Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/09/2012
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 SEPTEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 11 mai besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit
2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des van 11 mei 2004 betreffende de erkenning van scholen voor het besturen
véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis van motorvoertuigen en het koninklijk besluit van 23 maart 1998
de conduire (Moniteur belge du 15 janvier 2013). betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von
Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Straßenverkehrspolizei, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9.
Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und
18. Juli 1990; 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur
Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der
Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten
Prüfungsausschusses; Prüfungsausschusses;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
April 2012; April 2012;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist; Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.131/4 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.131/4 des Staatsrates vom 16. April
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004
über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, ersetzt durch den über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass Königlichen Erlass vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass
vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a)in den Nummern 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "vom Minister" durch a)in den Nummern 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "vom Minister" durch
die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt; die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt;
b) die Nr. 8 wird durch die Wörter ", nämlich jede Änderung, die eine b) die Nr. 8 wird durch die Wörter ", nämlich jede Änderung, die eine
Kontrolle vor Ort durch die in Artikel 39 § 1 genannten Beamten oder Kontrolle vor Ort durch die in Artikel 39 § 1 genannten Beamten oder
Bediensteten erforderlich macht," ergänzt; Bediensteten erforderlich macht," ergänzt;
c) eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"9. "Fahrschulaktivitäten": die in den Artikeln 14 und 15 des "9. "Fahrschulaktivitäten": die in den Artikeln 14 und 15 des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in
den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über
den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Aktivitäten," den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Aktivitäten,"
d) eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"10. "Personalmitglied": jede Person, die innerhalb eines "10. "Personalmitglied": jede Person, die innerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger Leitungs- oder Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger Leitungs- oder
Lehraufträge erfüllt." Lehraufträge erfüllt."
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2005 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. März 2005 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März "Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen 1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen
Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der
Klasse B erwähnten Stunden theoretischen und praktischen Klasse B erwähnten Stunden theoretischen und praktischen
Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäß Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäß
den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister oder seinem den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister oder seinem
Beauftragten zugelassen sind.". Beauftragten zugelassen sind.".
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
"Das Übungsgelände ist jedoch nicht für den praktischen Fahrunterricht "Das Übungsgelände ist jedoch nicht für den praktischen Fahrunterricht
für Fahrzeuge der Klasse B erforderlich.". für Fahrzeuge der Klasse B erforderlich.".
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 3bis - Die Fahrschulaktivitäten dürfen lediglich von einer durch "Art. 3bis - Die Fahrschulaktivitäten dürfen lediglich von einer durch
die zugelassene Fahrschule betriebenen Niederlassungseinheit, für die die zugelassene Fahrschule betriebenen Niederlassungseinheit, für die
eine Betriebsgenehmigung ausgestellt wurde, oder von einem genehmigten eine Betriebsgenehmigung ausgestellt wurde, oder von einem genehmigten
Übungsgelände aus, aufgenommen werden.". Übungsgelände aus, aufgenommen werden.".
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Minister" durch die 1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Minister" durch die
Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt; Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt;
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Antragsteller wird spätestens drei Monate nach Empfang seines "Der Antragsteller wird spätestens drei Monate nach Empfang seines
Antrags über dessen Vollständigkeit oder Unvollständigkeit schriftlich Antrags über dessen Vollständigkeit oder Unvollständigkeit schriftlich
in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung der Mitteilung über die in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung der Mitteilung über die
Vollständigkeit des Antrags binnen der Frist, wird der Antrag als Vollständigkeit des Antrags binnen der Frist, wird der Antrag als
vollständig angesehen."; vollständig angesehen.";
3. in Paragraph 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den 3. in Paragraph 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den
Absätzen 2 und 3 eingefügt: Absätzen 2 und 3 eingefügt:
"In Ermangelung einer vollständigen Akte binnen einer Frist von drei "In Ermangelung einer vollständigen Akte binnen einer Frist von drei
Monaten nach dem Empfang des Briefes, der die Unvollständigkeit Monaten nach dem Empfang des Briefes, der die Unvollständigkeit
mitteilt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt."; mitteilt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt.";
4. in Paragraph 1 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 4, werden 4. in Paragraph 1 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 4, werden
die Wörter "der Minister" durch die Wörter "Der Minister oder sein die Wörter "der Minister" durch die Wörter "Der Minister oder sein
Beauftragter" ersetzt; Beauftragter" ersetzt;
5. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. ein die Daten der Personalmitglieder enthaltender "1. ein die Daten der Personalmitglieder enthaltender
Personalstammsatz mit einer Abschrift der Genehmigungen und Personalstammsatz mit einer Abschrift der Genehmigungen und
Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11 Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11
und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Das Muster dieses und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Das Muster dieses
Stammsatzes wird vom Minister oder seinem Beauftragten festgelegt;"; Stammsatzes wird vom Minister oder seinem Beauftragten festgelegt;";
6. in Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Leumundszeugnis, 6. in Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Leumundszeugnis,
das" durch die Wörter "Strafregisterauszug, der" ersetzt; das" durch die Wörter "Strafregisterauszug, der" ersetzt;
7. in Paragraph 2 Absatz 2 wird die Bestimmung unter Nr. 4 aufgehoben; 7. in Paragraph 2 Absatz 2 wird die Bestimmung unter Nr. 4 aufgehoben;
8. in Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter ", 3 und 4" durch die 8. in Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter ", 3 und 4" durch die
Wörter "und 3" ersetzt. Wörter "und 3" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 2 werden die Wörter ", außer wenn die Angaben in Bezug 1. in Paragraph 2 werden die Wörter ", außer wenn die Angaben in Bezug
auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes
vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der
Unternehmen mitgeteilt worden sind, " aufgehoben; Unternehmen mitgeteilt worden sind, " aufgehoben;
2. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter 2. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter
"der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt. "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: "Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1) eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die 1) eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die
Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist, Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist,
2) ein Schema des Unterrichtsraums und gegebenenfalls des 2) ein Schema des Unterrichtsraums und gegebenenfalls des
Übungsgeländes im Maßstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16 Übungsgeländes im Maßstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16
erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien, erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien,
3) die Fahrzeugklassen, für die der praktische Unterricht erteilt 3) die Fahrzeugklassen, für die der praktische Unterricht erteilt
wird: wird:
a) Unterrichtskategorie A: Fahrzeuge der Klassen A3 und A, a) Unterrichtskategorie A: Fahrzeuge der Klassen A3 und A,
b) Unterrichtskategorie B: Fahrzeuge der Klasse B, b) Unterrichtskategorie B: Fahrzeuge der Klasse B,
c) Unterrichtskategorie C-D: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen c) Unterrichtskategorie C-D: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen
C1, C, D1 und D, C1, C, D1 und D,
d) Unterrichtskategorie E: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen B+E, d) Unterrichtskategorie E: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen B+E,
C1+E, C+E, D1+E und D+E, C1+E, C+E, D1+E und D+E,
e) Unterrichtskategorie G: Fahrzeuge der Klasse G, e) Unterrichtskategorie G: Fahrzeuge der Klasse G,
4) außer für die Unterrichtskategorie B, ein in Artikel 8 erwähnter 4) außer für die Unterrichtskategorie B, ein in Artikel 8 erwähnter
Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung. Wenn das Gelände bereits Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung. Wenn das Gelände bereits
genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer
dieses Geländes in seinem Antrag angeben, dieses Geländes in seinem Antrag angeben,
5) eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen 5) eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen
Feuerwehr darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum Feuerwehr darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum
den geltenden Gesetzesnormen entsprechen, den geltenden Gesetzesnormen entsprechen,
6) das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden."; 6) das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden.";
2. Paragraph 2 Nr. 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 2. Paragraph 2 Nr. 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"6. gegebenenfalls die Lage und die Eintragungsnummer des "6. gegebenenfalls die Lage und die Eintragungsnummer des
Übungsgeländes,", Übungsgeländes,",
3. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter 3. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter
"der Minister oder sein Beauftragter" und die Wörter "vom Minister" "der Minister oder sein Beauftragter" und die Wörter "vom Minister"
durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt. durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Die Erteilung und der Entzug der Fahrschulzulassung und der "Die Erteilung und der Entzug der Fahrschulzulassung und der
Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit werden im Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit werden im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ebenfalls in der Zentralen Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ebenfalls in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen registriert, die diese Daten über ihr Portal Datenbank der Unternehmen registriert, die diese Daten über ihr Portal
zur Verfügung stellen kann. Die Erteilung und der Entzug der zur Verfügung stellen kann. Die Erteilung und der Entzug der
Übungsgeländegenehmigung werden im Belgischen Staatsblatt Übungsgeländegenehmigung werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht.". veröffentlicht.".
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "260 1. in Paragraph 1 werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "260
EUR" und die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "130 EUR" ersetzt; EUR" und die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "130 EUR" ersetzt;
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Jede Fahrschule hat zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- " § 2 - Jede Fahrschule hat zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll-
und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Gebühren und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Gebühren
zu entrichten: zu entrichten:
- 130 EUR pro zugelassene Fahrschule, - 130 EUR pro zugelassene Fahrschule,
- 130 EUR pro Niederlassungseinheit."; - 130 EUR pro Niederlassungseinheit.";
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Daneben hat jede Fahrschule zur Deckung der Verwaltungs-, " § 3 - Daneben hat jede Fahrschule zur Deckung der Verwaltungs-,
Kontroll- und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen Kontroll- und Aufsichtskosten die nachstehend festgelegten jährlichen
Gebühren zu entrichten: Gebühren zu entrichten:
- 55 EUR pro Personalmitglied.", - 55 EUR pro Personalmitglied.",
4. die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 4. die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
" § 4 - Die in den §§ 1, 2 und 3 festgelegten Gebühren werden auf " § 4 - Die in den §§ 1, 2 und 3 festgelegten Gebühren werden auf
Veranlassung der Verwaltung eingenommen. Veranlassung der Verwaltung eingenommen.
Die in § 1 erwähnten Gebühren werden beim Antrag auf Zulassung einer Die in § 1 erwähnten Gebühren werden beim Antrag auf Zulassung einer
Fahrschule, beim Antrag auf Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, beim Antrag auf Genehmigung zum Betreiben einer
Niederlassungseinheit oder beim Antrag auf eine wesentliche Änderung Niederlassungseinheit oder beim Antrag auf eine wesentliche Änderung
in den Angaben der Zulassung oder der Genehmigung entrichtet. in den Angaben der Zulassung oder der Genehmigung entrichtet.
Die in § 2 erwähnten jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März Die in § 2 erwähnten jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März
des betreffenden Jahres entrichtet. des betreffenden Jahres entrichtet.
Die in § 3 erwähnten jährlichen Gebühren werden erstmalig vor der Die in § 3 erwähnten jährlichen Gebühren werden erstmalig vor der
Aufnahme der Tätigkeiten des Personalmitglieds, auf das sie sich Aufnahme der Tätigkeiten des Personalmitglieds, auf das sie sich
beziehen, entrichtet. Sie werden anschließend spätestens am 31. März beziehen, entrichtet. Sie werden anschließend spätestens am 31. März
des betreffenden Jahres auf Grundlage des vor dem 31. Dezember des des betreffenden Jahres auf Grundlage des vor dem 31. Dezember des
vorhergehenden Jahres mitgeteilten Personalstammsatzes entrichtet. vorhergehenden Jahres mitgeteilten Personalstammsatzes entrichtet.
§ 5 - Im Fall einer Rücknahme des Antrags, wenn der Antrag zu den § 5 - Im Fall einer Rücknahme des Antrags, wenn der Antrag zu den
Akten gelegt wird oder im Falle einer Verweigerung der Zulassung, Akten gelegt wird oder im Falle einer Verweigerung der Zulassung,
werden die Gebühren nicht zurückerstattet.". werden die Gebühren nicht zurückerstattet.".
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird Absatz 3 aufgehoben; 1. in Paragraph 1 wird Absatz 3 aufgehoben;
2. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Fahrschulleiter 2. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Fahrschulleiter
sorgt dafür" durch die Wörter "Der Fahrschulleiter oder ein sorgt dafür" durch die Wörter "Der Fahrschulleiter oder ein
beigeordneter Fahrschulleiter sorgt dafür" ersetzt; beigeordneter Fahrschulleiter sorgt dafür" ersetzt;
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Fahrschulleiter darf diese Funktion nur in einer einzigen "Der Fahrschulleiter darf diese Funktion nur in einer einzigen
Fahrschule ausüben."; Fahrschule ausüben.";
4. in Paragraph 2 wird Absatz 3 durch die Wörter ", gemäß des 4. in Paragraph 2 wird Absatz 3 durch die Wörter ", gemäß des
Gesellschaftsgesetzbuches." ergänzt.", Gesellschaftsgesetzbuches." ergänzt.",
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten "Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten
unmittelbar alle vorgenommenen Änderungen bezüglich der unmittelbar alle vorgenommenen Änderungen bezüglich der
Personalmitglieder mit, insbesondere diejenigen, die eine in Artikel Personalmitglieder mit, insbesondere diejenigen, die eine in Artikel
13 erwähnte Unvereinbarkeit verursachen. 13 erwähnte Unvereinbarkeit verursachen.
Jede Änderung wird mithilfe des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 Nr. 1 Jede Änderung wird mithilfe des in Artikel 5 § 2 Absatz 2 Nr. 1
erwähnten Stammsatzes an den Minister oder seinen Beauftragten erwähnten Stammsatzes an den Minister oder seinen Beauftragten
mitgeteilt.". mitgeteilt.".
Art. 11 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 12 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 1. in Paragraph 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Die Personalmitglieder müssen folgende Bedingungen erfüllen:"; "Die Personalmitglieder müssen folgende Bedingungen erfüllen:";
2. in Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Ministers" durch die 2. in Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Ministers" durch die
Wörter "des Ministers oder seines Beauftragten" und die Wörter "vom Wörter "des Ministers oder seines Beauftragten" und die Wörter "vom
Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten"
ersetzt; ersetzt;
3. in Absatz 1 wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: 3. in Absatz 1 wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"5. seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat "5. seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein,
der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer
gleichwertigen Klasse gültig ist. Personen, die den praktischen gleichwertigen Klasse gültig ist. Personen, die den praktischen
Unterricht zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und Unterricht zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und
D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erteilen, müssen unter D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erteilen, müssen unter
anderem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen anderem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die
Fahrzeugklassen und -unterklassen, für die sie den Fahrunterricht Fahrzeugklassen und -unterklassen, für die sie den Fahrunterricht
erteilen, gültig ist. Personen, die den praktischen Unterricht zum erteilen, gültig ist. Personen, die den praktischen Unterricht zum
Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A erteilen, müssen lediglich Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A erteilen, müssen lediglich
Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die
Fahrzeugklasse A oder eine gleichwertige Klasse gültig ist."; Fahrzeugklasse A oder eine gleichwertige Klasse gültig ist.";
4. in Absatz 3 werden die Wörter "1, 2 und 7" durch die Wörter "1 und 4. in Absatz 3 werden die Wörter "1, 2 und 7" durch die Wörter "1 und
2" ersetzt. 2" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - In Artikel 14 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 13. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) in Paragraph 1 Absatz 1 wird der Satz "Fahrschulleiter, a) in Paragraph 1 Absatz 1 wird der Satz "Fahrschulleiter,
beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer
Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen jedes Jahr an einer
Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen." durch den Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe teilnehmen." durch den
folgenden Satz ersetzt: folgenden Satz ersetzt:
"Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, "Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer,
die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen die Inhaber einer Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung sind, müssen
jedes Jahr an einer Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe jedes Jahr an einer Ausbildung über die in § 2 erwähnten Lehrstoffe
teilnehmen, sodass am Ende eines vierjährigen Lehrgangs für den teilnehmen, sodass am Ende eines vierjährigen Lehrgangs für den
Inhaber eines Brevets I oder eines dreijährigen Lehrgangs für alle Inhaber eines Brevets I oder eines dreijährigen Lehrgangs für alle
anderen Personen, jeder erwähnte Lehrstoff durchgenommen wurde." "; anderen Personen, jeder erwähnte Lehrstoff durchgenommen wurde." ";
b) in Paragraph 2 Absatz 1 wird Nr. 1 durch die Wörter "und Vertiefung b) in Paragraph 2 Absatz 1 wird Nr. 1 durch die Wörter "und Vertiefung
der in der Anlage 2 vorgesehenen Prüfungslehrstoffe" ergänzt; der in der Anlage 2 vorgesehenen Prüfungslehrstoffe" ergänzt;
c) in Paragraph 2 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 aufgehoben. c) in Paragraph 2 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - In Artikel 16 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Jede Niederlassungseinheit, außer die lediglich für die Klasse B "Jede Niederlassungseinheit, außer die lediglich für die Klasse B
zugelassenen Niederlassungseinheiten, verfügen über mindestens ein zugelassenen Niederlassungseinheiten, verfügen über mindestens ein
Übungsgelände."; Übungsgelände.";
2. in Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben. 2. in Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - In Artikel 18 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in Paragraph 1 Nr. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" 1. in Paragraph 1 Nr. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben"
ersetzt; ersetzt;
2. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter ", der Hilfsbremsanlage" 2. in Paragraph 2 Nr. 2 werden die Wörter ", der Hilfsbremsanlage"
aufgehoben; aufgehoben;
3. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 3. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"4. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer "4. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer
Innenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und Innenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und
der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach
hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes
Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen
können;"; können;";
4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer "3. das Fahrzeug muss ausgestattet sein mit einer
Außenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und Außenspiegelkombination, die so angebracht ist, dass der Schüler und
der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach der Fahrschullehrer den Verkehr von ihrem jeweiligen Sitz aus nach
hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes hinten und nach links überschauen und insbesondere ein anderes
Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen können, Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen angesetzt hat, sehen können,
sowie mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels;"; sowie mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels;";
5. in Paragraph 5 wird der zweite Absatz aufgehoben, 5. in Paragraph 5 wird der zweite Absatz aufgehoben,
6. in Paragraph 5 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 2, wird 6. in Paragraph 5 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 2, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Auf dem Schulungsfahrzeug dürfen nur der Name oder der Firmenname der "Auf dem Schulungsfahrzeug dürfen nur der Name oder der Firmenname der
juristischen Person, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse, die juristischen Person, die Bezeichnung, das Logo, die Adresse, die
E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Fahrschule E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Fahrschule
sowie Werbung für die Aktivitäten der Fahrschule und Botschaften im sowie Werbung für die Aktivitäten der Fahrschule und Botschaften im
Rahmen der Verkehrssicherheit angebracht sein. Darüber hinaus darf der Rahmen der Verkehrssicherheit angebracht sein. Darüber hinaus darf der
Name oder der Firmenname der juristischen Person, die Bezeichnung, das Name oder der Firmenname der juristischen Person, die Bezeichnung, das
Logo, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Logo, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die
Faxnummer des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmens, das das Faxnummer des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmens, das das
Fahrzeug der Fahrschule im Rahmen des Fahrunterrichts zur Verfügung Fahrzeug der Fahrschule im Rahmen des Fahrunterrichts zur Verfügung
stellt, ebenfalls auf dem Fahrzeug angebracht sein.". stellt, ebenfalls auf dem Fahrzeug angebracht sein.".
Art. 15 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - Für jedes Schulungsfahrzeug wird eine Versicherungspolice "Art. 19 - Für jedes Schulungsfahrzeug wird eine Versicherungspolice
abgeschlossen zur Deckung: abgeschlossen zur Deckung:
1. der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Schülers, sowohl als 1. der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Schülers, sowohl als
Fahrer denn auch als Fahrgast; Fahrer denn auch als Fahrgast;
2. der der Person oder den Gütern des Schülers unter gleich welchen 2. der der Person oder den Gütern des Schülers unter gleich welchen
Umständen zugefügten Schäden. Die Haftung für die Schäden an den Umständen zugefügten Schäden. Die Haftung für die Schäden an den
Gütern des Schülers kann auf 1.000 EUR begrenzt werden. Gütern des Schülers kann auf 1.000 EUR begrenzt werden.
Diese Police sieht vor, dass der Versicherer von jedem Regress gegen Diese Police sieht vor, dass der Versicherer von jedem Regress gegen
den Schüler absieht außer im Fall vorsätzlicher Schadensverursachung den Schüler absieht außer im Fall vorsätzlicher Schadensverursachung
oder groben Verschuldens gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni oder groben Verschuldens gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni
1992 über den Landversicherungsvertrag.". 1992 über den Landversicherungsvertrag.".
Art. 16 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 16 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Erlasse vom 1. September 2006 und vom 13. Juni 2010 werden folgende Erlasse vom 1. September 2006 und vom 13. Juni 2010 werden folgende
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der praktische Fahrübungsunterricht muss auf einem genehmigten "Der praktische Fahrübungsunterricht muss auf einem genehmigten
Übungsgelände stattfinden, außer wenn es sich um den praktischen Übungsgelände stattfinden, außer wenn es sich um den praktischen
Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B handelt. Für die übrigen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B handelt. Für die übrigen
Klassen darf er am Ende des Ausbildungslehrgangs auf öffentlicher Klassen darf er am Ende des Ausbildungslehrgangs auf öffentlicher
Straße stattfinden.". Straße stattfinden.".
2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse A auf "Für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse A auf
öffentlicher Straße nimmt der Fahrschullehrer ebenfalls auf einem öffentlicher Straße nimmt der Fahrschullehrer ebenfalls auf einem
Fahrzeug dieser Klasse oder in einem Fahrzeug der Klasse B Platz. Er Fahrzeug dieser Klasse oder in einem Fahrzeug der Klasse B Platz. Er
darf maximal zwei Bewerber gleichzeitig unterrichten.". darf maximal zwei Bewerber gleichzeitig unterrichten.".
Art. 17 - In Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass Art. 17 - In Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass
vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass vom 10. Juli 2006, vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass vom 10. Juli 2006,
werden folgende Änderungen vorgenommen: werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 4 wird mit folgendem Absatz ergänzt: 1. Paragraph 4 wird mit folgendem Absatz ergänzt:
"Im Fall von Insolvenz der Fahrschule, insbesondere bei Konkurs, wird "Im Fall von Insolvenz der Fahrschule, insbesondere bei Konkurs, wird
das Register den in Artikel 39 erwähnten Beamten und Bediensteten, zur das Register den in Artikel 39 erwähnten Beamten und Bediensteten, zur
Erstellung der Bescheinigungen durch den Generalberater der Direktion Erstellung der Bescheinigungen durch den Generalberater der Direktion
Zertifizierung und Inspektion der Verwaltung über die Anzahl der Zertifizierung und Inspektion der Verwaltung über die Anzahl der
besuchten Unterrichtsstunden, die für die Anwendung von Artikel 16 besuchten Unterrichtsstunden, die für die Anwendung von Artikel 16
Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein in Betracht kommen, zur Verfügung gestellt."; Führerschein in Betracht kommen, zur Verfügung gestellt.";
2. in Paragraph 8 der französischen Fassung werden die Wörter "le 2. in Paragraph 8 der französischen Fassung werden die Wörter "le
Centre public d'Aide sociale" durch die Wörter "le Centre public Centre public d'Aide sociale" durch die Wörter "le Centre public
d'Action Sociale" ersetzt. d'Action Sociale" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 26 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 18 - In Artikel 26 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "und einem mündlichen" aufgehoben. Wörter "und einem mündlichen" aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 19 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Absatz 1 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben; 1. in Absatz 1 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben;
2. in Absatz 2 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben. 2. in Absatz 2 werden die Wörter "und mündlichen" aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die "Um am in Kapitel III erwähnten Praktikum im Hinblick auf die
Erlangung des Brevets IV teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine Erlangung des Brevets IV teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine
anerkannte spezifische Ausbildung für Krafträder absolviert haben. anerkannte spezifische Ausbildung für Krafträder absolviert haben.
Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 4. von Anlage 2 erwähnten Diese Ausbildung umfasst die in Punkt I. 4. von Anlage 2 erwähnten
Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert Lehrstoffe. Eine Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert
wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu wurde, muss vorgelegt werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu
erhalten. erhalten.
Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V Um an der Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V
teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine anerkannte spezifische teilnehmen zu können, muss der Bewerber eine anerkannte spezifische
Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. Diese Ausbildung Ausbildung für Lastkraftwagen absolviert haben. Diese Ausbildung
umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten Lehrstoffe. Eine umfasst die in Punkt I. 5. von Anlage 2 erwähnten Lehrstoffe. Eine
Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, muss vorgelegt Bescheinigung, dass diese Ausbildung absolviert wurde, muss vorgelegt
werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu erhalten. werden, um eine Praktikumsgenehmigung zu erhalten.
Der Minister oder sein Beauftragter erkennt die in den Absätzen 1 und Der Minister oder sein Beauftragter erkennt die in den Absätzen 1 und
2 erwähnten spezifischen Ausbildungen an.". 2 erwähnten spezifischen Ausbildungen an.".
Art. 21 - In Artikel 30 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 21 - In Artikel 30 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"und mündliche" aufgehoben. "und mündliche" aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 22 - In Artikel 31 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 werden in der Bestimmung unter Nr. 2 die Wörter "und 1. in Paragraph 1 werden in der Bestimmung unter Nr. 2 die Wörter "und
die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben; die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben;
2. in Paragraph 1 wird die Bestimmung unter Nr. 3 aufgehoben; 2. in Paragraph 1 wird die Bestimmung unter Nr. 3 aufgehoben;
3. in Paragraph 2 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: 3. in Paragraph 2 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt:
"Die schriftliche Prüfung ist ein Ausscheidungstest. Ein Bewerber, der "Die schriftliche Prüfung ist ein Ausscheidungstest. Ein Bewerber, der
nicht 60 % der Punkte für den Lehrstoff "theoretische Kenntnisse in nicht 60 % der Punkte für den Lehrstoff "theoretische Kenntnisse in
Sachen Verkehrssicherheit" und nicht 50 % der Punkte für jeden der Sachen Verkehrssicherheit" und nicht 50 % der Punkte für jeden der
anderen getrennt betrachteten Lehrstoffe erhält, besteht den Test anderen getrennt betrachteten Lehrstoffe erhält, besteht den Test
nicht. Der Bewerber muss 60 % der Punkte für die nicht. Der Bewerber muss 60 % der Punkte für die
Musterunterrichtsstunden erhalten.". Musterunterrichtsstunden erhalten.".
Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 23 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 13. Juni 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 13. Juni 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "schriftliche und 1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "schriftliche und
mündliche Prüfung" durch die Wörter "schriftliche Prüfung" und die mündliche Prüfung" durch die Wörter "schriftliche Prüfung" und die
Wörter "180 Stunden" durch die Wörter "300 Stunden" ersetzt; Wörter "180 Stunden" durch die Wörter "300 Stunden" ersetzt;
2. in Paragraph 1 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlichen und 2. in Paragraph 1 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlichen und
mündlichen Prüfungen" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung" mündlichen Prüfungen" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung"
ersetzt; ersetzt;
3. in Paragraph 1 Absatz 3 werden die Wörter "auf ein Viertel" durch 3. in Paragraph 1 Absatz 3 werden die Wörter "auf ein Viertel" durch
die Wörter "auf 3/4" ersetzt; die Wörter "auf 3/4" ersetzt;
4. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlichen und 4. in Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "schriftlichen und
mündlichen Prüfung" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung" und die mündlichen Prüfung" durch die Wörter "schriftlichen Prüfung" und die
Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt; Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt;
5. in Paragraph 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den 5. in Paragraph 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den
Absätzen 1 und 2 eingefügt: Absätzen 1 und 2 eingefügt:
"Die Praktikumsgenehmigung verliert nach dreimaligem Nichtbestehen der "Die Praktikumsgenehmigung verliert nach dreimaligem Nichtbestehen der
Musterunterrichtsstunden ihre Gültigkeit."; Musterunterrichtsstunden ihre Gültigkeit.";
6. Paragraph 4 wird mit folgenden zwei Absätzen ergänzt: 6. Paragraph 4 wird mit folgenden zwei Absätzen ergänzt:
"Der Minister oder sein Beauftragter erklärt die vom Praktikanten "Der Minister oder sein Beauftragter erklärt die vom Praktikanten
durchgeführten Unterrichtsstunden für ungültig, wenn die in § 3 und § durchgeführten Unterrichtsstunden für ungültig, wenn die in § 3 und §
4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Wenn der Praktikant die Musterunterrichtsstunde nicht bestanden hat, Wenn der Praktikant die Musterunterrichtsstunde nicht bestanden hat,
beginnt er das in § 1 Absatz 1 erwähnte Praktikum erneut."; beginnt er das in § 1 Absatz 1 erwähnte Praktikum erneut.";
7. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Satz ergänzt: 7. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Satz ergänzt:
"Der Bewerber kann innerhalb des Zeitraums zwischen dem Versand der "Der Bewerber kann innerhalb des Zeitraums zwischen dem Versand der
Praktikumsbescheinigung und dem Erhalt der Unterrichtsgenehmigung Praktikumsbescheinigung und dem Erhalt der Unterrichtsgenehmigung
weiter unterrichten und die dazugehörigen Aufgaben als weiter unterrichten und die dazugehörigen Aufgaben als
Fahrlehreranwärter, ausschließlich bei der Fahrschule, in der der Fahrlehreranwärter, ausschließlich bei der Fahrschule, in der der
Bewerber das Praktikum durchgeführt hat, ausführen.", Bewerber das Praktikum durchgeführt hat, ausführen.",
8. in Paragraph 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 8. in Paragraph 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Praktikumsbescheinigung verliert zwei Jahre nach Bestehen der "Die Praktikumsbescheinigung verliert zwei Jahre nach Bestehen der
schriftlichen Prüfung ihre Gültigkeit.". schriftlichen Prüfung ihre Gültigkeit.".
Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 24 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister " § 2 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Minister
oder seinem Beauftragten für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt. oder seinem Beauftragten für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt.
Bei Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr und wenn kein gegenteiliger Bei Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr und wenn kein gegenteiliger
Beschluss gefasst wird, wird die Ernennung von Rechts wegen für einen Beschluss gefasst wird, wird die Ernennung von Rechts wegen für einen
Zeitraum von einem Jahr erneuert. Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat Zeitraum von einem Jahr erneuert. Wird im Prüfungsausschuss ein Mandat
vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für vakant, wird die Person, die im Laufe des Mandats ernannt wird, für
die verbleibende Dauer des Mandats ernannt.", die verbleibende Dauer des Mandats ernannt.",
2. in Paragraph 2 wird anstelle von durch den Erlass Nr. 200.116 des 2. in Paragraph 2 wird anstelle von durch den Erlass Nr. 200.116 des
Staatsrates für nichtig erklärten Absatz 2, ein Absatz 2 mit folgendem Staatsrates für nichtig erklärten Absatz 2, ein Absatz 2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des "Die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des
Prüfungsausschusses werden in Anlage 4 festgelegt."; Prüfungsausschusses werden in Anlage 4 festgelegt.";
3. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder sein Beauftragter" 3. in Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder sein Beauftragter"
zwischen die Wörter "Der Minister" und "bestimmt" eingefügt. zwischen die Wörter "Der Minister" und "bestimmt" eingefügt.
Art. 25 - In Artikel 38 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch Art. 25 - In Artikel 38 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch
folgenden Wortlaut ersetzt: folgenden Wortlaut ersetzt:
"Im Fall höherer Gewalt kann die Einschreibegebühr durch Entscheidung "Im Fall höherer Gewalt kann die Einschreibegebühr durch Entscheidung
des Ministers oder seines Beauftragten zurückerstattet werden.". des Ministers oder seines Beauftragten zurückerstattet werden.".
Art. 26 - In Artikel 39 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 26 - In Artikel 39 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 1. in Paragraph 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die vom Minister oder seinem Beauftragten eigens dazu bestimmten "Die vom Minister oder seinem Beauftragten eigens dazu bestimmten
Beamten oder Bediensteten haben die Erlaubnis, die für den Unterricht Beamten oder Bediensteten haben die Erlaubnis, die für den Unterricht
und die Verwaltung der Schule vorgesehenen Räumlichkeiten sowie das und die Verwaltung der Schule vorgesehenen Räumlichkeiten sowie das
Übungsgelände zu betreten und den theoretischen und praktischen Übungsgelände zu betreten und den theoretischen und praktischen
Unterrichtsstunden beizuwohnen. Sie dürfen von den Büchern und der Unterrichtsstunden beizuwohnen. Sie dürfen von den Büchern und der
Dokumentation der Schule, den Eintragungskarten der Schüler, den Dokumentation der Schule, den Eintragungskarten der Schüler, den
Tagesblättern, den Anwesenheitslisten, den Eintragungsregistern und Tagesblättern, den Anwesenheitslisten, den Eintragungsregistern und
allgemein von allen Unterlagen über die Tätigkeit der Schule Kenntnis allgemein von allen Unterlagen über die Tätigkeit der Schule Kenntnis
nehmen. Sie dürfen sich zu Untersuchungszwecken gegebenenfalls eine nehmen. Sie dürfen sich zu Untersuchungszwecken gegebenenfalls eine
Kopie aushändigen lassen."; Kopie aushändigen lassen.";
2. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: 2. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt:
"Der Fahrschulleiter übermittelt auf Nachfrage des Ministers oder "Der Fahrschulleiter übermittelt auf Nachfrage des Ministers oder
seines Beauftragten alle Informationen bezüglich der Anwendung des seines Beauftragten alle Informationen bezüglich der Anwendung des
vorliegenden Erlasses."; vorliegenden Erlasses.";
3. in Paragraph 2 werden Absatz 2 und 3 aufgehoben, 3. in Paragraph 2 werden Absatz 2 und 3 aufgehoben,
4. es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3 - Alle im vorliegenden Artikel erwähnten Personen sind an das " § 3 - Alle im vorliegenden Artikel erwähnten Personen sind an das
Berufsgeheimnis gebunden.". Berufsgeheimnis gebunden.".
Art. 27 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 27 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"und in Artikel 10" zwischen die Wörter "in den Kapiteln IV und V von "und in Artikel 10" zwischen die Wörter "in den Kapiteln IV und V von
Titel I" und die Wörter "vorgesehenen Bedingungen" eingefügt. Titel I" und die Wörter "vorgesehenen Bedingungen" eingefügt.
Art. 28 - In Artikel 48 § 7 desselben Erlasses werden die drei ersten Art. 28 - In Artikel 48 § 7 desselben Erlasses werden die drei ersten
Absätze durch folgenden Wortlaut ersetzt: Absätze durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge werden jährlich am 1. "Die im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge werden jährlich am 1.
Januar an den Verbraucherpreisindex angepasst. Januar an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Die Anpassung erfolgt mithilfe des Koeffizienten, den man durch die Die Anpassung erfolgt mithilfe des Koeffizienten, den man durch die
Teilung der Indexziffer des Monats November, der dem Monat Januar Teilung der Indexziffer des Monats November, der dem Monat Januar
vorausgeht, in dessen Verlauf die Indexierung stattfinden wird, durch vorausgeht, in dessen Verlauf die Indexierung stattfinden wird, durch
die Indexziffer des Monats November 2011 erhält. die Indexziffer des Monats November 2011 erhält.
Das Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Das Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die
Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder
auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen auf den nächsten Euro nach unten abgerundet, wenn die Dezimalzahlen
kleiner als 0,50 sind.". kleiner als 0,50 sind.".
Art. 29 - In Anlage 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 29 - In Anlage 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Erlass vom 1. September 2006 werden die folgenden Wörter den Erlass vom 1. September 2006 werden die folgenden Wörter
aufgehoben: aufgehoben:
"Unterrichtskategorie B: "Unterrichtskategorie B:
- Kegel - Kegel
- Bordsteine". - Bordsteine".
Art. 30 - In Anlage 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass Art. 30 - In Anlage 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass
vom 14. Februar 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: vom 14. Februar 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in der deutschen Fassung werden die Wörter "und mündlichen" 1. in der deutschen Fassung werden die Wörter "und mündlichen"
aufgehoben; aufgehoben;
2. in Punkt 1.1 werden die Wörter "und die diesbezüglichen 2. in Punkt 1.1 werden die Wörter "und die diesbezüglichen
Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben; Ministeriellen Rundschreiben" aufgehoben;
3. Punkt 1.2 wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt 1.2 wird wie folgt ersetzt:
"1.2 Artikel 1 bis einschließlich Artikel 73 des Königlichen Erlasses "1.2 Artikel 1 bis einschließlich Artikel 73 des Königlichen Erlasses
vom 23. März 1998 über den Führerschein"; vom 23. März 1998 über den Führerschein";
4. Punkt 1.3 wird aufgehoben; 4. Punkt 1.3 wird aufgehoben;
5. Punkt 5.1 wird aufgehoben. 5. Punkt 5.1 wird aufgehoben.
Art. 31 - Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 31 - Anlage 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 32 - Im selben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die dem Art. 32 - Im selben Erlass wird eine Anlage 4 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein über den Führerschein
Art. 33 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über Art. 33 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird Nr. 15 wie folgt ersetzt: den Führerschein wird Nr. 15 wie folgt ersetzt:
"15. Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen "15. Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen
C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E und für die Klassen D und C und C+E und die Unterklassen C1 und C1+E und für die Klassen D und
D+E und die Unterklassen D1 und D1+E gültigen Führerscheins an der im D+E und die Unterklassen D1 und D1+E gültigen Führerscheins an der im
Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten Ausbildung Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten Ausbildung
"Lastwagenführer" oder an der Ausbildung "Führer von Kraftomnibussen" "Lastwagenführer" oder an der Ausbildung "Führer von Kraftomnibussen"
teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist;". teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist;".
Art. 34 - In Artikel 38 § 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt Art. 34 - In Artikel 38 § 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt
durch den Erlass vom 24. August 2007 werden die Wörter "oder eines durch den Erlass vom 24. August 2007 werden die Wörter "oder eines
Praktikanten" zwischen die Wörter "im Beisein eines Fahrschullehrers" Praktikanten" zwischen die Wörter "im Beisein eines Fahrschullehrers"
und die Wörter "und mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule" und die Wörter "und mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule"
eingefügt. eingefügt.
Art. 35 - In Artikel 39 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 35 - In Artikel 39 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "oder der durch den Erlass vom 10. Juli 2006 werden die Wörter "oder der
Praktikant" zwischen die Wörter "der Fahrschullehrer" und die Wörter Praktikant" zwischen die Wörter "der Fahrschullehrer" und die Wörter
"oder der Schulungsbegleiter" eingefügt. "oder der Schulungsbegleiter" eingefügt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 36 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Januar 2006 zur Festlegung Art. 36 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Januar 2006 zur Festlegung
der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in
Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten
Prüfungsausschusses wird aufgehoben. Prüfungsausschusses wird aufgehoben.
Art. 37 - Die Bestimmungen bezüglich der in den Artikeln 18, 19, 21, Art. 37 - Die Bestimmungen bezüglich der in den Artikeln 18, 19, 21,
25 und 26 festgelegten Abschaffung der mündlichen Prüfung, treten an 25 und 26 festgelegten Abschaffung der mündlichen Prüfung, treten an
einem durch den König zu bestimmenden Datum in Kraft. einem durch den König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Artikel 14 Nr. 1 tritt am 1. April 2012 in Kraft. Artikel 14 Nr. 1 tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Art. 38 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 38 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom
23. März 1998 über den Führerschein 23. März 1998 über den Führerschein
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des
Prüfungsausschusses Prüfungsausschusses
1. Auswahlkriterien 1. Auswahlkriterien
1.1 Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der 1.1 Um die Kenntnisse und die Kompetenzen der
Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere Prüfungsausschussmitglieder zu verbessern, eine objektivere
Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer größeren Beurteilung der Bewerber zu ermöglichen und zu einer größeren
Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur Harmonisierung der Prüfungen zu gelangen, werden für den Zugang zur
Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt. Funktion eines Prüfungsausschussmitglieds Mindestnormen festgelegt.
1.2 Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss 1.2 Kompetenzen, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses haben muss
1.2.1 Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss 1.2.1 Eine Person, die befugt ist, einen Bewerber zu prüfen, muss
Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten haben, die sich auf die
nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen. nachstehend aufgeführten Aspekte beziehen.
1.2.2 Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das 1.2.2 Die Kompetenzen eines Prüfungsausschussmitglieds müssen das
Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet Mitglied dazu befähigen, einen Bewerber um ein Berufsbefähigungsbrevet
für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen zu
prüfen. prüfen.
1.2.3 Es muss Fahrkenntnis und- verständnis haben und imstande sein, 1.2.3 Es muss Fahrkenntnis und- verständnis haben und imstande sein,
Bewertungen vorzunehmen. Bewertungen vorzunehmen.
Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften Es muss eine allgemeine Kenntnis der geltenden Verkehrsvorschriften
haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen. haben und die Leitlinien für ihre Interpretation kennen.
Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von Es muss Kenntnisse haben in Sachen Theorie über die Abnahme von
Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken. Prüfungen und in Sachen Bewertungstechniken.
1.2.4 In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied imstande 1.2.4 In Sachen Bewertung muss das Prüfungsausschussmitglied imstande
sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des sein, genau zu beobachten und die allgemeinen Fähigkeiten des
Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit: Bewerbers zu beurteilen, insbesondere seine Fähigkeit:
- Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte - Informationen schnell zu verarbeiten und die Hauptpunkte
herauszugreifen, herauszugreifen,
- zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien - zu antizipieren, mögliche Probleme zu identifizieren und Strategien
auszuarbeiten, um sie zu lösen, auszuarbeiten, um sie zu lösen,
- zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben. - zu gegebener Zeit konstruktive Kommentare zu geben.
1.2.5 Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss: 1.2.5 Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss:
- bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung - bestimmen und mitteilen können, was den Bewerber bei der Prüfung
erwartet, erwartet,
- sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die - sich klar ausdrücken können, wobei der Inhalt, der Stil und die
Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen. Der Wortwahl dem Bewerber und dem Kontext angepasst sein müssen. Der
Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten; Bewerber muss eine Antwort auf seine Fragen erhalten;
- die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis informieren - die Bewerber klar und deutlich über das Prüfungsergebnis informieren
können, können,
- die Bewerber respektvoll und gleich behandeln. - die Bewerber respektvoll und gleich behandeln.
2. Qualitätssicherung 2. Qualitätssicherung
Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen stellt
ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau ein Qualitätssicherungssystem auf, um dafür zu sorgen, dass das Niveau
der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten der Normen für die Prüfungsausschussmitglieder aufrechterhalten
bleibt. bleibt.
3. Allgemeine Kriterien und Diplome 3. Allgemeine Kriterien und Diplome
3.1 Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des 3.1 Die allgemeinen Kriterien, denen die Mitglieder des
Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende: Prüfungsausschusses genügen müssen, sind folgende:
3.1.1 Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der 3.1.1 Der Vertreter des Ministers ist Inhaber eines Dienstgrads der
Stufe A. Stufe A.
3.1.2 Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A. 3.1.2 Der Präsident ist Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A.
3.1.3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den 3.1.3 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den
Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines Musterunterrichtsstunden betraut sind, müssen Inhaber eines
pädagogischen Diploms sein. pädagogischen Diploms sein.
Als pädagogisches Diplom werden anerkannt: das Diplom eines Als pädagogisches Diplom werden anerkannt: das Diplom eines
Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines Lizentiaten oder Lizentiaten oder Masters der Psychologie, eines Lizentiaten oder
Masters der Psychologiewissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters Masters der Psychologiewissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters
der Betriebs- und experimentellen Psychologie, eines Lizentiaten oder der Betriebs- und experimentellen Psychologie, eines Lizentiaten oder
Masters der angewandten Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters Masters der angewandten Psychologie, eines Lizentiaten oder Masters
der Berufsorientierung und Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der der Berufsorientierung und Auswahl, eines Lizentiaten oder Masters der
Erziehungswissenschaften oder pädagogischen Wissenschaften, eines Erziehungswissenschaften oder pädagogischen Wissenschaften, eines
Lizentiaten oder Masters der pädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der pädagogischen Wissenschaften, eines
Lizentiaten oder Masters der psychologischen und pädagogischen Lizentiaten oder Masters der psychologischen und pädagogischen
Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychopädagogischen Wissenschaften, eines Lizentiaten oder Masters der psychopädagogischen
Wissenschaften, das Diplom eines L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe Wissenschaften, das Diplom eines L.U.S.U. (Lehrbefugter der Unterstufe
des Sekundarunterrichts), eines L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des des Sekundarunterrichts), eines L.S.U.-Gruppe 1 (Lehrbefugter des
Sekundarunterrichts Gruppe 1) oder eines Lehrbefugten für die O.S.U. Sekundarunterrichts Gruppe 1) oder eines Lehrbefugten für die O.S.U.
(Oberstufe des Sekundarunterrichts) und den N.U.H.U. (Oberstufe des Sekundarunterrichts) und den N.U.H.U.
(nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T. (nichtuniversitärer Hochschulunterricht), H.U.K.T.
(Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht (Hochschulunterricht des kurzen Typs), H.U.L.T. (Hochschulunterricht
des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen des langen Typs), die U.B.S.U. (Unterstufe des beruflichen
Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen Sekundarunterrichts), U.T.S.U. (Unterstufe des technischen
Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis) Sekundarunterrichts), das P.B.Z. (pädagogisches Befähigungszeugnis)
oder das Diplom eines Lehrers. oder das Diplom eines Lehrers.
3.1.4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern 3.1.4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den Fächern
Kraftfahrzeugmechanik, - technik und - elektrik betraut sind, müssen Kraftfahrzeugmechanik, - technik und - elektrik betraut sind, müssen
Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor) Inhaber eines der folgenden Diplome sein: H.U.K.T. (oder Bachelor)
oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts) oder O.T.S.U. (Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts)
Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder Kraftfahrzeugexperte, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. oder
B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe) B.S.K.O. (berufsbildende Sekundarkurse der Oberstufe)
Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U.
Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option Kraftfahrzeugtechnik, H.U.K.T. (oder Bachelor) Mechanik, Option
Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U. Kraftfahrzeugmechanik, H.U.K.T. (oder Bachelor) oder O.T.S.U.
Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U. Motorfahrzeugtechnik, O.T.S.U. Kraftfahrzeugexperte, O.T.S.U.
Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U. Kfz-Werkstatt, O.T.S.U. Mechanik von Dieselmotoren, O.T.S.U.
angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder angewandte Kraftfahrzeugtechnik, technischer Ingenieur oder
Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.), Industrieingenieur, beglaubigtes Abschlusszeugnis (O.S.U.) (B.S.U.),
L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U. L.U.S.U. Mechanik und L.S.U.-Gruppe 1 oder Lehrbefugter für die O.S.U.
und den N.U.H.U. und den N.U.H.U.
3.1.5 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den 3.1.5 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit den
theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der theoretischen Kenntnissen im Bereich der Verkehrssicherheit, der
Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und Verkehrsvorschriften und der Vorschriften in Sachen Führerschein und
Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen Fahrschulen betraut sind, müssen eine der folgenden Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
- Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder - Inhaber eines der folgenden Diplome sein: Doktor, Lizentiat oder
Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T. Master, Kandidat oder Graduierter oder Bachelor der Rechte, W.H.U.K.T.
(Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik, (Weiterbildungshochschulunterricht des kurzen Typs) Verkehrstechnik,
- fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer zugelassenen - fünf Jahre Erfahrung als Inhaber des Brevets I in einer zugelassenen
Fahrschule vorweisen, Fahrschule vorweisen,
- drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität - drei Jahre Erfahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für und Transportwesen oder beim Belgischen Institut für
Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle Verkehrssicherheit oder bei einer für die technische Kontrolle
zugelassenen Einrichtung vorweisen. zugelassenen Einrichtung vorweisen.
3.1.6 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23 3.1.6 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens 23
Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren Inhaber eines
Führerscheins für die Klasse B sein. Führerscheins für die Klasse B sein.
4. Auswahlverfahren 4. Auswahlverfahren
4.1 Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im Belgischen 4.1 Der Bewerberaufruf erfolgt durch Bekanntmachung im Belgischen
Staatsblatt und wird ebenfalls der Öffentlichkeit über die Medien Staatsblatt und wird ebenfalls der Öffentlichkeit über die Medien
bekannt gegeben. bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung werden das äußerste Einschreibungsdatum und die In der Bekanntmachung werden das äußerste Einschreibungsdatum und die
gestellten Bedingungen angegeben. gestellten Bedingungen angegeben.
4.2 Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreißig Kalendertagen 4.2 Die Bewerber senden ihre Bewerbung binnen dreißig Kalendertagen
nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt mit gewöhnlicher
Post an den Minister. Post an den Minister.
Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten Sie fügen den Nachweis darüber bei, dass sie die gestellten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
4.3 Der Generalberater der Direktion Zertifizierung und Inspektion des 4.3 Der Generalberater der Direktion Zertifizierung und Inspektion des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen lädt die
Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor. Bewerber zu einem Bewertungsgespräch vor.
Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber werden dem Die Bewerbungen und das Ergebnis der Bewertung der Bewerber werden dem
Minister übermittelt. Minister übermittelt.
4.4 Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet werden. 4.4 Es kann gegebenenfalls eine Anwerbungsreserve gebildet werden.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom
23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden. 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^