es umfasst:
1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates,
die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber
vertreten, gewählt werden, vertreten, gewählt werden,
2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates,
die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer
vertreten, gewählt werden, vertreten, gewählt werden,
3. die Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 3. die Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5
erwähnt sind. erwähnt sind.
Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz. Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz.
Der Sekretär des Hohen Rates gehört dem Exekutivbüro von Rechts wegen Der Sekretär des Hohen Rates gehört dem Exekutivbüro von Rechts wegen
an. an.
Abschnitt VI - Ständige Kommissionen Abschnitt VI - Ständige Kommissionen
Unterabschnitt I - Ständige Sachverständigenkommission Unterabschnitt I - Ständige Sachverständigenkommission
Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige
Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen
zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in
akademischen Einrichtungen über eine spezifische Kompetenz in einem akademischen Einrichtungen über eine spezifische Kompetenz in einem
oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen.
Art. 20 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag, auf Antrag des Art. 20 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag, auf Antrag des
Ministers oder auf Antrag des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros Ministers oder auf Antrag des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros
alle Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der alle Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnt, zu untersuchen, einen Bericht über den aktuellen Stand der erwähnt, zu untersuchen, einen Bericht über den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu
erstellen und eventuell diesbezüglich Vorschläge zu formulieren. erstellen und eventuell diesbezüglich Vorschläge zu formulieren.
Der Hohe Rat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, unter welchen Der Hohe Rat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, unter welchen
Bedingungen und nach welchen Modalitäten eine Untersuchung, ein Bedingungen und nach welchen Modalitäten eine Untersuchung, ein
Bericht oder Vorschläge bei dieser ständigen Kommission beantragt Bericht oder Vorschläge bei dieser ständigen Kommission beantragt
werden. werden.
Art. 21 - Diese ständige Kommission setzt sich zusammen aus mindestens Art. 21 - Diese ständige Kommission setzt sich zusammen aus mindestens
zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern, die für die zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern, die für die
verschiedenen Bereiche in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der verschiedenen Bereiche in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit repräsentativ sind. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit repräsentativ sind.
Die zwei Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 Die zwei Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5
erwähnt sind, und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Beamten gehören der erwähnt sind, und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Beamten gehören der
ständigen Kommission von Rechts wegen an. ständigen Kommission von Rechts wegen an.
Der Minister legt auf Vorschlag des Hohen Rates die effektive Anzahl Der Minister legt auf Vorschlag des Hohen Rates die effektive Anzahl
Mitglieder der ständigen Kommission fest. Mitglieder der ständigen Kommission fest.
Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt. Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt.
Der Minister teilt sein Vorhaben, die Mitglieder der ständigen Der Minister teilt sein Vorhaben, die Mitglieder der ständigen
Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über
eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem
Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die
Ernennungen vornehmen. Ernennungen vornehmen.
Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar. Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar.
Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet:
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist,
2. im Falle des Rücktritts, 2. im Falle des Rücktritts,
3. im Todesfall, 3. im Todesfall,
4. wenn der Hohe Rat gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten 4. wenn der Hohe Rat gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten
Regeln ihre Ersetzung beantragt. Regeln ihre Ersetzung beantragt.
Für die Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat endet, wird Für die Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat endet, wird
unverzüglich gemäss den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gesorgt. unverzüglich gemäss den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gesorgt.
Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser
ständigen Kommission. ständigen Kommission.
Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte
einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, wenn dieser einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, wenn dieser
verhindert ist. verhindert ist.
Artikel 1. Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die

Artikel 1.Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die

Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.

Art. 2.Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln über

Art. 2.Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln über

ihre Arbeitsweise in der Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen. ihre Arbeitsweise in der Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen.
Ausserdem kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Schaffung Ausserdem kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Schaffung
von Unterkommissionen je nach Bereich in Zusammenhang mit dem von Unterkommissionen je nach Bereich in Zusammenhang mit dem
Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen werden. Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen werden.
Unterabschnitt II - Ständige Sensibilisierungs- und Unterabschnitt II - Ständige Sensibilisierungs- und
Kommunikationskommission Kommunikationskommission
Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige
Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt. Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt.
Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus: Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus:
1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates,
2. den Beamten und ihren Mitarbeitern, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 2. den Beamten und ihren Mitarbeitern, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5
erwähnt sind, erwähnt sind,
3. dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung der 3. dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung der
Generaldirektion beauftragt ist, Generaldirektion beauftragt ist,
4. dem Beamten, der mit der Leitung der Direktion der Forschung zur 4. dem Beamten, der mit der Leitung der Direktion der Forschung zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion beauftragt Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion beauftragt
ist. ist.
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnten Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnten
Aufträge ausführt, umfasst sie ebenfalls die Sekretäre der Aufträge ausführt, umfasst sie ebenfalls die Sekretäre der
provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung,
ihre Beigeordneten. ihre Beigeordneten.
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 6 erwähnten Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 6 erwähnten
Aufträge ausführt: Aufträge ausführt:
1. setzt sie sich, was die Mitglieder des Exekutivbüros betrifft, 1. setzt sie sich, was die Mitglieder des Exekutivbüros betrifft,
ausschliesslich aus den Mitgliedern zusammen, die die ausschliesslich aus den Mitgliedern zusammen, die die
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
2. umfasst sie ausserdem unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 2. umfasst sie ausserdem unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2
bis 4: bis 4:
a) den Beamten, der mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der a) den Beamten, der mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes beauftragt ist, oder Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes beauftragt ist, oder
seinen Vertreter, seinen Vertreter,
b) zwei sachverständige Beamte der Generaldirektion, die vom b) zwei sachverständige Beamte der Generaldirektion, die vom
Generaldirektor bestimmt werden. Generaldirektor bestimmt werden.
§ 2 - Diese ständige Kommission kann unter den Bedingungen und gemäss § 2 - Diese ständige Kommission kann unter den Bedingungen und gemäss
den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Hohen Rates den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Hohen Rates
festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte
Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische
Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19 Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19
erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht. erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige
Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil.
§ 3 - Wenn die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert
sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied
des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört,
oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische
Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist,
die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den
in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln.
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit.
Art. 4 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag: Art. 4 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag:
1. die Massnahmen im Bereich der Kommunikation in Sachen Wohlbefinden 1. die Massnahmen im Bereich der Kommunikation in Sachen Wohlbefinden
bei der Arbeit zu evaluieren, die während des abgelaufenen bei der Arbeit zu evaluieren, die während des abgelaufenen
Kalenderjahres ausgeführt wurden, insbesondere die Massnahmen, die von Kalenderjahres ausgeführt wurden, insbesondere die Massnahmen, die von
der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der
Generaldirektion ausgingen, Generaldirektion ausgingen,
2. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die 2. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die
Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und
über den Aktionsplan für Kommunikation, der von der Abteilung über den Aktionsplan für Kommunikation, der von der Abteilung
Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das folgende Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das folgende
Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen,
3. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die 3. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die
Forschung über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über Forschung über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über
den Aktionsplan für Forschung, der von der Generaldirektion für das den Aktionsplan für Forschung, der von der Generaldirektion für das
folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen,
4. die ausgeführte Forschung und insbesondere die Ausführung des 4. die ausgeführte Forschung und insbesondere die Ausführung des
Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion für das abgelaufene Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion für das abgelaufene
Kalenderjahr zu evaluieren, Kalenderjahr zu evaluieren,
5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der 5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz auszuüben, Arbeitsplatz auszuüben,
6. die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 6. die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990
über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der
Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen
abzugeben. abzugeben.
Art. 5 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Art. 5 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den
Vorsitz dieser ständigen Kommission. Vorsitz dieser ständigen Kommission.
In Abweichung von Absatz 1 führt der mit der Leitung der belgischen In Abweichung von Absatz 1 führt der mit der Leitung der belgischen
Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und
Gesundheitsschutz beauftragte Beamte den Vorsitz dieser ständigen Gesundheitsschutz beauftragte Beamte den Vorsitz dieser ständigen
Kommission, wenn diese die in Artikel 26 Nr. 5 erwähnten Aufträge Kommission, wenn diese die in Artikel 26 Nr. 5 erwähnten Aufträge
ausführt. ausführt.
§ 2 - Bei Verhinderung der in § 1 erwähnten Personen wird das Amt des § 2 - Bei Verhinderung der in § 1 erwähnten Personen wird das Amt des
Präsidenten vom Beamten ausgeübt, der mit der Leitung der Abteilung Präsidenten vom Beamten ausgeübt, der mit der Leitung der Abteilung
Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion
beauftragt ist. beauftragt ist.
Art. 6 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die Art. 6 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die
Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.
Ihnen stehen Beamte bei, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens Ihnen stehen Beamte bei, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens
bei der Arbeit der Generaldirektion angehören. bei der Arbeit der Generaldirektion angehören.
Art. 7 - Die in Abschnitt IV erwähnte Arbeitsweise ist auf diese Art. 7 - Die in Abschnitt IV erwähnte Arbeitsweise ist auf diese
ständige Kommission anwendbar, es sei denn, es wird in der ständige Kommission anwendbar, es sei denn, es wird in der
Geschäftsordnung des Hohen Rates auf Vorschlag der ständigen Geschäftsordnung des Hohen Rates auf Vorschlag der ständigen
Kommission davon abgewichen. Kommission davon abgewichen.
Diese ständige Kommission erstattet dem Hohen Rat einmal jährlich Diese ständige Kommission erstattet dem Hohen Rat einmal jährlich
Bericht über ihre Tätigkeiten. Bericht über ihre Tätigkeiten.
Unterabschnitt III - Ständige operative Kommission Unterabschnitt III - Ständige operative Kommission
Art. 8 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative Art. 8 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative
Kommission eingesetzt. Kommission eingesetzt.
Gemäss Artikel 47bis des Gesetzes führt diese ständige Kommission die Gemäss Artikel 47bis des Gesetzes führt diese ständige Kommission die
Aufträge aus, die erwähnt sind: Aufträge aus, die erwähnt sind:
1. in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die 1. in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
2. in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 über die 2. in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 über die
Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz,
3. im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den 3. im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den
Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten
zusätzlichen Ausbildung, zusätzlichen Ausbildung,
4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über 4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über
die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen,
5. in Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die 5. in Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die
Kontrollmedizin, Kontrollmedizin,
6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli
2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität 2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität
der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer
Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds,
7. in den anderen von Uns erlassenen Erlassen. 7. in den anderen von Uns erlassenen Erlassen.
Art. 9 - § 1 - Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen Art. 9 - § 1 - Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen
zusammen aus: zusammen aus:
1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates,
2. dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, die in Artikel 32 erwähnt 2. dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, die in Artikel 32 erwähnt
sind, und dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des sind, und dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit oder seinem Vertreter, Wohlbefindens bei der Arbeit oder seinem Vertreter,
3. je nach Fall, Sachverständigen, die für die in Artikel 30 erwähnten 3. je nach Fall, Sachverständigen, die für die in Artikel 30 erwähnten
Aufträge kompetent sind und vom Exekutivbüro bestimmt werden. Aufträge kompetent sind und vom Exekutivbüro bestimmt werden.
Gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln Gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln
erstellt sein Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste von erstellt sein Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste von
Sachverständigen, die bestimmt werden, um an den Arbeiten der Sachverständigen, die bestimmt werden, um an den Arbeiten der
ständigen Kommission teilzunehmen. Diese Liste ist sechs Jahre gültig. ständigen Kommission teilzunehmen. Diese Liste ist sechs Jahre gültig.
§ 2 - Der Präsident und die Mitglieder dürfen sich ausserdem von § 2 - Der Präsident und die Mitglieder dürfen sich ausserdem von
zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen.
§ 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert
sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied
des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört,
oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische
Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist,
die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den
in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln.
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit.
Art. 10 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz. Art. 10 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz.
Er bestimmt zwei Vizepräsidenten, die unter den Beamten gewählt Er bestimmt zwei Vizepräsidenten, die unter den Beamten gewählt
werden, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen werden, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen
und dem Personal der Generaldirektion angehören. und dem Personal der Generaldirektion angehören.
Art. 11 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die Art. 11 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die
Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr.
Ihnen stehen wenn nötig andere Beamte bei, die der Generaldirektion Ihnen stehen wenn nötig andere Beamte bei, die der Generaldirektion
angehören. angehören.
Art. 12 - § 1 - Die ständige Kommission berät und beschliesst nur dann Art. 12 - § 1 - Die ständige Kommission berät und beschliesst nur dann
rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber
vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten,
anwesend sind. anwesend sind.
Wenn nach einer ersten Einberufung die erforderliche Anzahl Mitglieder Wenn nach einer ersten Einberufung die erforderliche Anzahl Mitglieder
nicht anwesend ist, kann die ständige Kommission jedoch nach einer nicht anwesend ist, kann die ständige Kommission jedoch nach einer
zweiten Einberufung rechtsgültig über dieselben Tagesordnungspunkte zweiten Einberufung rechtsgültig über dieselben Tagesordnungspunkte
beraten und beschliessen, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. beraten und beschliessen, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
§ 2 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der von ihm bestimmte, in § 2 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der von ihm bestimmte, in
Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Vizepräsident und die in Artikel 31 § 1 Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Vizepräsident und die in Artikel 31 § 1
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.
Das Ersatzmitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes Das Ersatzmitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes
ordentliches Mitglied vertritt. ordentliches Mitglied vertritt.
Die Sachverständigen haben beratende Stimme. Die Sachverständigen haben beratende Stimme.
§ 3 - Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der § 3 - Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
§ 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel 30 § 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel 30
erwähnten Erlassen eine spezifische Arbeitsweise vorgesehen werden. erwähnten Erlassen eine spezifische Arbeitsweise vorgesehen werden.
Art. 13 - Die ständige Kommission erstellt eine Geschäftsordnung; Art. 13 - Die ständige Kommission erstellt eine Geschäftsordnung;
diese wird vom Minister gebilligt. diese wird vom Minister gebilligt.
Unterabschnitt IV - Andere ständige Kommissionen Unterabschnitt IV - Andere ständige Kommissionen
Art. 14 - Auf Antrag des Hohen Rates kann der Minister ebenfalls Art. 14 - Auf Antrag des Hohen Rates kann der Minister ebenfalls
andere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten andere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten
Beschäftigungszweig oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. Beschäftigungszweig oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind.
Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten
Beschäftigungszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen Beschäftigungszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen
vorzugsweise aus den für diesen Beschäftigungszweig repräsentativen vorzugsweise aus den für diesen Beschäftigungszweig repräsentativen
Organisationen gewählt. Organisationen gewählt.
Nach Stellungnahme des Hohen Rates bestimmt der Minister den Auftrag Nach Stellungnahme des Hohen Rates bestimmt der Minister den Auftrag
der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und ihre der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und ihre
Zusammensetzung. Zusammensetzung.
Die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise werden auf Vorschlag der Die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise werden auf Vorschlag der
betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates
festgelegt. festgelegt.
Abschnitt VII - Ad-hoc-Kommissionen Abschnitt VII - Ad-hoc-Kommissionen
Art. 15 - Das Exekutivbüro kann für eine bestimmte Dauer Art. 15 - Das Exekutivbüro kann für eine bestimmte Dauer
Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer
Fragen beauftragt sind, insbesondere zwecks Vorbereitung der Fragen beauftragt sind, insbesondere zwecks Vorbereitung der
Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.
Art. 16 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird gemäss den Art. 16 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird gemäss den
Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie
setzen sich zumindest zusammen aus: setzen sich zumindest zusammen aus:
1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die
Mitglied des Rates sind, Mitglied des Rates sind,
2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen
Verwaltungen, Verwaltungen,
3. gegebenenfalls Sachverständigen, ob sie der Ständigen 3. gegebenenfalls Sachverständigen, ob sie der Ständigen
Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des
Exekutivbüros. Exekutivbüros.
Art. 17 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der Sekretär des Hohen Art. 17 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der Sekretär des Hohen
Rates führt deren Vorsitz. Rates führt deren Vorsitz.
Art. 18 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel Art. 18 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel
43 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten 43 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten
wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats
beauftragten Beamten bestimmt wird. beauftragten Beamten bestimmt wird.
Art. 19 - Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer Art. 19 - Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer
Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit.
Abschnitt VIII - Sekretariat Abschnitt VIII - Sekretariat
Art. 20 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem Art. 20 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem
Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische,
rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren.
Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen
Rates und seiner Organe, indem es die Tagesordnung, die Protokolle der Rates und seiner Organe, indem es die Tagesordnung, die Protokolle der
Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es
sorgt für die Aufbewahrung der Archive. sorgt für die Aufbewahrung der Archive.
Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen
behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die
notwendigen Informationen. notwendigen Informationen.
Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die
Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.
Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat und Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat und
seine Organe aufgrund der geführten Besprechungen und der seine Organe aufgrund der geführten Besprechungen und der
schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und
Sachverständigen. Sachverständigen.
In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte
angegeben. Die Standpunkte der Mitglieder, die die repräsentativsten angegeben. Die Standpunkte der Mitglieder, die die repräsentativsten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des nicht kommerziellen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des nicht kommerziellen
Sektors vertreten, können auf Antrag als Anlage zur Stellungnahme Sektors vertreten, können auf Antrag als Anlage zur Stellungnahme
aufgenommen werden. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates aufgenommen werden. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates
werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der
Mitglieder getrennt angegeben. Mitglieder getrennt angegeben.
Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates
vor. vor.
Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die
Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und
für die Zahlung der in Artikel 46 erwähnten Kosten ist. für die Zahlung der in Artikel 46 erwähnten Kosten ist.
Art. 21 - Das Sekretariat wird der Generaldirektion angegliedert. Es Art. 21 - Das Sekretariat wird der Generaldirektion angegliedert. Es
setzt sich zusammen aus: setzt sich zusammen aus:
1. einem Generalberater, der mit der Leitung der Abteilung Soziale 1. einem Generalberater, der mit der Leitung der Abteilung Soziale
Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der
Generaldirektion beauftragt ist, Generaldirektion beauftragt ist,
2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung,
3. einem Doktor der Medizin, 3. einem Doktor der Medizin,
4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte,
5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines 5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des langen Typs sind oder in Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des langen Typs sind oder in
der höchsten Stufe der Verwaltung aufgenommen sind. der höchsten Stufe der Verwaltung aufgenommen sind.
Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des
Ministers ernannt. Ministers ernannt.
Art. 23 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, Art. 23 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten,
dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem
Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende.
Art. 24 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten Art. 24 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten
kann dem Präsidenten gewährt werden. kann dem Präsidenten gewährt werden.
Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung
werden von Uns bestimmt. werden von Uns bestimmt.
§ 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den
Präsidenten anwendbar. Präsidenten anwendbar.
Art. 25 - Der Präsident hat folgende Aufträge: Art. 25 - Der Präsident hat folgende Aufträge:
1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des
Hohen Rates. Hohen Rates.
2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des
Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der
Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser
Versammlungen. Versammlungen.
3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und
Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den
durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.
4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
Art. 26 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom Art. 26 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom
Generaldirektor der Generaldirektion oder vom Generaldirektor der Generaldirektor der Generaldirektion oder vom Generaldirektor der
Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes wahrgenommen. Föderalen Öffentlichen Dienstes wahrgenommen.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des
Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist, gemäss der in der Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist, gemäss der in der
Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge. Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge.
Abschnitt X - Einordnung im Gesetzbuch Abschnitt X - Einordnung im Gesetzbuch
Art. 27 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 48 bilden Titel II Art. 27 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 48 bilden Titel II
Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. « Titel II - Organisationsstrukturen » 1. « Titel II - Organisationsstrukturen »
2. « Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. « Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz ». Arbeitsplatz ».
Abschnitt XI - Schlussbestimmungen Abschnitt XI - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis
842octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben auf 842octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben auf
Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse, Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse,
die am 20. Juli 1999 eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis die am 20. Juli 1999 eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis
diese Ausschüsse in die in Artikel 36 erwähnten ständigen Kommissionen diese Ausschüsse in die in Artikel 36 erwähnten ständigen Kommissionen
umgewandelt sind. umgewandelt sind.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben.
Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses
bleiben jedoch anwendbar, bis der Hohe Rat in Anwendung des bleiben jedoch anwendbar, bis der Hohe Rat in Anwendung des
vorliegenden Erlasses zusammengesetzt ist. vorliegenden Erlasses zusammengesetzt ist.
Art. 30 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 30 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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