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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juin 2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juin | 20 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile | koninklijk besluit van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en |
exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles | taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en |
de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging | |
de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 | van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- |
relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande | en interventieplannen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 septembre 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 | besluit van 20 september 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit |
juin 2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile | van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele |
exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles | veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele |
eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het | |
de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 | koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en |
relatif aux plans d'urgence et d'intervention (Moniteur belge du 9 | interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 2017). |
octobre 2017). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in | Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in |
Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den | Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den |
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur | Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne | Noteinsatzpläne |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der |
Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit. | Sicherheit. |
Die Regierung hat beschlossen, den Zivilschutz neu zu organisieren. | Die Regierung hat beschlossen, den Zivilschutz neu zu organisieren. |
Diese Reorganisation beruht auf einer Anpassung der bestehenden | Diese Reorganisation beruht auf einer Anpassung der bestehenden |
Aufteilung der Aufträge mit den Hilfeleistungszonen, die alle | Aufteilung der Aufträge mit den Hilfeleistungszonen, die alle |
dringenden Aufträge ausführen werden, wobei sich der Zivilschutz eher | dringenden Aufträge ausführen werden, wobei sich der Zivilschutz eher |
auf spezialisierte und/oder längere Aufträge konzentrieren wird. | auf spezialisierte und/oder längere Aufträge konzentrieren wird. |
Diese Änderung der Verteilung der Aufträge zwischen | Diese Änderung der Verteilung der Aufträge zwischen |
Hilfeleistungszonen und Zivilschutz erfordert eine Abänderung des | Hilfeleistungszonen und Zivilschutz erfordert eine Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und |
Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen | Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen |
und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur | und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne. | Noteinsatzpläne. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Auch primäre Aufgaben, für die Hilfeleistungszonen Verstärkung beim | Auch primäre Aufgaben, für die Hilfeleistungszonen Verstärkung beim |
Zivilschutz anfordern konnten, werden fortan vollständig den Zonen | Zivilschutz anfordern konnten, werden fortan vollständig den Zonen |
anvertraut, die sich gegenseitig die erforderliche Verstärkung bieten | anvertraut, die sich gegenseitig die erforderliche Verstärkung bieten |
werden, wenn die eigenen Mittel unzureichend sind. | werden, wenn die eigenen Mittel unzureichend sind. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Einsatzeinheiten werden fortan ausschließlich spezialisierte Aufträge | Einsatzeinheiten werden fortan ausschließlich spezialisierte Aufträge |
ausführen, für die selten benutztes Material, ein spezifisches | ausführen, für die selten benutztes Material, ein spezifisches |
Training und längere Einsätze erforderlich sind. Die einzige Anlage | Training und längere Einsätze erforderlich sind. Die einzige Anlage |
zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014, die Anlage 1 zum | zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014, die Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass wird, ist angepasst worden, um der Aufteilung | vorliegenden Erlass wird, ist angepasst worden, um der Aufteilung |
zwischen primären und spezialisierten Aufgaben Rechnung zu tragen. | zwischen primären und spezialisierten Aufgaben Rechnung zu tragen. |
Die Logik, die der Erstellung der einzigen Anlage zum Königlichen | Die Logik, die der Erstellung der einzigen Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 14. Juni 2014 zugrunde lag, bleibt in vollem Umfang | Erlass vom 14. Juni 2014 zugrunde lag, bleibt in vollem Umfang |
anwendbar. | anwendbar. |
Allerdings sind Änderungen angebracht worden, um die Aufträge zwischen | Allerdings sind Änderungen angebracht worden, um die Aufträge zwischen |
Hilfeleistungszonen und Zivilschutz besser zu verteilen, unter | Hilfeleistungszonen und Zivilschutz besser zu verteilen, unter |
Berücksichtigung der Erkenntnisse, die in den vergangenen drei Jahren | Berücksichtigung der Erkenntnisse, die in den vergangenen drei Jahren |
aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 gewonnen | aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 gewonnen |
wurden. | wurden. |
Einerseits sind die technischen Formulierungen der Aufträge | Einerseits sind die technischen Formulierungen der Aufträge |
verdeutlicht worden, um bestimmte Überschneidungen zu vermeiden, den | verdeutlicht worden, um bestimmte Überschneidungen zu vermeiden, den |
Text lesbarer zu machen sowie um die reale Situation bei der | Text lesbarer zu machen sowie um die reale Situation bei der |
Ausführung von Aufträgen besser zu erfassen und somit besser bestimmen | Ausführung von Aufträgen besser zu erfassen und somit besser bestimmen |
zu können, welcher Dienst für einen bestimmten Auftrag zuständig ist. | zu können, welcher Dienst für einen bestimmten Auftrag zuständig ist. |
Andererseits sind einige Aufträge der Hilfeleistungszonen und des | Andererseits sind einige Aufträge der Hilfeleistungszonen und des |
Zivilschutzes entweder beschränkt oder ergänzt worden, um kohärentere | Zivilschutzes entweder beschränkt oder ergänzt worden, um kohärentere |
Pakete zu bilden. So werden Zonen, insofern die Risikoanalyse es | Pakete zu bilden. So werden Zonen, insofern die Risikoanalyse es |
rechtfertigt, für eine schnelle Erkundung leichte Drohnen einsetzen | rechtfertigt, für eine schnelle Erkundung leichte Drohnen einsetzen |
können, während der Zivilschutz mit spezialisierten Drohnen und | können, während der Zivilschutz mit spezialisierten Drohnen und |
Robotern arbeiten wird. | Robotern arbeiten wird. |
Eine andere Änderung der Aufgaben betrifft die Abschaffung des | Eine andere Änderung der Aufgaben betrifft die Abschaffung des |
Auftrags in Bezug auf die Verteilung von Lebensmitteln (ohne | Auftrags in Bezug auf die Verteilung von Lebensmitteln (ohne |
Zubereitung von Mahlzeiten) in Strafanstalten auf Verlangen des FÖD | Zubereitung von Mahlzeiten) in Strafanstalten auf Verlangen des FÖD |
Justiz. Punkt 5 Buchstabe H der neuen Anlage 1 bietet dem Minister des | Justiz. Punkt 5 Buchstabe H der neuen Anlage 1 bietet dem Minister des |
Innern jedoch die Möglichkeit, dem Zivilschutz bei Bedarf Aufträge in | Innern jedoch die Möglichkeit, dem Zivilschutz bei Bedarf Aufträge in |
Sachen logistische Unterstützung anzuvertrauen. In Fällen höherer | Sachen logistische Unterstützung anzuvertrauen. In Fällen höherer |
Gewalt und auf Verlangen des Ministers der Justiz kann der Minister | Gewalt und auf Verlangen des Ministers der Justiz kann der Minister |
des Innern in diesem Sinne den Zivilschutz für die Verteilung von | des Innern in diesem Sinne den Zivilschutz für die Verteilung von |
Lebensmitteln in Strafanstalten einsetzen. | Lebensmitteln in Strafanstalten einsetzen. |
Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 |
Die Verteilung der Aufträge zwischen den Hilfeleistungszonen und den | Die Verteilung der Aufträge zwischen den Hilfeleistungszonen und den |
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes hat zur Folge, dass der Zivilschutz | Einsatzeinheiten des Zivilschutzes hat zur Folge, dass der Zivilschutz |
kein Material mehr erwerben muss für die Ausführung von Aufgaben und | kein Material mehr erwerben muss für die Ausführung von Aufgaben und |
Aufträgen, die ausschließlich den Zonen vorbehalten sind. | Aufträgen, die ausschließlich den Zonen vorbehalten sind. |
Die Zonen werden in Bezug auf das Material nicht mehr in hoch | Die Zonen werden in Bezug auf das Material nicht mehr in hoch |
spezialisierte Hilfeleistungen investieren müssen. Eine Abweichung von | spezialisierte Hilfeleistungen investieren müssen. Eine Abweichung von |
dieser Regel ist jedoch für Hilfeleistungszonen vorgesehen worden, die | dieser Regel ist jedoch für Hilfeleistungszonen vorgesehen worden, die |
einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister des Innern | einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister des Innern |
einreichen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, Material in Bezug auf | einreichen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, Material in Bezug auf |
spezialisierte Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Zivilschutz | spezialisierte Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Zivilschutz |
anvertraut werden, zu erwerben. | anvertraut werden, zu erwerben. |
Artikel 5 und 6 | Artikel 5 und 6 |
Es wird eine zweite Anlage hinzugefügt, in der Punkt 6 der einzigen | Es wird eine zweite Anlage hinzugefügt, in der Punkt 6 der einzigen |
Anlage zum Königlichen Erlass von 2014 übernommen wird und in der die | Anlage zum Königlichen Erlass von 2014 übernommen wird und in der die |
überzonalen spezialisierten Aufträge und Aufgaben aufgeführt sind, die | überzonalen spezialisierten Aufträge und Aufgaben aufgeführt sind, die |
von den Zonen, den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes oder von beiden | von den Zonen, den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes oder von beiden |
ausgeführt werden und die Gegenstand einer technischen und operativen | ausgeführt werden und die Gegenstand einer technischen und operativen |
Vorbereitung durch die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile | Vorbereitung durch die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit sind. | Sicherheit sind. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in | Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in |
Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den | Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den |
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur | Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne | Noteinsatzpläne |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 12 Absatz 1 und 2 und 13, abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Artikel 12 Absatz 1 und 2 und 13, abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel | Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel |
77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der |
Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den | Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den |
Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes | Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes |
ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. | ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. |
Februar 2006 über die Noteinsatzpläne; | Februar 2006 über die Noteinsatzpläne; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs | Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 16. Mai 2017; | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 16. Mai 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2017; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juni 2017; | Juni 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.041/2/V des Staatsrates vom 4. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.041/2/V des Staatsrates vom 4. |
September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. | Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. |
Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile | Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile |
Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten | Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten |
des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des | des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne | Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne |
wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt. | wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und/oder die Einsatzeinheiten" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und/oder die Einsatzeinheiten" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Einsatzeinheiten führen die spezifischen Aufträge und Aufgaben im | "Einsatzeinheiten führen die spezifischen Aufträge und Aufgaben im |
Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in | Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in |
Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind." | Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind." |
2. In Absatz 4 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" | 2. In Absatz 4 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie | Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL IV - Ankauf von Material" | "KAPITEL IV - Ankauf von Material" |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 5 - Einsatzeinheiten können die für die Ausführung der in Spalte | "Art. 5 - Einsatzeinheiten können die für die Ausführung der in Spalte |
1 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Aufträge und | 1 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Aufträge und |
Aufgaben erforderlichen technischen Mittel nicht erwerben. | Aufgaben erforderlichen technischen Mittel nicht erwerben. |
Zonen können die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass | Zonen können die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass |
beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung | beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung |
nicht erwerben, ohne ein Einverständnis des Ministers des Innern auf | nicht erwerben, ohne ein Einverständnis des Ministers des Innern auf |
der Grundlage einer vom Zonenkollegium gebilligten Risikoanalyse und | der Grundlage einer vom Zonenkollegium gebilligten Risikoanalyse und |
nach Stellungnahme des in Artikel 7 erwähnten Begleitausschusses | nach Stellungnahme des in Artikel 7 erwähnten Begleitausschusses |
erhalten zu haben." | erhalten zu haben." |
Art. 6 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 6 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"in Punkt 6 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 2" ersetzt. | "in Punkt 6 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 2" ersetzt. |
Art. 7 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu | Art. 7 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Art. 9 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |