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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 relatif au | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 |
Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail | betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 27 octobre 2006 relatif au Conseil supérieur pour la | besluit van 27 oktober 2006 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en |
Prévention et la Protection au travail, établi par le Service central | |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2006 | vertaling van het koninklijk besluit van 27 oktober 2006 betreffende |
relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail. | de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. | Gegeven te Brussel, 21 april 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGING, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGING, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für | 27. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, insbesondere des |
Artikels 249; | Artikels 249; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Kapitels VII, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und | Kapitels VII, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 1998 und |
27. Dezember 2004; | 27. Dezember 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 9. Dezember 2005; | Schutz am Arbeitsplatz vom 9. Dezember 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.520/1 des Staatsrates vom 13. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.520/1 des Staatsrates vom 13. Juni |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
3. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 3. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gehört, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gehört, |
4. Föderalem Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst | 4. Föderalem Öffentlichem Dienst: den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
5. Generaldirektion: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des | 5. Generaldirektion: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes. | Föderalen Öffentlichen Dienstes. |
Abschnitt II - Organe des Hohen Rates | Abschnitt II - Organe des Hohen Rates |
Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge | Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge |
folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet | folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet |
werden: | werden: |
1. ein Exekutivbüro, | 1. ein Exekutivbüro, |
2. ständige Kommissionen, | 2. ständige Kommissionen, |
3. Ad-hoc-Kommissionen, | 3. Ad-hoc-Kommissionen, |
4. ein Sekretariat. | 4. ein Sekretariat. |
Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und | Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und |
Ernennung seiner Mitglieder | Ernennung seiner Mitglieder |
Art. 3 - § 1 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 | Art. 3 - § 1 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 |
des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. | des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. |
Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das | Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in |
Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet | Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet |
dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. | dem Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. |
§ 2 - Der Hohe Rat gibt eine Stellungnahme zu den Jahresberichten ab, | § 2 - Der Hohe Rat gibt eine Stellungnahme zu den Jahresberichten ab, |
die von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der | die von der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der |
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und von der | Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes und von der |
Generaldirektion erstellt werden. | Generaldirektion erstellt werden. |
§ 3 - Er gibt eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der | § 3 - Er gibt eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der |
Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und | Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und |
sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union | sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union |
erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit beziehen, und wird über die Arbeiten der | Ausführung ihrer Arbeit beziehen, und wird über die Arbeiten der |
Europäischen Union, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Europäischen Union, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, informiert. | der Ausführung ihrer Arbeit beziehen, informiert. |
§ 4 - Über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte | § 4 - Über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte |
Ständige operative Kommission ist der Hohe Rat mit den in diesem | Ständige operative Kommission ist der Hohe Rat mit den in diesem |
Artikel erwähnten Aufträgen beauftragt, insbesondere damit, im Rahmen | Artikel erwähnten Aufträgen beauftragt, insbesondere damit, im Rahmen |
der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im | der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im |
Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das | Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen |
und für die der Minister zuständig ist, Stellungnahmen abzugeben und | und für die der Minister zuständig ist, Stellungnahmen abzugeben und |
Vorschläge zu formulieren. | Vorschläge zu formulieren. |
§ 5 - Der Hohe Rat erstellt einen Jahresbericht über seine | § 5 - Der Hohe Rat erstellt einen Jahresbericht über seine |
Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat | Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, | 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, |
2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, |
3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
4. dem Generaldirektor der Generaldirektion, der als ständiger | 4. dem Generaldirektor der Generaldirektion, der als ständiger |
Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich | Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich |
von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen, | von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder vertreten lassen, |
5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des | 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes, der | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes, der |
als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates | als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates |
teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder | teilnimmt und sich von höchstens zwei Mitarbeitern kann beistehen oder |
vertreten lassen. | vertreten lassen. |
Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates | Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates |
sein zu können, muss jeder Kandidat: | sein zu können, muss jeder Kandidat: |
1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, | 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, |
2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. | 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. |
Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, | Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, |
das die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist | das die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist |
unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters. | unvereinbar mit der Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters. |
Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die | Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die |
Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat | Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat |
vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen | vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen |
Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen | Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen |
vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter | vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter |
den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen | den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen |
Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung | Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung |
durch den Minister unterbreitet. | durch den Minister unterbreitet. |
Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen | Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen |
Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. | Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. |
Beim Vorschlag der Mitglieder wenden die Organisationen das Gesetz vom | Beim Vorschlag der Mitglieder wenden die Organisationen das Gesetz vom |
20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von | 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von |
Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis an. | Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis an. |
Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines | Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines |
Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach | Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach |
Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die | Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die |
Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten | Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten |
sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten | sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten |
zuzusenden. | zuzusenden. |
Wenn das Mandat jedoch endet, weil die Organisation, die das Mitglied | Wenn das Mandat jedoch endet, weil die Organisation, die das Mitglied |
vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt oder weil das betroffene | vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt oder weil das betroffene |
Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es | Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es |
vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Lage unverzüglich | vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Lage unverzüglich |
dem Sekretariat und sendet aus eigener Initiative dem Minister binnen | dem Sekretariat und sendet aus eigener Initiative dem Minister binnen |
einem Monat, nachdem das Mandat geendet hat, eine Liste mit je zwei | einem Monat, nachdem das Mandat geendet hat, eine Liste mit je zwei |
Kandidaten zu. | Kandidaten zu. |
Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat | Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat |
des erwähnten Mitglieds, das ersetzt werden muss, vakant. | des erwähnten Mitglieds, das ersetzt werden muss, vakant. |
Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen | Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen |
führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. | führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. |
Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im | Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im |
Hohen Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im | Hohen Rat vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im |
Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. | Nationalen Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. |
Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen | Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen |
des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten | des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten |
des Hohen Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen | des Hohen Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der | Erlasses vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der |
Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die | Erweiterung der Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die |
repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht | repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen, die den nicht |
kommerziellen Sektor vertreten. | kommerziellen Sektor vertreten. |
Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie | Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie |
denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 | denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 |
ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die repräsentativsten | ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die repräsentativsten |
Arbeitnehmerorganisationen vertreten. | Arbeitnehmerorganisationen vertreten. |
Art. 10 - § 1 - Die Vertreter der Vereinigungen, die in einem oder | Art. 10 - § 1 - Die Vertreter der Vereinigungen, die in einem oder |
mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit | mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit |
tätig sind, können auf Vorschlag des Hohen Rates als ausserordentliche | tätig sind, können auf Vorschlag des Hohen Rates als ausserordentliche |
Mitglieder an den Tätigkeiten des Hohen Rates teilnehmen. | Mitglieder an den Tätigkeiten des Hohen Rates teilnehmen. |
In diesem Fall werden diese ausserordentlichen Mitglieder vom Minister | In diesem Fall werden diese ausserordentlichen Mitglieder vom Minister |
ernannt. | ernannt. |
§ 2 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige ebenfalls | § 2 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige ebenfalls |
an den Arbeiten des Hohen Rates teil: | an den Arbeiten des Hohen Rates teil: |
1. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, | 1. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, |
2. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. | 2. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie | Die in Absatz 1 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem sie |
unterstehen, vorgeschlagen. | unterstehen, vorgeschlagen. |
Art. 11 - Der Hohe Rat kann unter den Bedingungen und gemäss den | Art. 11 - Der Hohe Rat kann unter den Bedingungen und gemäss den |
Modalitäten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Personen | Modalitäten, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Personen |
heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind | heranziehen, die auf die untersuchte Angelegenheit spezialisiert sind |
oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema | oder die über eine spezifische Kompetenz zum untersuchten Thema |
verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen | verfügen, ob sie der in Artikel 19 erwähnten Ständigen |
Sachverständigenkommission angehören oder nicht. | Sachverständigenkommission angehören oder nicht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige | Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige |
Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil. | Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil. |
Art. 12 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden von dem | Art. 12 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden von dem |
Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über | Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über |
das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist, | das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion beauftragt ist, |
wahrgenommen. Ihm stehen seine direkten Mitarbeiter bei. | wahrgenommen. Ihm stehen seine direkten Mitarbeiter bei. |
Art. 13 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder | Art. 13 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder |
werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist | werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
§ 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates | § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates |
eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es | eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es |
sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. | sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. |
Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, | Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, |
bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der | bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der |
Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. | Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. |
Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches | Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches |
Mitglied ersetzen. | Mitglied ersetzen. |
§ 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: | § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: |
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, | 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, |
2. im Falle des Rücktritts, | 2. im Falle des Rücktritts, |
3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre | 3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre |
Ersetzung beantragen, | Ersetzung beantragen, |
4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht | 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht |
mehr angehören, | mehr angehören, |
5. im Todesfall. | 5. im Todesfall. |
Abschnitt IV - Arbeitsweise | Abschnitt IV - Arbeitsweise |
Art. 14 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 14 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die | Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die |
ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind | ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind |
stimmberechtigt. | stimmberechtigt. |
Art. 15 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, | Art. 15 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, |
wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder | wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder |
Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die | Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die |
Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die | Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die |
Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der | Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der |
Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. | Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. |
Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat | Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat |
jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die | jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die |
stimmberechtigt sind. | stimmberechtigt sind. |
Er berät und beschliesst nur über den Inhalt der Fragen, wohingegen | Er berät und beschliesst nur über den Inhalt der Fragen, wohingegen |
die redaktionellen Bemerkungen dem Sekretariat vor der Beratung | die redaktionellen Bemerkungen dem Sekretariat vor der Beratung |
schriftlich zugesandt werden müssen. | schriftlich zugesandt werden müssen. |
Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge werden klar und | Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge werden klar und |
deutlich verfasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung | deutlich verfasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung |
schriftlich unterbreitet. | schriftlich unterbreitet. |
Art. 16 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom | Art. 16 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom |
Minister gebilligt. | Minister gebilligt. |
Abschnitt V - Exekutivbüro | Abschnitt V - Exekutivbüro |
Art. 17 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro | Art. 17 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro |
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu | eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu |
regeln, insbesondere indem es: | regeln, insbesondere indem es: |
1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, | 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, |
2. die Besprechung der Angelegenheiten und der Entwürfe von | 2. die Besprechung der Angelegenheiten und der Entwürfe von |
Stellungnahmen, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet, | Stellungnahmen, die dem Hohen Rat vorzulegen sind, vorbereitet, |
3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung | 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung |
von Ad-hoc-Kommissionen und durch Präzisierung des Mandats dieser | von Ad-hoc-Kommissionen und durch Präzisierung des Mandats dieser |
Kommissionen, | Kommissionen, |
4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt | 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt |
werden, | werden, |
5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den | 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den |
ständigen Kommissionen oder den Ad-hoc-Kommissionen vorgelegten | ständigen Kommissionen oder den Ad-hoc-Kommissionen vorgelegten |
Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen | Vorschläge berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen |
zurückschickt. | zurückschickt. |
Art. 18 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern | Art. 18 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern |
gewählt. | gewählt. |
Es umfasst: | Es umfasst: |
1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, | 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, |
die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber | die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber |
vertreten, gewählt werden, | vertreten, gewählt werden, |
2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, | 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Hohen Rates, |
die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer | die von den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer |
vertreten, gewählt werden, | vertreten, gewählt werden, |
3. die Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 | 3. die Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz. | Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz. |
Der Sekretär des Hohen Rates gehört dem Exekutivbüro von Rechts wegen | Der Sekretär des Hohen Rates gehört dem Exekutivbüro von Rechts wegen |
an. | an. |
Abschnitt VI - Ständige Kommissionen | Abschnitt VI - Ständige Kommissionen |
Unterabschnitt I - Ständige Sachverständigenkommission | Unterabschnitt I - Ständige Sachverständigenkommission |
Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige | Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige |
Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen | Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen |
zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in | zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in |
akademischen Einrichtungen über eine spezifische Kompetenz in einem | akademischen Einrichtungen über eine spezifische Kompetenz in einem |
oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen. |
Art. 20 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag, auf Antrag des | Art. 20 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag, auf Antrag des |
Ministers oder auf Antrag des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros | Ministers oder auf Antrag des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros |
alle Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | alle Probleme in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | Ausführung ihrer Arbeit, so wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnt, zu untersuchen, einen Bericht über den aktuellen Stand der | erwähnt, zu untersuchen, einen Bericht über den aktuellen Stand der |
wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu | wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu |
erstellen und eventuell diesbezüglich Vorschläge zu formulieren. | erstellen und eventuell diesbezüglich Vorschläge zu formulieren. |
Der Hohe Rat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, unter welchen | Der Hohe Rat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, unter welchen |
Bedingungen und nach welchen Modalitäten eine Untersuchung, ein | Bedingungen und nach welchen Modalitäten eine Untersuchung, ein |
Bericht oder Vorschläge bei dieser ständigen Kommission beantragt | Bericht oder Vorschläge bei dieser ständigen Kommission beantragt |
werden. | werden. |
Art. 21 - Diese ständige Kommission setzt sich zusammen aus mindestens | Art. 21 - Diese ständige Kommission setzt sich zusammen aus mindestens |
zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern, die für die | zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern, die für die |
verschiedenen Bereiche in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | verschiedenen Bereiche in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit repräsentativ sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit repräsentativ sind. |
Die zwei Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 | Die zwei Beamten und ihre Mitarbeiter, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 |
erwähnt sind, und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Beamten gehören der | erwähnt sind, und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Beamten gehören der |
ständigen Kommission von Rechts wegen an. | ständigen Kommission von Rechts wegen an. |
Der Minister legt auf Vorschlag des Hohen Rates die effektive Anzahl | Der Minister legt auf Vorschlag des Hohen Rates die effektive Anzahl |
Mitglieder der ständigen Kommission fest. | Mitglieder der ständigen Kommission fest. |
Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt. | Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt. |
Der Minister teilt sein Vorhaben, die Mitglieder der ständigen | Der Minister teilt sein Vorhaben, die Mitglieder der ständigen |
Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über | Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, der über |
eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem | eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen zu diesem |
Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die | Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Minister die |
Ernennungen vornehmen. | Ernennungen vornehmen. |
Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar. | Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar. |
Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: | Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: |
1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, | 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, |
2. im Falle des Rücktritts, | 2. im Falle des Rücktritts, |
3. im Todesfall, | 3. im Todesfall, |
4. wenn der Hohe Rat gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten | 4. wenn der Hohe Rat gemäss den in der Geschäftsordnung bestimmten |
Regeln ihre Ersetzung beantragt. | Regeln ihre Ersetzung beantragt. |
Für die Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat endet, wird | Für die Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat endet, wird |
unverzüglich gemäss den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gesorgt. | unverzüglich gemäss den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gesorgt. |
Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser | Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser |
ständigen Kommission. | ständigen Kommission. |
Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte | Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte |
einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, wenn dieser | einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten vertritt, wenn dieser |
verhindert ist. | verhindert ist. |
Artikel 1. Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die | Artikel 1.Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die |
Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. | Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. |
Art. 2.Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln über |
Art. 2.Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln über |
ihre Arbeitsweise in der Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen. | ihre Arbeitsweise in der Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen. |
Ausserdem kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Schaffung | Ausserdem kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Schaffung |
von Unterkommissionen je nach Bereich in Zusammenhang mit dem | von Unterkommissionen je nach Bereich in Zusammenhang mit dem |
Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen werden. | Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen werden. |
Unterabschnitt II - Ständige Sensibilisierungs- und | Unterabschnitt II - Ständige Sensibilisierungs- und |
Kommunikationskommission | Kommunikationskommission |
Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige | Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige |
Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt. | Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt. |
Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus: | Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen zusammen aus: |
1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, | 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, |
2. den Beamten und ihren Mitarbeitern, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 | 2. den Beamten und ihren Mitarbeitern, die in Artikel 4 Nr. 4 und 5 |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
3. dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung der | 3. dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung der |
Generaldirektion beauftragt ist, | Generaldirektion beauftragt ist, |
4. dem Beamten, der mit der Leitung der Direktion der Forschung zur | 4. dem Beamten, der mit der Leitung der Direktion der Forschung zur |
Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion beauftragt | Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion beauftragt |
ist. | ist. |
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnten | Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Aufträge ausführt, umfasst sie ebenfalls die Sekretäre der | Aufträge ausführt, umfasst sie ebenfalls die Sekretäre der |
provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, | provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, |
ihre Beigeordneten. | ihre Beigeordneten. |
Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 6 erwähnten | Wenn diese ständige Kommission die in Artikel 26 Nr. 6 erwähnten |
Aufträge ausführt: | Aufträge ausführt: |
1. setzt sie sich, was die Mitglieder des Exekutivbüros betrifft, | 1. setzt sie sich, was die Mitglieder des Exekutivbüros betrifft, |
ausschliesslich aus den Mitgliedern zusammen, die die | ausschliesslich aus den Mitgliedern zusammen, die die |
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
2. umfasst sie ausserdem unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 | 2. umfasst sie ausserdem unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 |
bis 4: | bis 4: |
a) den Beamten, der mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der | a) den Beamten, der mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes beauftragt ist, oder | Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes beauftragt ist, oder |
seinen Vertreter, | seinen Vertreter, |
b) zwei sachverständige Beamte der Generaldirektion, die vom | b) zwei sachverständige Beamte der Generaldirektion, die vom |
Generaldirektor bestimmt werden. | Generaldirektor bestimmt werden. |
§ 2 - Diese ständige Kommission kann unter den Bedingungen und gemäss | § 2 - Diese ständige Kommission kann unter den Bedingungen und gemäss |
den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Hohen Rates | den Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Hohen Rates |
festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte | festgelegt sind, Personen heranziehen, die auf die untersuchte |
Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische | Angelegenheit spezialisiert sind oder die über eine spezifische |
Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19 | Kompetenz zum untersuchten Thema verfügen, ob sie der in Artikel 19 |
erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht. | erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige | Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige |
Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. | Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. |
§ 3 - Wenn die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert | § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert |
sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied | sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied |
des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, | des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, |
oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische | oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische |
Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, | Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, |
die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den | die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den |
in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. | in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. |
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. | Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. |
Art. 4 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag: | Art. 4 - Diese ständige Kommission hat als Auftrag: |
1. die Massnahmen im Bereich der Kommunikation in Sachen Wohlbefinden | 1. die Massnahmen im Bereich der Kommunikation in Sachen Wohlbefinden |
bei der Arbeit zu evaluieren, die während des abgelaufenen | bei der Arbeit zu evaluieren, die während des abgelaufenen |
Kalenderjahres ausgeführt wurden, insbesondere die Massnahmen, die von | Kalenderjahres ausgeführt wurden, insbesondere die Massnahmen, die von |
der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der | der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der |
Generaldirektion ausgingen, | Generaldirektion ausgingen, |
2. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die | 2. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die |
Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und | Kommunikation in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und |
über den Aktionsplan für Kommunikation, der von der Abteilung | über den Aktionsplan für Kommunikation, der von der Abteilung |
Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das folgende | Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das folgende |
Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, | Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, |
3. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die | 3. Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren über die |
Forschung über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über | Forschung über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und über |
den Aktionsplan für Forschung, der von der Generaldirektion für das | den Aktionsplan für Forschung, der von der Generaldirektion für das |
folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, | folgende Kalenderjahr erstellt worden ist, im Besonderen, |
4. die ausgeführte Forschung und insbesondere die Ausführung des | 4. die ausgeführte Forschung und insbesondere die Ausführung des |
Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion für das abgelaufene | Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion für das abgelaufene |
Kalenderjahr zu evaluieren, | Kalenderjahr zu evaluieren, |
5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der | 5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der |
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am | Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am |
Arbeitsplatz auszuüben, | Arbeitsplatz auszuüben, |
6. die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 | 6. die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 |
über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der | über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der |
Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen | Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen |
abzugeben. | abzugeben. |
Art. 5 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den | Art. 5 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den |
Vorsitz dieser ständigen Kommission. | Vorsitz dieser ständigen Kommission. |
In Abweichung von Absatz 1 führt der mit der Leitung der belgischen | In Abweichung von Absatz 1 führt der mit der Leitung der belgischen |
Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und | Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und |
Gesundheitsschutz beauftragte Beamte den Vorsitz dieser ständigen | Gesundheitsschutz beauftragte Beamte den Vorsitz dieser ständigen |
Kommission, wenn diese die in Artikel 26 Nr. 5 erwähnten Aufträge | Kommission, wenn diese die in Artikel 26 Nr. 5 erwähnten Aufträge |
ausführt. | ausführt. |
§ 2 - Bei Verhinderung der in § 1 erwähnten Personen wird das Amt des | § 2 - Bei Verhinderung der in § 1 erwähnten Personen wird das Amt des |
Präsidenten vom Beamten ausgeübt, der mit der Leitung der Abteilung | Präsidenten vom Beamten ausgeübt, der mit der Leitung der Abteilung |
Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion | Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
Art. 6 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die | Art. 6 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die |
Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. | Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. |
Ihnen stehen Beamte bei, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens | Ihnen stehen Beamte bei, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens |
bei der Arbeit der Generaldirektion angehören. | bei der Arbeit der Generaldirektion angehören. |
Art. 7 - Die in Abschnitt IV erwähnte Arbeitsweise ist auf diese | Art. 7 - Die in Abschnitt IV erwähnte Arbeitsweise ist auf diese |
ständige Kommission anwendbar, es sei denn, es wird in der | ständige Kommission anwendbar, es sei denn, es wird in der |
Geschäftsordnung des Hohen Rates auf Vorschlag der ständigen | Geschäftsordnung des Hohen Rates auf Vorschlag der ständigen |
Kommission davon abgewichen. | Kommission davon abgewichen. |
Diese ständige Kommission erstattet dem Hohen Rat einmal jährlich | Diese ständige Kommission erstattet dem Hohen Rat einmal jährlich |
Bericht über ihre Tätigkeiten. | Bericht über ihre Tätigkeiten. |
Unterabschnitt III - Ständige operative Kommission | Unterabschnitt III - Ständige operative Kommission |
Art. 8 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative | Art. 8 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative |
Kommission eingesetzt. | Kommission eingesetzt. |
Gemäss Artikel 47bis des Gesetzes führt diese ständige Kommission die | Gemäss Artikel 47bis des Gesetzes führt diese ständige Kommission die |
Aufträge aus, die erwähnt sind: | Aufträge aus, die erwähnt sind: |
1. in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | 1. in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
2. in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 über die | 2. in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 29. April 1999 über die |
Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, | Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, |
3. im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den | 3. im Königlichen Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der den |
Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten | Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten |
zusätzlichen Ausbildung, | zusätzlichen Ausbildung, |
4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über | 4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über |
die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, | die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, |
5. in Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die | 5. in Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die |
Kontrollmedizin, | Kontrollmedizin, |
6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli | 6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli |
2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität | 2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität |
der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer | der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer |
Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, | Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, |
7. in den anderen von Uns erlassenen Erlassen. | 7. in den anderen von Uns erlassenen Erlassen. |
Art. 9 - § 1 - Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen | Art. 9 - § 1 - Diese ständige Kommission setzt sich von Rechts wegen |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, | 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, |
2. dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, die in Artikel 32 erwähnt | 2. dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, die in Artikel 32 erwähnt |
sind, und dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des | sind, und dem Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit oder seinem Vertreter, | Wohlbefindens bei der Arbeit oder seinem Vertreter, |
3. je nach Fall, Sachverständigen, die für die in Artikel 30 erwähnten | 3. je nach Fall, Sachverständigen, die für die in Artikel 30 erwähnten |
Aufträge kompetent sind und vom Exekutivbüro bestimmt werden. | Aufträge kompetent sind und vom Exekutivbüro bestimmt werden. |
Gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln | Gemäss den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln |
erstellt sein Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste von | erstellt sein Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste von |
Sachverständigen, die bestimmt werden, um an den Arbeiten der | Sachverständigen, die bestimmt werden, um an den Arbeiten der |
ständigen Kommission teilzunehmen. Diese Liste ist sechs Jahre gültig. | ständigen Kommission teilzunehmen. Diese Liste ist sechs Jahre gültig. |
§ 2 - Der Präsident und die Mitglieder dürfen sich ausserdem von | § 2 - Der Präsident und die Mitglieder dürfen sich ausserdem von |
zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. | zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. |
§ 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert | § 3 - Wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert |
sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied | sind, sorgen sie selbst für ihre Ersetzung durch ein anderes Mitglied |
des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, | des Hohen Rates, das der von ihnen vertretenen Organisation angehört, |
oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische | oder durch ein Mitglied ihrer Organisation, das über eine spezifische |
Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, | Kompetenz auf dem Gebiet verfügt und in einer Liste aufgenommen ist, |
die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den | die zu diesem Zweck vom Exekutivbüro erstellt worden ist, gemäss den |
in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. | in der Geschäftsordnung des Hohen Rates bestimmten Regeln. |
Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. | Sie stellen ihren Stellvertretern die nötigen Dokumente bereit. |
Art. 10 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz. | Art. 10 - Der Generaldirektor der Generaldirektion führt den Vorsitz. |
Er bestimmt zwei Vizepräsidenten, die unter den Beamten gewählt | Er bestimmt zwei Vizepräsidenten, die unter den Beamten gewählt |
werden, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen | werden, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen |
und dem Personal der Generaldirektion angehören. | und dem Personal der Generaldirektion angehören. |
Art. 11 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die | Art. 11 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates nehmen die |
Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. | Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission wahr. |
Ihnen stehen wenn nötig andere Beamte bei, die der Generaldirektion | Ihnen stehen wenn nötig andere Beamte bei, die der Generaldirektion |
angehören. | angehören. |
Art. 12 - § 1 - Die ständige Kommission berät und beschliesst nur dann | Art. 12 - § 1 - Die ständige Kommission berät und beschliesst nur dann |
rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber | rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber |
vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, | vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, |
anwesend sind. | anwesend sind. |
Wenn nach einer ersten Einberufung die erforderliche Anzahl Mitglieder | Wenn nach einer ersten Einberufung die erforderliche Anzahl Mitglieder |
nicht anwesend ist, kann die ständige Kommission jedoch nach einer | nicht anwesend ist, kann die ständige Kommission jedoch nach einer |
zweiten Einberufung rechtsgültig über dieselben Tagesordnungspunkte | zweiten Einberufung rechtsgültig über dieselben Tagesordnungspunkte |
beraten und beschliessen, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. | beraten und beschliessen, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder. |
§ 2 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der von ihm bestimmte, in | § 2 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der von ihm bestimmte, in |
Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Vizepräsident und die in Artikel 31 § 1 | Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Vizepräsident und die in Artikel 31 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. |
Das Ersatzmitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes | Das Ersatzmitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes |
ordentliches Mitglied vertritt. | ordentliches Mitglied vertritt. |
Die Sachverständigen haben beratende Stimme. | Die Sachverständigen haben beratende Stimme. |
§ 3 - Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der | § 3 - Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der |
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. | anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
§ 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel 30 | § 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel 30 |
erwähnten Erlassen eine spezifische Arbeitsweise vorgesehen werden. | erwähnten Erlassen eine spezifische Arbeitsweise vorgesehen werden. |
Art. 13 - Die ständige Kommission erstellt eine Geschäftsordnung; | Art. 13 - Die ständige Kommission erstellt eine Geschäftsordnung; |
diese wird vom Minister gebilligt. | diese wird vom Minister gebilligt. |
Unterabschnitt IV - Andere ständige Kommissionen | Unterabschnitt IV - Andere ständige Kommissionen |
Art. 14 - Auf Antrag des Hohen Rates kann der Minister ebenfalls | Art. 14 - Auf Antrag des Hohen Rates kann der Minister ebenfalls |
andere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten | andere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten |
Beschäftigungszweig oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. | Beschäftigungszweig oder eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. |
Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten | Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten |
Beschäftigungszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen | Beschäftigungszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen |
vorzugsweise aus den für diesen Beschäftigungszweig repräsentativen | vorzugsweise aus den für diesen Beschäftigungszweig repräsentativen |
Organisationen gewählt. | Organisationen gewählt. |
Nach Stellungnahme des Hohen Rates bestimmt der Minister den Auftrag | Nach Stellungnahme des Hohen Rates bestimmt der Minister den Auftrag |
der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und ihre | der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und ihre |
Zusammensetzung. | Zusammensetzung. |
Die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise werden auf Vorschlag der | Die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise werden auf Vorschlag der |
betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates | betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates |
festgelegt. | festgelegt. |
Abschnitt VII - Ad-hoc-Kommissionen | Abschnitt VII - Ad-hoc-Kommissionen |
Art. 15 - Das Exekutivbüro kann für eine bestimmte Dauer | Art. 15 - Das Exekutivbüro kann für eine bestimmte Dauer |
Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer | Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die mit der Untersuchung besonderer |
Fragen beauftragt sind, insbesondere zwecks Vorbereitung der | Fragen beauftragt sind, insbesondere zwecks Vorbereitung der |
Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. | Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. |
Art. 16 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird gemäss den | Art. 16 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird gemäss den |
Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie | Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie |
setzen sich zumindest zusammen aus: | setzen sich zumindest zusammen aus: |
1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die | 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die |
Mitglied des Rates sind, | Mitglied des Rates sind, |
2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen | 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen |
Verwaltungen, | Verwaltungen, |
3. gegebenenfalls Sachverständigen, ob sie der Ständigen | 3. gegebenenfalls Sachverständigen, ob sie der Ständigen |
Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des | Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des |
Exekutivbüros. | Exekutivbüros. |
Art. 17 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der Sekretär des Hohen | Art. 17 - Der Präsident oder, bei Verhinderung, der Sekretär des Hohen |
Rates führt deren Vorsitz. | Rates führt deren Vorsitz. |
Art. 18 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel | Art. 18 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel |
43 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten | 43 erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten |
wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats | wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats |
beauftragten Beamten bestimmt wird. | beauftragten Beamten bestimmt wird. |
Art. 19 - Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer | Art. 19 - Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer |
Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. | Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. |
Abschnitt VIII - Sekretariat | Abschnitt VIII - Sekretariat |
Art. 20 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem | Art. 20 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem |
Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, | Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, |
rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. | rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. |
Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen | Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen |
Rates und seiner Organe, indem es die Tagesordnung, die Protokolle der | Rates und seiner Organe, indem es die Tagesordnung, die Protokolle der |
Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es | Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es |
sorgt für die Aufbewahrung der Archive. | sorgt für die Aufbewahrung der Archive. |
Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen | Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen |
behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die | behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die |
notwendigen Informationen. | notwendigen Informationen. |
Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die | Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die |
Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. | Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. |
Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat und | Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat und |
seine Organe aufgrund der geführten Besprechungen und der | seine Organe aufgrund der geführten Besprechungen und der |
schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und | schriftlichen Bemerkungen und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und |
Sachverständigen. | Sachverständigen. |
In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich | In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich |
wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte | wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte |
angegeben. Die Standpunkte der Mitglieder, die die repräsentativsten | angegeben. Die Standpunkte der Mitglieder, die die repräsentativsten |
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des nicht kommerziellen | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des nicht kommerziellen |
Sektors vertreten, können auf Antrag als Anlage zur Stellungnahme | Sektors vertreten, können auf Antrag als Anlage zur Stellungnahme |
aufgenommen werden. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates | aufgenommen werden. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates |
werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der | werden die nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der |
Mitglieder getrennt angegeben. | Mitglieder getrennt angegeben. |
Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates | Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates |
vor. | vor. |
Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die | Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die |
Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und | Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und |
für die Zahlung der in Artikel 46 erwähnten Kosten ist. | für die Zahlung der in Artikel 46 erwähnten Kosten ist. |
Art. 21 - Das Sekretariat wird der Generaldirektion angegliedert. Es | Art. 21 - Das Sekretariat wird der Generaldirektion angegliedert. Es |
setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
1. einem Generalberater, der mit der Leitung der Abteilung Soziale | 1. einem Generalberater, der mit der Leitung der Abteilung Soziale |
Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der | Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der |
Generaldirektion beauftragt ist, | Generaldirektion beauftragt ist, |
2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, | 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, |
3. einem Doktor der Medizin, | 3. einem Doktor der Medizin, |
4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, | 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, |
5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines | 5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines |
Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des langen Typs sind oder in | Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des langen Typs sind oder in |
der höchsten Stufe der Verwaltung aufgenommen sind. | der höchsten Stufe der Verwaltung aufgenommen sind. |
Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten | Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten |
Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des | Art. 22 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des |
Ministers ernannt. | Ministers ernannt. |
Art. 23 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, | Art. 23 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, |
dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem | dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem |
Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. | Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. |
Art. 24 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten | Art. 24 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten |
kann dem Präsidenten gewährt werden. | kann dem Präsidenten gewährt werden. |
Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung | Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung |
werden von Uns bestimmt. | werden von Uns bestimmt. |
§ 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur | § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den | Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den |
Präsidenten anwendbar. | Präsidenten anwendbar. |
Art. 25 - Der Präsident hat folgende Aufträge: | Art. 25 - Der Präsident hat folgende Aufträge: |
1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des | 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des |
Hohen Rates. | Hohen Rates. |
2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des | 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des |
Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der | Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der |
Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser | Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser |
Versammlungen. | Versammlungen. |
3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und | 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und |
Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den | Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den |
durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. | durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. |
4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. | 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. |
Art. 26 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom | Art. 26 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom |
Generaldirektor der Generaldirektion oder vom Generaldirektor der | Generaldirektor der Generaldirektion oder vom Generaldirektor der |
Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des | Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes wahrgenommen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes wahrgenommen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des | Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des |
Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist, gemäss der in der | Präsidenten, wenn Letzterer verhindert ist, gemäss der in der |
Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge. | Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge. |
Abschnitt X - Einordnung im Gesetzbuch | Abschnitt X - Einordnung im Gesetzbuch |
Art. 27 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 48 bilden Titel II | Art. 27 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 48 bilden Titel II |
Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. « Titel II - Organisationsstrukturen » | 1. « Titel II - Organisationsstrukturen » |
2. « Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. « Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz ». | Arbeitsplatz ». |
Abschnitt XI - Schlussbestimmungen | Abschnitt XI - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis | Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis |
842octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben auf | 842octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bleiben auf |
Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse, | Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und Bezirksausschüsse, |
die am 20. Juli 1999 eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis | die am 20. Juli 1999 eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis |
diese Ausschüsse in die in Artikel 36 erwähnten ständigen Kommissionen | diese Ausschüsse in die in Artikel 36 erwähnten ständigen Kommissionen |
umgewandelt sind. | umgewandelt sind. |
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über den Hohen Rat für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben. |
Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses | Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses |
bleiben jedoch anwendbar, bis der Hohe Rat in Anwendung des | bleiben jedoch anwendbar, bis der Hohe Rat in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zusammengesetzt ist. | vorliegenden Erlasses zusammengesetzt ist. |
Art. 30 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 30 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |