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| Arrêté royal fixant la liste des prestations techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit bepalende de lijst van de verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| 20 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal fixant la liste des prestations | 20 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit bepalende de lijst van de |
| techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en soins | verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de |
| infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice. - Coordination | basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden. - |
| officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2023 fixant la liste des | het koninklijk besluit van 20 september 2023 bepalende de lijst van de |
| prestations techniques de l'art infirmier relative à l'assistant en | verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de |
| soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice (Moniteur | basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden (Belgisch |
| belge du 30 octobre 2023), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal | Staatsblad van 30 oktober 2023), zoals het werd gewijzigd bij het |
| du 14 avril 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 2023 fixant | koninklijk besluit van 14 april 2024 tot wijziging van het koninklijk |
| besluit van 20 september 2023 bepalende de lijst van de | |
| la liste des prestations techniques de l'art infirmier relative à | verpleegkundige technische verstrekkingen betreffende de |
| l'assistant en soins infirmiers, ainsi que leurs conditions d'exercice | basisverpleegkundige, alsmede hun uitoefeningsvoorwaarden (Belgisch |
| (Moniteur belge du 25 avril 2024). | Staatsblad van 25 april 2024). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der | 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der |
| fachlichen Krankenpflegeleistungen in Bezug auf | fachlichen Krankenpflegeleistungen in Bezug auf |
| Krankenpflegeassistenten sowie der Bedingungen für die Ausübung dieser | Krankenpflegeassistenten sowie der Bedingungen für die Ausübung dieser |
| Krankenpflegeleistungen | Krankenpflegeleistungen |
| Artikel 1 - Die Liste der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 des am 10. Mai 2015 | Artikel 1 - Die Liste der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 des am 10. Mai 2015 |
| koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
| erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, die | erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, die |
| Krankenpflegeassistenten ausüben dürfen, wird in der Anlage zu | Krankenpflegeassistenten ausüben dürfen, wird in der Anlage zu |
| vorliegendem Erlass festgelegt. | vorliegendem Erlass festgelegt. |
| Art. 2 - § 1 - In weniger komplexen Situationen können | Art. 2 - § 1 - In weniger komplexen Situationen können |
| Krankenpflegeassistenten die Krankenpflege im Rahmen ihrer Befugnisse | Krankenpflegeassistenten die Krankenpflege im Rahmen ihrer Befugnisse |
| eigenständig ausüben. | eigenständig ausüben. |
| § 2 - In komplexeren Situationen arbeiten Krankenpflegeassistenten in | § 2 - In komplexeren Situationen arbeiten Krankenpflegeassistenten in |
| Absprache und im Team mit dem für die allgemeine Pflege | Absprache und im Team mit dem für die allgemeine Pflege |
| verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine | verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine |
| Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, | Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, |
| mit dem Arzt. | mit dem Arzt. |
| Krankenpflegeassistenten erbringen die Pflegeleistungen, wie sie im | Krankenpflegeassistenten erbringen die Pflegeleistungen, wie sie im |
| Pflegeplan angegeben sind, der von dem für die allgemeine Pflege | Pflegeplan angegeben sind, der von dem für die allgemeine Pflege |
| verantwortlichen Krankenpfleger, der die Pflegediagnose stellt, | verantwortlichen Krankenpfleger, der die Pflegediagnose stellt, |
| erstellt wird. In diesem Pflegeplan sind ebenfalls die Grenzen | erstellt wird. In diesem Pflegeplan sind ebenfalls die Grenzen |
| festgelegt, innerhalb deren Krankenpflegeassistenten Angaben des | festgelegt, innerhalb deren Krankenpflegeassistenten Angaben des |
| Pflegeplans selbst anpassen können. | Pflegeplans selbst anpassen können. |
| § 3 - [Die Erstbeurteilung des Grades der Komplexität wird von dem für | § 3 - [Die Erstbeurteilung des Grades der Komplexität wird von dem für |
| die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der | die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der |
| für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
| Pflegeteam nicht angehört, vom Arzt vorgenommen. Der für die | Pflegeteam nicht angehört, vom Arzt vorgenommen. Der für die |
| allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger oder der Arzt sorgen | allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger oder der Arzt sorgen |
| ebenfalls für eine Neubeurteilung der Komplexität der Situation, wenn | ebenfalls für eine Neubeurteilung der Komplexität der Situation, wenn |
| sie dies für nötig erachten. Diese Erstbeurteilung kann von | sie dies für nötig erachten. Diese Erstbeurteilung kann von |
| Krankenpflegeassistenten vorgenommen werden, wenn es sich um fachliche | Krankenpflegeassistenten vorgenommen werden, wenn es sich um fachliche |
| Leistungen handelt, die Krankenpflegeassistenten während eines | Leistungen handelt, die Krankenpflegeassistenten während eines |
| Zeitraums von weniger als vierundzwanzig Stunden erbringen müssen.] | Zeitraums von weniger als vierundzwanzig Stunden erbringen müssen.] |
| Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Patienten und des | Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Patienten und des |
| Pflegekontexts können Krankenpflegeassistenten im Rahmen ihrer | Pflegekontexts können Krankenpflegeassistenten im Rahmen ihrer |
| Befugnisse mit der Pflege beginnen, und zwar auf der Grundlage eines | Befugnisse mit der Pflege beginnen, und zwar auf der Grundlage eines |
| Standardpflegeplans und ohne Erstbeurteilung durch den für die | Standardpflegeplans und ohne Erstbeurteilung durch den für die |
| allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder den Arzt, wenn | allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder den Arzt, wenn |
| der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | der für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
| Pflegeteam nicht angehört. Die Beurteilung des Zustands des Patienten | Pflegeteam nicht angehört. Die Beurteilung des Zustands des Patienten |
| durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger | durch den für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger |
| und/oder den Arzt folgt schnellstmöglich. | und/oder den Arzt folgt schnellstmöglich. |
| § 4 - Krankenpflegeassistenten, die bei der Pflegeleistung | § 4 - Krankenpflegeassistenten, die bei der Pflegeleistung |
| feststellen, dass aufgrund der Entwicklung des Pflegebedarfs die | feststellen, dass aufgrund der Entwicklung des Pflegebedarfs die |
| notwendige Pflege ihre Befugnisse übersteigt, informieren | notwendige Pflege ihre Befugnisse übersteigt, informieren |
| schnellstmöglich den für die allgemeine Pflege verantwortlichen | schnellstmöglich den für die allgemeine Pflege verantwortlichen |
| Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege | Krankenpfleger oder, wenn der für die allgemeine Pflege |
| verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, den | verantwortliche Krankenpfleger dem Pflegeteam nicht angehört, den |
| Arzt, um den Gesundheitszustand des Patienten und die notwendige | Arzt, um den Gesundheitszustand des Patienten und die notwendige |
| gegenseitige Zusammenarbeit neu zu beurteilen. | gegenseitige Zusammenarbeit neu zu beurteilen. |
| [Art. 2 § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2024 | [Art. 2 § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2024 |
| (B.S. vom 25. April 2024)] | (B.S. vom 25. April 2024)] |
| Art. 3 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie in der | Art. 3 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie in der |
| Anlage erwähnt, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder | Anlage erwähnt, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder |
| Verfahren durchgeführt. | Verfahren durchgeführt. |
| Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit | Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit |
| bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen | bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen |
| Patienten systematisch zu behandeln. | Patienten systematisch zu behandeln. |
| Ein Verfahren beschreibt, wie eine bestimmte fachliche | Ein Verfahren beschreibt, wie eine bestimmte fachliche |
| Krankenpflegeleistung ausgeführt wird. Gegebenenfalls können ein oder | Krankenpflegeleistung ausgeführt wird. Gegebenenfalls können ein oder |
| mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer | mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer |
| Dauerverordnung sein, wie beschrieben in Artikel 5 § 5 des | Dauerverordnung sein, wie beschrieben in Artikel 5 § 5 des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| Die Verfahren für die fachlichen Krankenpflegeleistungen B2, wie in | Die Verfahren für die fachlichen Krankenpflegeleistungen B2, wie in |
| der Anlage erwähnt, werden in Absprache zwischen dem Arzt und dem für | der Anlage erwähnt, werden in Absprache zwischen dem Arzt und dem für |
| die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der | die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder, wenn der |
| für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem | für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger dem |
| Pflegeteam nicht angehört, zwischen dem Arzt und dem | Pflegeteam nicht angehört, zwischen dem Arzt und dem |
| Krankenpflegeassistenten erstellt. | Krankenpflegeassistenten erstellt. |
| Art. 4 - § 1 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen mit der | Art. 4 - § 1 - Die fachlichen Krankenpflegeleistungen mit der |
| Bezeichnung B2 werden durchgeführt: | Bezeichnung B2 werden durchgeführt: |
| - auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, | - auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, |
| gegebenenfalls in elektronischer Form, | gegebenenfalls in elektronischer Form, |
| - auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen | - auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen |
| Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radio oder Webcam | Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radio oder Webcam |
| mitgeteilt wird, | mitgeteilt wird, |
| - auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung. | - auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung. |
| § 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt | § 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt |
| oder Zahnarzt folgende Regeln einhalten: | oder Zahnarzt folgende Regeln einhalten: |
| a) Die Verschreibung muss vollständig ausgeschrieben werden; es dürfen | a) Die Verschreibung muss vollständig ausgeschrieben werden; es dürfen |
| lediglich Standardabkürzungen benutzt werden. | lediglich Standardabkürzungen benutzt werden. |
| b) Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten | b) Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten |
| Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden. | Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden. |
| c) Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein | c) Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein |
| Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre | Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre |
| Nummerierung angegeben. | Nummerierung angegeben. |
| d) Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten | d) Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten |
| sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer | sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer |
| des Arztes. | des Arztes. |
| e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben | e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben |
| vermerkt: | vermerkt: |
| - Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung und/oder | - Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung und/oder |
| ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des | ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des |
| magistralen Präparats, | magistralen Präparats, |
| - Menge und Dosierung, | - Menge und Dosierung, |
| - eventuelle Konzentration in der Lösung, | - eventuelle Konzentration in der Lösung, |
| - Verabreichungsform, | - Verabreichungsform, |
| - Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. | - Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. |
| § 3 - Bei einer Verschreibung, die dem Krankenpflegeassistenten vom | § 3 - Bei einer Verschreibung, die dem Krankenpflegeassistenten vom |
| Arzt oder Zahnarzt mündlich mitgeteilt wird und die im Beisein des | Arzt oder Zahnarzt mündlich mitgeteilt wird und die im Beisein des |
| Arztes oder Zahnarztes auszuführen ist, wiederholt der | Arztes oder Zahnarztes auszuführen ist, wiederholt der |
| Krankenpflegeassistent die Verschreibung und informiert den Arzt oder | Krankenpflegeassistent die Verschreibung und informiert den Arzt oder |
| Zahnarzt über deren Ausführung. Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die | Zahnarzt über deren Ausführung. Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die |
| Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. | Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. |
| § 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in | § 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in |
| Abwesenheit des Arztes oder Zahnarztes ausgeführt werden. In diesem | Abwesenheit des Arztes oder Zahnarztes ausgeführt werden. In diesem |
| Fall gelten folgende Regeln: | Fall gelten folgende Regeln: |
| a) Die Verschreibung erfolgt per Telefon, Radio oder Webcam. | a) Die Verschreibung erfolgt per Telefon, Radio oder Webcam. |
| b) Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine | b) Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine |
| Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen. | Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen. |
| c) Erachtet die Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes oder | c) Erachtet die Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes oder |
| Zahnarztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen | Zahnarztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen |
| werden, die Verschreibung auszuführen. In diesem Fall ist sie | werden, die Verschreibung auszuführen. In diesem Fall ist sie |
| verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt davon in Kenntnis zu setzen. | verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt davon in Kenntnis zu setzen. |
| d) Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich | d) Der Arzt oder Zahnarzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich |
| schriftlich. | schriftlich. |
| § 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt oder Zahnarzt im Voraus | § 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt oder Zahnarzt im Voraus |
| erstelltes schriftliches Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf | erstelltes schriftliches Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf |
| Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird. | Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird. |
| Der Arzt oder Zahnarzt muss den Patienten, für den eine | Der Arzt oder Zahnarzt muss den Patienten, für den eine |
| Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es | Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es |
| sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), | sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), |
| b), c), d) und e) erwähnten Regeln anwendbar. | b), c), d) und e) erwähnten Regeln anwendbar. |
| Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 | Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 |
| Buchstabe a) und b) erwähnten Regeln anwendbar. | Buchstabe a) und b) erwähnten Regeln anwendbar. |
| In der Dauerverordnung gibt der Arzt oder Zahnarzt die Bedingungen an, | In der Dauerverordnung gibt der Arzt oder Zahnarzt die Bedingungen an, |
| unter denen der Krankenpflegeassistent diese Handlungen durchführen | unter denen der Krankenpflegeassistent diese Handlungen durchführen |
| kann. | kann. |
| Der Krankenpflegeassistent prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, | Der Krankenpflegeassistent prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, |
| und nur in diesem Fall führt er die verschriebenen Handlungen aus. Im | und nur in diesem Fall führt er die verschriebenen Handlungen aus. Im |
| gegenteiligen Fall ist er verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt darüber | gegenteiligen Fall ist er verpflichtet, den Arzt oder Zahnarzt darüber |
| zu informieren. | zu informieren. |
| Eine Dauerverordnung darf nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des | Eine Dauerverordnung darf nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des |
| Patienten angewandt werden. | Patienten angewandt werden. |
| Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |