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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/09/2017
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juin 2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling
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20 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 juin 20 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile koninklijk besluit van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en
exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en
de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging
de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood-
relatif aux plans d'urgence et d'intervention. - Traduction allemande en interventieplannen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 septembre 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 besluit van 20 september 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit
juin 2014 déterminant les missions et les tâches de sécurité civile van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele
exécutées par les zones de secours et par les unités opérationnelles veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele
eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het
de la protection civile et modifiant l'arrêté royal du 16 février 2006 koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en
relatif aux plans d'urgence et d'intervention (Moniteur belge du 9 interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 2017).
octobre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in
Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne Noteinsatzpläne
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der
Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit. Sicherheit.
Die Regierung hat beschlossen, den Zivilschutz neu zu organisieren. Die Regierung hat beschlossen, den Zivilschutz neu zu organisieren.
Diese Reorganisation beruht auf einer Anpassung der bestehenden Diese Reorganisation beruht auf einer Anpassung der bestehenden
Aufteilung der Aufträge mit den Hilfeleistungszonen, die alle Aufteilung der Aufträge mit den Hilfeleistungszonen, die alle
dringenden Aufträge ausführen werden, wobei sich der Zivilschutz eher dringenden Aufträge ausführen werden, wobei sich der Zivilschutz eher
auf spezialisierte und/oder längere Aufträge konzentrieren wird. auf spezialisierte und/oder längere Aufträge konzentrieren wird.
Diese Änderung der Verteilung der Aufträge zwischen Diese Änderung der Verteilung der Aufträge zwischen
Hilfeleistungszonen und Zivilschutz erfordert eine Abänderung des Hilfeleistungszonen und Zivilschutz erfordert eine Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und
Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen
und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne. Noteinsatzpläne.
Artikel 1 Artikel 1
Auch primäre Aufgaben, für die Hilfeleistungszonen Verstärkung beim Auch primäre Aufgaben, für die Hilfeleistungszonen Verstärkung beim
Zivilschutz anfordern konnten, werden fortan vollständig den Zonen Zivilschutz anfordern konnten, werden fortan vollständig den Zonen
anvertraut, die sich gegenseitig die erforderliche Verstärkung bieten anvertraut, die sich gegenseitig die erforderliche Verstärkung bieten
werden, wenn die eigenen Mittel unzureichend sind. werden, wenn die eigenen Mittel unzureichend sind.
Artikel 2 Artikel 2
Einsatzeinheiten werden fortan ausschließlich spezialisierte Aufträge Einsatzeinheiten werden fortan ausschließlich spezialisierte Aufträge
ausführen, für die selten benutztes Material, ein spezifisches ausführen, für die selten benutztes Material, ein spezifisches
Training und längere Einsätze erforderlich sind. Die einzige Anlage Training und längere Einsätze erforderlich sind. Die einzige Anlage
zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014, die Anlage 1 zum zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014, die Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass wird, ist angepasst worden, um der Aufteilung vorliegenden Erlass wird, ist angepasst worden, um der Aufteilung
zwischen primären und spezialisierten Aufgaben Rechnung zu tragen. zwischen primären und spezialisierten Aufgaben Rechnung zu tragen.
Die Logik, die der Erstellung der einzigen Anlage zum Königlichen Die Logik, die der Erstellung der einzigen Anlage zum Königlichen
Erlass vom 14. Juni 2014 zugrunde lag, bleibt in vollem Umfang Erlass vom 14. Juni 2014 zugrunde lag, bleibt in vollem Umfang
anwendbar. anwendbar.
Allerdings sind Änderungen angebracht worden, um die Aufträge zwischen Allerdings sind Änderungen angebracht worden, um die Aufträge zwischen
Hilfeleistungszonen und Zivilschutz besser zu verteilen, unter Hilfeleistungszonen und Zivilschutz besser zu verteilen, unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse, die in den vergangenen drei Jahren Berücksichtigung der Erkenntnisse, die in den vergangenen drei Jahren
aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 gewonnen aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 gewonnen
wurden. wurden.
Einerseits sind die technischen Formulierungen der Aufträge Einerseits sind die technischen Formulierungen der Aufträge
verdeutlicht worden, um bestimmte Überschneidungen zu vermeiden, den verdeutlicht worden, um bestimmte Überschneidungen zu vermeiden, den
Text lesbarer zu machen sowie um die reale Situation bei der Text lesbarer zu machen sowie um die reale Situation bei der
Ausführung von Aufträgen besser zu erfassen und somit besser bestimmen Ausführung von Aufträgen besser zu erfassen und somit besser bestimmen
zu können, welcher Dienst für einen bestimmten Auftrag zuständig ist. zu können, welcher Dienst für einen bestimmten Auftrag zuständig ist.
Andererseits sind einige Aufträge der Hilfeleistungszonen und des Andererseits sind einige Aufträge der Hilfeleistungszonen und des
Zivilschutzes entweder beschränkt oder ergänzt worden, um kohärentere Zivilschutzes entweder beschränkt oder ergänzt worden, um kohärentere
Pakete zu bilden. So werden Zonen, insofern die Risikoanalyse es Pakete zu bilden. So werden Zonen, insofern die Risikoanalyse es
rechtfertigt, für eine schnelle Erkundung leichte Drohnen einsetzen rechtfertigt, für eine schnelle Erkundung leichte Drohnen einsetzen
können, während der Zivilschutz mit spezialisierten Drohnen und können, während der Zivilschutz mit spezialisierten Drohnen und
Robotern arbeiten wird. Robotern arbeiten wird.
Eine andere Änderung der Aufgaben betrifft die Abschaffung des Eine andere Änderung der Aufgaben betrifft die Abschaffung des
Auftrags in Bezug auf die Verteilung von Lebensmitteln (ohne Auftrags in Bezug auf die Verteilung von Lebensmitteln (ohne
Zubereitung von Mahlzeiten) in Strafanstalten auf Verlangen des FÖD Zubereitung von Mahlzeiten) in Strafanstalten auf Verlangen des FÖD
Justiz. Punkt 5 Buchstabe H der neuen Anlage 1 bietet dem Minister des Justiz. Punkt 5 Buchstabe H der neuen Anlage 1 bietet dem Minister des
Innern jedoch die Möglichkeit, dem Zivilschutz bei Bedarf Aufträge in Innern jedoch die Möglichkeit, dem Zivilschutz bei Bedarf Aufträge in
Sachen logistische Unterstützung anzuvertrauen. In Fällen höherer Sachen logistische Unterstützung anzuvertrauen. In Fällen höherer
Gewalt und auf Verlangen des Ministers der Justiz kann der Minister Gewalt und auf Verlangen des Ministers der Justiz kann der Minister
des Innern in diesem Sinne den Zivilschutz für die Verteilung von des Innern in diesem Sinne den Zivilschutz für die Verteilung von
Lebensmitteln in Strafanstalten einsetzen. Lebensmitteln in Strafanstalten einsetzen.
Artikel 3 und 4 Artikel 3 und 4
Die Verteilung der Aufträge zwischen den Hilfeleistungszonen und den Die Verteilung der Aufträge zwischen den Hilfeleistungszonen und den
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes hat zur Folge, dass der Zivilschutz Einsatzeinheiten des Zivilschutzes hat zur Folge, dass der Zivilschutz
kein Material mehr erwerben muss für die Ausführung von Aufgaben und kein Material mehr erwerben muss für die Ausführung von Aufgaben und
Aufträgen, die ausschließlich den Zonen vorbehalten sind. Aufträgen, die ausschließlich den Zonen vorbehalten sind.
Die Zonen werden in Bezug auf das Material nicht mehr in hoch Die Zonen werden in Bezug auf das Material nicht mehr in hoch
spezialisierte Hilfeleistungen investieren müssen. Eine Abweichung von spezialisierte Hilfeleistungen investieren müssen. Eine Abweichung von
dieser Regel ist jedoch für Hilfeleistungszonen vorgesehen worden, die dieser Regel ist jedoch für Hilfeleistungszonen vorgesehen worden, die
einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister des Innern einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister des Innern
einreichen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, Material in Bezug auf einreichen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, Material in Bezug auf
spezialisierte Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Zivilschutz spezialisierte Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Zivilschutz
anvertraut werden, zu erwerben. anvertraut werden, zu erwerben.
Artikel 5 und 6 Artikel 5 und 6
Es wird eine zweite Anlage hinzugefügt, in der Punkt 6 der einzigen Es wird eine zweite Anlage hinzugefügt, in der Punkt 6 der einzigen
Anlage zum Königlichen Erlass von 2014 übernommen wird und in der die Anlage zum Königlichen Erlass von 2014 übernommen wird und in der die
überzonalen spezialisierten Aufträge und Aufgaben aufgeführt sind, die überzonalen spezialisierten Aufträge und Aufgaben aufgeführt sind, die
von den Zonen, den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes oder von beiden von den Zonen, den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes oder von beiden
ausgeführt werden und die Gegenstand einer technischen und operativen ausgeführt werden und die Gegenstand einer technischen und operativen
Vorbereitung durch die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile Vorbereitung durch die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile
Sicherheit sind. Sicherheit sind.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in
Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne Noteinsatzpläne
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 12 Absatz 1 und 2 und 13, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Artikel 12 Absatz 1 und 2 und 13, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel
77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten; 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der
Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den
Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes
ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 2006 über die Noteinsatzpläne; Februar 2006 über die Noteinsatzpläne;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 16. Mai 2017; des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 16. Mai 2017;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2017; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juni 2017; Juni 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.041/2/V des Staatsrates vom 4. Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.041/2/V des Staatsrates vom 4.
September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10.
Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile
Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten
des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne
wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt. wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" 1. In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und/oder die Einsatzeinheiten" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und/oder die Einsatzeinheiten"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Einsatzeinheiten führen die spezifischen Aufträge und Aufgaben im "Einsatzeinheiten führen die spezifischen Aufträge und Aufgaben im
Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in
Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind." Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind."
2. In Absatz 4 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" 2. In Absatz 4 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL IV - Ankauf von Material" "KAPITEL IV - Ankauf von Material"
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 5 - Einsatzeinheiten können die für die Ausführung der in Spalte "Art. 5 - Einsatzeinheiten können die für die Ausführung der in Spalte
1 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Aufträge und 1 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Aufträge und
Aufgaben erforderlichen technischen Mittel nicht erwerben. Aufgaben erforderlichen technischen Mittel nicht erwerben.
Zonen können die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass Zonen können die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass
beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung
nicht erwerben, ohne ein Einverständnis des Ministers des Innern auf nicht erwerben, ohne ein Einverständnis des Ministers des Innern auf
der Grundlage einer vom Zonenkollegium gebilligten Risikoanalyse und der Grundlage einer vom Zonenkollegium gebilligten Risikoanalyse und
nach Stellungnahme des in Artikel 7 erwähnten Begleitausschusses nach Stellungnahme des in Artikel 7 erwähnten Begleitausschusses
erhalten zu haben." erhalten zu haben."
Art. 6 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"in Punkt 6 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 2" ersetzt. "in Punkt 6 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 2" ersetzt.
Art. 7 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu Art. 7 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 9 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2017 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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